Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2000, Az. I ZR 176/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 806

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[X.] ZR 176/00vom19. Oktober 2000in dem [X.]: ja[X.]Z : [X.]: [X.] § 546 Abs. 2, §§ 91a, 93Hat das Berufungsgericht auch über Kosten entschieden, die für einen durch An-erkenntnis oder übereinstimmende Erledigungserklärungen erledigten Teil [X.] entstanden sind (§§ 91a, 93 ZPO), ist dieser Teil des [X.] im Revisionsverfahren nicht überprüfbar. Das entsprechende Kosteninteres-se muß daher auch bei der Bemessung des Wertes der Beschwer außer [X.].[X.], [X.]. v. 19. Oktober 2000 [X.]/00 [X.] OLG [X.] LG Bochum- 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Oktober 2000 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Prof. [X.] und [X.]:Der Antrag der Beklagten auf Heraufsetzung des Wertes der [X.] abgelehnt.Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 60.000 DM festgesetzt.Gründe:[X.] Klägerin und die Beklagte zu 1 handeln mit Schmuck, den sie übersogenannte Beraterinnen vertreiben. Die Beklagte zu 2 war früher für die [X.] ist jetzt für die Beklagte zu 1 als Beraterin tätig. Gegenstand des [X.] ist eine Äußerung über die Klägerin, die die Beklagte zu 2 nach ihremWechsel zur Beklagten zu 1 in einem an ihre Kundinnen gerichteten [X.] gemacht hat.Nachdem die Klägerin diese Äußerung als wettbewerbswidrig beanstandethatte, gab nur die Beklagte zu 2 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab,weigerte sich jedoch, die geltend gemachten Kosten der Abmahnung in Höhe [X.] (Anwaltskosten aus einem Streitwert von 60.000 DM) zu zahlen. [X.] nahm daraufhin die Beklagte zu 1 auf Unterlassung in Anspruch und be-gehrte von der Beklagten zu 2 Zahlung der Abmahnkosten. Vor dem [X.] -gab die Beklagte zu 2 ein Anerkenntnis ab. Das [X.] verurteilte sie ent-sprechend diesem Anerkenntnis zur Zahlung; die Klage gegen die Beklagte zu 1wies das [X.] ab; die Kosten des gesamten Rechtsstreits erlegte es derKlägerin auf, und zwar hinsichtlich des anerkannten Teils nach § 93 ZPO. Auf dieBerufung der Klägerin, die sich sowohl gegen die Klageabweisung als auch ge-gen die Kostenentscheidung (soweit sie auf § 93 ZPO beruhte) richtete, verur-teilte das [X.] die Beklagte zu 1 antragsgemäß und belastete [X.] anteilsmäßig mit den Kosten des Rechtsstreits. Den Streitwert setztedas Berufungsgericht auf 60.600 DM fest, wobei 60.000 DM auf die [X.] gegen die Beklagte zu 1 und [X.] als Kosteninteresse [X.] 600 DM auf [X.] gegen die Beklagte zu 2 entfielen. Ferner wurde bestimmt, daß [X.] keine der Parteien mit mehr als 60.000 DM beschwere.Die Beklagten beantragen, den Wert der Beschwer auf 60.600 DM herauf-zusetzen.II.Der Antrag ist nicht begründet.Zwar sind, worauf die Beklagten mit Recht hinweisen, für die Berechnungder Beschwer [X.] soweit es sich nicht um wirtschaftlich identische Streitgegenstän-de handelt [X.] die Werte der Beschwer aller Streitgenossen nach §§ 2, 5 ZPO zu-sammenzurechnen, und zwar unabhängig davon, ob das Berufungsurteil auchvon allen Streitgenossen angefochten worden ist ([X.], [X.]. v. 28.10.1980[X.] VI ZR 303/79, NJW 1981, 578; [X.]. v. 23.6.1983 [X.] IVa ZR 136/82, [X.], 927, 928; Urt. v. 23.5.1989 [X.] IVa ZR 88/88, [X.]R ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1[X.] Streitgenossen 1). Von dieser Regel ist jedoch im Streitfall eine Ausnahme zumachen. Denn die Verurteilung der Beklagten zu 2 betrifft lediglich die Kosten [X.]. Der Beklagten zu 2 wäre es daher verwehrt, ihre Verurteilung zur- 4 -Zahlung eines (anteilsmäßig bestimmten) Teils der Kosten des Rechtsstreits mitder Revision anzufechten. Der Teil des Rechtsstreits, hinsichtlich dessen die Re-vision unstatthaft wäre, muß bei der Bemessung des Wertes der Beschwer außerBetracht bleiben.Entscheidet das [X.] [X.] wie im Streitfall [X.] durch [X.] und trifft es insofern eine einheitliche Kostenentscheidung, sokann der auf § 93 ZPO beruhende Teil der Kostenentscheidung nicht nur mit dersofortigen Beschwerde (§ 99 Abs. 2 ZPO), sondern [X.] zusammen mit dem streiti-gen Teil der Hauptsache [X.] auch mit der Berufung angefochten werden ([X.]Z 17,392, 397 f.; [X.]/[X.], ZPO, 21. Aufl., § 99 Rdn. 11). Es gilt insofern [X.] als für die Anfechtung der Kostenentscheidung nach einer Teilerledigung(§ 91a ZPO; [X.]/[X.] aaO § 91a Rdn. 56; Musielak/[X.], ZPO, § [X.]. 53). In diesen Fällen ist jedoch die Bestimmung des § 567 Abs. 4 ZPO zubeachten, die eine weitere Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des[X.]s ausschließt (Musielak/[X.] aaO). Sollen derartige Entschei-dungen der [X.]e keiner weiteren Sachprüfung unterzogen werden,muß dies auch gelten, wenn die Kosten(teil)entscheidung ausnahmsweise wegender gleichzeitigen Entscheidung über weitere Anträge der Klage mit der Berufungangefochten worden ist ([X.]Z 58, 341, 342; 107, 315, 317 f.; 113, 362, 363 f.;[X.], Urt. v. 30.11.1989 [X.] I ZR 55/87, [X.], 488, 498 [X.] Metro III).Scheidet aus diesen Gründen eine Anfechtung des Berufungsurteils durchdie Beklagte zu 2 als unstatthaft aus, muß deren Beschwer auch bei der Festset-zung des Wertes der Beschwer nach § 546 Abs. 2 ZPO außer Betracht bleiben.Die für die Zusammenrechnung der Werte der Beschwer mehrerer [X.] Erwägung, schon bei Erlaß des Berufungsurteils müsse der [X.] Beschwer feststehen, damit das Berufungsgericht gegebenenfalls über die- 5 -Frage der Zulassung der Revision befinden könne, führt zu keinem anderen Er-gebnis. Denn die Nichtanfechtbarkeit dieses Teils der Kostenentscheidung stehtbereits bei Erlaß des Berufungsurteils fest und kann daher auch vom Berufungs-gericht bei der Bemessung des Wertes der Beschwer berücksichtigt werden.[X.]. Ungern-Sternberg[X.] [X.]

Meta

I ZR 176/00

19.10.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2000, Az. I ZR 176/00 (REWIS RS 2000, 806)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 806

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