Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2000, Az. VIII ZR 31/99

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2836

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:15. März 2000Mayer,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinZPO §§ 286 A, 540Ist das Ergebnis einer [X.] durchgeführten erstinstanzlichen Be-weisaufnahme für die Entscheidung nicht verwertbar, so hat das Berufungsgericht,das von einer Zurückverweisung nach § 539 ZPO absieht und gemäß § 540 ZPOselbst entscheidet, sämtliche entscheidungserheblichen Beweise (erneut) zu erhe-ben.[X.], Urteil vom 15. März 2000 - [X.] - [X.]LG Frankfurt a.M.- [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die [X.] [X.], [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] vom 17. [X.] aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an [X.] Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Beklagte betreibt eine Malzfabrik. Seit Ende 1990 verkaufte sie [X.] [X.] (i.f.: [X.]), derenGeschäftsführerin die Zeugin [X.]-K. -[X.] ist, im Rahmen einer ständi-gen Geschäftsverbindung größere Mengen Malz. Der Kläger ist der [X.] derZeugin [X.]-K. -[X.] ; er macht in diesem Rechtsstreit Forderungen der[X.] gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht geltend. [X.] sich dabei um Aufwendungen der [X.] im [X.] mit den Malzlieferungen der [X.], deren Erstattung die Beklagte- 3 -nach der Behauptung des [X.] der [X.] mündlich versprochenhat.Nach Darstellung des [X.] hat sich die Beklagte im [X.] 1990 we-gen unverkäuflicher Malzvorräte in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befundenund die [X.] um den Ankauf dieser Vorräte gebeten. Dabei seizwischen dem damaligen Geschäftsführer der [X.], dem Zeugen [X.] ,und der Zeugin [X.]-K. -[X.] eine Beteiligung des [X.] an der [X.] in Aussicht genommen worden. Vor der ersten Malzlieferung hätten dieZeugen [X.]-K. -[X.] und [X.] vereinbart, daß die Kosten für den Trans-port und die Lagerung des Malzes zu Lasten der [X.] gehen sollten; [X.] Beklagte jedoch zur Zahlung dieser Beträge nicht im Stande gewesen sei,hätten diese Kosten bei der Berechnung des Kaufpreises für den geplantenErwerb von Geschäftsanteilen der [X.] seitens des [X.] "berücksich-tigt" werden sollen. In gleicher Weise habe die Beklagte auch die Kosten fürdie [X.] und die erforderliche Einarbeitung des Personals der [X.] durch den technischen Leiter [X.]der [X.] übernehmensollen. Schließlich habe die Beklagte im Juli 1992 auch zugesagt, sich an [X.] für die gemeinsame Beteiligung mit der [X.] an [X.] in [X.] 1992 zu einem Drittel zu beteiligen. Zuvor, am [X.], hätten er, der Kläger, und der Zeuge [X.] eine "Kaufvereinbarung" [X.], wonach der Kläger 49 % der Geschäftsanteile der [X.] [X.] von 220.000 DM erwerben sollte.Der Kläger hat von der [X.] die Erstattung von Aufwendungen der[X.] für den Transport und die Lagerung des Malzes, für [X.], [X.] und die Einarbeitung des Personals der [X.] in Höhe von insgesamt 254.691,57 DM nebst Zinsen verlangt. Die [X.] -hat jedwede Zusicherung von Kostenerstattungen seitens des Zeugen [X.] be-stritten; bei der "Kaufvereinbarung" vom 22. Mai 1991 handele es sich um eineFälschung.Das [X.] hat nach Vernehmung der Zeugen [X.]-. -[X.] ,Dr. R. , B. , [X.]und [X.][X.] sowie [X.]die Beklagte zur Zahlung [X.] (Lagerkosten 87.820 DM, [X.] 19.880 DM, [X.] 5.671,98 DM) nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigenabgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, durch die [X.] der Zeugen Dr. R. , [X.]und [X.]-K. -[X.] sei trotz der [X.] Aussage des Zeugen [X.] bewiesen, daß sich die Beklagte der[X.] gegenüber grundsätzlich zur Erstattung der Lager-, [X.] verpflichtet habe; der Höhe nach seien diese drei Po-sitionen jedoch nur in dem zuerkannten Umfang gerechtfertigt. Nicht bewiesensei hingegen eine Erstattungspflicht der [X.] hinsichtlich der Transport-kosten und eines Teils der [X.]. Insoweit stünden der Aussage derZeugin [X.]-K. -[X.] die Aussagen der Zeugen [X.]und [X.][X.] so-wie der Inhalt eines Schreibens des Zeugen [X.] entgegen; diese [X.] gingen zu Lasten des beweispflichtigen [X.].Die Beklagte hat mit ihrer Berufung Klageabweisung in vollem Umfangbegehrt, der Kläger hat im Wege der Anschlußberufung den Anspruch auf [X.] (67.221,24 DM) nebst Zinsen weiterverfolgt. [X.] hat nach Vernehmung der Zeugen [X.]-K. -[X.] , J. [X.] und [X.]unter Zurückweisung der Anschlußberufung die Klage insgesamtabgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine im [X.] gemachten Ansprüche weiter; die Beklagte beantragt die Zurückwei-sung der [X.] 5 -Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Entscheidung des Landge-richts sei [X.] zustande gekommen. Sie beruhe auf dem Er-gebnis der Beweisaufnahme. Da diese aber nur durch den Berichterstatter alsbeauftragten [X.] durchgeführt worden sei und die Zeugen, insbesonderedie Zeugen [X.]-K. -[X.] und [X.][X.] , zu allen wesentlichen Punktenunterschiedliche Aussagen gemacht hätten, sei eine Würdigung des Beweiser-gebnisses unter Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen durch die vollbe-setzte Kammer nicht möglich gewesen; hierzu hätte den beiden übrigen [X.] der Kammer der erforderliche persönliche Eindruck von den [X.]. Gleichwohl sehe das Berufungsgericht von der an sich möglichen [X.] an das [X.] ab und entscheide gemäß § 540ZPO unter Wiederholung der wesentlichen Teile der Beweisaufnahme in [X.] selbst.Ein vertraglicher Kostenerstattungsanspruch der [X.], dender Kläger aufgrund von deren Abtretung erworben haben könne, bestehenicht, weil sich nicht einmal aus der zweitinstanzlichen Aussage der Zeugin[X.]-K. -[X.] eine Vereinbarung über die Kostenerstattung seitens der[X.] auch für den Fall ergebe, daß es - wie hier - nicht zu der ursprüng-lich vorgesehenen Beteiligung des [X.] an der [X.] kommen sollte.Auch ein gesetzlicher Aufwendungsersatzanspruch der [X.] habenicht bestanden. Der Kläger habe im Rahmen des nach der Beweisaufnahmeangeordneten schriftlichen Verfahrens hierzu nichts vorgetragen. In Betracht zuziehen sei allenfalls ein Bereicherungsanspruch wegen Nichteintritts des mitden Aufwendungen bezweckten Erfolges (§ 812 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. [X.] mit den Aufwendungen der [X.] letztlich die Beteiligung- 6 -des [X.] an der [X.] bezweckt gewesen sein sollte. Letzteres habedie Zeugin [X.]-K. -[X.] zwar bekundet, der Senat halte die Zeugin [X.] für nicht glaubwürdig. Zu einer erneuten Vernehmung der bereits vordem [X.] angehörten Zeugen Dr. R. und [X.]bestehe kein Anlaß,weil diese Zeugen in erster Instanz aus eigener Kenntnis keine Angaben zuden zwischen den Zeugen [X.]-K. -[X.] und [X.] getroffenen Vereinba-rungen hätten machen können. Abgesehen hiervon habe der Kläger auch zurHöhe eines etwaigen Bereicherungsanspruches nichts vorgetragen.I[X.] Diese Ausführungen sind nicht frei von [X.].1. Ohne Erfolg freilich bleiben die [X.], soweit sie sich da-gegen richten, daß das [X.] die Sache nicht nach § 539 ZPO andas [X.] zurückverwiesen, sondern gemäß § 540 ZPO in der [X.] entschieden hat.Zutreffend gehen sowohl das Berufungsgericht als auch die Revisiondavon aus, daß die Entscheidung des [X.]s auf Verfahrensfehlern be-ruht. Die erstinstanzliche Zeugenvernehmung wurde von dem "[X.] Einzelrichter" durchgeführt, an den das [X.] das Verfahren "[X.] der Beweisaufnahme" verwiesen hatte. Schon dies war [X.]. Unter den Voraussetzungen des § 348 ZPO kann der [X.] an den Einzelrichter nur "zur Entscheidung" übertragen werden. Ist diesnicht geschehen, so erfolgt die Beweisaufnahme grundsätzlich durch das Pro-zeßgericht (§ 355 Abs. 1 Satz 1 ZPO); ein Ausnahmefall des § 355 Abs. 1Satz 2 ZPO war hier nicht gegeben. Insbesondere ist die Erhebung von [X.] durch den Einzelrichter nur unter den Voraussetzungen des § 375ZPO zulässig. Danach wäre die Übertragung der Beweisaufnahme an den [X.] hier allenfalls dann zulässig gewesen, wenn von vornherein [X.] -nehmen gewesen wäre, daß die Kammer zur Würdigung des Beweisergebnis-ses auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahmeimstande sein würde (§ 375 Abs. 1 a ZPO). Dies war hier offensichtlich nichtder Fall. Grundlage der auf die Erstattung von Aufwendungen der [X.] durch die Beklagte gerichteten Klage war eine vom Kläger [X.] mündliche Vereinbarung zwischen den damaligen Geschäftsführern beiderUnternehmen. Die Beklagte hatte eine solche Vereinbarung bestritten. [X.] hatten für den Inhalt der entsprechenden Verhandlung Zeugenbeweis,insbesondere durch Vernehmung ihrer beiden damaligen Geschäftsführer, an-getreten. Es war daher von vornherein damit zu rechnen, daß es zu wider-sprüchlichen Zeugenaussagen kommen und damit die Entscheidung von [X.] der Glaubwürdigkeit der Zeugen abhängen würde. In der Beweis-aufnahme vor dem [X.] kam es dann erwartungsgemäß zu einanderinhaltlich widersprechenden Zeugenaussagen.Das [X.] hat sodann in seinem Urteil eine umfangreiche Be-weiswürdigung durchgeführt und ist dabei - jedenfalls hinsichtlich der Positio-nen Lager-, Analyse- und [X.] - den "glaubhaften" [X.] Zeugen Dr. R. , [X.]und [X.]-K. -[X.] gefolgt, wodurch die in [X.] anderslautende Aussage des Zeugen [X.] "widerlegt" sei. [X.] Positionen Transportkosten und [X.] hat die Kammer dagegen dieAussage der Zeugin [X.]-K. -[X.] angesichts der anderslautenden [X.] der Zeugen [X.]und [X.][X.] sowie des unwidersprochenen [X.] des Zeugen [X.] als zum Beweis einer Kostenerstattungs-vereinbarung nicht ausreichend erachtet. Diese Beweiswürdigung, die auf einerBeurteilung der Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen beruht, verstießgegen § 355 ZPO, weil nur ein Mitglied der erkennenden Kammer an der Be-weisaufnahme teilgenommen hatte. Die beiden anderen [X.] 8 -konnten zu der prozeßentscheidenden Frage der Glaubwürdigkeit der [X.] beitragen, weil sie die Zeugen nicht gehört und gesehen hatten. Vermer-ke des Berichterstatters über die Glaubwürdigkeit der Zeugen waren nicht vor-handen. Daher war das Beweisergebnis für die Entscheidung der [X.] verwertbar (st.Rspr., vgl. z.B. [X.], Urteile vom 4. Februar 1997 - [X.], NJW 1997, 1586 unter II 1; vom 9. Januar 1997 - [X.], NJW-RR 1997, 506 unter [X.] und 19. Dezember 1994 - [X.], NJW 1995, 1292unter I[X.] b).Der Verfahrensverstoß ist auch nicht durch rügelose Einlassung zur Sa-che gemäß § 295 ZPO geheilt worden, denn der entscheidende prozessualeFehler des [X.]s liegt in der Würdigung der Beweisaufnahme. Es [X.] sich dabei um einen Fehler bei der [X.], welche der letztenmündlichen Verhandlung nachfolgte ([X.], Urteil vom 9. Januar 1997 aaO).Nach Sachlage war es geboten, unter Wiedereröffnung der [X.] die Beweisaufnahme vor der vollbesetzten Kammer zu wiederholen(§ 398 ZPO). Hiermit durften die Parteien [X.]) Dennoch liegt in der unterbliebenen Zurückverweisung des [X.]s an das [X.] (§ 539 ZPO) kein Rechtsfehler des Berufungsge-richts. Die Entscheidung zwischen der Zurückverweisung nach § 539 ZPO undder eigenen Sachentscheidung durch das Berufungsgericht gemäß § 540 ZPOsteht in dessen pflichtgemäßem Ermessen. Dabei ist der mit der [X.] verbundene zusätzliche Zeit- und Kostenaufwand gegen den Verlust ei-ner Tatsacheninstanz abzuwägen. Die für die Ermessensausübung maßgebli-chen Erwägungen sind in den Entscheidungsgründen des Berufungsgerichtsmitzuteilen ([X.]Z 23, 36, 50; [X.], Urteil vom 4. Juli 1969 - [X.]/68,NJW 1969, 1669). Allerdings sind an diese Begründung keine hohen Anforde-- 9 -rungen zu stellen; es reicht regelmäßig aus, wenn sie erkennen läßt, daß [X.] die Alternative zwischen § 539 ZPO und § 540 ZPO gesehenund erwogen hat ([X.], Urteil vom 4. Juli 1969 aaO; Musielak/Ball, ZPO, § 539Rdnr. 11 bei [X.]. 31). Diesen Anforderungen wird die Begründung des [X.] - noch - gerecht; in der Sache erscheint das Absehen von [X.] nicht unvertretbar.2. Indessen ist auch die Sachentscheidung des [X.]s von[X.] beeinflußt.Mit Blick auf den vom Kläger in erster Linie geltend gemachten vertragli-chen Aufwendungsersatzanspruch der [X.] gegen die Beklagtewürdigt das Berufungsgericht allein den Inhalt der zweitinstanzlichen Aussageder Zeugin [X.]-K. -[X.] . Es meint, aus der Zeugenaussage ergebe sichnichts für den Abschluß einer allgemein gehaltenen Vereinbarung über die Er-stattung von Aufwendungen der [X.] seitens der [X.], weildie Zeugin nach ihrer Bekundung mit dem damaligen Geschäftsführer [X.] der[X.] über eine Kostenerstattung immer nur im Zusammenhang mit [X.] geplanten - tatsächlich dann aber nicht erfolgten - Beteiligung des [X.] an der [X.] gesprochen habe; in diesem Fall hätten diese Kosten"als Darlehen oder als Eigenkapital deklariert" oder in sonstiger Weise auf [X.] für die Beteiligung angerechnet werden sollen. Darüber, was mit [X.] geschehen solle, wenn es - wie tatsächlich eingetreten - nicht zu einersolchen Beteiligung des [X.] an der [X.] kommen sollte, sei nicht ge-sprochen worden.Hinsichtlich eines etwaigen Bereicherungsanspruchs der [X.] wegen Nichteintritts des mit ihren Aufwendungen bezweckten [X.] 812 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB) führt das [X.] aus, ein sol-- 10 -cher Anspruch komme hier in Betracht, wenn mit den Aufwendungen der[X.] letztlich die Beteiligung des [X.] an der [X.] be-zweckt gewesen sein sollte und dieser Erfolg, wie hier, nicht eingetreten sei.Voraussetzung für einen solchen Anspruch sei eine Einigung zwischen denZeugen [X.]-K. -[X.] und [X.] dahingehend, daß bei einer Beteiligungdes [X.] an der [X.] die Aufwendungen der [X.] in [X.] Form auf den Kaufpreis für die Beteiligung anzurechnen sein sollten.Dies habe die Zeugin [X.]-K. -[X.] zwar so bekundet, das Berufungsge-richt sei aber von der Richtigkeit dieser Angaben nicht überzeugt. [X.] persönlichen Interesses der Zeugin - Geschäftsführerin der [X.] - vom Ausgang des Rechtsstreites, des über siebenjährigen Zeitabstan-des zwischen der Aussage und den bekundeten Absprachen, ihrer anderslau-tenden Aussage vor dem [X.], der Formulierung der - vom Kläger alsecht bezeichneten - "Kaufvereinbarung" vom 22. Mai 1991 und vor allem der inallen Punkten anderslautenden Aussage des Zeugen [X.] bestünden gewichti-ge Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin und die Zuverlässigkeitihrer Angaben, die auch durch die inhaltlich wenig konkreten Angaben des [X.] neu vernommenen Zeugen [X.]- Finanzcontroller der[X.] - nicht ausgeräumt seien.a) Soweit das [X.] der zweitinstanzlichen Aussage derZeugin [X.]-K. -[X.] nichts für eine Vereinbarung über die Kostener-stattung seitens der [X.] auch für den Fall entnehmen kann, daß es nichtzu einer Beteiligung des [X.] an der [X.] komme, ist seine Würdigungnicht frei von [X.]. Zwar ist die Beweiswürdigung grundsätzlich [X.] vorbehalten, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäߧ 561 ZPO gebunden ist. Revisionsgerichtlich nachprüfbar ist indessen, obsich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem [X.] -sergebnis und dem sonstigen Prozeßstoff umfassend und widerspruchsfreiauseinandergesetzt hat (st.Rspr., z.B. [X.], Urteile vom 14. Januar 1993- IX ZR 238/91, NJW 1993, 935 unter II 3 a und vom 10. Januar 1996 - [X.]/96, NJW 1997, 796 unter [X.]). Letzteres ist, wie die Revision [X.], hier nicht der Fall. Wenn die Zeugin bekundete, über eine solche Kosten-erstattung sei immer nur im Zusammenhang mit der damals geplanten Beteili-gung des [X.] an der [X.] gesprochen worden, so ist die daraus ge-zogene Folgerung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe hiernach zu einerKostenerstattung nicht verpflichtet sein sollen, wenn es - entgegen den damali-gen Vorstellungen - nicht zu einer Beteiligung des [X.] an der [X.]kommen sollte, jedenfalls nicht zwingend. Daß über den Fall eines Scheiternsder geplanten Beteiligung des [X.] an der [X.] nicht (ausdrücklich)gesprochen wurde, kann auch darauf beruhen, daß die Parteien diesen Fall alsunwahrscheinlich ansahen und daher nicht ausdrücklich in ihre Besprechungmiteinbezogen haben. Hierfür spricht, daß die Beteiligung des [X.] an der[X.] nach den weiteren in diesem Zusammenhang getroffenen [X.] "fest abgesprochen" war. Mit dieser - naheliegenden - Mög-lichkeit hätte sich die Vorinstanz auseinandersetzen müssen. Eine durch [X.] des [X.] an der [X.] bedingte Erstattungsverpflichtungder [X.] hat das [X.] nicht festgestellt. Wenn [X.] dem vom Berufungsgericht festgestellten Inhalt der Aussage der Zeugin[X.]-K. -[X.] die damals Beteiligten eine Kostenerstattungspflicht [X.] des [X.] an der [X.] durch "Deklarierung als Darlehenoder Eigenkapital" oder durch sonstige Anrechnung auf den Kaufpreis für [X.] vereinbart hatten, so setzte dies, wie die Revision mit Recht [X.], den grundsätzlichen Bestand der Erstattungspflicht der [X.] [X.] 12 -aus. Die Begründung der angefochtenen Entscheidung läßt nicht erkennen,daß das Berufungsgericht diesen Gesichtspunkt gesehen und erwogen hat.Das Berufungsgericht stellt ferner ausdrücklich fest, daß der Aussageder Zeugin [X.]-K. -[X.] vor dem [X.] - weitergehend als ihrerAussage vor dem Berufungsgericht - die Vereinbarung einer uneingeschränk-ten Kostenerstattungspflicht der [X.] zu entnehmen sei. Bei dieserSachlage wäre es, insbesondere auch wegen des vom Berufungsgericht in an-derem Zusammenhang hervorgehobenen Zeitabstandes zu den damaligen Ge-sprächen, geboten gewesen, der Zeugin das Protokoll ihrer erstinstanzlichenAussage vorzuhalten und auf eine Klärung der vom [X.] gese-henen Widersprüche zum Inhalt der zweitinstanzlichen Aussage hinzuwirken.Daß dies geschehen ist, ergeben weder das Protokoll noch die [X.]) Vor allem aber leidet die Würdigung der zweitinstanzlichen Aussageder Zeugin [X.]-K. -[X.] daran, daß das Berufungsgericht unter [X.] § 286 ZPO die Beweismittel nicht erschöpft hat. Dies gilt auch und [X.], soweit das [X.] im Rahmen der Prüfung eines [X.] die Aussage der Zeugin für insgesamt unglaubwürdighält.Wie bereits unter [X.] ausgeführt, war das Ergebnis der vom Einzel-richter des [X.]s durchgeführten Beweisaufnahme wegen der inhaltli-chen Widersprüche der Zeugenaussagen, die eine Prüfung der Glaubwürdig-keit der Zeugen erforderlich machten, für eine Sachentscheidung sowohl durchdie vollbesetzte Kammer des [X.]s als auch durch das [X.] unverwertbar. Wenn das [X.] sich entschloß, von einer [X.] an das [X.] abzusehen und statt dessen gemäß § 540- 13 -ZPO selbst in der Sache zu entscheiden, war es gemäß § 286 ZPO grundsätz-lich gehalten, sämtliche von den Parteien für die entscheidungserheblichenTatsachen angetretenen Beweise zu erheben. Der Kläger hatte [X.] zusätzlich auch zweitinstanzlich zum Beweis für die von ihm behauptetegenerelle Kostenerstattungsvereinbarung zwischen der [X.] undder [X.] auch die Zeugen Dr. R. und [X.]benannt. Das [X.] war daher verpflichtet, auch diese Zeugen (erneut) zu vernehmen.Die Begründung des [X.]s für die unterlassene Verneh-mung dieser Zeugen - diese hätten in erster Instanz aus eigener Kenntnis [X.] Angaben zu den zwischen den damaligen Geschäftsführern der [X.] und der [X.] getroffenen Vereinbarungen machen können - istin mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft: Sie läßt zum einen außer acht, daßdas Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, wie bereits wiederholtausgeführt, bei der Sachentscheidung auch des [X.]s nicht ver-wertbar war, und enthält damit zugleich eine nicht zulässige [X.] Beweiswürdigung. Darüber hinaus ist die Annahme des Berufungsgerichts,die Zeugen hätten aus eigener Kenntnis nichts über etwaige Vereinbarungender Zeugin [X.]-K. -[X.] mit dem Zeugen [X.] aussagen können, nichtvereinbar mit dem im [X.]surteil festgestellten Inhalt der Aussagen die-ser Zeugen, die das [X.] veranlaßt haben, hinsichtlich eines Teils derstreitigen Erstattungsforderungen der Aussage der Zeugin [X.]-K. -[X.] und nicht derjenigen des Zeugen [X.] zu folgen.Die angefochtene Entscheidung des [X.]s beruht auf dem[X.]en Absehen von der Vernehmung der Zeugen Dr. R. und[X.](vgl. dazu z.B. [X.]Z 27, 163, 169; [X.], Urteil vom 20. März 1995 - [X.]/94, NJW 1995, 1841 unter I[X.]; Musielak/Ball, ZPO, § 549 Rdnr. 11 bei- 14 -[X.]. 54). Wenn die Zeugen die in ihr Wissen gestellten Tatsachen bestätigen,kann sowohl der Inhalt der zweitinstanzlichen Aussage der Zeugin [X.]-K. -[X.] über ihre Vereinbarung mit dem Zeugen [X.] hinsichtlich einer gene-rellen Kostenerstattungsvereinbarung mit der [X.] anders zu [X.] als auch ihre vom Berufungsgericht verneinte Glaubwürdigkeit in anderemLicht erscheinen. Dies gilt hier um so mehr, als das [X.] - wenn auch[X.] - die Aussagen beider Zeugen als glaubhaft bezeichnetund den Abschluß einer allgemein gehaltenen Vereinbarung über die Erstat-tung der Aufwendungen der [X.] jedenfalls für die Einlagerung,die [X.] und die Einarbeitung des Personals der [X.] in ersterLinie auf die Aussagen dieser beiden Zeugen gestützt und erst dadurch seineursprünglichen Zweifel am Beweiswert der Aussage der Zeugin [X.]-K. -[X.] zurückgestellt hat.3. Da bereits die Verneinung des Klageanspruches dem Grunde nachvon der Begründung des Berufungsgerichts nicht getragen wird, war die [X.] Entscheidung schon deshalb aufzuheben, ohne daß es noch auf dievon der Revision ebenfalls angegriffenen Ausführungen der Vorinstanz zurfehlenden Darlegung der Höhe eines etwaigen [X.] -durch den Kläger ankommt. Bei der Zurückverweisung hat der Senat von derMöglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.[X.] [X.] Dr. LeimertWiechers [X.]

Meta

VIII ZR 31/99

15.03.2000

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2000, Az. VIII ZR 31/99 (REWIS RS 2000, 2836)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2836

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