Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2003, Az. II ZR 358/01

II. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 224

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:15. Dezember [X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: jaBGB § 726; ZPO §§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 5a)[X.], die gemäß § 726 BGB aufgelöst ist, kann von den [X.] mit einer geänderten Zweckbestimmung fortgesetzt werden.b)Erhebt der Vollstreckungsschuldner eine Vollstreckungsabwehrklage mit [X.], der in einer notariellen Urkunde titulierte Anspruch bestehe ausmateriell-rechtlichen Gründen nicht und die Urkunde sei außerdem aus for-mell-rechtlichen Gründen nicht vollstreckungsfähig, kann der formell-rechtliche Einwand in dem Klageverfahren in analoger Anwendung des § 767ZPO mitberücksichtigt werden.[X.], Urteil vom 15. Dezember 2003 - [X.]/01 -OLG Hamm LG Hagen- 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 15. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und [X.], [X.], Dr. Graf undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil des [X.] vom 12. November 2001 unter Zu-rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im [X.] insoweit aufgehoben, als die Widerklage abgewiesen wordenist.Auf die Berufung der [X.]n und unter Zurückweisung der Be-rufung des [X.] wird das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 15. November 2000 teilweise abgeändert und inbezug auf die Widerklage wie folgt neu gefaßt:Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die [X.] % Zinsen seit dem 1. August 2000 zu zahlen.Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 7 % und die [X.] zu 93 %.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Der Kläger und der Ehemann der [X.]n betrieben seit [X.] Oktober 1997 eine Anwaltssozietät. Nach dem zugrundeliegenden notariellbeurkundeten [X.]svertrag vom 26. Januar 1999 sollte der Kläger [X.] der Sozietät die Praxis allein fortführen und dem Ehemann der [X.]n das Inventar mit 20.000,00 DM nebst Mehrwertsteuer vergüten. [X.] sollte er an die [X.] einen "Kaufpreis" in Höhe von 50 % des durch-schnittlichen Jahresumsatzes der letzten vier Jahre zuzüglich des anteiligenGewinns aus dem laufenden Jahr zahlen. Wegen dieses Anspruchs unterwarfsich der Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermö-gen.Am 26. Januar 2000 verzichtete der Ehemann der [X.]n im Rahmeneines Strafverfahrens auf seine Zulassung als Rechtsanwalt. Er behielt eineZulassung als Steuerberater. Seine Zusammenarbeit mit dem Kläger führte er- nun nur noch als Steuerberater - in denselben Praxisräumen und mit demsel-ben Personal fort.Am 30. Juni 2000 erklärte der Kläger, er wolle die Praxis nicht weiter be-treiben. Damit war die gemeinsame Tätigkeit beendet.Die [X.] beabsichtigt, wegen der Ansprüche auf die Abfindung undden anteiligen Gewinn in der von ihr errechneten Höhe von 302.382,58 [X.] zunächst mit einem Teilbetrag - die Zwangsvollstreckung aus der notariellenUrkunde vom 26. Januar 1999 zu betreiben. Dagegen wehrt sich der Kläger mitder Vollstreckungsabwehrklage und der Klage auf Herausgabe des Titels.Außerdem macht die [X.] im Wege der Widerklage aus abgetretenem- 4 -Recht den Anspruch auf Bezahlung des Inventars in Höhe von 23.200,00 [X.].Das Berufungsgericht hat das der Klage stattgebende Urteil des Landge-richts bestätigt und die Widerklage abgewiesen. Dagegen wehrt sich die [X.] mit der Revision.Entscheidungsgründe:Die Revision ist in bezug auf die Widerklage begründet. Hinsichtlich [X.] ist die Entscheidung des Berufungsgerichts dagegen im Ergebnis zutref-fend.[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen: Die Anwaltssozietät sei mitdem Verlust der Anwaltszulassung des Ehemanns der [X.]n gemäß § 726BGB aufgelöst worden. Die damit an sich begründeten Ansprüche aus dem [X.] vom 26. Januar 1999 auf Abfindung und Vergütung des Inventarsseien jedoch untergegangen, weil die Vertragspartner diese Sozietät nicht nachden vertraglichen Vorgaben abgewickelt, sondern eine neue Sozietät ([X.]/Steuerberater) gegründet hätten. Die Regelungen des alten Sozietäts-vertrages könnten auf die neue Sozietät nicht übertragen werden. Es würdendaher die gesetzlichen Regeln gelten. Danach stünden der [X.]n die gel-tend gemachten Ansprüche nicht zu.I[X.] Diese Ausführungen sind nicht frei von [X.] und führen inbezug auf die Widerklage zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.- 5 -1. Die [X.] hat aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns einen An-spruch gegen den Kläger auf Zahlung des Preises für das [X.] in [X.] von 23.200,00 DM, das sind 11.861,97 a) Dabei kann offen bleiben, ob die Anwaltssozietät mit dem Verzicht [X.] der [X.]n auf seine Anwaltszulassung nach § 726 BGB aufge-löst war. Nach dieser Vorschrift endigt eine [X.], wenn die [X.] vereinbarten Zwecks unmöglich geworden ist. Die [X.]er könnenaber die Fortsetzung der [X.] mit einem anderen Zweck beschließen([X.], Urt. v. 20. Dezember 1962 - [X.], [X.], 728, 730). [X.], ist Aufgabe des Tatrichters. Das Revisionsgericht prüft [X.], ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denk-gesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoffaußer acht gelassen worden ist. Danach kann die Annahme des Berufungsge-richts, die Vertragspartner hätten eine neue Sozietät gegründet, keinen Bestandhaben. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daß die [X.] im Falle des § 726 BGB mit geänderter Zweckbestimmung fortgesetztwerden kann. Außerdem verstößt die Auslegung des Berufungsgerichts gegenden Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung (vgl. [X.].Urt. [X.] Juli 2001- II ZR 205/99, [X.], 1414).Nach dem Inhalt des [X.] war die Sozietätdarauf angelegt, dem Ehemann der [X.]n, [X.], als dem deut-lich älteren Partner ein Ausscheiden aus Altersgründen zu ermöglichen mitgleichzeitiger Abfindung durch den Kläger als demjenigen, der neu in die [X.] eingetreten war und diese bei Ausscheiden von [X.] sollte. So ist in § 11 des Vertrages bestimmt, daß [X.] bei einer Kündi-gung aus wichtigem Grund ausscheidet, gleichgültig von wem die [X.] 6 -erklärt wird. In § 12 ist [X.] das Recht eingeräumt, seine Tätigkeit ab Voll-endung des 63. Lebensjahres einzuschränken und mit Vollendung des65. Lebensjahres ganz aus der Sozietät auszuscheiden. Ein Ausscheiden des[X.] ist in § 12 Abs. 4 dagegen nur für den Fall der Berufsunfähigkeit, derdauerhaften Erkrankung oder des Todes vorgesehen und dann auch nur [X.] geringere als die in § 13 für [X.] vorgesehene Abfindung. Nach § 13 istder Kläger zur Übernahme der Praxis mit Abfindung von [X.] verpflichtet,wenn dieser, "gleichgültig aus welchen Gründen", aus der Sozietät ausscheidet.Für diesen Anspruch - nicht auch für die etwaige Abfindung des [X.] - ist in§ 13 Abs. 4 eine Sicherheit in Form einer Lebensversicherung zugunsten der[X.]n vorgesehen. Schließlich ist nur für den Fall des Ausscheidens von[X.] in § 3 ein Festpreis für das zu übernehmende Inventar beziffert.Bei dieser Vertragsgestaltung liegt es fern anzunehmen, die [X.] hätten am 26. Januar 2000 nach dem Erlöschen der Anwaltszulassungvon [X.] den Willen gehabt, dessen Absicherung ersatzlos aufzugeben undstatt dessen eine neue [X.] zu gesetzlichen Bedingungen zu gründen.Allein interessengemäß war vielmehr, jedenfalls die alte Abfindungsregelungund die Regelung betreffend die Übernahme des Inventars vorläufig weitergel-ten zu lassen.Dieser Auslegung steht nicht entgegen, daß die [X.] selbst vorge-tragen hat, die Anwaltssozietät sei nach dem Widerruf der Anwaltszulassungam 26. Januar 2000 beendet gewesen. Die "Anwaltssozietät" war [X.], da es jetzt nur noch einen Anwalt gab. Das bedeutet aber nicht, daßder alte [X.] nicht mit geänderter Zweckbestimmung fortgeführtworden [X.] -Ob die übrigen Regelungen des [X.]es auch auf die neue Artder Zusammenarbeit paßten, ist entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts unerheblich. Diese Regelungen hätten ggf. wegen Änderung der [X.] angepaßt werden können. Davon waren die Zahlungsansprü-che von [X.] aber nicht betroffen.b) Die Voraussetzungen des somit anwendbaren § 3 des [X.] sind erfüllt. Der Kläger hat nach den Feststellungen des Berufungsge-richts am 30. Juni 2000 den [X.]svertrag konkludent gekündigt, indemer gegenüber [X.] erklärt hat, die Sozietät nicht fortführen zu wollen. [X.] § 11 des [X.]es zur Anwendung, wonach im Falle einer Kün-digung [X.] aus der [X.] auszuscheiden hatte. Das wiederum führtezur Verpflichtung des [X.] nach § 3 des [X.]es, das Inventar zuübernehmen und dafür den Festpreis in Höhe von 20.000,00 DM nebst [X.] zu zahlen.c) Der [X.]at kann in der Sache selbst entscheiden, da das Berufungsge-richt die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen hat und neuerTatsachenvortrag nicht mehr zu erwarten ist.2. Im Ergebnis zutreffend haben die Vorinstanzen dagegen die Zwangs-vollstreckung aus der Urkunde vom 16. Januar 1999 für unzulässig erklärt unddie [X.] zur Herausgabe des Vollstreckungstitels verurteilt.a) Die auf die Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung ge-richtete Klage ist zulässig. Zwar leidet die notarielle Urkunde, aus der [X.] soll, an einem Mangel, so daß schon die Vollstreckungsklausel nicht- 8 -hätte erteilt werden dürfen. Das steht aber der Zulässigkeit der Klage nicht ent-gegen.aa) Die notarielle Urkunde vom 26. Januar 1999 ist kein wirksamer Voll-streckungstitel, weil der zu vollstreckende Anspruch nicht bestimmt genug [X.] ist.Eine auf Zahlung gerichtete notarielle Urkunde ist nur dann vollstreckbar,wenn darin der geschuldete Geldbetrag bestimmt angegeben ist oder sich [X.] aus für die Vollstreckungsorgane allgemein zugänglichen Quellen be-stimmen läßt ([X.]Z 22, 54, 58 ff.; [X.], Urt. v. 15. Dezember 1994- [X.], NJW 1995, 1162). Daran fehlt es hier. Die Höhe des Abfin-dungsanspruchs ergibt sich nicht allein aus der Urkunde. Sie kann nur anhandder Jahresabschlüsse der Sozietät errechnet werden. Das reicht für eine [X.] nicht aus.bb) Obwohl der Kläger damit die Möglichkeit hat, sich mit der Klausel-erinnerung nach §§ 732, 797 Abs. 3 ZPO gegen eine Vollstreckung zu wehren,ist auch die Klage zulässig.Allerdings ist nach der älteren Rechtsprechung des [X.] unzulässig, wenn kein wirksamer [X.] vorliegt ([X.]Z 15, 190, 191; 22, 54, 64 f.; 55, 255, 256; Urt. v.21. Mai 1987 - [X.], [X.], 1232, 1233). Dann soll es für eineKlage aus § 767 ZPO an dem Rechtsschutzbedürfnis fehlen, weil sich der [X.] auf dem einfacheren Weg der Klauselerinnerung gegendie Vollstreckung wehren kann. Diese Auffassung ist im Schrifttum auf Kritikgestoßen ([X.], Die vollstreckbare Urkunde 1978, [X.]. 59.5 ff.; Messer,- 9 -WuB [X.] A. § 732 ZPO 1.87; Windel, [X.] 102 [1989], 175, 219 ff.; für eine Zu-lässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage neben der Klauselerinnerung [X.]/Stürner, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und [X.], Band [X.] Aufl. § 45 [X.]. 27; [X.]/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht10. Aufl. § 17 III 2 a; [X.], Zwangsvollstreckungsrecht 7. Aufl.[X.]. 1333; [X.], ZPO 22. Aufl. § 767 [X.]. 11; [X.]/[X.],ZPO 24. Aufl. § 767 [X.]. 2 "Klauselerinnerung"; Musielak/Lackmann, ZPO3. Aufl. § 767 [X.]. 19 [anders bei offenkundiger Unbestimmtheit des Titels];Thomas/[X.], ZPO 25. Aufl. § 732 [X.]. 9; [X.], [X.] 97 [1984], 174, 192 f.;Rieble/Rumbler, [X.] 1989, 499). So wird eingewandt, daß mit der [X.] ein weiterreichendes Ziel als mit der Klauselerinnerung [X.] werde. Die Vollstreckungsabwehrklage beseitige nämlich die [X.] der Urkunde schlechthin, während sich die Klauselerinnerung nur gegendie vollstreckbare Ausfertigung richte und die Erteilung einer weiteren [X.] nicht zwingend ausschließe (Messer aaO; Windel aaO, [X.] 215).Gegen einen Vorrang der Klauselerinnerung spricht auch der Umstand, daß [X.] selbst dann als zulässig angesehen wird, [X.] gar keine Vollstreckungsklausel erteilt worden ist ([X.]/[X.], 2. Aufl. § 797 [X.]. 34).Die neuere Rechtsprechung des [X.] ist von dem Grund-satz des Vorrangs der Klauselerinnerung abgewichen. So ist der V. Zivilsenatdes [X.] in der Entscheidung [X.]Z 92, 347, 348 davon [X.], daß die Möglichkeit einer Klauselerinnerung der Zulässigkeit der Voll-streckungsabwehrklage nicht entgegensteht. Die gleiche Auffassung liegt auchEntscheidungen des II[X.] Zivilsenats zugrunde ([X.]. v. 17. [X.] 1987 - [X.], [X.]-DAT Zivilsachen, und v. 23. November 1989- III ZR 40/89, NJW-RR 1990, 246, 247, und Urt. v. 3. Dezember 1987- 10 -- [X.], [X.], 80, 81). Der VI[X.] Zivilsenat hat eine Vollstreckungs-abwehrklage unter Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung für zulässiggehalten in einem Fall, in dem die zugrundeliegende Unterwerfungserklärungaus materiell-rechtlichen Gründen - von Anfang an - unwirksam war ([X.]Z118, 229, 232 ff.). Der [X.][X.] Zivilsenat hat angenommen, die Vollstreckungsab-wehrklage sei unabhängig von der Frage, ob sich der Kläger überhaupt in [X.] Urkunde der Zwangsvollstreckung unterworfen habe, jedenfalls [X.], wenn über diese Frage in den Tatsacheninstanzen nicht gestrittenworden sei und wegen der Klage eines Streitgenossen über die materiell-rechtlichen Einwendungen ohnehin entschieden werden müsse (Urt. v. 21. [X.] - [X.]I ZR 110/98, NJW-RR 1999, 1080, 1081). Ob die Vollstreckungsfähig-keit des Titels grundsätzlich noch als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Voll-streckungsabwehrklage angesehen werden kann, hat der [X.][X.] Zivilsenat offengelassen (ebenso der VI[X.] Zivilsenat in der Entscheidung [X.]Z 118, 229). DerII[X.] Zivilsenat schließlich hat in den Beschlüssen vom 6. Oktober 1988 und20. Dezember 1990 angenommen, eine Vollstreckungsabwehrklage sei [X.] dann zulässig, wenn die Parteien in den Tatsacheninstanzen keineformellen Einwände gegen den Vollstreckungstitel vorgebracht hätten([X.] und [X.], [X.]R Zivilsachen ZPO § 767 Abs. 1, "[X.]" 2 und 4).Die Frage, ob eine Vollstreckungsabwehrklage nach §§ 767, 795, 794Abs. 1 Nr. 5 ZPO auch dann zulässig ist, wenn der Vollstreckungstitel wegenformeller Mängel nicht vollstreckbar ist, braucht im vorliegenden Fall nicht ent-schieden zu werden. Nach der Rechtsprechung des [X.] kannmit der Klage aus § 767 ZPO jedenfalls eine weitere Klage in analoger Anwen-dung des § 767 ZPO verbunden werden. Streitgegenstand dieser Klage ist [X.] des Vollstreckungstitels ([X.]Z 118, 229, 236; [X.]Z 124, 164,- 11 -170 f.; [X.], Urt. v. 27. September 2001 - [X.] ZR 388/00, [X.], 2288, 2289;Urt. v. 22. Oktober 2003 - [X.], z.[X.]., Umdruck [X.] 5 f.; Urt. v. 18. No-vember 2003 - [X.], z.[X.]., Umdruck [X.] 7 f.). Damit kann auch im [X.] - und nicht nur mit der Klauselerinnerung - ein formell-rechtlicherEinwand gegen den Vollstreckungstitel geltend gemacht werden. Würde manden Vollstreckungsschuldner dagegen auf den Weg der Klauselerinnerung [X.], wäre er einem erheblichen Risiko ausgesetzt. Wird nämlich die Voll-streckungsabwehrklage wegen Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels als [X.] verworfen, so ist das Vollstreckungsgericht in einem nachfolgendenKlauselerinnerungsverfahren an diese Rechtsauffassung nicht gebunden. [X.] würde Gefahr laufen, in beiden Verfahren zu unterlie-gen.Der Kläger hat neben der Vollsteckungsabwehrklage eine prozessualeGestaltungsklage in entsprechender Anwendung des § 767 ZPO erhoben. [X.] eine Auslegung seines [X.]. So haben die Parteien im erstenRechtszug auch über die formellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckunggestritten. Das [X.] hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils aufdie Unbestimmtheit des Vollstreckungstitels abgestellt und die Klage "analog§ 767 Abs. 1 ZPO" für zulässig gehalten. Bei dieser Sachlage ist unerheblich,daß die Parteien im Berufungsverfahren nur noch über materiell-rechtliche Ein-wendungen gestritten haben.b) Die auf die Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung ge-richtete Klage ist auch begründet. Die Zwangsvollstreckung aus der notariellenUrkunde vom 26. Januar 1999 ist unzulässig. Zwar besteht der vertragliche Ab-findungsanspruch - wie sich aus den Ausführungen zu der Widerklage [X.] 12 -Die Zwangsvollstreckung ist aber wegen der Unbestimmtheit des Titels [X.]) Damit ist auch die Klage auf Herausgabe des [X.]. Der [X.]n bleibt die Möglichkeit, den Abfindungsanspruch ausdem [X.] im Wege der Leistungsklage geltend zu machen.RöhrichtGoette[X.]GrafStrohn

Meta

II ZR 358/01

15.12.2003

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2003, Az. II ZR 358/01 (REWIS RS 2003, 224)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 224

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IXa ZB 326/03 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 120/00 (Bundesgerichtshof)


V ZR 92/11 (Bundesgerichtshof)

Vollstreckungsgegenklage und Klauselgegenklage bei Vollstreckung aus einer notariellen Urkunde: Beurteilung der Sachdienlichkeit der Klageänderung in …


II ZR 443/13 (Bundesgerichtshof)


I ZR 146/07 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.