Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2001, Az. XI ZR 120/00

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2962

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:3. April 2001Herrwerth,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: ja[X.]R: ja_____________________§§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795 ZPODie [X.]eweislast für die erfolgte Hingabe eines Darlehens trägt der [X.] auch dann, wenn der die Hingabe bestreitende Schuldner innotarieller Urkunde den Empfang als Darlehen bestätigt, sich der Zwangs-vollstreckung unterworfen und dem Notar gestattet hat, eine vollstreckbareAusfertigung der Urkunde ohne den Nachweis der Fälligkeit des [X.] erteilen (Aufgabe von [X.], Urteil vom 25. Juni 1981 - [X.]/79,[X.]M 1981, 1140 = NJ[X.] 1981, 2756).[X.], Urteil vom 3. April 2001 - [X.]/00 - [X.] 2 -Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündlicheVerhandlung vom 3. April 2001 durch [X.] [X.]. [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 31. März 2000 wird [X.] des [X.]eklagten zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger wendet sich mit der Vollstreckungsabwehrklage gegendie Zwangsvollstreckung des [X.]eklagten aus einer vollstreckbaren nota-riellen Urkunde.Der Kläger, ein Angestellter in einem Steuerberatungsbüro in [X.] nach dem [X.]esuch des Oktoberfestes in M. im [X.] 1994 Ent-spannung im Club "[X.]". Dort lernte er die Zeugin [X.] kennen, die im [X.] Prostituierte tätig war. In der Folgezeit suchte der Kläger sie anmehreren [X.]ochenenden in M. auf. Als er sie bat, ihre Tätigkeit in M.aufzugeben und zu ihm nach [X.] zu ziehen, spiegelte sie ihm nach sei-nem Vortrag vor, daß für diesen Fall eine "Ablöse" von 130.000 DM undweitere 2.500 DM für jeden Tag, an dem sie nicht "arbeite", an [X.] gezahlt werden müßten; außerdem müsse der Kläger die Miete für- 3 -ihre [X.]ohnungen in [X.] in Höhe von 3.000 DM monatlich zahlen.Der Kläger war einverstanden. Daraufhin zog die Zeugin [X.] nicht nach[X.], sondern zum [X.]eklagten, ihrem früheren Lebensgefährten, nach [X.]..Auf telefonische Anforderung der "Ablöse" durch die Zeugin [X.]überwies der Kläger 80.000 DM an den [X.]eklagten und erbat von einemFreund einen Scheck über weitere 50.000 DM, der im November 1993vom [X.]eklagten, der gegenüber dem Club angeblich in Vorlage getretenwar, eingezogen wurde. An den Club sind keine Zahlungen geleistetworden. Im Dezember 1995 unterzeichnete der Kläger mehrfach [X.], in denen er der Zeugin bescheinigte, von ihr hohe Geldbeträgeals Darlehen erhalten zu haben, was jedoch nicht zutraf.Am 14. März 1996 schlossen die Parteien einen notariellen [X.], in dem der Kläger bestätigte, vom [X.]eklagten 500.000 [X.] erhalten zu haben. In Höhe der [X.] unterwarf sich der Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckungund wies den Notar an, dem [X.]eklagten eine vollstreckbare Ausfertigungder Urkunde ohne Nachweis der die Fälligkeit begründenden Tatsachenzu erteilen.Gegen die Vollstreckung aus dieser Urkunde wendet sich [X.] mit der [X.]ehauptung, vom [X.]eklagten niemals Geld erhalten undden notariellen Vertrag nur unter massivem Druck geschlossen zu ha-ben. Der [X.]eklagte trägt demgegenüber vor, er habe dem Kläger für [X.] mit [X.]r. im Dezember 1995 und im Februar 1996 je150.000 DM und am Tag der [X.]eurkundung des Vertrages weitere200.000 DM in [X.] 4 -Das [X.] hat die Klage abgewiesen; das [X.]erufungsgerichthat ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der [X.]eklagte seinen [X.] weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision ist nicht begründet.[X.] [X.]erufungsgericht hat zur [X.]egründung seiner [X.] wesentlichen ausgeführt:Der Kläger könne mit Erfolg geltend machen, die Darlehensvalutasei an ihn nicht ausgezahlt worden. Da gemäß § 797 Abs. 4 ZPO [X.] des § 767 Abs. 2 ZPO auf notarielle Urkundennicht anwendbar sei, sei der Kläger nicht gehindert, Einwendungen zuerheben, die die Entstehung des [X.] be-träfen. Die [X.]eweislast für die wirksam bestrittene Darlehensausrei-chung trage nach allgemeinen Regeln der Darlehensgeber, also der[X.]eklagte. Der Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs (Urteil vom25. Juni 1981 - [X.]/79, [X.]M 1981, 1140 = NJ[X.] 1981, 2756), beider Vollstreckungsabwehrklage habe der Kläger die [X.]eweislast für diegegen den Titel vorgebrachten Einwendungen, sei nicht zu folgen. [X.] schließe sich vielmehr der überwiegenden instanzgerichtlichenRechtsprechung und der herrschenden Meinung im Schrifttum an. [X.] richte sich die [X.]eweislast auch bei [X.] den materiellen [X.]eweislastregeln des der vollstreckbaren [X.] 5 -rung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses. Die Vollstreckungsun-terwerfung als Prozeßhandlung könne nur die prozessuale, nicht aberdie materielle Rechtslage mit der daraus folgenden [X.]eweislast ändern.Die Ermächtigung an den Notar, eine vollstreckbare Ausfertigung ohneNachweis der Fälligkeitsvoraussetzungen zu erteilen, enthalte keineVereinbarung zur Umkehr der [X.]eweislast; die Erklärung diene aus-schließlich der Vereinfachung des [X.].Der [X.]eklagte habe den [X.]eweis der Darlehenshingabe nicht ge-führt. Die Empfangsbestätigung des [X.] in der notariellen Urkundesei lediglich als [X.]issenserklärung aufzufassen; dadurch erhalte die Ur-kunde den Charakter eines Schuldscheins, nicht aber eines abstraktenoder kausalen [X.]. Der Schuldschein habe zwar dieformelle [X.]eweiskraft des § 416 ZPO, hinsichtlich der materiellen [X.]e-weiskraft unterliege er jedoch der freien [X.]eweiswürdigung. Dem [X.]tehe deshalb der Gegenbeweis offen. Für diesen genüge es, daß dieÜberzeugung des Gerichts vom Empfang der Leistung erschüttert [X.]. Das sei hier der Fall. Gegen die tatsächliche Hingabe des [X.] spreche, daß die mit dem [X.]eklagten in einem engen Verhältnisstehende Zeugin [X.] vom Kläger zuvor mehrfach [X.] erwirkt habe, denen keine Geldzahlungen zugrunde gelegen hätten.Die Abfolge der vom Kläger unterzeichneten [X.] weiseeine Kontinuität auf, in die sich der notarielle [X.] nahtlos einfüge. [X.]arum der Kläger sich unmittelbar nach einerÜberweisung von 80.000 DM an den [X.]eklagten bei diesem 150.000 [X.] haben solle, sei nicht zu erklären. Die Aussage der [X.] des [X.]eklagten bestätigenden Zeugin [X.] stehe in [X.]iderspruchzu ihren früheren Angaben und sei nach Überzeugung des [X.]erufungs-gerichts unwahr.- 6 -- 7 -II.Diese [X.]egründung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.1. Zu Recht hat das [X.]erufungsgericht angenommen, die [X.]eweis-last für die Auszahlung des Darlehens liege beim [X.]eklagten. Die [X.] des [X.] vom 25. Juni 1981 ([X.]/79, [X.]M 1981,1140 f.) vertretene Auffassung, bei einer Klage gegen die [X.] einer notariellen Urkunde über ein Darlehen habe der Kläger [X.] der Darlehensvaluta zu beweisen, wird vom er-kennenden Senat nicht geteilt und aufgegeben. Dazu ist der [X.] ohne Anrufung des [X.] nach § 132Abs. 2 [X.] in der Lage, da der [X.]. Zivilsenat nach Änderung des [X.] seit dem Jahre 1990 anstelle des[X.] für Darlehenssachen allein zuständig ist (vgl. § 132Abs. 3 Satz 2 [X.]; [X.]Z 28, 16, 28 [X.]) Der III. Zivilsenat hat in seinem Urteil, auf das sich die [X.] beruft, ausgeführt, die [X.]eweislast für alle Einwendungen gegen be-stehende Vollstreckungstitel treffe grundsätzlich den [X.], auch wenn es sich um vollstreckbare Urkunden nach § 794ZPO handle. Sie seien wie Urteile vollwertige und endgültige [X.] und bedürften daher derselben [X.]ehandlung. Hätten die [X.] vereinbart, daß dem Gläubiger jederzeit ohne Nachweis des Ent-stehens und der Fälligkeit der Zahlungsverpflichtungen eine vollstreck-bare Ausfertigung der Urkunde erteilt werden könne, so spreche [X.], daß die Parteien diese Verteilung der [X.]eweislast gewollt hätten.Habe sich der Schuldner vorhandener Verteidigungsmöglichkeiten imKlauselerteilungsverfahren freiwillig begeben, so sei es [X.] 8 -ihn auch für die [X.] von der [X.]eweislast für [X.] nicht zu entbinden.b) Die Ansicht des [X.] ist in Rechtsprechung und Lite-ratur nur vereinzelt auf Zustimmung, vor allem aber auf massive Kritikgestoßen.[X.]) Angeschlossen haben sich der Auffassung des [X.]das Oberlandesgericht [X.]en (NJ[X.]-RR 1992, 125) und für den Fall,daß der Zahlungspflichtige auf den Nachweis der Fälligkeit bei [X.] verzichtet habe, eine Mindermeinung im Schrifttum([X.] in [X.]/[X.]alker, Vollstreckung und vorläufigerRechtsschutz [X.]and [X.]. § 767 ZPO [X.]. 38; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 767 [X.]. 11).bb) Der V. Zivilsenat des [X.]undesgerichtshofs hat in einer demgenannten Urteil des [X.] vorausgegangenen Entscheidungdie Ansicht vertreten, anspruchsbegründende Umstände seien auch [X.] der Vollstreckungsabwehrklage vom Gläubiger zu beweisen([X.], Urteil vom 16. November 1979 - [X.], [X.]M 1980, 34, [X.]. und der [X.]. Zivilsenat haben offengelassen, ob dem Urteil des[X.] vom 25. Juni 1981 gefolgt werden könne ([X.]Z 114, 57,71; [X.], Urteil vom 31. Januar 1991 - [X.], [X.]M 1991, 1184,1185).cc) Im übrigen ist die Ansicht des [X.] in der oberge-richtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum auf Ablehnung gestoßen(vgl. [X.] [X.] 1990, 564, 565; [X.] NJ[X.]-RR 1991,667; [X.] [X.] 1994, 57, 59; OLG Düsseldorf NJ[X.]-RR 1997,444; [X.]olfsteiner NJ[X.] 1982, 2851 ff.; [X.] NJ[X.] 1991, 795, 796;- 9 -[X.]aumgärtel, Festschrift für [X.] S. 1, 4; [X.]/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht 11. Aufl. [X.] und 187; Schön-ke/[X.]aur/Stürner, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht[X.]and I 12. Aufl. [X.]. 16.23; [X.]runs/[X.], [X.] Aufl. S. 41 f.; [X.]rox/[X.]alker, Zwangsvollstreckungsrecht 6. Aufl.[X.]. 1358; Schlosser, [X.] § 5 III [X.]. 117; [X.], ZPO 21. Aufl. § 767 [X.]. 44; [X.]/[X.]/[X.], ZPO 3. Aufl. § 767 [X.]. 66; [X.]Komm-ZPO/[X.], 2. Aufl. § 767 [X.]. 57; Musielak/[X.], ZPO [X.] 767 [X.]. 29; [X.]/[X.], ZPO 22. Aufl. § 767 [X.]. 20 b): Die [X.]e-weislast werde weder durch die Verfahrensart noch durch die [X.], sondern allein durch die materielle Rechtslage be-stimmt. Nach allgemeinen Regeln müsse der Gläubiger die [X.] Tatsachen darlegen und beweisen. Die Zwangsvoll-streckungsunterwerfung verändere nur die prozessuale, nicht aber diematerielle Lage, habe also keinen Einfluß auf die [X.]eweislast. Der [X.] auf den Nachweis der Fälligkeit habe nur [X.]edeutung für das [X.]sverfahren, für das er bestimmt sei, enthalte keine Aufgabematerieller Positionen und begründe deshalb auch keine Umkehrungder dem materiellen Recht folgenden [X.]eweislast.c) Der erkennende Senat schließt sich unter Aufgabe der [X.] Zivilsenat (Urteil vom 25. Juni 1981 - [X.]/79, [X.]M 1981,1140 f.) vertretenen Ansicht der in der Literatur herrschenden Meinungaus folgenden Gründen an:[X.]) Die [X.]eweislastverteilung ist von der Parteirolle im Prozeßunabhängig ([X.], Die [X.]eweislast 5. Aufl. [X.]). Dies ent-spricht im Falle einer Feststellungsklage allgemeiner Ansicht. [X.] ob der vermeintliche Gläubiger auf Feststellung seines [X.] -spruchs klagt oder der vermeintliche Schuldner den Rechtsweg be-schreitet, um das Nichtbestehen des Anspruchs feststellen zu [X.] Feststellungsklage"), immer hat der Gläubiger die Voraus-setzungen seines Rechts darzulegen und zu beweisen ([X.], [X.] 10. April 1986 - [X.], [X.]M 1986, 954, vom 25. [X.] - [X.], [X.]M 1992, 313, 317 und vom 2. März 1993 - [X.], NJ[X.] 1993, 1716, 1717; [X.]Komm-ZPO/Prütting, [X.] 286 [X.]. 118; Musielak/Foerste, ZPO 2. Aufl. § 286 [X.]. [X.] anderes für die Vollstreckungsabwehrklage anzunehmen,führt zu einem inneren Entscheidungswiderspruch, wenn neben derVollstreckungsabwehrklage vom Kläger die Feststellung betrieben wird,daß die der Vollstreckungsurkunde zugrunde liegende Forderung nichtbesteht, oder wenn vom Gläubiger widerklagend die Feststellung des[X.]estehens der Forderung begehrt wird. [X.] dem Gläubiger der ihmobliegende Nachweis, daß der Anspruch besteht, müßte das Nichtbe-stehen der Forderung festgestellt werden. Damit ließe sich die Abwei-sung der [X.] mit der [X.]egründung, der [X.] das Nichtbestehen der zugrunde liegenden Forderung nicht nach-gewiesen, nicht vereinbaren ([X.]olfsteiner NJ[X.] 1982, 2851; [X.]NJ[X.] 1991, 795, 803).bb) Die notariell beurkundete Vollstreckungsunterwerfung ist eineausschließlich auf das Zustandekommen eines Vollstreckungstitels ge-richtete einseitige prozessuale [X.]illenserklärung, die nur prozeßrechtli-chen Grundsätzen untersteht ([X.]Z 108, 372, 375; [X.], Urteile vom23. Oktober 1980 - [X.], [X.]M 1981, 189, vom 1. Februar 1985- [X.], [X.]M 1985, 545 und vom 12. Juli 1996 - [X.]/95,[X.]M 1996, 1735). Sie ist nicht auf eine Änderung der materiellenRechtslage gerichtet, hat keine materiell-rechtlichen Auswirkungen- 11 -([X.]Z 108, 372, 376) und bleibt deshalb von einer Unwirksamkeit desmitbeurkundeten materiellen Rechtsgeschäftes unberührt ([X.], [X.] 1. Februar 1985 - [X.], [X.]M 1985, 545 und vom 12. Juli1996 - [X.]/95, [X.]M 1996, 1735).Die [X.]eweislast ist demgegenüber dem materiellen Recht zuzu-ordnen, da [X.]eweislastregel und materieller Rechtssatz aufs engste mit-einander verbunden sind (st.Rspr., vgl. nur [X.]Z 85, 252, 256; [X.],Urteile vom 17. Februar 1983 - [X.], [X.]M 1983, 454, 455 undvom 14. März 1988 - [X.], [X.]M 1988, 1031, 1032). Deshalb hatein Gläubiger die Entstehungsvoraussetzungen seines Anspruchs auchdann zu beweisen, wenn sich der Schuldner wegen dieses [X.] notarieller Urkunde der Zwangsvollstreckung unterworfen hat (OLGCelle NJ[X.]-RR 1991, 667; [X.]olfsteiner NJ[X.] 1982, 2851; [X.]NJ[X.] 1991, 795, 800).cc) Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, ein [X.] gegen einen bestehenden Vollstreckungstitel mit Hilfe einer Voll-streckungsgegenklage sei nur in beschränktem Maße zulässig (so aber[X.], Urteil vom 25. Juni 1981 - [X.]/79, [X.]M 1981, 1140, 1141).Dies trifft auf vollstreckbare Urkunden nicht zu. Sie stehen [X.] insoweit gleich, als sie wie diese (§ 704 Abs. 1 ZPO) [X.] sind (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Im übrigen bestehen aberfundamentale Unterschiede, die es gebieten, sie hinsichtlich ihrer ma-teriell-rechtlichen Kontrolle im Verfahren nach § 767 ZPO nicht gleichzu behandeln ([X.]olfsteiner NJ[X.] 1982, 2851, 2852; [X.] NJ[X.] 1991,795, 804): Sie erwachsen nicht in Rechtskraft. Deshalb ist die Vor-schrift des § 767 Abs. 2 ZPO, nach der nur Einwendungen gegen dentitulierten Anspruch, die nach Schluß der letzten mündlichen [X.] entstanden sind, die Vollstreckungsabwehrklage zu- 12 -begründen vermögen, nach § 797 Abs. 4 ZPO auf vollstreckbare Ur-kunden nicht entsprechend anzuwenden ([X.]Z 85, 64, 74). Anders [X.] vollstreckbaren Urkunden stellt sich die Frage, ob der titulierte [X.] entstanden ist und wer dafür die [X.]eweislast trägt, bei einerVollstreckungsabwehrklage gegen ein Urteil nicht, weil das Entstehender titulierten Forderung rechtskräftig feststeht. Daraus den Schluß zuziehen, es entspreche dem [X.]esen der [X.], ei-nen Angriff gegen einen bestehenden Vollstreckungstitel, soweit dieserin einer notariellen Urkunde enthalten ist, nur in beschränktem Maßezuzulassen, ist von vornherein verfehlt. Die [X.]gegen eine vollstreckbare Urkunde soll die Prüfung der materiell-rechtlichen [X.]eziehungen in vollem Umfang ermöglichen, weil dem Titelkein Erkenntnisverfahren vorgeschaltet war ([X.] NJ[X.] 1991, 795,803).dd) Auch die Anweisung an den Notar, dem Gläubiger eine voll-streckbare Ausfertigung ohne Nachweis von Fälligkeitsvoraussetzun-gen des titulierten Anspruchs zu erteilen, wie sie hier in der notariellenUrkunde vom 14. März 1996 mit der Vollstreckungsunterwerfung [X.] worden ist, läßt nicht darauf schließen, daß die Parteien inso-weit dem Schuldner im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage die[X.]eweislast auferlegen wollten. Der Nachweisverzicht bezieht sich [X.] das Klauselerteilungsverfahren nach §§ 724 ff. ZPO, in dem es [X.] dem Vollstreckungsverfahren vorgeschaltete formelle Prüfung des[X.]estandes und der Vollstreckbarkeit des Titels geht ([X.], Urteil vom26. April 1976 - [X.] ZR 290/74, [X.]M 1976, 687, 688; [X.]/Stöber, [X.] Aufl. § 724 [X.]. 1; [X.]/[X.]/[X.], ZPO 3. Aufl. § 725[X.]. 22; Musielak/[X.], ZPO 2. Aufl. § 724 [X.]. 2). Soweit dazudie nach dem Inhalt der vollstreckbaren Urkunde noch offene Fälligkeitdes vollstreckbaren Anspruchs gehört, wollen die Parteien mit einem- 13 -Nachweisverzicht nur die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigungfür den Gläubiger vereinfachen. Anderenfalls müßte er sonst in der [X.] diese Vollstreckungsvoraussetzung in einer oft nicht praktikablen[X.]eise nach § 726 Abs. 1 ZPO durch öffentliche oder öffentlich beglau-bigte Urkunden gegenüber dem Notar (§ 797 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nach-weisen ([X.] NJ[X.] 1991, 392; Reithmann/[X.]/[X.]asty, [X.] der notariellen Vertragsgestaltung 7. Aufl. [X.]. 338). Nichtsspricht dafür, daß die Parteien mit dieser Verfahrensvereinfachung zu-gleich eine [X.]eweislastverteilung im Rahmen einer Vollstreckungsab-wehrklage präjudizieren wollten ([X.]olfsteiner NJ[X.] 1982, 2851, 2852).2. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich die [X.]eweislastdes [X.] für den Nichtbestand der Darlehensschuld auch nicht auseinem in der notariellen Urkunde enthaltenen kausalen Schuldaner-kenntnis. Das [X.]erufungsgericht hat eine solche Auslegung des notariellbeurkundeten Individualvertrages abgelehnt. Einen revisionsrechtlichrelevanten Auslegungsfehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen.Sie setzt lediglich in unzulässiger [X.]eise ihre eigene Vertragsausle-gung an die Stelle derjenigen des Tatrichters.Das [X.]erufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß dasschriftliche [X.]ekenntnis, einen bestimmten [X.]etrag als Darlehen empfan-gen zu haben, eine bloße [X.]issenserklärung sein kann, die ein Zeugnisdes Ausstellers gegen sich selbst darstellt und einer Quittung ähnelt([X.]Z 66, 250, 254; [X.], Urteil vom 10. Juni 1985 - [X.]/84,[X.]M 1985, 1206, 1207). Es hat weiterhin dargelegt, daß es von [X.] der in einem Schuldschein enthaltenen individuellen Erklä-rungen abhängt, ob ihnen die [X.]edeutung eines kausalen Schuldaner-kenntnisses zukommt. [X.]eil der Sinn eines solchen Anerkenntnissesdarin liegt, ein Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der- 14 -Ungewißheit der Parteien zu entziehen, bedarf es regelmäßig einesentsprechenden Anlasses, um den Schluß auf ein derartiges Rechtsge-schäft zu rechtfertigen ([X.]Z 66, 250, 255). Dieser Anlaß kann nichtschon in dem Abschluß des Vertrages selbst gesehen werden ([X.],Urteil vom 9. November 1983 - [X.], [X.]M 1984, 62, 63). [X.] bestand entgegen der Ansicht der Revision für das [X.]erufungsge-richt auch kein Grund, sich mit der [X.]ezeichnung der Vereinbarung [X.] auseinanderzusetzen.[X.] davon ausgehend, daß sich nach dem Inhalt [X.] und den Umständen des Abschlusses Anzeichen für ein beab-sichtigtes kausales Schuldanerkenntnis nicht ergeben, hat das [X.]eru-fungsgericht der notariell beurkundeten [X.]issenserklärung des [X.]zutreffend nur formelle [X.]eweiskraft beigemessen (§ 415 Abs. 1 ZPO).Damit steht lediglich fest, daß der Kläger die beurkundeten [X.] hat; deren inhaltliche Richtigkeit unterliegt der freien [X.]e-weiswürdigung nach § 286 ZPO. Das bedeutet, daß das Zeugnis [X.] gegen sich selbst durch jeden Gegenbeweis entkräftetwerden kann. Dieser ist bereits dann geführt, wenn die Überzeugungdes Gerichts von der zu beweisenden Tatsache erschüttert wird; daßsie als unwahr erwiesen wird, ist nicht nötig ([X.], Urteile vom 14. [X.] - [X.], [X.]M 1978, 849, 850, vom 10. Juni 1985 - [X.], [X.]M 1985, 1206, 1207 und vom 28. September 1987 - [X.], [X.]M 1988, 524, 525).3. Diesen Gegenbeweis hat das [X.]erufungsgericht unter einge-hender [X.]ürdigung aller relevanten Umstände als geführt angesehen.[X.] relevante Fehler sind ihm dabei nicht unterlaufen.Die Rüge der Revision, das [X.]erufungsgericht habe in seine [X.]eweis-würdigung rechtsfehlerhaft Umstände aus dem Verhältnis des [X.]- 15 -zu der Zeugin [X.] einfließen lassen, die mit der notariellen Urkunde vom14. März 1996 nichts zu tun hätten, ist schon deshalb verfehlt, weil [X.] den [X.]eklagten erst über die Zeugin kennenlernte und auch [X.] [X.]eziehung von ihr vermittelt wurde. Sie gab vom Kläger er-haltene Schecks an den [X.]eklagten weiter, und der Kläger überwies anden [X.]eklagten im angeblichen Interesse der Zeugin [X.] in engem zeitli-chen Zusammenhang mit der angeblichen Darlehensgewährung einenTeil der vorgetäuschten Ablösesumme. Auch die weiteren Verfahrens-rügen der Revision greifen nicht durch; von einer [X.]egründung sieht [X.] insoweit ab (§ 565 a ZPO).III.Da sich somit das angefochtene Urteil als zutreffend erweist, wardie Revision des [X.]eklagten als unbegründet zurückzuweisen.[X.] [X.]ungeroth van Gelder [X.] [X.] am [X.]undesge- richtshof Dr. [X.]assermann ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung gehindert. [X.]

Meta

XI ZR 120/00

03.04.2001

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2001, Az. XI ZR 120/00 (REWIS RS 2001, 2962)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2962

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