Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2001, Az. IV ZR 150/00

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3451

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/00vom21. Februar 2001in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Februar 2001durch [X.] [X.], [X.],Dr. Schlichting, Terno und die Richterin [X.]beschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil [X.] des [X.] vom18. Mai 2000 wird nicht angenommen.Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:a) Verurteilung zur Herausgabe(gem. § 16 GKG der Jahresbetrag vonmonatlich 3606 DM zuzüglich 425 DM =) 48.372,00 [X.]) Verurteilung zur Auskunft (§ 3 ZPO)5.000,00 [X.]) Verurteilung zur Zahlung von 150.853,90 [X.]) Verurteilung zur Zahlung ab 01.03.2000 48.372,00 [X.] [X.]:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).Der Verwalter hat bei Abschluß des Mietvertrags mit der Beklagtennicht im Namen des zuletzt amtierenden Testamentsvollstreckers gehan-delt, von dem er seine Vollmacht erhalten hatte. Außerdem war der [X.] des Mietvertrags von der Vollmacht nicht gedeckt. Sie war [X.] über einzelne Wohn- und Gewerbeeinheiten erteilt worden.Der Mietvertrag mit der Beklagten betraf ein aus mehreren Mieteinheitenbestehendes Objekt, für das eine weit unter dem Üblichen liegendeMiete auf die Dauer von 30 Jahren festgeschrieben wurde, um der [X.] eine Rendite durch Untervermietung zu verschaffen. Dieser [X.] lief also auf eine teilweise vorweggenommene Erbauseinanderset-zung hinaus.Danach kommt es auf die Frage, ob die dem Verwalter [X.] mit dem Wechsel des Amtsträgers erloschen ist oder wegendes Fortbestehens der Testamentsvollstreckung weiterhin wirksam blieb,- 4 -hier nicht an (dazu vgl. einerseits MünchKomm/[X.], [X.] 2218 Rdn. 6 zu [X.]. 18 m.w.N.; andererseits derselbe § 2225 Rdn. 8 zu[X.]. 21; [X.], § 168 BGB Rdn. 27).Dr. [X.]Prof. [X.] Dr. Schlichting Terno [X.]

Meta

IV ZR 150/00

21.02.2001

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2001, Az. IV ZR 150/00 (REWIS RS 2001, 3451)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3451

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.