Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2000, Az. XI ZR 184/99

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2693

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:28. März 2000Weber,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________ZPO § 794Der Zinsanspruch aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde ist hinreichendbestimmt, wenn der Zinsbeginn mit Hilfe offenkundiger, insbesondere aus [X.] ersichtlicher Daten ermittelt werden kann.[X.], Urteil vom 28. März 2000 - [X.] - [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündlicheVerhandlung vom 28. März 2000 durch [X.] [X.] Schramm, [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] amMain vom 27. April 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten der Revision, an [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstrek-kung aus einer notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhaltzugrunde:Der Beklagte gewährte den Klägern im Jahre 1983 ein [X.] 100.000 DM, variabel verzinslich mit 7% über dem jeweiligen Dis-kontsatz der [X.]. Zur Sicherung des Kredits be-stellten die Kläger mit notarieller Urkunde vom 23. Juni 1983 eine amgleichen Tage an den Beklagten abgetretene [X.] 150.000 DM nebst 18% Zinsen jährlich seit dem Tage der [X.] 3 -gung, unterwarfen sich insoweit der Zwangsvollstreckung und gabenunter Ziff. [X.] der Urkunde folgende Erklärung ab:"Wegen des [X.] von DM 150.000 nebst denvereinbarten Zinsen und Nebenleistungen ab dem Tage der Ein-tragung der Grundschuld erklären wir uns dem künftigen Inhaberder vorstehend bestellten [X.] persönlich haftbar und unterwerfen uns auch wegen derpersönlichen Schuld der sofortigen Zwangsvollstreckung aus die-ser Urkunde in unser gesamtes Vermögen."Ihren Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag kamen die Klä-ger nicht nach. Der Beklagte kündigte deshalb den [X.] fristlos und forderte die Kläger zur Rückzahlung des Kredits auf.In der Folgezeit erhielt er mit Hilfe von [X.] bis einschließlich 1998 Zahlungen in Höhe von rund 185.000 DM,davon 37.055,22 DM aus der Zwangsversteigerung des [X.].Die Kläger sind der Auffassung, der Beklagte habe schon mehrerlangt, als er nach dem Inhalt der vollstreckbaren Urkunde über [X.] der Grundschuld und dem zugrunde liegenden Darlehens-vertrag verlangen könne. Die Kläger haben beantragt, die [X.] aus der notariellen Urkunde vom 23. Juni 1983 für unzuläs-sig zu erklären und den Beklagten zu verurteilen, das Original der Ur-kunde herauszugeben.Der Beklagte hält dem vor allem entgegen, ihm sei durch [X.] ein Vermögensschaden in Höhe von300.755,02 DM entstanden. Aber auch aufgrund des in der [X.] titulierten Anspruchs stehe noch ein Betrag von 82.460,11 [X.] 65,28 DM Zinsen offen.Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung [X.] hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt er seinen [X.] weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision des Beklagten ist begründet; sie führt zur Aufhe-bung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der [X.] das Berufungsgericht.[X.] Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:Das in der vollstreckbaren notariellen Urkunde zugunsten [X.] enthaltene abstrakte Schuldversprechen der Kläger sei le-diglich in Höhe der Hauptforderung über 150.000 DM, nicht aber hin-sichtlich des [X.] vollstreckungsfähig. Der Zinsbeginn [X.] sich aus der Urkunde nicht und lasse sich auch nicht aus ihr be-stimmen. Erst anhand der Eintragung der Grundschuld im [X.] der Beginn der [X.] ermittelt werden. Es könne von [X.] aber nicht erwartet werden, daß es den Tag derEintragung selbst überprüfe.- 5 -Gegenstand der Klage sei daher lediglich die vollständige Besei-tigung der Vollstreckbarkeit der titulierten Hauptforderung über150.000 DM. Dieser Anspruch sei aufgrund der in der Zwangsvollstrek-kung beigetriebenen Beträge erloschen. Der Gläubiger könne aufgrundder Grundschuld und des Schuldversprechens oder der zugrunde lie-genden [X.] nur einmal Zahlung verlangen. Diesbedeute für das Verhältnis des abstrakten Schuldversprechens zumDarlehen, daß aus dem Titel solange gegen die [X.] könne, bis die gesicherten Forderungen aus dem Darlehens-vertrag vollständig getilgt seien. Da der Umfang des Titels indes [X.] der Zwangsvollstreckung selbst für den Fall beschränke,daß die gesicherte Forderung höher sei als diejenige aus dem [X.], überstiegen die dem Beklagten zugeflossenen [X.] rund 185.000 DM den titulierten Anspruch über 150.000 DM auchunter Berücksichtigung etwaiger Vollstreckungskosten deutlich.[X.] Erwägungen halten in einem wesentlichen Punkt rechtli-cher Überprüfung nicht stand.1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des [X.], die Kläger hätten in der [X.] die persönliche Haftung für den Grundschuldbetrag zuzüglich Zin-sen in Form eines abstrakten Schuldversprechens gemäß § 780 BGBübernommen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung inihr gesamtes Vermögen unterworfen. Das abstrakte Schuldversprechenhat ebenso wie die Grundschuld nur Sicherungsfunktion ([X.]Z [X.], 259). Wird der Gläubiger aus der Grundschuld oder dem [X.] -versprechen befriedigt, so kann er - wie auch das [X.] verkannt hat - aus der notariellen Urkunde in aller Regel nichtmehr vollstrecken, auch wenn er weitergehende persönliche Forderun-gen gegen den Schuldner hat ([X.], Urteile vom 17. April 1986 - [X.], [X.], 1032, 1033; 3. Dezember 1987 - [X.]/86,[X.] 1988, 109, 110 f. und 10. Dezember 1991 - [X.], [X.] 1992,132, 133). Wenn der Schuldner die beiden Sicherheiten in Höhe des[X.] kumulativ nebeneinander bestellen und sich indoppelter Höhe der Zwangsvollstreckung unterwerfen soll, muß dies- im [X.] oder zumindest mündlich bei der Erörterung des [X.] - klar zum Ausdruck gebracht werden ([X.], Urteil vom3. Dezember 1987 aaO S. 110 f.). Das ist hier nicht geschehen.2. Dem Berufungsgericht kann aber nicht gefolgt werden, soweites der Auffassung ist, die notarielle Urkunde vom 23. Juni 1983 stellebezüglich der [X.] keinen zur Zwangsvollstreckung geeigne-ten Titel dar. Die Parteien haben vereinbart, daß der [X.] mit 18% p.a. "ab dem Tage der Eintragung [X.]" zu verzinsen ist. Mehr ist - wie die Revision zu [X.] macht - für eine vollstreckungsfähige [X.] nicht zu ver-langen.Zur Zwangsvollstreckung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist einenotarielle Urkunde geeignet, wenn sie auf Zahlung einer bestimmtenGeldsumme (oder auf Leistung einer bestimmten Menge anderer ver-tretbarer Sachen oder Wertpapiere) gerichtet ist und der [X.] in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfenhat. Ein Zahlungsanspruch ist in diesem Sinne bestimmt, wenn er [X.] festgelegt ist oder sich aus der Urkunde ohne weiteres er-rechnen läßt ([X.]Z 88, 62, 64 f.; [X.], Urteile vom 15. Dezember 1994- 7 -- [X.], [X.] 1995, 684, 685 und 1. Oktober 1999 - [X.]/98, [X.] 2000, 138, 139). Dazu genügt es nach ständiger Recht-sprechung des [X.] (Urteile vom 23. November 1970- III ZR 58/67, [X.] 1971, 165, 166; 23. Oktober 1980 - [X.]/79,[X.] 1981, 189, 191 und 15. Dezember 1994, aaO m.w.Nachw.), wenndie Berechnung mit Hilfe offenkundiger, insbesondere aus dem [X.] oder dem Grundbuch ersichtlicher Umstände möglichist. Dementsprechend hat der [X.] es in dem zitiertenUrteil vom 23. Oktober 1980 ([X.] aaO S. 191) unter [X.] für unbedenklich erachtet, wenn sich der [X.] in der notariellen Urkunde gegenüber dem Gläubiger verpflichtet,"vom Tage der Eintragung der Grundschuld an" Zinsen in einer be-stimmten Höhe zu zahlen.Die Revisionserwiderung gibt keinen Anlaß, diese Rechtspre-chung, die in der Literatur ganz überwiegend Zustimmung gefunden hat([X.], ZPO 21. Aufl. § 794 [X.]. 91 [X.]. 558;MünchKomm-ZPO/[X.], § 726 [X.]. 47, § 794 [X.]. 227; Zöl-ler/Stöber, ZPO 21. Aufl. § 794 [X.]. 26 b; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO 58. Aufl. § 794 [X.]. 35; [X.], § 794 [X.]. 22; [X.]/[X.], ZPO 22. Aufl.§ 794 [X.]. 49; [X.], ZPO 5. Aufl. § 794 [X.]. 33; [X.], Grundbuchrecht 11. Aufl. [X.]. 2042; s. auch OLGStuttgart Justiz 1973, 176, 178 f.), aufzugeben. Das Bestimmtheitsge-bot des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO hat den Sinn, den Umfang der [X.] eindeutig festzulegen und Auslegungsstreitigkeitenvorzubeugen (Stürner/Münch JZ 1987, 178, 182). Solche Streitigkeitenerscheinen ausgeschlossen, wenn in der vollstreckbaren Urkunde aufoffenkundige Daten verwiesen wird, d.h. solche, die eindeutig und [X.] 8 -gemein bekannt sind oder aus allgemein zugänglichen Quellen [X.] ohne großen Aufwand ermittelt werden können.Die Bezugnahme auf das Datum einer Eintragung im [X.] diese Voraussetzungen. Daß sich Gerichtsvollzieher und [X.] zur Ermittlung des Eintragungsdatums an daszuständige Grundbuchamt wenden müssen, ändert daran, anders alsdie Revisionserwiderung meint, nichts. Der Zeit- und [X.] ist insoweit nicht größer als z.B. der für die Berechnung umfang-reicher indexierter Zinsansprüche von wechselnden Hauptsummen.II[X.] angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1ZPO). Eine endgültige Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, daFeststellungen dazu fehlen, ob und inwieweit der [X.] Kläger auch unter Berücksichtigung der titulierten [X.]des Beklagten und der geltend gemachten Vollstreckungskosten be-rechtigt ist. Die Sache war daher an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).Nobbe [X.] [X.] [X.] Dr. Joeres

Meta

XI ZR 184/99

28.03.2000

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2000, Az. XI ZR 184/99 (REWIS RS 2000, 2693)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2693

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