Bundessozialgericht, Urteil vom 27.04.2010, Az. B 2 U 14/09 R

2. Senat | REWIS RS 2010, 7234

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Gegenstand

Gesetzliche Unfallversicherung - Feststellung einer Berufskrankheit - Versicherungsfall im Beitrittsgebiet vor dem 1.1.1992 - ehemaliger Wehrdienstpflichtiger der NVA - berufsbedingter Krebs durch ionisierende Strahlen


Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten sind Ansprüche auf Feststellung einer Hodentumorerkrankung als Berufskrankheit ([X.]) und als Wehrdienstbeschädigung sowie auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung und des [X.] Entschädigungsrechts streitig.

2

Der 1951 geborene Kläger leistete vom 3.5.1973 bis zum 31.10.1974 seinen Grundwehrdienst bei der [X.] ([X.]) der [X.] ([X.]). Als [X.]/Operator war er am Radargerät [X.] eingesetzt. Im März 1991 wurde bei ihm ein Tumorleiden festgestellt, das zur Entfernung der rechten Hode führte.

3

Mit Schreiben vom [X.] beantragte der Kläger bei der [X.] ([X.]; Rechtsvorgängerin der beklagten [X.]) die Anerkennung der Hodentumorerkrankung als [X.]. Die Beklagte lehnte die Feststellung einer [X.] nach [X.] 2402 (im Folgenden [X.] 2402) der [X.] und die Gewährung von Leistungen ab, weil der Kläger keinen schädigenden Einwirkungen ausgesetzt gewesen sei (Bescheid vom 24.6.2003; Widerspruchsbescheid vom 20.2.2004).

4

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 30.12.2005). Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 25.10.2007). Die Krebserkrankung sei der Beklagten erst nach dem 31.12.1993 bekannt geworden. Auch sei die Erkrankung nicht nach dem [X.] ([X.]) zu entschädigen gewesen, weil nach § 541 Abs 1 [X.] 2 [X.] für Wehrdienstleistende Versicherungsfreiheit bestanden habe.

5

Mit der vom [X.] (BSG) zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des [X.] ([X.]), des § 1150 Abs 2 Satz 2 [X.] 1 [X.] sowie einen Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsermittlung. Er sei während seiner Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten am eingeschalteten und offenen Radargerät ionisierenden Strahlen ausgesetzt gewesen. Nach den Empfehlungen der [X.] seien sämtliche maligne Tumore mit Ausnahme der Chronisch Lymphatischen Leukämie (CLL) als durch Strahlung hervorgerufene Erkrankungen anzusehen. Dadurch habe er eine [X.] 2402 und eine Wehrdienstbeschädigung erlitten. Zudem habe eine [X.] nach [X.] 51 oder [X.] 92 der Berufskrankheitenverordnung der [X.] bestanden. Für deren Entschädigung sei die Beklagte zuständig. Im Übrigen habe es das [X.] versäumt, den Sachverhalt umfassend aufzuklären.

6

Der Kläger hat [X.] beantragt,

das Urteil des [X.] vom 25. Oktober 2007 und den Gerichtsbescheid des [X.] vom 30. Dezember 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung und des [X.] Entschädigungsrechts zu gewähren.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Die Revision sei unzulässig, da es an der Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm fehle. Abgesehen davon habe das [X.] über eine Abschaltautomatik verfügt und damit nicht zu den als gefährdend eingestuften Radarstationen gehört. Eine Verursachung von Hodentumoren durch Radarstrahlen sei nach derzeitigem Kenntnisstand der medizinischen Wissenschaft nicht wahrscheinlich.

9

Das Gesuch des [X.], [X.] am BSG Dr. [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, hat der Senat ohne dessen Mitwirkung durch Beschluss vom [X.] zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das [X.] mit Beschluss vom [X.] (1 BvR 626/10) nicht zur Entscheidung angenommen.

Entscheidungsgründe

Der Senat entscheidet in der oben angegebenen Besetzung, nachdem das Gesuch des [X.], [X.] am B[X.] Dr. [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, durch Beschluss des Senats vom 14.1.2010 zurückgewiesen worden ist.

Die Revision ist in dem im [X.] genannten Umfang unzulässig, im Übrigen zwar zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger begehrt vom B[X.], die vorinstanzlichen Entscheidungen sowie die Ablehnungsentscheidung der Beklagten aufzuheben und gerichtlich festzustellen, dass die Hodentumorerkrankung eine [X.] oder [X.] der Anlage zu § 1 der [X.] Durchführungsbestimmung vom 21.4.1981 zur Verordnung über die Verhütung, Meldung und Begutachtung von Berufskrankheiten der [X.] vom [X.] ([X.], 139; im Folgenden [X.] [X.] und [X.] [X.]) oder eine [X.] 2402 sowie eine Wehrdienstbeschädigung ist. Darüber hinaus strebt er die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung und des [X.] Entschädigungsrechts an. Nach dem Wortlaut des in der [X.] gestellten Antrags werden zwar lediglich die genannten Leistungen gefordert. Aufgrund des bei der Auslegung des Antrags zu berücksichtigenden Revisionsvorbringens (vgl § 123 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>) geht es dem Kläger aber ersichtlich auch um die Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung und der bezeichneten [X.]en als Grundlage für das Leistungsbegehren.

Die Revision genügt, entgegen der Ansicht der Beklagten, noch den Begründungsanforderungen des § 164 Abs 2 Satz 1 und 3 [X.]G. Danach muss die Begründung einen bestimmten Antrag enthalten und die verletzte Rechtsnorm bezeichnen. Insoweit ist mit rechtlichen Erwägungen aufzuzeigen, dass und weshalb die Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht geteilt wird. Es bedarf einer Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und der Darlegung, inwieweit die als verletzt gerügte Vorschrift des materiellen Bundesrechts nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (B[X.] vom 2.12.2008 - [X.] U 26/06 R - [X.], 111 = [X.]-2700 § 8 [X.], jeweils RdNr 10 mwN). Die Revisionsbegründung lässt noch erkennen, weshalb der Kläger die angefochtene Entscheidung für unzutreffend hält. Er hat einen Verstoß gegen den [X.] gerügt und eine Verletzung des § 1150 Abs 2 Satz 2 Nr 1 [X.] deutlich geltend gemacht, indem er ausgeführt hat, das [X.] sei unter Berufung auf das Urteil des Senats vom 10.10.2002 ([X.] U 10/02 R) zu Unrecht davon ausgegangen, die Feststellung der [X.] 2402 scheitere an der in der [X.] geregelten Versicherungsfreiheit wehrdienstpflichtiger Personen.

Die Revision des [X.] ist mangels Beschwer als unzulässig zu verwerfen (§ 169 [X.]G), soweit er die Feststellung einer [X.] [X.] oder [X.] [X.], einer Wehrdienstbeschädigung sowie Leistungen begehrt. Darüber hat das [X.] nicht entschieden und hatte der Kläger eine Entscheidung vom Berufungsgericht auch nicht verlangt. Er hat schon vor dem [X.] nur die Feststellung eines Rechts auf eine Verletztenrente sowie Zahlungen hieraus gefordert und damit unausgesprochen auch die zuvor bei der [X.] beantragte Feststellung des Vorliegens des Versicherungsfalls einer der nach dem Sachverhalt in Betracht kommenden [X.] begehrt. Das erst mit dem Revisionsantrag erklärte Begehren auf Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung und auf Leistungen der [X.] Entschädigung war davon bereits nicht erfasst. Zudem hat er durch seinen Prozessbevollmächtigten vor dem [X.] zu dessen Protokoll nur noch die Feststellung des Versicherungsfalls der [X.] 2402 beantragt und dadurch die Entscheidung des [X.] auf allein dieses Begehren beschränkt. Über die anderen Begehren hatte das Berufungsgericht nicht zu entscheiden und hat es auch nicht geurteilt. Dass der in der mündlichen Verhandlung des [X.] protokollierte Antrag vor dem Hintergrund seiner Rechtsauffassung offenkundig nicht den Interessen des [X.] entsprochen hätte oder dass die Beschränkung rechtsmissbräuchlich erfolgt wäre, ist weder behauptet worden noch ersichtlich.

Die damit lediglich hinsichtlich des Begehrens auf Feststellung des Versicherungsfalls der [X.] 2402 zulässige Revision ist nicht begründet. Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht die Berufung gegen den die Klagen abweisenden Gerichtsbescheid des [X.] zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Aufhebung der Ablehnung einer Feststellung einer [X.] 2402 und auf die gerichtliche Feststellung dieses Versicherungsfalls. Denn er erfüllt hierfür keine Anspruchsgrundlage.

Eine Anspruchsgrundlage kann sich grundsätzlich nur aus dem zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltenden Bundesrecht ergeben. Nach § 9 Abs 1 Satz 1 des zum [X.] eingeführten [X.] ([X.]B VII; Art 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz vom [X.] - [X.]) iVm § 1 der [X.] vom [X.] ([X.]V; [X.]) in der Fassung (idF) der [X.] zur Änderung der [X.]V vom 11.6.2009 ([X.] 1273) sind [X.]en nur diejenigen Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als [X.]en bezeichnet (Listen-[X.]). Der Verordnungsgeber hat zwar "Erkrankungen durch ionisierende Strahlen" als [X.] 2402 in die Anlage 1 (bis 30.6.2009: Anlage) zur [X.]V aufgenommen. Der zeitliche Geltungsbereich der zum 1.12.1997 in [X.] gesetzten [X.]V (§ 8 Abs 1 [X.]V) erstreckt sich aber nur auf ab diesem Zeitpunkt eingetretene Versicherungsfälle. Erst das Inkrafttreten einer Rechtsnorm gemäß Art 82 Abs 2 Satz 1 und 2 Grundgesetz (GG) führt zur Wirksamkeit der Geltungsanordnung. Mangels Übergangsregelung beansprucht die [X.]V keine Gültigkeit für Sachverhalte, die sich vor ihrem Inkrafttreten verwirklicht haben (vgl hierzu B[X.] vom 16.3.2010 - [X.] U 8/09 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Der vom Kläger wegen der im März 1991 festgestellten Tumorerkrankung geltend gemachte Versicherungsfall wird daher von der [X.] 2402 idF der [X.]V nicht erfasst.

Der Anspruch auf Feststellung einer [X.] 2402 ergibt sich auch nicht aus der § 9 Abs 1 Satz 1 [X.]B VII entsprechenden Vorläufervorschrift des § 551 Abs 1 Satz 2 [X.] iVm § 1 der [X.] vom 20.6.1968 ([X.]VO; [X.] 721) und der Anlage 1 hierzu. Dieser [X.]-Tatbestand ist durch die Verordnung zur Änderung der [X.]VO vom 8.12.1976 ([X.] 3329) mit Wirkung zum 1.1.1977 in die [X.]VO aufgenommen worden und galt auch im März 1991. Auf die zur Zeit des geltend gemachten Versicherungsfalls gültigen Rechtsnormen kann sich der Kläger allerdings nicht berufen, weil seine Erkrankung im Beitrittsgebiet eingetreten ist. § 551 Abs 1 Satz 2 [X.] und die [X.]VO waren im Beitrittsgebiet erst ab [X.] anzuwenden (Anlage [X.] [X.] und [X.] [X.]).

Schließlich scheidet ein Anspruch auf die begehrte Feststellung der [X.] 2402 nach übergangsrechtlichen Regelungen aus. Für die Übernahme der - wie hier - vor dem [X.] im Beitrittsgebiet eingetretenen Erkrankungen als [X.]en nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung ist nach §§ 212 und 215 Abs 1 Satz 1 [X.]B VII die Vorschrift des § 1150 Abs 2 [X.] in der am 31.12.1996 geltenden Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25.7.1991 ([X.] 1606, 1688) weiter anzuwenden. Gemäß § 1150 Abs 2 Satz 1 [X.] gelten solche Krankheiten, die nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht [X.]en der Sozialversicherung waren, als [X.]en iS des [X.] der [X.]. Das gilt nach § 1150 Abs 2 Satz 2 Nr 1 [X.] nicht für Krankheiten, die einem ab 1.1.1991 für das Beitrittsgebiet zuständigen Träger der Unfallversicherung erst nach dem 31.12.1993 bekannt werden und die nach dem [X.] [X.] nicht zu entschädigen wären.

Jedoch gilt § 1150 Abs 2 Satz 2 Nr 1 [X.] nicht für Versicherungsfälle aus dem Wehrdienst ehemaliger Wehrdienstpflichtiger der [X.] der [X.]. Dies ergibt sich aus § 215 Abs 1 Satz 2 und 3 [X.]B VII in der nach der angefochtenen Entscheidung des [X.] rückwirkend zum [X.] in [X.] gesetzten Fassung des [X.] (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz - UVMG) vom 30.10.2008 ([X.] 2130; Art 1 Nr 33 Buchst a, Art 13 Abs 2 UVMG). Vielmehr gelten die Vorschriften des [X.]B VII, wenn bei diesen Personen nach dem 31.12.1991 infolge des Wehrdienstes eine [X.] entstanden ist. Mit diesen Regelungen ist für frühere wehrpflichtige Soldaten der [X.], die weder nach dem Soldatenversorgungsgesetz noch nach dem [X.] anspruchsberechtigt waren, klargestellt worden, dass sie nach dem [X.] [X.] grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, wenn sie vor dem [X.] infolge des Dienstes eine Krankheit erlitten haben, die nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht eine [X.] der Sozialversicherung war (B[X.] vom 17.2.2009 - [X.] U 35/07 R - [X.]-2700 § 215 [X.] RdNr 12).

Damit kommt für ehemalige Wehrdienstpflichtige der [X.], die vor dem [X.] im Beitrittsgebiet erkrankt sind, nicht die Feststellung einer [X.] iS der [X.]VO oder der [X.]V, sondern nur einer [X.] der Sozialversicherung der [X.] in Betracht. Über das Vorliegen der geltend gemachten [X.] [X.] oder [X.] [X.] kann der Senat aber - wie bereits ausgeführt wurde - nicht befinden. Abgesehen davon erscheint fraglich, ob die Beklagte mit dem hier angegriffenen Bescheid insoweit eine - ggf nachzuholende - Regelung getroffen hat, obwohl der Kläger im August 2001 gegenüber der [X.] einen Antrag auf Anerkennung "einer" [X.] und nicht nur der [X.] 2402 gestellt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 [X.]G.

Meta

B 2 U 14/09 R

27.04.2010

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Dresden, 30. Dezember 2005, Az: S 5 U 72/04, Gerichtsbescheid

§ 9 Abs 1 S 1 SGB 7, § 1 BKV vom 11.06.2009, § 8 Abs 1 BKV, Anl 1 Nr 2402 BKV vom 11.06.2009, § 551 Abs 1 S 2 RVO, § 1 BKVO vom 20.06.1968, Anl 1 Nr 2402 BKVO vom 08.12.1976, Anlage I Kap VIII I III Nr 1 Buchst f EinigVtr, Anlage I Kap VIII I EinigVtr, Anlage I Kap VIII I III Nr 4 EinigVtr, § 212 SGB 7, § 215 Abs 1 S 1 SGB 7, § 215 Abs 1 S 2 SGB 7, § 215 Abs 1 S 3 SGB 7, § 1150 Abs 2 S 1 RVO, § 1150 Abs 2 S 2 Nr 1 RVO, § 221 AGB DDR, Anl 1 Nr 51 BKVMBVDBest 1, Anl 1 Nr 92 BKVMBVDBest 1

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 27.04.2010, Az. B 2 U 14/09 R (REWIS RS 2010, 7234)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7234


Verfahrensgang

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Az. B 2 U 14/09 R

Bundessozialgericht, B 2 U 14/09 R, 27.04.2010.


Az. 5 U 72/04

Oberlandesgericht Köln, 5 U 72/04, 29.09.2004.


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