Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2007, Az. II ZR 146/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 382

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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 146/06 vom 10. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Dezember 2007 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 4. Mai 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechts-streit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dass das Berufungsgericht in Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Senats angenommen hat, für die Klageforderung bestehe eine Durchset-zungssperre nicht, beschwert den Kläger nicht und nötigt schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 115.000,00 • [X.][X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.09.2005 - 15 O 167/05 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 15 U 182/05 -

Meta

II ZR 146/06

10.12.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2007, Az. II ZR 146/06 (REWIS RS 2007, 382)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 382

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15 U 182/05

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