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PDF anzeigen[X.]/99vom29. Mai 2000in dem [X.] 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 29. Mai 2000 durch den [X.] [X.] und [X.]:Der Antrag des [X.], den Wert der Beschwer auf über60.000,-- DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] Parteien und ihr Bruder [X.]sind zu gleichen [X.] ihrer inzwischen verstorbenen Eltern Dr. [X.]und [X.]. [X.] 1978 die Staatlich anerkannte Schulen Dr. K. B. Bü. GmbH & Co. KG und deren Komplementärin, die [X.]. [X.]. GmbH (nachfolgend: GmbH) mit einem Stammkapitalvon 20.000,-- DM gegründet. Nach einer Kapitalerhöhung bei der [X.] 60.000,-- DM trat die Mutter der [X.] einen Ge-schäftsanteil von 20.000,-- DM an die Beklagte ab. Nach dem Tod der Elterngeriet der Kläger mit seinen Geschwistern sowohl in der Erbengemeinschaft- deren Auseinandersetzung aufgrund testamentarischer Anordnung zugunstendes [X.] der betriebenen Schulen ausgeschlossen ist - als auch in der- 3 -GmbH, deren Geschäfte er bis zu seiner Abberufung führte, in Streit, der ineine Vielzahl von Prozessen mündete. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrtder Kläger mit dem Antrag zu 1 die Feststellung, daß die Beklagte von [X.], das sich aus dem von ihrer Mutter erworbenen Geschäftsanteil [X.] von 20.000,-- DM ergibt, nur insoweit Gebrauch machen darf, [X.] im Rahmen eines einstimmigen Beschlusses aller Gesellschafter erfolgt;mit dem Antrag zu 2 begehrt er die weitere Feststellung, daß der Beklagten andem in den Nachlaß nach den verstorbenen Eltern gefallenen [X.] der GmbH im [X.] von 40.000,-- DM keine Stimmrechtsmachtzusteht. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen; das [X.] ferner den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 20.000,-- DM festgesetztund festgestellt, daß der Wert der Beschwer unter 60.000,-- DM liege. Der Klä-ger, der Revision eingelegt hat, beantragt die Heraufsetzung der Beschwer aufüber 60.000,-- [X.] Antrag ist nicht begründet. [X.] bei [X.] der Beschwer nach § 3 ZPO, die zu deren Heraufsetzung auf mehrals 60.000,-- DM (§ 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO) führen würden, sind dem [X.] nicht unterlaufen. An die höhere landgerichtliche Streitwertfestset-zung auf insgesamt 70.000,-- DM (Antrag zu 1: 40.000,-- DM; Antrag zu 2:30.000,-- DM) hat sich das [X.] mit Recht nicht gebunden ge-fühlt. Diese offenbar an der pauschalen Streitwertangabe des [X.] orien-tierte, nicht näher begründete erstinstanzliche Wertfestsetzung ist nicht nach-vollziehbar. Maßgeblich für den Streitwert der vorliegenden (negativen) Fest-stellungsklage - an dem das Berufungsgericht auch die Festsetzung der [X.] ausgerichtet hat - ist der Wert der Stimmrechte, deren sich die Beklagte- 4 -berühmt und die mit der Klage bekämpft werden. [X.] hat das[X.] - wie dem Zusammenhang der Begründung seines [X.] vom 13. Oktober 1999 zu entnehmen ist [X.] als Obergrenze fürden Wert der aus allen Gesellschaftsanteilen der GmbH abzuleitenden ge-samten Stimmrechtsmacht mangels sonstiger Bewertungskriterien im vorlie-genden Fall den Nominalwert des Stammkapitals von 60.000,-- DM angenom-men; auf dieser Grundlage hat es folgerichtig die mit den beiden Klageanträ-gen bekämpfte anteilige Stimmrechtsmacht der Beklagten aufgrund des vonihrer Mutter erworbenen Anteils von nominell 20.000,-- DM und aus ihrer antei-ligen Mitberechtigung als Mitglied der Miterbengemeinschaft an den übrigenGesellschaftsanteilen von nominell 40.000,-- DM entsprechend niedriger be-wertet. Danach ist das [X.] mit Recht davon ausgegangen, daßdie Beschwer des [X.] ersichtlich unter der Erwachsenheitssumme des §546 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegt.RöhrichtHesselberger[X.] Kurzwelly Kraemer
Meta
29.05.2000
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2000, Az. II ZR 321/99 (REWIS RS 2000, 2101)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2101
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