Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2000, Az. IV ZR 260/99

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2393

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[X.]/99vom3. Mai 2000in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], Dr. Schlichting,Terno und die Richterin [X.] 3. Mai 2000beschlossen:1. Auf den Antrag der Klägerin wird ihre Beschwer durchdas Berufungsurteil auf 65.200 [X.] Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe für [X.] wird abgelehnt.[X.] Der Antrag der Klägerin auf Heraufsetzung ihrer Beschwer istbegründet. Der für die Beschwer maßgebliche Streitwert einer positivenFeststellungsklage richtet sich nach ständiger Rechtsprechung nachdem entsprechenden Leistungsantrag, jedoch - wegen der fehlendenVollstreckbarkeit - mit einem Abschlag von 20% ([X.], Beschluß vom28. November 1990 - [X.] - NJW-RR 1991, 509 unter 3 a; vgl.auch [X.] vom 23. Juli 1997 - [X.] - NJW-RR 1997,1562). Da hier nach der nicht zu beanstandenden Ansicht des [X.] und beider Parteien aus den von der Klägerin geltend ge-- 3 -machten Gesundheitsbeschwerden auf einen Invaliditätsgrad von [X.]% zu schließen ist, so daß ihr Leistungsanspruch 25% der für die [X.] vereinbarten Versicherungssumme von 326.000 DM, [X.], betragen würde, hätte das Berufungsgericht den Wert ihrerFeststellungsklage mit der letztgenannten Summe abzüglich des20%igen Feststellungsabschlags bemessen müssen. Das [X.] DM.Daß das Berufungsgericht - ohne Begründung - einen höherenFeststellungsabschlag gewählt hat, der rund 39% ausmacht, ist nicht ge-rechtfertigt.Mit der erhöhten Beschwer wird die [X.] von60.000 DM überschritten. Die Revision der Klägerin ist daher zulässig.2. Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe war gleichwohlabzuweisen, weil keine hinreichende Aussicht besteht, daß ihre Revisionbegründet sein könnte (§ 114 ZPO).Dr. [X.] Prof. [X.] Dr. Schlichting Terno [X.]

Meta

IV ZR 260/99

03.05.2000

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2000, Az. IV ZR 260/99 (REWIS RS 2000, 2393)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2393

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