Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.04.2019, Az. 3 StR 53/19

3. Strafsenat | REWIS RS 2019, 8658

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Gegenstand

Verminderte Schuldfähigkeit wegen seelischer Erkrankung: Bipolare affektive Störung; Unterbringungsanordnung bei fehlenden Entzugssymptomen


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. November 2018 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Strafausspruch,

b) soweit das [X.] von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und [X.] getroffen. Von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat es abgesehen. Die auf die [X.] der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.].

2

1. Nach den vom [X.] getroffenen [X.]eststellungen forderte der Angeklagte am Abend des 18. Juni 2018 in einer [X.] Spielothek eine dort im Kassenbereich tätige Mitarbeiterin unter Vorhalt einer scharfen [X.]austfeuerwaffe zur Herausgabe von Bargeld auf. Nachdem die Beschäftigte [X.] in Scheinen und Münzen in den von ihm übergebenen Rucksack gesteckt hatte, flüchtete sie unvermittelt mit diesem in den rückwärtigen [X.] der Spielothek. Nunmehr erkannte der Angeklagte, dass sein Vorhaben gescheitert war ([X.]all II. 1. der Urteilsgründe). Am Mittag des nächsten Tages richtete er die Waffe in einem nahegelegenen Kiosk auf den Kopf einer dort im Kassenbereich tätigen Mitarbeiterin, die ihm auf Aufforderung 510 € in bar aushändigte. Daraufhin verließ der Angeklagte die Räumlichkeiten mit dem Geld ([X.]all II. 2. der Urteilsgründe).

3

2. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrügen sind aus den in der Antragsschrift des [X.] dargelegten Gründen unzulässig.

4

3. Die auf die Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch und zu den [X.] keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand, weil die [X.] die Voraussetzungen des § 21 StGB mit nicht tragfähiger Begründung verneint hat.

5

a) Das [X.] hat festgestellt, dass beim Angeklagten bereits im Jahr 2004 eine "bipolare Depression leichter Ausprägung" diagnostiziert worden war ([X.]). Seit Jahren leide er an einer "bipolaren depressiven Erkrankung" ([X.]). Ohne einen psychiatrischen Sachverständigen hinzuzuziehen, hat die [X.] - unter Inanspruchnahme eigener Sachkunde - die Ansicht vertreten, dieser geistig-seelische Zustand stelle "seiner Schwere nach keine krankhafte seelische Störung" im Sinne des § 20 StGB dar. Zwar schlage sich die Erkrankung laut einem nervenärztlichen Zeugnis "bisweilen in Wutanfällen" des Angeklagten nieder; sein Betreuer habe hierzu aber "bekundet, der Angeklagte könne seine Wutanfälle hinreichend kontrollieren" ([X.]). Darüber hinaus hat das [X.] die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten als zu den [X.] nicht erheblich vermindert beurteilt. Unter Heranziehung psychodiagnostischer Kriterien hat es ausgeschlossen, dass sich die "bipolare Depression" sowie ein dauerhafter Kokainkonsum verbunden mit - "von der Verteidigung behauptetem" - Alkoholgenuss ([X.]all II. 1.) bzw. Schlaflosigkeit ([X.]all II. 2.) auf seine [X.]ähigkeit ausgewirkt habe, nach der - von ihm eingestandenen - Unrechtseinsicht zu handeln ([X.] f.).

6

b) Die Inanspruchnahme eigener Sachkunde durch das [X.] erweist sich als rechtsfehlerhaft. Denn die Urteilsgründe belegen eine solche nicht. Anhand der dortigen Ausführungen lässt sich nicht nachvollziehen, inwieweit das [X.] das beim Angeklagten bestehende psychische Störungsbild sowie dessen Einfluss auf seine Handlungsmöglichkeiten in den konkreten [X.] zutreffend beurteilt hat.

7

Schon die Beschreibung des geistig-seelischen Zustands bleibt unklar. Die Internationale Klassifikation psychischer Störungen der [X.] ([X.]) gemäß [X.] Kapitel V ([X.]) sieht die Begriffe "bipolare Depression" bzw. "bipolare depressive Erkrankung" nicht vor. Sollte damit eine bipolare affektive Störung ([X.] [X.]31) gemeint sein, bei der im Zeitpunkt der Diagnose eine depressive Episode imponierte (s. [X.] [X.]31.3 ff.), so hätte sich die [X.] damit befassen müssen, dass diese psychische Grunderkrankung auch mit manischen Episoden einherzugehen pflegt (s. [X.] [X.]31.1 f.), die zu den [X.] vorgelegen haben könnten. Auf beim Angeklagten bisweilen eintretende manische Phasen könnten auch die in den Urteilsgründen angeführten "Wutanfälle" deuten. Als endogene Psychose erfüllt die bipolare affektive Störung grundsätzlich - unabhängig vom Schweregrad - das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB (s. [X.], Beschluss vom 10. Januar 2001 - 2 StR 500/00, [X.]St 46, 257, 260; [X.], [X.] der [X.], 10. Aufl., Rn. 1739 ff.; [X.], StGB, 66. Aufl., § 20 Rn. 9, 38; LK/Schöch, StGB, 12. Aufl., § 20 Rn. 82). Die medizinisch-diagnostische Einordnung des psychischen [X.] wäre daher - nach sachverständiger Beratung - näher darzulegen gewesen.

8

Gleiches gilt für die Beurteilung der Auswirkungen des geistig-seelischen Zustands auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten in den konkreten [X.]. Die [X.] wäre im [X.]all der [X.]eststellung einer bipolaren affektiven Störung gehalten gewesen, sich damit auseinanderzusetzen, inwieweit [X.] und -verhalten auf diese Störung (Depression oder Manie) zurückzuführen sind. Im Hinblick auf die große Bandbreite von Ausprägungen und Schweregraden einer derartigen Erkrankung (s. [X.], Beschlüsse vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15, [X.], 135; vom 14. Juni 2016 - 1 StR 239/16, [X.], 237, 238) genügt es hier nicht, ohne sachverständige Beratung psychodiagnostische Kriterien (planvolle und kontrollierte Tatausführung, [X.]) abzuhandeln. Soweit das Urteil maßgebend darauf abstellt, die "Handlungskontrolle" des Angeklagten sei bei Tatbegehung "nicht durch Wutanfälle beeinträchtigt" gewesen, verengt es den Blick allein auf einen Aspekt des psychischen [X.], in dem sich die Erkrankung äußern könnte.

9

Umso mehr gilt all dies, als mit dem fortwährenden Kokainmissbrauch sowie dem Alkoholgenuss und der Schlaflosigkeit vor den Taten die Steuerungsfähigkeit beeinträchtigende konstellative [X.]aktoren in Betracht kommen, wobei das Urteil nicht mitteilt, welche [X.] die Verteidigung behauptet hat und inwieweit die [X.] diesen Angaben gefolgt ist.

c) Auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht der Strafausspruch (s. § 337 Abs. 1 [X.]). Der Schuldspruch kann indes aufrechterhalten bleiben. Soweit die [X.] davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte in den beiden abgeurteilten [X.]ällen mit Unrechtseinsicht handelte, deckt die Revision keinen Rechtsfehler auf. Es kann ausgeschlossen werden, dass das [X.] bei Begehung der beiden Taten gemäß § 20 StGB ganz aufgehoben war.

4. [X.] in einer Entziehungsanstalt kann ebenso wenig bestehen bleiben; denn das [X.] hat an die Voraussetzung des Hangs im Sinne des § 64 StGB einen falschen rechtlichen Maßstab angelegt. Diesbezüglich schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] an:

"a) [X.]ür die Annahme eines Hangs i.S.d. § 64 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung ausreichend eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss (Senat, Beschluss vom 6. [X.]ebruar 2018 - 3 StR 629/17 -, NStZ-RR 2018, 218). Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende aufgrund seiner Neigung sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (Senat, Beschluss vom 20. [X.]ebruar 2018 - 3 StR 645/17 -, juris Rn. 8; [X.], Beschlüsse vom 12. Januar 2017 - 1 StR 587/16 -, juris Rn. 9; vom 14. Oktober 2015 - 1 StR 415/15 -, juris Rn. 7).

Wenngleich erheblichen Beeinträchtigungen der Gesundheit oder der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betreffenden indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs zukommt und (sie) in der Regel mit übermäßigem Rauschmittelkonsum einhergehen werden, schließt deren [X.]ehlen jedoch nicht notwendigerweise die Annahme eines Hangs aus (Senat, Beschluss vom 20. [X.]ebruar 2018 - 3 StR 645/17 -, juris; [X.], Beschlüsse vom 10. November 2015 - 1 [X.] -, [X.], 113 f.; vom 2. April 2015 - 3 StR 103/15 -, juris Rn. 6).

Auch stehen das [X.]ehlen ausgeprägter Entzugssymptome sowie Intervalle der Abstinenz der Annahme eines Hangs nicht entgegen (Senat, aaO; [X.], Beschlüsse vom 12. [X.]ebruar 2012 - 5 [X.] -, NStZ-RR 2012, 271; vom 30. März 2010 - 3 [X.] -, NStZ-RR 2010, 2016). Er setzt auch nicht voraus, dass die Rauschmittelgewöhnung auf täglichen oder häufig wiederholten Genuss zurückgeht; vielmehr kann es genügen, wenn der Täter von Zeit zu Zeit oder bei passender Gelegenheit seiner Neigung zum Rauschmittelkonsum folgt (Senat, Beschluss vom 20. [X.]ebruar 2018, aaO; [X.], Beschluss vom 7. Januar 2009 - 5 [X.] -, [X.], 137).

b) Davon ausgehend konnte das [X.] die Annahme eines Hangs nicht mit der Begründung verneinen, der Angeklagte sei auch über längere Zeit hinweg abstinent gewesen und habe nur konsumiert, wenn er ausreichend Geld gehabt habe (vgl. [X.], 9). Denn einen regelmäßigen und ununterbrochenen [X.] setzt der Hang gerade nicht voraus. Indessen lassen die [X.]eststellungen auf eine eingefahrene Neigung schließen: Der Angeklagte begann im Juni 2015 mit dem zunächst nur gelegentlichen Schnupfen von Kokain. Nach einer Unterbrechung von November 2016 bis Juni 2017 konsumierte er ab Juli 2017 - bei Verfügbarkeit des zur Beschaffung notwendigen Geldes - bis zu 2 Gramm Kokain täglich. Dabei deuten Dauer und Umfang des [X.]s sowie Art des Betäubungsmittels bereits auf die Gefahr einer psychischen Abhängigkeit, jedenfalls aber auf eine eingeschliffene Verhaltensweise hin. Die Neigung zum übermäßigen [X.] entfällt nicht deshalb, weil es der Angeklagte vermocht hatte, von November 2016 bis Juni 2017 abstinent zu bleiben. Dies gilt umso mehr, als bis November 2016 sein [X.] nur gelegentlich war ([X.]), sich nach dieser Abstinenz jedoch auf bis zu zwei Gramm täglich steigerte. Hinzu kommt, dass sich die Notwendigkeit, an Geld zu gelangen, wie sie in den festgestellten Taten zum Ausdruck kommt, gerade auch aus dem durch den [X.] bedingten erhöhten Geldbedarf ergeben kann."

Schäfer     

        

     Spaniol     

        

Wimmer

        

Ri[X.] [X.] ist
erkrankt und deshalb an
der Unterschrift gehindert.

        

Berg     

        
        

Schäfer

                          

Meta

3 StR 53/19

02.04.2019

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Düsseldorf, 5. November 2018, Az: 2 KLs 11/18

§ 20 StGB, § 21 StGB, § 64 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.04.2019, Az. 3 StR 53/19 (REWIS RS 2019, 8658)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8658

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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