Bundespatentgericht, Urteil vom 23.04.2015, Az. 3 Ni 32/13

3. Senat | REWIS RS 2015, 12182

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Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das [X.] Patent 10 2005 024 701

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] sowie der Richterin [X.]. Dr. [X.], [X.] und [X.]. Dr. Jäger sowie der Richterin [X.]. Dr. Wagner

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 10 2005 024 701 wird im Umfang der Ansprüche 1, 2, 4 bis 9 für nichtig erklärt.

I[X.] Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 30. Mai 2005 beim [X.] angemeldeten Patents 10 2005 024 701 (Streitpatent), dessen Erteilung am 12. April 2007 und dessen beschränkte Aufrechterhaltung am 24. Mai 2012 veröffentlicht worden ist. Das Streitpatent betrifft ein „Verfahren und (

2

1. Verfahren zum Ausformen eines [X.] (10) aus viskoser [X.] (9), indem die [X.] (9) auf ein horizontal ausgerichtetes angetriebenes Förderband (2) entsprechend der gewünschten Arbeitsbreite (16) ausgebracht und durch Seitenwände an einem seitlichen Verlaufen gehindert wird, worauf der ausgebrachte [X.] (10) unter Verfestigung der [X.] (9) gekühlt und einer Weiterverarbeitung zugeführt wird, dadurch gekennzeichnet, dass zur Bildung der das seitliche Verlaufen gezielt begrenzenden Seitenwände die Ränder (18) des angetriebenen [X.] (2) unter Bildung eines Troges mit einer konstanten Schichtdicke des [X.] (10) über die durch den Trog festgelegten Arbeitsbreite um etwa 90° hochgeklappt werden und in hochgeklapptem Zustand solange mitbewegt werden, bis eine hinreichende Verfestigung der [X.] (9) eingetreten ist.

3

2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Hochklappen der Ränder (18) des angetriebenen [X.] (2) vor dem Ausbringen der [X.] (9) auf das Förderband (2) erfolgt.

4

3. Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass das Förderband (2) nach dem Ausbringen der [X.] (9) gerüttelt wird.

5

4. Vorrichtung zum Ausformen eines [X.] (10) aus viskoser [X.] (9) auf ein horizontal ausgerichtetes angetriebenes Förderband (2), mit einer Station (8) zum Ausbringen der [X.] (9) auf das Förderband (2) entsprechend der gewünschten Arbeitsbreite (16) und mit Seitenwänden, die die auf das Förderband (2) ausgebrachte [X.] (9) an einem seitlichen Verlaufen hindern, dadurch gekennzeichnet, dass das horizontal ausgerichtete angetriebene Förderband (2) zumindest in seinen beiden Randbereichen so elastisch-nachgiebig ausgebildet ist, dass die Ränder (18) während des Umlaufs des [X.] (2) bereichsweise unter Bildung der das seitliche Verlaufen gezielt begrenzenden Seitenwände und unter Bildung eines Troges mit einer konstanten Schichtdicke des [X.] (10) über die durch den Trog festgelegten Arbeitsbreite hochklappbar sind, und dass zum bereichsweisen Hochklappen der Ränder (18) des [X.] (2) [X.] (22) vorgesehen sind.

6

5. Vorrichtung nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass als [X.] (22) ortsfeste Schienen (23), mitlaufende Führungsbänder, Rollenbahnen (32) od. dgl. vorgesehen sind.

7

6. Vorrichtung nach Anspruch 4 oder 5, dadurch gekennzeichnet, dass das Förderband (2) in Längsrichtung durchgehende Einkerbungen (29, 30) aufweist, die die Biegestellen darstellen, an denen die Ränder (18) des [X.] (2) gegenüber einem Mittelteil (19) hochgeklappt werden.

8

7. Vorrichtung nach mindestens einem der Ansprüche 4 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass das Förderband (2) doppellagig ausgebildet ist und eine außen liegende Schicht (26) aus Kunststoff und eine innen liegende Schicht (27) aus einem Gewebe aufweist.

9

8. Vorrichtung nach mindestens einem der Ansprüche 4 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass der Station (8) zum Ausbringen der [X.] (9) auf das Förderband (2) ein [X.] (11) nachgeordnet ist, und dass die [X.] (22) den [X.] (11) durchsetzend angeordnet sind.

9. Vorrichtung nach mindestens einem der Ansprüche 4 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] (22) Anlaufschrägen (25) aufweisen.

10. Vorrichtung nach mindestens einem der Ansprüche 4 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass unter dem Förderband (2) eine Rütteleinrichtung (21) vorgesehen ist.

Die Klägerin, die das Streitpatent im Umfang der Patentansprüche 1, 2 und 4 bis 9, angreift, macht den [X.] der fehlenden Patentfähigkeit geltend (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). Zur Begründung ihres Vorbringens stützt sie sich u. a. auf folgende Dokumente:

NK2 [X.] (Streitpatent)

[X.] [X.] 697 04 058 T2

[X.] [X.] 199 08 127 A1

[X.] [X.] 1 552 570

D4 GB 1 271 725

[X.] EP 0 168 339 A1

D6 EP 1 067 065 A2

[X.] [X.] 5 060 787

Nach Auffassung der Klägerin sind die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 4 nicht neu. Beide seien durch die Druckschrift [X.] neuheitsschädlich vorweggenommen. Außerdem nehme die [X.] den Gegenstand des Patentanspruchs 4 neuheitsschädlich vorweg.

Den Gegenständen der Patentansprüche 1 und 4 des Streitpatents fehle im Hinblick auf eine Kombination der Druckschriften [X.] und [X.] auch die erfinderische Tätigkeit. Zudem sei der Gegenstand des unabhängigen Patentanspruchs 4 durch eine Kombination der Entgegenhaltungen [X.] und [X.] nahegelegt.

Weiter ist die Klägerin der Ansicht, dass die abhängigen Patentansprüche 2 und 5 bis 9 im Hinblick auf die [X.] bis [X.] und [X.] bis [X.] nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhten. Dementsprechend sei die Klage auch im Hinblick auf die Hilfsanträge 1 bis 4 und die weiter verteidigten abhängigen Patentansprüche begründet.

Die Klägerin stellt den Antrag,

das [X.] Patent 10 2005 024 701 im Umfang der Ansprüche 1, 2 und 4 bis 9 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 4 gemäß Schriftsatz vom 11. Dezember 2014 erhält,

weiter hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent eine Fassung erhält, in der die erteilten abhängigen Patentansprüche bestehen bleiben.

Gemäß Hilfsantrag 1 wird in den kennzeichnenden Teil der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 4 das Merkmal aufgenommen, dass die Ränder des [X.] „durch als ortsfeste Schienen (23) ausgebildete [X.] (22)“ um etwa 90° hochgeklappt werden (Patentanspruch 1) bzw. „durch als ortsfeste Schienen ausgebildete [X.] (22) um etwa 90°“ hochklappbar sind (Patentanspruch 4). Der erteilte Patentanspruch 5 wird gestrichen, die Nummerierung und die Rückbezüge der angegriffenen Patentansprüche 6 bis 9 entsprechend angepasst.

Gemäß Hilfsantrag 2 wird in die Patentansprüche 1 und 4 zusätzlich das Merkmal „und der [X.] (10) in der verfestigten Form durch eine Längsschneidestation (12) und eine Querschneidestation (13) zu einzelnen Produkten (14) weiterverarbeitet wird“ (Patentanspruch 1) bzw. „und eine Längsschneidestation (12) und eine Querschneidestation (13) vorgesehen sind, durch die der [X.] (10) in der verfestigten Form zu einzelnen Produkten (14) weiterverarbeitet wird“ (Patentanspruch 4) aufgenommen.

Gemäß Hilfsantrag 3 wird in die Patentansprüche 1 und 4 zusätzlich das Merkmal „das Hochklappen der Ränder (18) des angetriebenen [X.] (2) vor dem Ausbringen der [X.] (9) auf das Förderband (2) erfolgt“ (Patentanspruch 1) bzw. „die ortsfesten Schienen (23) so angeordnet sind, dass das Hochklappen der Ränder (18) des angetriebenen [X.] (2) vor dem Ausbringen der [X.] (9) auf das Förderband (2) erfolgt“ (Patentanspruch 4) aufgenommen. Der erteilte Patentanspruch 2 wird gestrichen.

Gemäß Hilfsantrag 4 wird in die Patentansprüche 1 und 4 zusätzlich das Merkmal „die [X.] (9) in einem [X.] (11) gekühlt wird, wobei die ortsfesten Schienen (23) den [X.] (11) durchsetzend angeordnet sind“ (Patentanspruch 1) bzw. „der Station (8) zum Ausbringen der [X.] (9) auf das Förderband (2) ein [X.] (11) nachgeordnet ist, die ortsfesten Schienen (23) den [X.] (11) durchsetzend angeordnet sind“ (Patentanspruch 4) aufgenommen. Der erteilte Patentanspruch 8 wird gestrichen und die Nummerierung und Rückbezüge des erteilten Patentanspruchs 9 werden entsprechend angepasst.

Bei allen o.g. [X.] verbleiben die nicht angegriffenen Patentansprüche 3 und 10 in ihrer jeweiligen Rückbeziehung gemäß ihrer erteilten Fassung bestehen.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und verteidigt ihr Patent, soweit es angegriffen wird. Die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 4 seien neu. Insbesondere offenbare die [X.] kein Verfahren bzw. keine Vorrichtung zum Ausformen eines [X.] aus einer [X.], welche alle Merkmale des Patentanspruchs 1 umfasse bzw. alle Vorrichtungsmerkmale des Patentanspruchs 4 aufweise. Sie offenbare auch keine ausführbare Lehre, wie die Ränder des [X.] unter Ausbildung eines Troges um etwa 90° hochgeklappt werden. Die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 4 sei auch gegenüber der Lehre der [X.] neu.

Der jeweilige Gegenstand der Patentansprüche 1 und 4 beruhe zudem auf erfinderischer Tätigkeit. Er sei weder durch eine Zusammenschau der [X.] und der [X.] noch der [X.] und der [X.] nahe gelegt. Insbesondere werde der Fachmann die [X.], die das Fachgebiet der [X.] für die Verarbeitung von Metallschmelzen betreffe, nicht heranziehen und könne ihr auch nicht die Lehre des Streitpatents, das Hochklappen der Ränder des [X.] um etwa 90° und die Bildung eines Troges mit konstanter Schichtdicke des [X.] über eine durch den Trog festgelegten Arbeitsbreite, entnehmen.

Aus den gleichen Gründen seien die Lehren der Hilfsanträge bestandsfähig, die Merkmale der erteilten Ansprüche und der Beschreibung kombinierten und das Wesentliche der erfindungsgemäßen Lehre aufzeigten.

Darüber hinaus seien die Gegenstände der erteilten abhängigen Patentansprüche 2 und 5 bis 9 neu und beruhten ebenfalls auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Entscheidungsgründe

I.

1. Die auf den [X.] der mangelnden Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i. V. m. § 22 Abs. 1 [X.]) gestützte Klage ist zulässig und erweist sich auch als begründet.

1.1 [X.] betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Ausformen eines [X.] aus viskoser [X.], wobei das Produkt auf ein horizontal ausgerichtetes angetriebenes Förderband ausgebracht wird, und das Förderband Seitenwände aufweist, welche das Produkt daran hindern, seitlich zu verlaufen (vgl. [X.], S. 2, Abs. [0001]).

Zum Hintergrund des [X.] wird einleitend in der Beschreibung ausgeführt, dass beim Ausbringen einer [X.] durch [X.], Extrudieren, Walzenformung oder mit Düsen in einer gewünschten Schichtdicke von mehreren Millimetern oder Zentimetern auf ein angetriebenes, horizontal ausgerichtetes endloses Förderband die Gefahr bestehe, dass die [X.] auf dem Förderband auseinanderlaufe bzw. über die seitlichen Kanten des [X.] übertrete. Dies führe dazu, dass die geforderte Schichtdicke nicht eingehalten werde und dass es zur Unterbrechung der Produktion komme, um das Band zu reinigen.

Um dieser Problematik entgegen zu wirken, sei es bekannt, an dem Förderband ortsfeste [X.]n anzuordnen. Dabei ergebe sich jedoch ein [X.]alt zwischen [X.] und Förderband, durch den die [X.] durchtreten und sich auf dem Förderband aufbauen könne. Darüber hinaus hafte die [X.] an den Seitenwänden, welches zu unregelmäßigen Abreißvorgängen im Randbereich des [X.] führe und wodurch die Formgebung beeinträchtigt werde.

Anstelle der ortsfesten Schienen würden auch mitlaufende Seitenbänder eingesetzt, die synchron mit dem [X.] liefen. Hierdurch werde zwar das Ausfransen der Seitenränder der [X.] reduziert, jedoch sei der maschinelle Aufwand erheblich, da die Seitenbänder einen eigenen Antrieb benötigten. Die Problematik, dass die [X.] in den [X.]alt zwischen Seitenband und [X.] fließe, bestehe aber weiterhin (vgl. [X.], S. 2, Abs. [0002] bis [0005]).

1.2 Davon ausgehend liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren und eine Vorrichtung aufzuzeigen, mit denen mit relativ einfachen Mitteln auf einem horizontal ausgerichteten angetriebenen endlosen Förderband eine [X.] zu einem [X.] mit einer über die Arbeitsbreite hinreichend konstanter Schichtdicke ausgebracht werden kann, ohne dass dabei die oben beschriebenen Nachteile auftreten (vgl. [X.], S. 2/3, Abs. [0006]).

1.3 Zur Lösung schlagen Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung ein Verfahren mit folgenden Merkmalen

M1 Verfahren zum Ausformen eines [X.] (10) aus viskoser Süßwarenmasse (9),

M2 indem die Süßwarenmasse (9) auf ein horizontal ausgerichtetes angetriebenes Förderband (2)

M3 entsprechend der gewünschten Arbeitsbreite (16) ausgebracht und

M4 durch Seitenwände an einem seitlichen Verlaufen gehindert wird,

M5 worauf der ausgebrachte [X.] (10) unter Verfestigung der Süßwarenmasse (9) gekühlt und

M6 einer Weiterverarbeitung zugeführt wird,

M7 wobei zur Bildung der das seitliche Verlaufen gezielt begrenzenden Seitenwände die Ränder (18) des angetriebenen Förderbandes (2) unter Bildung eines [X.] um etwa 90° hochklappt werden,

M8 wobei ein [X.] (10) mit einer konstanten Schichtdicke über die durch den Trog festgelegte Arbeitsbreite ausgebildet wird und

M9 die Ränder im hochgeklappten Zustand solange mitbewegt werden, bis eine hinreichende Verfestigung der Süßwarenmasse (9) eingetreten ist.

und Patentanspruch 4 in der erteilten Fassung eine Vorrichtung vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

M4.1 Vorrichtung zum Ausformen eines [X.] (10) aus viskoser Süßwarenmasse (9)

M4.2 auf ein horizontal ausgerichtetes angetriebenes Förderband (2),

M4.3 mit einer Station (8) zum Ausbringen der Süßwarenmasse (9) auf das Förderband (2)

M4.4 entsprechend der gewünschten Arbeitsbreite (16) und

M4.5 mit Seitenwänden,

M.4.5.1 die die auf das Förderband (2) ausgebrachte Süßwarenmasse (9) an einem seitlichen Verlaufen hindern,

M4.6 wobei das horizontal ausgerichtete angetriebene Förderband (2) zumindest in seinen beiden Randbereichen so elastisch-nachgiebig ausgebildet ist,

M4.7 dass die Ränder (18) während des Umlaufs des Förderbandes (2) bereichsweise unter Bildung der das seitliche Verlaufen gezielt begrenzenden Seitenwände und unter Bildung eines [X.] hochklappbar sind,

M4.8 wobei ein [X.] (10) mit einer konstanten Schichtdicke über die durch den Trog festgelegte Arbeitsbreite erhalten wird und

M4.9 dass zum bereichsweisen Hochklappen der Ränder (18) des Förderbandes (2) [X.] (22) vorgesehen sind.

1.4 Bei dem vorliegend zuständigen Fachmann handelt es sich um einen Maschinenbauingenieur mit besonderen Kenntnissen in der Verfahrenstechnik und dem Bau von Anlagen für die Lebensmittelindustrie, insbesondere für die Süßwarenindustrie.

II.

1. Die Patentansprüche 1, 2 und 4 bis 9 in der erteilten Fassung erweisen sich mangels Patentfähigkeit als nicht bestandsfähig.

Im Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, inwiefern die von der Klägerin geltend gemachte mangelnde Neuheit gegeben ist, da jedenfalls die Bereitstellung des Verfahrens gemäß Patentanspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

a) Bei der Frage, ob die erfinderische Tätigkeit zu verneinen ist, kommt es maßgeblich darauf an, ob der Stand der Technik am [X.] dem Fachmann den Gegenstand der Erfindung nahegelegt hat. Dies erfordert zum einen, dass der Fachmann mit seinen durch die Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Hinzukommen muss zum anderen, dass der Fachmann Grund hatte, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe ([X.], 746 LS - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung, [X.], 407- einteilige Öse, [X.], 378 – [X.]). Bei der Prüfung, ob der Stand der Technik ausgehend von einer Entgegenhaltung dem Fachmann die erfinderische Lösung nahe gelegt hat, ist nicht nur zu berücksichtigen, was sich für den Fachmann unmittelbar und eindeutig aus dieser Entgegenhaltung ergibt, sondern gleichermaßen, was der Fachmann kraft seines Fachwissen aus ihr ableiten kann ([X.], 363 LS – Polymerzusammensetzung).

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich die Bereitstellung des mit Patentanspruch 1 beanspruchten Verfahrens im Hinblick auf die Druckschriften [X.] und [X.] als naheliegend. Im Blickfeld des Fachmannes, der mit der Suche nach einer Lösung der streitpatentgemäßen Aufgabe betraut ist, hat auch die aus der Druckschrift [X.] bekannte Vorrichtung zur Herstellung von Süßwaren gelegen, mit der plastische [X.]n zu Riegeln verarbeitet werden (vgl. [X.], Patentanspruch 1, S. 1, [X.] 9 bis 22). Denn bei dieser Vorrichtung wird die [X.] mit einer [X.] auf ein horizontales Förderband in nahezu der vollen Breite des [X.] aufgebracht (vgl. [X.], S. 1, [X.] 56 bis 63 und [X.] 92 bis 99 i. V. m. [X.]. 1), wobei das Förderband aus einem horizontalen Bandtrum (20) besteht, an dessen Rändern Platten (21) in überlappender, vertikaler Anordnung unter Ausbildung einer trogartigen Bandstruktur befestigt sind (vgl. [X.], S. 1, [X.] 64 bis 72 i. V. m. [X.]. 1 und 5). Die auf das Bandtrum ausgebrachte [X.] wird durch Nivellierwalzen auf eine definierte und einheitliche Schichtdicke gebracht, bevor sie gekühlt und weiterverarbeitet wird (vgl. [X.], Patentanspruch 2, S. 2, [X.] 12 bis 24 und [X.] 77 bis 93 i. V. m. [X.]. 2). Somit wird dem Fachmann mit der Druckschrift [X.] die Lehre vermittelt, zur Verarbeitung plastischer [X.]n ein horizontales Förderband mit mitlaufenden vertikalen Seitenwänden zu verwenden, um das seitliche Verlaufen der Masse zu begrenzen.

Ein Hinweis auf eine konstruktive Maßnahme, die Ränder des [X.], auf das die [X.] zur Ausbildung eines [X.] ausgebracht wird, spaltenfrei auszugestalten, findet sich dagegen in [X.] nicht.

Diese Maßnahme zur Lösung der dem Streitpatent zu Grunde liegenden Aufgabe in Betracht zu ziehen, lag jedoch nahe. Denn die Anregung, die hochklappbaren Ränder eines [X.], durchgehend, d. h. spaltenlos, auszugestalten, wenn flüssige bis plastische Massen damit verarbeitet werden sollen, gibt die Druckschrift [X.], die eine Vorrichtung zur Behandlung von Schmelzen ebenfalls mit einem einzelnen, endlos umlaufenden Förderband betrifft (vgl. [X.], [X.], [X.] 3 bis 9, [X.]. 1) und mit der sich Schmelzen bzw. Schmelzprodukte geringer bis hoher Schichtdicke zuverlässig und toleranzarm mit einer konstanten Schichtdicke, herstellen lassen (vgl. [X.], [X.], [X.] 50 bis 52). Die Seitenränder des einstückigen, elastischen [X.] können mit [X.] vertikal nach oben klappt werden (vgl. [X.], Patentansprüche 1 und 4, [X.]. 2, [X.] 13 bis 21 i. V. m. [X.]. 4 [X.] 59 bis [X.]. 5, [X.] 3 sowie [X.]. 10 und 11), wodurch sich die Arbeitsbreite einstellt. Der Fachmann entnimmt demzufolge der [X.] nicht nur Hinweise zur Ausgestaltung eines spaltenfreien [X.] als ein einstückiges Bandtrum, sondern er kann mit dieser Ausgestaltung der Seitenwände des [X.] von vornherein erwarten, dass damit ein unkontrolliertes, seitliches Verlaufen der [X.] verhindert wird und gleichzeitig dadurch Verschmutzungen, die durch das Eintreten der [X.] in den [X.]alt zwischen den Seitenplatten bzw. zwischen dem horizontalen Bandtrum und den Seitenplatten bedingt sind, vermieden werden (vgl. [X.], 803, [X.]., 807, [X.]. [46] – Calcipotriol-Monohydrat).

Entgegen der Auffassung der [X.]n offenbart die Druckschrift [X.] auch ein Hochklappen der Seitenränder, da nach der Druckschrift [X.] die Ausgleichselemente nicht nur zum Niederhalten des [X.] vorgesehen sind, sondern vielmehr zwei verschiedene Funktionen haben, zum einen das von der [X.]n angesprochene Niederhalten des [X.] und zum anderen aber auch das Hochklappen der Seitenränder (vgl. [X.], [X.], [X.] 27 bis 38, [X.] 46 bis 52, [X.]. 2, [X.] 6 bis 8 und [X.] 13 bis 25). Somit offenbart die Druckschrift [X.] Ausgleichselemente entsprechend den streitpatentgemäßen [X.]n.

Ebenso vermag der Senat nicht der Ansicht der [X.]n sachlich zu folgen, der Fachmann ziehe das Dokument [X.] nicht in Betracht. Denn der Fachmann erkennt aufgrund seiner eigenen Sachkunde, dass er eine Lösung auf dem naheliegenden Fachgebiet der Fördertechnik, das u.a. die Ausgestaltung von Förderbändern umfasst, erwarten kann ([X.], 41, 43, LS. 1 u. Rn. 29 – Diodenbeleuchtung). Im Übrigen betrifft die Druckschrift [X.] nicht – wie von der [X.]n geltend gemacht – die Herstellung von Metallschmelzen, sondern die Herstellung von Schmelzen allgemein, da eine [X.]ezifikation der stofflichen Zusammensetzung der Schmelzen dem Dokument nicht entnommen werden kann.

Auch der weitere Einwand der [X.]n, dass mit dem in [X.] beschriebenen Förderband keine konstante Schichtdicke der Schmelze erzielt werden könne, weil sich in den Randbereichen aufgrund dessen „badewannenförmiger“ Struktur eine gegenüber dem Mittelteil des Bandes abweichende Schichtdicke einstelle, kann nicht überzeugen, weil die „badewannenförmige“ bzw. „rinnenförmige“ Struktur in der Druckschrift [X.] neben der rechteckigen Ausgestaltung, die sich bei einer vertikalen Abragung der Seitenränder des [X.] einstellt, nur als eine mögliche Bandform genannt wird. Bei der rechteckigen Bandstruktur – entsprechend Merkmal M7 des Patentanspruchs 1 - bilden sich dagegen keine abweichenden Schichtdicken im Randbereich aus.

Auch soweit die [X.] geltend gemacht hat, dass in der Druckschrift [X.] keine ausführbare Lehre dahingehend offenbart sei, wie das vertikale Abragen der Seitenränder bei einem elastischen Förderband erzielt werden könne, vermag ihr der Senat nicht zu folgen.. Nach Auffassung der [X.]n wird bei einem elastischen Bandtrum nur eine „badewannenförmige“ Bandstruktur durch konische Rollen erzeugt. Diese Rollen seien jedoch nicht dazu geeignet, die Seitenränder des [X.] um 90° nach oben zu klappen. Eine vertikale Abragung der Seitenränder sei gemäß [X.] daher nur durch eine profilierte Bandstruktur ausführbar offenbart. Dieses Vorbringen kann ebenfalls nicht überzeugen. Denn die [X.] bezieht sich bei ihren Ausführungen ausschließlich auf die Ausführungsbeispiele gemäß den [X.]uren 9 und 10 der [X.] nicht aber auf den Gesamtoffenbarungsgehalt der Druckschrift. Dies wäre jedoch nur zulässig, wenn die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und Zeichnungen ergäbe, dass nur bei Befolgen einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der mit den im Patentanspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll ([X.], 779, 2. [X.]. – Mehrgangnabe). Dies ist hier aber nicht der Fall. Denn gemäß [X.] wird das Hochklappen der Seitenkanten des [X.] entweder durch eine ausreichende Elastizität oder durch eine profilierte Ausgestaltung des [X.] erzielt (vgl. [X.], Patentanspruch 4 i. V. m. [X.]. 2, [X.] 16 bis 20), wobei die Seitenränder abgewinkelt, gewölbt schräg oder vertikal nach [X.] (vgl. [X.], [X.]. 2, [X.] 20 bis 21). Das Abragen der Seitenkanten des [X.] kann daher gemäß [X.] durch [X.] erfolgen (vgl. [X.], Patentanspruch 4 i. V. m. [X.]. 2, [X.] 13 bis 16). Ersichtlich ist dieses auch anhand des Ausführungsbeispiels nach [X.]. 10 im Dokument [X.], gemäß dem das Abstützen der Seitenkanten des [X.] durch Ausgleichselemente erfolgt, die durch Stützelemente in Form von entsprechend konisch oder zylindrisch gestalteten Rollen gebildet sind, (vgl. [X.], [X.]. 4, [X.] 59 bis [X.]. 5, [X.] 6). Im Falle der Ausgestaltung gemäß [X.]ur 10 werden die Seitenkanten des [X.] zwar nur abgewinkelt und nicht vertikal hochgeklappt. Jedoch werden dem Fachmann damit ausreichend Informationen an die Hand gegeben, wie das Hochklappen bewerkstelligt werden kann. Die konstruktive Ausgestaltung der Ausgleichselemente für das vertikale Hochklappen ist daher mit keinen Schwierigkeiten verbunden, denn dazu muss nur der Neigungswinkel der Rollen angepasst werden (vgl. z. B. [X.], [X.]. 17, 19 und 20). Dabei handelt es sich um eine übliche maschinenbautechnische Lösung, die dem Fachwissen des angesprochenen Ingenieurs zuzuordnen ist und die somit nicht auf Überlegungen erfinderischer Art beruht.

Schließlich kann auch der weitere Einwand der [X.]n zu keiner anderen Sichtweise führen, der Fachmann hätte die Druckschrift [X.], die eine Bonbonmaschine zur Verarbeitung von hochviskosen [X.]n betreffe, schon deshalb nicht in Betracht gezogen, da mit ihr lediglich plastische, d.h. hochviskose [X.]n verarbeitet würden. Die im Patentanspruch 1 der [X.] genannten Walzen zur Nivellierung der Masse auf eine geringere Schichtdicke deuteten bereits darauf hin, dass es sich um kaum fließfähige Massen handele. Niedrig viskose bis flüssige [X.]n, wie sie gemäß dem Streitgegenstand verarbeitet würden, seien mit der Vorrichtung nach [X.] nicht handhabbar. Diese Argumentation greift im Hinblick auf den Wortlaut des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung aber zu kurz, da dieser jedwede viskosen [X.]n umfasst, nachdem er keine Einschränkung der Viskositätswerte zum Gegenstand hat. Somit fallen unter den Wortlaut des Anspruchs sowohl niedrig- als auch hochviskose, plastische Massen, wie sie in [X.] beschrieben sind. Des Weiteren kann der Fachmann im Hinblick auf die Förderbandkonstruktion gemäß [X.] keine Gründe erkennen, die gegen eine Verarbeitung von nicht hochviskosen Massen sprechen würden, da auch geringer viskose Massen nivelliert werden können.

Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung ist daher mangels erfinderischer Tätigkeit nicht rechtsbeständig.

2. Gleiches gilt im Übrigen für den nicht ausdrücklich verteidigten nebengeordneten Patentanspruch 4 in der erteilten Fassung, der auf eine Vorrichtung zum Ausformen eines [X.] gerichtet ist und dessen wesentliche Merkmale mit denen des Patentanspruchs 1 übereinstimmen.

3. Der auf Patentanspruch 1 rückbezogene Patentanspruch 2, wie auch die auf Patentanspruch 4 unmittelbar bzw. mittelbar rückbezogenen Patentansprüche 5 bis 9 bedürfen keiner isolierten Prüfung, da die [X.] in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass sie den Hauptantrag als geschlossenen Anspruchssatz verteidigt (vgl. [X.], 862 – [X.], [X.], 120 – Elektrisches [X.]eicherheizgerät, B[X.] GRUR 2009, 46 – Ionenaustauschverfahren).

III.

Die von der [X.]n hilfsweise verteidigten Fassungen gemäß den [X.] 1 bis 4 erweisen sich gleichfalls als nicht patentfähig.

1. Die Neuheit der Patentansprüche gemäß Hilfsantrag 1 kann dahingestellt bleiben, denn das Verfahren zum Ausformen eines [X.] aus viskoser [X.] gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

1.1 Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung dadurch, dass die Ränder des Förderbands „durch als ortsfeste Schienen (23) ausgebildete [X.] (22)“hochgeklappt werden.

1.2 Damit mag der streitpatentgemäße Gegenstand nach Patentanspruch 1 beschränkt worden sein, jedoch kann dieses zusätzliche Merkmal keinen Beitrag zur Begründung der erfinderischen Tätigkeit leisten.

Das in Patentanspruch 1 zusätzlich aufgenommene Merkmal betrifft die Ausführung der [X.] als ortsfeste Schienen. Diese maschinenbautechnische Lösung stellt für den angesprochenen Fachmann jedoch eine ihm ebenfalls bekannte und daher in Betracht zu ziehende Maßnahme zur Anhebung der Seitenränder des [X.] dar. Denn zum Hochklappen der Seitenränder eines [X.] um 90° sind der Fachwelt neben den im Dokument [X.] beschriebenen [X.] in Form von Gleit- und [X.] (vgl. [X.], [X.], [X.] 53 bis 54 und [X.] 61 bis 65, [X.]. 9 und 10) auch ortsfeste Schienen zum Hochklappen der Seitenränder des [X.] um 90 ° bekannt (vgl. auch [X.], S. 4, [X.] 25 bis 33 i. V. m. [X.]. 5, Bezugszeichen 43). Unter diesen beiden Alternativen jene auszuwählen, die sich für das beanspruchte Verfahren als am besten geeignet erweist, um den angestrebten Erfolg zu erreichen, bedarf keines erfinderischen Zutuns (vgl. [X.], 56, 2. [X.], 59, [X.]. [25] – [X.]; [X.], 356, 2. [X.], 359, [X.]. [31] - [X.]). Dazu musste der Fachmann lediglich Versuche durchführen, deren Anlegung und Durchführung seinem Arbeitsbereich zu zuordnen ist Auch erweist sich die Nutzung dieser Funktionalität in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig, zumal die Schienen gegenüber den [X.] den Vorteil bieten, dass sie konstruktiv einfacher realisierbar sind. Zudem sind keine besonderen Umstände feststellbar, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (vgl. [X.], 647, 649, [X.]. [26] – Farbversorgungssystem).

Der Patentanspruch 1 in der Form des [X.] ist daher mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

2. Nichts anderes gilt für den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2.

2.1 Der Patentanspruch 1 des [X.] wird des Weiteren dahin konkretisiert, dass „der [X.] (10) in der verfestigten Form durch eine Längsschneidestation (12) und eine Querschneidestation (13) zu einzelnen Produkten (14) weiterverarbeitet wird“.

2.2 Dieses Merkmal betrifft die Ausgestaltung der Weiterverarbeitung des verfestigten [X.] zu einzelnen Produkten. Eine solche Maßnahme ist aber bereits aus der Druckschrift [X.] bekannt, in der mit Hilfe von Scheibenschneidern der [X.] längs (vgl. [X.], Patentansprüche 1 bis 3, Beschreibung S. 2, [X.] 31 bis 36) und zusätzlich mit drei Messern quer geschnitten wird (vgl. [X.], Patentansprüche 1 bis 3, Beschreibung S. 2, [X.] 43 bis 47). Das Ergreifen dieser Maßnahme kann daher keinen Beitrag zur Begründung der erfinderischen Tätigkeit leisten.

3. Auch der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

3.1 Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 wird durch die Aufnahme des Merkmals „das Hochklappen der Ränder (18) des angetriebenen [X.] (2) vor dem Ausbringen der [X.] (9) auf das Förderband (2) erfolgt“ weiter beschränkt. Hierbei handelt es sich jedoch um eine reine fachmännische Maßnahme.

3.2 In welchem Umfang und mit welcher Konkretisierung der Fachmann Anregungen im Stand der Technik benötigt, um eine bekannte Lösung in bestimmter Weise zu weiterzuentwickeln, ist nach der Rechtsprechung eine Frage des Einzelfalls, deren Beantwortung eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Sachelemente erfordert. Dabei sind nicht nur ausdrückliche Hinweise an den Fachmann beachtlich, sondern auch Eigenarten des in Rede stehenden technischen Fachgebietes, die sich insbesondere bei der Konstruktion oder der Anwendung des in Rede stehenden Gegenstandes ergeben ([X.], 378 LS - [X.], [X.], 647, 649, [X.]. [25] – Farbversorgungssystem).

Nach diesen Grundsätzen beruht Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Bei dem zusätzlich aufgenommenen Merkmal handelt es sich um eine maschinenbautechnische Maßnahme, die schon allein durch die Fließfähigkeit der [X.]n, insbesondere der niedrigviskosen Massen, bedingt ist, da diese sich unmittelbar nach ihrem Ausbringen in der gewünschten Arbeitsbreite auf dem Bandtrum weiter in Richtung der Seitenränder des [X.] ausbreiten. Von daher gebietet schon allein das fachmännische Handeln bei der Ausgestaltung eines solchen Verfahrens, die Seitenränder des [X.] bereits vor dem Auftrag der Masse hochzuklappen, um sicher zu stellen, dass die Masse nicht unkontrolliert über dessen Ränder hinausfließt, so dass das Ergreifen dieser Maßnahme nicht auf Überlegungen erfinderischer Art beruht. Unabhängig davon ist eine solche Vorgehensweise bereits in der [X.] durch die vertikalen, feststehenden Seitenränder realisiert (vgl. [X.], S. 1, [X.] 64 bis 72, [X.]. 1), so dass der Fachmann schon mit [X.] den Hinweis erhält, die trogförmige Bandform bereits vor der [X.] bereitzustellen, um den genannten Nachteilen entgegenzuwirken.

4. Ebenso ist Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 nicht bestandsfähig.

4.1 Patentanspruch 1 des [X.] ist gegenüber Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 durch die Aufnahme des weiteren Merkmals, nach dem die [X.] (9) in einem [X.] gekühlt wird, wobei die ortsfesten Schienen (23) den [X.] (11) durchsetzend angeordnet sind“ weiter konkretisiert worden.

Die zusätzlich aufgenommen Maßnahmen können aber keinen Beitrag zur Begründung der Patentfähigkeit des streitpatentgemäßen Verfahrens zum Ausformen eines [X.] aus viskoser [X.] leisten, da sowohl in der Druckschrift [X.] als auch in dem Dokument [X.] eine solche Maßnahme bereits vorgesehen ist. Gemäß [X.] wird der [X.] auf dem Förderband mit den vertikalen Seitenwänden zur weiteren Verfestigung durch einen [X.] transportiert (vgl. [X.], S. 2, [X.] 77 bis 83, [X.]. 3 bis 5). Auch bei dem Verfahren nach [X.] sind die Ausgleichselemente über die gesamte [X.], die eingangs auf Höhe der [X.] beginnt und ausgangsseitig mit dem Durchlaufen der Temperiereinheit, der Kühlung, endet, vorgesehen (vgl. [X.], [X.], [X.] 32 bis 43 i. V. m. [X.]. 2, [X.] 13 bis 25 i. V. m. [X.]. 1). Dies wird insbesondere an Hand der Ausgestaltung des [X.] als Doppelband deutlich, bei der die Seitenränder des unteren Bandes im [X.] durch ortsfeste Ausgleichselemente gestützt werden (vgl. [X.], Patentanspruch 9, [X.]. 5, [X.] 18 bis 25 i. V. m. [X.]. 12.

5. Der jeweils nebengeordnete Patentanspruch 4 gemäß den [X.] 1 bis 4 ist auf eine Vorrichtung zum Ausformen eines [X.] aus viskoser [X.] gerichtet. Für diese Patentansprüche gelten aufgrund der sachlichen Identität der beanspruchten Merkmale die oben für den Patentanspruch 1 der Hilfsanträge 1 bis 4 jeweils dargelegten Gründe gleichermaßen, sodass die Patentansprüche 4 – ihre ausdrückliche Verteidigung unterstellt - gemäß den [X.] 1 bis 4 ebenfalls keinen Bestand haben.

6. Die auf den jeweiligen Patentanspruch 1 und 4 unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Patentansprüche des 1. bis 4. Hilfsantrages bedürfen keiner weiteren, isolierten Prüfung, weil die [X.] in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass sie die Hilfsanträge als geschlossenen Anspruchssatz verteidigt (vgl. [X.], 862 – [X.]; [X.], 120 – Elektrisches [X.]eicherheizgerät; B[X.] GRUR 2009, 46 – Ionenaustauschverfahren).

IV.

1. Schließlich erweist sich auch die Verteidigung im Hinblick auf die Gegenstände der erteilten abhängigen Patentansprüche 2 und 5 bis 9 gemäß Hilfsantrag 5 als nicht erfolgreich, da deren Gegenstände gleichfalls nicht patentfähig sind.

1.1 Nach Patentanspruch 6 weist das beanspruchte Förderband durchgehende Einkerbungen in Längsrichtung auf, die Biegestellen darstellen, an denen die Ränder des [X.] gegenüber einem Mittelteil hochgeklappt werden. Diese Maßnahme stellt jedoch, wie auch die Druckschriften [X.] und [X.] belegen, ein übliches Mittel dar, das das Hochklappen der Seitenränder von Förderbändern an einer gegenüber dem Mittelteil des [X.] definierten Linie durch Einkerbungen bzw. Gelenkstellen erleichtert (vgl. [X.], S. 3, [X.] 21 bis 23, S. 4, [X.] 29 bis S. 5, [X.] 4 i. V. m. [X.]. 7, Bezugszeichen 30; [X.], [X.]. 5/6, übergr. Abs. i. V. m. [X.]. 1 und 2). Diese Maßnahme auch bei einem einstückigen Förderband, dessen Ränder hochgeklappt werden, in Betracht zu ziehen, ist daher naheliegend.

1.2 Auch die doppellagige Ausbildung des beanspruchten [X.] nach Patentanspruch 7, wobei dieses eine außen liegende Schicht aus Kunststoff und eine innen liegende Schicht aus einem Gewebe aufweist, leistet keinen Beitrag zur Begründung der erfinderischen Tätigkeit. Wie in der Streitpatentschrift ausgeführt wird, besteht die obere Schicht aus einer Kunststoffbahn mit glatter Oberfläche und die untere Schicht aus einer [X.], wobei beide Schichten des [X.] dauerhaft miteinander verbunden sein können (vgl. [X.], S. 3, Abs. [0013], letz. Satz, S. 5, Abs. [0027]). Die glatte Oberfläche des Bandes bedingt, dass die hergestellten Produkte leicht ablösbar vom Förderband sind, während die [X.] zur Verstärkung des [X.] dient.

Bei dieser mehrschichtigen Ausgestaltung des [X.] handelt es sich um eine dem Fachmann geläufige Ausgestaltung des [X.] auf dem Gebiet der Lebensmittelherstellung, wie anhand von [X.] aufgezeigt wird. Das Förderband zum Transport von Lebensmitteln gemäß [X.] besteht aus einem Kunststoff mit geringer Oberflächenenergie, der in Kontakt mit dem Lebensmittel kommt und einer [X.] zur Verstärkung des [X.]. Aufgrund der geringen Oberflächenenergie des Kunststoffes lassen sich die fertigen Produkte leicht vom Band ablösen, ohne kleben zu bleiben (vgl. [X.], Patentanspruch 1, 5 und 10, [X.], Abs. [0001 bis 0002]). Diese Ausgestaltung des [X.] stellt folglich eine für den Fachmann übliche, in Betracht zu ziehende Maßnahme auf dem Gebiet der Förderbänder für Lebensmittel dar, die keinen Beitrag zur Begründung der erfinderischen Tätigkeit leisten kann.

1.3 Nach Patentanspruch 9 können die [X.] [X.]n aufweisen, die die Ränder des [X.] bei dessen Umlauf schonend und allmählich hochklappen (vgl. [X.], S. 3, Abs. [0015], S. 5, Abs. [0028] i. V. m. [X.]. 4). Das Ergreifen dieser Maßnahme kann gleichfalls nicht dazu beitragen, die erfinderische Tätigkeit, der damit beanspruchten Vorrichtung zu begründen, da in [X.] die verschiedenen Ausgleichsreinrichtungen 9 und 12 auf die allmähliche Umformung des [X.] abgestimmt sind, um das Förderband von der ebenen Gestaltung in die konkav gewölbte Form zu überführen. Dies geschieht durch [X.] der Ausgleichselemente, insbesondere der hohlzylindrischen Rollen, die die Seitenränder des [X.] hochklappen (vgl. [X.], [X.]. 5, [X.] 7 bis 15, [X.]. 11 i. V. m. [X.]. 3/4, übergr. Satz).

Der Einwand der [X.]n, dass in [X.] an keiner Stelle [X.] mit [X.]n zu entnehmen seien, kann den Senat nicht überzeugen. Denn gemäß der Streitpatentschrift kann es sich bei den [X.]n u.a. um Rollen handeln, wie sie in [X.] realisiert sind. Die [X.] wird im Streitpatent wie auch in [X.] durch einen [X.] der Rollen ausgebildet (vgl. [X.], [X.]. 4, [X.], [X.]. 11). Im Hinblick auf die weitere von der [X.]n angesprochene Ausgestaltung der [X.] als ortsfeste Schienen ergibt sich nicht anderes. Denn allein schon das fachmännische Können gebietet, [X.]n bei ortsfesten Schienen vorzusehen, da bei einer schlagartigen Umformung des [X.] auf das Bandtrum zu hohe Kräfte wirken, die zu [X.] bzw. zum Reißen des Bandes führen würden. Die Verwendung von [X.]n stellt somit eine Standardmaßnahme dar. Dies wird auch durch [X.] belegt, in der den ortsfesten Schienen trichterförmige Führungen als [X.]n zugeordnet sind (vgl. auch [X.], S. 4, [X.] 27 bis 33, [X.]. 5). Damit handelt es sich bei dieser Maßnahme um eine maschinenbautechnische Lösung, deren Ergreifen nicht auf Überlegungen erfinderischer Art beruht.

1.4 Im Hinblick auf die Gegenstände der Patentansprüche 2, 5 und 8 wird auf die auf die vorstehenden Ausführungen zum Hauptantrag und den [X.] 1, 3 und 4 verwiesen, da im Rahmen der dortigen Begründung die Merkmale dieser Ansprüche bereits abgehandelt worden sind. Die Patentansprüche 2 und 5 bis 9 erweisen sich daher als ebenfalls nicht bestandsfähig.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

VI.

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Meta

3 Ni 32/13

23.04.2015

Bundespatentgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 23.04.2015, Az. 3 Ni 32/13 (REWIS RS 2015, 12182)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12182

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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