Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2008, Az. II ZR 230/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2707

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[X.] ZR 230/07 vom 21. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 21. Juli 2008 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des [X.] vom 10. September 2007 wird als unzulässig verworfen, weil der Wert des [X.] • nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Der Beklagte muss sich daran festhalten lassen, dass der Streitwert, der hier auch den Wert des [X.] darstellt, in der mündlichen Verhandlung von dem [X.] einvernehmlich auf 13.000,00 • festgesetzt worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass diese Wertfestsetzung unzutreffend sein und die materielle Beschwer des Beklagten (vgl. [X.], [X.]. v. 18. Januar 2007 - [X.], [X.], 499) über 20.000,00 • liegen könnte, sind weder dargelegt noch sonst er-sichtlich. Im Übrigen hätte die Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg gehabt, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehe-nen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Be-deutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsge-richts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung. Das Berufungsgericht ist von der ständi-gen Rechtsprechung des [X.] zum vereinsrechtli-chen Aufnahmezwang ausgegangen ([X.]Z 140, 74, 77 f.; 93, - 3 - 151, 152 ff.; 63, 282, 284 f.; [X.], Urt. v. 10. Dezember 1985 - [X.], NJW-RR 1986, 583). Klärungsbedürftige [X.] stellen sich dabei nicht. Der Beklagte versucht lediglich, die tatrichterliche Würdigung anzugreifen. Das ist ihm im Beschwerde- und Revisionsverfahren verwehrt. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgrei-fend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 13.000,00 • [X.]Kurzwelly Strohn

Reichart Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/06 - [X.], Entscheidung vom 10.09.2007 - 22 U 3/07 -

Meta

II ZR 230/07

21.07.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2008, Az. II ZR 230/07 (REWIS RS 2008, 2707)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2707

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