Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2000, Az. IV ZR 87/99

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1880

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[X.] DES VOLKESVERSÄUMNIS-URTEILIV ZR 87/99Verkündet am:21. Juni 2000SchickJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.],[X.] und die Richterin [X.] auf die mündliche Verhandlung vom21. Juni 2000für Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 10. Zi-vilsenats des [X.] vom [X.] im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dieBerufung des [X.] gegen die landgerichtliche Ab-weisung seines Anspruchs auf Herausgabe der [X.] der beiden Kraftfahrzeuge für die [X.] nach [X.] (17. Dezember 1993) als unzulässig verworfenworden ist.Der [X.] wird unter teilweiser Änderung des Urteilsder 4. Zivilkammer des [X.] vom30. Oktober 1996 verurteilt, an den Kläger [X.] DM nebst 4% Zinsen seit dem 29. Mai 1996 zuzahlen.Von den Kosten der Revisionsinstanz haben der [X.]% und der [X.] 47% zu tragen.Die Kosten der ersten und zweiten Instanz werden [X.] zu 59% und dem [X.]n zu 41% [X.] 3 -- 4 -Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Von Rechts [X.]:Im Rahmen einer umfangreichen Nachlaßauseinandersetzung, [X.] wesentlichen durch das Berufungsurteil und den Nichtannahmebe-schluß des Senats vom 12. April 2000 erledigt ist, macht der Kläger [X.] Anspruch wegen unberechtigter Nutzung zweier Kraftfahrzeugegeltend. Der [X.] ist testamentarischer Alleinerbe seiner am17. Dezember 1993 gestorbenen Mutter. Diese war mit dem Kläger ver-heiratet und hatte von ihm zwei Jugendhilfeeinrichtungen gepachtet. [X.] führt diese Einrichtungen nach dem Erbfall weiter. Zu [X.] Pachtverhältnisses hatte der Kläger der Erblasserin zwei Kraftfahr-zeuge überlassen, die für den Betrieb der Jugendhilfeeinrichtungen ge-nutzt wurden. Schon vor dem Tod der Erblasserin forderte der Klägerdiese Kraftfahrzeuge zurück. Sie wurden ihm aber erst über ein Jahrnach dem Erbfall vom [X.]n herausgegeben.Das [X.] hat den Anspruch abgewiesen, weil die [X.] zusammen mit den Jugendhilfeeinrichtungen verpachtet, der [X.] also durch den Pachtzins entgolten worden sei.Das Berufungsgericht hat dagegen angenommen, die Fahrzeuge seiender Erblasserin leihweise überlassen worden. Es hat daher dem [X.] die [X.] von seiner Zurückforderung bis zum Erbfall 1.200 DM zuge-- 5 -sprochen. Für die [X.] nach dem Erbfall hat die Berufung des [X.] [X.] keinen Erfolg gehabt. Dagegen wendet sich die Revision.Entscheidungsgründe:Da der [X.] trotz Ladung zur mündlichen Verhandlung nichterschienen ist, war durch Versäumnisurteil, jedoch aufgrund umfassen-der Sachprüfung, zu entscheiden ([X.]Z 37, 79, 81 f.). Danach hat [X.] Erfolg.1. a) Zwar heißt es im Tenor des Berufungsurteils, daß die Klageim übrigen abgewiesen bleibe. Aus den Entscheidungsgründen geht aberhervor, daß die Berufung, soweit sie sich gegen die Abweisung des [X.] auf Herausgabe der Nutzungen in der [X.] nach dem [X.], als unzulässig angesehen worden ist. Daß das [X.] Berufung des [X.] im Tenor seines Urteils auch nicht teilweiseals unzulässig verworfen hat, ist nicht entscheidend. Maßgeblich istvielmehr, wie der tragende Grund der insoweit vom [X.] Entscheidung rechtlich einzuordnen ist ([X.], Urteil vom15. Juni 1993 - [X.] - NJW 1993, 3073, 3074 unter [X.]). [X.] ist hier von einer teilweisen Verwerfung der Berufung als unzuläs-sig auszugehen. Denn das Berufungsgericht hat [X.] i.S.von § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO vermißt, soweit das [X.] den [X.] auch für die [X.] nach dem Erbfall abgewiesen hatte.b) Dem hält die Revision mit Recht entgegen, daß die Ausführun-gen in der Berufungsbegründung, mit denen sich der Kläger gegen die- 6 -vom [X.] angenommene Einbeziehung der Fahrzeuge in [X.] gewandt hat, ebenso für die [X.] nach dem Erbfall wie fürdie [X.] davor gelten.Der Kläger hatte diese Ausführungen zwar mit der Bemerkung ein-geleitet, insoweit gehe es um 19.800 DM. Das war der vom Kläger ur-sprünglich für die [X.] vom Beginn des Pachtverhältnisses bis zum Erb-fall geforderte Betrag. Der Berufungsantrag des [X.] ging aber dahin,unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils nach [X.] erster Instanz zu erkennen. Diese umfaßten auch [X.] auf Ersatz der in der [X.] nach dem Erbfall gezogenen [X.].Das [X.] hatte den Anspruch sowohl für die [X.] vor [X.], für die eine Haftung des [X.]n nur als Erbe seiner Mutter [X.] kommt, als auch für die [X.] nach dem Erbfall, in der der [X.] selbst Pächter der Jugendhilfeeinrichtungen war, mit einer ein-heitlichen Begründung abgewiesen. Daher genügte ein Angriff in der Be-rufungsbegründung, der für beide [X.]abschnitte gleichermaßen Geltungbeanspruchen kann, den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO([X.], Urteil vom 27. Januar 1994 - I ZR 326/91 - NJW 1994, 2289, 2290unter [X.] 1 b; Urteil vom 22. Januar 1998 - [X.] - NJW 1998, 1399,1400 unter [X.] 1).2. Der Senat kann die unterbliebene Sachentscheidung gemäߧ 565 Abs. 3 Satz 1 ZPO nachholen, da das Berufungsurteil [X.] tatsächliche Feststellungen getroffen hat und ein anderes [X.] Zurückverweisung nicht möglich erscheint (zu diesen [X.] -gen [X.], Urteil vom 23. Oktober 1998 - [X.] 3/98 - NJW 1999, 794,795 unter 4).a) Das Berufungsgericht hat dem schriftlichen Pachtvertrag nichtentnehmen können, daß die hier in Rede stehenden Fahrzeuge mitver-pachtet worden sind. Zu den im Vertrag erwähnten "[X.]" der verpachteten Räume gehören sie nicht. Zwar sieht [X.] vor, daß der Pächter "die bestehende Kfz und Haftpflichtversi-cherung" übernehmen oder eine ausreichende Haftpflichtversicherungabschließen soll. Ob sich diese Klausel auf die hier streitigen Fahrzeugebezieht, ist aber nicht ersichtlich. Gegen eine Einbeziehung der Fahr-zeuge in den Pachtvertrag spricht nach Ansicht des Berufungsgerichts,daß der [X.] die Fahrzeuge an den Kläger herausgegeben hat, ob-wohl er das Pachtverhältnis fortsetzt. Bei dieser Sachlage ist das [X.] zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger die Fahrzeugeleihweise überlassen habe, wie es dem Hilfsvorbringen beider [X.]. Diese Würdigung ist [X.]) Das Berufungsgericht nimmt weiter an, daß die Besitzberechti-gung der Erblasserin aufgrund der Rückforderung des [X.] zum20. Oktober 1993 endete. Auch das ist rechtlich nicht zu beanstanden(§ 604 Abs. 3 BGB). Von diesem [X.]punkt an war nicht nur die Erblasse-rin bis zu ihrem Tode, sondern in der [X.] danach auch der [X.]persönlich bis zu seiner Herausgabe der ohne Rechtsgrund weiter be-nutzten Fahrzeuge verpflichtet, gemäß §§ 988, 812 BGB die [X.] [X.] 8 -Das Berufungsgericht schätzt deren Wert nach den Angaben des[X.] bedenkenfrei auf monatlich 300 DM. Der [X.] hat ausdrück-lich eingeräumt, daß die Fahrzeuge für die Jugendhilfeeinrichtungen be-nutzt worden sind; einen Wegfall der Bereicherung hat er nicht geltendgemacht. Damit stehen dem Kläger bis zur Herausgabe beider [X.] weitere 9.900 DM zu. Außerdem kann der Kläger gemäß §§ 291, 288BGB 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit verlangen. Der Anspruch ist [X.] in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 29. Mai1996 geltend gemacht worden.Dr. [X.] Prof. [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

IV ZR 87/99

21.06.2000

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2000, Az. IV ZR 87/99 (REWIS RS 2000, 1880)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1880

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