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PDF anzeigenAbschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 69/08 vom 30. März 2009 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 30. März 2009 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des [X.] vom 11. Februar 2008 wird [X.], weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechts-streit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Die Beschwerde zeigt hinsichtlich des G.-Fonds 10 keinen Prospektfehler auf. In dem Prospekt wird nicht der Eindruck erweckt, es bestehe ein Anspruch auf eine Anschlussförderung oder der Umfang der quotalen Haftung der Gesell-schafter werde durch Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen zwingend gemindert. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 200.000,00 • [X.] Strohn [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 4a [X.]/05 - [X.], Entscheidung vom 11.02.2008 - 26 U 29/07 -
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30.03.2009
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2009, Az. II ZR 69/08 (REWIS RS 2009, 4236)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4236
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