Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.02.2011, Az. VI ZB 31/09

6. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9697

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Gegenstand

Prüfungszeitpunkt für die Zulässigkeit einer Streitverkündung gegenüber dem gegnerischen Prozessbevollmächtigten


Leitsatz

1. Die Zulässigkeit der Streitverkündung ist grundsätzlich nicht im Erstprozess, in dem der Streit verkündet wird, sondern erst im Folgeverfahren zwischen dem Streitverkünder und dem Streitverkündungsempfänger zu prüfen (st. Rspr., vgl. BGH, 24. März 1987, X ZR 20/86, BGHZ 100, 257, 259 und BGH, 28. September 2004, IX ZR 155/03, BGHZ 160, 259, 263) .

2. Dies gilt auch dann, wenn die Streitverkündung gegenüber dem bereits bestellten oder erwarteten Prozessbevollmächtigten des Gegners erfolgt. § 72 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet auf eine solche Fallgestaltung keine Anwendung .

3. Der gegnerische Prozessbevollmächtigte kann "Dritter" im Sinne des § 72 Abs. 1 ZPO sein .

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers werden der Beschluss des 1. Zivilsenats des [X.] vom 14. Mai 2009 und der Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 12. Januar 2009 aufgehoben.

Das [X.] wird angewiesen, die Streitverkündungsschrift des Klägers der Streitverkündungsempfängerin, Rechtsanwältin [X.], zuzustellen.

Der [X.] wird auf 2.083,33 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Einsicht in die Originale ärztlicher Behandlungsunterlagen. Hintergrund ist ein seit 1997 zwischen den [X.]en [X.], in dem die Prozessbevollmächtigte des Beklagten auf Anforderung des Gerichts mit Schriftsatz vom 3. März 1998 Behandlungsunterlagen zu den Akten reichte, die sie als Originale bezeichnete. Im Schriftsatz vom 31. Juli 2008 führte sie dagegen aus, dass die "[X.]" im [X.]ahmen des vom Kläger gegen den Beklagten veranlassten Strafverfahrens beschlagnahmt worden seien. Die Beschlagnahme der Unterlagen war allerdings erst am 23. August 1999 erfolgt.

2

Im vorliegenden [X.]echtsstreit hat der Kläger mit der Klage [X.]echtsanwältin [X.], die den Beklagten in dem [X.] vertritt, mit der Begründung den Streit verkündet, sie im Falle seines Unterliegens im [X.] auf Ersatz ihm auferlegter Gerichtsgutachterkosten wegen Beteiligung an einem Prozessbetrug oder Verletzung anwaltlicher Berufspflichten in Anspruch nehmen zu können. Die Sozietät, der die [X.]sempfängerin angehört, hat auch im vorliegenden [X.]echtsstreit die Vertretung des Beklagten angezeigt.

3

Das [X.] hat die Zustellung der [X.]sschrift abgelehnt. Das [X.] hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen [X.]echtsbeschwerde erstrebt der Kläger die Zustellung der [X.]sschrift.

II.

4

Die [X.]echtsbeschwerde des [X.] ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO zulässig und begründet.

5

1. Nach Auffassung des [X.], dessen Entscheidung in [X.] 2009, 234 veröffentlicht ist, ist die [X.] gegenüber dem gegnerischen Prozessbevollmächtigten unzulässig. Die [X.]sschrift sei ihm deshalb nicht zuzustellen. Der Grundsatz, dass eine Prüfung der Zulässigkeit der [X.] nicht im Hauptverfahren, sondern im Folgeprozess erfolge, gelte nicht uneingeschränkt. Aus § 72 Abs. 2 Satz 2 ZPO könne der Grundsatz abgeleitet werden, dass eine Zustellung der [X.] dann zu unterbleiben habe, wenn die [X.] nicht an einen [X.], sondern an einen an dem Prozess als Vertreter des [X.] oder Beklagten Beteiligten erfolge und bereits die Zustellung der [X.] seine ihm kraft Gesetzes und Aufgabenstellung zugewiesene Funktion in dem [X.]echtsstreit beeinträchtigen könne. § 72 Abs. 2 Satz 2 ZPO sei dann zumindest analog anzuwenden. Als Vertreter der [X.] sei der gegnerische Prozessbevollmächtigte nicht Dritter im Sinne des § 72 Abs. 1 ZPO, sondern "Zweiter". Die drohende [X.] einer [X.] bringe ihn in einen Interessenkonflikt, der mit seiner Aufgabe, die Interessen seiner Mandanten wahrzunehmen, nicht zu vereinbaren sei. Dem Gegner dürfe auch nicht auf diesem Wege Einfluss auf die Wahl und die Mandatsausübung des gegnerischen Anwalts gewährt werden.

6

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

7

a) Das Beschwerdegericht ist im Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Zulässigkeit der [X.] grundsätzlich nicht im Erstprozess, in dem der Streit verkündet wird, sondern erst im [X.] zwischen dem [X.] und dem [X.]sempfänger zu prüfen ist (st. [X.]spr.: [X.], Urteile vom 9. Oktober 1975 - [X.], [X.]Z 65, 127, 130 f.; vom 22. Dezember 1977 - [X.], [X.]Z 70, 187, 189; vom 26. März 1987 - [X.], [X.]Z 100, 257, 259; vom 28. September 2004 - [X.], [X.]Z 160, 259, 263; vom 8. Oktober 1981 - [X.], NJW 1982, 281, 282; vom 15. November 1984 - [X.], [X.], 568, 569; vgl. auch [X.]. 16/3038 [X.] unten).

8

b) Es hat auch zutreffend angenommen, dass dieser Grundsatz im Fall des § 72 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Ausnahme erfährt. Nach dieser Bestimmung sind das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger nicht Dritte im Sinne des Absatzes 1. Gemäß der ausdrücklichen Anordnung in § 72 Abs. 2 Satz 2 ZPO hat eine Zustellung der [X.]sschrift an diesen Personenkreis zu unterbleiben.

9

c) Entgegen der Auffassung des [X.] ist § 72 Abs. 2 ZPO aber nicht der Grundsatz zu entnehmen, dass von einer Zustellung der [X.]sschrift auch dann abzusehen ist, wenn die [X.] gegenüber dem bereits bestellten oder - wie hier - erwarteten Prozessbevollmächtigten des Gegners erfolgt. Für ein solches Verständnis der Norm bieten weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesbegründung den erforderlichen Anhalt.

aa) Ausweislich ihres Wortlauts erfasst die Bestimmung des § 72 Abs. 2 ZPO nur die [X.] gegenüber dem Gericht und dem vom Gericht ernannten Sachverständigen.

bb) Der Gesetzesbegründung sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die [X.] über den Wortlaut der Bestimmung hinaus auch gegenüber anderen als den darin genannten Personen - und den [X.]en, die als Erster bzw. Zweiter des Verfahrens nicht zugleich Dritte sein können - von vornherein ausschließen wollte. Durch die durch Art. 10 Nr. 2 Buchstabe a des [X.] vom 22. Dezember 2006 ([X.]) eingefügte [X.]egelung des § 72 Abs. 2 ZPO sollte der zunehmend zu verzeichnenden Praxis Einhalt geboten werden, dass gerichtlich bestellten Sachverständigen auf der Grundlage des [X.] neu in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommenen Haftungstatbestands des § 839a der Streit verkündet wurde (vgl. [X.]. 16/3038 [X.]). Im [X.] an die überwiegende Auffassung in [X.]echtsprechung und Literatur sollte klargestellt werden, dass eine [X.] gegen den gerichtlichen Sachverständigen und das Gericht generell unzulässig ist und dieser Umstand abweichend von dem allgemeinen Grundsatz, wonach über die Zulässigkeit der [X.] erst in einem eventuellen Folgeprozess zu entscheiden ist, bereits im Erstprozess zu berücksichtigen ist (vgl. [X.]. 16/3038 [X.] ff.). Denn weder der [X.] noch der gerichtliche Sachverständige könnten als Dritte im Sinne des § 72 Abs. 1 ZPO behandelt werden. Sie seien notwendiger Teil des Verfahrens bzw. weisungsgebundener Gehilfe des Gerichts und zur Unparteilichkeit verpflichtet. Die Möglichkeit der Prozessbeteiligung stelle für sie keinen gangbaren Weg dar. Der Sachverständige würde durch eine Prozessbeteiligung seine Neutralitätspflicht verletzen und könnte wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Ein [X.] wäre im Falle seines Beitritts nach § 41 Nr. 1 ZPO ausgeschlossen. Andere Prozessbeteiligte als die am Verfahren beteiligten [X.] oder gerichtlichen Sachverständigen mit Ausnahme der [X.]en könnten dagegen grundsätzlich Dritte im Sinne des § 72 Abs. 1 ZPO sein (vgl. [X.]. 16/3038 [X.] ff.).

d) Entgegen der Auffassung des [X.] ist § 72 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der beschriebenen Fallgestaltung auch nicht analog anwendbar. Dabei kann dahinstehen, ob die für eine Analogie erforderliche planwidrige [X.]egelungslücke gegeben ist. Denn es fehlt jedenfalls an einer vergleichbaren Interessenlage.

aa) Anders als der gerichtliche Sachverständige ist der [X.]echtsanwalt kein zur Unparteilichkeit verpflichteter, vom Gericht bestellter "Gehilfe des [X.]s", sondern unabhängiger Berater und Vertreter in allen [X.]echtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 [X.]), der nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichtet ist (vgl. [X.], Urteil vom 8. November 2007 - [X.], [X.]Z 174, 186 [X.]n. 12; [X.] NJW 2003, 2520, 2521). Während eine Prozessbeteiligung für den [X.] oder den gerichtlichen Sachverständigen im Widerspruch zu der ihnen obliegenden Verpflichtung zur Neutralität stände und gemäß § 41 bzw. § 406 ZPO ihren Ausschluss aus dem Prozess zur Folge hätte oder haben könnte (vgl. [X.], Beschlüsse vom 27. Juli 2006 - [X.], [X.]Z 168, 380 [X.]n. 12; vom 26. April 2007 - [X.], NJW-[X.][X.] 2007, 1293), ist ein Beitritt für den Prozessbevollmächtigten jedenfalls auf Seiten der von ihm vertretenen [X.] ein gangbarer Weg. Anders als im Falle der Prozessbeteiligung des [X.]s oder gerichtlichen Sachverständigen wird die verfahrensrechtliche Stellung des Prozessbevollmächtigten durch einen solchen Beitritt nicht entgegen der im Prozessrecht vorgesehenen Aufgabenverteilung grundlegend verändert (vgl. zum Beitritt des Sachverständigen [X.], Beschluss vom 27. Juli 2006 - [X.], aaO).

Dementsprechend hat der erkennende Senat die [X.] sowohl gegenüber dem eigenen Prozessbevollmächtigten als auch gegenüber dem gegnerischen Prozessbevollmächtigten als zulässig angesehen (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 1982 - [X.], [X.], 975, 976; ebenso: [X.], ZPO, 22. Aufl., § 66 [X.]n. 8; [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 72 [X.]n. 29 i.V.m. § 66 [X.]n. 23 f.; ebenso wohl auch: [X.], Zivilprozess: Gesetz - Praxis - Fälle, 12. Aufl., [X.]n. 1626; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., § 72 [X.]n. 3 i.V.m. § 66 [X.]n. 3; aA: Prütting/Gehrlein/Gehrlein, ZPO, 2. Aufl., § 66 [X.]n. 4; HK-ZPO/[X.], 3. Aufl. § 66 [X.]n. 4; Musielak/[X.], ZPO, 7. Aufl., § 72 [X.]n. 1 i.V.m. § 66 [X.]n. 4; [X.]/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 72 [X.]n. 1 für die [X.] gegenüber dem eigenen Prozessbevollmächtigten). Auch das [X.] hat die Zulässigkeit der [X.] gegenüber dem Prozessbevollmächtigten nicht grundsätzlich verneint. Soweit es im Urteil vom 25. März 1942 die Nebenintervention des Prozessbevollmächtigten des [X.] als unzulässig zurückgewiesen hat, beruhte dies nicht auf der verfahrensrechtlichen Stellung des Nebenintervenienten sondern allein darauf, dass es an dem für den Beitritt erforderlichen rechtlichen Interesse fehlte (vgl. [X.], 50, 51).

bb) Entgegen der Auffassung des [X.] beeinträchtigt die Zustellung der [X.] den Prozessbevollmächtigten auch nicht in der Wahrnehmung seiner ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben. Die [X.] ist insbesondere nicht geeignet, einen bislang nicht gegebenen Interessenkonflikt zwischen [X.] und der von ihm vertretenen [X.] herbeizuführen mit der Folge, dass der anwaltliche Bevollmächtigte möglicherweise gemäß § 43a Abs. 4 [X.], § 3 Abs. 4 [X.] sein Mandat niederlegen müsste oder gar nicht erst annehmen dürfte (vgl. zu § 43a Abs. 4 [X.]: [X.], Urteile vom 23. April 2009 - [X.], [X.], 667 [X.]n. 32; vom 14. Mai 2009 - [X.], [X.], 670 [X.]n. 7; [X.]. 12/4993, S. 27; [X.] NJW 2003, 2520, 2521; [X.] ZEV 2006, 413, 414; [X.], Urteil vom 6. März 1995 - 3 AG 27/95, [X.] 1995, 172; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 43a [X.]n. 54; [X.] in [X.]/[X.], Berufs- und Fachanwaltsordnung, 4. Aufl., § 3 [X.] [X.]n. 49 ff.). Wie die Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt, beurteilt sich die Frage, ob ein Interessenwiderstreit im Sinne der genannten Bestimmungen gegeben ist, auf der Grundlage der materiellen [X.]echtslage (vgl. [X.], Urteil vom 26. November 2007 - [X.] ([X.]) 10/06, NJW-[X.][X.] 2008, 795 mwN; [X.] in [X.]/[X.], aaO, [X.]n. 52). Verfolgen der Prozessbevollmächtigte und die von ihm vertretene [X.] keine gegensätzlichen Interessen, so vermag allein die Zustellung einer [X.]sschrift keinen Interessenkonflikt zu begründen. Besteht dagegen im konkreten Fall ein Interessenwiderstreit in derselben [X.]echtssache, hängt die Anwendbarkeit des § 43a Abs. 4 [X.] nicht davon ab, dass dem Anwalt der Streit verkündet wurde. Auch der Anwalt, dem in einem solchen Fall keine [X.]sschrift, sondern eine außergerichtliche Leistungsaufforderung oder eine Klage in einem gesonderten Verfahren zugestellt wird, steht vor der Frage, ob er das ihm übertragene Mandat beenden muss, weil er widerstreitende Interessen im Sinne der § 43a Abs. 4 [X.], § 3 Abs. 4 [X.] vertritt (vgl. [X.], Urteil vom 23. April 2009 - [X.], aaO; [X.], Urteil vom 6. März 1995 - 3 AG 27/95, aaO).

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtsgebühren fallen für die begründete Beschwerde nicht an. Eine Kostenerstattung findet nicht statt. Die außergerichtlichen Kosten des [X.] sind als Kosten der [X.] (vgl. [X.]/Schütze/[X.], aaO, § 72 [X.]n. 108; [X.] in [X.], 3. Aufl., § 72 [X.]n. 21 jeweils mwN) keine Kosten des [X.]echtsstreits, sondern fallen dem [X.] zur Last, weil er seine Interessen gegenüber einem [X.] und nicht gegenüber dem Prozessgegner wahrnimmt ([X.]/[X.], aaO § 91 "[X.]skosten"; KG, Beschluss vom 29. Juli 2005 - 1 W 157/05, MD[X.] 2006, 236, 237; [X.] Beschluss vom 9. März 1989 - 11 W 3434/88, [X.] 1989, 1121, 1122).

Galke                                  Zoll                                 Pauge

                  [X.]                              von [X.]

Meta

VI ZB 31/09

08.02.2011

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG München, 14. Mai 2009, Az: 1 W 875/09, Beschluss

§ 72 Abs 1 ZPO, § 72 Abs 2 S 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.02.2011, Az. VI ZB 31/09 (REWIS RS 2011, 9697)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9697

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8 O 7/20 (Kart)

I ZR 10/18

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21 U 69/17

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