Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.04.2012, Az. 30 W (pat) 552/10

30. Senat | REWIS RS 2012, 6868

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "CLIMAZONE" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 066 285.1

hat der 30. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 26. April 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin [X.] und des [X.] am Amtsgericht Backes

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

[X.]

3

soll als Marke u. a. für die Waren

4

„Motorradbrillen, Skibrillen, Sportbrillen, Sonnenbrillen, [X.], [X.], [X.], Reitbrillen, Taucherbrillen, Schwimmbrillen, Lesebrillen, Arbeitsschutzbrillen, Laserschutzbrillen, optische Brillen; Arbeitsschutzhelme, Schutzhelme für Motorradfahrer, für Radfahrer, für Skifahrer, für Skispringer, für Bobfahrer, für Schlittenfahrer, für Skeletonfahrer, für Rollerblader, für Inlineskater, für Snowboardfahrer, für [X.]anufahrer, für Drachenflieger, für Paraglider; Sporthelme; Bergsporthelme, Reiterhelme; Arbeitsschutzschuhe und Arbeitsschutzbekleidung; Laserschutztextilien, [X.]; Teile der vorgenannten Waren; sämtliche vorgenannte Waren, soweit in [X.]lasse 9 enthalten; Bekleidung und Schuhe, insbesondere Stiefel, Golfschuhe, Handschuhe, Strümpfe; Einlegesohlen, stoß- oder schockdämpfende Einlegesohlen; Protektoren als [X.]örperschutz für Motorradfahrer, für Radfahrer, für Skifahrer, für Snowboardfahrer, für Bobfahrer, für Schlittenfahrer, für Skeletonfahrer, für Inlineskater, für Reitsportler“

5

in das Register eingetragen werden.

6

Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für [X.]lasse 9 des [X.] hat die Anmeldung mit Beschluss vom 30. August 2010 teilweise, nämlich im Umfang der vorgenannten Waren wegen insoweit fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Bezeichnung „[X.]“ erschöpfe sich in einem ohne Weiteres verständlichen Sachhinweis darauf, dass die beanspruchten Waren so gestaltet und beschaffen seien, dass sie den spezifischen Anforderungen des Mikroklimas der menschlichen Haut an eine funktionsgerechte Bekleidung oder an andere Gegenstände, die auf der menschlichen Haut getragen würden, gerecht würden. Insbesondere Bekleidungsstücke, aber auch Brillen würden häufig damit beworben, dass sie den verschiedenen [X.]limazonen des [X.]örpers in besonderer Weise angepasst seien. Die Schreibweise mit „[X.]“ statt „[X.]“ könne die Schutzfähigkeit nicht begründen.

7

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Bei der Bezeichnung „[X.]“ handele es sich aufgrund der besonderen Schreibweise um ein so nicht existierendes [X.]unstwort. Ohne weitere Erläuterungen bleibe seine Bedeutung diffus. Im Übrigen würde die Mehrzahl der von der Zurückweisung betroffenen Waren an [X.]örperstellen getragen, die ein einheitliches Mikroklima aufwiesen wie [X.]opf, Gesicht, Hände oder Füße. Insoweit sei ein Hinweis auf unterschiedliche [X.]limazonen von vornherein sinnlos.

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Die Anmelderin beantragt,

9

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 [X.] zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die Markenstelle hat die Anmeldung, soweit beschwerdegegenständlich, zu Recht wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren (oder Dienstleistungen) als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] GRUR 2008, 608, 611 Nr. 66 f. - [X.]; [X.], 825, 826 Nr. 13 - [X.]; [X.], 935 Nr. 8 - Die Vision; [X.], 850, 854 Nr. 18 - [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.], 233, 235 Nr. 45 - Standbeutel; [X.], 229, 230 Nr. 27 - BioID; [X.] a. a. O. Nr. 66 - [X.]; [X.] 2008, 710 Nr. 12 - [X.]; [X.], 949 Nr. 10 - [X.]; a. a. O. - [X.]; [X.], 417, 418 - Berlin[X.]ard;). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] - [X.]; [X.], 411 Nr. 8 - [X.]; [X.], 778, 779 Nr. 11 - [X.]; [X.], 949 f. Nr. 10 - [X.]; a. a. O. - [X.]).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren (oder Dienstleistungen) und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren (Dienstleistungen) abzustellen ist ([X.] [X.], 411, 412 Nr. 24 - Matratzen [X.]oncord/[X.]; [X.], 943, 944 Nr. 24 - SAT.2; [X.] - Die Vision; [X.], 825, 826 Nr. 13 - [X.]; a. a. O. - [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.], 428, 431 Nr. 53 - [X.]; [X.] 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; [X.] 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE [X.]ORPORATION).

Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken in erster Linie dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] [X.], 674, 678 Nr. 86 - Postkantoor; [X.] 2012, 270, 271 Nr. 11 - Link economy; [X.], 952, 953 Nr. 10 - Deutschland[X.]ard; a. a. O. Nr. 19 - [X.]; [X.], 417, 418 - Berlin[X.]ard; a. a. O. - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - anti [X.]AL[X.]). So liegt der Fall hier.

Mit dem Begriff „[X.]limazone“ können zum einen geographische Bereiche bezeichnet werden, in denen ein im Wesentlichen einheitliches Großklima herrscht. Dabei müssen die betreffenden Bereiche nicht unbedingt weit voneinander entfernt liegen. [X.] oder Gebirgszug zum Beispiel kann unterschiedliche [X.]limazonen aufweisen. Darüber hinaus wird der Begriff „[X.]limazone“, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt und belegt hat, auch im Hinblick auf die verschiedenen Mikroklimata des menschlichen [X.]örpers verwendet. Darüber hinaus hat die Markenstelle nachgewiesen, dass insbesondere Bekleidungsstücke, aber auch z. B. Brillen damit beworben werden, dass sie in besonderer Weise an die verschiedenen [X.]limazonen des [X.]örpers angepasst seien.

Vor diesem Hintergrund ist die Markenstelle zutreffend zu der Einschätzung gekommen, dass die angesprochenen Verkehrskreise der angemeldeten Bezeichnung „[X.]“ lediglich einen beschreibenden Hinweis entnehmen werden, sei es in dem Sinne, dass die Waren an die besonderen [X.]limazonen des [X.]örpers angepasst sind, sei es dahingehend, dass sie dafür geeignet sind, in verschiedenen [X.]limazonen (im geographischen Sinne) getragen zu werden. Von einem diffusen Sinngehalt kann insoweit keine Rede sein.

Unbehelflich ist auch der Hinweis der Anmelderin, dass Gegenstände wie Brillen, Helme, Schuhe oder Handschuhe an [X.]örperstellen mit einheitlichem Mikroklima getragen würden. Dieser Einwand ist zum einen sachlich unzutreffend, weil [X.]opf, Gesicht, Hände und Füße keineswegs ein einheitliches Mikroklima aufweisen. Wie jedermann weiß, ist z. B. die [X.] stärker von Schweißabsonderung betroffen als der Fußrücken, die Zehen sind kälteempfindlicher als die übrigen Teile des Fußes usw. Zum andern kann die angemeldete Marke, wie ausgeführt, darauf hinweisen, dass die Waren darauf ausgelegt sind, in verschiedenen [X.]limazonen (im geographischen Sinne) getragen zu werden, was etwa beim Bergsport Bedeutung erlangt.

Die Schreibweise mit „[X.]“ anstatt „[X.]“ ist nicht geeignet, aus der im Übrigen glatt beschreibenden Angabe eine Individualmarke zu machen. Derart geringfügige Abwandlungen bleiben entweder unbemerkt (vgl. [X.] 2003, 882, 883 - [X.]) oder werden im Umfeld allgegenwärtiger Anglizismen als werbeüblich ohne eigenständigen individualisierenden Gehalt eingestuft.

Nach alledem hat es bei der ausgesprochenen Teilzurückweisung zu bleiben.

Meta

30 W (pat) 552/10

26.04.2012

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.04.2012, Az. 30 W (pat) 552/10 (REWIS RS 2012, 6868)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6868

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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