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PDF anzeigen[X.]DES VOLKESUrteil4 StR 550/02vom8. Mai 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen Untreue u. [X.]2 -Der 4. Strafsenat des [X.]hat in der Sitzung vom 8. Mai 2003,an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am BundesgerichtshofDr. Tepperwien,[X.]am BundesgerichtshofMaatz,Athing,Dr. Ernemann,Richterin am BundesgerichtshofSost-Scheible als beisitzende Richter,Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt ,Rechtsanwältin als Verteidiger für den Angeklagten [X.],Rechtsanwalt ,Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten [X.],Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Ur-teil des [X.]vom 1. Juli 2002 mit [X.]aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eineandere Wirtschaftsstrafkammer des [X.]zu-rückverwiesen.2. Die Revision des Angeklagten [X.] gegen das vor-genannte Urteil wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.]hat den Angeklagten [X.] wegen Untreue nach§ 266 StGB a.F. (Fälle 3 bis 7 der Anklage) zu einer Freiheitsstrafe von einemJahr und neun Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzthat, verurteilt und ihn im übrigen vom weitergehenden Vorwurf der Untreue(Fälle 1, 2 und 8 der Anklage) aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. DenAngeklagten [X.] hat es vom Vorwurf der Beihilfe zur Untreue des Ange-klagten [X.]vollumfänglich ebenfalls aus tatsächlichen Gründen freige-sprochen.- 4 -Der Angeklagte [X.] beanstandet mit seiner Revision, soweit er ver-urteilt worden ist, das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts.Mit ihren zu Ungunsten beider Angeklagten eingelegten, auf die Verletzungsachlichen Rechts gestützten Revisionen, die vom [X.]nurhinsichtlich des Angeklagten [X.]vertreten werden, wendet sich die [X.]gegen die (Teil-)Freisprechung der Angeklagten. Das Rechtsmit-tel des Angeklagten B. bleibt ohne Erfolg; die Revisionen der Staatsanwalt-schaft führen zur Aufhebung des Urteils insgesamt.I.1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte B. seit 1981 bis [X.]vorläufigen Amtsenthebung im März 2000 gewählter Bürgermeister der gemeinde [X.] (Sachsen-Anhalt). Im Zuge der im Juli 1990 be-gonnenen Planung, in einem Ortsteil der [X.]ein Gewerbegebiet zu er-richten, beschloß der Gemeinderat von [X.]in seiner Sitzung vom 5. [X.]einstimmig die Aufnahme von Krediten außerhalb des Haushalts zumKauf von Land für dieses Projekt und ermächtigte gleichzeitig den Angeklagten,als Bürgermeister für die [X.][X.]Grundstücke zu erwerben.In der zweiten Märzhälfte 1991 faßte der Angeklagte B. den Ent-schluß, die für das Gewerbegebiet benötigten Grundstücke für die Gemeindenicht direkt von den Eigentümern zu erwerben, sondern die [X.]und [X.](künftig: [X.]GmbH) "durch seine Vermittlung" als Zwischen-erwerberin einzuschalten. Der Angeklagte [X.]war Mehrheitsgesellschafterdieser GmbH; Mitgesellschafter war Tu. . Beide Gesellschafter warenalleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer. Der Angeklagte [X.] kam mit- 5 -einem der Geschäftsführer der GmbH überein, daß die GmbH die [X.]für 5 DM/qm erwerben und sie sodann für 10 DM/qm an die Gemein-de weiterverkaufen sollte. Es war nicht vorgesehen, daß die [X.] GmbH vordem Weiterverkauf an die [X.]wertsteigernde Maßnahmen an [X.]vornehmen sollte. Den Gemeinderat und den Landrat informierteder Angeklagte [X.] über die geplante Vorgehensweise nicht.In der Folgezeit setzte sich der Angeklagte [X.] überwiegend per-sönlich bei betroffenen Eigentümern dafür ein, ihre im geplanten [X.]belegenen Grundstücke für 5 DM/qm an die [X.] GmbH zu verkaufen.Lediglich die Grundstückseigentümer M. , T. und G. (Fälle 1,2 und 8 der Anklage) kamen möglicherweise nicht durch die direkte Einfluß-nahme des Angeklagten B. , sondern durch anderweitige Kenntniserlan-gung über die Kaufbereitschaft der [X.] GmbH mit dieser in Kontakt. DieEigentümer T. , W. , [X.] , Th. , A. und Thi. (Fälle 2bis 7 der Anklage) hätten ihre Grundstücke zum selben Preis auch unmittelbaran die [X.]verkauft.Am 28. März 1991, 11. April 1991 und am 28. Oktober 1991 gaben [X.]acht Eigentümer notariell beurkundete, bis 31. Oktober 1993 ([X.]im Fall 8 der Anklage) befristete, unwiderrufliche Angebote ab, [X.]zu einem Preis von 5 DM/qm an die [X.]GmbH zu verkaufen.Der GmbH wurde dabei jeweils das Recht eingeräumt, diese Angebote auchdurch einen von ihr zu benennenden Dritten annehmen zu lassen.Am 24. Juli 1991 beantragte der Angeklagte [X.] für die Gemeindebei der L. bank zum Erwerb der im geplanten [X.]-begebiet belegenen Grundstücke einen ersten Kredit auf der Grundlage einesKaufpreises von 10 DM/qm. Der Kreditvertrag kam am 29. August 1991 zu-stande.Am selben Tag nahm die [X.] GmbH, vertreten durch den Ange-klagten [X.], mit notarieller Urkunde das Kaufangebot des EigentümersM. (Fall 1 der Anklage) auf der Grundlage eines [X.]5 DM (insgesamt 2,39 [X.]DM) an. Am 17. Oktober 1991 erwarb der Ange-klagte [X.] mit notariellem Kaufvertrag für die [X.]das Grundstückvon der [X.] GmbH, vertreten durch den Angeklagten S. , zum [X.]10 DM/qm. Die Überweisung des Kaufpreises durch die [X.]an die[X.] GmbH erfolgte am 6. November 1991.Anläßlich eines Notartermins vom 2. April 1992 nahm die [X.]GmbH,vertreten durch Al. Tu. , die Kaufangebote der GrundstückseigentümerT. (2,4 [X.]DM), [X.] , P. , Th. , [X.] und Thi. an (Fälle2 bis 7 der Anklage). Im selben Termin erfolgte die Weiterveräußerung [X.]für 10 DM/qm an die [X.]S. . Der Kaufpreis in [X.]insgesamt 7,45 [X.]DM wurde am 13. Mai 1992 an die [X.]GmbHüberwiesen.Schließlich wurde nach Ausübung des [X.]das nota-rielle Kaufangebot (385.400 DM) der Eigentümer [X.](Fall 8 der Ankla-ge) von einer anderen, dem Angeklagten [X.] zuzurechnenden [X.]der [X.]M. und [X.] [X.]am23. September 1992 im Beisein des Angeklagten [X.]angenommen. Im [X.]Termin erfolgte der Weiterverkauf an die Gemeinde, vertreten durch den- 7 -Angeklagten [X.]. Den Kaufpreis in Höhe von 770.800 DM beglich die [X.]am 18. Februar 1993.2. a) In den Fällen, in denen der Angeklagte [X.] selbst Grund-stückseigentümer, die auch an die [X.]direkt verkauft hätten, als Ver-käufer an die [X.] GmbH vermittelt hatte (Fälle 3 bis 7 der Anklage), siehtdie [X.]den Straftatbestand der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 2. Alt.StGB als erfüllt an, da der Angeklagte hierdurch einen günstigeren Erwerbdurch die [X.]vereitelt habe. In den Fällen 1, 2 und 8 der Anklage hatdas [X.]den Angeklagten [X.] aus tatsächlichen Gründen freige-sprochen, da nicht nachgewiesen werden könne, daß diese [X.]durch den Angeklagten [X.] an die [X.]herangeführtworden seien oder er anderweitig den [X.]hätte verhindern kön-nen.b) Den Angeklagten [X.] hat das [X.]ebenfalls aus tatsäch-lichen Gründen freigesprochen. In den Fällen 3 bis 7 der Anklage hat es [X.]vermocht, daß er die Taten des Angeklagten [X.]geförderthabe. Es sei nicht geklärt, mit welchem der beiden Gesellschafter der [X.]GmbH der Angeklagte [X.] die Vereinbarung über den [X.]geschlossen habe. Zu Gunsten des Angeklagten [X.] gehtdie Wirtschaftsstrafkammer davon aus, daß der Angeklagte [X.] mit A. Tu. die Vereinbarung traf und diese auf Vorschlag des Angeklagten[X.]zustande kam, mithin sich die Geschäftsführer der [X.] GmbH al-lenfalls als "passive" Grundstücksspekulanten betätigt [X.]8 -In den Fällen 1, 2 und 8 der Anklage sieht sich die [X.]bereitsmangels Nachweises einer Haupttat des Angeklagten [X.]an einer Verur-teilung des Angeklagten [X.]wegen Beihilfe zur Untreue [X.]-II.Der Angeklagte B.1. Die Revision des [X.]weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil [X.]auf.a) Die Untreue zu Lasten der [X.][X.] ist nicht verjährt. [X.]die notariellen Angebote der Grundstückseigentümer an die [X.] GmbH, deren spätere Annahme durch die GmbH und die notariellen [X.]zwischen der GmbH und der [X.]einander bedingen und auf [X.]der im März 1991 getroffenen Vereinbarung eine Einheit darstellen,war nach § 78 a StGB die Tat erst beendet, als sich der aus den Kaufverträgenergebende Schaden vollends zum Nachteil der [X.][X.] verwirklichthatte. Zwar kann für die Vollendung der Untreue schon eine schadensgleicheVermögensgefährdung ausreichen. Für die für den Beginn der [X.]ist aber die Realisierung dieser Gefährdung ent-scheidend. Entsteht, wie hier, der Nachteil im Sinne des § 266 StGB erst durchverschiedene Ereignisse, ist der Zeitpunkt des letzten Ereignisses maßgeblich(BGHR StGB § 78 a Satz 1 Untreue 1, 2; BGH NStZ 2001, 650). Das in dennotariellen [X.]der Grundstückseigentümer an die [X.]GmbH liegende Gefahrenpotential verwirklichte sich im Abschluß der [X.]zwischen der GmbH und der [X.]und verfestigte sich inder hieraus folgenden Erfüllung der Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises. [X.]10 -erfolgte in den ausgeurteilten Fällen am 13. Mai 1992. Deshalb trat vorher [X.]keine Beendigung der Tat im Sinne des § 78 a StGB ein.Wie der [X.]in seiner Antragsschrift vom 27. [X.]im einzelnen zutreffend darlegt, steht einer Verfolgungsverjährung derTat Art. 315 a Abs. 2 [X.]in der Fassung des [X.]vom22. Dezember 1997 ([X.]3223) entgegen. Verfassungsrechtliche Bedenkenim Hinblick auf die Anwendbarkeit des [X.]sind in dem hierzu beurteilenden Fall von "Vereinigungskriminalität" nicht zu ersehen. DieKammerentscheidung des [X.]im einstweiligen Anord-nungsverfahren vom 1. August 2002 - 2 BvR 1247/01 -, auf die sich die [X.]beruft, befaßt sich mit der Frage, ob durch das [X.]eineVerlängerung der absoluten Verfolgungsverjährungsfrist erfolgt ist. Diese [X.]ist hier jedoch ohne Belang, da dem Eintritt einer absoluten Verjährung(§ 78 c Abs. 3 Satz 2 und 3 StGB) mit Eröffnung des Hauptverfahrens am 7.August 2001 das Ruhen der Verjährung gemäß § 78 b Abs. 4 StGB entgegenstand (vgl. BGHR StGB § 78 b Abs. 4 Strafdrohung 1).b) Soweit sich der Angeklagte mit Verfahrensrügen und der Sachrügegegen die Verurteilung wendet, ist sein Rechtsmittel aus den zutreffendenGründen der Antragsschrift des [X.][X.]-2. Die Revision der [X.]der Angeklagte in den Fällen 1, 2 und 8 der Anklage freigespro-chen worden ist, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.Nach den getroffenen Feststellungen ist zu besorgen, daß die [X.]bei der Beurteilung des pflichtwidrigen Handelns des [X.]einen zu engen Maßstab angelegt und deshalb den Untreuevorwurfzu seinem Vorteil nicht zutreffend beurteilt hat.Der Angeklagte war als Bürgermeister der [X.][X.] diesergegenüber im Sinne des § 266 Abs. 1 2. Alt. StGB treupflichtig (vgl.Lenckner/[X.]in Schönke/[X.]26. Aufl. § 266 Rdn. 25 m.w.N.). [X.]wird in § 48, § 34 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz2, Abs. 3 und 4 der im Tatzeitraum geltenden Kommunalverfassung vom17. Mai 1990 (GBl [X.]I 1990, 255) konkretisiert. Danach war ein Bürgermei-ster verpflichtet, Vermögen der [X.]pfleglich bzw. sparsam und wirt-schaftlich zu behandeln, insbesondere wenn ihm, wie hier, durch [X.]die Befugnis zur Verfügung über Vermögen übertragen wird (vgl.[X.]in [X.]u.a., Gesetz über die Selbstverwaltung der [X.]und Landkreise in der DDR, 1990, § 48 Anm. 2).Im Rahmen dieser Vermögensbetreuungspflicht durfte der [X.]Möglichkeit eines dem betreuten Vermögen vorteilhaften Vertragsabschlus-ses nicht vereiteln oder unberücksichtigt lassen, um unter Berufung darauf,daß Leistung und Gegenleistung äquivalent sind, für sich oder einen Dritteneinen Betrag zu erlangen, den der Treugeber mit Sicherheit erspart hätte,- 12 -wenn die Möglichkeit des vorteilhaften Vertragsschlusses im Interesse des be-treuten Vermögens genutzt worden wäre (BGHSt 31, 232 ff. = NJW 1983, 1807ff.; BGH wistra 1984, 109 und 189, 224). Dies hat das [X.]im [X.]verkannt. Eine Vereitelung vorteilhafter Vertragsabschlüsse durch [X.][X.] unter Verletzung seiner Vermögensbetreuungspflicht ge-genüber der [X.]sieht es aber nur in den Fällen als gegeben an, in [X.]der Angeklagte Eigentümer, die ihre Grundstücke zum selben [X.]die [X.]verkauft hätten, selbst angesprochen und an die [X.]GmbH als Verkäufer vermittelt hat.Bei dieser Bewertung des Umfangs der Vermögensbetreuungspflicht [X.]läßt das [X.]indes rechtsfehlerhaft außer Betracht, daßbereits in dem Abschluß der Vereinbarung mit der [X.]vom [X.]über einen [X.]der Grundstücke ein tatbestandsmäßigesHandeln liegen kann (vgl. BGH NStZ 2000, 46, 47). Nach den getroffenenFeststellungen war die Vereinbarung vom März 1991 nämlich darauf angelegt,der [X.]einen finanziellen Nachteil zuzufügen. Einen wirtschaftlichnachvollziehbaren Grund für die Einschaltung eines Zwischenerwerbers, derden vereinbarten Preisaufschlag bei der Weiterveräußerung der [X.]die [X.]rechtfertigen könnte, hat die [X.]nicht festgestellt.Zwar enthielt die Vereinbarung vom März 1991 für sich allein keineVerfügung des Angeklagten über Vermögenswerte der Gemeinde. Sie bildeteaber die Grundlage für die alsbald darauf von den [X.]der [X.] GmbH abgegebenen unwiderruflichen und damit [X.]der [X.]vermögensgefährdend wirkenden Verkaufsangebote.Unerheblich ist dabei, ob die Grundstückseigentümer vom Angeklagten selbst- 13 -an die GmbH herangeführt wurden oder ob sie anderweitig von deren [X.]Kenntnis erlangten. Auch im letzteren Fall hatte der [X.]die Vereinbarung die wesentliche Ursache dafür gesetzt, daß die vondem Flächennutzungskonzept betroffenen Eigentümer wegen des [X.]nicht direkt an die [X.]herantraten, sondern den [X.]über den Zwischenerwerber abwickelten (BGH NStZ 2000, 46, 47; vgl.auch RGSt 61, 1, 5). Wie die "Drittbenennungsklausel" in den Verkaufsange-boten zeigt, wären diese Eigentümer ebenfalls bereit gewesen, direkt an die[X.]zu verkaufen. Danach bestand für die [X.]auch in den Fällen1, 2 und 8 der Anklage nicht nur eine ungewisse Chance auf einen Vertragsab-schluß, sondern eine gesicherte Aussicht auf Abschluß eines Kaufvertragesunmittelbar mit den Eigentümern auf der Grundlage eines Preises von5 DM/qm, wenn sich der Angeklagte [X.] [X.]wie ihm dies bei der [X.][X.]oblag [X.]um den Direktkauf der [X.]hätte.Nach den getroffenen Feststellungen steht deshalb allein die fehlendeVermittlungstätigkeit des Angeklagten [X.]in den Fällen 1, 2 und 8 der [X.]einer Verurteilung wegen Untreue nicht entgegen. Schon deshalb bedarfdie Sache insoweit neuer tatrichterlicher Prüfung und Entscheidung. Da [X.]gesamte Tatgeschehen in den [X.]bis 8 der Anklage insbesonderewegen des begrenzten [X.]der betroffenen Grundstückseigentümer sach-lich-rechtlich eine einheitliche Tat darstellt, hebt der Senat den [X.]14 -III.Der Angeklagte [X.]Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Der Freispruch des [X.]S. vom Vorwurf der Beihilfe zur Untreue des Angeklagten B. begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.Soweit die [X.]zu dem Ergebnis gelangt, dem Angeklagten[X.]sei in den Fällen 3 bis 7 der Anklage nicht nachzuweisen, daß er selbstim März 1991 die für die späteren Grundstücksveräußerungen maßgebliche"Unrechtsvereinbarung" mit dem Angeklagten [X.] für die [X.] GmbHgetroffen habe, ist dies - für sich betrachtet - aus Rechtsgründen nicht zu be-anstanden. Das [X.]gelangt mit [X.]Erwägungen zu [X.]möglichen, wenngleich nicht eben naheliegenden Schluß, die [X.]könne bei der Vereinbarung allein durch den zweiten Geschäftsführerder GmbH, [X.]Tu. , vertreten worden sein.Rechtlich fehlerhaft ist es jedoch, daß die [X.]das [X.]Angeklagten nach Abschluß der Vereinbarung nicht als mögliche Beihilfezur ausgeurteilten Untreue des Angeklagten [X.] in Betracht gezogen hat.Die getroffenen Feststellungen legen nämlich eine Beihilfehandlung des Ange-klagten S. dadurch nahe, daß er als Mehrheitsgesellschafter und [X.]an einem Projekt der [X.] GmbH mitwirkte, wissend, daß die-ses darauf abzielte, einen Gewinn durch eine Straftat zu erreichen (vgl. [X.]§ 27 Abs. 1 [X.]3). Bei einer solchen Sachlage käme es nicht,wie die [X.]meint, darauf an, welcher der beiden Geschäftsführer- 15 -nach außen auftrat und für die GmbH handelte. Entscheidend wäre vielmehr,ob durch die Mitwirkung des Angeklagten [X.]innerhalb der Gesellschaft dieStraftat des Angeklagten B. noch vor deren Beendigung gefördert wurde.Hierfür spricht die Feststellung des Landgerichts, daß der Angeklagte[X.]zwischen Juli 1991 und dem 13. August 1991 einen mit "vertraulicheVorgehensweise beim Grunderwerb und Verkauf bei der [X.][X.]"überschriebenen Vermerk fertigte. Aus diesem Vermerk geht hervor, daß die[X.] GmbH "Grund und Boden per Kaufoption für 5 DM pro qm erworbenhat und ... diese an die [X.][X.] für 10 DM pro qm verkauft". DenVermerk übergab der Angeklagte [X.]u. a. dem damaligen [X.]GmbH, der wiederum auf der Grundlage dieses Schriftstücks am [X.]1991 ein "Strategiepapier" entwarf. Form und Inhalt dieses Vermerks unddessen Weitergabe an den Rechtsberater sprechen dafür, daß dem Ange-klagten [X.] nicht nur die Vereinbarung vom März 1991, sondern auchderen Unrechtsgehalt bekannt war und er jedenfalls in einem Zeitraum zwi-schen Vollendung und Beendigung der Untreue des Angeklagten [X.] inseiner Funktion als Geschäftsführer der GmbH selbst Aktivitäten zur [X.]entfaltete.Soweit die [X.]davon ausgegangen ist, die Organe der GmbHhätten sich nur "passiv" als Grundstücksspekulanten betätigt, ist diese Wertungmit den festgestellten Tatsachen nicht in Einklang zu bringen. Form und Inhaltdes oben beschriebenen "vertraulichen" Vermerks des Angeklagten [X.] sprechen vielmehr dafür, daß die Vereinbarung vom März 1991 mit [X.]der Geschäftsführer der GmbH im kollusiven Zusammenwirken mit demAngeklagten [X.]zustande kam und der Angeklagte [X.]bewußt an- 16 -deren späteren Umsetzung aktiv mitwirkte. Darauf, ob der in der Literatur ver-tretenen Auffassung ([X.]in LK 11. Aufl. § 266 Rdn. 163; Trönd-le[X.]51. Aufl. § 266 Rdn. 80), eine strafbare Beihilfe liege nicht vor,wenn ein außenstehender Dritter in geschäftlichen Verhandlungen seinenVorteil sucht und die Pflichtverletzung des [X.]erkennt, ohne jedoch mit die-sem kollusiv zusammenzuwirken, zu folgen ist, kommt es hier deshalb nicht an.Das Urteil unterliegt, soweit es den Angeklagten [X.] betrifft, eben-falls insgesamt der Aufhebung, da auch die Feststellungen zur Haupttat [X.][X.]in den Fällen 1, 2 und 8 der Anklage der rechtlichenÜberprüfung, wie unter [X.]2. dargelegt, nicht standhalten.[X.] Maatz [X.] Ernemann Sost-Scheible
Meta
08.05.2003
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2003, Az. 4 StR 550/02 (REWIS RS 2003, 3178)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3178
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 191/23 (Bundesgerichtshof)
5 StR 73/03 (Bundesgerichtshof)
3 StR 146/13 (Bundesgerichtshof)
Betrug und Untreue: Eigenmächtige Vornahme einer Gehaltserhöhung unter Umgehung der zuständigen Entscheidungsträger; pflichtwidriges Verschweigen eines …
1 StR 212/03 (Bundesgerichtshof)
4 StR 428/03 (Bundesgerichtshof)
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