Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2006, Az. IX ZR 148/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1146

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 148/04 vom 26. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 26. Oktober 2006 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 6. Juli 2004 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungs-beschwerde nach einem Wert von 3.588.388,76 • zu tragen. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 In der Rechtsprechung des [X.] ist geklärt, dass der Grundsatz, wonach die Verjährung von Ansprüchen nach § 945 ZPO nach § 852 BGB a.F. nicht vor rechtskräftigem Abschluss des [X.] be-ginnt, nicht ausnahmslos gilt. Insbesondere beginnt der Lauf der [X.] bereits vor Abschluss des Eilverfahrens, wenn das Hauptsacheverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist ([X.], Urt. v. 26. März 1992 - [X.] ZR 108/91, 2 - 3 - [X.], 1191; v. 12. November 1992 - [X.] ZR 8/92, [X.], 517) oder - falls der Arrest aufgehoben ist - wenn im Hauptsacheverfahren ein zwar noch nicht rechtskräftiges Urteil ergeht, das aber in hohem Maße dafür spricht, dass der Arrest von Anfang an nicht gerechtfertigt war ([X.], Urt. v. 15. Mai 2003 - [X.] ZR 283/02, [X.], 1343, 1344 f). Dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens in [X.] steht es gleich, wenn in einem anderen Staat das Hauptsacheverfahren rechtskräftig abgeschlossen und diese Urteile in [X.] rechtskräftig [X.] sind. Denn ein hiervon abweichendes Urteil darf dann in [X.] nicht mehr ergehen (Hk-ZPO/[X.], § 328 Rn. 8; Musielak, ZPO, 4. Aufl. § 328 Rn. 36; [X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl. § 328 Rn. 30). 3 Sofern in einem anderen Mitgliedsstaat der [X.] über die Hauptsache ein weiteres Verfahren anhängig ist, ist dieses Verfahren für den Beginn der Verjährung des Anspruchs aus § 945 ZPO jedenfalls dann unerheb-lich, wenn ein Urteil in diesem Verfahren in [X.] gemäß Art. 27 Nr. 5 EuGVÜ nicht anerkannt werden dürfte. Dies ist nicht klärungsbedürftig und wurde vom Berufungsgericht zutreffend gesehen. 4 Eine Divergenz zu Entscheidungen des [X.] liegt nicht vor. 5 [X.] kann zwar gegen [X.] und Glauben ver-stoßen. Widersprüchliches Verhalten einer [X.] lässt die Rechtsordnung [X.] grundsätzlich zu. Dieses ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn dadurch für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde oder wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen 6 - 4 - ([X.], Urt. v. 5. Juni 1997 - [X.], NJW 1997, 3377, 3379 f m.w.N.). Klä-rungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich in diesem Zusammenhang nicht. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines Vertrauenstatbestandes zutreffend verneint. Im Übrigen handelt es sich um eine Entscheidung im Einzelfall. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 7 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.11.2002 - 3/9 O 202/01 - [X.], Entscheidung vom 06.07.2004 - 5 U 12/03 -

Meta

IX ZR 148/04

26.10.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2006, Az. IX ZR 148/04 (REWIS RS 2006, 1146)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1146

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