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PDF anzeigen [X.] vom 30. März 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 30. März 2009 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]eil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 22. Januar 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im [X.] (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach de-nen der [X.]at die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der [X.]at geprüft und für nicht durchgrei-fend erachtet. Der Prospekt des [X.] ist fehlerhaft, weil er nach der revisionsrechtlich einwandfreien Interpretation des Berufungsge-richts den Eindruck erweckt, auf die [X.] bestehe ein Rechtsanspruch. Die Annahme, der [X.] sei hier ur-sächlich für die Anlageentscheidung, ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des [X.] ([X.]Z 160, 58, 66; [X.].[X.]. v. 6. Februar 2006 - [X.], [X.], 893, 894; [X.], [X.]. v. 9. Februar 2006 - [X.], [X.], 568; [X.]. 24; jeweils m.w.Nachw.) nicht unvertretbar. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 3 - Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 100.134,18 • [X.]Strohn
Reichart
Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 4a [X.], Entscheidung vom 22.01.2008 - 27 U 153/06 -
Meta
30.03.2009
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2009, Az. II ZR 49/08 (REWIS RS 2009, 4235)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4235
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