Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2000, Az. IV ZR 132/99

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2305

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[X.] DES VOLKESURTEILIV ZR 132/99Verkündet am:10. Mai 2000SchickJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] und [X.], Dr. Schlichting,Terno und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2000für Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7.Zivilsenats des [X.] am Mainvom 12. Mai 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin verlangt von dem beklagten Kaskoversicherer [X.] für ihren [X.] [X.], der nach [X.] in [X.] gestohlen worden sein soll. Sie berechnet die Entschä-digung auf Neuwertbasis einschließlich mitversicherter Teile und [X.] von 107.268,12 DM nebst Zinsen beantragt. Das [X.] die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr in Höhe von91.629,29 DM nebst Zinsen im Wege eines [X.] stattgegeben. [X.] 3 -gegen wendet sich die Revision, die die Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils erstrebt.Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-richt.1. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht ein Teilurteil [X.] hat. Diese Rüge ist berechtigt.Ein Teil eines einheitlichen Anspruchs, dessen Grund streitig ist,darf nur dann durch Teilurteil zugesprochen werden, wenn zugleich [X.] ergeht ([X.], 236, 242). Nur dann ist die Gefahr sichwidersprechender Entscheidungen durch das Teilurteil einerseits unddas Schlußurteil andererseits ausgeschlossen (Senatsurteil vom22. April 1998 - [X.] - [X.]R ZPO § 301 Abs. 1 [X.] 2). Ein Teilurteil darf nur erlassen werden, wenn es von der Ent-scheidung über den Rest der geltend gemachten Ansprüche unabhängigist ([X.], Urteil vom 11. Januar 1994 - [X.] - [X.]R ZPO § [X.]. 1 Zulässigkeit 2).2. Diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht rechtsfehlerhaftnicht gefolgt. Die Klägerin begründet ihren Anspruch aus dem Kaskover-sicherungsvertrag, der ihr bei einem nachgewiesenen [X.] Ersatzleistungen gewährt. Das Berufungsgericht hat den [X.] als erwiesen angesehen und infolgedessen einen Teil des [X.] -spruchs zuerkannt. Über den restlichen Teil soll nach Durchführung ei-ner Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht entschieden werden.Bei der Entscheidung über den restlichen Anspruch ist das [X.] an sein Teilurteil nicht gebunden. Es könnte den [X.] z.B. mit der Begründung als nicht bestehend ansehen, [X.] sei nicht bewiesen. Außerdem hätte das Revisionsgericht zudem Ergebnis kommen können, das Berufungsgericht habe die [X.] zur Annahme eines Kfz-Diebstahls verkannt oder ihm sei [X.] in der Beweiswürdigung unterlaufen. Auch daran wäre das [X.] bei seiner Entscheidung über den Rest des Anspruchs nichtgebunden. Damit besteht die Gefahr sich widersprechender Entschei-dungen, weil das Berufungsgericht nicht gleichzeitig ein Grundurteil er-lassen hat.Die Revisionserwiderung meint, nicht die irrtümliche Bezeichnung,sondern der Inhalt des Urteils sei maßgebend. Sie verweist auf die [X.] im Berufungsurteil, wonach der Klägerin gegenüber der [X.] grundsätzlich ein Anspruch auf die Neupreisentschädigung [X.].Diese Ausführungen des Berufungsgerichts reichen indessen nichtaus, um das Teilurteil - insoweit handelt es sich nicht um eine irrtümlicheBezeichnung - auch als ein Grundurteil auszulegen. Die [X.] Berufungsgerichts waren auch zum Erlaß des [X.] notwendig,denn über den Teil des Anspruchs hat das Berufungsgericht nicht [X.] können, ohne von einem Anspruch auch dem Grunde nach- 5 -auszugehen. Dies macht das Urteil noch nicht zu einem Grundurteil. [X.] fehlt nicht nur die Bezeichnung als Grundurteil. Wenn das Be-rufungsgericht gleichzeitig ein Grundurteil hätte erlassen wollen, [X.] auch entsprechend tenorieren müssen, daß nämlich die Klage demGrunde nach berechtigt sei.Die weiteren [X.] der Revision hat der Senat geprüft. Sie grei-fen nicht durch.Dr. [X.] Prof. [X.] Dr. Schlichting Terno [X.]

Meta

IV ZR 132/99

10.05.2000

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2000, Az. IV ZR 132/99 (REWIS RS 2000, 2305)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2305

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