Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2000, Az. II ZR 321/99

II. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2101

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/99vom29. Mai 2000in dem [X.] 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 29. Mai 2000 durch den [X.] [X.] und [X.]:Der Antrag des [X.], den Wert der Beschwer auf über60.000,-- DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] Parteien und ihr Bruder [X.]sind zu gleichen [X.] ihrer inzwischen verstorbenen Eltern Dr. [X.]und [X.]. [X.] 1978 die Staatlich anerkannte Schulen Dr. K. B. Bü. GmbH & Co. KG und deren Komplementärin, die [X.]. [X.]. GmbH (nachfolgend: GmbH) mit einem Stammkapitalvon 20.000,-- DM gegründet. Nach einer Kapitalerhöhung bei der [X.] 60.000,-- DM trat die Mutter der [X.] einen Ge-schäftsanteil von 20.000,-- DM an die Beklagte ab. Nach dem Tod der Elterngeriet der Kläger mit seinen Geschwistern sowohl in der Erbengemeinschaft- deren Auseinandersetzung aufgrund testamentarischer Anordnung zugunstendes [X.] der betriebenen Schulen ausgeschlossen ist - als auch in der- 3 -GmbH, deren Geschäfte er bis zu seiner Abberufung führte, in Streit, der ineine Vielzahl von Prozessen mündete. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrtder Kläger mit dem Antrag zu 1 die Feststellung, daß die Beklagte von [X.], das sich aus dem von ihrer Mutter erworbenen Geschäftsanteil [X.] von 20.000,-- DM ergibt, nur insoweit Gebrauch machen darf, [X.] im Rahmen eines einstimmigen Beschlusses aller Gesellschafter erfolgt;mit dem Antrag zu 2 begehrt er die weitere Feststellung, daß der Beklagten andem in den Nachlaß nach den verstorbenen Eltern gefallenen [X.] der GmbH im [X.] von 40.000,-- DM keine Stimmrechtsmachtzusteht. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen; das [X.] ferner den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 20.000,-- DM festgesetztund festgestellt, daß der Wert der Beschwer unter 60.000,-- DM liege. Der Klä-ger, der Revision eingelegt hat, beantragt die Heraufsetzung der Beschwer aufüber 60.000,-- [X.] Antrag ist nicht begründet. [X.] bei [X.] der Beschwer nach § 3 ZPO, die zu deren Heraufsetzung auf mehrals 60.000,-- DM (§ 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO) führen würden, sind dem [X.] nicht unterlaufen. An die höhere landgerichtliche Streitwertfestset-zung auf insgesamt 70.000,-- DM (Antrag zu 1: 40.000,-- DM; Antrag zu 2:30.000,-- DM) hat sich das [X.] mit Recht nicht gebunden ge-fühlt. Diese offenbar an der pauschalen Streitwertangabe des [X.] orien-tierte, nicht näher begründete erstinstanzliche Wertfestsetzung ist nicht nach-vollziehbar. Maßgeblich für den Streitwert der vorliegenden (negativen) Fest-stellungsklage - an dem das Berufungsgericht auch die Festsetzung der [X.] ausgerichtet hat - ist der Wert der Stimmrechte, deren sich die Beklagte- 4 -berühmt und die mit der Klage bekämpft werden. [X.] hat das[X.] - wie dem Zusammenhang der Begründung seines [X.] vom 13. Oktober 1999 zu entnehmen ist [X.] als Obergrenze fürden Wert der aus allen Gesellschaftsanteilen der GmbH abzuleitenden ge-samten Stimmrechtsmacht mangels sonstiger Bewertungskriterien im vorlie-genden Fall den Nominalwert des Stammkapitals von 60.000,-- DM angenom-men; auf dieser Grundlage hat es folgerichtig die mit den beiden Klageanträ-gen bekämpfte anteilige Stimmrechtsmacht der Beklagten aufgrund des vonihrer Mutter erworbenen Anteils von nominell 20.000,-- DM und aus ihrer antei-ligen Mitberechtigung als Mitglied der Miterbengemeinschaft an den übrigenGesellschaftsanteilen von nominell 40.000,-- DM entsprechend niedriger be-wertet. Danach ist das [X.] mit Recht davon ausgegangen, daßdie Beschwer des [X.] ersichtlich unter der Erwachsenheitssumme des §546 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegt.RöhrichtHesselberger[X.] Kurzwelly Kraemer

Meta

II ZR 321/99

29.05.2000

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2000, Az. II ZR 321/99 (REWIS RS 2000, 2101)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2101

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.