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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für ein beabsichtigtes Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.
1. Voraussetzung für eine derartige Beiordnung ist unter anderem, dass die von der [X.] beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). Aussichtslosigkeit ist gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 9. Juli 2014 - [X.], juris Rn. 2; vom 5. Juni 2018 - [X.], juris Rn. 5; vom 20. Oktober 2020 - [X.] 6/20, [X.], 800 Rn. 10; jeweils mwN).
2. Die von dem Beklagten beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos. Es ist nicht zu erkennen, dass ein dem Beklagten beigeordneter, beim [X.] zugelassener Rechtsanwalt in der Lage wäre, eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erfolgreich zu begründen. Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Von einer näheren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Dr. Bünger |
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Kosziol |
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Dr. Schmidt |
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Dr. Matussek |
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Dr. Reichelt |
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Meta
06.09.2022
Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZA
vorgehend LG Frankfurt (Oder), 28. Februar 2022, Az: 16 S 208/20
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.09.2022, Az. VIII ZA 4/22 (REWIS RS 2022, 5268)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 5268
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIII ZR 260/22 (Bundesgerichtshof)
VIII ZA 6/20 (Bundesgerichtshof)
Beiordnung eines Notanwalts: Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung bei Berufung ohne Erreichen des Beschwerdewerts
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VIII ZR 127/17 (Bundesgerichtshof)