Aktenzeichen 2 StR 281/20

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:090920B2STR281.20.0
RCN:
RCN5QKYV65WPKLTCSQ

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 09.09.2020

Strafzumessung: Außerachtlassung des Gesamtstrafübels bei drohendem Widerruf der Strafaussetzung einer erheblichen Restfreiheitsstrafe

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