Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.06.2013, Az. 2 B 50/12

2. Senat | REWIS RS 2013, 5236

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Gegenstand

Beschränkung des Disziplinarverfahrens; rechtliches Gehör; Zugriffsdelikt; Erkrankung als Milderungsgrund


Leitsatz

1. Das Disziplinargericht kann nach § 56 Satz 1 BDG nur Tathandlungen aus dem Disziplinarverfahren ausscheiden, die für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt ins Gewicht fallen können.

2. Beabsichtigt das Gericht eine Beschränkung nach § 56 Satz 1 BDG, muss es hierauf die Beteiligten hinweisen und ihnen Gelegenheit zur Äußerung geben.

Gründe

1

[X.]ie auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 69 [X.]) und des Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 69 [X.]) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. [X.]er 1960 geborene [X.] ist als Postbetriebsinspektor der [X.] zur [X.]ienstleistung zugewiesen. Er war zuletzt in der Leitung eines Zustellstützpunktes tätig. Im Januar 2006 öffnete der [X.] einen [X.] und entnahm den in ihm enthaltenen 20 €-Schein. In dem daraufhin eingeleiteten [X.]isziplinarverfahren wurde ihm vorgeworfen, mehrfach unbefugt Geldscheine aus [X.]riefen entwendet zu haben. [X.]as Strafverfahren stellte die Staatsanwaltschaft nach § 153a StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages ein.

3

Mit der [X.] lastete die Post dem [X.]n an, in 30 Fällen Geldscheine im Wert von insgesamt 210 € aus [X.]riefen genommen zu haben. [X.]as Verwaltungsgericht hat die Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis schon wegen der Geldentnahme aus dem [X.] nach dessen Öffnung für geboten gehalten. [X.]en 29 weiteren Vorwürfen ist es nicht nachgegangen. [X.]as Oberverwaltungsgericht hat die [X.]erufung des [X.]n zurückgewiesen, weil es sämtliche 30 Vorwürfe für erwiesen gehalten hat.

4

2. [X.]er [X.] hält die Frage für rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO:

ob eine schwere depressive Erkrankung unterhalb der Schwelle einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nicht zumindest bei [X.] unterhalb eines Schadensbetrages von 200 € einen einem anerkannten [X.] vergleichbaren Umstand bilden kann.

5

[X.]er Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf ([X.]eschluss vom 2. Oktober 1961 - [X.]VerwG 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91> = [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 18; [X.]eschluss vom 2. Februar 2011 - [X.]VerwG 6 [X.] 37.10 - NVwZ 2011, 507 Rn. 2; stRspr).

6

Mit der von ihm gestellten Frage kann der [X.] die Revisionszulassung nicht erreichen. Sie ist geklärt, soweit sie einen verallgemeinerungsfähigen Inhalt hat. Nach der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts kann eine Erkrankung im Tatzeitraum als mildernder Umstand bei der [X.]estimmung der [X.]isziplinarmaßnahme nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 [X.] berücksichtigt werden. Ob sie entscheidend ins Gewicht fällt, hängt von den konkreten Umständen ab und entzieht sich einer generellen [X.]ewertung.

7

[X.]er Senat hat die [X.]emessungsregelungen des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 [X.] dahingehend konkretisiert, dass die Veruntreuung amtlich anvertrauter Wertsachen (sog. [X.]) so schwer wiegt, dass sie die Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis rechtfertigt, wenn dem [X.]eamten weder ein anerkannter [X.] zugute kommt noch mildernde Umstände von insgesamt vergleichbarem Gewicht vorliegen (Urteile vom 20. Oktober 2005 - [X.]VerwG 2 [X.] 12.04 - [X.]VerwGE 124, 252 <260 f.> = [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 1 Rn. 27 f. und vom 3. Mai 2007 - [X.]VerwG 2 [X.] 9.06 - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 3 Rn. 20 f.; [X.]eschluss vom 23. Februar 2012 - [X.]VerwG 2 [X.] 143.11 - juris Rn. 11).

8

[X.]as Gewicht derartiger Umstände muss umso größer sein, je schwerer das [X.] aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen und der [X.]egehung von "[X.]egleitdelikten" und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt (Urteile vom 3. Mai 2007 a.a.[X.] Rn. 23 und vom 24. Mai 2007 - [X.]VerwG 2 [X.] 25.06 - [X.] 235.1 § 13 [X.] Nr. 4 Rn. 22). [X.]anach kommt jedenfalls bei einem einmaligen Fehlverhalten mit einem Schaden von weniger als 200 € ernsthaft in [X.]etracht, von der Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis abzusehen ([X.]eschluss vom 23. Februar 2012 a.a.[X.] Rn. 13). Lässt sich nach erschöpfender Sachaufklärung das Vorliegen eines mildernden Umstands nicht ohne vernünftigen Zweifel ausschließen, ist dieser Umstand nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" in die Gesamtwürdigung einzustellen. Er tritt zu einem anerkannten [X.] hinzu oder verstärkt das Gewicht der Umstände, die das Fehlen eines derartigen Grundes kompensieren können (Urteile vom 3. Mai 2007 a.a.[X.] Rn. 17 und vom 29. Mai 2008 - [X.]VerwG 2 [X.] 59.07 - [X.] 235.1 § 70 [X.] Nr. 3 Rn. 27; [X.]eschluss vom 23. Februar 2012 a.a.[X.] Rn. 14).

9

[X.]ie auch bei [X.] gebotene prognostische Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände folgt aus dem Zweck der [X.]isziplinarbefugnis als einem Mittel der Funktionssicherung des öffentlichen [X.]ienstes. [X.]anach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen [X.]etrachtung und Wertung die Frage, welche [X.]isziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des [X.]eamten (§ 13 Abs. 1 Satz 3 [X.]) geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen [X.]ienstes und die Integrität des [X.]erufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (Urteil vom 3. Mai 2007 a.a.[X.] Rn. 16; [X.]eschluss vom 23. Februar 2012 a.a.[X.] Rn. 12).

Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des [X.]eamten im Sinne von §§ 20, 21 StG[X.] zur Tatzeit stellt einen mildernden Umstand dar, der die Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis regelmäßig ausschließt (Urteile vom 3. Mai 2007 a.a.[X.] Rn. 30 f. und vom 25. März 2010 - [X.]VerwG 2 [X.] 83.08 - [X.]VerwGE 136, 173 Rn. 29 f., Rn. 34). [X.]ies kann für psychische Erkrankungen ohne Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit nicht in gleicher Weise gelten. Sie sind in die Gesamtwürdigung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] einzustellen, wobei ihre [X.]edeutung von den Umständen des Einzelfalles abhängt. [X.]avon ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen.

3. [X.]ie vom [X.]n aufgeworfene Frage,

ob eine [X.]eschränkung des [X.]isziplinarverfahrens nach § 56 [X.] auch noch im Urteil erfolgen kann,

rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 69 [X.]). [X.]ie Frage könnte in einem Revisionsverfahren nicht beantwortet werden, weil das Verwaltungsgericht keine [X.]eschränkung nach § 56 [X.] vorgenommen hat.

Nach § 56 Satz 1 [X.] kann das Gericht das [X.]isziplinarverfahren beschränken, indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden [X.]isziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. [X.]ie ausgeschiedenen Handlungen können nach Satz 2 nicht wieder in das [X.]isziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die [X.]eschränkungen entfallen nachträglich.

§ 56 Satz 1 [X.] ermöglicht aus Gründen der Verfahrensökonomie das Ausscheiden von Tathandlungen, deren [X.]edeutung für die [X.]estimmung der [X.]isziplinarmaßnahme bereits während des anhängigen Verfahrens nach jeder [X.]etrachtungsweise sicher ausgeschlossen werden kann. [X.]agegen ermöglicht es § 56 Satz 1 [X.] nicht, dass das Gericht Vorwürfe nicht behandelt, weil es sie nach seiner Einschätzung für weniger schwerwiegend hält. Insbesondere darf es den Sach- und Streitstoff nicht verkürzen, indem es für einen Vorwurf oder einen Teil der Vorwürfe die [X.] verhängt. [X.]ie gesetzliche [X.]eschränkungsmöglichkeit führt weder das Opportunitätsprinzip ein noch ermöglicht sie eine [X.]eschränkung unter dem Gesichtspunkt der Verständigung der [X.]eteiligten ("[X.]eal").

[X.]iese Auslegung des § 56 Satz 1 [X.] ergibt sich aus Gesetzeswortlaut und -zweck. [X.]ie Regelung knüpft an den Grundsatz der Einheit des [X.]ienstvergehens an. Nach diesem in § 77 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.]G verankerten Grundsatz begehen [X.]eamte ein [X.]ienstvergehen (Einzahl), wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten (Mehrzahl) verletzen. [X.]er gesetzliche [X.]egriff des [X.]ienstvergehens umfasst alle disziplinarrechtlich bedeutsamen [X.]ienstpflichtverletzungen des [X.]eamten. [X.]iese werden durch eine einheitliche [X.]isziplinarmaßnahme geahndet, die aufgrund des Verhaltens und der Persönlichkeit des [X.]eamten zu bestimmen ist (Urteile vom 14. Februar 2007 - [X.]VerwG 1 [X.] 12.05 - [X.]VerwGE 128, 125 Rn. 22 = [X.] 232 § 77 [X.][X.]G Nr. 26 und vom 28. Juli 2011 - [X.]VerwG 2 [X.] 16.10 - [X.]VerwGE 140, 185 Rn. 19). [X.]er Grundsatz bringt zum Ausdruck, dass Gegenstand der disziplinarrechtlichen [X.]etrachtung und Wertung die Frage ist, ob ein [X.]eamter, der in vorwerfbarer Weise gegen [X.]ienstpflichten verstoßen hat, nach seiner Persönlichkeit noch im [X.]eamtenverhältnis tragbar ist und falls das zu bejahen ist, durch welche [X.]isziplinarmaßnahme auf ihn eingewirkt werden muss, um weitere Pflichtenverstöße zu verhindern (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 28. Februar 2013 - [X.]VerwG 2 [X.] 62.11 - Rn. 34 m.w.N., zur [X.] in der Entscheidungssammlung [X.] vorgesehen). [X.]er Grundsatz der Einheit des [X.]ienstvergehens verlangt, dass über alle Pflichtverletzungen grundsätzlich eine einheitliche Maßnahme bestimmt wird.

Allerdings hat der [X.]isziplinarsenat des [X.]undesverwaltungsgerichts für die [X.]erufungsinstanz aus prozessökonomischen Gründen zugelassen, dass nicht alle Tatvorwürfe geprüft werden müssen, wenn bereits einzelne festgestellte Pflichtverletzungen die Verhängung der disziplinaren [X.] gebieten (Urteil vom 27. November 1996 - [X.]VerwG 1 [X.] 28.95 - [X.]VerwGE 113, 32 <35 f.>).

[X.]ie [X.]eschränkungsmöglichkeit nach § 56 Satz 1 [X.] bezweckt in Anknüpfung an die hierzu ergangene Rechtsprechung die [X.]eschleunigung der [X.]isziplinarverfahren durch die instanzenübergreifende Möglichkeit, einzelne Handlungen auszuscheiden, die für die zu erwartende [X.]isziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen ([X.]T[X.]rucks 14/4659 S. 40 und [X.]). [X.]as [X.]isziplinarverfahren soll von überflüssigem [X.]allast befreit werden können, muss aber weiterhin die gebotene Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des [X.]eamten (vgl. § 13 [X.]) ohne Abstriche ermöglichen.

[X.]as Verwaltungsgericht hat das gerichtliche [X.]isziplinarverfahren nicht auf den von ihm geprüften Tatvorwurf beschränkt. Es hat weder § 56 [X.] zitiert noch ausdrücklich eine [X.]eschränkung ausgesprochen, sondern ausgeführt, dass eine abschließende Feststellung, ob der [X.] in insgesamt 30 Fällen widerrechtlich [X.]riefe geöffnet und hieraus insgesamt 210 € [X.]argeld entnommen habe, entbehrlich sei, weil er hinsichtlich des [X.]es zweifelsfrei überführt sei. Es hat nicht zuvor auf eine etwaige Absicht einer [X.]eschränkung hingewiesen, wozu es im Hinblick auf die erforderliche Gewährung des rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, verpflichtet gewesen wäre, wenn es denn hätte beschränken wollen.

Im Übrigen kann nicht zweifelhaft sein, dass die Nichtbehandlung von 29 von 30 Tatvorwürfen von § 56 Satz 1 [X.] nicht gedeckt gewesen wäre. [X.]ie Auffassung des [X.], der als erwiesen erachtete Tatvorwurf gebiete die Entfernung aus dem [X.]eamtenverhältnis, ist im Rahmen des § 56 Satz 1 [X.] unbeachtlich. [X.]ies folgt daraus, dass eine abweichende Gesamtwürdigung des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts, in Ansehung der Persönlichkeit des [X.]n, jedenfalls ernsthaft in [X.]etracht kam.

4. Schließlich liegt auch der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 69 [X.] wegen Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 VwGO, § 3 [X.] nicht vor.

[X.]er [X.] rügt als Verfahrensmangel, dass es das Oberverwaltungsgericht unterlassen habe, den Kammervorsitzenden des [X.] dazu anzuhören, ob das Verwaltungsgericht das [X.]isziplinarverfahren beschränkt hat; deshalb sei das Oberverwaltungsgericht zu dem unzutreffenden Ergebnis gekommen, dass das Verwaltungsgericht keine [X.]eschränkung des [X.]isziplinarverfahrens vorgenommen habe. [X.]amit kann er ersichtlich nicht durchdringen. Eine derartige Anhörung hätte nichts zur Entscheidungsfindung beitragen können. [X.]ie Frage, ob das Verwaltungsgericht eine [X.]eschränkung nach § 56 Satz 1 [X.] vorgenommen hat, ist ausschließlich aufgrund der gerichtlichen Entscheidungen zu beantworten. Ein mitwirkender [X.] kann nicht im Nachhinein erläutern, welche Entscheidungen das Gericht getroffen hat bzw. welchen Inhalt sie haben.

Meta

2 B 50/12

06.06.2013

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 12. März 2012, Az: 3d A 906/10.BDG, Urteil

§ 56 BDG, § 13 Abs 1 S 2 BDG, § 77 Abs 1 BBG, § 108 Abs 2 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.06.2013, Az. 2 B 50/12 (REWIS RS 2013, 5236)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5236

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

16b D 15.2416

16a D 14.2285

16b D 14.2351

16b D 13.993

16b D 14.1328

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