Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.09.2022, Az. VIII ZA 4/22

8. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 5268

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Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für ein beabsichtigtes Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.

2

1. Voraussetzung für eine derartige Beiordnung ist unter anderem, dass die von der [X.] beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). Aussichtslosigkeit ist gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 9. Juli 2014 - [X.], juris Rn. 2; vom 5. Juni 2018 - [X.], juris Rn. 5; vom 20. Oktober 2020 - [X.] 6/20, [X.], 800 Rn. 10; jeweils mwN).

3

2. Die von dem Beklagten beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos. Es ist nicht zu erkennen, dass ein dem Beklagten beigeordneter, beim [X.] zugelassener Rechtsanwalt in der Lage wäre, eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erfolgreich zu begründen. Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Von einer näheren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Dr. Bünger     

      

Kosziol     

      

Dr. Schmidt

      

Dr. Matussek     

      

Dr. Reichelt     

      

Meta

VIII ZA 4/22

06.09.2022

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend LG Frankfurt (Oder), 28. Februar 2022, Az: 16 S 208/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.09.2022, Az. VIII ZA 4/22 (REWIS RS 2022, 5268)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5268

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Referenzen
Wird zitiert von

XI ZR 14/23

Zitiert

VIII ZA 6/20

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