Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.01.2013, Az. 30 W (pat) 522/12

30. Senat | REWIS RS 2013, 9138

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "CORE RANGE" – fehlende Unterscheidungskraft –


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2011 013 063.9

hat der 30. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 10. Januar 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Winter und des [X.] am Amtsgericht Backes

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden ist die Bezeichnung

2

[X.] [X.]

3

für die Waren:

4

„Motorradbrillen, Skibrillen, Sportbrillen, Sonnenbrillen, [X.], [X.], [X.], Reitbrillen, Taucherbrillen, Schwimmbrillen; Lesebrillen; Arbeitsschutzbrillen, Laserschutzbrillen; optische Brillen; Brillenfassungen und -gläser; Brillenscheiben aus Kunststoff; Brillenetuis; Laserschutzfenster; Laserschutzvorhänge; optische Filter; optische Messapparate und -instrumente; Lesehilfen; Lupen; Arbeitsschutzhelme, Schutzhelme für Motorradfahrer, für Radfahrer, für Skifahrer, für Skispringer, für Bobfahrer, für Schlittenfahrer, für Skeletonfahrer, für Rollerblader, für Inlineskater, für Snowboardfahrer, für Kanufahrer, für Drachenflieger, für Paraglider; Sporthelme; Bergsporthelme, Reiterhelme; Gesichtsschutzvisiere für Arbeiter, Schutzschilde für Arbeiter, insbesondere Schweißerschutzschilde; Arbeitsschutzschuhe; Arbeitsschutzbekleidung; Laserschutztextilien; [X.]; [X.], nicht für künstliche Beatmung, insbesondere Atemschutzmasken und -geräte für Arbeiter, Gehörschutzkapseln; [X.], [X.] für Arbeiter; Fallschutzgeräte für Arbeiter, nämlich Schutznetze, Schutzplanen, [X.], [X.] (nämlich mechanische), [X.], [X.], [X.], in Arbeitsschutzkleidung integrierte Auffang-/Halte-/[X.], [X.], [X.], [X.], [X.] mit integriertem Schockabsorber, Bandfalldämpfer, Absturzsicherungen, Rettungsleinen, Sicherheitsseile, Seilkürzer; Teile der vorgenannten Waren;

5

Bekleidung und Schuhe, insbesondere Stiefel, Golfschuhe, Handschuhe, Strümpfe; Einlegesohlen, stoß- oder schockdämpfende Einlegesohlen;

6

Protektoren als Körperschutz für Motorradfahrer, für Radfahrer, für Skifahrer, für Snowboardfahrer, für Bobfahrer, für Schlittenfahrer, für Skeletonfahrer, für Inlineskater, für Reitsportler“.

7

Die Markenstelle für Klasse 9 des [X.] hat die Anmeldung mit Beschluss vom 3. Januar 2012 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Begründend ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die englischsprachige Bezeichnung in der [X.] Bedeutung von „[X.]bereich, [X.], zentrales Gebiet“ keinen betrieblich identifizierungsgeeigneten Hinweis berge. Sie weise als qualitätsrühmende Angabe darauf hin, dass die so bezeichneten Waren dieses Geschäfts besser seien als die Waren eines anderen Handelstreibenden.

8

[X.] [X.] für unterscheidungskräftig. Im Hinblick auf ein breites Bedeutungsspektrum der Bestandteile („range“ = „Sortiment, Reihe, Palette, Bereich, Entfernung, Weideland“; „core“ = „Zentrum, [X.]“) könne die [X.] nicht auf die für den Handel zugeschnittene Bedeutung „[X.]sortiment“ oder „[X.]“ verengt werden. Auch die beanspruchten Waren legten diese Übersetzung ohne analysierende Betrachtung nicht nahe. Zudem sei „[X.]sortiment“ als Angabe über eine mögliche Verkaufsmodalität nicht konkret warenbeschreibend.

9

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des [X.] vom 3. Januar 2012 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet; die angemeldete Marke ist wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen; die Markenstelle hat die Anmeldung deshalb zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 [X.]).

1. Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Marke erfassten Waren (und Dienstleistungen) als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.] GRUR 2008, 608, 611 Rn. 66 f. - [X.]; [X.], 825, 826 Rn. 13 - [X.]; [X.], 935 Rn. 8 - [X.]; [X.], 850, 854 Rn. 18 - [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren (bzw. Dienstleistungen) zu gewährleisten (vgl. [X.] [X.], 233, 235 Rn. 45 - Standbeutel; [X.], 229, 230 Rn. 27 - BioID; GRUR 2008, 608, 611 Rn. 66 - [X.]; [X.], 710 Rn. 12 - [X.]; [X.], 949 Rn. 10 - My World; [X.], 850, 854 Rn. 18 - [X.]; [X.], 417, 418 - [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.], 825, 826 Rn. 13 - [X.]; [X.], 411 Rn. 8 - [X.]; [X.], 778, 779 Rn. 11 - [X.]; [X.], 949 f. Rn. 10 - My World; [X.], 850, 854 Rn. 18 - [X.]).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren (oder Dienstleistungen) und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Waren (oder Dienstleistungen) abzustellen ist (vgl. [X.] [X.], 411, 412 Rn. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, 944 Rn. 24 - SAT.2; [X.], 935 Rn. 8 - [X.]; [X.], 825, 826 Rn. 13 - [X.]; [X.], 850, 854 Rn. 18 - [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. [X.] [X.], 428, 431 Rn. 53 - [X.]; [X.], 1151, 1152 - marktfrisch; [X.] 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.], 674, 678 Rn. 86 - Postkantoor; [X.], 1143, 1144 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270, 271 Rn. 11 - Link economy; [X.], 952, 953 Rn. 10 - [X.]; [X.], 850, 854 Rn. 19 - [X.]; [X.], 417, 418 - [X.]; [X.], 1151, 1152 - marktfrisch; [X.], 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die  etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien  stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] [X.], 850, 854 Rn. 19 - [X.]; GRUR 2003, 1050, 1051 - [X.]; [X.], 1043, 1044 - [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren (oder Dienstleistungen) zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.], 1100 Rn. 23 - [X.]!; [X.], 850, 855 Rn. 28 f. - [X.]).

2. Nach diesen Grundsätzen fehlt dem zur Eintragung in das Markenregister angemeldeten Zeichen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

Die Markenstelle ist zutreffend davon ausgegangen, dass die aus den englischsprachigen Wörtern „[X.]“ und „[X.]“ gebildete Anmeldung im [X.] „[X.]bereich, [X.], zentrales Gebiet“ bedeutet und vom angesprochenen Publikum ohne weiteres in ihrem Bedeutungsinhalt verstanden wird. Zu berücksichtigen ist dabei, dass mit den hier maßgeblichen Waren allgemeine Verkehrskreise, aber auch [X.] angesprochen werden, wobei es sich durchweg um Spezialprodukte mit Schutzfunktion handelt bzw. handeln kann, die mit Bedacht und nicht im Vorübergehen erworben werden.

[X.] [X.] als Qualitätshinweis für die beanspruchten Produkte bewerten.

Soweit die Anmelderin auf weitere, nicht im Zusammenhang mit den Waren stehende Bedeutungen der Markenwörter hinweist, berücksichtigt sie dabei nicht, dass die absoluten Schutzhindernisse des § 8 [X.] ausschließlich nach den jeweils beanspruchten konkreten Waren zu beurteilen sind (vgl. [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 8 Rdn. 27 m. w. N.). Im Zusammenhang damit ist ein anderes Verständnis als oben zugrunde gelegt - etwa im Sinn von „Weideland“ - nicht naheliegend.

[X.] [X.] weist damit einen so engen Zusammenhang zu den beanspruchten Waren auf, dass der Verkehr darin keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennt. Die Marke kann damit ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren zu garantieren, nicht erfüllen. Die angemeldete Marke ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen. Es kann dahingestellt bleiben, ob auch das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] vorliegt.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Meta

30 W (pat) 522/12

10.01.2013

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.01.2013, Az. 30 W (pat) 522/12 (REWIS RS 2013, 9138)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 9138

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