Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.11.2012, Az. 30 W (pat) 522/11

30. Senat | REWIS RS 2012, 880

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren - "Gesunde Brotdose" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 052 385.1

hat der 30. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 29. November 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker, der Richterin Winter und des [X.] am Amtsgericht Backes

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung

2

Gesunde Brotdose

3

für die Dienstleistung

4

„Ernährungsberatung“.

5

Die Markenstelle für Klasse 44 des [X.] hat die Anmeldung unter Übersendung von Recherchematerial wegen bestehender absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] beanstandet. Die angemeldete Bezeichnung könne wegen ihres beschreibenden [X.] nicht als Marke eingetragen werden. Das Wort „Brotdose“ sei die geläufige Bezeichnung für Behälter zur Aufbewahrung von Nahrungsmitteln, z. [X.] für Schulkinder. Angesichts häufiger Fehler bei der Ernährung von Kindern würden - wie dem Recherchematerial zu entnehmen sei - von Ernährungsexperten und Gesundheitsgremien mit schlagwortartigen Bezeichnungen wie „fitte Brotdose“ oder „gesunde Brotdose“ häufig Kampagnen gestartet, um Eltern darauf hinzuweisen, was für eine gesunde Ernährung in die Brotdose für Pausenverpflegung zu packen sei. Deshalb würden die Abnehmer in der angemeldeten Bezeichnung keinen Herkunftshinweis erkennen. Auch müsse es Mitbewerbern unbenommen bleiben, mit dem Begriff auf ihr Angebot in diesem Marktsegment hinweisen zu können.

6

Gesunde Brotdose stelle einen engen beschreibenden Bezug zu der angemeldeten Dienstleistung „Ernährungsberatung“ her. Der Verkehr erfasse diese Sachaussage ohne weiteres und ohne Unklarheiten und sehe in der Bezeichnung daher kein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Dienstleistung.

7

Gesunde Brotdose werde weder in Bezug auf Ernährungsberatung verwendet, noch komme ihr diesbezüglich ein beschreibender Begriffsgehalt zu, der ohne weiteres erfasst werde. Es gebe keine „gesunde Brotdose“. Die Wortkombination beschreibe die Dienstleistung „Ernährungsberatung“ weder unmittelbar noch bestehe hierzu ein enger Bezug. Ein möglicher beschreibender Sinngehalt erschließe sich daher, wenn überhaupt, nur mittelbar, weshalb der Wortfolge das von der Rechtsprechung geforderte Mindestmaß an Unterscheidungskraft zukomme.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

9

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet; die angemeldete Marke ist wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen; die Markenstelle hat die Anmeldung deshalb zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 [X.]).

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.] GRUR 2008, 608, 611 Rn. 66 f. - [X.]; [X.], 825, 826 Rn. 13 - [X.]; [X.], 935 Rn. 8 - [X.]; [X.], 850, 854 Rn. 18 - [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.] [X.], 233, 235 Rn. 45 - Standbeutel; [X.], 229, 230 Rn. 27 - BioID; GRUR 2008, 608, 611 Rn. 66 - [X.]; [X.], 710 Rn. 12 - [X.]; [X.], 949 Rn. 10 - My World; [X.], 850, 854 Rn. 18 - [X.]; [X.], 417, 418 - [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.], 825, 826 Rn. 13 - [X.]; [X.], 411 Rn. 8 - [X.]; [X.], 778, 779 Rn. 11 - [X.]; [X.], 949 f. Rn. 10 - My World; [X.], 850, 854 Rn. 18 - [X.]).

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] GRUR 2004, 674, 678 Rn. 86 - Postkantoor; [X.] 2012, 270, 271 Rn. 11 - Link economy; [X.], 952, 953 Rn. 10 [X.]; [X.], 850, 854 Rn. 19 - [X.]; [X.], 417, 418 - [X.]; [X.], 1151, 1152 - marktfrisch; [X.], 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die  etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien  stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] [X.], 850, 854 Rn. 19 - [X.]; GRUR 2003, 1050, 1051 - [X.]; [X.], 1043, 1044 - Gute Zeiten  Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.], 1100 Rn. 23 - [X.]!; [X.], 850, 855 Rn. 28 f. - [X.]).

Gesunde Brotdose jegliche Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Sie erschöpft sich in einer sachbezogenen Aussage über den thematischen Inhalt der beanspruchten Dienstleistung (vgl. [X.] a. a. O. - marktfrisch).

Gesunde Brotdose einen engen beschreibenden Bezug zur beanspruchten Dienstleistung „Ernährungsberatung“ auf. Wie aus der von der Markenstelle übersandten Internetrecherche ersichtlich, wird diese Wortfolge in dem von der Markenstelle angenommenen Sinn gebraucht und verstanden, dass Gegenstand einer Ernährungsberatung die Befüllung von Brotdosen mit gesunden Nahrungsmitteln ist. So heißt es im [X.] zu „www.kreiszeitung.de“ unter der Überschrift „Frühstückswoche im [X.] Kindergarten animiert zu gesunder Ernährung“ unter anderem: „Wir thematisieren das aber auch mit den Eltern und geben Ihnen das Merkblatt „Was gehört in die gesunde Brotdose?“ mit…“. Im [X.] zu „[X.]“ heißt es: „…Ökolöwe verteilt gesunde Brotdosen an 3.800 Erstklässler…Die Eltern der Schulanfänger erhielten...ein Faltblatt mit wichtigen Informationen zum gesunden Schulfrühstück und zum vollwertigen Essen und Trinken...“. Der Ausdruck der Internetseite zu „[X.]“ lautet: „Gesunde Brotdose für Grundschüler. Am 15. September 2009 verteilt der [X.] an alle neu eingeschulten Erstklässler…Brotdosen. Diese sind…unter Anleitung einer…Hauswirtschaftsleiterin gefüllt worden. Wir möchten mit dieser Aktion erreichen, dass die Eltern ihren Kindern jeden Tag ein gesundes Frühstück in diese Brotdosen packen…Die Brotdose sollte immer eine geschmierte Vollkornbrotschnitte mit magerem Belag, etwas Gemüse und Obst enthalten…“.

Gesunde Brotdose als gebräuchliche Bezeichnung im Rahmen der Ernährungsberatung zum Inhalt einer Brotdose mit gesundem Inhalt bereits umfangreich verwendet wird. Auch die Anmelderin verwendet die Bezeichnung zur Empfehlung von Lebensmitteln für ein gesundes Schulfrühstück.

Gesunde Brotdose einen so engen Zusammenhang zu „Ernährungsberatung“ auf, dass der Verkehr darin keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennt.

Die angemeldete Marke ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen. Die Frage, ob auch ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] gegeben ist, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Meta

30 W (pat) 522/11

29.11.2012

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.11.2012, Az. 30 W (pat) 522/11 (REWIS RS 2012, 880)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 880

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

30 W (pat) 91/10 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "5 plus 2" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis –


30 W (pat) 61/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren "JuraTel" – Löschungsverfahren – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis -


30 W (pat) 537/12 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Best Body" – Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft


30 W (pat) 535/12 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "INNOVATION IN REALITY (IR-Marke)" – keine Unterscheidungskraft


30 W (pat) 35/15 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Nutricheckup (IR-Marke)" – zur Beendigung des Mandatsverhältnisses einer Inlandsvertretung – Wirkungen - keine …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.