Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.11.2017, Az. 7 A 1/17, 7 A 1/17 (7 A 22/12)

7. Senat | REWIS RS 2017, 1676

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Gegenstand

Ausbau der Bundeswasserstraße Elbe ("Elbvertiefung")


Leitsatz

Die Belange von Berufsfischern haben gegenüber öffentlichen Interessen an einem Ausbau einer Bundeswasserstraße nur geringes Gewicht (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2011 - 7 A 9.09 - Buchholz 445.5 § 14 WaStrG Nr. 12).

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen die [X.] der Beklagten zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und [X.].

2

Die Kläger zu 1 bis 4 und 6 sind Hamen- und Reusenfischer auf der [X.]. Die übrigen Kläger betreiben die Gemischte Küstenfischerei (überwiegend Krabbenfischerei).

3

Die Kläger zu 3 und 5 sind Inhaber bzw. Pächter von selbstständigen Fischereirechten, der Kläger zu 3 im Bereich von Stromkilometer 585,9 ([X.] Wehr) bis 607,5 (Bunthäuser Spitze), der Kläger zu 5 im Bereich von Stromkilometer 477 bis 500 (nahe Gorleben).

4

Der Planfeststellungsbeschluss der Beklagten zu 1 betrifft die sogenannte [X.] auf dem Gebiet der [X.], der Beschluss der Beklagten zu 2 die [X.] (km 638,9 bis zur [X.] (km 755,3); Träger des Vorhabens sind die beigeladene [X.] und die [X.] Deutschland.

5

Die Ausbaustrecke ist knapp 136 km lang. Mit dem Ausbauvorhaben soll der Zugang zum [X.] Hafen so verbessert werden, dass Containerschiffe mit einem Tiefgang von 13,5 m in [X.] die [X.] tideunabhängig befahren können. Für 14,5 m tiefgehende Containerschiffe soll das [X.]fenster für den [X.]en Verkehr vergrößert werden. Das Startfenster für die [X.]e Fahrt ist so bemessen, dass in dieser [X.] von den drei großen Terminalbereichen im [X.] Hafen jeweils ein Containerschiff mit einem Tiefgang von 14,5 m abfahren kann.

6

Die Ausbautiefen schwanken zwischen 0 m über dem [X.] im [X.] Hafen und 2,42 m bei [X.]. Die [X.] werden von Stromkilometer 748 bis zur Störkurve mit der derzeitigen [X.] von 400 m nicht verändert. Von der Störkurve bis zur [X.] wird die [X.] von 300 m auf 320 m vergrößert, damit sich dort Schiffe mit addierten Schiffsbreiten von 92 m begegnen können. In der [X.] wird die [X.] der Fahrrinne bereichsweise ebenfalls um maximal 20 m vergrößert. Zwischen dem Ausgang der [X.] (km 644) und [X.] (km 636) wird eine [X.] mit einer Fahrrinnenbreite von im Mittel 385 m für [X.] einlaufende Massengutschiffe und [X.] auslaufende Containerschiffe eingerichtet. Die Unterbringung des anfallenden [X.] von rund 42 Mio. cbm ist Gegenstand eines Strombau- und Verbringungskonzepts, das u.a. die Errichtung von [X.] ([X.]) sowie Umlagerungsstellen und Übertiefenverfüllungen vorsieht. Mit den [X.], insbesondere der [X.] [X.] und [X.] im Bereich der [X.], werden neben der Unterbringung des [X.] auch strombauliche Zwecke verfolgt.

7

Das Planfeststellungsverfahren wurde im September 2006 eingeleitet. Im [X.]raum von September 2008 bis Ende 2010 wurden die Pläne dreimal geändert. Gegenstand der [X.] bis [X.] waren im Wesentlichen Modifikationen der Fahrrinnentrassierung und der [X.], die Planung von [X.] im Bereich des [X.] Bogens und der Wegfall der ursprünglich vorgesehenen Ufervorspülungen. Die [X.] im [X.] Bogen waren Gegenstand einer vorläufigen Anordnung von Mai 2010 und sind inzwischen abgeschlossen. Die Kläger sind im Verwaltungsverfahren beteiligt worden und haben gegen das Vorhaben Einwendungen erhoben. Die Pläne wurden mit Beschlüssen vom 23. April 2012 unter Anordnung verschiedener Auflagen etwa zu den Baumaßnahmen, zur Baggergutverbringung und zu den Kompensationsmaßnahmen sowie von Schutzauflagen u.a. zur Fischerei nebst einer Entschädigungsregelung und den Schiffsgeschwindigkeiten festgestellt und bekanntgemacht.

8

Die Kläger haben gegen die [X.] jeweils fristgerecht Klage erhoben.

9

Die Kläger sehen durch die [X.]en Maßnahmen hergebrachte [X.] beeinträchtigt oder beseitigt. Namentlich gelte dies für die Bereiche der geplanten [X.] (Stromkilometer 636 bis 644), des [X.], der [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie der Umlagerungsstellen Medembogen und Neuer [X.]. An den [X.] und Umlagerungsstellen könne die Fischerei während der Bauzeit nicht und danach gegebenenfalls nur eingeschränkt betrieben werden. Neue [X.] gebe es im Aktionsradius der meisten Krabbenfischer und für alle Hamenfischer nicht. Fischereifreundlichere Alternativen zum [X.]en Strombaukonzept seien nicht abgewogen worden. Dies gelte auch für die Lage der [X.]. Die [X.] [X.] könne nicht wie [X.] errichtet werden, ihre Wirksamkeit und die dauerhafte Funktionsfähigkeit sei nicht gewährleistet. [X.] würden durch eine erhöhte Strömung und einem verstärkten Tidehub sowie Sog und Schwell großer Schiffe, die mit hoher Geschwindigkeit führen, gefährdet, die Regelung über die Höchstgeschwindigkeit, die auch ihrem Schutz dienen solle, sei untauglich.

Die Auswirkungen des Vorhabens auf den Sauerstoffgehalt der betroffenen Oberflächenwasserkörper - und damit zugleich auf die Fischfauna - seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Die [X.] verstießen zudem gegen das in einem Vertrag vom 25. Februar 1998 zwischen der [X.] [X.], der [X.] Wirtschaftsbehörde und den im Bereich von Unter- und [X.] tätigen [X.] zur Erhaltung der Fischerei vereinbarte [X.]. Die Entschädigungsregelung sei unzureichend.

Die Kläger zu 45 und 51 und die Beklagten haben den Rechtsstreit für erledigt erklärt.

Die übrigen Kläger beantragen,

1. die [X.] der Beklagten vom 23. April 2012 zur Fahrrinnenanpassung der Unter- und [X.] in Gestalt der Planergänzungsbeschlüsse vom 1. Oktober 2013 und vom 24. März 2016 sowie der [X.] in den mündlichen Verhandlungen im Verfahren BVerwG 7 A 2.15 aufzuheben,

2. hilfsweise,

die [X.] für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären,

hilfsweise,

die Beklagten zu verpflichten, die Anordnungen in Ziff. 5.4.1 und 5.4.2 in den [X.]n dahingehend um Schutzauflagen zu ergänzen, dass sichergestellt ist, dass

- alle auf der [X.] wirtschaftenden [X.] bei einer mehr als unerheblichen Betroffenheit während der Bauphase für [X.] entschädigt werden, wobei diese bemessen werden anhand eines Vergleichs der Betriebsergebnisse der letzten drei Jahre im Vergleich mit den Ergebnissen während der Bauzeit; hierbei kann der Anspruch auf Entschädigung auch als Vorauszahlung beantragt werden, um [X.] abzuwenden,

und

- Betrieben, bei denen die Betroffenheit auch nach Abschluss der Bauarbeiten gutachterlich (u.a. aufgrund des Wegfalls der [X.], Unmöglichkeit des Fischens aus anderen vorhabenbedingten Gründen) als existenzgefährdend eingeschätzt wird, ein Entschädigungsanspruch für die Betriebsaufgabe oder die [X.] dem Grunde nach zugebilligt wird; die Entschädigung erfolgt hierbei nach den Maßstäben der jeweiligen Länder-Enteignungsgesetze.

Die Beklagten beantragen jeweils,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Die Beklagten treten dem Vorbringen der Kläger entgegen.

Entscheidungsgründe

Hinsichtlich der Kläger zu 45 und 51 ist das Verfahren nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

A. Die Klagen sind zulässig, soweit die Kläger (auch) im [X.]punkt der mündlichen Verhandlung (noch) beruflich in der [X.]ei tätig sind. Hinsichtlich derjenigen Kläger, bei denen dies nicht feststeht, lässt der Senat die Klagebefugnis offen.

[X.]. Die Klagen sind sowohl hinsichtlich des auf die Aufhebung der angefochtenen [X.] der [X.]eklagten gerichteten [X.] als auch mit ihren auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der [X.] sowie auf die Festsetzung weitergehender [X.]n (Entschädigungsregelung) gerichteten Hilfsanträgen unbegründet.

I. Den Klägern, die sich durch das planfestgestellte Vorhaben in der Ausübung der [X.]ei beeinträchtigt sehen, steht ein Vollüberprüfungsanspruch nicht zu. Ein von einem Vorhaben nicht durch die Inanspruchnahme seines Grundeigentums und insofern nur mittelbar [X.]etroffener kann nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur die Verletzung gerade ihn schützender Normen des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung seiner geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen. Wird - wie vorliegend - (auch) eine Existenzgefährdung geltend gemacht, gilt nichts anderes (vgl. nur [X.], Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 7.15 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 240 Rn. 14 und 19 m.w.[X.]). Dass in Fällen, in denen der Planfeststellungsbeschluss enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet (vgl. § 44 Abs. 2 [X.]ngesetz - [X.]), die hiervon betroffenen Grundeigentümer Anspruch auf gerichtliche Überprüfung des Plans auch auf seine objektive Rechtmäßigkeit haben (Vollüberprüfungsanspruch), liegt im besonderen Schutz des ([X.] begründet, den Art. 14 Abs. 3 GG beim Entzug des Eigentums durch Änderung der Eigentumszuordnung zum Zweck der Güterbeschaffung gewährt ([X.], Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 [X.]vR 2821/11 u.a. - [X.]E 143, 246 Rn. 243 [X.]). Die Situation eines durch einen Planfeststellungsbeschluss mittelbar in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb [X.]etroffenen ist hiermit nicht vergleichbar. Das gilt auch soweit die Kläger über [X.]eirechte und Fangerlaubnisse nach § 3 Abs. 1 des [X.] und zur Durchführung des [X.]eirechts der [X.] ([X.] - See[X.]) i.d.[X.] der [X.]ekanntmachung vom 6. Juli 1998 ([X.] I [X.]91), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 ([X.] I S. 3188), verfügen. Sie werden den Klägern durch den Planfeststellungsbeschluss nicht entzogen.

Die [X.]egrenzung der Rügebefugnis auf subjektive Rechte steht mit Unionsrecht ausweislich der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] (nachfolgend [X.]) in Einklang (vgl. [X.], Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 7.15 - NVwZ 2016, 1735 Rn. 19 unter [X.]ezugnahme auf [X.], Urteil vom 15. Oktober 2015 - [X.]/14 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.]/[X.] - Rn. 63; vgl. auch [X.], Urteil vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 29). Aus dem von den Klägern zitierten Urteil des [X.] vom 8. November 2016 - [X.]-243/15 [[X.]:[X.]:[X.]:2016:838], [X.] zoskupenie [X.] -, das auf die Klage einer Umweltschutzorganisation hin ergangen ist, ergibt sich zur hier maßgeblichen Frage der Rügebefugnis von einem Vorhaben betroffener Privater nichts. Der angeregten Vorlage an den [X.] bedarf es vor diesem Hintergrund nicht. Verfassungsrechtliche [X.]edenken gegen die grundsätzliche [X.]eschränkung der Rügebefugnis auf subjektive Rechte sind entgegen der Auffassung der Kläger schon angesichts der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht ersichtlich.

Zur [X.] hinsichtlich subjektiver Rechte nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO tritt nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 bis 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) die durch den [X.]undesgesetzgeber für den Anwendungsbereich des [X.] eingeräumte Möglichkeit, im Rahmen einer in zulässiger Weise erhobenen Klage auch Verfahrensfehler zu rügen, die zu keiner Individualrechtsverletzung zulasten des jeweiligen [X.] führen (vgl. [X.], Urteil vom 22. Oktober 2015 - 7 [X.] 15.13 - [X.] 406.254 UmwRG Nr. 16 Rn. 23).

II. Die angefochtenen [X.] nach § 14 [X.] a.[X.] leiden nicht an den von den Klägern geltend gemachten formellen Mängeln.

1. Rechtsfolge einer unterbliebenen Zustellung oder [X.]ekanntgabe eines Verwaltungsaktes ist, dass im Verhältnis zu den davon betroffenen Personen [X.] nicht laufen (vgl. [X.]/Külpmann, in: [X.]/[X.]onk/Sachs, [X.], 9. Aufl. 2018, § 74 Rn. 213). Die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes, der durch [X.]ekanntgabe oder Zustellung an einen [X.]etroffenen existent geworden ist, wird durch eine unterbliebene [X.]ekanntmachung an einen anderen [X.]etroffenen nicht berührt. Dies hat zur Folge, dass die [X.] und die Ergänzungen und Änderungen durch die Protokollerklärungen, mit denen eine besondere Art der [X.]ekanntmachung dokumentiert wird, den [X.]n auch mit Wirkung gegenüber den Klägern angewachsen sind. Zur Vermeidung einer teilweisen Unzulässigkeit der Klage waren sie daher in die Klage einzubeziehen (vgl. [X.], Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 19). Den Klägern ist auch eine rechtzeitige inhaltliche Auseinandersetzung mit den [X.]n, Ergänzungen und Änderungen der [X.] möglich gewesen. Denn ihnen sind die einschlägigen Protokolle der mündlichen Verhandlungen mit gerichtlicher Verfügung vom 14. Juni 2017 übermittelt worden und die [X.] hat die [X.]eklagte ihnen zukommen lassen.

2. Wie der Senat bereits in seinem die verfahrensgegenständlichen [X.] betreffenden Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - ([X.]E 158, 1 Rn. 24 [X.]) im Einzelnen ausgeführt hat, war eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung im 2. Planergänzungsverfahren nicht erforderlich, weil der festgestellte Plan nur einer unwesentlichen Änderung unterzogen worden ist (vgl. § 76 Abs. 2 [X.]). Auch aus § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ([X.]) in der bei Erlass der verfahrensgegenständlichen [X.] maßgeblichen Fassung der [X.]ekanntmachung vom 24. Februar 2010 ([X.] [X.]) - [X.] a.[X.] - ergibt sich keine Verpflichtung zur Neubeteiligung der Öffentlichkeit, nachdem bereits die ursprünglichen Unterlagen die nach § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.] a.[X.] nötige Anstoßwirkung entfaltet haben. Eine zu Unrecht unterbliebene Öffentlichkeitsbeteiligung wäre zudem gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 [X.] unbeachtlich ([X.], Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 32 [X.]).

3. Die von den Klägern - gestützt auf eine Vielzahl gutachterlicher Stellungnahmen unterschiedlicher Fachgutachter sowie zahlreiche Auszüge aus wissenschaftlichen Werken - geltend gemachten methodischen Mängel der Gutachten der [X.] ([X.]) stellen keine Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 1a UmwRG dar. Aus dem Umstand, dass der Senat diese im Wesentlichen schon im Verfahren der Umweltverbände erhobenen [X.] in seinem Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - ([X.]E 158, 1 Rn. 39 [X.]) unter dem Prüfungspunkt "formelle Rechtmäßigkeit" behandelt hat, folgt nichts anderes. Diese Verortung war allein der uneingeschränkten Rügebefugnis der Umweltverbände und dem Erfordernis einer sinnvollen Strukturierung und Reihenfolge der Urteilsgründe geschuldet.

a) Unter den - im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz nicht näher definierten - [X.]egriff des Verfahrensfehlers werden nach herkömmlichem Rechtsverständnis nur Verstöße gegen solche Rechtsvorschriften gefasst, die die äußere Ordnung des Verfahrens, d.h. den Verfahrensablauf als solchen betreffen (vgl. § 9 [X.]). Hierzu gehören etwa Regelungen über den [X.]eginn des Verfahrens, die [X.]eteiligung anderer [X.]ehörden und der Öffentlichkeit sowie sonstige Verfahrensschritte, wie etwa die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ([X.]) oder Vorprüfung. Nicht zum äußeren Verfahrensgang in diesem Sinne gehört dagegen der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung, der sich - namentlich im Fachplanungsrecht - regelmäßig auf der Grundlage von Fachgutachten vollzieht. Dieses [X.]egriffsverständnis des Verfahrensfehlers liegt erkennbar auch der Regelungsstruktur des § 4 UmwRG zugrunde, der hinsichtlich der Rechtsfolgen zwischen absoluten (Abs. 1) und relativen (Abs. 1a) Verfahrensfehlern unterscheidet (vgl. [X.]. 18/5927 S. 9 f.).

An der Differenzierung zwischen Fehlern, die den Verfahrensablauf betreffen, und solchen, die für die Willens- und Entscheidungsbildung relevant sind, ist auch in Ansehung der Ausgestaltung der [X.] im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 ([X.] [X.]) - [X.] a.[X.] -, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 ([X.] I S. 3370) - [X.] n.[X.] - festzuhalten.

b) Die [X.] umfasst die Ermittlung, [X.]eschreibung und [X.]ewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter (§ 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.[X.]/§ 3 Satz 1 [X.] n.[X.]). Sie strukturiert das Verfahren im Vorfeld der Sachentscheidung durch die Phasen der Informationsgewinnung und der Informationsverarbeitung ([X.], Urteil vom 25. Januar 2006 - 4 [X.] 5.95 - [X.]E 100, 238 <238 f., 246 f.>) und vollzieht sich in verschiedenen Verfahrensschritten (z.[X.]. Unterrichtung, [X.]eteiligung, zusammenfassende Darstellung, begründete [X.]ewertung, [X.]ekanntmachung; vgl. Teil 2, Abschnitt 2 [X.] a.[X.]/n.[X.]), die ordnungsgemäß durchgeführt werden müssen. Dazu gehört mit [X.]lick auf das zentrale gesetzgeberische Anliegen einer frühzeitigen und effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung, dass die ausgelegten Unterlagen die nach § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.] a.[X.]/§ 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 [X.] n.[X.] erforderliche Anstoßwirkung entfalten.

Von den einzelnen Verfahrensschritten und ihrer Durchführung zu unterscheiden sind die Anforderungen an ihre inhaltliche Ausgestaltung, die vor allem in § 6 Abs. 2 bis 4, § 11 [X.] a.[X.] bzw. §§ 16, 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 3 [X.] n.[X.] ihren Niederschlag finden. Sie werden von den materiell-rechtlichen Maßstäben der im jeweiligen Einzelfall einschlägigen Fachgesetze geprägt, für deren Prüfung die [X.] durch Zusammenstellung und Aufbereitung des umweltbezogenen Tatsachenmaterials den Rahmen und die Grundlage bildet. Diese besondere Funktion der [X.] findet auch in § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] n.[X.] ihren Ausdruck. Danach dient die [X.] einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze (vgl. schon § 12 [X.] a.[X.]). Daran, dass das [X.] - ebenso wie die [X.]-RL - keine eigenständigen materiellen Prüf- und [X.]ewertungsmaßstäbe dafür liefert, welcher Rang den Umweltbelangen im Rahmen der Zulassungsentscheidung zukommt (vgl. [X.], Urteil vom 25. Januar 2006 - 4 [X.] 5.95 - [X.]E 100, 238 <243>; [X.]. 18/11499 S. 76), hat auch das [X.] vom 20. Juli 2017 ([X.] I [X.]808) nichts geändert. Die Entscheidungsstruktur der maßgeblichen fachrechtlichen Vorschriften bleibt von der Novelle, die der Anpassung des [X.] an geändertes Unionsrecht dient, unangetastet ([X.]. 18/11499 S. 56, 76). Das bestätigt auch die Regelung zur [X.]erücksichtigungspflicht in § 25 Abs. 1 und 2 [X.] n.[X.], die - wie bereits die Vorgängerregelung in § 12 [X.] a.[X.] - mit dem Verweis auf die geltenden Gesetze ebenfalls klarstellt, dass es mangels eigenständiger materiell-rechtlicher Vorgaben im [X.] auf die fachrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen ankommt (vgl. [X.]. 18/11499 S. 94). Ein weiterer [X.]eleg für die Verknüpfung der inhaltlichen Ausgestaltung einzelner Verfahrensschritte der [X.] mit den fachrechtlichen Prüfungsmaßstäben sind z.[X.]. die auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung und die [X.] bezogenen Vorschriften in § 6 Abs. 3 Nr. 2, § 11 Satz 1 und 5 [X.] a.[X.] und § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 [X.] n.[X.]

Angesichts dieser Regelungssystematik betrifft die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob die Fachgutachten der [X.] den Anforderungen an den allgemeinen Kenntnisstand bzw. den gegenwärtigen Wissensstand und die allgemein anerkannten/gegenwärtigen Prüfungsmethoden (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 3 und 4 [X.] a.[X.]/§ 6 Abs. 5 [X.] n.[X.]) gerecht werden, nicht den Verfahrensgang als solchen, sondern beurteilt sich nach Maßgabe der jeweiligen materiell-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen etwa des Naturschutz-, Artenschutz-, Habitat- und Wasserrechts sowie nicht zuletzt des [X.]ngesetzes. Dementsprechend hat der Senat schon in seinem Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 ([X.]E 158, 1 Rn. 40) verlangt, dass die Gutachten, soweit sie z.[X.]. als Grundlage der [X.] dienen, für die Fragen, die sich dort stellen, hinreichend belastbare Aussagen enthalten müssen.

c) Weder die [X.] und des Rates vom 26. Mai 2003 über die [X.]eteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der [X.] und 96/61/[X.] in [X.]ezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten ([X.] L 156 [X.]) und 2011/92/[X.] des [X.] und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ([X.] L 26 S. 1 - [X.]-RL) noch die dazu ergangene Rechtsprechung des [X.] geben Anlass, den [X.]egriff des Verfahrensfehlers in § 4 UmwRG auch auf inhaltliche/methodische Fehler von Fachgutachten zu erstrecken.

Die Richtlinien zielen - soweit hier von Interesse - darauf, die [X.]eteiligung der betroffenen Öffentlichkeit am Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten zu gewährleisten (vgl. die Erwägungsgründe Nr. 6 bis 9 der Richtlinie 2003/35/[X.] und Nr. 18 bis 21 der Richtlinie 2011/92/[X.]). Zur Erreichung des erstgenannten Ziels ist es erforderlich, aber ausreichend, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv über ein Vorhaben informiert wird und hierzu innerhalb eines ausreichend bemessenen [X.]raums Stellung nehmen kann (vgl. Art. 6 Abs. 2 bis 6 der Richtlinie 2011/92/[X.]). Über die Gewährleistung eines [X.]eteiligungs- und Mitwirkungsrechts gehen die Regelungen nicht hinaus.

Die überdies bezweckte Gewährleistung des Zugangs zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren nimmt die Unterscheidung zwischen der verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen auf (vgl. Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/[X.]). Dass diese Unterscheidung auch im Unionsrecht üblich ist, belegt die Mitteilung der [X.] vom 28. April 2017 über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ([X.](2017)2616 final), in der von [X.] und materiellen Rechten die Rede ist (vgl. S. 16 f.). Ihr kann zudem entnommen werden, dass der [X.]egriff "Verfahrensfehler" im Unionsrecht grundsätzlich ebenso verstanden wird wie im nationalen Recht. Danach betreffen Verfahrensrechte gewöhnlich die [X.]eteiligung der Öffentlichkeit und die praktischen Modalitäten, nach denen eine [X.]ehörde die Öffentlichkeit über eine geplante Entscheidung informiere, Vorschläge entgegennehme, diese berücksichtige und ihre Entscheidung öffentlich bekannt gebe (vgl. Rn. 45, 47). Ergänzend verweist die [X.] (Rn. 132 [X.]) auf den Leitfaden für die Anwendung des Aarhus-Übereinkommens, nach dem sich verfahrensrechtliche Mängel etwa auf die Zuständigkeit der [X.]ehörde, ein verbindliches [X.]eschlussfassungsverfahren (z.[X.]. öffentliche Konsultation oder Durchführung einer [X.]) oder die Form, in der eine Entscheidung erfolgt ist, bezögen.

Aus der Rechtsprechung des [X.], insbesondere den Urteilen vom 7. November 2013 - [X.]/12 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - und vom 15. Oktober 2015 - [X.]/14 [[X.]:[X.]:[X.]] - ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für ein abweichendes [X.]egriffsverständnis. Soweit es in den Urteilen heißt, nicht nur das Unterlassen einer [X.], sondern auch deren fehlerhafte Durchführung stelle einen Verfahrensfehler dar ([X.], Urteile vom 7. November 2013 - [X.]/12 - Rn. 38 und vom 15. Oktober 2015 - [X.]/14 - Rn. 49), folgt daraus nicht, dass auch inhaltliche/methodische Mängel als Verfahrensfehler zu qualifizieren sind. Fehler bei der Durchführung der [X.] sind entsprechend Sinn und Zweck der oben genannten Richtlinien vielmehr nur solche, die die Verfahrensgarantien berühren. In [X.]etracht kommen insoweit z.[X.]. Fehler, die der zuständigen [X.]ehörde bei der Vornahme einzelner Verfahrensschritte, etwa der Auslegung von Unterlagen, der Öffentlichkeits- und [X.]ehördenbeteiligung oder der [X.]ekanntmachung unterlaufen sind.

d) Anhaltspunkte dafür, dass der [X.] Gesetzgeber bei der Umsetzung der Rechtsprechung des [X.] im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz über das unionsrechtlich Gebotene hinausgehen wollte, sind nicht ersichtlich. Sie folgen insbesondere nicht daraus, dass in der [X.]egründung zum Entwurf des "Gesetzes zur Änderung des [X.] zur Umsetzung des Urteils des [X.] vom 7. November 2013 in der Rechtssache [X.]/12" zu § 4 Abs. 1 Nr. 3 ausgeführt wird, die Voraussetzungen der Nummer 3 seien wegen fehlender Vergleichbarkeit mit den [X.] nach Nummer 1 und 2 nicht erfüllt, "wenn lediglich einzelne Unterlagen oder Angaben fehlen oder inhaltlich fehlerhaft sind" ([X.]. 18/5927 S. 10). Dieser Passus lässt nicht den Schluss zu, dass inhaltliche Fehler der Unterlagen nach der Vorstellung des Gesetzgebers relative Verfahrensfehler darstellen. Im Fokus der Ausführungen steht, wie sich aus dem Kontext ergibt, das [X.]emühen um eine Konturierung der vergleichbaren absoluten Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 [X.], nicht aber eine [X.]eschreibung möglicher relativer Verfahrensfehler.

Gegen ein auch inhaltliche bzw. methodische Mängel der [X.] erfassendes [X.]egriffsverständnis spricht auch, dass die den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz maßgeblich prägende Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO angesichts des in § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG vollzogenen Verzichts auf den nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Zusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit der Genehmigungsentscheidung und der Verletzung in eigenen Rechten (vgl. [X.], Urteil vom 22. Oktober 2015 - 7 [X.] 15.13 - [X.] 406.254 UmwRG Nr. 16 Rn. 23) zunehmend an [X.]edeutung verlöre. Für die Annahme, dass der nationale Gesetzgeber einen solchen Systemwandel vollziehen wollte, spricht nichts. Dies gilt umso mehr, als der [X.] die Verknüpfung von Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinem Urteil vom 15. Oktober 2015 - [X.]/14 - (Rn. 63 f.) als unionsrechtskonform gebilligt und der Gesetzgeber diese Verknüpfung auch in § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG ausdrücklich normiert hat.

III. Die angefochtenen [X.] verletzen auch in [X.] Hinsicht keine Rechte der Kläger.

1. [X.] für das planfestgestellte Vorhaben ist gegeben. Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 ([X.]E 158, 1 Rn. 207 [X.]) [X.]ezug genommen. Das Vorbringen der Kläger gibt zu keiner anderen [X.]eurteilung Anlass.

Soweit sie rügen, die [X.] [X.] könne wegen bereits im [X.]punkt des Erlasses der [X.] eingetretener und sich fortsetzender morphologischer Veränderungen des [X.], die zu Auflandungen und einer Aufspaltung [X.] geführt hätten, aus tatsächlichen Gründen nicht mehr wie planfestgestellt realisiert werden, stellt dies die Planrechtfertigung nicht in Frage. Zwar fehlt einem Vorhaben, das objektiv nicht realisierbar ist die Planrechtfertigung, weil es nicht vernünftigerweise geboten ist ([X.], Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - [X.]E 125, 116 Rn. 200). Die Realisierbarkeit kann auch nachträglich entf[X.] und zum [X.] eines Planfeststellungsbeschlusses führen (vgl. Külpmann, in: [X.]/[X.]onk/Sachs, 9. Aufl. 2018, [X.], § 74 Rn. 37). Derartige Hindernisse waren aber weder im [X.]punkt der Planfeststellung gegeben, noch sind sie zu einem späteren [X.]punkt entstanden. [X.] stellt eine nur bei groben und offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der [X.] dar. Sie bezieht sich auf das Vorhaben als solches und soll diejenigen Vorhaben bereits auf einer der Abwägung vorgelagerten Stufe ausscheiden, die offensichtlich mit den Zielen des jeweiligen Fachrechts nicht in Einklang stehen. Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil die Kläger nicht behaupten, dass das Vorhaben "Fahrrinnenanpassung" nicht realisierbar ist, sondern lediglich rügen, eine [X.]aumaßnahme des das Vorhaben flankierenden Strombaukonzepts sei nicht wie planfestgestellt umsetzbar. Diese Rüge stellt das Vorhaben nicht insgesamt in Frage, sondern betrifft nur das "Wie" der [X.]. Ihr ist daher nicht unter dem Gesichtspunkt einer (teilweise) fehlenden Planrechtfertigung, sondern - soweit entscheidungserheblich - im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den fachrechtlichen Vorgaben bzw. dem Abwägungsgebot nachzugehen (vgl. hierzu unten Rn. 58 [X.]). Entsprechendes gilt für den Einwand, die planfestgestellten [X.] [X.] und [X.] seien wegen der bei der Planung nicht beachteten physikalischen Gesetzmäßigkeiten nach [X.] und [X.] nicht auf Dauer in der Lage, die intendierte Tidedämpfung zu bewirken, und die fehlende [X.] sei auch nicht mit einfachen Unterhaltungsmaßnahmen zu gewährleisten (vgl. hierzu unten Rn. 67 [X.]).

2. Mit ihrer Rüge, das Vorhaben verstoße gegen die allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung in § 6 [X.], die gemäß § 12 Abs. 7 Satz 3 [X.] unmittelbar Geltung beanspruchten, dringen die Kläger nicht durch.

a) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] sind Gewässer nachhaltig und insbesondere mit dem Ziel zu bewirtschaften, sie zum Wohl der Allgemeinheit und in Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen. Im Rahmen der Planfeststellung zum Ausbau einer [X.] nach § 14 [X.] ist § 6 [X.] jedoch nicht unmittelbar anwendbar, wie sich aus dem Regelungsregime des [X.]ngesetzes folgt, das in § 12 Abs. 7 Satz 3 [X.] lediglich auf die §§ 27 bis 31 [X.] verweist. Dessen ungeachtet ergibt sich allein aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] grundsätzlich keine subjektive Rechtsposition Drittbetroffener. Die Natur wird auch im Wasserrecht in erster Linie um ihrer selbst willen geschützt und nicht in ihrer Funktion als Erwerbsgrundlage einzelner Naturnutzer wie etwa der [X.]erufsfischer (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 6. September 2004 - 7 [X.] - [insoweit nicht abgedruckt in: [X.] 445.4 § 6 [X.] Nr. 8] juris Rn. 10 und 21).

b) Auch § 12 Abs. 7 Satz 3 [X.], wonach die [X.] für oberirdische Gewässer nach § 27 [X.] beim Ausbau von [X.]n zu berücksichtigen sind, vermag abwägungsfeste subjektive Rechtspositionen der Kläger nicht zu begründen. Zwar sind das Verschlechterungsverbot und das [X.] nicht lediglich Zielvorgaben für die [X.]ewirtschaftungsplanung, sondern müssen bei der Zulassung eines Projekts - auch im Rahmen der wasserstraßenrechtlichen Planfeststellung nach § 14 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 7 Satz 3 [X.] - strikt beachtet werden (vgl. [X.], Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 478). Die Kläger, die von etwaigen negativen Veränderungen der Fischfauna namentlich durch [X.] wirtschaftlich betroffen sein können, sind mangels drittschützender Wirkung des § 27 [X.] nicht befugt, Verstöße gegen das Verschlechterungsverbot und das [X.] zu rügen. Auch im Wasserrecht ist von dem Grundsatz auszugehen, dass für die [X.]ejahung der drittschützenden Wirkung einer Norm der jeweiligen Vorschrift hinreichend klare Anhaltspunkte für einen diesbezüglichen Willen des Gesetzgebers zu entnehmen sein müssen (vgl. nur [X.], [X.]eschluss vom 17. August 1972 - 4 [X.] 162.71 - [X.] 445.4 § 32 [X.] Nr. 1 S. 1 f. m.w.[X.]). [X.]ei § 27 [X.] ist dies nicht der Fall. Auch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich kein entsprechender Anhaltspunkt (vgl. [X.]. 16/12275 S. 59).

Dessen ungeachtet dringen die Kläger mit ihrem Vorbringen zu befürchteten negativen Auswirkungen der geplanten Elbvertiefung auf den Sauerstoffgehalt der betroffenen Oberflächenwasserkörper auch in der Sache nicht durch. Zur [X.]egründung wird zunächst auf das Urteil des Senats vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - ([X.]E 158,1 Rn. 178 [X.]) verwiesen, wo im Einzelnen dargelegt wird, dass die Feststellung und [X.]ewertung der vorhabenbedingten Auswirkungen auf den Sauerstoffhaushalt keinen [X.]edenken begegnet.

Entgegen der [X.] der Kläger in der mündlichen Verhandlung ist in dem [X.] [X.] zur Wasserbeschaffenheit nicht übersehen worden, dass mit zunehmender Wassertiefe der für eine positive Nettophotosynthese unzureichende Anteil des [X.] (disphotische Zone) sich gegenüber dem hinreichend durchlichteten Anteil (euphotische Zone) vergrößert ([X.]). Auch der Rückgang des biogenen [X.] durch das Absterben von Algen und der hierdurch zusätzlich hervorgerufene hohe Sauerstoffverbrauch infolge [X.] und Nitrifikation ist als Wirkpfad erkannt worden. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachbeistand der [X.]eigeladenen hierzu ergänzend erläutert, dass die Ergebnisse der unter besonders ungünstigen Annahmen durchgeführten Untersuchung zur Veränderung des atmosphärischen [X.] durch eine Vergrößerung der Wassertiefe bei gleichbleibender Wasseroberfläche auf die Auswirkungen der damit verbundenen Abnahme der euphotischen Zone übertragen werden können. Die vorhabenbedingte Veränderung ist danach ungeeignet, mess- oder beobachtbare Veränderungen des [X.] auszulösen ([X.], [X.]). Folglich sind keine Mängel der vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen und Auskünfte erkennbar, die es rechtfertigen würden, dem [X.]eweisantrag Nr. 1 (Anlage 7 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung) auf Einholung eines limnologischen Gutachtens zum vorhabenbedingten voraussichtlichen Sauerstoffabsunk nachzugehen (vgl. zu dem insoweit bestehenden gerichtlichen Ermessen [X.], [X.]eschluss vom 27. März 2013 - 10 [X.] 34.12 - [X.] 310 § 98 VwGO Nr. 109 m.w.[X.]).

Fragen der Auslegung der Richtlinie 2000/60/[X.] des [X.] und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der [X.] im [X.]ereich der Wasserpolitik ([X.] L 327 S. 1) - Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) - stellen sich im vorliegenden Klageverfahren nicht. Mithin kommt entgegen der Anregung der Kläger auch kein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 A[X.]V an den [X.] in [X.]etracht.

3. Die [X.] verstoßen nicht gegen vertragliche Vereinbarungen, die zugunsten der Kläger wirken, namentlich nicht gegen die anlässlich der vorangegangenen Fahrrinnenanpassung geschlossene Vereinbarung vom 25. Februar 1998 zwischen der [X.] des [X.]undes und der [X.] auf der einen Seite und den im [X.]ereich von Unter- und [X.] tätigen [X.]eibetrieben auf der anderen Seite. Ungeachtet dessen, dass diese Vereinbarung ohne [X.]ezug auf die verfahrensgegenständliche weitere [X.] geschlossen wurde, sind Verstöße der [X.]eklagten hiergegen nicht ersichtlich. Der vereinbarten gegenseitigen Rücksichtnahme werden die angefochtenen [X.] durch die unter [X.] (PF[X.], [X.] f.) getroffenen Anordnungen zur Verminderung negativer [X.]etroffenheiten der Gemischten Küstenfischerei und der Hamenfischerei sowie durch eine umfängliche [X.]erücksichtigung der [X.]elange der [X.]ei im Rahmen der fachplanerischen Abwägung (vgl. hierzu sogleich unter 4.) gerecht.

4. Die [X.] leiden zulasten der Kläger nicht an rechtserheblichen Mängeln der fachplanerischen Abwägung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 [X.]).

a) Von einem planfestgestellten Vorhaben betroffene Interessen müssen, sofern sie nicht als objektiv geringwertig oder (sonst) nicht schutzwürdig ausnahmsweise außer [X.]etracht zu bleiben haben, in die fachplanerische Abwägung eingestellt werden. Dies gilt grundsätzlich erst recht, wenn - wie vorliegend jedenfalls hinsichtlich einzelner Kläger - (auch) eine Existenzgefährdung geltend gemacht werden kann. Allerdings kann ein nicht durch die Inanspruchnahme seines Grundeigentums und insofern nur mittelbar [X.]etroffener nur eine nicht ordnungsgemäße Abwägung seiner geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen (vgl. nur [X.], Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 7.15 - NVwZ 2016, 1735 Rn. 19 m.w.[X.]). Das Gebot gerechter Abwägung wird nicht verletzt, wenn sich die zuständige [X.]ehörde in der Kollision zwischen verschiedenen widerstreitenden [X.]elangen für die [X.]evorzugung von [X.]elangen - hier namentlich der für das planfestgestellte Vorhaben streitenden erheblichen verkehrlichen [X.]elangen (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 208 [X.]) - und damit notwendig für die Zurückstellung anderer [X.]elange entscheidet. Die hierin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten [X.]elange ist vielmehr gerade ein wesentliches Element der der Planfeststellungsbehörde durch den Gesetzgeber eingeräumten planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. nur [X.], Urteil vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4001.10 - [X.]E 141, 1 Rn. 45 m.w.[X.]).

b) Die Kläger sind hinsichtlich ihrer [X.]erufstätigkeit als [X.] in ihren Interessen betroffen. Sie nutzen ganz überwiegend die Möglichkeit zum freien Fischfang in Küstengewässern, wie er nach § 16 des Niedersächsischen [X.]eigesetzes (Nds. [X.]) vom 1. Februar 1978 (Nds. GV[X.]l. [X.]), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GV[X.]l. S. 353) und § 4 Abs. 1 Satz 2 des [X.]eigesetzes für das [X.] (L[X.] [X.]) vom 10. Februar 1996 (GVO[X.]l. [X.]), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 2011 (GVO[X.]l. [X.]), in den Fanggebieten der Kläger im Elbbereich gewährleistet ist.

Lediglich die Kläger zu 3 und 5 sind Inhaber bzw. Pächter selbstständiger [X.]eirechte im Sinne des § 2 Nds. [X.] im [X.]ereich von Stromkilometer 585,9 ([X.] Wehr) bis 607,5 ([X.]unthäuser Spitze) sowie im [X.]ereich von Stromkilometer 477 bis 500 (nahe [X.]). Derartige [X.]eirechte haben dinglichen [X.]harakter (vgl. [X.], Urteil vom 17. April 2013 - 4 L[X.] 58/10 - NdsV[X.]l 2013, 284 Rn. 37 [X.]; vgl. auch Tesmer/Messal, Das Niedersächsische [X.]eigesetz, 2. Aufl. 2000, [X.] [X.]).

Diejenigen Kläger, denen nach § 3 Abs. 1 See[X.] Fangerlaubnisse erteilt worden sind, können daraus keine besondere Rechtsstellung herleiten. Derartige Fangerlaubnisse werden im Rahmen verfügbarer Fangmengen erteilt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 See[X.]) und dienen dem Interesse der Allgemeinheit an einer [X.]egrenzung des Fischfangs (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 16. Februar 2005 - 7 ME 289.04 - [X.], 604 <605> m.w.[X.]).

c) Nach der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3. Mai 2011 - 7 A 9.09 - [X.] 445.5 § 14 [X.] Nr. 12 Rn. 36 f.), an der der Senat festhält, haben die [X.]elange von [X.]erufsfischern gegenüber dem Ausbau einer [X.], die in erster Linie verkehrlichen Interessen zu dienen bestimmt ist, nur geringes Gewicht. Danach müssen [X.]eiberechtigte Regulierungsmaßnahmen wie die hier in Rede stehende Vertiefung und Verbreiterung der [X.] entschädigungslos dulden. Anders ist es nur, wenn dem [X.]eiberechtigten Gewässerteile entzogen werden. [X.]estimmte Fangchancen oder ein bestimmter Fischbestand sind nicht geschützt. Die Regulierung der [X.]reite, Tiefe und Gestalt der Fahrrinne sind daher selbst dann hinzunehmen, wenn durch sie die Substanz des Gewässers geändert wird. Das gilt auch dann, wenn ein für Fischnahrung wenig geeigneter [X.]oden hergestellt wird oder günstige Laichbedingungen beseitigt werden. Diese Rechtsprechung, die zu Inhabern von [X.]eirechten nach [X.] Landesrecht ergangen ist, gilt umso mehr in Fällen, in denen - wie dies bei der überwiegenden Zahl der Kläger der Fall ist - ein [X.]erufsfischer die Möglichkeit zum freien Fischfang im [X.]ereich einer [X.] ausnutzt, ohne Inhaber eines (dinglichen) [X.]eirechts und der damit verbundenen besonderen Rechtsposition zu sein.

Nicht einschlägig ist demgegenüber die im Zusammenhang mit der Erteilung einer Erlaubnis zur Verklappung von [X.] in die [X.] ergangene Entscheidung des Senats, wonach einem hinsichtlich seines Gewerbebetriebs schwer und unerträglich [X.]etroffenen eine objektivrechtlich geschützte [X.]hance zum Fischfang nicht in gesetz- und damit rechtswidriger Weise durch eine Maßnahme der Verwaltung entzogen werden dürfe ([X.], Urteil vom 1. Dezember 1982 - 7 [X.] 111.81 - [X.]E 66, 307 <309 f.>). Die im dortigen Verfahren streitgegenständliche, einem privaten Dritten gegenüber erteilte Erlaubnis ist mit der Planfeststellung zugunsten des gemeinnützigen Ausbaus einer [X.] nicht vergleichbar.

Die Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts zum geringen Gewicht der [X.]elange der [X.]ei gegenüber dem öffentlichen Interesse am Ausbau einer [X.] steht mit Verfassungsrecht in Einklang. Die bloße, wenn auch gegebenenfalls schwere [X.]eeinträchtigung der Möglichkeiten zum Fischfang stellt keinen Eingriff in das (möglicherweise) von Art. 14 GG geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (ob diese im Fachrecht anerkannte Rechtsposition auch Eigentumsschutz genießt, lässt das [X.]undesverfassungsgericht nach wie vor offen, vgl. [X.], Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 [X.]vR 2821/11 u.a. - [X.]E 143, 246 Rn. 240). Ungeachtet dessen sind Fangmöglichkeiten auch nach der Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts keine [X.]. Vielmehr handelt es sich um bloße [X.]hancen und tatsächliche Gegebenheiten, die nicht dem geschützten [X.]estand zuzurechnen sind (vgl. [X.], [X.] vom 26. April 2010 - 2 [X.]vR 2179/04 - [X.]K 17, 246 Rn. 32 m.w.[X.]). Nichts anderes gilt für traditionelle Fanggründe und einem vorhandenen Fischreichtum ([X.], Urteil vom 1. Dezember 1982 - 7 [X.] 111.81 - [X.]E 66, 307 <309>; vgl. auch [X.], [X.] vom 11. September 1990 - 1 [X.]vR 988/90 - NVwZ 1991, 358 m.w.[X.]).

Ein weitergehender verfassungsrechtlicher Schutz der Fangchancen der Kläger kann sich auch aus Art. 12 GG nicht ergeben. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts entfaltet Art. 12 Abs. 1 GG seine Schutzwirkung nur gegenüber solchen Normen und Akten, die sich entweder unmittelbar auf die [X.]erufstätigkeit beziehen oder die zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben (vgl. nur [X.], Urteil vom 17. Februar 1998 - 1 [X.]vF 1/91 - [X.]E 97, 228 <254> m.w.[X.]). Den [X.]n fehlt eine solche berufsregelnde Tendenz. Vielmehr ergeben sich aus ihnen lediglich - wenn auch gegebenenfalls weitreichende - Folgewirkungen in Gestalt veränderter tatsächlicher Rahmenbedingungen für die berufliche [X.]etätigung der Kläger (vgl. hierzu auch [X.], Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 [X.]vR 1640/97 - [X.]E 98, 218 <258 f.>).

d) Der Rechtsprechung des Senats werden die angefochtenen [X.] gerecht. Das den Klägern zustehende Recht auf rechtsfehlerfreie [X.]erücksichtigung ihrer [X.]elange als [X.]erufsfischer wurde gewahrt. Ihre [X.]elange, einschließlich der Frage nach der vorhabenbedingten Existenzgefährdung von [X.]eibetrieben, wurden von den [X.] umfänglich ermittelt und in die Abwägung ohne Rechtsfehler eingestellt.

Mit Rücksicht auf die [X.]elange der [X.]erufsfischer wurden in den [X.]n zahlreiche [X.]n für die Gemischte Küstenfischerei und für die Hamenfischerei zur Minimierung von Auswirkungen des Vorhabens während der [X.]au- wie auch während der [X.]etriebsphase verfügt (vgl. PF[X.], [X.] f. und 2584) und für den Fall vorhabenbedingter [X.] von [X.]etrieben eine Entschädigung der [X.]etroffenen angeordnet (vgl. [X.].1 und 5.4.2, PF[X.], [X.]). Darüber hinaus kommen die Nebenbestimmungen zur Schiffsgeschwindigkeit (vgl. [X.], PF[X.], [X.] f.) der sicheren [X.]erufsausübung der [X.]erufsfischer zugute (vgl. hierzu unter Rn. 78 [X.]).

e) Die Einwände der Kläger, ihre [X.]elange seien im Rahmen der fachplanerischen Abwägung nicht angemessen berücksichtigt worden, greifen auch im Einzelnen nicht durch.

aa) Eine vorhabenbedingte [X.]eeinträchtigung selbstständiger [X.]eirechte, wie sie vorliegend lediglich bezüglich der Kläger zu 3 und 5 und mithin für [X.]ereiche der [X.] oberhalb von [X.] ([X.] und [X.]) in [X.]etracht kommt, wurde von den [X.] ohne Rechtsfehler schon in tatsächlicher Hinsicht verneint. Die Kritik der Kläger, insbesondere an der Untersuchung der in den maßgeblichen [X.]ereichen zu erwartenden Auswirkungen, ist nicht hinreichend substantiiert. Dies gilt auch hinsichtlich des [X.] zu 3, zu dessen Lasten unterhalb des Wehres [X.] vorhabenbedingt veränderte Strömungsverhältnisse und deutlich höhere Wasserstände zu erwarten seien. Defizite bei der Sachverhaltsermittlung durch die [X.]eklagten sind insoweit nicht ersichtlich. Die [X.] (S. 779) gehen zutreffend davon aus, dass sich das Untersuchungsgebiet für die aquatische Fauna bis zum Wehr [X.] erstreckt (vgl. [X.], H.5b S. 4). Oberhalb von [X.] ist mit für die Ausübung der [X.]ei relevanten Auswirkungen des Vorhabens nach den durchgeführten Untersuchungen nicht zu rechnen (vgl. PF[X.], [X.]417 f.).

bb) Den [X.]n liegen auch hinreichende tatsächliche Ermittlungen zu den zu erwartenden vorhabenbedingten wirtschaftlichen [X.]eeinträchtigungen der die Möglichkeit zum freien Fischfang nutzenden [X.]erufsfischer - wie dies bei den weiteren Klägern der Fall ist - zugrunde.

Nach den Feststellungen der [X.]eklagten wird es durch das Vorhaben zu erheblichen [X.]eeinträchtigungen der [X.]ei kommen. Die stärksten Auswirkungen treten hiernach während der [X.]auphase ein. In den Jahren nach Abschluss der [X.]auarbeiten werde es zu weiteren [X.]eeinträchtigungen kommen (vgl. PF[X.], [X.] und 2432 [X.]). Auch die Möglichkeit der vorhabenbedingten Existenzgefährdung von [X.]etrieben, insbesondere im [X.]ereich der Hamenfischerei (vgl. PF[X.], [X.] f.), wird berücksichtigt. Erhebliche Schwierigkeiten beim Ausweichen auf andere Fanggründe seitens der Gemischten Küstenfischerei (vgl. PF[X.], [X.]428) wie insbesondere auch der Hamenfischerei (vgl. PF[X.], [X.]) verkennen die [X.] ebenfalls nicht. Im Einzelnen kommt es nach der [X.] [X.] (Dr. Voigt-[X.]onsulting, [X.]eiwirtschaftliches Gutachten, 20. Dezember 2006, [X.]) für [X.]etriebe der Gemischten Küstenfischerei maximal zu mittleren [X.]eeinträchtigungen, für [X.]etriebe der Hamenfischerei kommt es zu schweren [X.]eeinträchtigungen.

Die [X.] haben auch nicht übersehen, dass für die zu erwartenden vorhabenbedingten [X.]eeinträchtigungen der Gemischten Küstenfischerei die Herstellung der [X.] von maßgeblicher [X.]edeutung ist. So erwartet das Gutachten von Dr. Voigt-[X.]onsulting für die Fanggründe der Gemischten Küstenfischerei in der [X.] während der [X.]auphase Ertragsausfälle von bis zu 30 %, im [X.]ereich der [X.] "Neuer Luechtergrund" rechnet der Gutachter mit Ertragseinbußen von maximal 5 % ([X.], S. 73 f.). Für die Hamenfischerei rechnet das Gutachten (S. 82 f.) mit Ertragseinbußen von 30 bis 40 % während der [X.]auphase. Wegen der Umwandlung bisheriger Weichsubstratlebensräume in [X.] im [X.]ereich der [X.] "[X.]" und "[X.]" werden nach dem Gutachten Hamenfangplätze dauerhaft negativ beeinflusst. Einschränkungen für die Hamenfischerei werden auch im [X.]ereich der [X.]egegnungsstrecke (Fahrrinnenverbreiterung) erwartet ([X.], S. 86 f.).

Ein ergänzendes fischereiwirtschaftliches Gutachten der [X.]OFAD GmbH von Juli 2011, das den [X.]n ebenfalls zugrunde liegt (vgl. PF[X.], [X.]), beziffert den baubedingten Schaden für die Gemischte Küstenfischerei auf rund 400 000 € in zwei Jahren. Hierbei wird davon ausgegangen, dass etwa 50 % der Einbußen durch Nutzung neuer Fangplätze auszugleichen sind. In den ersten fünf Jahren nach Umsetzung des Vorhabens rechnet das Gutachten [X.]OFAD GmbH ([X.]) mit jährlichen Einbußen von etwa 94 000 € pro Jahr, danach von rund 61 000 € pro Jahr. Hinsichtlich der Hamenfischerei, ausgeübt von fünf [X.]etrieben, können laut Gutachten für einzelne [X.]etriebe andauernde negative Auswirkungen, die zu einer nachhaltigen [X.]eeinträchtigung der [X.]ei führen, nicht ausgeschlossen werden. Dies namentlich durch den Wegfall wichtiger Hamenstellen im [X.]ereich der geplanten [X.]egegnungsstrecke (Gutachten [X.]OFAD GmbH, S. 3 f.).

Die der Planfeststellung zugrunde gelegten gutachterlichen Annahmen zu den vorhabenbedingten wirtschaftlichen [X.]eeinträchtigungen der [X.]ei haben die Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Die Kläger geben - ausgehend von der [X.]ehauptung fehlender Ausweichmöglichkeiten im befischbaren Radius der meisten vorhandenen [X.]eifahrzeuge - zwar an, dass es allein bei den [X.] (Gemischte Küstenfischerei) während der zweijährigen [X.]auphase zu [X.] in Höhe von 800 000 € kommen werde. [X.] Einwände gegen die [X.]elastbarkeit der fachgutachterlich ermittelten und den [X.]n zugrunde gelegten Prognosen der Dr. Voigt [X.]onsulting ([X.]) und der [X.]OFAD GmbH tragen die Kläger allerdings nicht vor.

Dessen ungeachtet ist jedoch auch nicht ersichtlich, dass die [X.]eklagten unter Zugrundelegung noch weitreichenderer negativer Annahmen zur wirtschaftlichen Situation betroffener [X.]eibetriebe - namentlich in dem Umfang, wie sie die Kläger behaupten - zu einer im Ergebnis abweichenden Gewichtung der [X.]elange der [X.]erufsfischerei gekommen wären. Dies gilt - ungeachtet des regelmäßig geringen Gewichts der [X.]elange von [X.]erufsfischern gegenüber dem Ausbau einer [X.] - jedenfalls auch mit [X.]lick darauf, dass für den Fall vorhabenbedingter [X.] von [X.]eibetrieben in den [X.]n eine nicht zu beanstandende Entschädigungsregelung getroffen worden ist (vgl. hierzu unter Rn. 92 [X.]).

cc) Ein Fehler bei der fachplanerischen Abwägung ergibt sich entgegen der Auffassung der Kläger nicht daraus, dass im Rahmen der Entwicklung des planfestgestellten Strombaukonzepts, namentlich hinsichtlich der Ausgestaltung der Strombauwerke, fischereiliche [X.]elange übergangen worden wären. Schon ausweislich der in den [X.]n verfügten [X.] [X.].4.3 (PF[X.], [X.]), wonach der Vorhabenträger soweit möglich auf die Abdeckung der [X.] [X.] mit einem Korngemisch verzichten soll bzw. die Abdeckung soweit möglich so zu wählen ist, dass eine [X.]efischbarkeit weiterhin gegeben ist, haben sich die [X.] auch hinsichtlich der Ausgestaltung der planfestgestellten Strombauwerke mit den [X.]elangen der [X.]ei beanstandungsfrei auseinandergesetzt (vgl. auch PF[X.], [X.]421 [X.], insbesondere [X.]426 [X.]). Auch haben es die [X.] im Rahmen der gegebenen tatsächlichen Möglichkeiten nicht versäumt, den Trägern des Vorhabens Vorkehrungen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf die [X.]elange bei der Ausübung des Fischfangs insbesondere während der [X.]auphase (vgl. die Anordnungen [X.].4 und 5.4.5, PF[X.], [X.] f.) aufzuerlegen.

dd) Ein Abwägungsfehler folgt auch nicht aus dem Vortrag der Kläger zur fehlenden dauerhaften tidedämpfenden Wirkung des planfestgestellten Strombaukonzepts, insbesondere der [X.] [X.].

Die Kläger bezweifeln, dass die Dämpfung der Tide durch das Strombauwerk dauerhaft erhalten bleiben kann. Sie stützen sich dabei auf ihre eigenen [X.]eobachtungen und Erfahrungen mit den morphodynamischen Prozessen im Elbästuar sowie auf ein von ihnen in Auftrag gegebenes Gutachten des [X.] Wissenschaftlers Prof. [X.]. Dieses geht davon aus, dass sich neue Rinnensysteme um die [X.] [X.] bilden werden und daher zum Erhalt der tidedämpfenden Wirkung das Gewässerbett der Umgebung durch die Ablagerung von [X.] stabilisiert werden müsse. Dies entspreche der Einschätzung des Gutachters Prof. [X.], der davon ausgehe, dass zum Erhalt der tidedämpfenden Wirkung ein [X.]auwerk von der [X.] bis an das nördliche [X.] notwendig werde.

Der Senat muss im vorliegenden Zusammenhang der Frage, ob die [X.] [X.] als maßgebliches Reibungs- und Reflexionselement dauerhaft in der Lage ist, Tideenergie umzuwandeln, nicht nachgehen (vgl. hierzu ausführlich [X.], Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 61 f.). Denn auch wenn man den Wegfall der tidedämpfenden Wirkung unterstellt und annimmt, dass das [X.] nicht wie vorgesehen auf Dauer um bis zu 1,5 cm und das [X.] um bis zu 3,5 cm gedämpft würde, ist nicht erkennbar, inwieweit dies für die Gewichtung der [X.]elange der Kläger von [X.]edeutung wäre. Dass sie bei einem höheren Tidehub nicht mehr oder nur eingeschränkt fischen könnten, behaupten sie selbst nicht, hierfür ist auch nichts ersichtlich (vgl. PF[X.], [X.]433 für die Krabbenfischerei und [X.]240 für die Hamenfischerei). Soweit die Kläger über die bereits planfestgestellten Unterhaltungsmaßnahmen hinausgehende Eingriffe zur Aufrechterhaltung der [X.] befürchten, können sie ihre Einwände hiergegen in dem für diesen Fall erforderlich werdenden Planfeststellungsverfahren geltend machen (vgl. 2. PE, [X.], S. 6).

Auch eine die [X.]elange der Kläger in abwägungserheblicher Weise betreffende Zunahme der Strömungsgeschwindigkeit bei Wegfall oder Reduzierung der tidedämpfenden Wirkung ist nicht erkennbar. Die maximale Ebbestromgeschwindigkeit auf der [X.] im Ostteil der [X.] nimmt wegen der Verkleinerung des [X.] zwar zu, bis zum Scheitel ergibt sich dagegen eine Abnahme der maximalen Strömungen (vgl. [X.], Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 62; PF[X.], [X.]431, 2438). Wird der Flussquerschnitt - wie die Kläger annehmen - durch natürliche Prozesse im Laufe der [X.] vergrößert, ist daher in der für den Fischfang bedeutsamen Rinne vorhabenbedingt nicht mit einer Erhöhung der Strömungsgeschwindigkeiten zu rechnen.

Ungeachtet dessen hätten die [X.] eine höhere Zunahme der Strömungsgeschwindigkeit und des [X.] als prognostiziert im Hinblick auf den eingeschränkten Schutz ihrer [X.]elange gegen den Ausbau einer [X.] hinzunehmen. Die Aufrechterhaltung einer bestimmten Strömungsgeschwindigkeit im Fischfanggebiet kann nicht gefordert werden (vgl. auch [X.]GH, Urteil vom 5. April 1968 - [X.] 228.64 - [X.]GHZ 50, 73 <75>).

ee) Die [X.] kann ungeachtet der unstreitigen Veränderungen im Mündungsbereich, insbesondere der Aufspaltung und Nordverlagerung der [X.], gemäß den Vorgaben der [X.] funktionsgerecht verwirklicht werden. Die Kläger gehen zu Unrecht davon aus, dass die [X.] die Errichtung der [X.] nur in der Gestalt und Lage erlaubt, wie sich aus dem planfestgestellten [X.] mit Tiefenlinien und [X.] in Anlage 03 zum Erläuterungsbericht ([X.].3, Anlage 3) ergibt. Ihre in erster Linie auf diese Unterlagen abstellende [X.]etrachtungsweise berücksichtigt nicht, dass die ausgeprägte Morphodynamik den Fachgutachtern und [X.] hinlänglich bekannt war und der Standort der [X.] gerade mit Rücksicht hierauf gewählt worden ist, weil er von den Veränderungen der Morphologie nach den Erfahrungen der letzten Jahrzehnte relativ am geringsten betroffen war (vgl. PF[X.], [X.]34, 333, 1741, 1862 und 2556; [X.]-Gutachten [X.]; INROS [X.] AG vom 15. Juni 2009, S. 4).

Angesichts der natürlichen Dynamik im [X.]ereich der [X.] stand den [X.] zudem vor Augen, dass sich der Standort der [X.] [X.] nicht in einer Weise fixieren lässt, wie dies bei sonstigen liniengebundenen Fachplanungen z.[X.]. beim Ausbau einer [X.]undesfernstraße oder eines Schienenweges der Fall ist. Die planfestgestellte Darstellung der [X.] [X.] ist daher nicht als "koordinatenscharfe" Festlegung, sondern nur im Sinne einer den örtlichen Rahmen für die Gestalt und Lage vorgebende Standortbeschreibung zu verstehen. Gegen eine solche, einen gewissen Spielraum für die konkrete Lage lassende Planfeststellung bestehen jedenfalls dann keine [X.]edenken, wenn ausgeschlossen werden kann, dass hierdurch der Aufgabenbereich einer [X.]ehörde oder einer anerkannten Vereinigung oder [X.]elange Dritter erstmals oder stärker berührt werden. So liegt es hier. Die nunmehr erforderliche, angesichts der Länge und [X.]reite der knapp 600 ha großen [X.] geringfügige Verschwenkung geht über den planfestgestellten Rahmen nicht hinaus und berührt insbesondere keine Eigentumsbelange Dritter und ändert erkennbar nichts an der naturschutzfachlichen [X.]eurteilung. Sie bedarf daher keiner Planänderung, sondern kann im Rahmen der Ausführungsplanung bewältigt werden. Die Auflage unter A.II.1.6.3 der [X.] (S. 57) ist insoweit - auch hinsichtlich des Erfordernisses einer Planergänzung - nicht einschlägig, weil sie an bauliche Maßnahmen nach Errichtung der [X.] bzw. an die tatsächliche Lage nach Errichtung anknüpft.

Auch auf die Wirksamkeit der [X.] [X.] hat die geplante Verschwenkung keinen Einfluss. Nach den nachvollziehbaren Erläuterungen der [X.]eklagten in der mündlichen Verhandlung wird die tidedämpfende Wirkung von den flächenbezogenen Höhenmaßen und - in zweiter Linie - von dem Flächeninhalt bestimmt. Diese Parameter sind durch die Verschwenkung nicht betroffen. Nach der von den [X.]eklagten erstellten Flächen- und Volumenbilanz und den von ihnen vorgelegten [X.], in denen die beiden [X.] nach der [X.] und nach dem Stand 2016 "übereinander gelegt" sind und die [X.] verglichen werden, weist die an die veränderte Morphologie der [X.] angepasste [X.] die gleichen [X.] unter NN auf wie die ursprünglich geplante [X.] (vgl. Anlage 14 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung). Auch die flächenmäßige Ausdehnung der [X.] bleibt mit nunmehr 596,8 ha statt 627,9 ha vergleichbar, das [X.] vergrößert sich sogar geringfügig (13 Mio. cbm statt 12,3 Mio. cbm). Die Zunahme der [X.] bei gleichzeitiger geringfügiger Abnahme der Flächenbilanz hat der Sachbeistand der [X.]eklagten nachvollziehbar damit erklärt, dass das Aufwachsen einer Sandbank in [X.]nmitte durch tiefere Erosionen in den Seitenbereichen ausgeglichen wird.

ff) Fehler bei der fachplanerischen Abwägung ergeben sich auch im Hinblick auf die planfestgestellte [X.]egegnungsstrecke nicht. Namentlich gilt dies hinsichtlich der von den Klägern wegen des Wegfalls bzw. wegen der [X.]eeinträchtigung traditioneller Fangplätze für die Hamenfischerei kritisierten konkreten örtlichen Lage der [X.]egegnungsstrecke.

Wie in der planfestgestellten Vorhabenbeschreibung ([X.].2, [X.]7) dargestellt und in der mündlichen Verhandlung durch die [X.]eklagten näher erläutert, dient die zwischen Stromkilometer 644 (Ausgang [X.]) bis Stromkilometer 636 ([X.]lankenese) reichende [X.]egegnungsstrecke der sicheren [X.]egegnung [X.] einlaufender Massengutschiffe mit [X.] auslaufenden [X.]ontainerschiffen. Dieser Zweck erfordert es, die [X.]egegnungsstrecke in dem Abschnitt der [X.] einzurichten, in dem sich diese Schiffe zwangsläufig begegnen. Die Wahl eines von den Klägern bevorzugten, weiter stromab gelegenen Streckenabschnitts führte dazu, dass die [X.]egegnungsstrecke für Schiffe aus dem [X.] sowie dem mittleren Freihafen wegen der [X.] im [X.]er Hafen nicht zu erreichen wäre. Danach scheiden die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung näher dargestellten Elbabschnitte bei [X.]ützfleth und [X.] schon aus diesem Grund als mögliche Alternativen aus (Erläuterungsbericht [X.]7). Die relative Nähe der [X.]egegnungsstrecke zum Hafengebiet dient nach den Erläuterungen der [X.]eklagten in der mündlichen Verhandlung zudem auch insofern einer Steigerung der Verkehrssicherheit, als bei [X.]egegnungsfahrten mit dem Auslaufen des stromab fahrenden Schiffes aus dem Hafen gewartet werden kann, bis das stromauf einlaufende Schiff den [X.]ereich der [X.]egegnungsstrecke tatsächlich erreicht hat.

[X.]ei der [X.]estimmung der örtlichen Lage der [X.]egegnungsstrecke wurde die [X.]edeutung des maßgeblichen Elbabschnitts für die Hamenfischerei nicht verkannt und sowohl die zu erwartenden gravierenden wirtschaftlichen Einbußen während der [X.]auzeit als auch der dauerhafte Wegfall einer Reihe von Fangplätzen berücksichtigt (vgl. PF[X.], [X.]440; zu [X.]eeinträchtigungen durch Unterhaltungsbaggerungen im [X.]ereich der [X.]egegnungsstrecke vgl. auch [X.]422). Für die Hamenfischerei wurden zudem Schutzanordnungen festgesetzt (vgl. PF[X.], [X.] und 2584). Wie oben unter Randnummer 52 [X.] dargelegt, sind zugunsten der [X.]ei jedoch weder bestimmte Fangchancen rechtlich geschützt, noch kann eine Regulierung von [X.]reite, Tiefe und Gestalt der Fahrrinne abgewehrt werden. Ein Recht auf Aufrechterhaltung der natürlichen Verhältnisse oder des status quo besteht nicht.

gg) Rechtliche [X.]edenken gegen die [X.] ergeben sich auch unter dem Gesichtspunkt einer vorhabenbedingt höheren Gefährdung bei der Ausübung der [X.]ei, namentlich durch die Wirkungen von Sog und [X.] im Zuge einer vermehrten Vorbeifahrt großer und schneller Schiffe, nicht. Die diesbezüglichen [X.]elange der [X.]erufsfischer hat die Planfeststellung ebenfalls rechtlich beanstandungsfrei bewältigt (vgl. hierzu PF[X.], [X.]431 und - speziell zur Situation der Hamenfischerei - [X.]).

[X.]ei der Gewichtung dieser [X.]elange ist - wie die [X.]eklagten gesehen haben - von [X.]edeutung, dass die [X.] bereits jetzt Sog und [X.] vorbeifahrender Schiffe als einer Vorbelastung ausgesetzt sind und sich darauf einstellen können (Nutzung von Ausweichmöglichkeiten, insbesondere gegenüber [X.]ontainerschiffen). Durch die planfestgestellten [X.]n zu den Schiffsgeschwindigkeiten (insbesondere für Wasserfahrzeuge mit einer Länge ab 90 m) einschließlich deren Überwachung und Dokumentation wird zudem die Situation auch der [X.]erufsfischer verbessert (vgl. [X.], PF[X.], [X.] f.). Darüber hinaus behalten sich die [X.] gegebenenfalls erforderliche weitere Maßnahmen zur Eindämmung schiffserzeugter [X.]elastungen durch Sog und [X.] ausdrücklich vor (vgl. zum Ganzen PF[X.], [X.]583 f.).

(1) Gegen die Annahmen in den [X.]n zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die durch Sog und [X.] hervorgerufenen [X.]elastungen ist nichts zu erinnern.

Das [X.]-Gutachten H.1d, das die [X.]elastungsänderungen der [X.] ausdrücklich berücksichtigt (S. 117 f.), leidet nicht an Mängeln, die seine [X.]elastbarkeit in Frage stellen, insbesondere erweist es sich nicht deshalb als fehlerhaft, weil es keine größeren Schiffe als das [X.]emessungsschiff in den [X.]lick nimmt. Hierzu wird auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - ([X.]E 158, 1 Rn. 122 [X.]) [X.]ezug genommen. Die dagegen gerichteten Angriffe geben keinen Anlass zu einer abweichenden [X.]eurteilung.

Das Gutachten H.1d hat die vorhabenbedingten Auswirkungen auf die schiffserzeugten [X.]elastungen nicht für die "normale" Revierpassage des [X.]emessungsschiffs, sondern für Extremsituationen untersucht (vgl. [X.], Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 125). Die Abschätzungen der [X.] beziehen sich auf eine außermittige Passage des [X.]emessungsschiffs bei örtlichem [X.] (tideunabhängige Fahrt) mit maximal zulässigem Tiefgang. In der Praxis orientiert sich die Fahrweise der einkommenden Schiffe dagegen an der Richtfeuerlinie (in etwa [X.]); größtenteils fahren die Schiffe sogar noch weiter nördlich.

Zudem sehen die Kläger daran vorbei, dass größere Schiffe als das [X.]emessungsschiff das Revier weder aktuell noch zukünftig ohne Tiefgangsrestriktionen befahren dürfen. Schon jetzt gibt es für Fahrzeuge, die größer sind als das [X.]emessungsschiff zur letzten Fahrrinnenanpassung, abgestufte Tiefgänge, die gestützt auf § 60 Abs. 1 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) festgelegt sind. Außerordentlich große Fahrzeuge ([X.]) benötigen zudem eine schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 SeeSchStrO, die mit [X.]edingungen und Auflagen etwa zur Geschwindigkeit und zum Tiefgang, zu [X.]egegnungs- und Überholverboten, zur Schlepperbegleitung und zu den für die Revierfahrt zulässigen Windstärken erteilt werden kann.

Überdies bewirken selbst größere Abmessungen als diejenigen des [X.]emessungsschiffs aufgrund der modernen Schiffskonstruktionen nach den ergänzenden Erläuterungen der [X.]eklagten im gerichtlichen Verfahren nicht zwingend eine Erhöhung der schiffserzeugten [X.]elastungen. Dem entspricht, dass nach den Angaben der [X.]eklagten die beanstandeten [X.]elastungen durch Sog und [X.] in der Vergangenheit vielfach von zu schnell fahrenden Feederschiffen verursacht worden sind.

(2) Angesichts der [X.]edeutung der Schiffsgeschwindigkeiten für die [X.]elastungen durch Sog und [X.] durften die [X.] zu Recht annehmen, dass die Auflagen zu deren [X.]eschränkung und Überwachung ([X.], PF[X.], [X.]) die Situation gegenüber dem Ist-Zustand sogar verbessern (PF[X.], [X.]502). Der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss bestimmt für diesen Abschnitt künftig statt der bisher geltenden Richtgeschwindigkeit von 17 kn (Knoten) als zulässige Höchstgeschwindigkeit 15 kn, die für Fahrzeuge mit einer Länge ab 90 m verbindlich einzuführen sind; im [X.]edarfsfall kann der Vorhabenträger die Regelungen auch Fahrzeugen unter 90 m Länge auferlegen ([X.].1, PF[X.], [X.]).

Die Auflage zu den Schiffsgeschwindigkeiten verstößt nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung; insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - ([X.]E 158, 1 Rn. 228 [X.]) verwiesen.

Die Umsetzung der an die Vorhabenträger gerichteten Auflage trifft nicht auf rechtliche Hindernisse. Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten werden gemäß § 60 Abs. 1, § 26 Abs. 3 SeeSchStrO für den in § 1 Abs. 1 Nr. 6 SeeSchStrO geregelten Geltungsbereich von der [X.] ([X.]) durch [X.]ekanntmachung zur Seeschifffahrtstraßenordnung festgesetzt. Rechtsträger der [X.] ist die [X.]undesrepublik [X.], die Vorhabenträgerin für die [X.]undesstrecke ist; für die [X.]er [X.] ist in § 23 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Verkehr im [X.]er Hafen und auf anderen Gewässern (Hafenverordnung) vom 12. Juli 1979 (HmbGV[X.]l. [X.]27, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juli 2015 (HmbGV[X.]l. [X.]), eine zulässige Höchstgeschwindigkeit für die gewerbliche Schifffahrt von 10 kn durchs Wasser festgesetzt. Die verbindliche Festsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten außerhalb des Planfeststellungsverfahrens begegnet weiter nicht deshalb [X.]edenken, weil die [X.] hiervon nachträglich auf Druck interessierter Kreise zugunsten der Reedereien abweichen könnte. Die Festlegung der Schiffsgeschwindigkeiten hat sich als seeverkehrsrechtliche Regelung auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Seeaufgabengesetz ([X.]), § 23 Abs. 3, § 60 Abs. 1 SeeSchStrO an den Erfordernissen von Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs auszurichten. Dies gilt aber immer nur im Rahmen der rechtlichen [X.]estimmungen des Planfeststellungsbeschlusses, der den Verkehr auf der [X.] in seiner konkreten Ausgestaltung erst eröffnet. Insoweit gilt hier nichts anderes als dies im Verhältnis von Wegerecht und Verkehrsrecht auch sonst der Fall ist.

(3) Die Abwägung erweist sich zudem nicht deshalb als fehlerhaft, weil die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten bei Extremwetterlagen, insbesondere hohen Windstärken und bestimmten Windrichtungen, zur Erhaltung der [X.] und [X.] zwangsläufig überschritten werden müssten.

Der auf die Ausführungen von [X.] (in: Wahr/Schau zur geplanten Elbvertiefung, Hrsg. [X.]/[X.], 2014, [X.], 52) gestützte Einwand, die Geschwindigkeitsbegrenzungen ließen sich bei besonderen Verkehrs- oder Witterungslagen aus nautischen Gründen nicht durchsetzen, greift nicht durch. [X.]esonders windanfällig sind vor allem [X.], die für das [X.]efahren der [X.] eine schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 SeeSchStrO benötigen. Diese wird nach den Angaben der [X.]eklagten nur bis einschließlich Windstärke 6 [X.]ft (Mittelwert der gemessenen Windgeschwindigkeiten in einem zehnminütigen [X.]raum) erteilt, vereinzelte [X.]öen können darüber liegen. [X.]ei kontinuierlichen Windstärken von 7 [X.]ft ([X.]eaufort) verkehren daher keine [X.] mehr auf der [X.] (PF[X.], [X.]201). Zudem ist nach den Ausführungen der [X.]eklagten im gerichtlichen Verfahren bei Manövriersimulationen der TU [X.] im Jahr 2006 nachgewiesen worden, dass die Schiffe auch bei Windgeschwindigkeiten von 6 und 9 [X.]ft bei den angesetzten [X.]emessungsgeschwindigkeiten manövrierfähig bleiben. Die [X.] und Kursstabilität der großen [X.]ontainerschiffe - einschließlich der [X.] - ist gemäß Stellungnahme der [X.] vom 19. Juni 2017 in der Praxis sehr gut. Die Grenze der [X.] liegt bei Windbedingungen von 6 [X.]ft bei einer Schiffsgeschwindigkeit von 6 bis 7 kn, bei geringeren Windgeschwindigkeiten noch darunter (S. 3).

Im Übrigen gilt unabhängig von diesbezüglichen behördlichen Anordnungen nach § 26 Abs. 1 Satz 2 SeeSchStrO, dass Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit rechtzeitig so weit zu vermindern haben, wie es erforderlich ist, um Gefährdungen durch Sog oder [X.] zu vermeiden. Etwaige Verstöße gegen Geschwindigkeitsregelungen durch Fahrzeugführer stellen die Rechtmäßigkeit der [X.] zudem nicht in Frage. Dessen ungeachtet hält sich nach dem Kenntnisstand der [X.] (Stellungnahme vom 29. September 2017, [X.]) die Zahl von durch Sog und [X.] ausgelösten Vorfällen in engen Grenzen (für den [X.]ereich [X.]uxhaven seit 2012 drei Vorfälle).

hh) Hinsichtlich etwaiger negativer Auswirkungen der geplanten Elbvertiefung auf den Sauerstoffgehalt der betroffenen Oberflächenwasserkörper - und damit auf den [X.]estand der Fischfauna - sind Rechtsfehler auch unter dem Gesichtspunkt der [X.]erücksichtigung abwägungserheblicher [X.]elange der [X.]erufsfischer am Erhalt der Fischfauna (vgl. hierzu PF[X.], [X.]421) nicht ersichtlich. Auf die obigen Ausführungen unter Randnummer 43 f. zu Fragen vorhabenbedingter negativer Auswirkungen auf den Sauerstoffgehalt des Wassers wird verwiesen.

ii) Die in den [X.]n getroffenen Regelungen zur Entschädigung für den Fall vorhabenbedingter [X.] von [X.]eibetrieben sind nicht zu beanstanden.

Die Anordnung [X.].1 ([X.]) der [X.] enthält einen [X.], wonach [X.]eibetrieben bei einem zukünftigen Eintritt ausbaubedingter [X.] eine angemessene Entschädigung zu leisten ist (zur [X.]egründung vgl. PF[X.], [X.]416 f. und 2441 [X.]). Ungeachtet der Frage, ob diese Entschädigungsregelung in Anbetracht der Rechtsprechung des Senats zum eingeschränkten Schutz selbst bestehender [X.]eirechte beim Ausbau einer [X.] (vgl. unter Rn. 52 [X.]) überhaupt bzw. im verfügten Umfang rechtlich geboten war, ist jedenfalls für eine Rechtspflicht der Vorhabenträger, [X.] auf der [X.] wirtschaftenden [X.]eibetrieben bereits bei einer mehr als nur unerheblichen [X.]etroffenheit während der [X.]auphase für [X.] eine Entschädigung - auf Antrag auch als Vorauszahlung - zu leisten, im Ansatz nichts ersichtlich. Namentlich die Regelung des § 74 Abs. 2 Satz 3 [X.] sieht einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld angesichts mit einem Vorhaben unvereinbarer oder untunlicher Vorkehrungen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte, nicht hingegen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Interessen oder Erwerbschancen, vor. Insoweit kommt ein Entschädigungsanspruch schon dem Grunde nach nicht in [X.]etracht (wie hier auch [X.], [X.]ngesetz, 6. Aufl. 2009, § 14b Rn. 55 m.w.[X.]; [X.]/[X.], [X.]ngesetz, 2. Aufl. 2014, § 14b Rn. 1 m.w.[X.]).

Der in den [X.]n angeordnete [X.] begegnet auch keinen rechtlichen [X.]edenken hinsichtlich seiner konkreten Ausgestaltung und [X.]estimmtheit. Aus der [X.]egründung der [X.] ergibt sich insbesondere nachvollziehbar, weshalb mangels hinreichender Vorhersehbarkeit der Existenzgefährdung der einzelnen [X.]eibetriebe eine Vorbehaltsregelung gewählt worden ist (vgl. PF[X.], [X.]441 [X.]) und in welcher Art und Weise der Vollzug der [X.] im Einzelnen erfolgen wird (vgl. PF[X.], [X.]444 [X.]). Aus Sicht der Kläger bestehende Zweifelsfragen wurden zudem in der mündlichen Verhandlung ausgeräumt. Insoweit wurde seitens der [X.]eklagten klargestellt, dass der [X.]egriff "ausbaubedingt" im Sinne der Anordnung [X.].1 der [X.] ([X.]) sowohl die [X.]au- als auch die [X.]etriebsphase der planfestgestellten [X.] umfasst. Weiter wurde klargestellt, dass etwaige [X.]etroffene selbst darüber entscheiden, zu welchem [X.]punkt sie Entschädigungsansprüche geltend machen (vgl. § 14b Nr. 7 [X.] a.[X.]). Zudem haben die [X.]eklagten erklärt, dass beabsichtigt sei, dem Vorhabenträger aufzugeben, zeitnah vor [X.]eginn der Ausbauarbeiten eine Aktualisierung der Datenerhebung nach [X.].2 der [X.] ([X.]) vorzunehmen.

5. Ob andere als eigene schutzwürdige [X.]elange, die gegen ein planfestgestelltes Vorhaben sprechen, im Rahmen der fachplanerischen Abwägung ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind, können mittelbar [X.]etroffene nicht überprüfen lassen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 5. Februar 2015 - 9 [X.] 1.15 - juris Rn. 5 m.w.[X.]). Die Kläger können namentlich nicht damit gehört werden, dass mit der Hamenfischerei als Kulturtechnik auch ein öffentlicher [X.]elang vom planfestgestellten Vorhaben negativ betroffen sei.

6. Den in der mündlichen Verhandlung gestellten [X.]eweisanträgen musste der Senat nicht nachgehen.

Die mit den formellen [X.]eweisanträgen 1, 2 und 3 (Anlagen 7, 10 und 11 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung) sowie dem [X.]eweisantrag Nr. 2 (Anlage Nr. 21 zum Protokoll) unter [X.]eweis gestellten Tatsachen sind nicht entscheidungserheblich. Sie betreffen weder Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 1a UmwRG, die von den Klägern nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 UmwRG losgelöst von einer [X.]etroffenheit in eigenen [X.]elangen gerügt werden könnten (siehe oben unter Rn. 25 [X.]), noch ist die Frage nach der dauerhaften [X.] der [X.] [X.] und [X.] für die Gewichtung der abwägungserheblichen [X.]elange der Kläger erheblich (siehe oben Rn. 69 [X.]).

Der [X.]eweisantrag Nr. 3 (Anlage 3 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung) ist unbestimmt; er benennt schon keine konkreten beweiserheblichen Tatsachen. Im Übrigen besteht angesichts der bereits vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen ([X.]-Gutachten H.1d; Stellungnahmen der [X.] vom 19. Juni 2017 und vom 29. September 2017) zu den Wechselwirkungen von Schiffsgeschwindigkeiten und schiffserzeugten [X.]elastungen, die sich auch zur Sicherheit des Schiffsverkehrs bei Extremwetterlagen sowie Tiefgangs- und sonstigen [X.]efahrensrestriktionen für größere Schiffe als das [X.]emessungsschiff verhalten und von den Klägern nicht erschüttert worden sind (siehe oben unter Rn. 85 [X.], 88 [X.]), keinen Anlass, weitere Gutachten einzuholen. Auch hinsichtlich des [X.]eweisantrags Nr. 2 (Anlage 21 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung) besteht angesichts der bereits vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen ([X.]) zu den vorhabenbedingten Veränderungen der Wasserbeschaffenheit kein Anlass, weitere Gutachten einzuholen. Soweit sich der Antrag zudem auf die Frage der Erheblichkeit eines negativen Einflusses auf die Fischfauna bezieht, sind zudem dem Tatsachenbeweis nicht zugängliche Rechtsfragen betroffen.

Hinsichtlich der Kläger zu 45 und 51 folgt die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. [X.]illigem Ermessen entspricht es, ihnen die Kosten aufzuerlegen, da ihre Klagen voraussichtlich ohne Erfolg geblieben wären. Hinsichtlich der übrigen Kläger folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO. Es entspricht der [X.]illigkeit, dass die [X.]eigeladene, die mangels Antragstellung kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Meta

7 A 1/17, 7 A 1/17 (7 A 22/12)

28.11.2017

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 12 Abs 7 S 3 WaStrG, § 14 Abs 1 S 2 WaStrG, § 6 WHG 2009, § 27 WHG 2009, § 3 Abs 1 S 2 UVPG vom 24.02.2010, § 74 Abs 2 S 3 VwVfG, § 74 Abs 4 S 1 VwVfG, § 3 Abs 1 SeeFischG, § 26 Abs 1 S 2 SeeSchStrO 1971, § 59 SeeSchStrO 1971, § 2 FischG ND, § 16 FischG ND, § 4 Abs 1 S 2 FischG SH

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.11.2017, Az. 7 A 1/17, 7 A 1/17 (7 A 22/12) (REWIS RS 2017, 1676)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1676

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1 BvR 1640/97

1 BvF 1/91

2 BvR 2179/04

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