Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.10.2020, Az. II ZR 150/19

2. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1135

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Einforderung von Nachschüssen durch den Liquidator


Leitsatz

Auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die keine Publikumsgesellschaft ist, kann nach ihrer Auflösung, vertreten durch den Liquidator, Nachschüsse zum Zweck des Ausgleichs unter den Gesellschaftern einfordern.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 27. Mai 2019 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihres [X.] zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wurde von dem Beklagten und Rechtsanwalt [X.]          1992 zur Errichtung und Bewirtschaftung eines Wohn- und Geschäftshauses gegründet. Im September 2001 wurde die [X.] als alleinvertretungsberechtigte Gesellschafterin ohne Kapitalbeteiligung aufgenommen. Seit dem Verkauf der gesellschaftseigenen Immobilie im März 2008 befindet sich die Klägerin in Liquidation.

2

Unter dem 9. November 2011 erstellte die [X.]Vermögensverwaltungs- und Steuerberatungsgesellschaft für die Klägerin eine Auseinandersetzungsbilanz, die zum 16. September 2010 eine Auseinandersetzungsforderung des [X.]        in Höhe von 11.846,14 € sowie eine Auseinandersetzungsverbindlichkeit des Beklagten in gleicher Höhe ausweist. Die Ausgleichsforderung beruht rechnerisch darauf, dass unter den sonstigen Verbindlichkeiten der Klägerin ein Betrag in Höhe von 24.261,38 € als Darlehen des [X.]           ausgewiesen ist. Der abschließend genannte Ausgleichsbetrag entspricht der Hälfte des [X.] abzüglich anderweitiger Entnahmen des [X.]         . Die Auseinandersetzungsbilanz ist nicht durch Gesellschafterbeschluss festgestellt worden, da der Beklagte seine Zustimmung verweigert hat.

3

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, der Auseinandersetzungsbilanz "zum 30.6.2008" zuzustimmen und an die Klägerin 11.846,14 € zuzüglich Darlehenszinsen für den Zeitraum von 2008 bis 2011 in Höhe von 2.001,57 € zu zahlen.

4

Das [X.] hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin die rechtswirksame Vereinbarung des Darlehens über 24.261,38 € und damit die inhaltliche Richtigkeit der Auseinandersetzungsbilanz nicht dargelegt habe. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat hinsichtlich des [X.] Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

6

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

7

Die Klägerin werde durch die [X.] als Liquidatorin ordnungsgemäß vertreten. Aus dem [X.]svertrag ergebe sich, dass der Geschäftsführer der [X.] auch der Liquidator der [X.] nach ihrer Auflösung sein solle. Dass sich neben der [X.] mit deren Billigung auch der [X.]er [X.]          als Liquidator geriere, sei unschädlich.

8

Die Klägerin sei aber nicht berechtigt, den Ausgleichsanspruch des [X.]            gegen den [X.]n geltend zu machen, und könne daher weder die Zustimmung zu einer den Ausgleichsanspruch ausweisenden [X.] noch entsprechende Zahlung verlangen.

9

Ob und unter welchen Voraussetzungen eine [X.] zur Geltendmachung von [X.]n gemäß § 735 BGB berechtigt sei, wenn der Nachschuss wie im Streitfall nur noch zum Ausgleich unter den [X.]ern benötigt werde, sei nicht abschließend geklärt. Der [X.] habe eine solche Befugnis für Liquidatoren einer Publikumsgesellschaft bejaht, aber offengelassen, ob die Liquidatoren von Personengesellschaften generell, auch ohne gesellschaftsvertragliche Ermächtigung, zur Durchführung des Ausgleichs unter den [X.]ern berechtigt seien.

Die Frage sei jedenfalls für den hier vorliegenden Fall, in dem nur zwei Personen am [X.]skapital beteiligt seien, zu verneinen. Dies entspreche dem Wortlaut des § 730 Abs. 1 BGB, der nach Auflösung der [X.] eine Auseinan[X.]etzung "unter den [X.]ern" vorsehe. An[X.] als bei kapitalistisch strukturierten Publikumsgesellschaften sprächen bei [X.]en bürgerlichen Rechts, in denen lediglich die Kapitalkonten zweier [X.]er auszugleichen seien, auch keine Zweckmäßigkeitserwägungen für einen vom Liquidator vorzunehmenden Innenausgleich. Eine mögliche Einmischung der [X.] als Prozesspartei würde den Innenausgleich vielmehr unnötig erschweren. Bei [X.] sei zudem nicht einsichtig, warum der [X.]er, der Ausgleichsforderungen erhebe, die Möglichkeit haben sollte, das Prozesskostenrisiko auf die [X.] zu verlagern.

II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Eine [X.] kann nach ihrer Auflösung gemäß § 735 BGB [X.] einfordern, auch wenn dies nur noch dem Ausgleich unter den [X.]ern dient.

1. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin wird allerdings nicht, wie vom Berufungsgericht angenommen, nur von der [X.] vertreten, sondern durch diese und       [X.]        .

Es kann offenbleiben, ob dem [X.]svertrag in Übereinstimmung mit dem Berufungsurteil entnommen werden kann, dass ein Geschäftsführer der Klägerin abweichend von § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB nach Auflösung der [X.] sein und als solcher vertretungsberechtigt bleiben soll. Denn zur Geschäftsführung und Vertretung waren ohnehin sämtliche [X.]er der Klägerin befugt. Für die Gründungsgesellschafter folgt dies aus § 5 (1) des [X.]svertrags, der für beide [X.]er [X.] vorsieht. Der [X.] ist bei ihrer Aufnahme in die [X.] gleichfalls Alleinvertretungsberechtigung eingeräumt worden. Dieser Vorgang ließ die aus § 5 (1) des [X.]svertrags folgenden Befugnisse der beiden anderen [X.]er aber nicht entfallen.

Der [X.] ist von der Vertretung der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit ausgeschlossen, da der Prozess gegen ihn geführt wird (vgl. [X.]/[X.], 8. Aufl., § 705 Rn. 207). Mithin wird die Klägerin von den beiden anderen Liquidatoren vertreten. Hiermit stimmen die Vertretungsangaben in der Klageschrift und der Revisionseinlegungsschrift überein.

2. Die Abweisung des [X.] ist von Rechtsfehlern beeinflusst.

a) Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht und im Revisionsverfahren unbeanstandet angenommen, dass im Zuge der Abwicklung der Klägerin nur noch der unter den kapitalbeteiligten [X.]ern vorzunehmende Innenausgleich ansteht. Insbesondere ist es zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem möglichen Anspruch des [X.]         auf Darlehensrückzahlung nicht um einen Drittgläubigeranspruch handelt.

Drittgläubigeransprüche eines [X.]ers sind Ansprüche, die ihre Grundlage nicht im [X.]svertrag, sondern in einem davon unabhängig mit der [X.] abgeschlossenen Rechtsgeschäft haben ([X.], Urteil vom 3. April 2006 - [X.], [X.], 994 Rn. 18; [X.]/[X.], 8. Aufl., § 705 Rn. 193, 208). In der Liquidation betreffen sie nicht den internen Ausgleich und unterliegen dementsprechend keiner Durchsetzungssperre ([X.], Urteil vom 3. April 2006 - [X.], [X.], 994 Rn. 16 ff.; Urteil vom 12. November 2007 - [X.], [X.], 24 Rn. 14).

Ein solcher Anspruch ist hier nicht gegeben. Nach dem Vortrag der Klägerin ergab sich der in die Schlussrechnung aufgenommene Darlehensbetrag aus der Umwandlung einer zuvor entstandenen Differenz der Kapitalkonten. Der Verbuchung des so bezeichneten Darlehens liegt damit kein vom [X.]sverhältnis unabhängiges Rechtsgeschäft zugrunde.

b) [X.] hat das Berufungsgericht angenommen, die Klägerin könne die Zahlung des [X.] nicht fordern, da ihr hierzu die Anspruchsberechtigung fehle.

aa) Der Senat hat, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, bereits entschieden, dass bei einer Publikumsgesellschaft der Liquidator auch ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Ermächtigung befugt ist, namens der [X.] rückständige Einlagen oder [X.] nach § 735 BGB zum Zweck des internen [X.]erausgleichs einzufordern ([X.], Urteil vom 30. Januar 2018 - [X.]/16, [X.]Z 217, 237 Rn. 67 ff. [X.]). Ob diese Befugnis auch bei anderen Personengesellschaften besteht, ist in der jüngeren Rechtsprechung des Senats hingegen offengeblieben ([X.], Urteil vom 30. Januar 2018 - [X.]/16, [X.]Z 217, 237 Rn. 80; siehe auch zur [X.]: [X.], Urteil vom 15. November 2011 - [X.], [X.]Z 191, 293 Rn. 34; Urteil vom 20. November 2012 - [X.], juris Rn. 34).

In der Literatur ist die Frage umstritten. Einige vertreten in Anlehnung an frühere Rechtsprechung des [X.]s (vgl. [X.], Urteil vom 14. April 1966 - [X.], [X.], 706; Urteil vom 21. November 1983 - [X.], [X.], 49, 54) weiterhin die Auffassung, der Liquidator sei ohne besondere Ermächtigung durch die [X.]er nicht befugt, [X.] gemäß § 735 BGB zum Zweck der Ausgleichung unter den [X.]ern geltend zu machen ([X.] in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, [X.], 4. Aufl., § 149 Rn. 15; [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 149 Rn. 11; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 155 Rn. 4). Die inzwischen wohl überwiegende Ansicht bejaht hingegen einen vom Liquidator geltend zu machenden Nachschussanspruch der [X.] auch zum Zweck des Innenausgleichs ([X.]/[X.], 8. Aufl., § 735 Rn. 5; [X.], [X.], 4. Aufl., § 735 BGB Rn. 3; MünchKomm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 149 Rn. 29; [X.]. [X.] 153 [1989], 270, 294 ff.; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 149 Rn. 23 ff., 31; [X.] in Baumbach/[X.], [X.], 39. Aufl., § 149 Rn. 3, § 155 Rn. 4; [X.] in Henssler/Strohn, [X.], 4. Aufl., § 149 [X.] Rn. 12, § 155 [X.] Rn. 8; [X.]. [X.], 154, 170 f.; [X.] in [X.]/Schall, [X.], 3. Aufl., § 149 Rn. 6; Rock/Contius, [X.], 1889, 1891; [X.]/[X.], EWiR 2018, 229). Soweit im Schrifttum ein Anspruch der [X.] auf Beträge, die zur Rückerstattung von Einlagen benötigt werden, deshalb verneint wird, weil die Rückerstattung der Einlagen in einer Personenhandelsgesellschaft nicht vorgesehen sei (vgl. [X.] in Röhricht/Graf von Westphalen/[X.], [X.], 5. Aufl., § 149 Rn. 11), lässt sich diese Argumentation nicht auf die [X.] übertragen. § 733 Abs. 2 Satz 1 BGB sieht die Rückerstattung der Einlagen ausdrücklich vor.

bb) Der Senat schließt sich der im Vordringen begriffenen Meinung an. Eine [X.] kann, auch wenn sie keine Publikumsgesellschaft ist, durch ihren Liquidator [X.] gemäß § 735 BGB einfordern, selbst wenn dies nur noch dem Ausgleich unter den [X.]ern dient.

(1) Nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der [X.] bürgerlichen Rechts ([X.], Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, [X.]Z 146, 341) sind Ausgleichsansprüche der [X.]er nicht mehr als reine Ansprüche der [X.]er untereinander anzusehen, sondern als Sozialansprüche bzw. Sozialverbindlichkeiten der [X.] ([X.], Urteil vom 30. Januar 2018 - [X.]/16, [X.]Z 217, 237 Rn. 77). Gläubigerin des Anspruchs auf Nachschuss gemäß § 735 BGB ist die [X.] ([X.], Urteil vom 15. November 2011 - [X.], [X.]Z 191, 293 Rn. 30; Urteil vom 20. November 2012 - [X.], juris Rn. 28; [X.]/[X.], 8. Aufl., § 735 Rn. 5; [X.], [X.], 4. Aufl., § 735 BGB Rn. 3; MünchKomm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 149 Rn. 27; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 149 Rn. 24, 32, § 155 Rn. 9; [X.] in Henssler/Strohn, [X.], 4. Aufl., § 155 [X.] Rn. 8). Dieser Anspruch umfasst auch den Ausgleich eines durch die Rückerstattung von Einlagen entstehenden [X.] (§ 733 Abs. 2, § 735 Satz 1 Fall 2 BGB). Solange der [X.] noch ein Anspruch auf Nachschuss gemäß § 735 BGB zusteht, ist ihre Vollbeendigung nicht eingetreten. Sie besteht als Rechtssubjekt fort und wird vorbehaltlich einer anderweitigen gesellschaftsvertraglichen Regelung durch ihre Liquidatoren vertreten.

Die abweichende Auffassung der früheren Senatsrechtsprechung ([X.], Urteil vom 14. April 1966 - [X.], [X.], 706; Urteil vom 21. November 1983 - [X.], [X.], 49, 54) beruhte - in Übereinstimmung mit den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers - noch auf einem Gesamthandsverständnis der Personengesellschaften, das keine Rechtspersönlichkeit der [X.] kannte; dieses Verständnis ist inzwischen überholt ([X.], Urteil vom 30. Januar 2018 - [X.]/16, [X.]Z 217, 237 Rn. 77).

(2) Zweckmäßigkeitserwägungen rechtfertigen kein anderes Ergebnis.

Dem Berufungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, dass bei überschaubaren Verhältnissen ein unmittelbarer Ausgleich unter den [X.]ern einfacher umsetzbar sein kann als ein den Sozialansprüchen auf Einlagenrückgewähr und Nachschuss folgender Ausgleich "über die [X.]". Dem praktischen Bedürfnis nach einer erleichterten Verfahrensweise in Liquidationsfällen, die ohne weiteres unter den [X.]ern unmittelbar abgewickelt werden können, wird aber bereits dadurch Rechnung getragen, dass in geeigneten Fällen die Ausgleichung unmittelbar unter den [X.]ern auf der Grundlage einer vereinfachten Auseinan[X.]etzungsrechnung vorgenommen werden kann.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bedarf es zur Geltendmachung des Auseinan[X.]etzungsguthabens nach der Auflösung einer [X.] keiner - von den [X.]ern festgestellten - [X.], wenn kein zu [X.] [X.]svermögen mehr vorhanden ist. In diesem Fall kann der [X.]er, der für sich ein Guthaben beansprucht, dieses aufgrund einer vereinfachten Auseinan[X.]etzungsrechnung unmittelbar gegen den ausgleichspflichtigen [X.]er geltend machen; Streitpunkte über die Richtigkeit der Schlussrechnung sind in diesem Prozess zu entscheiden ([X.], Urteil vom 5. Juli 1993 - II ZR 234/92, [X.], 1307, 1309; Urteil vom 21. November 2005 - [X.], [X.], 232 Rn. 10 f.; Urteil vom 23. Oktober 2006 - [X.], [X.], 2271 Rn. 10; Urteil vom 13. Oktober 2015 - [X.], [X.], 216 Rn. 15 [X.]). Dieser Möglichkeit, bei überschaubaren Verhältnissen, namentlich in einer [X.], den internen Ausgleich auf der Grundlage einer vereinfachten Auseinan[X.]etzungsrechnung unmittelbar unter den [X.]ern vornehmen zu können, steht die Existenz zum internen Ausgleich benötigter [X.] nicht entgegen; es genügt die vorherige Abwicklung des übrigen [X.]svermögens ([X.], Urteil vom 13. Oktober 2015 - [X.], [X.], 216 Rn. 16 a.E.).

(3) Wählt ein ausgleichsberechtigter [X.]er bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen den eben beschriebenen einfacheren Weg des unmittelbaren Ausgleichs, entfällt sein gegen die [X.] gerichteter Anspruch auf Einlagenrückgewähr und damit zugleich der korrespondierende Nachschussanspruch der [X.] anderen [X.]er.

Die bloße Möglichkeit einer vereinfachten Abwicklung schließt den auf Einlagenrückgewähr gerichteten Anspruch gegen die [X.] aber noch nicht aus. Es kann im Einzelfall zweifelhaft sein, ob die Voraussetzungen eines [X.] aufgrund einer vereinfachten Auseinan[X.]etzungsrechnung vorliegen. Zudem können diese Voraussetzungen gegebenenfalls auch erst im Verlauf der Abwicklung und Auseinan[X.]etzung eintreten. Würde es dem anspruchsberechtigten [X.]er in einem solchen Fall verwehrt, den "sicheren Weg" zu gehen und die [X.] über die [X.] zu betreiben, würde die mit dem Mittel der vereinfachten Auseinan[X.]etzungsrechnung angestrebte Erleichterung in ihr Gegenteil verkehrt.

Unbeschadet dessen kann allerdings in Fällen, in denen die Voraussetzungen eines unmittelbaren Ausgleichsanspruchs eindeutig gegeben sind, eine auf Erstattung der Mehrkosten gerichtete Ersatzforderung gegen denjenigen [X.]er bzw. Liquidator in Betracht zu ziehen sein, der den Ausgleich unnötigerweise über die [X.] betreibt und hierdurch treupflichtwidrig handelt.

c) Die Abweisung des Zahlungsanspruchs erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).

aa) Dem von der Revisionserwiderung mit der [X.] vorgebrachten Einwand, die Erhebung der Klage habe der Zustimmung des [X.]n bedurft, kann nicht gefolgt werden. Zwar wird in § 7 des [X.]svertrags unter den Geschäften und Handlungen, die der Zustimmung "beider [X.]er" bedürfen, auch die "Einleitung von [X.]" aufgeführt. Vorbehaltlich weiterer Feststellungen zu diesem von den Parteien bislang nicht näher erörterten Punkt ist indes davon auszugehen, dass diese Regelung nur Prozesse gegen Dritte betrifft. [X.] sie auch für Sozialansprüche, wäre deren gerichtliche Geltendmachung namens der [X.] praktisch ausgeschlossen. Es liegt fern, dass die Gründungsgesellschafter dies bedacht und gewollt haben.

bb) Das Berufungsurteil kann auch nicht mit der Begründung des [X.] aufrechterhalten werden. Das [X.] hat darauf abgestellt, dass die Klägerin eine rechtswirksame Darlehensvereinbarung nicht dargelegt habe. Die Revisionserwiderung teilt diese Auffassung, da jedenfalls der [X.] die nach dem [X.]svertrag erforderliche Zustimmung zur Darlehensgewährung nicht erteilt habe.

Zu Recht hat sich das Berufungsgericht diese Begründung nicht zu eigen gemacht. Der geltend gemachte Nachschussanspruch setzt den wirksamen Abschluss eines Darlehensvertrags nicht voraus. Es genügt ein Anspruch des [X.]           auf Einlagenrückgewähr oder gegebenenfalls auch aus ungerechtfertigter Bereicherung, um eine korrespondierende Nachschusspflicht des [X.]n gemäß § 735 BGB zu begründen. Ein solcher Anspruch kann nach den bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden.

cc) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Zahlungsklage auch nicht deswegen abzuweisen, weil die Auseinan[X.]etzungsrechnung noch nicht durch [X.]erbeschluss festgestellt wurde und der Klägerin die Berechtigung fehle, den [X.]n auf Zustimmung in Anspruch zu nehmen.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist der Streit darüber, ob ein [X.]er der Feststellung einer Schlussrechnung zustimmen muss, unter den [X.]ern auszutragen ([X.], Urteil vom 9. November 1998 - [X.], [X.], 68, 69; siehe auch [X.]/[X.], 8. Aufl., § 721 Rn. 7, 11 [X.]). Ob hieran festzuhalten ist oder ob die [X.] auf Zustimmung klagen kann, wenn sie den aus der betreffenden Schlussrechnung folgenden Nachschussanspruch geltend macht, kann im Streitfall offenbleiben. Denn unter den hier gegebenen Umständen bedarf es keiner Feststellung der Schlussrechnung, um die Fälligkeit der Nachschussforderung zu begründen.

Die Fälligkeit des Anspruchs auf Nachschuss (§ 735 BGB) hängt zwar grundsätzlich von der Feststellung der Schlussrechnung ab ([X.], Urteil vom 15. November 2011 - [X.], [X.]Z 191, 293 Rn. 20; Urteil vom20. November 2012 - [X.], juris Rn. 25; [X.]/[X.], 8. Aufl., § 735 Rn. 5; [X.], [X.], 4. Aufl., § 735 BGB Rn. 3). Allerdings ergibt sich der Nachschussanspruch als solcher bereits aus dem Gesetz (§ 735 BGB) und besteht unabhängig von der Zustimmung des einzelnen [X.]ers ([X.], Urteil vom 15. November 2011 - [X.], [X.]Z 191, 293 Rn. 20; Urteil vom 20. November 2012 - [X.], juris Rn. 25). Die Feststellung der zugrundeliegenden Schlussrechnung bildet lediglich eine im Regelfall notwendige Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs ([X.], Urteil vom 15. November 2011 - [X.], [X.]Z 191, 293 Rn. 20; Urteil vom 20. November 2012 - [X.], juris Rn. 25). Liegen die Voraussetzungen für einen unmittelbaren Ausgleich auf der Grundlage einer vereinfachten Auseinan[X.]etzungsrechnung vor, bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keiner vorherigen Bilanzfeststellung ([X.], Urteil vom 13. Oktober 2015 - [X.], [X.], 216 Rn. 15 [X.]).

Im Streitfall ist die vorherige Feststellung der Schlussrechnung ebenfalls entbehrlich. Wie das Berufungsgericht, wenn auch in anderem Zusammenhang, zutreffend ausgeführt hat, kommt die Klägerin hinsichtlich ihrer Liquidation einer [X.] gleich, da die dritte [X.]erin nicht am Kapital beteiligt ist. Des Weiteren ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass nur noch der interne Ausgleich und insoweit auch nur noch die als Darlehensforderung des [X.]          bezeichnete [X.] im Streit steht. Abgesehen von der hier geltend gemachten Nachschussforderung ist kein weiteres noch zu [X.] [X.]svermögen erkennbar.

Bei dieser Sachlage, die bereits ein vereinfachtes Vorgehen auf der Grundlage einer vereinfachten Auseinan[X.]etzungsrechnung ermöglicht hätte, ist die Feststellung der Schlussbilanz keine Voraussetzung für die Geltendmachung des [X.]. Der Umstand, dass hier von der Möglichkeit eines erleichterten [X.] kein Gebrauch gemacht und statt einer vereinfachten Auseinan[X.]etzungsrechnung eine Schlussbilanz aufgestellt worden ist, gibt keine hinreichende Rechtfertigung dafür, die Erfüllung zusätzlicher Anforderungen zu verlangen, deren es der Sache nach nicht bedarf. Liegen die Voraussetzungen für eine Abrechnung auf der Grundlage einer vereinfachten Auseinan[X.]etzungsrechnung vor, kann die Klärung streitiger [X.]en auch dann dem Rechtsstreit überlassen werden, wenn von den übrigen [X.] kein Gebrauch gemacht wird.

3. Die Abweisung des auf Zustimmung zur [X.] gerichteten Klageantrags erweist sich aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Für diesen Antrag besteht neben dem gleichzeitig verfolgten [X.] kein Rechtsschutzinteresse.

Der auf Zustimmung gerichtete Antrag dient allein dazu, den Erfolg des auf die [X.] gestützten [X.] sicherzustellen, indem ein gegen die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs gerichteter Einwand ausgeräumt wird. Dessen bedarf es jedoch nicht, da die Fälligkeit des Anspruchs auf Nachschuss - wie ausgeführt - unter den hier gegebenen Umständen ohnehin nicht von einer vorherigen Feststellung der Schlussrechnung abhängt.

III. Die Revision bleibt damit ohne Erfolg, soweit die Klägerin den Klageantrag auf Zustimmung zur [X.] weiterverfolgt hat. Im Übrigen, hinsichtlich des Zahlungsanspruchs, ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 und 3 ZPO).

Die Sache ist insoweit noch nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungsgericht hat zwar ausgeführt, dass der [X.] die von der Klägerin erstinstanzlich im Einzelnen dargelegte Entwicklung der Kapitalkonten nicht substantiiert bestritten habe. Auf dieser Grundlage allein kann aber nicht revisionsrechtlich überprüft werden, ob die zwischen den Parteien im Streit stehende Schlussrechnung inhaltlich zutrifft. Hierzu hat das Berufungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, keine weiteren Ausführungen gemacht.

[X.]     

      

Wöstmann     

      

Sunder

      

[X.]     

      

von Selle     

      

Meta

II ZR 150/19

27.10.2020

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 27. Mai 2019, Az: 23 U 178/13

§ 735 S 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.10.2020, Az. II ZR 150/19 (REWIS RS 2020, 1135)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 176-177 WM2020,2341 REWIS RS 2020, 1135

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZR 266/09 (Bundesgerichtshof)

Auflösung einer Publikumsgesellschaft: Ermittlung des auf jeden Gesellschafter entfallenden Fehlbetrages in der Auseinandersetzungsbilanz; Mehrheitsbeschluss über …


II ZR 272/09 (Bundesgerichtshof)

Auflösung einer Publikumsgesellschaft: Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz als Grundlage der Verlustausgleichspflicht durch einen mit einfacher Mehrheit …


II ZR 214/13 (Bundesgerichtshof)

Zweigliedrige BGB-Gesellschaft: Vereinfachte Auseinandersetzungsrechnung bei Vermögenslosigkeit der Gesellschaft und Darlegungslast bei Geltendmachung eines Anspruchs auf …


II ZR 214/13 (Bundesgerichtshof)


II ZR 266/09 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.