Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2008, Az. II ZR 181/04

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4623

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL UND VERSÄUMNISURTEIL II ZR 181/04 Verkündet am: 7. April 2008 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 723 Abs. 3, 736 Abs. 1, 738, 740 a) Eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel, nach der im Falle einer Kün-digung eines Gesellschafters dieser ausscheidet und die [X.]un[X.]den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, findet mangels anderweiti[X.]ge-sellschaftsvertraglicher Regelung auch dann Anwendung, wenn die Mehrheit der Gesellschaf[X.]die Mitgliedschaft kündigt. b) Eine gesellschaftsvertragliche [X.]stellt für die ausscheidenden Gesellschaf[X.]keine unzulässige Kündigungsbeschränkung i.S.v. § 723 Abs. 3 BGB dar. Dies gilt auch dann, wenn die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Ab-findungsregelung zu Lasten der ausscheidenden Gesellschaf[X.]grob unbillig ist. In diesem Fall kann allerdings die Abfindungsregelung unwirksam sein. c) Werden die durch Kündigung ausscheidenden Gesellschaf[X.]durch eine im Ge-sellschaftsvertrag vereinbarte Abfindungsbeschränkung gegenüber der gesetzli-chen Regelung unangemessen benachteiligt, ist einer solchen Abfindungsrege-lung als unzulässige Kündigungserschwerung die rechtliche Anerkennung zu ver-sagen. - 2 - d) An die Stelle der unwirksamen Abfindungsregelung treten die allgemeinen Re-geln; danach steht bei einer Freiberuflersozietät den ausgeschiedenen [X.]das uneingeschränkte Recht zu, um die Mandanten der Sozietät zu werben; sie haben Anteil am Gesellschaftsvermögen und sind an den schweben-den Geschäften zu beteiligen.
BGH, Urteil und Versäumnisurteil vom 7. April 2008 - II ZR 181/04 - [X.] - 3 - Der I[X.]Zivilsenat des [X.]hat auf die mündliche [X.]vom 7. April 2008 durch [X.]und [X.]für Recht erkannt: [X.]Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilse-nats des [X.]vom 29. Juni 2004 wird zurückgewiesen. I[X.]Auf die [X.]der Klä[X.]zu 1 und 2 wird - un[X.]Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das ge-nannte Urteil teilweise aufgehoben. Auf die Berufung der Klä-[X.]zu 1 und 2 wird - un[X.]Zurückweisung ihres weitergehen-den Rechtsmittels - das Urteil des [X.]vom 29. April 2003 ihnen gegenüber teilweise abgeändert. Das landgerichtliche Urteil wird wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagten werden verurteilt, a) den Klägern Auskunft zu erteilen und Rechnung zu le-gen über Ein- und Auszahlungen sowie Verrechnung von Fremdgeld in allen Mandaten, welche vor dem 30. Juni 2001 von einem in der Sozietät [X.] tätigen Rechtsanwalt angenommen [X.]sind; bei den der Sozietät erteilten Mandaten ist den Klägern oder nach ihrer Wahl einem von ihnen be-nannten, zur Verschwiegenheit verpflichteten [X.]4 - anwalt, Steuerbera[X.]oder Wirtschaftsprüfer Buchein-sicht in die [X.]zu gewähren; b) den Klägern Auskunft zu erteilen und Rechnung zu le-gen über die nach dem 30. Juni 2001 in Rechnung ge-stellten, aber noch nicht vereinnahmten Honorare für Leistungen der Sozietät vor diesem Stichtag; c) den Klägern Auskunft zu erteilen und Rechnung zu le-gen über die nach dem 30. Juni 2001 vereinbarten oder vereinnahmten Nutzungsentgelte und Verwertungserlö-se für Wirtschaftsgüter, die aus Mitteln der Sozietät [X.]oder von einem der Klä[X.]privat eingebracht beziehungsweise individuell angeschafft worden sind, sowie den Klägern zu 1 und 2 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über das sonstige Gesellschafts-vermögen nach dem Stand per 30. Juni 2001. 2. Es wird festgestellt, dass der Klä[X.]zu 3 nicht verpflichtet ist, diejenigen Akten, die er am 30. Juni 2001 auf Wunsch der jeweiligen Mandanten aus der Sozietät W. V. K. mitgenommen hat, zum Zwecke der Akteneinsicht vorübergehend oder aus anderen Gründen dauerhaft an die Beklagten herauszugeben und dass die Klä[X.]zu 1 und 2 nicht verpflichtet sind, den Beklagten diejenigen Akten zu übergeben, die sie am 30. Juni 2001 auf Wunsch der [X.]Mandanten aus der Sozietät W.

V.
K. mitgenommen haben. - 5 - Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II[X.]Von den Kosten der ersten und zweiten Instanz haben die Klä-[X.]zu 1 bis 3 4/5 und die Beklagten 1/5 zu tragen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens - mit Ausnahme der außerge-richtlichen Kosten des [X.]zu 3, die von den Beklagten zu tragen sind - haben die Klä[X.]zu 1 und 2 4/5 und die [X.]1/5 zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klä[X.]waren mit den Beklagten und den drei weiteren Rechtsanwäl-ten Dr. W. , Dr. H.

und Dr. We.

zur gemeinsamen Berufsaus-übung als Rechtsanwälte und Notare in einer Sozietät verbunden. Die Sozietät wurde 1969 von dem - an diesem Verfahren nicht beteiligten - Rechtsanwalt [X.] und dem zwischenzeitlich verstorbenen Rechtsanwalt V. in der Rechtsform einer [X.]gegründet. 1970 und 1977 traten der Klä[X.]zu 1 und der Klä[X.]zu 2, zwischen 1987 und 1999 die weiteren Partner der Sozietät bei, wobei die Beklagten zu 1 und 4 ebenso wie der Klä[X.]zu 3 ihre bisher betriebenen Einzelpraxen in die [X.]einbrachten. Im [X.]wurde der Gesellschaftsvertrag neu gefasst. Die Sozietät - mit den in dieser Fassung des Gesellschaftsvertrags genannten Partnern - wurde im Mai 2000 in das Partnerschaftsregis[X.]eingetragen und - wie es in § 2 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags heißt - als Partnerschaftsgesellschaft [X.]- 6 - führt. Nach Meinungsverschiedenheiten über die Gewinnverteilung und eine beabsichtigte Fusion mit einer anderen überörtlich tätigen Anwaltskanzlei, der die Beklagten zu 1 und 2 - nachdem sie zunächst ihr Einverständnis erteilt hat-ten - ihre Zustimmung verweigerten, kündigten die Klä[X.]und die drei weiteren, an diesem Verfahren nicht beteiligten Rechtsanwälte den [X.]zum 30. Juni 2001. In der Folgezeit entstand un[X.]den Partnern Streit über die Fol-gen der Kündigung. Ende Juni räumten die Klä[X.]und die übrigen ausschei-denden Partner ihre Büroräume, wobei sie einen Teil der laufenden und der abgelegten Akten mitnahmen. Der [X.](SV) vom 29. Dezember 1999 enthält u.a. folgende Regelungen: 2 § 2: Vertragszweck, Rechtsform, Maßgebliche Vorschriften (1) Zweck der Sozietät ist die gemeinschaftliche Berufsausübung der Partner als Rechtsanwälte und Notare. – (2) Die Sozietät ist eine [X.]bürgerlichen Rechts, auf welche die §§ 705-740 BGB Anwendung finden, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist. (3) Die Sozietät soll nach Maßgabe dieses Gesellschaftsvertra-ges in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft ... fortgeführt werden. ... Vom Tage der Eintragung der [X.]an finden auch die Bestimmungen des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25.07.1994 in [X.]jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
– - 7 - § 13: Einnahmen ... (4) Für die Einnahmen aus der Veräußerung von Wirtschaftsgü-tern, die aus Mitteln der Sozietät angeschafft, im [X.]aber nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben ab-gesetzt wurden, gilt folgendes: a) Sind die veräußerten Wirtschaftsgü[X.]bereits zu mehr als 80 v.H. abgeschrieben, nimmt jeder Partner an dem [X.]mit der für ihn im Jahre der Veräußerung maßgeblichen Kopfteilquote teil. b) Im Übrigen sind die Partner an dem Betrag, um den der Veräußerungserlös den Buchwert übersteigt, an dem [X.]mit der für die restliche AfA-[X.]maß-geblichen [X.]... zu beteiligen. c) Von der Regelung nach lit. a) und b) ausgenommen sind Erlöse aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die von einzelnen Partnern nach § 6 Abs. 1 in die Büroräume verbracht oder nach § 6 Abs. 4 individuell oder privat [X.]worden sind; insoweit wird ein Veräußerungs-gewinn oder Œerlös dem betreffenden Partner allein zuge-wiesen. § 19: Kündigung und Ausscheiden aus der Sozietät (1) Jeder Partner kann seine Mitgliedschaft in der Sozietät schriftlich gegenüber allen anderen Partnern un[X.]Einhaltung einer Frist von 6 Monaten auf das Ende eines jeden Kalen-derhalbjahres kündigen. – (2) Die Mitgliedschaft eines Partners kann von allen übrigen Part-nern un[X.]Einhaltung einer Frist von 6 Monaten auf das Ende eines jeden Kalenderhalbjahres gekündigt werden, im Falle des Vorliegens eines wichtigen Grundes in der Person des zu kündigenden Partners auch fristlos. ... (3) Im Falle einer Kündigung nach Abs. (1) scheidet der kündi-gende Partner, im Falle der Kündigung nach Abs. (2) der - 8 - Partner, dem gekündigt worden ist, aus der Sozietät aus. Die Sozietät wird un[X.]den verbleibenden Partnern fortgesetzt. ... (8) Mit Ausnahme von höchstpersönlich erteilten (z.B. Aufsichts-rats- und Beiratsmandaten) werden alle Mandate und sonsti-gen Angelegenheiten, die der ausscheidende Partner [X.]bearbeitet hat und die zum Stichtag seines [X.]nicht vollständig erledigt und abgerechnet sind, von der Sozietät fortgeführt. Etwas anderes gilt nur, wenn der jeweili-ge Mandant für den nicht erledigten Teil un[X.]gleichzeiti[X.]Beendigung des Mandats der Sozietät einen neuen Auftrag an den ausscheidenden Partner erteilt. – § 21: [X.] (1) Scheidet ein Partner, gleich aus welchem Grunde, aus der Sozietät aus, so erhält er auf den Stichtag des Ausscheidens den nach Maßgabe seiner Beteiligung zugewiesenen Über-schuß ausgezahlt. Eine eventuelle Unterdeckung hat er aus-zugleichen. Außerdem erhält er die auf etwaigen Privatkonten vorhandenen Guthaben ausgezahlt.
... (3) Weitergehende Ansprüche, insbesondere die Teilnahme an schwebenden Geschäften und berechneten, aber noch nicht eingegangenen Honoraren, ein Ausgleich für den Ertragswert der Praxis und eine Abgeltung für einen goodwill sowie eine Abfindung für (die) Beteiligung an dem Vermögen der [X.]sind mit Ausnahme von § 13 Abs. 4 lit. b) und c) ausge-schlossen. (4) Die vorstehende Regelung beruht auf der Tatsache, daß ein-tretende Partner einen Kapitalbetrag für die Aufnahme in die Sozietät nicht erbringen müssen und für die [X.]nach ihrem Ausscheiden keine Wettbewerbsverbote vereinbart sind. - 9 - § 22: Versorgung von Partnern (1) Stellt ein Partner seine Mitarbeit in der Sozietät nach § 20 (d.h. nach Vollendung des 65. Lebensjahres) ein oder scheidet er nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus der Sozietät aus, ohne daß in seiner Person ein wichti[X.]Grund gegeben ist, der die übrigen Partner zur fristlosen Kündigung berechtigen würde, so zahlt ihm die Sozietät - falls er ihr zu diesem Zeit-punkt ununterbrochen von seiner Aufnahme als Partner als ak-tiver Partner angehört hat und nicht wei[X.]als Rechtsanwalt tä-tig wird - ab dem siebenten Monat nach seinem Ausscheiden bzw. nach Einstellung seiner Mitarbeit eine Versorgungsrente nach folgender Regelung: – § 24: Fälligkeit der Versorgungsrente, Begrenzung – (3) Den Partnern [X.] und Dr. F. sowie ihren [X.]stehen keine Versorgungsansprüche nach den §§ 22 und 23 zu. – – Die Klä[X.]wollen sich nicht mit dem in § 21 SV vorgesehenen - auf die Überschussbeteiligung und die Auszahlung der Guthaben auf den Privatkonten beschränkten - "Auseinandersetzungsguthaben" begnügen, sondern [X.]weitergehende, den gesetzlichen Vorschriften der §§ 738 Abs. 1, 740 BGB entsprechende Zahlungen. Zur Begründung machen sie geltend, die [X.]sei aufgelöst und bestehe nur noch als Liquidationsgesellschaft fort. § 19 Abs. 3 SV finde keine Anwendung, weil diese Bestimmung nur das [X.]- 10 - den eines einzelnen Mitglieds der Sozietät regele, hier jedoch die Mehrheit der Partner gekündigt habe und die Kanzlei auseinander gebrochen sei. Im Übrigen sei die vertragliche Abfindungsregelung unbillig, weil sie auf das Ausscheiden eines jungen Partners zugeschnitten sei, während die Klä[X.]zu 1 und 2 am Aufbau der Kanzlei maßgeblich beteiligt gewesen seien und der Klä[X.]zu 3 seine bestehende Anwaltspraxis in die Sozietät eingebracht habe, und sie [X.]hinaus ihre Versorgungsanwartschaften verlieren würden. Die Klä[X.]ver-folgen außerdem Auskunftsansprüche, um die Höhe des Überschusses [X.]zu können, und machen zugleich Zahlungsansprüche geltend. Die Klä[X.]haben - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - folgende Anträge gestellt: 4 [X.]1. Festzustellen, dass die Sozietät W.

V.
K. mit Ablauf des 30. Juni 2001 aufgelöst wurde und die Klä[X.]mit jeweils 11,4285 % am [X.]beteiligt sind, hilfsweise: sinngemäß festzustellen, dass die [X.]und 21 Abs. 3 SV unbillig und für je-den der Klä[X.]durch eine Abfindung in Höhe eines Anteils von 11,4285 % an allen Honoraren oder Vergütungen für Leistungen der Gesellschaf[X.]sowie an allen Forderungen wegen Erstattung von Auslagen zu ersetzen sei, die bis zum 30. Juni 2001 erbracht oder verauslagt und nach diesem Zeit-punkt ganz oder teilweise vereinnahmt oder abgerechnet wurden sowie an den sonstigen Vermögenswerten der GbR per 30. Juni 2001. - 11 - [X.]2. Verurteilung der Beklagten, den Klägern Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über a) Ein- und Auszahlungen sowie Verrechnung von Fremd-geld in allen Mandaten, die vor dem 30. Juni 2001 von ei-nem in der Sozietät tätigen Rechtsanwalt angenommen worden sind, durch Gewährung von Bucheinsicht in die [X.]an die Klä[X.]oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen benannten, zur Verschwiegenheit ver-pflichteten Rechtsanwalt, Steuerbera[X.]oder Wirtschafts-prüfer; b) die nach dem 30. Juni 2001 in Rechnung gestellten, aber noch nicht vereinnahmten Honorare für Leistungen der Sozietät vor diesem Stichtag; c) – d) das sonstige Gesellschaftsvermögen nach dem Stand per 30. Juni 2001 sowie über Nutzungsentgelte und Verwer-tungserlöse, die nach diesem Stichtag vereinbart oder ver-einnahmt wurden. [X.]3. Sinngemäß Verurteilung der Beklagten, der Überschussver-teilung in der Sozietät für das [X.]und das erste Halb-jahr 2001 in der Weise zuzustimmen, dass der Überschuss un[X.]den zehn (ehemaligen) Gesellschaftern nach Maßgabe der in § 15 Abs. 2 SV festgelegten Quoten erfolgt, wobei dem Beklagten zu 3 ein pauschalier[X.]Überschussanteil i.H.v. - 12 - 200.000,00 DM für das [X.]und 100.000,00 DM für das erste Halbjahr 2001 zugewiesen wird, hilfsweise: Feststellung einer entsprechenden Zustim-mungspflicht. [X.]4. Festzustellen, dass die Klä[X.]nicht verpflichtet sind, den [X.]diejenigen Akten zu übergeben, die sie am 30. Juni 2001 auf Wunsch der jeweiligen Mandanten aus der Sozietät mitgenommen haben. [X.]5. [X.]Verurteilung der Beklagten, an die Klä[X.]die sich aus der von den Beklagten vorgelegten vor-läufigen betriebswirtschaftlichen Auswertung ergebenden, der Höhe nach jeweils bestimmten Gewinnanteile zu zahlen, hilfsweise: Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner, eine Bilanz per 30. Juni 2001 zu erstellen, bei welcher die Einnahmen und Ausgaben und der Überschuss bis zu diesem Stichtag nach § 4 Abs. 3 EStG und alle übrigen Wirtschafts-gü[X.]nach § 4 Abs. 1 EStG mit ihren wahren Werten anzu-setzen sind, jedoch mit Ausnahme des Sozietätsnamens. Das Berufungsgericht hat den zu [X.]2. [X.]und b gestellten Anträgen im Wesentlichen stattgegeben, den zu [X.]2. lit. d und zu [X.]4. gestellten Anträgen hat es teilweise entsprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zum An-trag [X.]4. hat es außerdem entschieden, dass die Klä[X.]den Beklagten Einsicht in die von ihnen mitgenommenen Akten zu gewähren haben. Hiergegen richten 5 - 13 - sich die von dem Berufungsgericht - mangels wirksamer Beschränkung umfas-send - zugelassene Revision der Beklagten und die [X.]der Klä-[X.]zu 1 und 2. Entscheidungsgründe: 6 Da der Klä[X.]zu 3 trotz ordnungsgemäßer Ladung im Verhandlungster-min nicht vertreten war, ist insoweit über die Revision der Beklagten durch [X.]zu entscheiden, das inhaltlich jedoch nicht auf der Säumnis des [X.]zu 3, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht ([X.]37, 79, 81). Die Revision bleibt erfolglos, die [X.]hat in geringem Um-fang Erfolg und führt un[X.]teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils zu einer - weiteren - Abänderung des landgerichtlichen Urteils und einer weiterge-henden Auskunftsverpflichtung der Beklagten. 7 [X.]Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 8 Der Antrag der Klä[X.]auf Feststellung, dass die Sozietät zum 30. Juni 2001 aufgelöst sei, sei zulässig, jedoch unbegründet; die [X.]des § 19 Abs. 3 SV sei anwendbar und wirksam, die [X.]sei auch nicht wegen Zweckerreichung aufgelöst; hingegen sei der Antrag auf Feststellung der Beteiligungsquote der Klä[X.]am [X.]schon unzulässig. Es könne dahinstehen, ob die Abfindungsregelung des [X.]wirksam sei; die Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche der Klä[X.]seien [X.]- 14 - falls un[X.]dem Aspekt einer treuwidrigen Verzögerung von Abrechnungen [X.]mit Ausnahme der verlangten Auskunft über das sonstige Gesell-schaftsvermögen nach dem Stand per 30. Juni 2001, weil nach § 21 Abs. 3 SV kein Anspruch der ausscheidenden Gesellschaf[X.]auf Teilhabe am sonstigen Gesellschaftsvermögen bestehe. Die Klä[X.]hätten keinen Anspruch auf Zu-stimmung der Beklagten zu der von ihnen geforderten Art und Weise der Ge-winnverteilung für die [X.]und 2001. Wenn der Beklagte zu 3 einer Be-schränkung seines Gewinns zugestimmt haben sollte, könnten die Klä[X.]dies bei der Berechnung ihres Abfindungsguthabens berücksichtigen. Der Feststel-lungsantrag, dass die Klä[X.]nicht zur Herausgabe der von ihnen mitgenomme-nen [X.]an die Beklagten verpflichtet sind, sei begründet, ein Recht zum Besitz der Klä[X.]ergebe sich aus § 19 Abs. 8 Satz 2 SV; jedoch seien die Klä[X.]entgegen ihrer Auffassung verpflichtet, den Beklagten im Rahmen der Berechnung ihres Abfindungsguthabens Einsicht in die mitge-nommenen Akten zu gewähren. Die Klä[X.]hätten keinen fälligen Anspruch auf Zahlung des in der vorläufigen betriebswirtschaftlichen Auswertung gebuchten Gewinnanteils, weil dieser - wegen der Mitnahme der Sozietätsakten ohne vor-herige Abrechnung, die die Klä[X.]möglicherweise zu ihren Gunsten vorge-nommen hätten - nicht in jedem Fall dem geringst möglichen Auseinanderset-zungsguthaben entspreche. I[X.]Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 10 1. Die - gegen die Abweisung des Antrags [X.]1. gerichtete - [X.]der Klä[X.]zu 1 und 2 hat keinen Erfolg. Die Partnerschaftsgesellschaft wurde durch die Kündigungen der Klä[X.]und der drei weiteren Partner nicht aufgelöst. 11 - 15 - a) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Antrag auf Feststel-lung, dass die Partnerschaftsgesellschaft zum 30. Juni 2001 aufgelöst wurde, nicht schon unzulässig, weil mit den Klägern nur drei von sechs ausgeschiede-nen Gesellschaftern Klage gegen die verbliebenen Gesellschaf[X.]erhoben ha-ben. Streitigkeiten darüber, ob eine Personengesellschaft aufgelöst ist, sind un[X.]den Gesellschaftern auszutragen ([X.]91, 132, 133 zum Streit über die Gesellschafterstellung; a.A. Staudinger/Habermeier, BGB 2003 Vorbemerkung zu §§ 723 ff. Rdn. 15), wobei weder auf der Aktiv- noch auf der Passivseite eine notwendige Streitgenossenschaft besteht (vgl. MünchKommBGB/[X.]4. Aufl. Vor § 723 Rdn. 25 m. Verweisung auf § 707 Rdn. 113; [X.]30, 195, 197 und MünchKommBGB/[X.]aaO § 705 Rdn. 200 zum Streit über die Zusammen-setzung der Gesellschaft). Anders als die Beklagten meinen, kann etwas [X.]nicht daraus hergeleitet werden, dass bei einer Auflösungsklage nach § 133 HGB grundsätzlich alle Gesellschaf[X.]auf der Aktiv- oder auf der Passivseite beteiligt sein müssen ([X.]30, 197). Dieses Erfordernis hat sei-nen Grund in der Gestaltungswirkung des Auflösungsurteils und ist auf eine Klage, die darauf gerichtet ist, die Auflösung der [X.]- als gesetzliche Folge der Kündigung - festzustellen, nicht übertragbar. 12 b) Der auf Feststellung der Auflösung der Partnerschaftsgesellschaft ge-richtete Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet. Die [X.]wurde weder durch die Kündigungen der Gesellschaftermehrheit noch durch [X.]aufgelöst, sondern von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Der [X.]hat in seinem Urteil vom heutigen Tag in der die gleiche [X.]betreffenden Rechtssache [X.]- die Parteirollen waren [X.]umgekehrt, die hier beklagten Rechtsanwälte waren dort also die Klä-[X.]- hierzu ausgeführt: 13 - 16 - "Die Kündigung der Beklagten und ihrer Mitgesellschaf[X.]hat nach der Regelung des § 19 Abs. 3 SV zur Folge, dass die kündigenden Partner aus der Sozietät ausgeschieden sind und diese un[X.]den Klägern allein fortgesetzt wird. Diese Rechtsfolge der Kündigungen entspricht der - nach Meinung der Klä[X.]ohnehin maßgeblichen - Regelung des Partner-schaftsgesellschaftsgesetzes (§ 9 Abs. 1 [X.]i.V.m. § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HGB). a) Der [X.]enthält in § 19 Abs. 3 eine so ge-nannte Fortsetzungsklausel, nach der bei Kündigung ei-nes Gesellschafters die [X.]nicht aufgelöst, son-dern - bei Ausscheiden des Kündigenden - un[X.]den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird. Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine allgemeine Fortsetzungsklausel, die im Falle einer Kündigung mehrerer Gesellschaf[X.](aa) ebenso Geltung beansprucht wie im Falle einer Kündigung von "Altgesellschaftern" (bb). Das Berufungsgericht hat dies ohne Rechtsfehler aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der vertraglichen Regelung hergeleitet. aa) Dass § 19 Abs. 1 und 2 SV, auf die Absatz 3 der Vorschrift Bezug nimmt, von der Kündigung "jedes" bzw. der Mit-gliedschaft "eines" Partners spricht, beruht auf dem Um-stand, dass das Kündigungsrecht nur von und gegenüber jedem einzelnen Gesellschaf[X.]ausgeübt werden kann. Anders als die Revision meint, ergibt sich aus dieser [X.]jedoch nicht, dass § 19 Abs. 3 SV nur die Fol-gen der Kündigung eines einzelnen Gesellschafters regelt, hingegen bei einer Kündigung mehrerer Partner nicht an-wendbar ist. Dies ist mangels gegenteili[X.]Anhaltspunkte im Gesellschaftsvertrag selbst dann der Fall, wenn - wie hier - die einzelnen Kündigungen aus dem gleichen [X.]ausgesprochen werden und das jeweilige [X.]zum gleichen Zeitpunkt beenden. Die [X.]in § 19 Abs. 3 SV ist nicht des-halb unanwendbar, weil die Mehrheit der Gesellschaf[X.]die Mitgliedschaft gekündigt hat. Eine solchermaßen re-striktive Auslegung dieser Bestimmung findet im Gesell-- 17 - schaftsvertrag keine Rechtfertigung. Allerdings ist eine derartige Klausel typischerweise nur auf das Ausscheiden eines oder einzelner Gesellschaf[X.]zugeschnitten (MünchKommBGB/[X.]4. Aufl. § 736 Rdn. 10). Dies steht jedoch ihrer Anwendung bei einer mehrheitlich aus-gesprochenen Kündigung nicht entgegen. Mit der [X.]einer [X.]verfolgen die Gesell-schaf[X.]regelmäßig den Zweck, die in der [X.]gemeinsam geschaffenen Werte auch im Falle des Aus-scheidens eines oder mehrerer Gesellschaf[X.]zu erhalten und ihre Zerschlagung zu verhindern. Dieser Zweck, der in einer Sozietät von Freiberuflern den verbleibenden Part-nern die Fortsetzung ihrer Tätigkeit in der bestehenden [X.]ermöglichen soll, lässt sich jedenfalls auch dann noch verwirklichen, wenn - wie hier mit sechs von zehn Gesellschaftern - die Mehrheit die [X.]ver-lässt. Mangels anderweiti[X.]gesellschaftsvertraglicher Regelung sind auch in einem solchen Fall die ausschei-denden Gesellschaf[X.]grundsätzlich an die einstimmig und uneingeschränkt getroffene Entscheidung gebunden, dass der Bestand der [X.]durch das Ausscheiden einzelner Partner nicht berührt wird. Es bedarf keiner Ent-scheidung, ob im Einzelfall vorrangige Interessen der [X.]Gesellschaf[X.]einer Anwendbarkeit der [X.]entgegenstehen können (so [X.][X.]1982, 766 für eine Publikumsgesellschaft). Maßgebliche, dem vertraglich legitimierten Anspruch der verbleibenden Gesellschafter, die Sozietät fortzuführen, vorrangige Interessen der Beklagten vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Dass - wie die Beklagten vortragen - der vertraglich geregelte Abfindungsanspruch gegenüber dem sich nach der gesetzlichen Regelung ergebenden Anteil am Liquidationserlös erheblich zurückbleibt, ist in diesem Zusammenhang unmaßgeblich (a.A. U. H. Schneider, [X.]1982, 768 ff.). Sollte den Beklagten ein derartiger, durch die vertraglichen [X.]hervorgerufener wirtschaftlicher Nachteil nicht [X.]sein, kann dieser Umstand die Unwirksamkeit die-ser - die ausscheidenden Gesellschaf[X.]unangemessen benachteiligenden - Vertragsbestimmungen zur Folge ha-ben. - 18 - bb) § 19 Abs. 3 SV findet auch dann Anwendung, wenn ein oder mehrere "Altgesellschafter" kündigen. Für die - von der Revision vertretene - Einschränkung des Geltungsbe-reichs dieser Bestimmung findet sich im [X.]keine hinreichende Grundlage. Eine andere Beurtei-lung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn § 19 Abs. 3 SV nach dem Willen der "Altgesellschafter" nur die Folgen einer Kündigung spä[X.]eingetretener Partner regeln soll-te. Zwar geht ein übereinstimmender Wille der an einem Vertragsschluss beteiligten Parteien dem Vertragswortlaut ebenso vor wie einer anderweitigen Auslegung (st. Rspr. des BGH, vgl. Sen.Urt. v. 29. März 1996 - II ZR 263/94, ZIP 1996, 750, 752 m.w.Nachw.). Haben jedoch nicht alle, sondern hat - wie die Beklagten selbst vortragen - nur eine Gruppe der Gesellschaf[X.]die [X.]ledig-lich auf die neu hinzu kommenden Partner bezogen, ist dies unerheblich. b) Entgegen der Auffassung der Revision erweist sich die [X.]für die mehrheitlich ausscheidenden Gesellschaf[X.]auch nicht als unzulässige [X.](§ 723 Abs. 3 BGB). [X.]bleiben kann, ob § 2 Abs. 2 und 3 SV das Rechtsverhältnis der Gesellschaf[X.]insoweit vorrangig den Regelungen des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes unterstellt. Denn auch in diesem Fall ist die Wirksamkeit der [X.]an § 723 Abs. 3 BGB zu messen (§ 9 Abs. 1 PartGG, §§ 132, 105 Abs. 3 HGB; vgl. Münch-KommBGB/[X.]4. Aufl. § 1 [X.]Rdn. 88). Nach die-ser Vorschrift ist bei einer auf unbestimmte [X.]eingegan-genen [X.]ein Ausschluss oder eine der Vor-schrift zuwiderlaufende Beschränkung des Kündigungs-rechts des Gesellschafters nichtig. Danach ist eine gesell-schaftsvertragliche Regelung unzulässig, durch die [X.]derart schwerwiegende Nachteile geknüpft werden, dass die Freiheit des Gesellschafters, von seinem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen, unvertretbar [X.]wird (st. Rspr., vgl. Sen.Urt. v. 13. März 2006 - II ZR 295/04, ZIP 2006, 851 f. Tz. 11 m.w.Nachw.). - 19 - Die [X.]schränkt die Beklagten nicht in unzulässi[X.]Weise in ihrem Kündigungsrecht ein (vgl. Senat, [X.]126, 226, 230 für das Übernahmerecht). Die in § 19 Abs. 3 SV angeordnete Fortführung der Gesell-schaft führt - für sich genommen - nicht zu schwerwiegen-den Nachteilen für die kündigenden Gesellschafter. Dies ergibt sich aus der - auch für eine Partnerschaftsgesell-schaft nach §§ 9 Abs. 1 1 Abs. 4 PartGG; 105 Abs. 3 HGB anwendbaren - gesetzlichen Regelung des § 738 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach die verbleibenden Gesellschaf[X.]ver-pflichtet sind, den [X.]mit eben dem Betrag abzufinden, den er bei einer Auflösung der [X.]erhalten würde. Durch die Fortsetzung der [X.]könnten für die Beklagten - wie die Revision meint - nicht hinnehmbare Nachteile überhaupt nur deshalb eintreten, weil die Abfindungsregeln des [X.]eine - gegenüber der gesetzlichen Regelung - eingeschränkte Abfindung vorsehen und zudem mit ihrem Ausscheiden aus der [X.]der Verlust ihrer etwa bestehenden Versorgungsanwartschaften verbunden ist. Mithin können nur solche vertraglichen Bestimmungen das Kündigungs-recht der Beklagten unangemessen erschweren, die zu ih-ren Lasten hinsichtlich der Rechtsfolgen des [X.]von der gesetzlichen Regelung abweichen (Münch-Komm/[X.]aaO § 736 Rdn. 10), so dass ihnen gemäß § 723 Abs. 3 BGB die rechtliche Anerkennung zu versa-gen wäre. Eine Unwirksamkeit der Abfindungsregelung lässt jedoch die Wirksamkeit der [X.]grundsätzlich unberührt ([X.]105, 213, 220 für eine Kündigungsvereinbarung). c) Nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des Beru-fungsgerichts, dass es den Klägern auch un[X.]dem Ge-sichtspunkt der [X.]Treuepflicht nicht verwehrt ist, sich auf die [X.]zu berufen. Allerdings kann einem Gesellschaf[X.]die Berufung auf ei-ne im Gesellschaftsvertrag vereinbarte [X.]verwehrt sein, wenn er deren Voraussetzungen treu-widrig herbeigeführt hat ([X.]30, 195, 201 f.). Das [X.]hat ein treuwidriges Verhalten der Klä[X.]in Ausschöpfung seines tatrichterlichen Beurteilungsspiel-raums mit vertretbarer Begründung verneint. Die Revision - 20 - vermag insoweit keinen Rechtsfehler aufzuzeigen. Im Üb-rigen verhalten sich die Beklagten, die am 21. Juni 2001 ihr Ausscheiden aus der Partnerschaftsgesellschaft zum Partnerschaftsregis[X.]angemeldet haben, selbst wider-sprüchlich, wenn sie sich davon abweichend in diesem Rechtsstreit auf die Auflösung der [X.]berufen. d) Ebenso rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ange-nommen, dass die Sozietät nicht nach § 726 BGB aufge-löst ist. Die Erreichung des - in § 2 Abs. 1 SV festgeleg-ten - Zwecks der [X.]ist durch das Ausscheiden der Beklagten nicht unmöglich geworden. Wie sich aus dieser Bestimmung des Sozietätsvertrages eindeutig er-gibt, war der Zweck der Sozietät ausschließlich auf die gemeinschaftliche Berufsausübung der Partner als Rechtsanwälte und Notare gerichtet, nicht hingegen - auch - darauf, die Altersversorgung der älteren Partner sicherzustellen." c) Soweit die Klä[X.]zu 1 und 2 mit der [X.]den Antrag [X.]1. auch insoweit weiterverfolgen, als dieser auf Feststellung ihrer Beteili-gungsquote am [X.]gerichtet ist, steht dem Erfolg ihres Rechtsmittels zwar nicht die Unzulässigkeit des Klageantrags entgegen. Entge-gen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei der den Klägern zustehenden Liquidationsquote nicht nur um eine Vorfrage, sondern um ein Rechtsverhältnis der Parteien i.S.v. § 256 ZPO. An dessen Feststellung ist den Klägern schon deshalb ein schutzwürdiges Interesse zuzubilligen, weil die Vor-aussetzungen für die Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs mangels Auseinandersetzung der [X.]und Erstellung einer Schlussabrechnung gerade nicht vorliegen (§ 10 Abs. 1 [X.]i.V.m. § 155 HGB bzw. § 734 BGB). Die [X.]ist jedoch zurückzuweisen, weil die Partnerschaftsgesell-schaft, wie oben ausgeführt, durch die Kündigungen der Klä[X.]und der [X.]Gesellschaf[X.]nicht aufgelöst wurde und die Klage deshalb in diesem Punkt vom Revisionsgericht als unbegründet abzuweisen ist ([X.]12, 308, 316; vgl. Zöller/Gummer, ZPO 26. Aufl. § 563 Rdn. 11). 15 2. Da der zu [X.]1. gestellte Hauptantrag unbegründet ist, ist über den - mit der [X.]verfolgten - hierzu gestellten Hilfsantrag zu entscheiden. Dem [X.]ist jedoch insoweit eine Entscheidung in der Sache verwehrt. Die - gegen die Abweisung des [X.]gerichtete - [X.]der Klä-[X.]zu 1 und 2 ist bereits unzulässig, weil sie - entgegen § 554 Abs. 3 ZPO - nicht begründet ist. Bei mehreren Ansprüchen im prozessualen Sinn muss sich die Revisionsbegründung auf alle Ansprüche erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung des angefochtenen Urteils erstrebt wird (Zöller/Gummer, ZPO 26. Aufl. § 551 Rdn. 12). Die [X.]setzt sich jedoch mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung für die Abweisung dieses [X.]als unzulässig in keiner Weise sachlich auseinander. Ebenso verhält es sich bei den weiteren Hilfsanträgen (zu [X.]3. und [X.]5.), deren Abweisung Gegenstand der [X.]ist. 16 3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten gegen ihre Verur-teilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Anträge [X.]2.lit a, b und d); hingegen ist die [X.]der Klä[X.]zu 1 und 2 begründet, soweit das Begehren der Klä[X.]auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung über das sonstige Gesellschaftsvermögen zum 30. Juni 2001 abgewiesen wurde (Antrag [X.]2. lit d). 17 Die Klä[X.]haben jedenfalls deshalb Anspruch auf die begehrten [X.]und die Rechnungslegung, weil die Abfindungsregelung des [X.]- 22 - vertrags als unzulässige Kündigungserschwernis (§ 723 Abs. 3 BGB) [X.]ist mit der Folge, dass die allgemeinen Regeln Anwendung finden. 19 a) Nach § 723 Abs. 3 BGB ist bei einer auf unbestimmte [X.]eingegan-genen [X.]nicht nur der Ausschluss, sondern auch eine der Vorschrift zuwiderlaufende Beschränkung des Kündigungsrechts des Gesellschafters nichtig. Unzulässig ist nach dieser Bestimmung eine Regelung, durch die an die Kündigung derart schwerwiegende Nachteile geknüpft werden, dass ein Gesell-schaf[X.]vernünftigerweise veranlasst sein kann, von dem ihm formal zustehen-den Kündigungsrecht keinen Gebrauch zu machen. Ein solcher Nachteil kann darin bestehen, dass der im Falle einer Kündigung bestehende [X.]unzumutbar eingeschränkt wird (st. Rspr., vgl. Sen.Urt. v. 13. März 2006 - II ZR 295/04, ZIP 2006, 851 f.). b) So liegt der Fall hier. Die im [X.]vereinbarte Abfindungs-beschränkung benachteiligt die Klä[X.]gegenüber der gesetzlichen Regelung unangemessen mit der Folge, dass ihr die rechtliche Anerkennung zu versagen ist. Allerdings hat der [X.]in ständi[X.]Rechtsprechung eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag einer Freiberuflersozietät, nach der die Sachwerte geteilt und dem ausscheidenden Gesellschaf[X.]das rechtlich nicht beschränkte Recht zur Mitnahme von Mandanten (Patienten) eingeräumt wird, als angemessene Art der Auseinandersetzung angesehen (vgl. nur Sen.Urt. v. 6. März 1995 - II ZR 97/94, ZIP 1995, 833, 834; Sen.Urt. v. 6. Dezember 1993 - II ZR 242/92, ZIP 1994, 378, 380). Diesen Anforderungen genügt die hier zu beurteilende Regelung nicht. Nach § 19 Abs. 8 SV werden alle Mandate, die der ausschei-dende Partner federführend bearbeitet hat und die bei seinem Ausscheiden nicht vollständig erledigt und abgerechnet sind, von der Sozietät fortgeführt. Der ausscheidende Partner kann Mandate nur dann übernehmen, wenn zuvor der 20 - 23 - Vertrag mit der Sozietät beendet und ihm für den nicht erledigten Teil ein neuer Auftrag erteilt wird. Obwohl es ihm danach verwehrt ist, das in dem einzelnen Mandat steckende Honorar mitzunehmen, ist der ausscheidende Partner von der Teilnahme an schwebenden Geschäften einschließlich der berechneten, aber noch nicht eingegangenen Honorare ausgeschlossen. Ebenso wenig steht ihm ein Ausgleich für den Ertragswert der Praxis, eine Beteiligung am goodwill oder eine - nicht nur unmaßgebliche - Beteiligung am Vermögen der Sozietät zu (§ 21 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 4 lit. b und c SV). Zieht man außerdem in Be-tracht, dass ein Partner mit seinem Ausscheiden zudem die Anwartschaft auf eine ihm im [X.]versprochene Altersversorgung verliert, die [X.]teilweise ein Äquivalent für eine Abfindung sein kann, ist die vertragli-che Abfindungsregelung insgesamt nicht mehr hinnehmbar. Dies gilt jedenfalls für die Klä[X.]zu 1 und 2, die als Seniorpartner maßgeblich am Aufbau der [X.]beteiligt waren, aber auch für den Klä[X.]zu 3, der - ohne dass ihm allerdings eine Altersversorgung versprochen wurde - seine Kanzlei in die [X.]eingebracht hat. Dass die Seniorpartner hinsichtlich der Abfindung ge-genüber denjenigen Gesellschaftern besser gestellt werden sollten, die - ohne eine Gegenleistung erbringen zu müssen - neu in die etablierte Sozietät einge-treten sind, ergibt sich aus dem [X.]selbst. Die in § 21 Abs. 4 SV gegebene Begründung für die eingeschränkte Abfindungsregelung nach Abs. 3 aaO, dass eintretende Partner für die Aufnahme in die Sozietät keinen Kapital-betrag erbringen müssen, trifft für die klagenden Altgesellschaf[X.]gerade nicht zu. c) An die Stelle der unwirksamen Abfindungsregelung treten für die [X.]Seniorpartner die allgemeinen Regeln (Sen.Urt. v. 6. Dezember 1993 - [X.]aaO S. 380; Sen.Urt. v. 6. März 1995 - [X.]aaO S. 834; Sen.Urt. v. 29. Januar 1996 - II ZR 286/94, DStR 1996, 1254, 1255; 21 - 24 - Sen.Urt. v. 8. Mai 2000 - II ZR 308/98, ZIP 2000, 1337, 1338 f.; vgl. [X.]123, 281). Danach steht den Klägern das rechtlich uneingeschränkte Recht zu, um die Mandanten der Sozietät zu werben; ferner haben die Klä[X.]Anteil am Ge-sellschaftsvermögen und sind an den schwebenden Geschäften (§ 740 BGB) zu beteiligen. Zum Stichtag ihres Ausscheidens können sie die - mit den Klage-anträgen [X.]2. lit. a, b und d verfolgten und vom Berufungsgericht im [X.]zugesprochenen - Auskunftsansprüche geltend machen. Entgegen ihrer Auffassung sind die Beklagten nicht zur [X.]und Rechnungslegung und zusätzlich zur Gewährung von Einsicht in die [X.]verurteilt worden; die gebotene Auslegung des Tenors des Berufungsurteils (1. lit. a) ergibt zweifelsfrei, dass bei den der Sozietät erteilten Mandaten nur Einsicht in die [X.]zu erteilen ist. 22 d) Zutreffend hat das Berufungsgericht ein - auf eigene [X.]der Beklagten gestütztes - Zurückbehaltungsrecht der Beklagten ge-genüber den [X.]der Klä[X.]verneint. Zwar sind die Klä[X.]ebenso wie die Beklagten verpflichtet, die Abwicklung ihrer vermögensrechtli-chen Beziehungen zu fördern. Jedoch stehen die - bei unvertretbaren Handlun-gen - mit einer Zug um [X.]einhergehende Erschwerung der Zwangsvollstreckung und die hieraus folgende Gefahr, die durchzuführende Auseinandersetzung zu hindern oder jedenfalls zu verzögern, einem Zurückbe-haltungsrecht entgegen. Vorrangige Interessen der Beklagten sind hierdurch nicht berührt. Auch die Klä[X.]können sich gegenüber den [X.]der Beklagten, die diese in anderen Verfahren verfolgen, nicht auf ein Zu-rückbehaltungsrecht berufen. Die Beklagten erleiden zudem durch die [X.]keinen nicht hinnehmbaren Nachteil, weil die erteilte Information es den Klägern lediglich ermöglicht, ihre Zahlungsansprüche zu beziffern. 23 - 25 - 4. Entgegen der Auffassung der von den Klägern zu 1 und 2 geführten [X.]hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler den Klageantrag ([X.]3.) auf Zustimmung der Beklagten zu einem von den Klägern dargelegten, vom [X.]abweichenden Gewinnverteilungsschlüssel für das [X.]und das Rumpfjahr 2001 für unbegründet erachtet. Die Klä[X.]stützen diesen Anspruch darauf, mit dem Beklagten zu 3 sei im Dezember 2000 eine Vereinbarung getroffen worden, dass ihm für diese Zeiträume lediglich ein pau-schalier[X.]Gewinnanteil zustehen sollte. Trifft dies - wovon revisionsrechtlich auszugehen ist - zu, besteht keine Pflicht zur Zustimmung, weil die Zustimmung schon in der getroffenen Abrede liegt. Ist hingegen die behauptete Vereinba-rung, die allein Grundlage der Zustimmungspflicht sein soll, nicht zustande ge-kommen, ist der geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung ohnehin unbe-gründet. 24 5. Der Klageantrag ([X.]4.) auf Feststellung, dass die Klä[X.]nicht ver-pflichtet sind, die von ihnen bei Verlassen der Sozietät auf Wunsch der [X.]Mandanten mitgenommenen Akten an die Beklagten herauszugeben, ist in vollem Umfang begründet. Die gegen das Berufungsurteil gerichtete Revision ist unbegründet, die [X.]hat Erfolg. 25 a) Entgegen der Auffassung der Beklagten waren die Klä[X.]- auf Wunsch der von ihnen wei[X.]betreuten Mandanten - zur Mitnahme der [X.][X.]berechtigt. Ob sich eine derartige Befugnis - wie das Be-rufungsgericht gemeint hat und was von der Revision angezweifelt wird - im Wege der Auslegung der Regelung des § 19 Abs. 8 SV entnehmen lässt, [X.]keiner Entscheidung. Wie der [X.]oben schon ausgeführt hat, ist die ver-tragliche Abfindungsregelung, zu der auch § 19 Abs. 8 SV gehört, unwirksam, so dass an deren Stelle die allgemeinen Regeln treten. Da demgemäß die [X.]- 26 - [X.]das uneingeschränkte Recht haben, um die Mandanten der Sozietät zu werben, dürfen sie selbstverständlich die Originalakten der Mandate mitneh-men, die auf Wunsch der Mandanten von den Klägern weitergeführt werden sollen. Auf die Eigentumsverhältnisse an diesen Akten kommt es in diesem Zu-sammenhang nicht an (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 30. November 1989 - III ZR 112/88, ZIP 1990, 48, 50). Die Klä[X.]sind jedenfalls zum Besitz berech-tigt. Dieser Beurteilung steht die - von dem ausgeschiedenen Partner, der die Akten in Besitz hat, zu erfüllende - fünfjährige Aufbewahrungspflicht (§ 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO) ebenso wenig entgegen wie die von den Beklagten ange-führten haftungsrechtlichen Gesichtspunkte. Das anwaltliche Haftungsrisiko trifft die in der Sozietät verbliebenen und die ausgeschiedenen Partner gleicherma-ßen. Ob - wie die Beklagten bestreiten - die Mitnahme der Akten durch die Klä[X.]in jedem Fall vom jeweiligen Mandanten gewünscht wurde, ist unerheb-lich. Der Feststellungsausspruch des Berufungsgerichts bezieht sich nur auf die Mitnahme solcher Akten, denen ein Mandantenwunsch zugrunde lag. 27 b) Hingegen kann das Berufungsurteil aus verfahrensrechtlichen Grün-den keinen Bestand haben, soweit es über ein Recht der Beklagten zur Einsicht in die von den Klägern mitgenommenen Akten entschieden hat. Das [X.]hat gegen die - den Parteiprozess beherrschende - Dispositions-maxime verstoßen, weil weder die Klä[X.]noch die Beklagten diesen Gegen-stand der Entscheidung des Berufungsgerichts unterstellt haben. Nach § 308 Abs. 1 ZPO wird die Entscheidungsbefugnis des Gerichts durch den Antrag be-stimmt. Der Antrag auf Feststellung, nicht zur Herausgabe der Akten verpflichtet zu sein, schließt nicht die Feststellung ein, dass den Beklagten kein Recht zur Akteneinsicht zustehe. Zwar ist das Gericht an den Wortlaut des Klageantrags 28 - 27 - nicht gebunden (BGH, Urt. vom 16. November 1993 - VI ZR 105/92, NJW 1994, 788, 790). Jedoch lässt der Wortlaut des [X.]keinen Raum für Annahme, die Klä[X.]hätten - außerdem - eine Entscheidung des Berufungsge-richts über den - weiteren - Streitgegenstand begehrt, den Beklagten nicht zur Gewährung von Einsicht in die in ihrem Besitz befindlichen [X.]verpflichtet zu sein, auch wenn die Klä[X.]nach ihrem Vortrag in der [X.]mit der negativen Feststellungsklage gerade dem von den [X.]außergerichtlich beanspruchten Akteneinsichtsrecht entgegen treten woll-ten. In der Sache hat das Berufungsgericht - was der [X.]klarstellend [X.]- allerdings zutreffend ein Recht der Beklagten auf Akteneinsicht bejaht. Zwar findet § 716 BGB ebenso wie § 118 HGB nur bis zum Ausscheiden des Gesellschafters Anwendung, jedoch findet das Einsichtsrecht der Beklagten seine Rechtsgrundlage in § 810 BGB (Sen.Urt. v. 20. Juni 1994 - II ZR 103/93, ZIP 1994, 1523, 1526; MünchKommBGB/[X.]aaO § 716 Rdn. 13). Die [X.]haben ein - von § 810 BGB gefordertes - rechtliches Interesse an einer Einsicht in die mitgenommen Akten, um klären zu können, welche [X.]der von den Klägern mitgenommenen Mandate auf die [X.]bis zum 30. Juni 2001 entfallen und deshalb in die Gewinnverteilung aufzunehmen sind. Die von den Klägern erteilten - ohnehin wechselnden Auskünfte - lassen das rechtliche Interesse an einer Einsicht in die Akten nicht entfallen. Ebenso wenig müssen sich die Beklagten darauf verweisen lassen, sich durch eidesstattliche Versiche-rung der Klä[X.](§ 260 BGB) Gewissheit über die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihnen von den Klägern erteilten Auskünfte zu verschaffen. Dem Anspruch aus § 810 BGB steht das Gebot der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht (§ 43 a Abs. 2 BRAO) nicht entgegen. Abgesehen davon, dass das Mandat in der Regel allen Mitgliedern der Sozietät erteilt wird, selbst wenn diese erst [X.]- 28 - [X.]in die Sozietät eintreten ([X.]148, 97, 102), hat das Berufungsgericht le-diglich den Beklagten ein Recht zur Einsichtnahme zugebilligt. 30 6. Ohne Erfolg wendet sich die [X.]gegen die Abweisung des Zahlungsbegehrens der Klä[X.]([X.]5.). Dem Anspruch auf Auszahlung der vorläufig gebuchten Gewinnanteile der Klä[X.]steht die gesellschaftsrechtliche [X.]entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Se-nats führt die Auflösung einer [X.]bürgerlichen Rechts ebenso wie das Ausscheiden eines Gesellschafters dazu, dass ein Gesellschaf[X.]die ihm ge-gen die [X.]zustehenden Ansprüche nicht mehr selbständig auf dem Weg der Leistungsklage durchsetzen kann. Diese sind vielmehr als unselbstän-dige Rechnungsposten in die Schlussrechnung aufzunehmen, deren Saldo er-gibt, wer von wem noch etwas zu fordern hat (st. Rspr., vgl. nur Sen.Urt. v. 3. April 2006 - II ZR 40/05, ZIP 2006, 994, 996 Tz. 18 m.Nachw.). Diese Grund-sätze gelten ebenso für die Partnerschaftsgesellschaft (Münch-KommBGB/[X.]aaO § 9 [X.]Rdn. 5). In Durchbrechung dieses Grund-satzes steht allerdings die [X.]der Verfolgung eines An-spruchs im Wege der Zahlungsklage nicht entgegen, wenn schon vor der Be-endigung der Auseinandersetzung feststeht, dass ein Gesellschaf[X.]jedenfalls einen bestimmten Betrag verlangen kann (st. Rspr., vgl. Sen.Urt. v. 12. Juli 1999 - II ZR 4/98, ZIP 1999, 1526, 1527; Sen.Urt. v. 10. Mai 1993 - II ZR 111/92, ZIP 1993, 919, 920 m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht verneint ohne revisionsrechtlich relevanten Fehler, dass hier diese besonderen Aus-nahmevoraussetzungen vorliegen, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Klä[X.]weitere - als die von ihnen angegebenen - Honorare abgerech-net haben, die nach § 740 BGB der Sozietät zustehen. - 29 - Zwar liegt nach der Rechtsprechung des Senats in dem nicht fälligen Zahlungsbegehren grundsätzlich das Feststellungsbegehren, den nicht einfor-derbaren Betrag als unselbständigen Posten in die [X.][X.](Sen.Urt. v. 12. Juli 1999 - [X.]aaO). Eine solche Umdeutung des Klageantrags scheidet hier jedoch aus. Zum einen handelt es sich bei den vor-läufig gebuchten Gewinnanteilen der Klä[X.]nicht um Einzelposten, sondern jeweils nur um einen vorläufigen, nach Erstellung der [X.]zu korrigierenden Saldo. Zum anderen fehlt es an einem Feststellungsinteresse, weil über die Höhe der sich aus der vorläufigen betriebswirtschaftlichen Aus-wertung zu Gunsten der Klä[X.]ergebenden Gewinnanteile zwischen den [X.]kein Streit besteht. 31 Goette [X.]

Strohn

[X.] Reichart Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 29.04.2003 - 330 O 130/02 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.06.2004 - 11 U 107/03 -

Meta

II ZR 181/04

07.04.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2008, Az. II ZR 181/04 (REWIS RS 2008, 4623)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4623

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