Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2000, Az. IV ZR 291/99

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 588

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[X.]/99vom8. November 2000in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] und [X.], Dr. Schlichting,Terno und [X.] 8. November 2000beschlossen:1. Das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] am [X.] vom 27. Oktober 1999 wird in [X.] 2 Zeile 1 des Tenors dahingehend berichtigt, daßes statt "459.366,00 [X.]" richtig heißt "402.480,00 [X.]".2. Die Revision der Beklagten gegen das vorgenannteUrteil wird nicht [X.] Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.4. Streitwert: 567.680 [X.]Gründe:Zu 1:Der Tenor des Berufungsurteils ist offensichtlich unrichtig. Ausdem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des [X.] -ergibt sich, daß mit der Klage insgesamt ein Betrag von 567.680 [X.]geltend gemacht worden ist und hiervon Teilbeträge von 115.200 [X.]und 50.000 [X.] aufgrund wirksamer Abtretungen an die [X.] zu zahlen sind, was im Tenor im übrigen auch zum Ausdruck ge-kommen ist. Der danach an die Klägerin selbst zu zahlende Betrag [X.] deshalb nicht 459.366 [X.], sondern 402.480 [X.]. Dies ist auch dieübereinstimmende Auffassung beider Parteien im Revisionsverfahren.Diese offenbare Unrichtigkeit kann nach § 319 Abs. 1 ZPO durch [X.] berichtigt werden ([X.], Beschluß vom 27. Mai 1997- XI ZR 278/96 - [X.]R ZPO § 319 Abs. 1 Urteilsformel 5 m.w.N.).Zu 2:Die Revision hat im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg, [X.] hat auch keine grundsätzliche Bedeutung.Dr. [X.] Prof. [X.] Dr. Schlichting Terno Seiffert

Meta

IV ZR 291/99

08.11.2000

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2000, Az. IV ZR 291/99 (REWIS RS 2000, 588)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 588

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