Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2016, Az. XII ZB 44/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13082

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:130416BXIIZB44.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 44/14
vom

13. April
2016

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG § 59
Zur Beschwerdeberechtigung eines Versorgungsträgers im Rechtsbeschwerde-verfahren.
[X.], Beschluss vom 13. April 2016 -
XII ZB 44/14 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 13.
April
2016
durch [X.] und [X.], Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger
und
Dr.
Botur

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2.
Senats
für Familiensachen des [X.]s
[X.] vom 13.
Januar 2014
wird auf Kosten der
weiteren Beteiligten zu
3 verworfen.
Beschwerdewert:
4.840

Gründe:
I.
Die am 12.
Juli 1991 geschlossene Ehe
der
Antragstellerin mit Herrn [X.] S. wurde auf einen am 22.
Dezember
2007
zugestellten [X.] im Jahr
2008
geschieden
und
die
Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt. [X.] S.
ist am 7.
November 2011 verstorben und von der
An-tragsgegnerin beerbt worden.
[X.] hat das Amtsgericht das

nunmehr gegen die Antragsgeg-nerin geführte

Verfahren zum Versorgungsausgleich aufgenommen und [X.] eingeholt. In der Ehezeit haben beide Eheleute Anrechte
der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar [X.] S.
ein [X.] bei der [X.] Bund mit einem Ausgleichswert von 8,5843 Entgeltpunkten 1
2
-
3
-

(korrespondierender Kapitalwert: 50.373,63

und die Antragstellerin ein [X.] bei der [X.] [X.]
mit einem Ausgleichswert von 5,1793
Entgeltpunkten (korrespondierender Kapitalwert: 30.392,71

. Fer-
ner haben beide Eheleute Anrechte
der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der [X.] erlangt, deren [X.] der Versorgungsträger
für [X.]
S.
mit 31,18 Versorgungspunkten (korrespondierender Kapitalwert: 8.331,04

4,66
Versorgungspunkten (korres-pondierender Kapitalwert: 1.476,96

Darüber hinaus
hat die Antragstellerin noch ein
ehezeitliches Anrecht aus einem privaten [X.] bei der G.-Versicherung mit einem Ausgleichswert von 4,73

erworben.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich geregelt und angeord-net, dass die Anrechte von [X.] S.
bei der [X.] Bund und bei der [X.] auf der Grundlage der von den Versorgungsträgern vorgeschlagenen Ausgleichs-werte (8,5843 Entgeltpunkte bzw. 31,18 Versorgungspunkte) intern geteilt
wer-den.
Hinsichtlich der von der Antragstellerin in der Ehezeit erworbenen [X.] hat es ausgesprochen, dass ein Wertausgleich nicht stattfinde, weil "der Ehemann verstorben sei". Gegen diese Entscheidung hat allein die [X.]
Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass eine Gesamtsaldierung aller ausgleichsreifen Anrechte der Eheleute unter Heranziehung der kor-respondierenden
Kapitalwerte erfolgen
müsse.
Auf die Beschwerde der [X.] hat das [X.] die angefochtene Entscheidung dahingehend
abgeän-dert, dass
zu Lasten des Anrechts von [X.] S.
bei der [X.] zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht von 14,06 Versorgungspunkten (statt 31,18 Versor-gungspunkten) übertragen wird. Wegen des Ausgleichs der Anrechte der [X.] hat es das [X.] bei der erstin-stanzlichen Entscheidung belassen und dies damit begründet, dass mit [X.] der [X.] kein anderer Versorgungsträger Beschwerde oder [X.]
-
4
-

beschwerde eingelegt habe und deshalb eine Korrektur der Entscheidung des Amtsgerichts lediglich hinsichtlich der bei der [X.] erworbenen Anrechte erfol-gen könne.
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der [X.] [X.], die eine Neuregelung des Versorgungsausgleichs nach den gesetzlichen Bestimmungen erstrebt.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat.
Sie ist aber im Übrigen unzulässig, weil es der [X.] [X.]
an der erforderlichen Beschwerdeberechtigung für die
Rechtsbe-schwerde fehlt. Nicht nur die Zulässigkeit einer (Erst-)Beschwerde, sondern auch die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde ist von der Beschwerdeberechti-gung des [X.] abhängig, so dass das Rechtsbeschwerdegericht die Beschwer des [X.] in formeller und materieller Hin-sicht zu prüfen hat
(Senatsbeschluss vom 14.
Oktober 2015

XII
ZB
695/14

FamRZ 2016, 120 Rn.
9).
1.
Auf das Vorliegen einer formellen Beschwer durch die Zurückweisung oder die Verwerfung eines eigenen Rechtsmittels im Beschwerdeverfahren (vgl. Senatsbeschlüsse [X.]Z 206, 86 =
[X.], 1479 Rn.
6 und vom 5.
No-vember 2014

XII
ZB
117/14

[X.], 429
Rn.
4 mwN) kann sich die [X.] [X.]
nicht berufen, da sie selbst die Entscheidung des Amtsgerichts nicht angefochten
hat.
4
5
6
7
-
5
-

2.
Ist die erstinstanzliche Entscheidung

wie hier

nur von einem ande-ren Verfahrensbeteiligten angegriffen
worden, setzt die Beschwerdeberechti-gung für die
Rechtsbeschwerde eine mit der Beschwerdeentscheidung verbun-dene materielle Beschwer des [X.] voraus. Diese
liegt grundsätzlich dann vor,
wenn die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts auf die Beschwerde eines anderen Beteiligten abgeändert oder aufgehoben worden und der Rechtsbeschwerdeführer dadurch in einem subjektiven Recht betroffen ist
(vgl. [X.]/[X.] FamFG 18.
Aufl. §
74
Rn.
6).
a) In [X.] ergibt sich insoweit auch für einen Versorgungsträger keine grundlegend andere Beurteilung. Mangels einer be-sonderen gesetzlichen Regelung

59 Abs.
3 FamFG) ist die
Beschwerdebe-rechtigung bei einem Versorgungsträger nicht in dem Sinne ausgestaltet, dass er unabhängig von den allgemeinen Regeln in jeder Lage des Verfahrens zur Korrektur fehlerhafter Entscheidungen Rechtsmittel einlegen könnte. Daher kann ein Versorgungsträger seine Beschwerdeberechtigung für die
Rechtsbe-schwerde nicht allein darauf stützen, dass eine mit einem als unrichtig gerügten Eingriff in seine Rechtsstellung verbundene, aber nicht mit einer
eigenen Erst-beschwerde angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts bereits auf die
von einem anderen Verfahrensbeteiligten eingelegte Beschwerde
hätte korrigiert werden müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 21.
Mai 1980

IVb
ZB
580/80

FamRZ 1980, 773).
b)
Mit der
Beschwerdeentscheidung ist keine
eigenständige materielle Beschwer für die [X.] [X.]
verbunden.
aa)
Das Beschwerdegericht hat die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts auf die Beschwerde der [X.] nur hinsichtlich des Ausspruchs zum Ausgleich der bei der [X.] bestehenden Anrechte geändert. Die weitergehende 8
9
10
11
-
6
-

Entscheidung des Amtsgerichts zum Ausgleich der gesetzlichen Rentenanrech-te
hat das Beschwerdegericht

ausdrücklich

unberührt gelassen.
Im rechtlichen Ausgangspunkt ist die Entscheidung des Amtsgerichts, die bei der [X.] [X.] erworbenen ehezeitlichen Rentenanrech-te der Antragstellerin nicht auszugleichen, dabei materiell-rechtlich durchaus zutreffend, weil zu Lasten dieser Anrechte ein Wertausgleich zugunsten des verstorbenen [X.] S. nicht mehr stattfinden kann (arg. §
31 Abs.
1 Satz
2 VersAusglG). In der Sache beanstandet die [X.] [X.] vielmehr, dass die gleichzeitig von dem Amtsgericht vorgenommene ([X.]) Halbteilung der von [X.] S. in der Ehezeit bei der [X.] Bund erworbenen gesetzlichen Rentenanrechte zu einem gesetzwidrig überhöhten Zuschlag an Entgeltpunkten auf dem [X.] der Antragstellerin führen und die [X.] [X.] daher im Versorgungsfall zur [X.] einer überhöhten Rente an die Antragstellerin verpflichtet werden würde. Damit macht die [X.] [X.] allerdings

wie die Antragstelle-rin in ihrer Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend ausführt

eine
materielle Beschwer
geltend, die bereits aus der von ihr
hingenommenen Entscheidung des Amtsgerichts und nicht erst aus der Entscheidung
des [X.] resultiert.
bb)
Im Übrigen kann
sich eine Beschwerdeberechtigung des [X.] grundsätzlich auch aus einem Verfahrensverstoß des Be-schwerdegerichts

insbesondere aus
einer Verletzung rechtlichen Gehörs (Art.
103 Abs.
1 GG)

ergeben, wenn es bei einer korrekten Verfahrensgestal-tung des [X.] auch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu einer günstigeren Entscheidung für den Rechtsbeschwerdeführer hätte kommen [X.] (vgl. auch [X.]/Abramenko
FamFG 3.
Aufl. §
59 Rn.
5; [X.]/[X.] FamFG 18.
Aufl. §
59 Rn.
7
f.). Derartige Verfahrensverstöße des 12
13
-
7
-

[X.] werden indessen von der Rechtsbeschwerde nicht gerügt und sind auch sonst nicht ersichtlich.
(1) Mit Recht weist die Rechtsbeschwerde allerdings darauf hin, dass die Entscheidung des [X.] rechtsfehlerhaft
ist.
Im rechtlichen Ausgangspunkt ist es für einen
Beteiligten grundsätzlich möglich, seine
Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zum [X.] auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte zu beschränken. Ob eine derartige Beschränkung des Rechtsmittels vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Bei dem Rechtsmittel eines Versorgungsträgers wird zwar im Zweifel davon ausgegangen werden können, dass sich dieses nur auf das Anrecht bezieht, welches der ausgleichspflichtige Ehegatte bei dem Beschwerdeführer erworben hat. Für eine auf einzelne
Anrechte beschränkte
Teilanfechtung der Versorgungsausgleichsentscheidung ist aber kein Raum, wenn und soweit besondere Gründe
die Einbeziehung sonstiger Anrechte zwingend gebieten
(Senatsbeschluss vom 3.
Februar 2016

XII
ZB
629/13

juris Rn.
7; [X.] Der Versorgungsausgleich 3.
Aufl. Rn.
619).
So ist
der Fall auch hier
zu beurteilen. Verstirbt ein Ehegatte nach Rechtskraft der
Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, darf der überlebende Ehegatte nach
§
32 Abs.
2 Satz
1 VersAusglG

auch mit Blick auf den Halbteilungsgrundsatz

durch den [X.] nicht besser gestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich noch zu Lebzeiten des verstorbenen Ehegatten durchgeführt worden wäre. Es ist in diesem Fall
eine Gesamtsaldierung der [X.] aller dem Wertausgleich
unterliegenden Anrechte beider Ehegatten ähnlich der nach früherem Recht aufzustellenden [X.] vorzunehmen
(vgl. [X.] Der Versorgungsausgleich 3.
Aufl. Rn.
545). Ergibt sich aus der Gesamt-bilanz, dass der verstorbene Ehegatte ehezeitliche
Anrechte von höherem Ge-14
15
16
-
8
-

samtausgleichswert erworben hat, ist zugunsten des überlebenden Ehegatten in Höhe der Differenz zwischen den jeweiligen Summen der [X.] ein Wertausgleich durchzuführen, wobei das Gericht gemäß §
31 Abs.
2 Satz
2 VersAusglG
nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden hat, welches [X.] oder welche Anrechte des verstorbenen Ehegatten es zum Ausgleich her-anzieht.
Hat hiernach das
Beschwerdegericht in einem Rechtsmittelverfahren im Rahmen der Aufstellung einer Gesamtbilanz tatrichterliche Feststellungen zum Wert aller ausgleichsreifen Anrechte zu treffen und anschließend nach seinem billigen
Ermessen darüber zu entscheiden, welche Anrechte des verstorbenen Ehegatten in welchem Umfang zum Ausgleich heranzuziehen sind,
gebietet dies notwendigerweise die Einbeziehung sämtlicher
dem Wertausgleich unter-liegenden
Anrechte
der früheren Ehegatten in das Rechtsmittelverfahren. Die Beschränkung der Prüfungskompetenz des [X.] auf ein einzel-nes Anrecht ist deshalb auch dann nicht möglich, wenn

wie hier

nur einer der beteiligten Versorgungsträger das Beschwerdegericht angerufen und
gerügt hat, dass die erstinstanzliche Entscheidung zum Wertausgleich gegen das [X.] nach §
31 Abs.
2 Satz
1 VersAusglG verstoße.
(2) Insoweit
beruhen die Erwägungen des [X.] zum Um-fang der Anfallwirkung der von der [X.] erhobenen Beschwerde zwar auf einem Rechtsirrtum. Ein Verstoß gegen die Verfahrensrechte der

vom Beschwerde-gericht am Beschwerdeverfahren beteiligten

[X.] [X.] wird indessen nicht gerügt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere hat das Beschwerdegericht verfahrensrechtliche Hinweispflichten (vgl. §
28 Abs.
1 Satz
2 FamFG) gegenüber der [X.] [X.] nicht verletzt. Das Beschwerdegericht hat allen
Beteiligten durch Verfügung vom 13.
Dezem-ber 2013 einen vollständigen Entscheidungsentwurf mit der Gelegenheit zur 17
18
-
9
-

Stellungnahme übersandt. Aus
diesem
Entscheidungsentwurf geht
insoweit eindeutig hervor, dass sich das Beschwerdegericht an einer Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung zum Ausgleich der gesetzlichen Rentenanrech-te gehindert gesehen hat, weil "die weiteren Versorgungsträger, insbesondere die [X.],

htsmittel gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich"
in dem
Beschluss des Amtsgerichts eingelegt hätten. Nach Kenntnisnahme von diesem
Rechtsstandpunkt des [X.]
hätte die
[X.] [X.] folgerichtig Veran-lassung haben
müssen, die Entscheidung des Amtsgerichts, auch soweit sie sich auf den Ausgleich der
gesetzlichen Rentenanrechte bezieht,
zumindest vorsorglich durch ein nicht fristgebundenes Anschlussrechtsmittel nach §
66 FamFG
zur Überprüfung im Rechtsmittelverfahren
zu stellen
(zu den Voraus-setzungen für die Anschlussbeschwerde eines Versorgungsträgers vgl. im [X.] Senatsbeschluss vom 3.
Februar 2016

XII
ZB
629/13

juris Rn.
16
ff.).
-
10
-

3. Da
die [X.] [X.] durch die angefochtene Be-schwerdeentscheidung weder formell noch materiell beschwert worden ist, ist ihre Rechtsbeschwerde nach §
74 Abs.
1 Satz
2 FamFG als unzulässig zu ver-werfen.

Dose

Schilling

Günter

Nedden-Boeger

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.09.2013 -
2 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 13.01.2014 -
2 UF 193/13 -

19

Meta

XII ZB 44/14

13.04.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2016, Az. XII ZB 44/14 (REWIS RS 2016, 13082)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13082

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 44/14

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