Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2005, Az. 5 StR 84/04

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 5168

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5 [X.]tR 84/04
BUNDE[X.]GERICHT[X.]HOF IM NAMEN DE[X.] VOLKE[X.] URTEIL
vom 3. Februar 2005 in der [X.]trafsache gegen

1.

2.

wegen Untreue u. a.

- 2 - Der 5. [X.]trafsenat des [X.] hat aufgrund der [X.]uptverhand-lung vom 27. Januar und 3. Februar 2005, an der teilgenommen haben:
[X.] als Vorsitzender,
Richterin [X.], [X.], [X.], [X.]

als [X.],

[X.]taatsanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt L , Rechtsanwalt M

als Verteidiger für den Angeklagten H

,
Rechtsanwalt [X.]

als Verteidiger für den Angeklagten [X.],

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - in der [X.]itzung vom 3. Februar 2005 für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten [X.] :

Das Urteil des [X.] vom [X.] 2002 wird aufgehoben, soweit der Angeklagte in den [X.] der Urteilsgründe wegen Untreue in sechs Fäl-len verurteilt wurde. Der Angeklagte wird vom Vorwurf der Untreue in den Fäl-len [X.], 3, 4 und 6 der Urteilsgründe ([X.]iebanlagen und Radlader) auf Kosten der [X.]taatskasse freigesprochen, die auch die hierauf entfallenden notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat. In den [X.] 2 und 5 der Urteilsgründe (Betonbre-cher) werden auch die zugehörigen Feststellungen auf-gehoben. Das Urteil wird ferner im [X.] der Urteilsgründe ([X.]) im [X.]trafausspruch mit den zugehörigen [X.] aufgehoben. Die weitergehende Revision, den [X.]chuldspruch wegen Untreue im [X.] betreffend, wird verworfen.
2. Die Revisionen der [X.]taatsanwaltschaft gegen das ge-nannte Urteil werden verworfen. Insoweit hat die [X.]taats-kasse die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklag-ten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 4 - 3. Die [X.]ache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung zu den [X.] 2 und 5 der Urteilsgründe und zum Rechtsfolgenausspruch, auch über die verbleibenden Kosten der Revision des Angeklagten [X.], an ei-ne Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.

[X.] Von Rechts wegen [X.] n d e
Das [X.] hat den Angeklagten [X.]

wegen Untreue in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; von weiteren Vorwürfen der Untreue, des Betruges, des [X.]ubventionsbetruges und vom Vorwurf der Bestechlichkeit hat es ihn freigesprochen. Den [X.]hat es von den Vorwürfen der Beihilfe zur Untreue, jeweils in Tateinheit mit Betrug, und der Bestechung freigesprochen. Die [X.] wendet sich mit ihren auf die [X.]achrüge gestützten Revisionen, die vom [X.] nicht vertreten werden, gegen den Freispruch des Angeklagten [X.] und gegen den Teilfreispruch des Angeklagten [X.] vom Vorwurf der Bestechlichkeit. Der Angeklagte [X.] führt die Revision gegen seine Verurteilung in vollem Umfang mit Verfahrens-rügen und der [X.]achrüge. [X.]eine Revision ist überwiegend begründet. Die Rechtsmittel der [X.]taatsanwaltschaft bleiben hingegen ohne Erfolg.

- 5 - A. [X.]achverhalt I. Nach den Feststellungen des [X.] war der Angeklagte [X.] [X.] zuletzt Leitender Verwaltungsdirektor [X.] Betriebsleiter eines der Beschäftigung von Arbeitslosen dienenden [X.]es, der von der [X.] seit 1993 wie ein Eigenbetrieb behandelt wurde. Der [X.] führte von 1993 bis 1996 Abriß- und Beräumungsarbeiten u. a. auf dem Gewerbegebiet [X.] ([X.]) im Auftrag der Firma G

G [X.] mbH ([X.]) aus. Um die Beschäftigung von Arbeitslosen dauerhaft zu gewährleisten, verfolgte der Angeklagte [X.] von Anfang an das Ziel, für den [X.] einen betriebseigenen Maschinen- und Fahrzeugpark aufzubauen. [X.] Mittel für einen [X.]ofortkauf der entsprechenden Maschinen standen aber nicht zur Verfügung. Der Angeklagte [X.]

dachte sich daher ein [X.]ystem des [X.] aus, bei dem Maschinen und Fahrzeuge zunächst ü-ber mehrere Monate angemietet und danach, wenn entsprechende Gelder zur Verfügung standen, zum Eigentum des [X.]es erworben werden sollten. [X.]oweit für die Bezahlung der [X.] unmittelbar keine entsprechenden [X.]ushaltsmittel zur Verfügung standen, sollten die Mietforderungen mit Hilfe der Einnahmen aus den Aufträgen mit der [X.] im [X.] beglichen werden.
1. Der Angeklagte [X.] mietete zunächst und kaufte sodann zu späteren [X.]punkten von dem Mitangeklagten [X.], der ein Bauunter-nehmen betrieb, fünf Baumaschinen zu teilweise überhöhten Preisen. Eine sechste Baumaschine wurde von vornherein zu einem überhöhten Mietkauf-preis erworben (Fälle [X.] der Urteilsgründe).
a) [X.]o mietete der [X.] zwei [X.] (Fall 2) sowie KK75s (Fall 5); er leistete hierfür Mietzahlungen, die gegenüber dem - 6 - marktüblichen Mietzins überhöht waren. [X.]päter wurden beide Maschinen zu einem sogenannten [X.] erworben. Die für Miete und [X.] insgesamt erbrachten Zahlungen waren nach Berechnung des [X.] um etwa 330.000 bzw. 220.000 DM (richtig: 220.000 bzw. 50.000 DM) höher als bei einem marktüblichen Mietkauf von Anfang an.
b) Auch die für eine [X.]iebanlage [X.] (Fall 1) und einen Radlader (Fall 4) geleisteten Mietzahlungen waren, verglichen mit marktüblichem [X.], überhöht. Die insgesamt für Miete und [X.] erbrachten [X.] waren jedoch nicht höher als bei einem marktüblichen Mietkauf von Anfang an. Die für eine [X.]iebanlage [X.] (Fall 3) geleisteten [X.] waren auf der zugrunde gelegten Basis zwar ebenfalls überhöht; [X.] betrugen die insgesamt für Miete und [X.] erbrachten [X.] entgegen dem unschlüssigen Zahlenwerk des [X.] nicht 448.500 DM, sondern lediglich 379.500 DM (vgl. [X.], 80) und waren damit niedriger als bei einem marktüblichen Mietkauf von Anfang an.
c) Eine weitere [X.]iebanlage [X.] (Fall 6) wurde durch einen [X.] für etwa 336.000 DM und damit zu einem um 70.000 DM höheren Preis erworben, als es dem vom [X.] ermittelten marktübli-chen [X.] entsprach.
2. In den Jahren 1995 und 1996 ließ der Angeklagte
[X.]mit Fahrzeugen des [X.]es ohne Genehmigung seines Dienstherrn mehrere Tonnen privat gekaufter [X.]teine von [X.]nnover zu seinem Privathaus bei [X.] transportieren, wodurch um 120 DM erhöhte Kraftstoff- und Be-triebsmittelkosten entstanden ([X.] der Urteilsgründe). II. Das [X.] hat hinsichtlich der ersten fünf Baumaschinen eine Untreue in Form des Mißbrauchstatbestandes darin gesehen, daß der Ange-klagte [X.] im Rahmen seiner Befugnis Mietverträge mit überhöh-ten Mietzahlungen abschloß, ohne zugleich einen insgesamt zu zahlenden - 7 - marktüblichen Kaufpreis verbindlich zu vereinbaren. Der [X.] sei ein Vermögensschaden in Form einer Vermögensgefährdung insoweit entstan-den, als [X.] infolge von [X.] der Mietverträge [X.] sowohl [X.] für noch nicht gelieferte Maschinen als auch überhöhte Mietzahlun-gen für gelieferte Maschinen geleistet worden seien. Die Vereinbarung eines späteren [X.]es wäre nur zu den Bedingungen des Mitangeklagten [X.] möglich gewesen und hätte scheitern können. Der spätere Erwerb der Baumaschinen sei lediglich im Rahmen der [X.]chadenswiedergutmachung zu berücksichtigen. In Bezug auf die sechste Baumaschine hat der Tatrichter Untreue in Form des Mißbrauchstatbestandes darin gesehen, daß der Ange-klagte entgegen seiner Verpflichtung aus § 3 Abs. 4 der Vergabeverordnung der [X.] (Beschluß 117/94 vom 14. Dezember 1994),
bei einer frei-händigen Vergabe zuvor mehrere Angebote einzuholen, den Kaufpreis ohne nachvollziehbare Anhaltspunkte überhöht akzeptiert, damit zugleich gegen den Grundsatz sparsamer [X.]ushaltsführung verstoßen und dadurch die [X.] geschädigt habe. Hinsichtlich der angeordneten Transportfahr-ten für private Zwecke ist eine Untreue in Form des Treubruchtatbestandes bejaht worden.
Dagegen hat die [X.]trafkammer den Angeklagten [X.] und den Mitangeklagten [X.]vom Vorwurf der Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 1 [X.]tGB a.F. bzw. der Bestechung nach § 334 Abs. 1 [X.]tGB a.F. aus tat-sächlichen Gründen freigesprochen, weil sie sich vom Vorliegen einer Un-rechtsvereinbarung, auf deren Grundlage Gewinne [X.]s unter den Ange-klagten bei Anrechnung auf die Kosten eines von [X.] für [X.] durchgeführten [X.]usbaus aufgeteilt werden sollten, nicht zu überzeugen vermochte. Ein entsprechendes Geständnis [X.]s im Ermittlungsverfahren sei möglicherweise zu Unrecht mit dem Ziel der [X.]ftentlassung abgegeben worden. Ebenfalls aus tatsächlichen Gründen ist der Mitangeklagte [X.] vom Vorwurf der Beihilfe zur Untreue freigesprochen worden; der Tatrichter konnte nicht nachweisen, daß [X.] Vorsatz hinsichtlich der [X.]upttat hatte. - 8 - B. Revision des Angeklagten H I. Verfahrensrügen, soweit nicht die [X.]achrüge durchgreift. 1. Die Rüge, der als Zeuge vernommene [X.]taatsanwalt habe weiterhin als [X.] der [X.]taatsanwaltschaft an der [X.]uptverhandlung teil-genommen und in seinem Plädoyer seine in der [X.]uptverhandlung als [X.] gemachte Aussage gewürdigt, bleibt ohne Erfolg. Der verbleibende [X.]chuldspruch beruht nicht auf dem zu Recht beanstandeten Verfahrensver-stoß.
Der [X.] der [X.]taatsanwaltschaft ist zu den maßgeblich den Bestechungsvorwurf betreffenden Beschuldigtenvernehmungen des Mit-angeklagten [X.] zeugenschaftlich vernommen worden. Beide Angeklagte sind von den entsprechenden Anklagevorwürfen freigesprochen worden, maßgeblich auch deshalb, weil das [X.] der Zeugenaussage des [X.]taatsanwalts nicht gefolgt ist. Damit konzentrierte sich die [X.] auf Wahrnehmungen im Zusammenhang mit der Aufklärung des [X.]. Diese standen in keinem Zusammen-hang mit dem Transport der privat gekauften [X.]teine und konnten ohne weite-res Gegenstand einer gesonderten Betrachtung und Würdigung sein. Dem Urteil sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß das [X.] die Zeugenaussage des [X.]taatsanwalts auch für die Beweiswürdigung zu diesem allein verbleibenden Verurteilungsfall gegen den Angeklagten [X.]verwendet hat. Ohne durchgreifende Bedenken hätte der [X.]taatsanwalt an der weiteren [X.]uptverhandlung mitwirken und den [X.] halten können, soweit nicht seine eigene Zeugenaussage zu würdigen war (vgl. [X.][X.]t 21, 85, 90; [X.]R [X.]tPO § 24 [X.]taatsanwalt 3, 5; [X.], Urteil vom 18. Mai 1976 [X.] 5 [X.]tR 529/75; Häger in [X.] für [X.], 1990, [X.], 179 ff.). - 9 - 2. Keinen Erfolg hat die wegen Verletzung des § 265 Abs. 4 [X.]tPO er-hobene Verfahrensrüge. Der Beschwerdeführer rügt, ein in der [X.]uptver-handlung vom 18. November 2002 gestellter Antrag auf Unterbrechung der [X.]uptverhandlung bis zum 26. November 2002 sei nicht beschieden worden. Angesichts der Fortsetzung der [X.]uptverhandlung an fünf weiteren Verhand-lungstagen verblieb dem Beschwerdeführer allemal ausreichend [X.] für die Vorbereitung weiterer für erforderlich erachteter [X.] nach dem zu den [X.] erteilten Hinweis.
II. [X.]achrüge 1. Die [X.]chuldsprüche wegen Untreue durch die Eingehung von [X.] sind sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nicht rechtsfehlerfrei. Teilweise scheiden [X.]chuldsprüche aus tat-sächlichen und rechtlichen Gründen aus.
a) Die Annahme des [X.], der Angeklagte
[X.] ha-be einen Nachteil im [X.]inne des § 266 [X.]tGB schon dadurch bewirkt, daß er bei Vereinbarung überhöhter Mieten seine Kaufoption nicht hinreichend ver-traglich gesichert habe, begegnet durchgreifenden Bedenken. Die Feststellungen, auf die der Tatrichter seine Überzeugung vom [X.] von Mietverträgen ohne gesicherte Kaufoption stützt, sind schon [X.] unzureichend, weil hinsichtlich der ersten fünf Baumaschinen [X.] mit Aus-nahme des Radladers [X.] keine Feststellungen darüber getroffen worden sind, ob die angenommenen Mietverhältnisse jeweils befristet waren. Es ist [X.] nicht erkennbar bedacht worden, daß der [X.] jeweils dem Be-trag von ein bis zwei Monatsmieten entsprach. Diese Umstände sprechen aber gegen die Annahme von reinen Mietverhältnissen und deuten sogar auf die Festlegung bestimmter Kaufpreise hin.
- 10 - Abgesehen davon trifft es zwar zu, daß nach der Rechtsprechung ein Nachteil im [X.]inne des § 266 [X.]tGB schon dann gegeben ist, wenn die pflicht-widrige [X.]ndlung eine schadensgleiche Vermögensgefährdung auslöst, selbst wenn es letztlich nicht zu einem [X.]chadenseintritt kommt. Daß jedoch diese Voraussetzung in den abgeurteilten Fällen erfüllt ist, konnte das [X.] nicht allein aus dem Umstand schließen, daß ein bestimmter [X.] zunächst nicht vereinbart war. Das Fehlen von entsprechenden be-tragsmäßig fixierten Kaufpreisen macht die Vereinbarung von Kaufoptionen nicht grundsätzlich unwirksam. [X.] sich nämlich feststellen, daß die [X.] in jedem Falle eine solche Kaufoption eröffnen wollten, dann kann dies auch ein Anhaltspunkt für ein Leistungsbestimmungsrecht nach §§ 315, 316 BGB sein. Gerade bei Vertragsbeziehungen, die auf eine gewisse Dauer an-gelegt sind, würde es den Interessen der Parteien nicht gerecht werden, [X.] Vereinbarungen nach § 154 BGB die Wirksamkeit zu versagen, wenn sich die Parteien trotz eines offenen Einigungsmangels erkennbar vertraglich binden wollten (vgl. [X.]Z 41, 271, 275). In diesen Fällen wird vielmehr na-heliegen, daß für den Fall des [X.]cheiterns einer einverständlichen Preisfest-legung jedenfalls stillschweigend eine Leistungsbestimmung nach billigen Ermessen gemäß §§ 315, 316 BGB vereinbart war.
[X.]elbst wenn sich eine wirksame Kaufoption nicht hätte feststellen [X.] (vgl. zu möglichen Formvorschriften § 6 Abs. 4 [X.]ächsEigBG, § 60 [X.]ächsGemO), wogegen auch die eigene Einlassung des Angeklagten H sprechen könnte ([X.]), führt dies nicht zwangsläufig zu einer schadensgleichen Vermögensgefährdung. Auch insoweit müßte geprüft wer-den, über welche rechtlichen Möglichkeiten der Angeklagte noch verfügt [X.], um den Eintritt des Nachteils in Gestalt der nicht mehr möglichen Aus-übung der Kaufoption abzuwenden. Hier kamen Zurückbehaltungsrechte gemäß § 273 BGB im Hinblick auf einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 [X.]atz 2, [X.]. BGB in Betracht, mit denen nach weiterer Nutzung der Maschinen eine Verrechnung der überhöhten Mietzahlungen mit angemes-senen Mietforderungen zu erzielen gewesen wären. Bei einer solchen Prü-- 11 [X.] waren zudem auch rein faktische Gesichtspunkte zu bedenken, nämlich insbesondere inwieweit der Angeklagte [X.] aufgrund seiner wirt-schaftlichen Machtstellung gegenüber dem Mitangeklagten [X.]die [X.] hätte durchsetzen können. Auch für den Fall der Unwirksamkeit der Kaufoption hätte deshalb eine wertende Betrachtung stattfinden müssen, ob die Vermögensgefährdung schadensgleich und damit als Nachteil im [X.]inne des § 266 [X.]tGB anzusehen gewesen wäre. Dabei gelten die Grundsätze, die der [X.] zur Untreue durch fehlerhafte Dokumentation oder durch unordentliche Buchführung entwickelt hat ([X.][X.]t 47, 8, 11; [X.]R [X.]tGB § 266 Abs. 1 Nachteil 58). Danach kann ein Nachteil im [X.]inne des § 266 [X.]tGB nur angenommen werden, soweit die Durchsetzung der [X.] erheblich erschwert, wenn nicht gar verhindert worden wäre. [X.]chließlich vermag rechtlich nicht zu überzeugen, daß das [X.] bei der Berechnung eines Nachteils auf Vergleichszahlungen abgeho-ben hat, die bei einer schlichten Miete zu erbringen gewesen wären. Bei der hier gegebenen Vertragsgestaltung ist es nicht angebracht, für die [X.]cha-densbestimmung an einzelne überhöhte Monatsmieten anzuknüpfen, weil dabei der Umstand unberücksichtigt bleibt, daß die höheren Mietzahlungen auf einen späteren Kaufpreis nach Absprache zwischen den Angeklagten jedenfalls angerechnet werden sollten.
Angesichts dieser Abrechnungsabrede ergeben sich aus dem [X.] teilweise rückdatierter Mietverträge und erfolgter Mietzahlungen für [X.]en vor Anlieferung der Maschinen keine für die Begründung eines Un-treueschadens maßgeblichen Besonderheiten.
b) Die gravierenden Mängel bei der Beurteilung der über die [X.] geschlossenen Verträge entziehen der Beurteilung der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Angeklagten [X.] die Grundlage. Insbesondere führen die Mängel bei der Betrachtung einer schadensgleichen Gefährdung und der Bestimmung des [X.]chadens dazu, daß die Überzeugungsbildung - 12 - zum subjektiven Tatbestand nicht trägt. Es ist nicht ausreichend belegt, daß der Angeklagte mit dem Eintritt eines Vermögensnachteils rechnete, [X.] damit gar einverstanden war. Aufgrund der Geschäftsbeziehun-gen mußte der Angeklagte nicht davon ausgehen, daß [X.]

sich [X.] verhalten würde und nicht oder nur zu einem unangemessen ho-hen [X.] die Maschinen verkaufen würde. Bei der Ausfüllung des Willenselements hätte der Gesichtspunkt maßgebliche Beachtung finden müssen, daß der Angeklagte [X.] angesichts dessen, daß [X.] über 700 Maschinen und Geräte im Wege des [X.] angeschafft wurden, darauf vertraut haben kann, daß auch entsprechende Geschäfte mit dem Mitangeklagten [X.], der ihm zudem als Mitarbeiter des [X.]es vertraut war, ohne die sonst üblichen vertraglichen [X.]icherun-gen durchgeführt werden konnten.
[X.] davon wäre zu bedenken gewesen, ob der Angeklagte

[X.] zwar erkannt haben könnte, daß die von ihm gewählte Art der Ge-räteanschaffung durch Mietkauf in gewisser Weise risikobehaftet war, ande-rerseits aber davon ausgegangen sein könnte, daß im Hinblick auf die haus-haltsrechtliche Lage letztlich nur auf diese Art und Weise der Erwerb eines Maschinenparks möglich war. Dies kann dann [X.] trotz der im Gesamtpreis höheren Aufwendungen [X.] einem [X.]chädigungsbewußtsein entgegengestan-den haben, wenn er davon ausgehen konnte, daß durch die Eigenleistungen des [X.]es als Regiebetrieb der [X.] die für die [X.]tadt oder städtische Organisationen zu erfüllenden Aufgaben letztlich günstiger abzuwickeln waren als bei einer Fremdvergabe dieser Arbeiten (vgl. zudem zur Beurteilung von Fällen fremdnütziger Untreue während der Aufbauphase in den neuen Ländern [X.]R [X.]tGB § 266 Abs. 1 Nachteil 48). c) Bei der gegebenen [X.]achlage schließt der [X.]enat sicher aus, daß ei-ne [X.]trafbarkeit des Angeklagten [X.] wegen Untreue in den ersten fünf Fällen aus dem Abschluß der Mietverträge hergeleitet werden kann. Es verbleibt allein die Möglichkeit einer [X.]trafbarkeit wegen des Abschlusses von - 13 - (Miet-)Kaufverträgen über die Geräte zu überhöhten Preisen, die das [X.] nicht ausgeurteilt hat, die aber Teil der angeklagten Untreuetaten wä-ren.
Auch unter diesem Gesichtspunkt scheidet aber die Möglichkeit aus, daß ein Vermögensnachteil bei den Maschinen noch festgestellt werden könnte, bei denen die vom Angeklagten jeweils bewirkten Mietzahlungen und der gezahlte [X.] insgesamt nicht höher waren, als es die bei ei-nem von Anfang an geschlossenen [X.] zu zahlenden Beträge gewesen wären. Das betrifft zunächst die [X.]iebanlage [X.] (Fall 1) und den Radlader (Fall 4), bei denen der Tatrichter die Zahlungen zutreffend als nicht überhöht berechnet hat (UA [X.]. 91, 92). Gleiches gilt aber auch für die [X.]iebanlage [X.] (Fall 3). Nach den getroffenen Feststellungen wurden für die [X.] vom 1. [X.]eptember 1994 bis zum 31. Mai 1995 monatliche Mietzahlungen in Höhe von 34.500 DM sowie ein [X.] von 69.000 DM aufgewendet (UA [X.]. 16, 17, 80), insgesamt also 379.500 DM und damit weniger, als es dem vom Tatrichter zugrunde gelegten marktüblichen Preis bei einem Mietkauf von Anfang an in Höhe von etwa 430.000 DM ([X.]) entsprochen hätte.
d) Ein Vermögensnachteil ist auch hinsichtlich der weiteren [X.]iebanla-ge [X.] (Fall 6) nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte hätte vor Abschluß des [X.]s drei Vergleichsangebote einholen und deshalb ein günstigeres Angebot wählen müssen, geht nach dem vom [X.] herangezogenen Beweis fehl. Der vom Gericht mit der Kaufpreisermittlung für die Tatzeit beauftragte [X.]achver-ständige hat fünf Angebote ermittelt, von denen vier günstiger und eines um 26.000 DM höher war als der vom Angeklagten vereinbarte Preis. Nach der vom [X.] gewählten Berechnungsweise soll der Angeklagte gehalten gewesen sein, von den drei höchsten Angeboten das günstigste Angebot anzunehmen. Ungeachtet grundsätzlicher Bedenken, ob solche Angebote im Nachhinein überhaupt verläßlich rekonstruierbar sind, ist dies mit dem [X.] 14 - felsgrundsatz nicht vereinbar. Die zufällig günstigeren Angebote können nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden, weil nicht nachzuweisen ist, daß der Angeklagte auf sie gestoßen wäre.
e) Hinsichtlich der vorgenannten vier Maschinen ist der Angeklagte vom Vorwurf der Untreue freizusprechen. Ein —effektiverfi [X.]chaden ist nicht feststellbar. Das zieht durchgreifende Zweifel am Entstehen eines Vermö-gensnachteils nach sich. Der Versuch einer Untreue wäre nicht strafbar. f) Bei den verbleibenden zwei Maschinen (Fälle 2 und 5) ist hingegen die Annahme des Tatrichters, die jeweils bewirkten Mietzahlungen und der gezahlte [X.] seien insgesamt im Vergleich zu einem marktübli-chen [X.] überhöht gewesen, dem Grunde nach zutreffend, obwohl die Berechnungen zum eingetretenen Vermögensnachteil auch hier mit [X.] zum Nachteil des Angeklagten behaftet sind (vgl. oben [X.] 1. a). Die Möglichkeit der Annahme einer vorsätzlichen Vermögensschädigung des [X.]es durch den Angeklagten H

kann der [X.]enat danach nicht mit der für eine Durchentscheidung auf Freispruch erforderli-chen [X.]icherheit ausschließen, wenngleich sie namentlich aufgrund der Er-wägungen des [X.] im Zusammenhang mit einem Vorsatz des Mit-angeklagten [X.] zur Beihilfe zur Untreue (UA [X.]. 97 f.) sehr fern liegt. 2. Allein die Verurteilung wegen Untreue im Zusammenhang mit dem Transport der privat gekauften [X.]teine hat Bestand. Dieser [X.]chuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Der [X.]enat hebt den [X.]trafausspruch [X.] durchaus eingedenk seiner maßvollen Bemessung [X.] auch insoweit auf, damit der neu zur Ent-scheidung berufene Tatrichter Gelegenheit hat, über die Rechtsfolgen [X.] neu zu entscheiden.
3. Der [X.]enat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die [X.]ache an ein anderes [X.] zurückzuverweisen. Bei der jedenfalls gegebenen [X.] massiven Reduzierung des schon bislang im Vergleich zur Anklage - 15 - gravierend verminderten [X.]chuldumfangs, der bisherigen Belastung des An-geklagten [X.]in dem Verfahren und der Unwahrscheinlichkeit wei-tergehender [X.]chuldsprüche sollte eher auf eine alsbaldige Verfahrenseinstel-lung (§§ 153 bzw. 153a [X.]tPO) als auf die Durchführung einer erneut abseh-bar nicht unaufwendigen weiteren [X.]uptverhandlung hingewirkt werden. [X.] Revisionen der [X.]taatsanwaltschaft Die gegen das freisprechende Urteil gerichteten Revisionen der [X.]taatsanwaltschaft haben keinen Erfolg.
Die [X.]achrügen sind unbegründet. Zur Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen des [X.]s in seiner [X.] Bezug genommen. Auch hat das [X.] ohne durchgreifenden Rechtsfehler den subjektiven Tatbestand der Beihilfe zur Untreue beim An-geklagten [X.] verneint. Die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte [X.] habe nicht in Betracht gezogen, daß insbesondere durch die Gestal-tung der Mietkaufverträge, aber auch durch die Preisgestaltung der [X.] ein [X.]chaden entstünde, wird vom [X.]enat [X.] wenngleich angesichts der Aufhebung und Zurückverweisung bei dem Angeklagten [X.]nicht ohne erhebliche Bedenken [X.] namentlich unter Berücksichtigung der damals gegebenen Umstände und vor dem Hintergrund, daß die Vorgänge der - 16 - Rechnungslegung und Bezahlung nicht einfach zu überschauen waren, in Übereinstimmung mit dem [X.] noch hingenommen.

[X.] Gerhardt Raum Brause [X.]

Meta

5 StR 84/04

03.02.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2005, Az. 5 StR 84/04 (REWIS RS 2005, 5168)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5168

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