Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.02.2017, Az. 7 A 2/15, 7 A 2/15 (7 A 14/12)

7. Senat | REWIS RS 2017, 15884

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Ausbau der Bundeswasserstraße Elbe ("Elbvertiefung")


Leitsatz

1. Stehen für eine Risikoabschätzung verschiedene methodische Ansätze zur Verfügung, ohne dass die eine oder andere Methode von vornherein dem Vorwurf der Unwissenschaftlichkeit ausgesetzt ist und entscheidet sich die Planfeststellungsbehörde in dieser Situation dafür, eine dieser Methoden zu bevorzugen, gehört es zum wissenschaftlichen Standard, die Methodenwahl nachvollziehbar zu begründen (Rn. 40; im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 109).

2. Das Verschlechterungsverbot (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 WHG) und das Verbesserungsgebot (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 WHG) müssen bei der Zulassung eines Projekts - auch im Rahmen der wasserstraßenrechtlichen Planfeststellung nach § 14 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 7 Satz 3 WaStrG - strikt beachtet werden (Rn. 478).

3. Eine Verschlechterung des ökologischen Zustands/Potenzials im Sinne von § 27 Abs. 1 und 2 WHG liegt vor, sobald sich der Zustand/das Potenzial mindestens einer biologischen Qualitätskomponente der Anlage 3 Nr. 1 zur Oberflächengewässerverordnung um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung eines Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt. Ist die betreffende Qualitätskomponente bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine Verschlechterung des Zustands/Potenzials eines Oberflächenwasserkörpers dar (Rn. 479; im Anschluss an EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - LS 2, Rn. 70).

4. Ob ein Vorhaben eine Verschlechterung des Zustands/Potenzials eines Oberflächenwasserkörpers bewirken kann, beurteilt sich nach dem allgemeinen ordnungsrechtlichen Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (Rn. 480).

5. Bei als erheblich verändert eingestuften Oberflächenwasserkörpern (vgl. § 28 WHG) ist Bezugsgröße für die Verschlechterungsprüfung nicht der ökologische Zustand, sondern das ökologische Potenzial (Rn. 482 ff.).

6. Dem Bewirtschaftungsplan nach § 83 WHG kommt verwaltungsintern grundsätzlich Bindungswirkung nicht nur für die Wasserbehörden, sondern auch für alle anderen Behörden zu, soweit sie über wasserwirtschaftliche Belange entscheiden (Rn. 489).

7. Für die Verschlechterungsprüfung kommt es auf die biologischen Qualitätskomponenten an; die hydromorphologischen, chemischen und allgemein chemisch-physikalischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nr. 2 und 3 zur Oberflächengewässerverordnung (OGewV 2011/2016) haben nur unterstützende Bedeutung (Rn. 496 f.).

8. Räumliche Bezugsgröße für die Prüfung der Verschlechterung ist grundsätzlich der Oberflächenwasserkörper in seiner Gesamtheit (Rn. 506).

9. Eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers liegt vor, sobald durch die Maßnahme mindestens eine Umweltqualitätsnorm im Sinne der Anlage 7 zur OGewV 2011 (= Anlage 8 zur OGewV 2016) überschritten wird. Hat ein Schadstoff die Umweltqualitätsnorm bereits überschritten, ist jede weitere vorhabenbedingte messtechnisch erfassbare Erhöhung der Schadstoffkonzentration eine Verschlechterung (Rn. 578).

10. Für einen Verstoß gegen das Verbesserungsgebot ist maßgeblich, ob die Folgewirkungen des Vorhabens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit faktisch zu einer Vereitelung der Bewirtschaftungsziele führen (Rn. 582).

11. Die Genehmigungsbehörden haben bei der Vorhabenzulassung wegen des Vorrangs der Bewirtschaftungsplanung grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die im Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG vorgesehenen Maßnahmen zur Zielerreichung geeignet und ausreichend sind (Rn. 586).

12. Das Maßnahmenprogramm muss auf die Verwirklichung des Bewirtschaftungsziels angelegt sein; dies erfordert ein kohärentes Gesamtkonzept, das sich nicht lediglich in der Summe von punktuellen Einzelmaßnahmen erschöpft (Rn. 586).

13. Die Wasserrahmenrichtlinie und das Wasserhaushaltsgesetz verlangen nicht, bei der Vorhabenzulassung die kumulierenden Wirkungen anderer Vorhaben zu berücksichtigen (Rn. 594 f.).   

Tatbestand

1

Die Kläger sind anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen. Sie wenden sich gegen die [X.] der Beklagten zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und [X.].

2

Der Planfeststellungsbeschluss der Beklagten zu 1 betrifft die so genannte [X.] auf dem Gebiet der [X.], der Beschluss der Beklagten zu 2 die [X.] (km 638,9) bis zur [X.] (km 755,3); Träger des Vorhabens sind die beigeladene [X.] und die Bundesrepublik Deutschland.

3

Die Ausbaustrecke ist knapp 136 km lang. Sie reicht von der [X.] (km 755,3) bis in den [X.] Hafen zum [X.] in der [X.] (km 619,5) bzw. zum mittleren Freihafen in der [X.] (km 624). Entlang der Ausbaustrecke sind eine Vielzahl von FFH- und Europäischen Vogelschutzgebieten ausgewiesen.

4

Mit dem Ausbauvorhaben soll der Zugang zum [X.] Hafen so verbessert werden, dass Containerschiffe mit einem Tiefgang von 13,5 m in [X.] die [X.] zukünftig tideunabhängig befahren können. Für 14,5 m tiefgehende Containerschiffe soll das [X.]fenster für den [X.]en Verkehr vergrößert werden. Zu diesem Zweck wurde den Planungen ein Bemessungsschiff mit einer Länge von 350 m, einer Breite von 46 m und einem Tiefgang von 14,5 m (in [X.]) zugrunde gelegt. Das Startfenster für die [X.]e Fahrt wurde mit zwei Stunden so bemessen, dass in dieser [X.] von den drei großen Terminalbereichen im [X.] Hafen jeweils ein Containerschiff mit einem Tiefgang von 14,5 m abfahren kann.

5

Die Ausbautiefen schwanken zwischen 0 m über dem [X.] im [X.] Hafen und 2,42 m bei [X.]. Die [X.] werden von Stromkilometer 748 bis zur Störkurve mit der derzeitigen [X.] von 400 m nicht verändert. Von der Störkurve bis zur [X.] wird die [X.] von 300 m auf 320 m vergrößert, damit sich dort Schiffe mit addierten Schiffsbreiten von 92 m begegnen können. In der [X.] wird die [X.] der Fahrrinne bereichsweise ebenfalls um maximal 20 m vergrößert.

6

Zwischen dem Ausgang der [X.] (km 644) und [X.] (km 636) wird eine Begegnungsstrecke mit einer Fahrrinnenbreite von im Mittel 385 m für [X.] einlaufende Massengutschiffe und [X.] auslaufende Containerschiffe eingerichtet. Als weitere Baumaßnahmen sind die Einrichtung eines Warteplatzes in [X.] und der Ausbau der Hafenzufahrten [X.]/[X.] geplant. Für die [X.] sind eine Vorsetze und für die Richtfeuerlinie [X.] zwei neue Richtfeuertürme vorgesehen. Zudem soll der [X.] (km 636,8) ersetzt werden.

7

Für die Baggerarbeiten werden - abhängig vom jeweiligen [X.] oder [X.] mit Transportschuten eingesetzt. Die Unterbringung des anfallenden [X.] von rund 42 Mio. m³ ist Gegenstand eines Strombau- und Verbringungskonzepts, das u.a. die Errichtung von [X.] sowie Umlagerungsstellen und Übertiefenverfüllungen vorsieht. Mit den [X.] Medemrinne Ost und [X.] im Bereich der [X.] werden neben der Unterbringung des [X.] auch strombauliche Zwecke verfolgt.

8

Das Planfeststellungsverfahren wurde im September 2006 eingeleitet. Im [X.]raum von September 2008 bis Ende 2010 wurden die Pläne dreimal geändert. Gegenstand der [X.] bis [X.] waren im Wesentlichen Modifikationen der Fahrrinnentrassierung und der [X.], die Planung von [X.] im Bereich des [X.] Bogens und der Wegfall der ursprünglich vorgesehenen Ufervorspülungen. Die [X.] im [X.] Bogen waren Gegenstand einer vorläufigen Anordnung von Mai 2010 und sind inzwischen abgeschlossen.

9

Die Kläger sind im Verwaltungsverfahren beteiligt worden und haben gegen das Vorhaben umfangreiche Einwendungen erhoben.

Wegen der vorhabenbedingten Auswirkungen auf die prioritäre Pflanzenart Schierlings-Wasserfenchel wurde Anfang Dezember 2010 die [X.] von dem Vorhaben unterrichtet. Diese teilte mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 mit, dass sie die nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses für gerechtfertigt halte.

Die Pläne wurden mit Beschlüssen vom 23. April 2012 unter Anordnung von Auflagen zu den Baumaßnahmen, zur Baggergutverbringung und zu den Kompensationsmaßnahmen sowie von Schutzauflagen (Vögel, Finte, Deichbestick, Obstbau, Fischerei, Lärmschutz, Verlandung von [X.], [X.], [X.], Entwässerungseinrichtungen etc., Häfen und Anlagen, Standsicherheit der Deiche, Schiffsgeschwindigkeiten) und Auflagen zur Beweissicherung festgestellt und bekanntgemacht.

Die Kläger haben gegen die [X.] jeweils fristgerecht Klage erhoben; der Senat hat die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Zur Begründung ihrer Klagen machen die Kläger eine unzureichende Öffentlichkeits- und Verbändebeteiligung, Mängel der Umweltverträglichkeitsuntersuchung und -prüfung sowie Verstöße gegen Vorschriften zum Habitat -, Arten- und Gewässerschutz geltend. Die den Planungen zugrunde liegenden Gutachten der [X.] ([X.]) zu den [X.] und morphodynamischen Auswirkungen des Vorhabens wiesen erhebliche Mängel auf. Aufgrund dieser Mängel seien die Ausbauwirkungen bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung und der Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit wasserrechtlichen Vorschriften deutlich unterschätzt worden. Das Vorhaben werde zu einem weiteren Verlust ökologisch wertvoller Flachwasserbereiche, der Verlandung von Seiten- und Nebenräumen, der Zerstörung von Süßwasserlebensräumen durch Stromaufverlagerung der [X.] und einer Erhöhung der Überschwemmungshäufigkeit auf den [X.] führen. Hierdurch würden geschützte [X.]en sowie Pflanzen- und Tierarten - neben dem an der [X.] endemischen Schierlings-Wasserfenchel und dem [X.] ([X.]) [X.] u.a. [X.], Finte, [X.], Schweinswal und verschiedene Brut- und Gastvögel - erheblich beeinträchtigt. Die für den Schierlings-Wasserfenchel und den [X.] [X.] vorgesehenen Kohärenzmaßnahmen seien unzureichend. Zu einem erheblichen Teil handele es sich dabei um ohnehin erforderliche Standardmaßnahmen des [X.]. Zudem fehle es teilweise am [X.]. Die Gewässerqualität der Oberflächenwasserkörper der [X.] werde unter Verstoß gegen die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie weiter verschlechtert und das Ziel eines guten ökologischen Zustands bzw. Potenzials gefährdet. Diese Folgen ließen sich nicht mit überwiegenden öffentlichen Interessen rechtfertigen. Das Vorhaben sei mangels Verkehrsbedarfs schon nicht erforderlich. Abgesehen davon könne die Wettbewerbsfähigkeit des [X.] Hafens auch auf andere Weise, etwa durch reduzierte Ausbaumaßnahmen oder eine Kooperation der norddeutschen Häfen gesichert werden.

Die Kläger beantragen,

die [X.] der Beklagten vom 23. April 2012, zuletzt geändert durch die [X.] vom 24. März 2016 und die in der mündlichen Verhandlung vom 19. bis 21. Dezember 2016 abgegebenen Erklärungen zu [X.], aufzuheben,

hilfsweise,

die [X.] der Beklagten vom 23. April 2012, zuletzt geändert durch die [X.] vom 24. März 2016 und die in der mündlichen Verhandlung vom 19. bis 21. Dezember 2016 abgegebenen Erklärungen zu [X.], für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.

Die Beklagten beantragen,

die Klagen abzuweisen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Die Beklagten und die Beigeladene treten dem Vorbringen der Kläger entgegen.

Während des gerichtlichen Verfahrens haben die Beklagten am 1. Oktober 2013 die [X.] erlassen und die Pläne in der mündlichen Verhandlung im Juli 2014 durch [X.] geändert. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2014 (BVerwG 7 A 14.12) hat der Senat das Verfahren bis zur vorgreiflichen Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] in der Rechtssache [X.]/13 ausgesetzt und auf (behebbare) Mängel der [X.] hingewiesen. Im [X.] an die Entscheidung des Gerichtshofs vom 1. Juli 2015 haben die Beklagten am 24. März 2016 die [X.] erlassen und die Pläne in der mündlichen Verhandlung im Dezember 2016 durch weitere [X.] geändert bzw. ergänzt.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Klagen sind zulässig und im Hilfsantrag begründet. [X.]ie [X.] vom 23. April 2012, denen die Ergänzungsbeschlüsse sowie die Änderungen und Ergänzungen durch Protokollerklärungen in den mündlichen Verhandlungen angewachsen sind (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 23. Oktober 2014 - 9 [X.] - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 237 Rn. 5 m.w.[X.]), leiden nicht an Fehlern, die ihre mit dem Hauptantrag verfolgte Aufhebung rechtfertigen. Sie weisen aber Mängel der [X.] Prüfung auf, die zur Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen.

[X.]er Klageerfolg beruht auf Verstößen gegen Rechtsvorschriften mit umweltrechtlichem [X.]ezug, auf die sich die gerichtliche Kontrolle im Rahmen der erhobenen Verbandsklage nach den einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts (§ 2 Abs. 5 Satz 1 [X.] [X.]G, § 64 Abs. 1 [X.] [X.]) erstreckt. Ob der in diesen Regelungen bestimmte Prüfungsumfang den Vorgaben des Art. 11 der Richtlinie 2011/92/[X.] des [X.] und des Rates vom 13. [X.]ezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ([X.]. 2012 L 26 [X.] - [X.]) und dem mit dieser Regelung umgesetzten Art. 9 Abs. 2 der [X.] vom 25. Juni 1998 ([X.] vom 9. [X.]ezember 2006, [X.]) entspricht, kann daher offenbleiben (vgl. näher [X.], Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - Rn. 30).

Maßgeblicher [X.]punkt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der [X.] ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage bei ihrem Erlass (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschluss vom 28. Juli 2014 - 7 [X.] - UPR 2015, 34 Rn. 11). Wird - wie hier - nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ein ergänzendes Verfahren durchgeführt, hängt der [X.]punkt maßgeblich von dessen Zielrichtung ab. [X.]eschränkt es sich darauf, einen punktuellen Fehler der früheren Entscheidung zu heilen, so bleibt der [X.]punkt des (ersten) Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich. Abweichendes gilt dagegen dann, wenn die Planfeststellungsbehörde ihre Entscheidung im ergänzenden Verfahren auf veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse stützt und auf der Grundlage einer Aktualisierung der [X.]eurteilungsgrundlagen eine Neubewertung etwa der Verträglichkeitsuntersuchung vornimmt; dann ist insoweit der [X.]punkt der Aktualisierung maßgeblich ([X.], [X.]eschluss vom 6. März 2014 - 9 [X.] 6.12 - [X.] 406.403 § 34 [X.] 2010 Nr. 7 Rn. 38 m.w.[X.]).

[X.]arauf, ob die von den Klägern im gerichtlichen Verfahren erhobenen [X.] bereits Gegenstand ihrer Einwendungen im Planfeststellungsverfahren waren, kommt es nicht an. [X.]ie Präklusionsregelungen in § 2 Abs. 3 [X.]G und § 14 Abs. 1 Satz 5 [X.] ([X.]) i.d.F. der [X.]ekanntmachung vom 23. Mai 2007 ([X.] I [X.]62; 2008 I [X.]980) sind gemäß Urteil des Gerichtshofs der [X.] (nachfolgend: [X.]) vom 15. Oktober 2015 - [X.]/14 [[X.]:[X.]:[X.]] - (Rn. 78 ff.) mit Art. 11 [X.] unvereinbar und finden daher keine Anwendung ([X.], Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - Rn. 33).

A. [X.]ie [X.] leiden nicht an beachtlichen Verfahrensfehlern.

[X.] Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung war im 2. [X.] nicht erforderlich.

1. [X.]ie [X.]eklagten haben nach Erlass der [X.] vom 23. April 2012 ein ergänzendes Verfahren durchgeführt (§ 14d [X.] [X.]. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG), um die vom [X.] im Hinweisbeschluss vom 2. Oktober 2014 bezeichneten Mängel zu beheben und das Urteil des [X.] vom 1. Juli 2015 - [X.]/13 [[X.]:[X.]:[X.]] - in die wasserrechtliche Prüfung einzustellen. Im ergänzenden Verfahren muss die Öffentlichkeit nicht erneut beteiligt werden, wenn der festgestellte Plan nur unwesentlich geändert werden soll (vgl. § 76 Abs. 2 VwVfG). So liegen die [X.]inge hier.

Unwesentlich ist eine Änderung dann, wenn sie im Verhältnis zur abgeschlossenen Gesamtplanung unerheblich ist, also Umfang, Zweck und Auswirkungen des Vorhabens im Wesentlichen gleichbleiben und nur bestimmte räumlich und sachlich abgrenzbare Teile geändert werden ([X.], Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - [X.]E 148, 373 Rn. 126). [X.]aran gemessen bedurfte es hier trotz Anzahl und Umfangs der im 2. [X.] vorgelegten Fachbeiträge keiner erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung. [X.]er Inhalt der neuen Fachbeiträge erschöpft sich im Wesentlichen darin, einzelne Gegenstände der Umweltverträglichkeitsuntersuchung und -prüfung ([X.]/[X.]) sowie der [X.] Verträglichkeits- und Abweichungsprüfung aufgrund der [X.]eanstandungen des [X.]s im Hinweisbeschluss einer vertieften [X.]etrachtung zu unterziehen. Zudem sind die wasserrechtlichen Fragestellungen anhand der vom [X.] geklärten Rechtsmaßstäbe überprüft worden. [X.]ie Unterlagen zielen aber weder auf eine Änderung der Gesamtplanung noch werden [X.]elange anderer oder satzungsgemäße Interessen der Verbände erstmals oder weitergehend betroffen. Sie sind auch nicht Grundlage der ohnehin nur marginalen Änderungen und Ergänzungen von Auflagen im verfügenden Teil der [X.] ([X.]sbeschlüsse - PE[X.], [X.] f.).

2. Eine Pflicht zur erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung lässt sich vorliegend nicht aus § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ([X.]) i.d.F. der [X.]ekanntmachung vom 24. Februar 2010 ([X.] I [X.]4) herleiten. Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 [X.] konnte unterbleiben. Selbst wenn diese Vorschrift - wie die Kläger meinen - auch nach Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses Anwendung findet, war eine [X.]eteiligung der Öffentlichkeit nicht erforderlich, weil zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind (siehe vorstehend unter [X.]).

Nach der Rechtsprechung des 9. [X.]s ([X.], Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]E 155, 91 Rn. 34 und vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - Rn. 25) muss die Öffentlichkeit unabhängig davon nach § 9 Abs. 1 [X.] dann neu beteiligt werden, wenn im ergänzenden Verfahren eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung von Umweltbetroffenheiten vorgenommen wird. [X.]ies beurteilt sich danach, ob bereits die ursprünglichen Unterlagen die nach § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.] nötige Anstoßwirkung entfalten oder ob eine solche erstmalig von den neuen Unterlagen ausgeht. [X.]ie Anstoßwirkung soll den Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung sicherstellen, durch Einbeziehung von Meinungsäußerungen und [X.]edenken der Öffentlichkeit zu Umweltbelangen den behördlichen Entscheidungsprozess besser und transparenter zu gestalten (vgl. [X.], Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]E 155, 91 Rn. 34). Sie setzt voraus, dass die Unterlagen potenziell [X.]etroffenen und den anerkannten Vereinigungen die [X.]eurteilung ermöglichen, ob und in welchem Umfang ihre [X.]elange oder ihre satzungsgemäßen Interessen von den Umweltauswirkungen betroffen werden können (vgl. [X.], Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 7001.11 u.a. - [X.]E 144, 44 Rn. 41).

[X.]iese Wirkung ging schon von den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten umfangreichen Unterlagen zur Umwelt- und [X.]suntersuchung und sonstigen Fachgutachten aus. [X.]ass die neuen Fachbeiträge zu den [X.]-Schutzgütern Pflanzen (gefährdete Arten) und biologische Vielfalt sowie zur [X.]etroffenheit von [X.], Finte und [X.]rutvögeln und zu den [X.] derart von den ursprünglich ausgelegten Unterlagen abweichen, dass deren Anstoßwirkung nicht mehr ausreicht, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

[X.]as gilt auch für den neuen wasserrechtlichen Fachbeitrag. [X.]ieser nimmt zwar eine Neubewertung der wasserrechtlichen Fragestellungen anhand der vom [X.] geklärten Rechtsmaßstäbe vor und stützt sich dabei u.a. auf aktuelle Zustands- und [X.]. Er stellt aber - anders als dies in den Verfahren des 9. [X.]s zur Elbquerung auf [X.] Seite der Fall war - weder die erstmalige substanzielle [X.]efassung mit den Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes und der Wasserrahmenrichtlinie dar noch werden neue oder andere Auswirkungen des Vorhabens zum Gegenstand der Untersuchung gemacht. Schon der mit der Planänderung [X.], Teil 7, ausgelegte Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie vom 5. Mai 2010 setzt sich - gestützt auf die [X.]-[X.] [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], H.5c, E. nebst Ergänzungen/Änderungen im Rahmen der [X.] bis [X.] - mit den rechtlichen Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie und des Wasserhaushaltsgesetzes auseinander, beschreibt die betroffenen Oberflächenwasserkörper sowie ihren ökologischen und chemischen Zustand bzw. ihr ökologisches Potenzial und prüft die Auswirkungen des Vorhabens auf die biologischen, hydromorphologischen, chemischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten sowohl unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Verschlechterungsverbot als auch im Hinblick auf das [X.].

Abweichendes folgt nicht daraus, dass der Fachbeitrag vom 5. Mai 2010 mögliche Veränderungen des chemischen Zustands nicht auf die einzelnen Oberflächenwasserkörper bezogen, sondern nur im Wege einer Gesamtbetrachtung ([X.]5) behandelt hat. Maßgeblich ist allein, ob mögliche [X.]etroffenheiten nicht erkannt werden konnten. [X.]avon kann hier schon deshalb keine Rede sein, weil der Fachbeitrag sein Ergebnis, die Konzentrationen und/oder Frachten spezifischer synthetischer und nichtsynthetischer Schadstoffe sowie prioritärer und prioritär gefährlicher Schadstoffe würden [X.] nicht verändert, u.a. auf das [X.]-[X.] [X.] stützt, das die Unter- und [X.] in Abschnitten betrachtet, die den [X.] zugeordnet sind ([X.]), und ebenfalls Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung war.

3. Ungeachtet dessen wäre eine zu Unrecht unterbliebene erneute Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1a [X.]G [X.]. § 46 VwVfG unbeachtlich.

[X.]er [X.] schließt sich der Auffassung des 9. [X.]s im Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - ([X.]E 155, 91 Rn. 36 f.) an, wonach eine nur teilweise unterbliebene Öffentlichkeitsbeteiligung nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]uchst. b [X.]G nach Art und Schwere mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] und 2 [X.]G genannten Fällen absoluter Verfahrensfehler vergleichbar ist und deshalb nur einen relativen Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1a [X.]G darstellt. Ein solcher Verfahrensfehler ist nach § 46 VwVfG unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Zur Aufklärung dieser Frage hat das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO alle verfügbaren Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen. Lässt sich nicht aufklären, ob der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine [X.]eeinflussung nach § 4 Abs. 1a Satz 2 [X.]G vermutet (Kausalitätsvermutung). [X.]amit soll sichergestellt werden, dass § 46 VwVfG in Einklang mit den Grundsätzen angewandt wird, die der [X.] mit Urteil vom 7. November 2013 - [X.]/12 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - zur [X.]eachtlichkeit von Verfahrensfehlern und zur [X.]eweislastverteilung aufgestellt hat (vgl. näher dazu [X.], Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - [X.]E 154, 73 Rn. 41 ff.). [X.]aran gemessen ist der - unterstellte - [X.]eteiligungsmangel unbeachtlich.

Es steht zur Überzeugung des [X.]s fest, dass die unterbliebene Öffentlichkeitsbeteiligung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Aufgrund der im [X.] erfolgten [X.]eteiligung der Umweltbehörden und -vereinigungen ([X.], [X.] bis 12) sind angesichts des diesen zur Verfügung stehenden [X.] alle zusätzlichen Gesichtspunkte zur Sprache gekommen, darüber hinausgehende individuelle [X.]elange betroffener [X.]ürger waren nicht Gegenstand der neuen Fachbeiträge (vgl. [X.], Urteile vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 71 Rn. 34 f. und vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - [X.]E 154, 73 Rn. 48 ff, 50). Vor diesem Hintergrund kann ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung ohne den angenommenen Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre.

I[X.] [X.]ie [X.] sind nicht deshalb verfahrensfehlerhaft ergangen, weil - wie die Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung im [X.]ezember 2016 geltend gemacht haben - die [X.]eklagten ihnen die Stellungnahme der [X.] vom 6. [X.]ezember 2011 ([X.], [X.]935 ff.) nicht gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 [X.] zur Einsicht und Stellungnahme übermittelt haben.

[X.]ie Stellungnahme der [X.] ist kein "einschlägiges Sachverständigengutachten" im Sinne dieser Vorschrift. Nicht jede Äußerung der [X.] zu naturschutzrechtlichen oder -fachlichen Fragen stellt gleichsam automatisch ein Sachverständigengutachten dar, auf das sich das [X.]eteiligungsrecht der Verbände nach § 63 Abs. 1 [X.] erstreckt. [X.]en [X.]harakter als einschlägiges Sachverständigengutachten gewinnt eine solche Äußerung nur dann, wenn sie als (potenzielle) Entscheidungsgrundlage dient und als solche in das Verfahren einbezogen wird. [X.]aran fehlt es hier. [X.]ie Stellungnahme der [X.] ist weder Grundlage noch [X.]estandteil der [X.] Verträglichkeitsprüfung. Sie musste nach § 34 Abs. 4 Satz 2 [X.] eingeholt werden, weil von dem Ausbauvorhaben eine prioritäre Art ([X.]) betroffen wird und keine zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne von § 34 Abs. 4 Satz 1 [X.] für das Projekt streiten. Für diesen Fall sieht § 34 Abs. 4 Satz 2 [X.] einen besonderen Verfahrensschritt vor, der am Ende des Planfeststellungsverfahrens im Hinblick auf das Ergebnis der [X.] erfolgen muss. [X.]abei bewertet die [X.] zwar die durch das Projekt beeinträchtigten ökologischen Werte, die Erheblichkeit der vorgebrachten zwingenden Gründe, den Ausgleich der gegensätzlichen Interessen und die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen und gibt dazu eine wissenschaftliche und wirtschaftliche Einschätzung ab ([X.] 2000 - Gebietsmanagement <2000>, [X.]). [X.]iese Einschätzung stellt aber nur eine nachvollziehende Prüfung der Ergebnisse dar, zu denen die Genehmigungsbehörde auf der Grundlage der in das Verfahren eingeführten Unterlagen und Sachverständigengutachten gelangt ist.

Aus dem Urteil des [X.] vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 - ([X.] 407.4 § 17 [X.] [X.]68 [X.]1 ff.) folgt nichts anderes. [X.]ort war Gegenstand des Verfahrens nicht eine Stellungnahme der [X.] nach § 34 Abs. 4 Satz 2 [X.], sondern eine sachverständige Äußerung zur Qualifikation eines Gebiets als "potenzielles" Schutzgebiet, die die Planfeststellungsbehörde im Verwaltungsverfahren neben anderen Gutachten zu verschiedenen Fragen eingeholt und in ihre rechtliche Prüfung einbezogen hat ([X.], Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 - [X.] 407.4 § 17 [X.] [X.]68 [X.]9).

Ungeachtet dessen gilt auch hier, dass ein unterstellter Verstoß gegen § 63 Abs. 1 Satz 1 [X.] nach § 46 VwVfG unbeachtlich wäre. Zur Überzeugung des [X.]s kann ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung in der Sache ohne den Fehler anders ausgefallen wäre. In der Stellungnahme der [X.] vom 6. [X.]ezember 2011 werden keine Themen angesprochen, die bis dahin noch nicht Gegenstand des Verfahrens waren.

[X.]. [X.] ([X.]/[X.]) leidet nicht an den von den Klägern geltend gemachten Mängeln. Ihre Einwände gegen die Prognosen der [X.] ([X.]) zu den [X.]en Änderungen von Hydrodynamik und Salztransport ([X.], [X.]) und der morphodynamischen Prozesse ([X.], [X.]), zum Verbringungskonzept für Umlagerungen im [X.] ([X.], [X.]) sowie zu den Änderungen der schiffserzeugten [X.]elastungen (H.1d) und der [X.] ([X.]) greifen nicht durch (1.). [X.]ie [X.] gegen die [X.]-[X.] [X.] bis [X.] - in Gestalt der Aktualisierungen anlässlich der [X.] bis [X.] sowie durch die Fachbeiträge 2.1 und 2.2 zu den [X.]n - sowie weitere Gegenstände der [X.]/[X.] bleiben ebenfalls erfolglos [X.].).

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] unterliegen Prognosen zu Verkehrsprojekten keiner Richtigkeitsgewähr, sondern sind gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet wurden, nicht auf un[X.]istischen Annahmen beruhen und das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 208 Rn. 73 m.w.[X.]). [X.]ienen die Prognosen zugleich als Grundlage der [X.], müssen sie für die Fragen, die sich im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung konkret stellen, hinreichend belastbare Aussagen enthalten ([X.], Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - Rn. 77). [X.]abei ist zu berücksichtigen, dass für die Risikoeinschätzung häufig - wie auch hier - verschiedene methodische Ansätze zur Verfügung stehen, ohne dass die eine oder andere Methode von vornherein dem Vorwurf der Unwissenschaftlichkeit ausgesetzt ist. Entscheidet sich die Planfeststellungsbehörde in dieser Situation dafür, eine dieser Methoden zu bevorzugen, gehört es zum wissenschaftlichen Standard, die [X.] nachvollziehbar zu begründen. Gelingt dies, so unterliegt die [X.] als solche keiner weiteren gerichtlichen Kontrolle (vgl. [X.], Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - [X.]E 128, 1 Rn. 109).

[X.]ei Anlegung dieser Maßstäbe sind die [X.]-Prognosen nicht zu beanstanden und hinreichend belastbar. [X.]ass die [X.] über das erforderliche Fach- und Erfahrungswissen zur [X.]eurteilung der [X.]en Auswirkungen namentlich auf die Hydro- und [X.] verfügt, ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht zweifelhaft. [X.]ie [X.] ist eine technisch-wissenschaftliche [X.]oberbehörde im Geschäftsbereich des [X.][X.]isteriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (vgl. § 45 Abs. 3 [X.]). Sie ist die zentrale Einrichtung der [X.] des [X.] auf dem Gebiet des Wasser-, Erd- und [X.] und der [X.]autechnik sowie die zentrale [X.]okumentations- und Informationsstelle für diese Fachgebiete (Friesecke, [X.], 6. Aufl. 2009, § 45 Rn. 3). Wie u.a. die zahlreichen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und Fachpublikationen belegen, verfügt die [X.] über eine umfassende Kompetenz und Erfahrung auf dem Gebiet des Verkehrswasserbaus.

[X.]ie auf Gutachten von Prof. [X.] und [X.] (u.a. von Mai 2012 und November 2013 sowie Anlage 4 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung am 19. [X.]ezember 2016) gestützten Angriffe der Kläger gegen die einzelnen Gutachten der [X.] greifen nicht durch:

a) [X.]as [X.]-Gutachten [X.] zu den [X.]en Änderungen von Hydrodynamik und Salztransport beruht weder auf einem unzulänglich validierten Rechenmodell noch leidet es an methodischen Mängeln.

[X.]) [X.]ie [X.] auf die [X.] (Wasserstände, Strömungen, Salzgehalt) sind im Wege der wasserbaulichen Systemanalyse unter Zuhilfenahme des [X.] (HN-)Rechenmodells [X.] [X.]tiziert worden ([X.], [X.]). [X.] bildet die physikalischen Prozesse im [X.] dreidimensional ab. Anhaltspunkte dafür, dass [X.] im [X.]punkt der Planfeststellung nicht mehr dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprach oder es eindeutig überlegene Modelle gab, sind nicht ersichtlich.

[X.]as [X.] ist an Naturmessungen (Wasserstands-, Strömungs- und [X.]messungen) kalibriert und validiert worden ([X.], [X.] und Anlage 8). Mit den im Referenzzeitraum ("Spring-Nipp-Zyklus" Mai 2002) in der Natur gemessenen - zeitlich und räumlich gemittelten - [X.]aten sind charakteristische [X.] ermittelt und so ein charakteristischer Systemzustand modelliert worden, der den "[X.]" der Gewässer- und Tideverhältnisse beschreibt.

Eine unzureichende Validierung lässt sich auf der Grundlage der klägerischen [X.] nicht feststellen. Namentlich folgen [X.]edenken an der Validität des Modells nicht daraus, dass - wie die Kläger unter Hinweis auf die [X.]ilder 80 ff. und 150 bis 173 in Anlage 8 zu [X.] geltend machen - die modellierten und gemessenen Werte bei den Strömungsgeschwindigkeiten und Salzgehalten - anders als bei den Wasserständen - teilweise erheblich voneinander abweichen und die modellierten Werte dabei in der Regel niedriger sind als die gemessenen.

In der Anlage 8 zu [X.] "Validierung des [X.]" ([X.]) ist nachvollziehbar dargelegt, warum die [X.]ifferenzen zwischen Mess- und Rechenwerten die Annahme einer unzulänglichen Validierung nicht tragen. [X.]anach weisen die punktuelle, zeitliche [X.]eschreibung einer Zustandsgröße im Modell und in der Natur einige Unterschiede auf, die bei der Interpretation der [X.]aten berücksichtigt werden müssen.

(1) Für die Wasserstände sind die [X.] so eingerichtet, dass sie sehr kurzperiodische Signale wie Schiffs- und Windwellen herausfiltern (ausblenden). Aufgrund der großen Wellenlänge des [X.] kann der Pegelmesswert als repräsentativ für eine größere Fläche angesehen werden. Wegen dieser [X.]esonderheit der Naturdatenerfassung kann eine gute Übereinstimmung zwischen Messung und Rechnung erzielt werden. [X.]enn der modellierte Wasserstand gilt in gleicher Weise für einen größeren [X.]eich. [X.]ie Simulationsergebnisse eines [X.] können an den durch die Messungen vorgegebenen Positionen extrahiert werden. [X.]abei liefert das Modell die Zustandsgrößen an diskreten Positionen, diese stellen aber das Mittel über die im umstrukturierten orthogonalen Gitter vorgegebene Elementfläche dar. [X.]er modellierte Wasserstand gilt für das gesamte Polygon, in dem die Messstelle liegt. Vor diesem Hintergrund sind die [X.]ifferenzen zwischen den [X.] und den Messungen, die an acht Pegelstationen zwischen [X.] und dem [X.] miteinander verglichen wurden, elbaufwärts bis zum Pegel [X.] relativ klein (vgl. [X.]ilder 1 bis 78, [X.] bis 81); am größten sind die Abweichungen an den Pegeln [X.] und [X.] ([X.]ilder 61 bis 63, [X.] bis 66, [X.]ilder 76 bis 78, [X.] bis 81). Abweichungen von bis zu 25 cm beruhen überwiegend auf Phasendifferenzen, weil das [X.] im Modell gegenüber der Messung leicht verzögert stromauf läuft ([X.]).

[X.]) [X.]ei den Strömungsgeschwindigkeiten und den [X.] treten die Unterschiede in den [X.]atenerfassungsmethoden und die Grenzen der [X.] deutlicher hervor. Mit einer punktuellen Strömungs- oder Konzentrationsmessung wird nur der [X.]etrag an einem Ort und in einer bestimmten Wassertiefe erfasst. [X.] Gegebenheiten, z.[X.]. naheliegende [X.]auwerke und Gradienten der Wassertiefe etc. führen zu deutlichen Änderungen der erfassten Größe. Zudem weisen die Messgrößen einen signifikanten Gradienten über die Wassertiefe auf, so dass sie üblicherweise an drei Positionen in der Wassersäule [X.] m über Grund, 2 m unter [X.] und eine Position dazwischen) erfasst werden. Hierdurch erhält man ein recht gutes [X.]ild des zeitlichen Verlaufs der Messgrößen in diesen Tiefen, aber nur einen begrenzten Eindruck über die vertikale Verteilung, weil eine Interpolation zwischen den Messgrößen in den meisten Fällen nicht zulässig ist.

[X.]ie im [X.] berechnete Strömungsgeschwindigkeit bezieht sich demgegenüber - wiederum gemittelt - auf die vertikale Elementfläche. [X.]urch Interpolation wird die Strömungsgeschwindigkeit an der [X.] aus den Werten an den diskreten Punkten berechnet. [X.]ie Strömungsgeschwindigkeiten erfahren also im Modell eine Glättung, so dass die Übereinstimmung mit den [X.] schon deshalb [X.]ifferenzen aufweist. Zudem löst das Modell keine turbulenten Schwankungen der Strömungen auf, die durch Messungen aber erfasst werden können. [X.]ies gilt ebenso für den Vergleich von gemessenen und berechneten [X.].

[X.]ie Strömungsgeschwindigkeiten sind im [X.]eich des WSA [X.] an sechs [X.] (siehe Karte [X.]) zwischen [X.] ([X.]) und [X.] ([X.]) gemessen worden, die vier [X.]auermessstationen des [X.] (siehe Karte [X.]02) liegen zwischen [X.] ([X.]) und [X.] ([X.]). Größere [X.]ifferenzen zwischen den Messungen und den [X.] sind im [X.]eich [X.] vor allem an den Messstationen [X.], [X.] und teilweise der [X.] zu verzeichnen ([X.], Anlage 8, [X.] bis 86, 96 bis 98, 87 bis 89). [X.]ei den Messstationen im [X.]eich des [X.] haben sich keine signifikanten [X.]ifferenzen zwischen den [X.] und den Messwerten ergeben.

Nach den Erläuterungen in Anlage 8 zum Gutachten [X.] ([X.]) können Abweichungen zwischen den [X.] und den gemessenen Strömungsgeschwindigkeiten u.a. damit erklärt werden, dass die hydronumerischen Modelle zeitlich gemittelte Ergebnisse berechnen, während die Messungen auf Momentaufnahmen beruhen und stärker schwanken. Zudem wurden räumliche Mittelungen vorgenommen, weil die im Modell berechneten Werte für eine Zelle des Modells gelten und die [X.] die tatsächlichen Verhältnisse nur vereinfacht wiedergeben kann. [X.]ie A[X.]ildungen zur Strömungsgeschwindigkeit zeigen einen Vergleich der Ergebnisse der Messsonde mit den [X.] aus einer bestimmten Schicht aus der Wassersäule über dem Messort. [X.]a die [X.]estimmung dieser Schicht relativ zur [X.] aus der vereinfachten [X.] erfolgt, kann es an dieser Stelle zu Abweichungen kommen, die an stärker geneigten [X.]öschungen größer und vermutlich der Grund für größere [X.]ifferenzen zwischen modellierten und gemessenen Strömungsgeschwindigkeiten sind. [X.]ie Übereinstimmung an den meisten Messstationen ist qualitativ gut, variiert aber von Station zu Station stärker. Quantitativ ist der Vergleich aus den genannten Gründen nur bedingt angemessen (siehe [X.], Anlage 8, [X.]). Nach den ergänzenden Ausführungen der [X.]-Gutachter in der mündlichen Verhandlung im [X.]ezember 2016 ändern die Abweichungen aber nichts an der Volumentreue des Modells. Ein Modell, das - wie hier - die gemessenen Wasserstände gut reproduziert, müsse auch die über den Querschnitt gemittelten Strömungsgeschwindigkeiten ebenso gut reproduzieren, weil anderenfalls die Wasserstände im Modell und in der Natur voneinander abweichen würden. [X.]as erscheint plausibel.

[X.]ie Salzgehalte wurden an denselben Messstationen aufgenommen wie die Strömungsgeschwindigkeiten. [X.]as Modell erzielt in der [X.]variation (Amplitude des Signals) zumeist eine hohe Übereinstimmung zwischen Messung und Modell; in einigen Fällen liefert es eine etwas zu geringe Variation. [X.]ie [X.] liegen an den Stationen des WSA [X.] tendenziell niedriger als die Messwerte ([X.], Anlage 8, [X.]57). An den Messstellen [X.], [X.], [X.] und [X.] übertreffen die Messwerte die [X.] etwa um 10 bis 40 %. An der Messstation [X.], die von allen Messstationen im [X.]eich des WSA [X.] am weitesten stromauf liegt ([X.]ild 79, [X.]), liegen die Messwerte allerdings zum Teil doppelt bzw. mehr als doppelt so hoch wie die [X.]. [X.]ieser [X.]efund wird aber dadurch relativiert, dass die [X.] sich dort ohnehin im niedrigen einstelligen [X.]eich bewegen ([X.]ilder 165 bis 167, [X.]73 bis 175). [X.]ie Abweichungen im oberen [X.]eich der [X.], wo nur geringe Salzgehalte auftreten, beruhen darauf, dass der Salzgehalt am [X.] konstant mit 0,2 [X.] angenommen worden ist ([X.], [X.]08). Im Übrigen weist das Modell sowohl seeseitig als auch oberstromig offene Modellränder auf, über die Salz in das Modell [X.]. Um eine exakte Steuerung des Modells zu gewährleisten, müsste an jedem Randelement, in jedem [X.] und zu jedem [X.]schritt der Salzgehalt bekannt sein. [X.]ies ist technisch unmöglich, deshalb wird der räumliche und zeitliche Verlauf des [X.] an jedem Randpunkt des Modells gesetzt. [X.]as führt zwangsläufig zu Abweichungen zwischen Modell- und Messwerten, stellt aber die Naturnähe des Modells nicht in Frage.

[X.]) [X.]ie Prognose zu den Änderungen von Hydrodynamik und Salzgehalt begegnet nicht den von den Klägern geltend gemachten methodischen [X.]edenken.

(1) [X.]ie [X.] hat sich bei der [X.] aus überzeugend dargelegten fachlichen Erwägungen für eine 3[X.]-Modellierung mit fester Sohle über einen [X.]raum von zwei Wochen und darauf aufbauender Abschätzung der [X.] auf der Grundlage von Expertenwissen entschieden.

[X.]ie Methode der [X.] zielt auf eine nachvollziehbare Analyse der [X.]en Veränderungen aller wesentlichen physikalischen Zustandsgrößen. [X.]urch [X.]n veränderte Wasserstände bewirken veränderte Strömungen, die ihrerseits den Salzgehalt in der [X.] und den Sedimenttransport verändern und so Erosions- und Sedimentationszonen beeinflussen können. Zur [X.]estimmung dieser [X.]en Veränderungen ist das [X.]-Modell für den so genannten planerischen [X.] ([X.]) und den Ausbauzustand ([X.]) mit identischer Randwertsteuerung betrieben worden. [X.]urch [X.]ifferenzbildung der berechneten Tide-, Strömungs- und Transportkennwerte für den [X.] und den [X.] wurden für das gesamte [X.] [X.]e Änderungen der Kennwerte ermittelt, die flächenhaft dargestellt wurden, sofern sie einen sinnvollen, messtechnisch auch zu erfassenden Schwellenwert überschreiten ([X.], [X.]7). Auf diese Weise können die Kennwertänderungen der [X.] zugeordnet werden ([X.], [X.]).

Nach der fachlichen [X.]ewertung der [X.] ist eine naturähnliche Simulation der Transportprozesse in der [X.] ohne [X.]ücksichtigung der baroklinen Effekte (vertikale Zirkulation) nicht möglich. [X.]ie [X.]edeutung der baroklinen Effekte wird in der "Zusammenfassenden [X.]arstellung zu Kernpunkten hydro- und morphodynamischer Fragestellungen" der [X.] ([X.]r. Heyer) vom 4. April 2014 ([X.] ff.) näher dargelegt. [X.]anach muss die variable [X.] zwingend berücksichtigt werden, weil der Gradient des [X.]/der [X.]ichte im Wasserkörper so genannte [X.]ichteströmungen verursacht, die die tide- und windinduzierten Strömungen überlagern. Wird die [X.]ichteströmung in die Simulation eingestellt, ist die bodennahe Flutströmung im [X.]eich der [X.] bis zum Faktor 1,3 größer als die bodennahe E[X.]eströmung und der bodennahe mittlere [X.]transport des [X.] bis zum Faktor 1,7 größer als der bodennahe mittlere [X.]transport des [X.] (näher zur [X.]edeutung der vertikalen Zirkulation für die [X.] siehe nachfolgend b) [X.]) (1)). [X.] sind unstreitig nicht in der Lage, die vertikale Zirkulation in der Wassersäule abzubilden ([X.] vom 4. April 2014, [X.]). [X.]ie [X.] hat ihre Untersuchungen für das streitgegenständliche Ausbauvorhaben, die sie ursprünglich mit [X.]n begonnen hatte, daher im weiteren Verlauf auf 3[X.]-Modelle umgestellt ([X.] vom 4. April 2014, [X.]).

[X.]ass die numerischen [X.]echnungen nur für einen [X.]raum vom 3. Mai 2002 bis zum 26. Mai 2002 ([X.], [X.]4; Analysezeitraum vom 11. Mai 2002 bis zum 25. Mai 2002) und mit fester Sohle durchgeführt wurden, begründet keine Zweifel an der Tragfähigkeit der Prognose. [X.]urch die Verwendung einer festen Sohle werden zwar die Wechselwirkungen zwischen veränderten Strömungsgeschwindigkeiten und [X.] nicht in ihrer fortlaufenden Entwicklung simuliert. [X.]as Modell der [X.] bildet das Erosions- und Sedimentationsgeschehen aber periodisch für die modellierte Anzahl von [X.] ab. [X.]azu wird anders als bei dem vom Gutachter der Kläger eingesetzten Modell [X.] nicht nur eine [X.] ([X.]auer etwa 12 Stunden und 25 Minuten) eingestellt, die um den Faktor x hochgerechnet wird. Vielmehr werden alle Tiden über einen gesamten "Spring-Nipp-Zyklus" mit ihren jeweiligen Auswirkungen auf Erosion und Sedimentation berücksichtigt und die relevanten Kennwerte u.a. für den häufigsten niedrigen [X.] (350 m³/s) und einen hohen [X.] (1 500 m³/s; siehe [X.], [X.]3 f.) aus der modellierten Tideserie berechnet. [X.]ieser Umstand ist relevant, weil die [X.] nicht nur innerhalb einer [X.] variieren, sondern auch in aufeinanderfolgenden Tiden sehr verschieden sein können. Eine sachdienliche Analyse ist daher grundsätzlich nur auf der Grundlage einer vollständigen Tideserie möglich ([X.] vom 4. April 2014, [X.] f.).

[X.]ie [X.] hat den unvermeidbaren Unsicherheiten der Modellierung in der Weise Rechnung getragen, dass sie ihrer Untersuchung zudem eine Reihe vorsorglicher Randbedingungen zugrunde gelegt hat. So sind im ausgewählten Analysezeitraum vom 11. Mai 2002 bis zum 25. Mai 2002 gegenüber mittleren Verhältnissen im Mai 2002 höhere [X.] auf einem niedrigeren Mittelwasser aufgetreten. Hierdurch ist gewährleistet, dass die Untersuchung hydrologische Grundlagen (energiereiche Tiden) einbezieht, welche die Wirkungen des Ausbaus klar hervortreten lassen ([X.], [X.]0). Weiter sind die [X.] dadurch überschätzt worden, dass die [X.] einen erheblichen morphologischen Nachlauf für die Unterwasserböschungen der Fahrrinne berücksichtigt hat, indem für deren Anpassung eine zusätzliche Aufweitung (gleichbedeutend mit einer zusätzlichen Materialentnahme von 11,1 Mio. m³) vorgegeben wurde ([X.] vom 4. April 2014, [X.] f.; [X.], [X.]6 Tabelle 2 rechte Spalte, 3. Zeile). Eine Überschätzung der [X.] liegt auch darin, dass die [X.] in ihrem Simulationsmodell 2006 die Nebenflüsse stromaufwärts der [X.] nicht berücksichtigt und so einen Teil des Flutraums vernachlässigt hat ([X.] vom 4. April 2014, [X.] f.). In den zu den [X.] und [X.] erstellten Gutachten sind darüber hinaus [X.]-Randwerte für das [X.] (konstant 180 m³/s) und den seeseitigen Salzgehalt (konstant 32 [X.]) zugrunde gelegt worden ([X.], Teil 3, [X.]3; PÄ [X.], Teil 10, [X.]).

[X.]ie Prognose der [X.] fußt zudem nicht allein auf den modellierten Rechenergebnissen, sondern umfasst eine fachwissenschaftliche Interpretation auf der Grundlage von wasserbaulichem Expertenwissen. [X.]agegen ist methodisch nichts zu erinnern. Es leuchtet im Gegenteil ohne Weiteres ein, dass eine belastbare Prognose zu den Folgen eines [X.] sich nicht mit [X.]n begnügen kann, sondern die Ergebnisse mithilfe der gewässerkundlichen Erkenntnisse über das Untersuchungsgebiet und der [X.] und methodenspezifischen Erfahrungen der Gutachter eingeordnet und bewertet werden müssen. [X.]ies gilt auch für die Wirkung des morphologischen Nachlaufs ([X.], [X.] f.).

[X.]) [X.]ie [X.] ist bei ihrer Prognose zu Recht von der Wirksamkeit des Strombaukonzepts, namentlich der [X.] ([X.]) in der [X.] und am [X.] ausgegangen. [X.]ie [X.] [X.] (Fläche ca. 628 ha, Oberkante -5,10/ -3,60 [X.], Aufnahmekapazität ca. 12,27 Mio. m³; Erläuterungsbericht [X.], [X.]0) stellt aufgrund ihrer exponierten Lage ein wichtiges Systembauwerk dar. Sie ist das maßgebliche Reibungs- und Reflexionselement, an dem Tideenergie umgewandelt wird. [X.]as Wasservolumen über der [X.] (43,82 Mio. m³) wird durch das abgelagerte Sandvolumen um 28 % reduziert ([X.] vom 4. April 2014, [X.]6 zu 2.5). [X.]ie [X.] [X.] (Fläche rund 490 ha, Länge 7 900 m, [X.]reite 1 200 m, Oberkante -4,50 [X.], Aufnahmekapazität ca. 10,2 Mio. m3) dient in erster Linie als stromführendes Element. [X.]ie beiden [X.] sind ein Verbundsystem, das sich hinsichtlich der Strömungsführung ergänzt (Erläuterungsbericht [X.], [X.]0).

[X.]as [X.] wird durch die [X.] um bis zu 1,5 cm und das [X.] um bis zu 3,5 cm gedämpft, was 50 % der ohne [X.] berechneten Wirkung der [X.]en Änderungen ausmacht ([X.], [X.]). Ohne Strombaukonzept würde die [X.]e Änderung des [X.] über 10 cm liegen (PÄ [X.], Teil 11b, [X.]). Auf der [X.] im Ostteil der [X.] nimmt die maximale E[X.]estromgeschwindigkeit wegen der Verkleinerung des [X.] um +20 cm/s (lokal bis zu ca. +30 cm/s) zu. [X.]is zum Scheitel der [X.]nkurve ergibt sich eine Abnahme der maximalen Strömungen um bis zu -25 cm/s bei E[X.]estrom. [X.]ie Abnahme des maximalen [X.] beträgt hier ca. -10 cm/s ([X.], [X.]9 und [X.]ild 81). Über der [X.] [X.] sind die Verhältnisse umgekehrt. [X.]iese [X.] wird am Rand des Gewässerquerschnitts eingebaut und bewirkt eine Abnahme der Strömungen über dem Strombauwerk sowie eine Zunahme in der tiefen Fahrrinne, wobei direkt über dem Strombauwerk die Abnahme bei [X.] größer ist als bei E[X.]estrom. [X.]ie gemeinsame Wirkung der [X.] [X.] und [X.] führt nördlich der Fahrrinne zwischen [X.] und der [X.]nmündung-Ost nahezu durchgängig zu einer Abnahme der Strömungsgeschwindigkeiten (ausgenommen im Einschnürungsbereich der [X.]; [X.], [X.]0). [X.]ie Gutachter gehen davon aus, dass die [X.]ämpfung der Tidedynamik durch das Strombauwerk langfristig erhalten bleibt ([X.], [X.]).

(a) [X.]iese Einschätzung ist tragfähig. [X.]ie von den Klägern hiergegen unter [X.]ezugnahme auf Gutachten von Prof. [X.] erhobenen [X.]edenken greifen nicht durch. [X.]er zentrale Einwand, die tidedämpfende Wirkung der [X.] werde nicht dauerhaft sein, weil sich Ersatzrinnen bilden bzw. bestehende Rinnen sich vertiefen werden, überzeugt nicht. [X.]ie [X.]ildung von Ersatzrinnen, die die tidedämpfende Wirkung der [X.] [X.] abschwächen oder aufheben würden, ist nicht zu erwarten. [X.]ie [X.] wird durch die [X.] nicht vollständig "verbaut", sondern lediglich die Sohle dieses [X.] wird um einige Meter angehoben. [X.] als solche bleibt erhalten und wird auch nach Einbau des Materials z.[X.]. für Sportboote und Fischkutter befahrbar bleiben. [X.]as Strombauwerk reduziert den [X.]urchfluss durch die [X.] und ver[X.]dert damit die Strömungen im Scheitel ([X.]) und im Westteil der [X.]. [X.]adurch werden die maximalen Strömungen (insbesondere der E[X.]ephase) in der [X.], d.h. im Elbabschnitt parallel zur [X.], um maximal 8 % verstärkt. [X.]ie Gutachter der [X.]eklagten gehen davon aus, dass sich die [X.] im Abschnitt oberhalb von [X.] aufgrund der Strömungszunahme in Tiefe und [X.]reite aufweitet und die [X.] sich mit Querschnittsver[X.]derungen an die neuen Verhältnisse anpasst; Haupt- und [X.] sind miteinander kommunizierende Rinnen ([X.], [X.] ff.; [X.] vom 4. April 2014, [X.]6 f.). [X.]as erscheint schlüssig.

Warum die Annahme, dass der [X.]e Zuwachs des für den Wasseraustausch maßgeblichen Mündungsquerschnitts durch die [X.] dauerhaft teilweise kompensiert wird, mit Grundannahmen der Hydraulik unvereinbar sein soll, erschließt sich nicht. [X.]er Hinweis der Kläger auf die Entstehung einer Umgehungsrinne nach der Errichtung des [X.] geht fehl. [X.]ie [X.] und das [X.] sind weder im Hinblick auf ihre Lage im Gewässer noch ihre bauliche Gestaltung vergleichbar. [X.]ie [X.], insbesondere die [X.] [X.], sind als "weiche" Strombauwerke geplant. Eine moderate morphologische Anpassung der Oberfläche der Strombauwerke an die lokalen hydrodynamischen Verhältnisse ist dadurch nicht nur möglich, sondern erwünscht. [X.]er beabsichtigte hydromechanische [X.]ämpfungseffekt bleibt dennoch erhalten. [X.]ie [X.] liegt nicht wie ein Wall in der [X.], sondern ist als eher flache Anhebung des Meeresbodens mit einer geringen Steigung von 1:80 bzw. 1:50 geplant. Lage und Form der [X.] sind im Hinblick auf eine größtmögliche hydrologische und ökonomische Effizienz über eine längere Planungsphase entwickelt und optimiert worden. Insgesamt ist die [X.] im [X.]eich der [X.] so modifiziert worden, dass sich im Umfeld der Maßnahmen nur moderate Auswirkungen ergeben. [X.]urch eine Anpassung an die bestehende [X.]athymetrie werden "harte" Unstetigkeitsstellen und damit mögliche Angriffspunkte für die Strömung vermieden. Mit der [X.]ildung eines strömungsbedingten [X.] am seitlichen Rand des [X.]auwerks ist deshalb nach Einschätzung der Fachgutachter nicht zu rechnen ([X.], [X.]552 ff., 2556).

[X.]ass die wirk- und lagestabile Errichtung von [X.] im Mündungsbereich trotz der dort vorherrschenden erheblichen [X.] grundsätzlich möglich ist, wird in der "Studie zur Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit von Einfassungsbauwerken für [X.]" der [X.] vom 14. März 2006 sowie dem Erläuterungsbericht "Planungsleistungen für die Optimierung der Einfassungsbauwerke von [X.] zur weiteren Fahrrinnenanpassung von Unter- und [X.] an die [X.]ontainerschifffahrt" der [X.] AG vom 15. Juni 2009 ([X.], [X.]2) ausführlich und nachvollziehbar dargelegt. [X.]ie Erfahrungen mit den im Zuge des letzten [X.]s errichteten [X.] Krautsand Nord und Süd stützen die Einschätzung von [X.], [X.] und [X.]. Aus dem Hinweis der Kläger auf eine Studie der [X.] bzw. einen Werkstattbericht der [X.] vom 7. November 2006 zur "Machbarkeit von [X.] im [X.]eich der [X.]" folgt nichts anderes. [X.]enn diese Ablagerungskonzepte sind mit dem streitgegenständlichen Strombaukonzept nicht vergleichbar.

(b) Zur Sicherung der Wirksamkeit und der [X.] dient das in der - durch Protokollerklärung in der mündlichen Verhandlung im Juli 2014 geänderten - Auflage A.I[X.]1.6.3 (nachrichtlich aufgeführt in den [X.], [X.] unter 2.4.1) angeordnete Monitoring. [X.]anach haben die Vorhabenträger die [X.] [X.] und die [X.] [X.] so weit lagestabil auszugestalten und zu sichern, dass die strombauliche Wirkung erhalten bleibt. [X.]afür ist die Topographie der [X.] [X.] (einschließlich der gesamten [X.]) und der [X.] [X.] (einschließlich eines [X.] von 100 m bis maximal zur Uferlinie) nach Fertigstellung des Vorhabens halbjährlich aufzunehmen. Sollten im Hinblick auf den Erhalt der strombaulichen Wirkungen - entsprechend den [X.]en Änderungen der Tidescheitel - Maßnahmen erforderlich werden, um die [X.] der [X.] [X.] und [X.] [X.] zu erhalten und zu sichern, ist der Vorhabenträger zu entsprechenden Maßnahmen verpflichtet. Sofern Änderungen an der planfestgestellten baulichen Ausgestaltung erforderlich werden, bedarf es einer Planergänzung.

[X.]ie Auflage deckt auch bauliche Maßnahmen zur Anpassung der [X.] in den Randbereichen, etwa zur [X.]ewältigung von Erosionsrinnen, ab. [X.]ass die Vorhabenbeschreibung keine detaillierten Angaben zur technischen Ausgestaltung der einzelnen Strombauwerke enthält, sondern über die konkrete [X.]auweise erst im Zuge der Ausführungsplanung entschieden wird, ist nicht zu beanstanden. [X.]ie [X.] durften angesichts der oben angeführten Studien von [X.] und [X.] AG davon ausgehen, dass [X.] im [X.]sbereich grundsätzlich lagestabil errichtet und unterhalten werden können. [X.]ie Unterhaltung der geplanten Strombauwerke stellt im Vergleich zu anderen [X.] an der Küste, die die [X.] seit vielen Jahrzehnten errichtet und unterhalten hat und die zum Teil extremen [X.]elastungen ausgesetzt sind, keine besonders hohen Anforderungen ([X.] vom 4. April 2014, [X.]). [X.]ies gilt umso mehr, als morphologische Reaktionen beobachtbare Prozesse darstellen, die sich nicht "über Nacht" einstellen. Eine eventuell notwendige Sicherung der [X.] lässt sich durch besonders geeignete Abdeckungen der [X.]auwerke oder Pflegemaßnahmen, z.[X.]. Umlagern von Material im Rahmen der ständigen Unterhaltung der Fahrrinne erreichen. Umstände, die Änderungen der planfestgestellten baulichen Ausgestaltung erforderlich machen, können im [X.] bewältigt werden.

[X.]) [X.]ie Prognose der [X.]en Änderungen von Hydrodynamik und Salzgehalt begegnet schließlich nicht deshalb [X.]edenken, weil - wie die Kläger geltend machen - die tatsächliche Entwicklung der Wasserstände nach den vorangegangenen Fahrrinnenanpassungen jeweils erheblich von den Prognosen der [X.] abgewichen ist. Zwar kann im Einzelfall ein Auseinanderklaffen zwischen Prognose und tatsächlicher Entwicklung als Indiz für eine unsachgemäße Prognose in [X.]etracht zu ziehen sein ([X.], Urteil vom 20. April 2005 - 4 [X.] 18.03 - [X.]E 123, 261 <276 f.> m.w.[X.]). Vorliegend erlaubt die Entwicklung der [X.] nach den früheren [X.]n aber keine Rückschlüsse auf die [X.]elastbarkeit der für das streitgegenständliche Ausbauvorhaben erstellten Prognosen.

Zum [X.] 1999/2000 ist ausweislich des zusammenfassenden Gutachtens der [X.] zur Hydromechanik vom 29. November 1996 für die Untersuchung der Tidedynamik noch das Modellsystem [X.] eingesetzt worden. [X.]ie [X.] sind jeweils durch eindimensionale Modelle bis zur Tidegrenze untersucht worden ([X.] f.; siehe auch Gutachten der [X.] zur [X.]en Änderung der Tidedynamik für die Fahrrinnenanpassung von Oktober 1996, [X.] f.). Schon deshalb geben die vermeintlichen Fehl[X.]en der [X.] zu den Auswirkungen der Elbvertiefung 1999/2000 für die Frage der [X.]elastbarkeit der hier mithilfe des Rechenmodells [X.] 3[X.] [X.]tizierten Änderungen der [X.] nichts her. [X.]en Einwand der Kläger, die [X.] habe vor der Fahrrinnenanpassung 1999/2000 sogar den Trend der Änderungen falsch eingeschätzt und für die Wasserstände eine Zunahme [X.]tiziert, während tatsächlich eine Abnahme eingetreten sei, haben die [X.]eklagten nachvollziehbar entkräftet. Nach den plausiblen Erläuterungen im Schriftsatz vom 11. April 2014 ([X.]4) der [X.]eklagten zu 2 wird die gemessene Entwicklung des [X.]stands und des [X.]stands maßgeblich von der Entwicklung des [X.] beeinflusst. [X.]as [X.] ist bereichsweise - dem [X.]tizierten Trend qualitativ folgend - quantitativ stärker abgesunken als das [X.] im selben [X.]eich gleichzeitig angestiegen. Aus der Überlagerung beider Größen resultiert eine vermeintliche Vorzeichenumkehr, die sich aus den in der Natur gemessenen Pegelständen ablesen lässt. Aufgrund dieser Interdependenz der einzelnen Parameter [X.], [X.], [X.] und [X.] erzeugen die tatsächlichen Messergebnisse trotz einer dem Trend nach jeweils zutreffenden Prognose für die einzelnen Parameter einen gegenteiligen Eindruck.

Für die weiter angeführten "Fehl[X.]en" der [X.] vor dem 13,5 m [X.]-Ausbau der [X.] im Jahr 1974 gilt erst recht, dass es schon an der Vergleichbarkeit der eingesetzten Prognosemodelle fehlt. Abgesehen davon steht nicht fest, dass die [X.]n (mono)kausal für das Absinken der Wasserstände bei E[X.]e um 36 cm anstelle der [X.]tizierten 12 cm waren. Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausbau sind die Absperrung der Schwinge und die Eindeichung des [X.] (1971), die Absperrung der [X.] (1973), die Eindeichung von [X.] und die Absperrung der [X.] (1973 bis 1974), die Eindeichung der [X.] (1975 bis 1977) und die Eindeichung von [X.] (1971 bis 1976) vorgenommen worden. Zudem sind nach den Ausführungen der [X.]eklagten ebenfalls im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausbau beträchtliche Sandentnahmen aus der [X.] für Industrieansiedlungen und die oben genannten Küstenschutzmaßnahmen erfolgt, die sich nach Schätzungen im [X.]raum von 1974 bis 1995 in der [X.] auf ca. 65 Mio. m³, von 1950 bis 1995 in [X.] und [X.] zusammen auf ca. 120 Mio. m³ belaufen haben.

b) [X.]ie Prognose der [X.] zu den [X.]en Änderungen der morphodynamischen Prozesse ([X.]) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einer Untersuchung der zweiwöchigen Echtzeitentwicklung der [X.] im Vergleichs- und Ausbauzustand mit [X.] [X.] 3[X.] und einer ergänzenden Untersuchung der Langzeitentwicklung der [X.] mit verschiedenen [X.]n im Rahmen einer [X.] ([X.], [X.]0).

[X.]) [X.] der Kläger, [X.] [X.] sei wegen fehlender Naturmessdaten zu den suspendierten Sedimenten in der [X.] nicht ordnungsgemäß kalibriert worden und habe bei der Validierung hinsichtlich der [X.] und der räumlichen Ausdehnung der [X.] so erhebliche Abweichungen zwischen Modell- und Messwerten gezeigt, dass die [X.] auf Sedimenttransport und [X.] nicht naturnah abgebildet worden seien, greift nicht durch.

Ausweislich des Gutachtens [X.] ([X.]6 f.) hat die [X.] den Mangel an [X.]aten über die Zusammensetzung und [X.]ynamik [X.] Sedimente zum Anlass genommen, die im [X.] auf 15 [X.] über die gesamte [X.] aufgenommenen [X.] erneut zu prozessieren, weil das [X.]ackscattersignal des [X.] unter bestimmten Voraussetzungen und Annahmen in [X.]en umgerechnet werden kann ([X.]8). [X.]iese - im Gutachten [X.] ([X.]8) näher erläuterte - Prozedur ist laut [X.] sehr parametersensitiv, aufgrund der Erfahrungen der [X.]ienststelle in [X.] und anderer Institutionen konnten die erforderlichen Parameter mit diesem Verfahren jedoch sinnvoll abgeschätzt werden. [X.]as Ergebnis der Prozedur sind flächenhafte [X.]en auf den genannten [X.] zu verschiedenen Tidephasen. [X.]iese [X.]aten (Zusammenfassung der querschnittsgemittelten [X.]aten [X.], [X.]ild 7, [X.]) sind nach den Erläuterungen im Gutachten [X.] noch mit Unsicherheiten behaftet, weil die damaligen Messungen nicht für diese Analyse konzipiert waren. Sie stützen aber das vorherrschende [X.]ild der [X.] im [X.]. [X.]anach deckt sich sowohl die Größenordnung der [X.]en als auch die räumliche Ausdehnung der [X.] mit den gängigen Vorstellungen ([X.], [X.]9). Verschiedene bekannte Phänomene (z.[X.]. Lage und Ausdehnung der [X.], [X.]) können von dem Modell reproduziert werden ([X.], [X.]0 f.). [X.]ie für eine morphologische Analyse erforderlichen Prozesse werden so naturähnlich abgebildet, wie es derzeit (auch im internationalen Vergleich) möglich ist ([X.], [X.]1).

Aus dem von den Klägern angestellten Vergleich von [X.]ild 7 ([X.], [X.]) zu den aus [X.] abgeleiteten querschnittsgemittelten Konzentrationen mit [X.]ild 26 ([X.], [X.]0) zu den modellierten [X.]en folgt nichts anderes. [X.]ie Messwerte liegen laut [X.] ([X.], [X.]1) grundsätzlich höher als die im [X.]ild 26 dargestellten Konzentrationen, weil bei den modellierten Werten über den gesamten Querschnitt integriert wurde, also auch die flacheren [X.]eiche mit ihren geringeren Konzentrationen berücksichtigt wurden. [X.]er aus den Messungen berechnete Mittelwert repräsentiert zwangsläufig nur die tieferen [X.]eiche, in denen schiffsgestützt gemessen werden kann. In diesen [X.]eichen treten größere Konzentrationen auf, weswegen auch der Mittelwert größer ist. [X.]iese Erläuterungen sind plausibel.

Im Übrigen ist im Gutachten [X.] ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass und warum der Prozess der Kalibrierung und Validierung der Ergebnisse des [X.] im Vergleich zum Vorgehen bei den hydrodynamischen Ergebnissen deutlich komplexer und umfangreicher ist. [X.]anach kann eine Validierung von [X.] aufgrund der Heterogenität der Kornverteilungen des [X.], der stark variierenden örtlichen Gegebenheiten, der damit direkt verbundenen unterschiedlichen Transporteigenschaften sowie der dynamischen Veränderungen des Systems in der Natur wie auch im Modell grundsätzlich nur unvollständig sein. [X.]ie zeitliche und räumliche Varianz des [X.] ist wesentlich größer als zum [X.]eispiel die des Wasserstandes. Eine vollkommen naturähnliche Simulation des [X.] würde eine genaue [X.]echnung der zeit- und ortsveränderlichen Erosionsraten im gesamten Untersuchungsgebiet erfordern. [X.]as ist nicht möglich, weil die natürliche, sehr variable räumliche und zeitliche Verteilung aller Sedimenteigenschaften (Kornzusammensetzung, Konsolidierungsgrad des [X.]odens, biologische [X.]esiedlung etc.) nicht vollständig in der Natur für das gesamte Untersuchungsgebiet kleinräumig erhoben werden kann. [X.]ie natürliche Erosion der [X.] und damit auch der Abtransport der erodierten Sedimentmassen mit der Strömung sind deshalb in einer Simulation zwangsläufig mit Unschärfen und Unsicherheiten versehen. [X.]iese müssen bei der Modellierungsstrategie und der [X.]eurteilung von [X.] berücksichtigt werden. [X.]ie nach der [X.] noch verbleibenden Abweichungen zwischen Mess- und Rechenergebnissen können laut [X.] im Wesentlichen auf nicht erfasste lokale Windeffekte, Abweichungen in der [X.] aufgrund der zeitlichen [X.]ifferenz zwischen Pegel- und Strömungsmessung, Peilung, Lageänderungen der [X.] bei hohen Strömungsgeschwindigkeiten, Ungenauigkeiten in der Pegel- und Strömungsmessung etc. zurückgeführt werden. Sie haben keine Auswirkungen auf die Prognosefähigkeit der verwendeten Modelle. [X.]as wesentliche Ziel der [X.]-Untersuchungen ist nicht die vollkommen exakte Nachbildung eines bestimmten hydrodynamischen Zustandes, sondern die [X.]estimmung eines zuverlässigen mathematischen Ersatzsystems für alle relevanten physikalischen Prozesse in der Natur. Es geht nicht um das Nachrechnen allgemeiner Phänomene, sondern die Vorhersage der Wirkungen eines konkreten [X.] ([X.], [X.]9, 52 sowie [X.] vom 4. April 2014, Anlage [X.], [X.]).

[X.]) [X.]as Gutachten [X.] leidet nicht an methodischen Mängeln.

(1) [X.]ie [X.]en Änderungen der morphodynamischen Prozesse durften mittels 3[X.]-Modellierung über einen "Spring-Nipp-Zyklus" untersucht werden.

[X.]ie vorstehend bereits angesprochene vertikale Zirkulation (barokline Effekte), in der die tidegemittelten dreidimensionalen Strömungen in den bodennahen Wasserschichten stromaufwärts und in den darüber liegenden Wasserschichten stromabwärts gerichtet sind, ist auch für den stromaufwärts gerichteten Sedimenttransport in Ästuaren und das zukünftige Unterhaltungsgeschehen ([X.]n und -schwerpunkte) sehr wichtig ([X.] vom 4. April 2014, [X.] und 10). Vor allem der Transport der [X.] (Tone, Schluffe, [X.]) wird signifikant durch [X.]ichteströmungen beeinflusst. [X.]ei deren [X.]ücksichtigung in der Simulation ist der bodennahe mittlere [X.]transport des [X.] in der [X.] bis zum Faktor 1,7 größer als der bodennahe mittlere [X.]transport des [X.]. [X.]as ist relevant, weil der strömende Wasserkörper unmittelbar über dem Gewässerboden größere Sedimentmassen enthält als in den höheren Wasserschichten. [X.]ie im Wasserkörper der [X.] als suspendierte Fracht transportierten Sedimentmassen sind [X.]destens um den Faktor 10 größer als die im Kontakt mit dem Gewässerboden transportierten gröberen Sedimente (Geschiebefracht). [X.]ie dichteinduzierte vertikale Zirkulationsströmung darf deshalb nicht vernachlässigt werden. In einem [X.]-Modell, das die Zustandsgrößen vertikal als Mittelwert berücksichtigt, können diese Prozesse nicht reproduziert werden ([X.] vom 4. April 2014, [X.] ff.).

[X.]en Einwand der Kläger, bei der Prognose der Langfristmorphodynamik trete die [X.]edeutung der baroklin beeinflussten [X.] gegenüber der [X.] in den Hintergrund, weil die Feinschwebstoffe nicht an der [X.]ettbildung teilnähmen, hat die [X.] nachvollziehbar entkräftet. [X.]anach bestimmt die suspendierte Fracht den Feinsedimenthaushalt und überwiegend die langfristige morphologische Entwicklung der [X.] ([X.] vom 4. April 2014, [X.]). Im Gegensatz zu gelösten Substanzen besitzen suspendierte Sedimente eine eigene [X.]ynamik, die durch ihre spezifischen Sinkgeschwindigkeiten geprägt ist. Im Tidezyklus ergibt sich je nach [X.] Sedimentmenge und den Sinkgeschwindigkeiten der beteiligten Fraktionen ein periodisches [X.]eponieren und Resuspendieren mit zwischenzeitlichem advektiven (mit der Strömung verlaufenden) Transport von [X.]n. Vor allem die 14-tägige Ungleic[X.]eit der Spring- und [X.] (aber auch andere Ungleic[X.]eiten) haben Einfluss auf den [X.]. So werden bei [X.] mit geringeren Strömungsgeschwindigkeiten weniger Sedimente mobilisiert und in der Wassersäule verteilt und über kürzere Strecken transportiert. Gelangen in [X.] befindliche Sedimentfraktionen in schwach durchströmte Hafenbereiche, [X.]er oder sonstige Flachwasserzonen, setzen sie sich aufgrund der geringen Turbulenz und der längeren Verweilzeit dort ab und konsolidieren. Sie werden durch die [X.] nur zum Teil wieder abtransportiert und bewirken dadurch morphologische Änderungen, die bis zur Verlandung führen können. Zudem kommt es in Verbindung mit dem weiter stromauf zunehmend asymmetrischer werdenden Tideverlauf infolge des über Jahrzehnte abgesunkenen [X.]s und der damit erzeugten Asymmetrie im Verhältnis der maximalen Flut- und E[X.]eströmungen zu einem [X.] bestimmter [X.]fraktionen in der [X.]. Auch die [X.]zeit nimmt Einfluss auf den [X.]. [X.]a die [X.]zeit und die Wassertiefe bei [X.]kenterung größer sind als bei E[X.]estromkenterung, kommt es - insbesondere in den oberen Ästuarabschnitten - zu größeren [X.]epositionen während [X.] bei [X.]kenterung ([X.], [X.]3 f.). [X.]emgegenüber prägt die [X.] die [X.] ([X.]ünen und Rippel) in den tiefen Rinnen und kann die Lage von Rinnen verändern. [X.]ie tiefe Schifffahrtsrinne ist in der [X.] aber durch Strombauwerke (Leitwerke und [X.]uhnen) festgelegt. Auch die [X.] ([X.]) sind durch umfangreiche Ufersicherungen festgelegt, so dass eine freie Rinnendynamik nur noch im breiten Übergangsbereich zur [X.] möglich ist ([X.] vom 4. April 2014, [X.]).

Entgegen der Auffassung der Kläger ist die A[X.]ildung der baroklinen Effekte in der 3[X.]-Modellierung nicht in den Abweichungen von Mess- und Modelldaten bei den Strömungsgeschwindigkeiten untergegangen. Wie vorstehend unter [X.].1. a) [X.]) näher ausgeführt, sind die [X.]ifferenzen zwischen Mess- und Rechenwerten für das jeweilige diskrete Element oder den Fließquerschnitt erklärbar. [X.]ie modellierten Strömungsgeschwindigkeiten sind daher so naturähnlich, dass sie auch die durch vertikale Zirkulation bewirkten [X.]ichteströmungen naturnah a[X.]ilden können.

Eine [X.]-Modellierung wäre nicht deshalb sachgerechter gewesen, weil - wie die Kläger weiter vortragen - die Strombaumaßnahmen in der [X.] in einem Gewässerabschnitt liegen, der nicht maßgeblich von [X.]ichteströmungen beeinflusst wird. [X.]ie [X.] hat diese Frage für verschiedene [X.]ituationen geprüft, weil die Lage der dichtebedingten [X.] vom [X.] gesteuert wird. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung ([X.] vom 4. April 2014, [X.] und [X.]ild 6 in [X.]) belegt das Verhältnis der mittleren [X.]transporte bei Flut und bei E[X.]e, dass die vertikale [X.] bei allen dargestellten [X.]ituationen den Gewässerabschnitt einschließt, in dem die [X.] liegt.

[X.]ie [X.] durften für die gesamte Ausbaustrecke von ca. 136 km in einem 3[X.]-Modell simuliert werden. Ungeachtet der Frage, ob eine auf Teilabschnitte bezogene Simulation nicht ohnehin von vornherein ungeeignet wäre, die Folgen eines die gesamte [X.] betreffenden [X.] zu simulieren, umfasst das 3[X.]-Modell nach den Erläuterungen der [X.] in der mündlichen Verhandlung auch ein vertikales Geschwindigkeitsprofil. [X.]iesen für die Naturähnlichkeit der simulierten Prozesse relevanten Aspekt bilden die gemittelten Werte einer [X.]-Modellierung nicht ab.

[X.]) [X.]ie von den Klägern erstmalig in der mündlichen Verhandlung im Juli 2014 erhobene Rüge, das Gutachten [X.] sei ohne Verwendung eines 3[X.]-[X.]s erstellt worden, ist nicht begründet.

Richtig ist, dass in der von den Klägern angesprochenen Tabelle 5-2 im Zwischenbericht der [X.] zum Forschungs- und Entwicklungsprojekt [X.] vom 15. April 2011 ([X.] unten) für das Modell [X.] [X.] beim [X.] "3[X.]-[X.]odenaufbau" die Anmerkung "in Arbeit" eingetragen ist. [X.]araus folgt aber nicht, dass die Modellrechnungen hier ohne 3[X.]-[X.] durchgeführt wurden.

Wie die Kläger selbst einräumen, wird auf [X.]8 des Gutachtens [X.] die Funktionsweise eines 3[X.]-[X.]s beschrieben. [X.]anach ist [X.] ein Modul zur Simulation von dreidimensionalen sedimentologischen Prozessen an der [X.]. Es bilanziert Massenbewegungen infolge Geschiebe- und [X.]stransport der einzelnen Kornfraktionen sowie des Porenwassers und berechnet aus den Sedimentströmen [X.]veränderungen. Zudem beschreibt [X.] den Aufbau und die Veränderung des [X.]odens, d.h. die Verwaltung des [X.], die Genese von [X.]ünen etc. und berechnet den fraktionierten [X.]. Nach den Erläuterungen der [X.] in der mündlichen Verhandlung war [X.] - das nach den übereinstimmenden Angaben der [X.]eteiligten seit 2002 national und international eingesetzt wird - als Eigenentwicklung der [X.] von [X.]eginn an als morphologisches Modell konzipiert und ist hier auch entsprechend eingesetzt worden. Auch die im zeitlichen Zusammenhang mit der Einführung des Modells erfolgten Verlautbarungen im Mitteilungsblatt der [X.] sind nicht geeignet, die [X.]arstellung der Kläger zu stützen. Ausweislich dieser Verlautbarungen löst [X.] den [X.]oden dreidimensional auf und repräsentiert seine Zusammensetzung durch die Fraktionierung in verschiedene Sedimentklassen ([X.], [X.]-Mitteilungsblatt Nr. 86 <2003>, [X.]09 f.). [X.]azu verwaltet [X.] ein dreidimensionales Gitternetz, das aus einem horizontalen Gitter besteht, welches in der Vertikalen vervielfältigt wird, so dass einzelne Schichten aufgespannt werden (Malcherek, [X.]-Mitteilungsblatt Nr. 86 <2003>, [X.]13).

Anhaltspunkte dafür, dass das verwendete [X.] im maßgeblichen [X.]punkt nicht mehr dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprach, sind nicht ersichtlich. Sie folgen insbesondere nicht daraus, dass [X.] Gegenstand eines langfristigen Forschungs- und Entwicklungsprojekts zur Verbesserung seiner Validität und Prognosefähigkeit war bzw. ist. Im Mittelpunkt dieses Projekts steht die Entwicklung eines stratigraphischen [X.]s zur A[X.]ildung der vertikalen Schichtung von Sedimenten im oberen [X.]eich des [X.]s (vgl. [X.], [X.], [X.]97, und 2013, [X.]). [X.]adurch wird die vertikale Struktur des [X.]odens im Modell variabel und ergibt sich aus der Sedimentzusammensetzung des [X.]odens. [X.]ass [X.] weiterentwickelt und verbessert wird, rechtfertigt aber nicht den Schluss, dass es in der hier verwendeten Form zum maßgeblichen [X.]punkt obsolet war.

(3) [X.]en Ergebnissen der 3[X.]-Modellierung fehlt es entgegen der Auffassung der Kläger nicht deshalb an Aussagekraft, weil nur ein [X.]raum von ca. drei Wochen im Mai 2002, davon acht Tage [X.] und 14 Tage Analysezeitraum ([X.], [X.]6), simuliert worden ist.

[X.]er [X.] war angesichts der in das Modell eingestellten vorsorglichen Randbedingungen (energiereiche Tiden, niedriges [X.], hoher Salzgehalt, um 11,1 Mio. m³ erhöhte [X.], Nichtberücksichtigung des Flutraums der Nebenflüsse stromauf der [X.]; vgl. [X.] vom 4. April 2014, [X.] f.) ausreichend lang, um Trends zu erkennen und die [X.] auf dieser Grundlage abzuschätzen. Eine Simulation mit [X.] [X.] 3[X.] für einen [X.]raum von einem Jahr hätte nach den Angaben der [X.] in der mündlichen Verhandlung zum [X.]punkt der Modellrechnung im Jahr 2005 eine Rechenzeit von einem Jahr (1:1) und hohe Speicherkapazitäten erfordert; zudem wäre mit einem solch langen Rechenlauf ein gesteigertes Risiko für technische [X.]ungen verbunden gewesen. Ob sich an der erforderlichen Rechendauer für Simulationen ohne Verwendung von so genannten [X.]eschleunigungsfaktoren bis zum Erlass der [X.] Grundlegendes geändert hatte, kann dahinstehen. Aus dem von den Klägern vorgelegten "[X.]" vom 9. Februar 2009 ergibt sich zwar, dass die [X.] morphologische Veränderungen nach eigenen Angaben auch für längere [X.]räume berechnet hat. [X.]er Vermerk hält aber ausdrücklich fest, dass die [X.] die für längere [X.]räume errechneten Modellergebnisse aufgrund der komplexen Randbedingungen als fachlich nicht hinreichend belastbar eingestuft und deshalb nicht in ihre Gutachten aufgenommen hat.

[X.]as deckt sich mit der im vorliegenden Verfahren nachvollziehbar dargelegten fachlichen Einschätzung der [X.], dass eine 3[X.]-Langfristmodellierung keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn erbracht hätte. Eine langfristige 3[X.]-Modellierung hätte nur dann Vorteile, wenn auch die Wasserstände, Strömungen und Salzgehalte im Modell über den gesamten [X.]raum naturnah abgebildet würden. [X.]ie im Modell gesetzten Randbedingungen bleiben in der Natur aber nicht über einen so langen [X.]raum konstant. Wenn durch Naturmessungen hinlänglich bekannt und nachgewiesen ist, wie sich ein abstrakt bestimmter, kurzfristiger Effekt langfristig auswirkt, bieten Simulationen für einen kurzen [X.]raum nach der Einschätzung der [X.] daher präzisere und unverfälschte Ergebnisse. Für die hier relevanten Wirkpfade in [X.] ist bekannt, wie sich kurzfristige Effekte langfristig auswirken. So ist etwa die Langfristwirkung eines verstärkten Stromauftransports von [X.]n aufgrund von Messdaten bekannt: Es kommt zu einer Verschiebung von [X.] nach stromauf und die schleichende Sedimentation in strömungsberuhigten [X.]eichen nimmt tendenziell zu ([X.] vom 4. April 2014, [X.]0 unten). [X.]ie langfristigen Auswirkungen konnten daher auf der Grundlage einer möglichst präzisen kurzfristigen Simulation und der [X.]aten aus der Gewässerkunde im Rahmen der erforderlichen fachgutachterlichen Interpretation der Ergebnisse belastbar abgeschätzt werden. [X.]ie Geometrie der Gewässerquerschnitte wird an der [X.] seit ca. zwei [X.]ekaden mit hoher Genauigkeit und zunehmender räumlicher Auflösung vermessen. Aus diesen [X.]aten kann der morphologische Nachlauf zuverlässig abgeschätzt werden, weil die Messdaten direkt in ihrer zeitlichen Entwicklung verglichen werden können ([X.] vom 4. April 2014, [X.]7 zu 3.1).

[X.]ie [X.] hat den Unschärfen der Untersuchung zudem dadurch Rechnung getragen, dass sie bei der Analyse und Prognose langfristiger Trends nicht nur die Ergebnisse der Simulationen beurteilt, sondern auch eine phänomenologische [X.]etrachtung und [X.]eschreibung der [X.] durchgeführt hat ([X.], [X.]1 und 77 ff.). Zur Abschätzung des morphologischen Nachlaufs wurden u.a. vergleichende [X.]etrachtungen zu den Wassertiefen, Fahrrinnenböschungen und morphologischen Entwicklungen vor und nach bisher durchgeführten Wasserbaumaßnahmen angestellt ([X.], [X.]2). [X.]iese Verfahrensweise begegnet keinen [X.]edenken. Angesichts der Vielzahl und Komplexität der [X.] im [X.] greift eine auf mathematische Rechenergebnisse fokussierte [X.]etrachtung zu kurz.

[X.]as Vorbringen der Kläger, Methode der Wahl hätte eine [X.]- oder quasi 3[X.]-Langzeitmodellierung mit morphologischer [X.]eschleunigung sein müssen, überzeugt nicht. [X.]ie morphologische [X.]eschleunigung beruht auf dem Ansatz, bestimmte Einflüsse oder Randbedingungen innerhalb der Simulation mit einem jeweils vorgegebenen Faktor zu verstärken, um so bei gleichem Rechenaufwand die Auswirkungen einer Veränderung während eines längeren [X.] zu ermitteln. Sie setzt nach den plausiblen Erläuterungen der [X.]eklagten voraus, dass die jeweils um einen bestimmten Faktor verstärkten Randwerte in der Simulation auch in der Natur stabile Randwerte sind, so dass durch bloße Multiplikation der Auswirkungen dieser Randwerte eine längere simulierte [X.]auer der Modellrechnung erzielt wird. In hochdynamischen [X.] bestehen aber kaum stabile, sondern im Gegenteil sehr variable Randwerte, die erheblichen Schwankungen unterliegen und deshalb nur in einer Simulation ohne morphologische [X.]eschleunigung naturähnlich abgebildet werden können.

Aus dem Hinweis der Kläger auf erfolgreiche [X.]-Modellierungen weltweit anerkannter Institute wie [X.]eltares (früher [X.], [X.]) oder [X.] ([X.]) folgt nichts anderes. [X.]ie [X.] stellt nicht in Abrede, dass es neben [X.] [X.] 3[X.] auch andere anerkannte Rechenmodelle gibt. [X.]ass sie sich hier für eine 3[X.]-Modellierung entschieden hat, beruht aber- wie dargelegt - auf überzeugenden fachlichen Gründen, die den konkreten Verhältnissen im [X.] und insbesondere der [X.]edeutung des dortigen [X.] Rechnung tragen. [X.]ies gilt umso mehr, als sie ergänzend eine [X.] mit [X.]n für längere Simulationszeiträume von bis zu einem Jahr angestellt hat (näher dazu nachfolgend unter (4)).

(4) [X.]ie Kritik der Kläger am [X.] sieht zudem daran vorbei, dass die [X.]entwicklung in verschiedenen Szenarien untersucht worden ist: Zusätzlich zu der [X.]echnung der zweiwöchigen Echtzeitentwicklung mit [X.] [X.] 3[X.] ([X.], [X.]2 bis 75) wurde die Langzeitentwicklung der [X.] mit verschiedenen [X.]n abgeschätzt ([X.], [X.]0 und Anlage 2). Im Rahmen dieser [X.] sind die Simulationsverfahren [X.] im [X.]-Modus mit einem [X.]eschleunigungsfaktor von 20, [X.] [X.] [X.] mit [X.]eschleunigungsfaktoren von 5 und 7 sowie [X.] ohne [X.]eschleunigungsfaktor für einen [X.]raum von 60 Tagen eingesetzt worden. Für die Simulationen ist der Gewässerboden homogen mit mittleren Korndurchmessern von 0,2 mm ([X.]), 0,4 mm (Mittelsand) und 0,6 mm (Grobsand mit größerem Erosionswiderstand) vorbelegt worden; Simulationen mit [X.] [X.] wurden zusätzlich mit der variablen Sedimentverteilung aus Naturdaten durchgeführt. Zudem wurden Simulationen unter [X.]ücksichtigung von Seegang durchgeführt, um den Effekt der Aufwirbelung von Sedimenten außerhalb [X.]n mit zu berücksichtigen ([X.], [X.]1). Nach der übergreifenden [X.]ewertung der Modellergebnisse treten in der morphologischen Reaktion des Systems gleichartige Muster hervor (Anlage 2, [X.]2). Laut Gutachten offenbart die [X.], dass eine langfristige morphologische Prognose allein mit Simulationsmodellen derzeit und wohl auch mittelfristig nicht belastbar erstellt werden könne; die Untersuchungen stellten daher [X.] dar ([X.], [X.]5 ff., 77; Anlage 2, [X.]3).

[X.] der Kläger, die [X.] sei unbrauchbar, weil die Ergebnisse mangels übereinstimmender Randbedingungen weder vergleichbar noch sonst ähnlich seien, greift nicht durch. Zwar trifft zu, dass die Simulationsmodelle nicht mit identischen Eingangsdaten betrieben wurden. [X.]ieses Vorgehen hat die [X.] aber fachlich begründet. Nach ihren Erläuterungen sollte durch den ergänzenden Einsatz verschiedener Modellverfahren im Hinblick darauf, dass allein mit mathematischen Simulationsmodellen keine zuverlässigen Prognosen zu langfristigen morphologischen Entwicklungen erstellt werden können ([X.] vom 4. April 2014, [X.]1 zu 1.8 oben), die [X.] morphologischer Entwicklungen bestimmt werden. Zur [X.]urchführung dieser Untersuchungen ist konzeptionell überlegt worden, ob für alle Modellläufe eine gleichartige Variation der unscharf erfassbaren Parameter und niemals vollständigen Randbedingungen wie Korngröße, Kornverteilung, Erosionsfestigkeit der [X.]eckschichten, Seegang, [X.]führung etc. vorgenommen werden muss. Weil die Anzahl der aus diesem Ansatz resultierenden Modellanwendungen bereits bei sechs zu variierenden Parametern in Kombination mit drei Modellen zu groß ist, wurde mit einem reduzierten Ensemble unterschiedlich parametrisierter Modellanwendungen gearbeitet ([X.] vom 4. April 2014, [X.]1).

[X.]agegen ist angesichts der Zielrichtung, die [X.] methodisch zu erweitern, nichts zu erinnern. Es erscheint plausibel, dass langfristige Tendenzen sich durch Simulationen mit jeweils leicht verschobenen, aber in allen Fällen naturnahen Randbedingungen wesentlich besser abschätzen lassen als bei wiederholten Simulationen mit stets denselben Randbedingungen, bei denen die [X.]esonderheiten der einheitlichen Randbedingungen überbetont würden. [X.]ie Verwendung teils unterschiedlicher Parameter macht die [X.] damit weder wertlos noch schließt sie eine vergleichende [X.]etrachtung der jeweiligen Modellergebnisse aus. In der Anlage 2 zum Gutachten [X.] ist jedes Modellergebnis für sich und in Kombination mit den anderen [X.] bewertet worden, wobei die [X.] die [X.]en Veränderungen der Langzeitentwicklung in den tiefen Rinnen - insbesondere im [X.] -, in denen der bettbildende [X.] stattfindet, betrachtet hat ([X.], [X.]6). [X.]ie dabei von der [X.] erkannten "gleichartigen Muster" ([X.], Anlage 2, [X.]2) beziehen sich zum einen auf die einzelnen Simulationsergebnisse mit [X.], die eine prinzipiell vergleichbare Verteilung der [X.]en Änderungen in Abhängigkeit von den untersuchten Sedimenten (Fein-, Mittel- oder Grobsand) zeigen. Zum anderen ist laut [X.] eine partiell vergleichbare Verteilung zwischen den mit den Ergebnissen aus [X.] dargestellten Erosions- und Sedimentationsgebieten einerseits und den mit dem Modellverfahren [X.] berechneten Ergebnissen zwischen den [X.] und dem [X.] [X.]ogen andererseits zu erkennen. Überdies zeigt auch das Modell [X.] [X.] nach 700 Tiden Änderungen, die der dargestellten Verteilung von Erosions- und Sedimentationsgebieten entsprechen, wobei die Erosionen überwiegen. [X.]ie [X.] sind bei [X.] [X.] dem [X.]etrag nach aber viel geringer als bei den Modellen [X.] und [X.], was den natürlichen (beobachteten) Verhältnissen näher kommt ([X.], [X.]6 f.).

[X.]ie Aussagekraft der [X.] wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass in den bildhaften [X.]arstellungen nicht angegeben ist, ob es sich um Umlagerungen im [X.], [X.], [X.]ezimeter- oder Meterbereich handelt. [X.]ie [X.] sind auf den A[X.]ildungen in Anlage 2 zu [X.] nicht in Maßeinheiten ausgedrückt, sondern lediglich mit "weniger bzw. mehr Erosion/Sedimentation" oder "flacher/tiefer" beschrieben. [X.]ies lässt sich aber nach den schlüssigen Erläuterungen der [X.] damit erklären und rechtfertigen, dass eine in Einheiten quantifizierte Prognose auf der Grundlage von Rechenmodellen wie oben angeführt nicht möglich ist und die [X.] sich deshalb darauf beschränkt hat, die erkennbaren Trends zu beschreiben.

(5) Hinsichtlich des in die Modellierung eingestellten [X.] ergeben sich ebenfalls keine [X.]edenken. Laut Gutachten [X.] ([X.]6) wurden die Simulationen mit sieben Sedimentfraktionen durchgeführt, die im Wesentlichen der Einteilung nach der [X.] entsprechen. [X.]er [X.] ist durch fünf Fraktionen beschrieben worden ("sehr feiner Sand" bis "grober Sand"), der [X.]transport ist in zwei Fraktionen simuliert worden ("mittlerer Schluff" und "grober Schluff"). [X.]ie [X.] ist internationaler Standard. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Klassifizierungen des [X.] im Gutachten [X.] nicht konsistent verwendet wurden, namentlich die Klassifizierungen nach [X.] und der EN ISO 14688 (davor [X.] 4022) nebeneinander verwendet wurden, obwohl die Korngrößeneinteilung teilweise nicht übereinstimmt, haben die Kläger nicht dargetan. Sie folgen insbesondere nicht daraus, dass im Gutachten und in den [X.]ildunterschriften in Anlage 1 ([X.]ilder 35 bis 69) [X.] [X.]egriffe verwendet werden, die Sedimentanteile in den [X.]ildern aber in [X.] bezeichnet sind. [X.]ie [X.] [X.]egriffe sind im Gutachten [X.] und den [X.]ildunterschriften lediglich ins [X.] übersetzt worden.

[X.]ass der [X.] nicht in die Simulation eingestellt wurde, ist nicht zu beanstanden. [X.]ei der Simulation von [X.]stransport ist vor allem die Sinkgeschwindigkeit von [X.]edeutung. [X.]ie im Modell verwendeten in [X.] transportierten Fraktionen [X.] und [X.] repräsentieren durch ihre unterschiedlichen Sinkgeschwindigkeiten einen Teil des in der Natur auftretenden Spektrums an Sinkgeschwindigkeiten. Zusätzlich wurden Simulationen durchgeführt, bei denen das von der [X.] eingesetzte Verfahren das [X.]ilden und Zerfallen von Flocken (die eine größere Sinkgeschwindigkeit aufweisen können als die in den Flocken gebundenen einzelnen Partikel) über eine konzentrationsabhängige Parametrisierung der Sinkgeschwindigkeiten einer Fraktion a[X.]ildet ([X.], [X.]7 f.).

[X.]ie Aussagekraft des Gutachtens [X.] wird ferner nicht dadurch in Frage gestellt, dass der [X.] bei der Simulation des [X.]stransports nicht berücksichtigt wurde. [X.] geht zwar ab einer gewissen Strömungsgeschwindigkeit in [X.] über. In den einzelnen Abschnitten der [X.] ist laut [X.]odenartenübersicht (Erläuterungsbericht [X.], [X.]1) auch Fein-sand anzutreffen. Nach den Erläuterungen der [X.] in der mündlichen Verhandlung im Juli 2014 sind bei den durchgeführten Ganztidenmessungen über den gesamten Querschnitt der [X.] aber keine oder nur sehr geringe [X.] [X.] gemessen worden. [X.]eim [X.]stransport durfte der [X.] daher ausgeblendet werden.

(6) [X.]er Seegang ist bei der Prognose der morphodynamischen Entwicklung ausreichend berücksichtigt worden. Es wurden Modellierungen mit dem Modell [X.] und dem spektralen Seegangsmodell UnK durchgeführt (siehe [X.], [X.], 37 f., zu den Einzelheiten vgl. Anlage 3). [X.]ie Ergebnisse der Seegangsmodellierung sind im Gutachten [X.] in Kapitel 11.4 ([X.]1 f.) und bei der [X.]ewertung der [X.]en morphologischen Änderungen berücksichtigt worden ([X.]). Im Rahmen der [X.] ist im Modell [X.] mit Seegang gerechnet worden ([X.], Anlage 2, [X.]).

Laut Anlage 3 ([X.]2) zum Gutachten [X.] liegen die maximalen [X.]en Änderungen der Wellenhöhe dem [X.]etrag nach bis über 0,10 m. [X.]asselbe gilt für die Peakperioden, bei denen Änderungen dem [X.]etrag nach bis über 0,10 s erwartet werden. Nach den Ausführungen der [X.] ist die [X.] von den [X.]en Veränderungen des Seegangs - abgesehen von lokalen Effekten - nicht in relevantem Ausmaß betroffen (vgl. [X.], [X.]; [X.] vom 4. April 2014, [X.]1 unten zu 1.9).

Entgegen der Auffassung der Kläger sind auch die Auswirkungen auf die Watt-flächen betrachtet worden (siehe auch [X.], [X.]). Laut Gutachten [X.] ([X.]) zu 11.4.2 "Priele, Sande und Wattgebiete nördlich [X.]" wird es an der [X.] zu einer tendenziellen Zunahme der Sedi-mentation kommen. [X.]ie [X.]en Änderungen werden aber so gering sein, dass man sie mit Methoden der [X.]eweissicherung nicht erfassen kann. [X.]ie Auswirkungen auf erosionsgefährdete küstennahe Watten in den Nationalparks [X.], [X.]isches [X.] und [X.] werden auf [X.]01 im Gutachten [X.] unter [X.]2.6 behandelt.

Soweit das Vorbringen der Kläger darauf zielt, signifikante Auswirkungen auf die Wattflächen hätten nur wegen des zu kurzen [X.] nicht festgestellt werden können, ist auch dieser Einwand unbegründet. [X.]ie - selbst bei [X.]ücksichtung der geplanten Ablagerung von 12,5 Mio. m³ [X.] am [X.] - zu erwartenden sehr geringen Einträge in das [X.] sind angesichts des schon jetzt vorhandenen Transportgeschehens in diesem [X.]eich in der Natur nicht verifizierbar und signifikant (PÄ [X.], Teil 10, [X.]3).

(7) [X.], der zukünftige Unterhaltungsaufwand sei erheblich unterschätzt worden, greift nicht durch.

[X.]as [X.]-Gutachten [X.] (Zusammenfassung, [X.] bis IV und 90 ff.) verhält sich u.a. dazu, ob sich die charakteristischen Richtungen des [X.] verändern und es dadurch zu neuen Unterhaltungsschwerpunkten kommt. Nach Einschätzung der [X.] werden sich die charakteristischen Richtungen nicht verändern, wohl aber die [X.]. Oberhalb der [X.] (Höhe [X.]) bis in den [X.] werden die mit dem [X.] do[X.]ierenden Transporte [X.] Sedimente um ca. 10 % verstärkt. Auch die [X.] nehmen zu, sie sind jedoch im Vergleich zu den suspendierten Frachten von untergeordneter [X.]edeutung. [X.]er in [X.]richtung orientierte [X.] [X.] Sedimente erlangt [X.]edeutung erst mit [X.], die kleiner sind als 750 m³/s. Eine Verstärkung um 10 % ist daher bei großen [X.] nicht gegeben. [X.]ie bisher zwischen [X.] und dem [X.]bogen mit dem [X.] do[X.]ierenden Transporte werden abgeschwächt.

[X.]ie Unterhaltungsbaggermengen werden nach der Prognose der [X.] in der [X.] insgesamt zunehmen; in der [X.] oberhalb der [X.] um mehr als 50 % (bezogen auf die [X.]aggerabschnitte [X.] und [X.]er Au); die tatsächlichen [X.] werden aber auch vom zukünftigen Sedimentmanagement oberhalb der [X.] abhängen. Im [X.]bogen und in der [X.] werden die [X.]n nicht signifikant zunehmen, wenn die Kreislaufmenge von der [X.]eigeladenen ver[X.]dert werden kann. In der [X.] wird mit einer [X.]en Zunahme der Unterhaltungsbaggermengen von mehr als 10 % der [X.] gerechnet; für die Fahrrinne im [X.]eich der [X.] bei [X.] sowie im [X.] [X.]ogen wird eine Zunahme von 3 % bzw. mehr als 3 % der [X.] erwartet. [X.]ie Zunahme durch abschnittsweise erhöhte [X.] wird entlang der gesamten Fahrrinne ebenfalls auf 3 % der [X.] geschätzt (zu den Einzelheiten [X.], [X.] ff.).

Gegen die lediglich prozentuale Abschätzung der Entwicklung der Unterhaltungsbaggermengen ist nichts zu erinnern. [X.]ie [X.] hat nachvollziehbar dargetan, warum eine exakte [X.]echnung der zukünftigen [X.]n nicht möglich ist. [X.]as ergibt sich einerseits aus den Modellunschärfen und andererseits aus der Unkenntnis über die zukünftigen hydrologischen Verhältnisse in den Jahren und Jahrzehnten nach dem Ausbau ([X.], [X.] und 93). [X.]as Wetter, das die Niederschlagsmenge im Einzugsgebiet der [X.] und damit den [X.] bestimmt, kann nicht vorhergesagt werden.

[X.]ie Tragfähigkeit der [X.]-Prognose zur Entwicklung der [X.]n und -schwerpunkte wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es in den Jahren 2000 bis 2005 nach dem letzten [X.] zu einer deutlichen Zunahme der [X.]n, insbesondere im [X.]eich der [X.], und einer Verschiebung der [X.]aggerschwerpunkte gekommen ist. [X.]ieser Sachverhalt ist unstreitig und wird im Gutachten [X.] ([X.] f.) behandelt. [X.]ie dem zugrunde liegenden Wirkzusammenhänge (extremes [X.] 2002, geringe [X.] im 2. Halbjahr 2003 und in 2004, "Kreislaufbaggerei" sowie Maßnahmen im [X.]er Hafen) sind inzwischen so weit erforscht, dass ein strukturiertes Sedimentmanagement für die [X.] entwickelt werden konnte (vgl. [X.] vom 4. April 2014, [X.]3 und 15 f.). [X.]as [X.]-Gutachten weist nachdrücklich darauf hin, dass die Zunahme der [X.]n reduziert werden könnte, wenn das [X.] nach dem Ausbau nicht mehr in den flutstromdo[X.]anten Abschnitten des Systems umgelagert wird ([X.], [X.] und 93).

([X.]) Mit ihrem Hinweis auf "Fehl[X.]en" der [X.] in der Vergangenheit dringen die Kläger auch hier nicht durch. Verschiedene Ausbauvorhaben mit unterschiedlichen Gesetzmäßigkeiten können nicht ohne Weiteres miteinander verglichen werden. [X.]as gilt insbesondere für die Vertiefung der Unterems und den [X.]au des [X.]. Abgesehen davon sind die [X.] auf die morphodynamischen Prozesse vor der Vertiefung der Unter- und [X.] auf [X.] 13,5 m (1974 bis 1978) bzw. [X.] 14,5 m (1999/2000) noch nicht auf der Grundlage eines morphodynamischen Rechenmodells [X.]tiziert worden ([X.] vom 4. April 2014, [X.]). [X.]as hier eingesetzte Modell [X.] [X.] wird nach den übereinstimmenden Angaben der [X.]eteiligten in der mündlichen Verhandlung erst seit 2002 verwendet. Aus etwaigen Mängeln der [X.]-Prognose von 1996 für die Fahrrinnenanpassung 1999/2000 kann daher nicht auf die Unzulänglichkeit des Modells [X.] [X.] geschlossen werden.

Ungeachtet dessen ergeben sich aus der [X.]eweissicherung zum letzten [X.] keine Anhaltspunkte dafür, dass die [X.] der [X.] seinerzeit unzulänglich waren; insoweit kann auf den Abschlussbericht zur [X.]eweissicherung von 2011 (Kapitel [X.]. 5, [X.]9 ff.) verwiesen werden. Für die teils erhebliche Zunahme der [X.]n in der [X.] ("tidal pumping") gab es - wie oben bereits ausgeführt - offenbar mehrere Ursachen, die sich in ihrer Wirkung überlagert haben: besondere hydrologische Randbedingungen ([X.]zeitreihe 2002 bis 2005), sedimentdynamische Anpassungsprozesse nach Herstellung der neuen Fahrrinnengeometrie sowie Maßnahmen im [X.]er Hafen und im [X.] ([X.] vom 4. April 2014, [X.]3 f.). Als eine wesentliche Ursache gilt zudem die so genannte "Kreislaufbaggerei".

c) [X.]ie [X.]-Prognose zur Umlagerung von [X.] im [X.] ist nicht zu beanstanden.

[X.]) [X.]ie Umlagerung ist Gegenstand des [X.]-Gutachtens [X.] vom 16. Oktober 2006 sowie eines anlässlich der Planänderung [X.] erstellten Gutachtens vom 10. März 2010 (PÄ [X.], Teil 10, [X.] ff.). [X.]eide Gutachten umfassen entgegen dem klägerischen Vorbringen auch die [X.]eiche [X.] und [X.]er Watt ([X.], [X.]ild 3, [X.] und PÄ [X.], Teil 10, A[X.]ildungen 26 und 27, [X.]2).

Für die [X.] Neuer [X.] war ursprünglich eine [X.]smenge von 2,5 Mio. m³ und eine Umlagerungszeit von drei Monaten vorgesehen ([X.], [X.]). Als Untersuchungszeitraum für das eingesetzte 3[X.]-[X.] wurde der 3. bis 11. Mai 2002 gewählt ([X.], [X.] f.). Im Modell wurden in dieser [X.] 1,5 Stunden vor und nach dem höchsten Wasserstand jeweils 16 000 m³ (insgesamt 240 000 m³) abgelagert ([X.], [X.] und 21). Mit der Planänderung [X.] wurde die [X.] am [X.] auf 12,5 Mio. m³ mit einer Umlagerungsdauer von 15 Monaten erhöht. [X.]ie vom Vorhabenträger vorgesehene mittlere [X.] von 16 000 [X.] wurde für die Simulation im Sinne eines [X.]-Ansatzes verdoppelt, weil nur eine [X.]spanne von 28 Tiden simuliert wurde (PÄ [X.], Teil 10, [X.]). [X.]ie Umlagerung wurde von drei Gutachtern der [X.] mit verschiedenen Modellen untersucht ([X.]3[X.] 2004 gemäß [X.]ezugsgutachten [X.], [X.] in [X.] und [X.]3[X.] 2007; PÄ [X.], Teil 10, [X.]). [X.]er für die Simulation kreierte Ausbauzustand berücksichtigt zu [X.]eginn der [X.] ein abgelagertes Sedimentvolumen von 11,6 Mio. m³ entsprechend einer vorweggenommenen Umlagerung in 14,5 Monaten. [X.]ie restlichen 0,9 Mio. m³ werden in einer [X.]spanne von 28 Tiden im Modell umgelagert (PÄ [X.], Teil 10, [X.]).

Entgegen der Auffassung der Kläger begegnet es keinen methodischen [X.]edenken, dass die [X.] in der Simulation zur Planänderung [X.] nur 0,9 Mio. m³ Sediment im Modell umgelagert hat. Ihr Einwand, die Ergebnisse seien nicht aussagekräftig, weil dadurch alle Erosions- und Verdriftungsvorgänge während der Umlagerungszeit von 14,5 Monaten nicht erfasst worden seien, greift nicht durch. [X.]ie [X.]eklagten haben nachvollziehbar dargelegt, warum es sachgerecht und ausreichend war, das Transportverhalten der umgelagerten Sedimentfraktionen nach der letzten Umlagerung noch während eines weiteren "Spring-Nipp-Zyklus" und somit über einen [X.]raum von 28 Tagen zu analysieren.

Nach den Erläuterungen der [X.] in der mündlichen Verhandlung im Juli 2014 beruht die Untersuchung nicht auf einem auf die gesamte Umlagerungszeit bezogenen, sondern einem periodischen Konzept. [X.]anach finden die Umlagerungen immer am selben Ort und zur selben [X.] - 1,5 Stunden vor und nach [X.] - statt. Nach den [X.] ist jede Umlagerung in diesem [X.]fenster ein singuläres Ereignis, das lokal zu einer örtlich und zeitlich begrenzten, mehr oder [X.]der starken Erhöhung der Trübung führen kann, aber nicht über den jeweiligen Tidezyklus hinaus wirkt. Mit Abschluss des Tidezyklus sind die Auswirkungen der einzelnen [X.] beendet, sie kumulieren nicht. Vier Stunden nach der [X.] ist die [X.] so gering, dass sie nicht von der Hintergrundkonzentration zu unterscheiden ist.

[X.]ieses Vorbringen ist plausibel. Schon im Gutachten [X.] ist ausgeführt, dass die in [X.]ild 21 und 22 dargestellten maximalen [X.]gehalte von über 500 mg/l nur kurzzeitig während des Verklappens auftreten, die Werte aber innerhalb der nächsten zwei Stunden wieder auf unter 1 mg/l absinken ([X.]). [X.]ie feinen Fraktionen breiten sich aufgrund der geringeren Sinkgeschwindigkeiten weiter aus als die groben Fraktionen. [X.] erreicht seewärts den [X.], in Richtung [X.] gelangt er bis Steubenhöft. Mittel- und [X.] gelangen über den [X.] hinaus bis [X.], stromauf erreichen sie [X.]. [X.]ie [X.] verbleiben am [X.]oden im Umkreis von 2 km um die [X.]. [X.]ie Auswertung der [X.]eposition ergab eine abgelagerte Schicht von maximal 60 cm im [X.]eich der [X.] ([X.], [X.] und 30). [X.]abei wurde die Porosität des sedimentierten Materials im Modell vernachlässigt, in der Realität entsteht vermutlich eine höhere Ablagerung ([X.], [X.]). Nur geringe [X.] werden mit der Strömung bis maximal 3 km von der [X.] entfernt transportiert (vgl. [X.], [X.], 21 und 29 f.).

[X.]ie Untersuchung zur Planänderung [X.] hat die Aussagen zu den vorherrschenden [X.] bestätigt (PÄ [X.], Teil 10, [X.]4). Aus dem Hinweis der Kläger auf [X.]3 des [X.]-Gutachtens zur PÄ [X.], wonach die Form des [X.]s in den ersten Wochen nach Einbringung bei mittleren Tide- und Wetterverhältnissen nahezu stabil ist und nur eine sehr fein aufgelöste [X.] (bis 0,1 mm) die allmählich beginnende Verformung des [X.]s zeigt, folgt nichts anderes. [X.]ie [X.] hat geprüft, wie sich der dargestellte [X.] nach dem Einbringen mittel- bis langfristig verformt und wohin durch Strömungsangriff ausgetragene Massen transportiert werden. [X.]anach zeigt die mit [X.] für ein ganzes Jahr ermittelte [X.], dass die ausgetragenen Massen nahezu vollständig nach [X.] verlagert werden und sich nur teilweise am [X.] und im nördlichen [X.] des [X.] ablagern (PÄ [X.], Teil 10, [X.]3). Obwohl die schluffigen [X.] im [X.] nur zu einem sehr geringen Massenanteil enthalten sind (näher dazu nachfolgend unter [X.])), wurden deren [X.] im Rahmen der Verdriftungsuntersuchungen aufgrund von Einwendungen besonders betrachtet; wegen der Ergebnisse kann auf PÄ [X.], Teil 10, [X.]3 f. verwiesen werden. Sind die grundsätzlichen [X.] und das Absetzverhalten der Sedimente danach schon aufgrund einer Simulation für 28 Tiden erkennbar, bedurfte es keiner Simulation wiederkehrender Vorgänge über einen längeren [X.]raum, weil hiermit kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn verbunden wäre.

[X.]ie vom Gutachter der Kläger (Prof. [X.]) in der mündlichen Verhandlung im Juli 2014 vorgelegten Grafiken zu den mit dem morphodynamischen Modell [X.] vorgenommenen Untersuchungen, nach denen der Zuwachs an eingetriebenem [X.] am Kontrollpunkt deutlich höher ist, wenn die gesamten 12,5 Mio. m³ [X.] in den Wasserkörper verklappt werden, sind nicht geeignet, die [X.]-Prognose zu erschüttern. In den Grafiken sind weder die Verdriftungsmengen quantifiziert worden noch sind die [X.] der einzelnen Fraktionen erkennbar.

[X.]) [X.]as in die Simulation eingestellte Sedimentinventar ist nicht zu beanstanden. [X.]ie [X.] ist sowohl im Gutachten [X.] ([X.], Tabelle 4) als auch in der Untersuchung anlässlich der Planänderung [X.] (Teil 10, [X.] und 35) davon ausgegangen, dass das [X.] zu 98 % aus Sand und zu 0,31 % aus Ton und Schluff besteht. Entgegen der Auffassung der Kläger findet sich im [X.]-Gutachten zur Planänderung [X.] auf [X.] insoweit kein Widerspruch zwischen den Zahlenangaben und der Sedimentverteilungskurve. [X.]ie Sedimentverteilungskurve mag zwar einen größeren Prozentsatz an Schluff zeigen. Sie ist aber offensichtlich nicht feinmaßstäblich gezeichnet, was schon die grobe Einteilung auf der Y-Achse unschwer erkennen lässt.

[X.]ie in Tabelle 4 des Gutachtens [X.] näher dargestellte Kornzusammensetzung für das numerische Modell beruht auf Mittelwerten aus [X.]odenproben, die in der Fahrrinne zwischen [X.]-km 732 und km 740 genommen wurden ([X.]). Ob diese [X.]zusammensetzung für die gesamte Strecke repräsentativ ist - was die Kläger unter Hinweis auf die Zusammensetzung des [X.]es in der [X.]er [X.] gemäß Tabelle 3.3.1-1 in Planunterlage [X.], [X.] bestreiten - kann dahinstehen. Im [X.]-Gutachten zur PÄ [X.] wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei den Umlagerungen am [X.] darauf zu achten ist, dass die beim Ausbau gebaggerten [X.] nicht dorthin verbracht werden. [X.]ie [X.] gehe davon aus, dass hierhin nur [X.]e und gröberes Material umgelagert werden (PÄ [X.], Teil 10, [X.]). [X.]ie Ablagerung von [X.], dessen Zusammensetzung von der in die Simulation eingestellten Zusammensetzung in relevanter Weise abweicht, wäre daher ohne entsprechende Planänderung unzulässig.

[X.]) [X.]ie [X.]-Simulation zur Umlagerung im [X.] in PÄ [X.], Teil 10 begegnet schließlich nicht deshalb [X.]edenken, weil die [X.] dabei von einem [X.] von 180 m³/s ausgegangen ist. Zwar trifft zu, dass für die ursprünglich vorgesehene Umlagerung von 2,5 Mio. m³ [X.] am [X.] im Gutachten H.1 f die [X.]en Abflussverhältnisse (im Mittel 850 m³/s) zugrunde gelegt wurden und [X.]e bei niedrigem [X.] grundsätzlich weiter stromauf transportiert werden. [X.]ie unterschiedlichen Abflüsse in den beiden Simulationen hatten nach den Erläuterungen der [X.] in der mündlichen Verhandlung im Juli 2014 aber keinen signifikanten Einfluss auf die vorherrschenden [X.] in der [X.]. Zudem ist der Einfluss des [X.] in diesem [X.]eich schon deshalb geringer, weil das Tidevolumen im Verhältnis zum [X.] durch die Aufweitung der Mündung wesentlich größer wird.

d) [X.]as [X.]-Gutachten H.1d zu den schiffserzeugten [X.]elastungen leidet nicht an Mängeln, die seine [X.]elastbarkeit in Frage stellen.

Ausweislich der Erläuterungen im Gutachten sind abgesicherte quantitative Prognosen der [X.]en Änderungen von schiffserzeugten [X.]elastungen im extremen Flachwasser von inhomogenen Wasserstraßen nur mit der Methode des hydraulischen Modellversuchs in einem fachlich hinreichenden Modellmaßstab gewährleistet (H.1d, [X.]). Für das hydraulische Modell wurde der [X.]abschnitt von km 641,6 bis km 643,2 ausgewählt. Als [X.]ezugseinheiten für die Prognose der [X.]en Änderungen sind die im Jahr 2006 größten, mit hoher Geschwindigkeit verkehrenden [X.]ontainerschiffe der [X.] ([X.]reite b = 42,8 m) dem zukünftigen [X.] PP[X.]6 ([X.]ontainerschiff mit b = 46 m) gegenübergestellt und die geschwindigkeitsabhängigen [X.]elastungsgrößen verglichen worden. Zudem sind die durch das [X.] der letzten Fahrrinnenanpassung ([X.] b = 32,3 m) erzeugten [X.]elastungsgrößen denen des PP[X.]6 gegenübergestellt worden; in der [X.] [X.]/[X.] ist auch das Massengutschiff [X.] mit b = 58 m als Aufkommer in die [X.]ewertung einbezogen worden (H.1d, Zusammenfassung am Anfang).

Laut Gutachten haben die Messungen im [X.] ergeben, dass neben dem [X.] zum Ufer im Wesentlichen die Schiffsgeschwindigkeit das Maß der schiffserzeugten [X.]elastungen bestimmt; die [X.]elastungen können daher durch diesen Parameter deutlich beeinflusst werden, soweit die nautischen Erfordernisse dies zulassen. [X.]iese Erkenntnis ist aufgrund der physikalischen Gesetzmäßigkeiten allgemein gültig und kann auf das gesamte Revier übertragen werden (H.1d, [X.]). [X.]urch die [X.] ist örtlich annähernd eine Kompensation der zukünftigen Schiffsgrößen möglich. [X.]agegen bewirkt die Zunahme der Schiffsgrößen in den Abschnitten, in denen die Wassertiefen heute schon ausreichen, höhere schiffserzeugte [X.] und [X.]. [X.]ei hohen Schiffsgeschwindigkeiten nehmen der Energieeintrag und damit gleichermaßen die [X.]elastung der Wasserstraße durch Wellen und Strömung sowie deren [X.]e Änderungen überproportional zu (H.1d, Zusammenfassung). [X.]as Gutachten benennt für verschiedene Abschnitte die Fahrgeschwindigkeiten durchs Wasser, die aus wasserbaulicher Sicht als unkritisch oder unerheblich bzw. auf der sicheren Seite liegend angesehen werden (H.1d, Zusammenfassung).

[X.]ie Aussagekraft des Gutachtens unterliegt entgegen der Auffassung der Kläger nicht deshalb Zweifeln, weil das Gutachten sich an dem den Planungen zugrunde gelegten [X.] und nicht an den größeren [X.]ontainerschiffen der "[X.]" orientiert. [X.]as Ausbauvorhaben dient nicht dazu, Schiffen dieser Größenklasse eine tideunabhängige Revierfahrt mit maximalen [X.]n zu ermöglichen ([X.], [X.]59 ff.). Abgesehen davon sind die Änderungen der schiffserzeugten [X.]elastungen im hydraulischen Modell für Extremsituationen untersucht worden, um eventuelle Veränderungen deutlich als "auf der sicheren Seite liegend" herauszustellen. Als "Extremsituationen" sind Passagen mit maximalem Tiefgang, geringem Fahrabstand zur Fahrrinnenkante (nur erforderlicher Seitenabstand), höchstmögliche Geschwindigkeiten, große Schiffseinheiten sowie geringe Wassertiefen bzw. geringe Kielfreiheit definiert worden (H.1d, [X.]1). Zudem ist im hydraulischen Modell die Sollsohle ohne Ansatz von [X.]aggertoleranz und [X.] eingebaut worden. Auf diese Weise liegen die [X.]tizierten [X.]en Änderungen der schiffserzeugten [X.]elastungen immer "auf der sicheren Seite", weil die vorgegebene Sollsohle für das Verhältnis Schiff - Wasserstraße als ungünstigster Querschnitt anzunehmen ist (H.1d, [X.]1).

e) [X.]ie Kritik der Kläger am [X.]-Gutachten [X.] zu den [X.]en Änderungen der [X.] ist nicht begründet.

Im Gutachten [X.] sind die [X.] unter [X.]ücksichtigung der [X.] ([X.]) ([X.]1) auf der [X.]asis einer hochauflösenden [X.]-[X.]ierung mit dem Programm [X.] für den planerischen [X.] und den Ausbauzustand für sechs [X.]szenarien (siehe [X.]5) untersucht worden ([X.] vom 3. Januar 1976 - [X.] -, [X.] vom 28. Januar 1994 - [X.] -, [X.] vom 3./4. [X.]ezember 1999 - [X.] - sowie die [X.] - [X.] - mit drei verschiedenen [X.]abflüssen; [X.]4). [X.]ie [X.] ist an den Verlauf der [X.] vom 3. Januar 1976 angelehnt, der Wasserstandsverlauf [X.] ist vergleichbar zum 3. Januar 1976, jedoch mit um 0,5 m erhöhtem [X.] eingestellt, der [X.] beträgt 2 200 m³/s (von 1926 bis 2002 im Mittel an drei Tagen/Jahr überschritten; siehe Tabelle 2, [X.]3), die Windentwicklung über der [X.] ist vergleichbar zum 3. Januar 1976, jedoch mit um 10 % erhöhter Windgeschwindigkeit eingestellt. Zusätzlich sind für die [X.] die sehr hohen Abflüsse 3 000 m³/s und 4 000 m³/s untersucht worden. Abflüsse dieser Größenordnung sind bisher bei [X.]en in der [X.] nicht beobachtet worden. [X.]ie Nebenflüsse der [X.] sind nicht berücksichtigt worden, weil die [X.]sperrwerke an den Nebenflüssen für die Untersuchung als geschlossen vorausgesetzt wurden; das [X.] ist bei [X.] gelegt ([X.], [X.] und 14). Nach den Untersuchungen werden sich [X.] die [X.]scheitelwasserstände um weniger als +2 cm/-3 cm und die Eintrittszeit des [X.]scheitelwasserstandes sowie die [X.]auer hoher Wasserstände um weniger als +/- fünf Minuten verändern. [X.]as Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass das [X.] [X.] nicht verändert wird; die geplante Fahrrinnenanpassung sei hochwasserneutral ([X.], [X.]3; zu den Einzelergebnissen siehe [X.]5).

Entgegen der Auffassung der Kläger geht das Gutachten zu Recht von einer dauerhaft tidedämpfenden Wirkung der [X.] im [X.]sbereich aus (siehe oben unter [X.].1.a) [X.]) [X.])). Zudem ist die Wirkung der [X.]n vorsorglich für eine extrem hohe [X.] mit extrem hohem [X.] untersucht worden ([X.], [X.]2).

f) [X.], die [X.] habe die Gefahr eines irreversiblen "Umkippens" des [X.]ökosystems verkannt, greift ebenfalls nicht durch.

Entgegen der Auffassung der Kläger lässt sich eine solche Gefahr aus der Studie von [X.] ("[X.] - Risks for a regime shift towards hyper-turbid conditions" von 2013) nicht herleiten. Laut [X.] (Kapitel "Zusammenfassung und Schlussfolgerungen", [X.]) ver[X.]dert die Vertiefung von [X.] ihre Spülwirkung. Mit ansteigender [X.] schwäche sich die effektive [X.] ab, wodurch die Tide weiter verstärkt werde. [X.]as bewirke einen Anstieg der [X.]do[X.]anz, was die [X.] weiter steigen und die effektive [X.] weiter sinken lasse (Feedback-Schleife, Schneeballeffekt). [X.]ie Analyse lasse den Schluss zu, dass ein kritischer Punkt existiere, bei dessen Überschreiten der Fluss mehr oder weniger autonom in einen Zustand extremer Trübung wechsle. Ein solcher Punkt könne in einem tidebeeinflussten Fluss durch umfassende technische Maßnahmen (Vertiefung, Verengung, etc.) überschritten werden (Kapitel 6, [X.] f.).

[X.]iese Analyse hat nach Einschätzung der [X.] im Wesentlichen hypothetischen [X.]harakter. Abgesehen davon, dass die [X.]etrachtungen von [X.] auf einer mathematischen Formel basierten, die die Geometrie des [X.] sehr stark vereinfache, räume [X.] selbst ein, dass der kritische Punkt weder quantifiziert noch Indikatoren definiert werden konnten, mit denen ein Überschreiten dieses Punktes festgestellt werden könnte ([X.]0). In der Zusammenfassung zu seiner Studie "[X.] regime shifts in [X.]: a comparison of rivers" von November 2013 betone [X.], dass ein vollständiges Verständnis der [X.] in den untersuchten Flüssen "[X.]" (d.h., die bekannten historischen Zustände nachbildende) Simulationen dieser Entwicklungen mit fortgeschrittenen numerischen Modellen erfordere, die die Hydrodynamik, die [X.] und den Transport feiner Sedimente integrierten. [X.]is dahin blieben die präsentierten Analysen hypothetisch ([X.] vom 4. April 2014, [X.]4).

Für die Frage, ob [X.] ein Umkippen des [X.]ökosystems droht, sind die [X.]-Studien daher nach den plausiblen Erläuterungen der [X.] ohne Aussagekraft. [X.]asselbe gilt für die von den Klägern im Verfahren [X.] 7 A 15.12 eingereichten Anlagen [X.] (Vortrag [X.]r. Heyer) und [X.] ([X.]), in denen die Gefahr des Umkippens eines Systems infolge langandauernder Tideasymmetrie sowie unerwünschter hydromorphologischer Entwicklungen der [X.] abstrakt angesprochen werden, die sich aber zum Umkippen des [X.]ökosystems als Folge der geplanten [X.] nicht verhalten.

Im Übrigen hat die [X.] die Tideflüsse [X.], [X.] und [X.] seit mehr als einer [X.]ekade mit hoch auflösenden dreidimensionalen Simulationsmodellen untersucht und das charakteristische Systemverhalten dieser Flüsse im [X.]etail verglichen. Nach den ihr vorliegenden Erkenntnissen und Untersuchungen kann ein Umkippen des [X.]ökosystems als Folge des geplanten Ausbaus ausgeschlossen werden ([X.] vom 4. April 2014, [X.]5). [X.]ie von den Klägern vorgelegte tabellarische [X.]arstellung von [X.] zu den gestuften Effekten von Fahrrinnenvertiefungen auf das [X.]transportgeschehen in Ästuaren ist nicht geeignet, diese fachliche Einschätzung zu erschüttern. Selbst wenn der darin angenommene Ursachenzusammenhang zwischen der fortschreitenden [X.]egradierung des [X.]ästuars und den Fahrrinnenvertiefungen tatsächlich bestehen sollte, kann daraus nicht ohne Weiteres auf die zukünftige Entwicklung des [X.] geschlossen werden. [X.]ie Entwicklung des [X.]ästuars hatte spezifische Ursachen und kann deshalb nicht ohne detaillierte Analyse der jeweiligen örtlichen [X.]edingungen auf andere Ästuare übertragen werden. [X.]ies belegt etwa das [X.]eispiel der von umfangreichen [X.]n betroffenen [X.]. Obwohl der [X.] in [X.] infolge der Strombauwerke ungefähr auf das Zehnfache des ursprünglichen Werts gestiegen ist, zeigt die noch immer e[X.]estromdo[X.]ierte [X.] nur wenig Trübung und nur ein geringes Ungleichgewicht im Sedimenthaushalt (vgl. Schriftsatz der [X.]eklagten zu 2 vom 11. April 2014, [X.]2 f.).

g) Schließlich bleibt auch die Rüge der Kläger, die [X.]-Gutachten seien anlässlich der Planänderungen und -ergänzungen nicht oder nur unzureichend aktualisiert worden, erfolglos.

Für die [X.] (Modifikation der [X.] östlich sowie Errichtung einer neuen [X.] westlich vom [X.], Wegfall aller Ufervorspülungen mit Ausnahme der Vorspülung [X.], Wegfall der [X.], Vergrößerung des [X.] [X.] sowie Erhöhung der [X.] am [X.] von 2,5 Mio. m³ auf 7,5 Mio. m³; [X.], Teil 1, [X.]0 ff.) hat die [X.] eine neue Modelluntersuchung mit veränderten [X.]-Randwerten ([X.] konstant bei 180 m³/s, seeseitiger Salzgehalt konstant bei 32 [X.]) durchgeführt. [X.]as Gutachten ([X.], Teil 3, [X.] ff.) kommt zu dem Ergebnis, dass die in den [X.]-Grundlagengutachten dargestellten und wasserbaulich interpretierten [X.]en Änderungen bis auf dargestellte punktuelle Änderungen durch die neue Zielvariante trotz des Einsatzes von [X.]-Randwerten nahezu ausnahmslos unterschritten würden ([X.] f.).

Anlässlich der [X.] (Änderung der Ufersicherungsmaßnahmen im [X.] [X.]ogen; vgl. [X.]I, Teil 1, [X.]0 ff.) hat die [X.] die lokalen Auswirkungen mit den neuen Planungselementen im Gesamtsimulationsmodell untersucht ([X.]I, Teil 9, [X.] f.). Laut Gutachten führen die Ausbaumodifikationen zu keinen signifikanten Verstärkungen der bisher festgestellten [X.]en Änderungen ([X.]5 f.).

Zur Planänderung [X.] (Wegfall der Spülfelder Pagensand [X.] und [X.] sowie der Vorspülung [X.], Modifikation der [X.] [X.], Erhöhung der [X.] am [X.] von 7,5 Mio. m³ auf 12,5 Mio. m³) hat die [X.] im März 2010 das Gutachten "[X.] 2003 - 2006, Umlagerung von [X.]" vorgelegt (PÄ [X.], Teil 10). [X.]er begutachtete Ausbauzustand [X.]_10 umfasst die wasserbaulichen Elemente der [X.] und die planerischen Modifikationen gemäß Planänderung [X.] Zudem sind die aus der Ablagerung von insgesamt 12,5 Mio. m³ [X.] am [X.] resultierenden Ablagerungen in der Ausbauvariante [X.]_10 anteilig berücksichtigt und neue Topographiedaten von 2006 zugrunde gelegt worden (PÄ [X.], Teil 10, [X.] und 5). [X.]ie Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die Grundlagengutachten auch bei Verwendung der neuen Topographiedaten weiter [X.]estand haben (PÄ [X.], Teil 10, [X.]7).

[X.]ie Vorgehensweise der [X.], für die Planänderung [X.] - mit Ausnahme der vorstehend unter [X.]. 1.c) gesondert behandelten Umlagerung am [X.] - über einen [X.] nachzuweisen, dass die aktualisierte Topographie keinen wesentlichen Einfluss auf die [X.] hat, ist methodisch nicht zu beanstanden. Es leuchtet ein, dass der Wegfall der Ufervorspülungen und Spülfelder als landseitige Maßnahmen allenfalls geringe hydrologische und morphologische Wirkung hat und eine vollständig neue Modellierung daher nicht erforderlich war.

Soweit die Kläger geltend machen, die [X.]eklagten hätten angesichts der Ergebnisse des Projekts "Perspektive Lebendige Unterems" von [X.], [X.], [X.] und TU-[X.]lin sowie neuer Erkenntnisse von Prof. [X.]r. [X.] ([X.] Universität [X.]) zur Eigenschwingungsfrequenz der [X.] ihrer Anregung im [X.]eteiligungsschreiben vom 23. [X.]ezember 2015 nachkommen und im 2. [X.] eine neue und längere Modellierung unter Nutzung des [X.] der [X.] veranlassen müssen, ist dem nicht zu folgen.

Wie eingangs ausgeführt ist für die Prüfung der Rechtmäßigkeit grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses abzustellen; bei einem ergänzenden Verfahren kommt es maßgeblich auf dessen Zielrichtung an. [X.]aran gemessen mussten im 2. [X.] weder aktuelle Gutachten der [X.] eingeholt werden noch ist für die Prüfung der Tragfähigkeit der wasserbaulichen Untersuchungen nunmehr auf den [X.]punkt des Erlasses der [X.]sbeschlüsse abzustellen. [X.]ie Zielrichtung des ergänzenden Verfahrens beschränkte sich darauf, punktuelle Mängel der [X.]/[X.] und der [X.] Prüfung zu heilen und eine neue wasserrechtliche Prüfung vorzunehmen. [X.]ie [X.]-Gutachten hat der [X.] im Hinweisbeschluss vom 2. Oktober 2014 nicht beanstandet, sie mussten im ergänzenden Verfahren daher keiner Neubewertung unterzogen oder aktualisiert werden. Auf die aktuellen Rechnerkapazitäten der [X.] kommt es somit nicht an.

Aus dem Hinweis der Kläger, das [X.] verlange bei der Verträglichkeitsprüfung, die auf den [X.]-Gutachten aufbaue, als Standard stets die [X.]ücksichtigung der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse", folgt nichts anderes. Auch insoweit gilt für den [X.]raum bis zum Entscheidungster[X.], dass zwar vor neuen Erkenntnissen nicht die Augen verschlossen werden dürfen. Es besteht aber keine Pflicht, bis zum Entscheidungster[X.] fortwährend nachzuermitteln ([X.], Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - [X.]E 130, 299 Rn. 89). [X.]as gilt erst recht für den [X.]raum nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses. [X.]ie Entscheidungsgrundlagen und Planunterlagen unterliegen während des gerichtlichen Verfahrens zwangsläufig einem "Alterungsprozess". [X.]ieser Umstand darf sich grundsätzlich nicht zu Lasten der Vorhabenträger und [X.] auswirken.

Ungeachtet dessen haben die [X.]eklagten die Erkenntnis von Prof. [X.]r. [X.], die Eigenschwingungsfrequenz der [X.] rücke infolge der bereits erfolgten und der geplanten [X.]n so dicht an die Tidefrequenz heran, dass Resonanzphänomene aufträten, die zu einem höheren Ausschlag der Tide führten, zur Kenntnis genommen und geprüft. Nach der [X.]ewertung durch die [X.]-Gutachter (Stellungnahme vom 9. April 2015) handelt es sich dabei nicht um eine verfahrensrelevante Erkenntnis. [X.]ie Tideresonanz werde auch von den [X.]-Untersuchungen abgedeckt. In der Studie von Prof. [X.]r. [X.] werde dieses Phänomen wegen zu grober Eingangsdaten und der Eindimensionalität des Modells schon bei isolierter [X.]etrachtung überschätzt. Zudem sei damit nichts über den Umfang der [X.]en Verstärkung der Tideresonanz ausgesagt.

2. [X.]ie weiteren gegen die [X.]/[X.], namentlich die [X.]-[X.] [X.] bis [X.] und die anlässlich der [X.] erstellten Fachbeiträge P[X.] II 2.1 und 2.2, erhobenen Einwände sind ebenfalls nicht begründet.

a) [X.], der Untersuchungsrahmen sei zu eng gefasst worden, weil Schutzgüter außerhalb der [X.]linie nicht betrachtet und die Nebenflüsse ausgeklammert worden seien, greift nicht durch.

[X.]) Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 [X.] ist Untersuchungsgebiet der Einwirkungsbereich des Vorhabens. [X.]ieser kann nicht einheitlich für alle [X.]estandteile der das Vorhaben umgebenden Umwelt festgelegt werden, sondern ist nach der spezifischen Reichweite der Auswirkungen des Vorhabens auf die einzelnen Umweltfaktoren oder Umweltbestandteile zu bestimmen ([X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. 2012, § 6 Rn. 20).

[X.]em wird die [X.] gerecht. [X.]en Vorgaben in der "Festlegung des Untersuchungsrahmens gemäß § 5 [X.]" durch Schreiben der [X.] vom 26. Mai 2005 entsprechend ist das Untersuchungsgebiet räumlich (seitlich) im Ausgangspunkt durch die [X.]linie begrenzt worden. [X.]arüber hinaus umfasst es grundsätzlich auch die tidebeeinflussten Nebenflüsse und Nebengewässer der [X.]. Im Übrigen ist der Untersuchungsrahmen in Einklang mit den Vorgaben der [X.] für die jeweiligen Schutzgüter differenziert festgelegt worden. So sind etwa beim Schutzgut Wasser die Aspekte "[X.]", "Salinität", "Sauerstoff- und Nährstoffhaushalt" sowie "Schadstoffe" auch für die Nebengewässer und Nebenflüsse der [X.] untersucht worden (vgl. [X.], [X.], 21, 42, 44, 58, 59, 86, 89, 96 und [X.], [X.] ff., 100 ff.). [X.]as Untersuchungsgebiet für das Schutzgut Grundwasser ist ebenfalls spezifisch abgegrenzt worden ([X.], [X.]). [X.]ie [X.] zum Schutzgut [X.]oden beschreibt als maximales Auswirkungsgebiet den gesamten vor den [X.] gelegenen Überflutungsbereich der [X.] zwischen km 584,8 ([X.]) und km 755,3 ([X.]), ihre Nebengewässer sowie die tidebeeinflussten Flussabschnitte der in die [X.] mündenden Nebenflüsse ([X.], [X.]); für das Schutzgut Pflanzen [X.]) ist das Untersuchungsgebiet entsprechend umrissen worden ([X.], [X.]). Für das Schutzgut Tiere (terrestrische Fauna) sind zusätzlich die Insel [X.] sowie Teile des Nationalparks [X.] (zwischen [X.] und [X.]damm) und des Nationalparks [X.]isches [X.] ([X.], [X.], [X.]) einbezogen worden ([X.], [X.]58). Aus welchen Gründen diese schutzgutbezogenen Festlegungen fachlich unvertretbar sein sollten, haben die Kläger nicht dargetan.

[X.]) [X.]as gilt auch für ihre Rüge, die Festlegung des Untersuchungsgebiets für das Schutzgut Grundwasser im [X.]-[X.] [X.] schließe angrenzende terrestrische Grundwasserkörper hinter der [X.]linie aus. [X.]ie Grenze des Untersuchungsgebiets für das Schutzgut Grundwasser ist im ersten Schritt aufgrund geomorphologischer Kriterien anhand der Gewässerlandschaften entlang des [X.] festgelegt worden, weil quantitative und qualitative Änderungen des [X.] aufgrund der hydrologischen Wirkungszusammenhänge theoretisch im gesamten [X.] Veränderungen im Grundwasser hervorrufen können. In den [X.]eichen, in denen diese Grenzziehung das Untersuchungsgebiet so verkleinern würde (z.[X.]. am Hochufer zwischen [X.] und [X.]), dass mögliche Auswirkungen nicht vollständig berücksichtigt werden könnten, wurde ein Mindestabstand von 1 km zur [X.] und den betrachteten tidebeeinflussten Nebengewässern als Grenze herangezogen ([X.], [X.] zu 1.2.1). [X.]as Gebiet greift damit (siehe auch Karte [X.] - 1) über die seitliche [X.]linie noch hinaus.

b) [X.] und [X.] beruhen im Hinblick auf [X.] und Fauna auf einer hinreichend aktuellen [X.]atengrundlage. [X.]ie gegenteilige, insbesondere auf eine Stellungnahme von [X.] vom 13. August 2012 gestützte Auffassung der Kläger ist unzutreffend.

[X.]) [X.] Vorgaben zur Aktualität der [X.]atengrundlage enthalten weder die [X.]-Richtlinie noch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder die von den Klägern herangezogene [X.] zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 18. September 1995 ([X.]VwV, GM[X.]l. [X.]71). In ihren Schlussanträgen vom 13. Oktober 2011 in der Rechtssache [X.]/10 [[X.]:[X.]:[X.]] leitet die Generalanwältin aus Art. 5 Abs. 1 [X.]uchst. b [X.] her, dass es in der Regel auf den Stand der Kenntnisse zu [X.]eginn des Genehmigungsverfahrens ankomme (Rn. 138; siehe auch Ziffer 0.5.1.2 [X.]VwV). Wenn sich in einem späteren Stadium des Verfahrens zeige, dass aktuellere Angaben erforderlich seien, müssten diese verlangt werden (Rn. 140). Nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung ([X.]/[X.]/[X.]notat, [X.] und Strategische Umweltprüfung, 5. Aufl. 2010, [X.]72 Rn. 97 und [X.]87 Rn. 112) sind [X.]atenbestände in der Regel dann hinreichend aktuell, wenn die Erhebungen im Gelände nicht länger als fünf Jahre zurückliegen und nach [X.]urchführung der [X.] keine erheblichen Veränderungen des Standortes oder der anthropogenen Einflüsse eingetreten sind.

Als Leitlinie für die Praxis mag es im Ansatz sinnvoll sein, die Tauglichkeit der [X.]atengrundlage an einer zeitlichen Grenze auszurichten. Eine solche Grenze kann aber nur einen allgemeinen Anhalt bieten. Sie ändert nichts daran, dass die Aktualität der [X.]atengrundlage nach Maßgabe praktischer Vernunft unter [X.]ücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen ist. So kann insbesondere bei einem großflächigen Untersuchungsgebiet die Aktualisierung von [X.]atenbeständen in einem Teilgebiet auch Rückschlüsse auf die Verlässlichkeit älterer [X.]aten für ein anderes Teilgebiet zulassen; eine fortlaufende Aktualisierung aller [X.]estandsdaten kann nicht verlangt werden.

[X.]) [X.]aran gemessen waren die [X.]aten zu [X.] und Fauna ausreichend aktuell:

(1) Für die [X.]eschreibung des [X.]es der terrestrischen [X.] wurde auf [X.]aten aus Kartierungen von 1993 bis 1996, [X.] von 2000 bis 2002, Kartierungen [X.]ritter seit der letzten Fahrrinnenanpassung und Kartierungen von 2005 bis 2006 zurückgegriffen ([X.], [X.]3 bis 19 und Karte zur Aktualität der verwendeten [X.]aten in Anlage 1). [X.]ie [X.]aten aus den [X.] wurden in ein geographisches Informationssystem überführt und mit der Klassifikation verglichen. [X.]ie [X.]atengrundlage ist im Gutachten [X.] ([X.]9) insgesamt bewertet worden. Anlässlich der [X.] sind [X.]aten aus einer [X.]efliegung von 2006 zur Erfassung der [X.]bestände und angrenzender ufernaher Vegetationseinheiten hinzugekommen ([X.], Teil 3, [X.]3). In den Unterlagen zur Planänderung [X.] wird auf neue [X.]aten aus 2008 verwiesen, durch die sich die [X.]eschreibung des [X.]es der terrestrischen [X.] nicht ändere (PÄ [X.], Teil 3, [X.]2).

[X.]) Für die terrestrische Fauna ist zur [X.]eschreibung des [X.]estandes von [X.]rut- und [X.] auf [X.]aten aus den Jahren 2000 bis 2005 (in Ausnahmefällen ältere [X.]aten) zurückgegriffen worden; für einige Teilgebiete fehlen [X.]aten ([X.], [X.]2 bis 15). Im Rahmen der [X.] sind hinsichtlich der [X.]rutvögel eine Reihe zusätzlicher [X.]estandsaufnahmen aus 2005 bis 2008, schwerpunktmäßig aus 2007 ausgewertet worden ([X.], Teil 3, [X.]6 f.); für die [X.] sind Untersuchungen aus 2007/2008 neu berücksichtigt worden ([X.], Teil 3, [X.]09 ff.). Zur [X.] wurden ornithologische Jahresberichte des [X.] von 2001 bis 2005 für die Landkreise [X.] und [X.] ausgewertet, die allerdings keine Aktualisierung der Werteinstufung des Untersuchungsgebiets ermöglichten ([X.]I, Teil 3, [X.]5). Zudem wurden Ortskundige befragt und Angaben von [X.]ehörden ([X.], [X.] [X.]) sowie einzelne Fachgutachten aus 2003, 2007 und 2009 eingearbeitet ([X.]I, Teil 3, [X.]8). Anlässlich der Planänderung [X.] sind für die [X.]rut- und [X.] keine neuen [X.]aten erhoben bzw. eingepflegt worden (PÄ [X.], Teil 3, [X.]0 f.).

(3) Für die aquatische [X.] sind bezogen auf das Phytoplankton [X.]aten aus dem [X.]raum von 1997 bis 2002, für Teilbereiche auch aus 2003/2004 zugrunde gelegt worden, für das [X.] im Wesentlichen aus 2002/2003 ([X.], [X.]5 f. und 18 f.). [X.]as [X.] ist in der näheren Vergangenheit nicht vollständig untersucht worden; laut [X.] ist aber mit den durchgeführten [X.]iatomeenanalysen die meist do[X.]ierende [X.] erfasst worden, in der sich aussagekräftige [X.]ioindikatoren finden ([X.], [X.]9). Anlässlich der [X.] sind für das Phytoplankton zudem [X.]aten der [X.] [X.] von 2005 und 2006 berücksichtigt und [X.]aten der [X.] ([X.] 2007) gesichtet worden. Für das [X.] wurden von der [X.] [X.] ([X.]) neue Angaben vorgelegt [X.]005/2006); zudem wird auf [X.]aten der [X.] [X.] aus 2007 sowie Untersuchungen von [X.] von 2005 und 2006 verwiesen ([X.], Teil 3, [X.]1 ff.). Für die [X.] sind keine neuen [X.]aten verzeichnet ([X.]I, Teil 3, [X.]4). Zur Planänderung [X.] wurden aktuelle [X.]aten der [X.] zum Phytoplankton für die Messstationen [X.] (km 598,7) und [X.] (km 628,8) veröffentlicht (PÄ [X.], Teil 3, [X.]4).

(4) [X.]ei der aquatischen Fauna sind für das Zoobenthos und die Fische Unterlagen von 1997 bis 2004 berücksichtigt worden ([X.], [X.] ff., 23, 50 ff., 56 ff., 75 f.). Für die Meeressäuger (Schweinswal, Seehund, Kegelro[X.]e) sind [X.]aten aus der [X.] von 1995 bis 2005 ausgewertet worden ([X.], [X.] ff.). Im Rahmen der [X.] sind für das Zoobenthos Untersuchungen aus 2007 (schwerpunktmäßig [X.]; [X.]) und 2008 ([X.]; [X.]) einbezogen worden ([X.], Teil 3, [X.]48 f.), für die Fische Unterlagen aus 2000, 2001, 2006, 2007 und 2008 ([X.]60). Für die Seehunde wurden neue [X.]aten aus 2005 bis 2008 und für die Schweinswale aus 2007 aufgenommen ([X.], Teil 3, [X.]64). Anlässlich der Planänderung [X.] (Teil 3) sind für die Fische zusätzliche Untersuchungen aus 2009 und für die Seehunde neue [X.]aten aus den [X.] der Jahre 2005 bis 2009 eingestellt worden ([X.] f., 81 f.).

Für das Zooplankton trifft zwar zu, dass eine vollständige Inventarisierung der Zooplanktonarten im Untersuchungsgebiet aus den späten 60er Jahren stammt ([X.], [X.]2 f.). [X.]anach sind nur einzelne Flussabschnitte, Gruppen oder Arten untersucht worden. Eine neuere [X.]estandserfassung für das [X.] stammt aus 1998. Aktuelle Untersuchungen liegen aber aus dem [X.]eich [X.] (km 590) bis [X.] (km 645) vor ([X.] und Günster, 2006). [X.]ie [X.] bewertet die [X.]atenbasis zur [X.]eschreibung und [X.]ewertung des Zooplanktons insgesamt gleichwohl zu Recht als ausreichend. [X.]ie Erfassungen von [X.] und Günster aus 2006 zeigen laut [X.] keine deutlich abweichenden Ergebnisse zu früheren Untersuchungen (z.[X.]. [X.] 1961) oberhalb von [X.]. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass sich der [X.]estand auch in anderen [X.] nicht grundlegend geändert habe (vgl. auch [X.] 1997, [X.] [X.] 1998), zumal sich die produktivsten Planktongebiete oberhalb von [X.] befänden ([X.], [X.]3).

[X.]er Rückschluss von der Entwicklung des [X.] oberhalb von [X.] auf das Zooplankton stromab ist angesichts der ergänzenden Erläuterungen der [X.]-Gutachter in der mündlichen Verhandlung im Juli 2014, wonach das Übergangsgewässer ohnehin die "natürliche Sterbezone" für das insoweit "statische" [X.] darstellt, plausibel; substanzielle Einwände hiergegen haben die Kläger nicht erhoben. [X.]as Ergebnis der im [X.] [X.] auf [X.]3 angesprochenen Erfassung des gesamten Zooplanktons durch die [X.] ([X.]) musste nicht abgewartet werden. [X.]iese - inzwischen wohl aufgegebene - Erfassung war nicht durch das Vorhaben veranlasst, sondern stellte eine davon unabhängige Grundlagenforschung dar.

Im Übrigen ist in den [X.]-[X.] jeweils dargelegt, wie mit [X.] umgegangen wurde und aus welchen Gründen die vorhandenen [X.]aten als ausreichend erachtet werden (vgl. etwa [X.], [X.]9; [X.], [X.]2 ff.; [X.], [X.] ff.). [X.]amit haben sich die Kläger nicht näher auseinandergesetzt.

c) [X.], die Ermittlungstiefe der [X.] sei unzureichend, weil es an orts- und artenspezifischen [X.]estandsaufnahmen fehle, bleibt erfolglos.

[X.]) Eine ordnungsgemäße [X.] erfordert nicht notwendig eine flächendeckende orts- und artenspezifische [X.]estandsaufnahme. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat der Träger des Vorhabens die entscheidungserheblichen Unterlagen vorzulegen. [X.]as [X.] enthält keine fachspezifischen Regelungen im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.], gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 [X.] sind daher die Absätze 3 und 4 anzuwenden. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 [X.] müssen die Unterlagen u.a. eine [X.]eschreibung der Umwelt und ihrer [X.]estandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens unter [X.]ücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden enthalten, soweit die [X.]eschreibung und die Angaben zur Feststellung und [X.]ewertung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens erforderlich sind und ihre [X.]eibringung für den Träger des Vorhabens zumutbar ist (vgl. auch Art. 3 und 5 Abs. 1 [X.]uchst. b [X.]).

Welche Angaben zur Feststellung und [X.]ewertung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens erforderlich sind, kann nur nach Maßgabe des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 [X.]). Anders als bei der [X.] ist der Gegenstand der Ermittlungen bei der Umweltverträglichkeitsuntersuchung ([X.]) nicht auf bestimmte Arten oder [X.]en beschränkt. Zu ermitteln sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Auswirkungen auf Menschen, Tiere, Pflanzen, die biologische Vielfalt, [X.]oden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kulturgüter, sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen. [X.]ie Ermittlungen sind damit grundsätzlich offener und breiter angelegt als in der [X.] und bedürfen anderer Einschränkungen und [X.]egrenzungen; [X.] und [X.] müssen auch bei Großvorhaben praktisch handha[X.]ar bleiben (vgl. [X.], Umwelt- und Technikrecht, [X.], 2013, [X.]1 und 105).

Ermittelt und untersucht werden müssen alle Umstände, die für eine sachgerechte ([X.] erforderlich sind. [X.]abei können auch Erkenntnislücken verbleiben, es muss weder ein lückenloses [X.] erstellt noch eine allgemeine [X.]estandsaufnahme durchgeführt werden. Maßgeblich sind die naturräumlichen Gegebenheiten des konkreten Falles: je typischer die Gebietsstruktur, desto eher kann auch auf typisierende Merkmale und allgemeine Erfahrungen abgestellt werden. Es kann daher genügen, wenn für den Untersuchungsraum besonders bedeutsame Repräsentanten (Tier- und Pflanzengruppen) festgestellt werden und für die [X.]ewertung der Auswirkungen mit [X.]ioindikatoren gearbeitet wird. [X.]estehen dagegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein besonders seltener Arten, ökologischer Strukturen oder Vorgänge, bedarf es weitergehender Ermittlungen. Sofern es für besonders schützenswerte oder hochwertige Arten oder Strukturen keine konkreten Anhaltspunkte gibt, muss danach nicht aktiv gesucht werden ([X.], a.a.O. [X.] bis 95). [X.]as Recht nötigt nicht zu einem Ermittlungsaufwand, der keine zusätzlichen Erkenntnisse verspricht (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 21. Februar 1997 - 4 [X.] 177.96 - [X.] 406.401 § 8 [X.] Nr. 20 und vom 29. Oktober 2014 - 7 VR 4.13 - ZUR 2015, 163 Rn. 16; Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 - [X.] 407.4 § 17 [X.] [X.]68 [X.]16).

[X.]) [X.]aran gemessen begegnen die [X.]estandserhebungen und -beschreibungen für [X.] und Fauna keinen [X.]edenken.

(1) [X.]er [X.]estand der terrestrischen [X.] ist im [X.]-[X.] [X.] anhand der vorkommenden [X.]iotoptypen beschrieben ([X.] ff.). Überdies sind die im Untersuchungsgebiet festgestellten besonders geschützten und gefährdeten [X.]iotoptypen ([X.], [X.]4 f. und 102 ff.) und Pflanzenarten ([X.]04 ff.) sowie [X.]en gemäß [X.] aufgeführt ([X.]8 ff.).

(a) [X.]ass die [X.]estandsdarstellung bei der terrestrischen [X.] mit Ausnahme der geschützten und gefährdeten Arten nur biotoptypenbezogen erfolgt ist, ist nicht zu beanstanden. [X.]ie [X.]iotoptypen sind in [X.], Haupteinheiten und Untereinheiten gegliedert, die örtliche Verteilung im Untersuchungsgebiet kann den Karten im Anhang zu [X.] entnommen werden. Einer durchgängig artenbezogenen [X.]estandsdarstellung bedurfte es nicht. Im Gutachten [X.] ([X.]53 ff.) ist unter [X.]ezugnahme auf wissenschaftliche Methoden/Ansätze ausgeführt, warum auf die allgemeine Empfindlichkeit der Vegetation gegenüber möglichen Veränderungen und mögliche Auswirkungen auf die räumliche Verteilung der [X.]iotoptypen abgestellt werden kann und wie die insoweit betrachteten Leitarten (verschiedene [X.]arten, Zeigerarten und seltene Arten) ausgewählt wurden. [X.]ie Auswirkungs[X.]e stellt fest, dass die Mehrzahl der mittels Wasser übertragenen [X.]en Wirkungen ungeeignet ist, Auswirkungen auf die terrestrische [X.] im [X.]land hervorzurufen; die [X.] endet (mit wenigen Ausnahmen) am Ufer bzw. im [X.]eich des mittleren [X.]s. [X.]etrachtet wurden daher in erster Linie die [X.] im weiteren Sinne ([X.]56 ff.); eine gesonderte Untersuchung wurde für den [X.] vorgenommen ([X.]59 ff., Anhänge 3 und 4). Warum dieser methodische Ansatz nicht vertretbar sein sollte, haben die Kläger nicht dargetan.

(b) Soweit der [X.] die [X.] in seinem Hinweisbeschluss vom 2. Oktober 2014 (7 A 14.12 - Rn. 17 ff.) hinsichtlich der gefährdeten Pflanzenarten als unzureichend beanstandet hat, ist dieser Mangel im ergänzenden Verfahren durch den Fachbeitrag P[X.] II 2.1 ([X.] vom 6. November 2015) behoben worden. [X.]ie dagegen gerichteten [X.] der Kläger greifen nicht durch.

Für den neuen Fachbeitrag ist die Liste der gefährdeten Pflanzenarten unter Angabe des Gefährdungsstatus aktualisiert und ergänzt worden, dabei sind im [X.] durchgeführte Kartierungen von [X.] im Untersuchungsgebiet berücksichtigt worden. Aufgrund der [X.]estandsaktualisierung sind über die ursprünglich 134 gelisteten gefährdeten Pflanzenarten ([X.], [X.]05) hinaus weitere 78 Arten aufgenommen worden. Von den danach 212 Pflanzenarten sind 136 als nicht weiter [X.] ausgeschieden worden, weil sie von keinem [X.]en Wirkpfad betroffen werden (P[X.] II 2.1, [X.]3 ff., 35, 78). Für die verbliebenen 76 Pflanzenarten (und vorsorglich drei weitere Arten mit besonderer [X.]edeutung für die [X.]zonierung oder das [X.] Grünland) wurden Steckbriefe mit verschiedenen Informationen etwa zur Verbreitung im Untersuchungsgebiet, zur Gefährdung und zur Schutzverantwortung, zur Häufigkeit/Seltenheit sowie zur Autökologie und zu Habitat- und Standortansprüchen erstellt (P[X.] II 2.1, [X.]6 ff.). [X.]ie als [X.] betrachteten Pflanzenarten wurden nach [X.] und Wuchsort und damit ihren Hauptvorkommen und Standortansprüchen vier ökologischen Gruppen zugeordnet: den [X.] (Sumpfpflanzen), den Hydrophyten (Wasserpflanzen), den weiteren Arten feuchter bis nasser Standorte und den weiteren Arten extensiv genutzter, mesophiler Wiesen und Weiden (P[X.] II 2.1, [X.]8); die Arten, für die eine besondere Schutzverantwortung besteht, sind in einem eigenen Kapitel untersucht worden (P[X.] II 2.1, [X.]2 ff.).

[X.]er Einwand der Kläger, wichtige [X.]eiche auf den [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie die [X.]uchten am [X.] seien in den Losen 2 und 3 nicht oder unvollständig kartiert worden, ist nicht begründet. [X.]ie Ermittlungen waren ausreichend, eine lückenlose Erfassung ist nicht erforderlich. [X.]ie Kartierungen beruhen auf zwei [X.]urchgängen im Frühjahr und [X.] 2015 zur Erfassung von 3 900 ha Vorlandflächen, Ufern und Inseln unterhalb des [X.]er Hafens. [X.]as Gebiet umfasst tiefliegende [X.]eiche der [X.] entlang der [X.] und auf den [X.] vom [X.] bis km 693. [X.]ie kartierten [X.]efunde wurden jeweils mit GPS eingemessen, so dass der Lebensraum der kartierten Pflanzen anschließend über Luftbilder und vorhandene [X.]iotoptypenkartierungen charakterisiert und die konkrete Wuchshöhe in [X.]ezug zum mittleren [X.] ([X.]) ermittelt werden konnte; für jeden Fundort wurde die [X.]estandsgröße auf einer achtstufigen Skala geschätzt.

Abgesehen davon, dass der Fachbeitrag nicht nur auf die Kartierungen abstellt, sondern auch andere [X.] berücksichtigt, lassen sich die von den Klägern gerügten [X.]iskrepanzen zwischen den Ergebnissen der Kartierungen im [X.] 2015 und des [X.] nach den Erläuterungen der [X.]eklagten im Schriftsatz vom 21. Juli 2016 plausibel erklären. Während für das Monitoring bekannte Standorte gezielt aufgesucht werden, um Vorkommen besonders detailliert zu dokumentieren, dient die Kartierung für den neuen Fachbeitrag vor allem dazu, eine größere Anzahl von [X.] in einem erheblich größeren Gebiet zu erfassen, um einen Überblick über [X.] und Verteilung der Sippen im Untersuchungsgebiet zu ermöglichen.

Soweit die Kläger geltend machen, die Kartierungen der Lose 1 bis 3 könnten schon deshalb nicht Grundlage einer Gefährdungsabschätzung, geschweige denn einer [X.] sein, weil ihnen keine einheitliche Erfassungssystematik zugrunde liege, ist dem nicht zu folgen. Ein Einfluss der geltend gemachten Inhomogenitäten auf die Auswirkungs[X.]e ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich. In die Wirkpfadbetrachtung sind unabhängig von länderspezifischen Kartierungen und Einstufungen als gefährdete Art alle bekannten, im Untersuchungsgebiet vorkommenden gefährdeten Pflanzenarten (und zusätzlich die mit [X.]lick auf das Schutzgut Artenvielfalt als bedeutsam betrachteten, nicht gefährdeten Arten) eingestellt worden. [X.]arauf, ob sich die Kartierungen als Grundlage einer [X.] eignen, kommt es hier nicht an.

[X.]as Gebiet oberhalb des [X.]er Hafens musste entgegen der Auffassung der Kläger nicht in die [X.]etrachtung einbezogen werden. Ausgehend von den Prognosen der [X.] drohen dort keine spürbaren Auswirkungen auf die terrestrische [X.] (siehe schon [X.], [X.]). [X.]er [X.]e Anstieg des [X.] beträgt im Abschnitt oberhalb km 600 bis zum [X.] bei einem niedrigen [X.] von 350 m³/s nur 2 bis 3 cm, das [X.] (zwischen 2,35 und 2,55 m NN) steigt um 2 cm ([X.], [X.]). Soweit die Kläger die rückschreitende Uferentwicklung in diesem Abschnitt vor allem auf die vorangegangenen [X.]n zurückführen und auf die Ergebnisse der [X.]eweissicherung verweisen, fehlt es ihrem Vorbringen an der erforderlichen Substanz. Ob - wie die [X.]eklagten geltend machen - relevante Änderungen der [X.] in diesem [X.]eich wesentlich auf das [X.] und den [X.]abfluss zurückzuführen sind, kann daher dahinstehen.

[X.]) Für das Schutzgut terrestrische Fauna ist der [X.]rut- und Gastvogelbestand unter Angabe von Arten jeweils für eine Reihe konkret benannter Teilgebiete dargestellt [X.]1 bzw. 18 Teilgebiete für [X.], 7 Teilgebiete für [X.] und 48 bzw. 31 Teilgebiete für [X.]; [X.], [X.]9 ff. und 47 ff. sowie [X.] 1.1 - 1.29 und Karten [X.]-1 und -2; Übersicht über die [X.]ewertung der Teilgebiete unter Angabe der wertgebenden Arten bzw. Vorkommen [X.]2 ff.). [X.]s dazu, warum diese [X.]aten unzureichend sein sollen, haben die Kläger nicht vorgetragen.

(3) [X.]asselbe gilt für das [X.] zum Schutzgut aquatische [X.] ([X.]). [X.]arin sind für verschiedene Elbabschnitte häufig nachgewiesene Arten des Phytoplanktons aufgeführt ([X.]2 f.), der [X.] des Phytoplanktons in der [X.] wird auf [X.]4 f. zusammenfassend beschrieben, die Nebenflüsse werden auf [X.]8 ff. auch unter Angabe von Arten behandelt. Für das [X.] ist die [X.] an ausgewählten Standorten entlang der [X.] und ihrer Zuflüsse arten- bzw. artengruppenbezogen dargestellt ([X.], [X.]1 f.). In den Anlagen zu [X.] finden sich [X.]iagramme der taxonomischen Zusammensetzung des Phytoplanktons an ausgewählten Messstellen der [X.] von 1997 bis 2004, eine Gesamtartenliste für das Phytoplankton der [X.] 2004 sowie Übersichten über die benthischen [X.]iatomeen der Oste.

(4) [X.]eim Schutzgut aquatische Fauna wurde für die arten- und taxabezogene [X.]estandsbeschreibung des [X.] das Untersuchungsgebiet in vier Abschnitte sowie die Nebenflüsse unterteilt ([X.], [X.]7 ff. und 51 f.), für die Fische in drei Abschnitte und verschiedene Nebenflüsse. [X.]ie [X.]eschreibung ist artenbezogen erfolgt ([X.], [X.]2 und 73 ff.). Zudem sind die rezenten Fischarten in der [X.] und die nachgewiesenen Arten der Roten Listen sowie im Anhang der [X.] aufgeführte Arten und ihr Gefährdungsstatus aufgelistet ([X.]9 und 61 f.; zu den Meeressäugern, Seehunden, Kegelro[X.]en, [X.] vgl. [X.]5 ff.).

d) [X.]ie der [X.] zugrunde gelegte Abgrenzung der Schutzgüter [X.]oden und Wasser ist nicht zu beanstanden.

[X.]as [X.]-[X.] [X.] geht unter [X.]ezugnahme auf § 2 Abs. 1 [X.] und § 1 Abs. 1 [X.] davon aus, dass semisubhydrische [X.]öden (Wattböden) und subhydrische [X.]öden (Unterwasserböden) aus rechtlicher Sicht nicht durch das [X.]bodenschutzgesetz, sondern als [X.]estandteil der Gewässer über das Wasserhaushaltsgesetz geschützt, aus fachlicher Sicht aber als [X.]öden betrachtet würden. Wegen dieser unterschiedlichen Grenzziehungen, der Schwierigkeit, in einem dynamischen System eine eindeutige Höhenlinie zu definieren, und der Notwendigkeit, eine Konsistenz zu anderen Schutzgütern (insbesondere zu terrestrischen [X.]iotoptypen) herzustellen, haben die Gutachter als Grenzlinie zwischen dem Schutzgut Wasser und dem landseitig zu bewertenden Schutzgut [X.]oden die untere Linie des [X.] und vergleichbarer Vegetationseinheiten bzw. bei Fehlen einer Vegetationsbedeckung die [X.]-Linie betrachtet ([X.], [X.]). [X.]amit sei der [X.] für das Schutzgut [X.]oden gegenüber den rechtlichen Vorgaben in denjenigen [X.]eich des Gewässers erweitert worden, über den üblicherweise keine Sedimentdaten vorlägen. [X.] würden demnach nicht als [X.]öden, sondern als mehr oder weniger intensiv in Umlagerung begriffene Sedimente des Gewässers angesehen; die [X.]earbeitung dieser Flächen erfolge im Gutachten zum Schutzgut Wasser - Teilbereich Sedimente ([X.], [X.] f.).

[X.]ie [X.] ist danach bei der [X.]estimmung des Schutzguts [X.]oden im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] vom [X.]egriffsverständnis des § 2 Abs. 1 [X.] ausgegangen, der die Gewässerbetten ausdrücklich ausnimmt. [X.]eren Grenze wird vom mittleren [X.]stand gebildet. Es bestand keine Verpflichtung, das davon abweichende - an fachwissenschaftlichen Vorstellungen ausgerichtete und insoweit vorrechtliche - [X.]egriffsverständnis der Kläger zugrunde zu legen. Zudem hält sich die [X.] nicht starr an die rechtlichen [X.]egrifflichkeiten, sondern ergänzt sie im Sinne einer Erweiterung des [X.]odenbegriffs durch eine [X.]etailkorrektur hinsichtlich der semisubhydrischen [X.]öden, die als Standorte Höherer Pflanzen dienen. [X.]ieser funktionsbezogene Ansatz ist nicht zu beanstanden. [X.]ie in der [X.] vorgenommene Abgrenzung ist eine plausible fachliche Systematisierung. § 2 Abs. 1 [X.] enthält eine bundesgesetzlich verbindliche [X.]egriffsbestimmung, soweit der Anwendungsbereich von jeweils spezifischen Schutzvorschriften für [X.]öden einerseits und Gewässer andererseits bestimmt werden soll. [X.]emgegenüber will das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit seinem integrativen Ansatz Umwelteinwirkungen umfassend und immer bezogen sowohl auf den [X.]oden als auch das Wasser ermitteln und bewerten. [X.]ie Unterscheidung der Schutzgüter [X.]oden und Wasser führt insoweit nicht zu einer rechtlichen Weichenstellung, so dass die [X.]etonung rein sachbezogener Abgrenzungskriterien und damit die Einbeziehung fachwissenschaftlicher Kategorisierungen der besonderen Aufgabenstellung der [X.] gerecht werden. Zudem übersehen die Kläger, dass nach dem [X.]bodenschutzgesetz möglicherweise weniger Flächen dem Schutzgut [X.]oden zuzuordnen gewesen wären.

e) [X.]ie Feststellung und [X.]ewertung der [X.]en Auswirkungen auf den [X.] begegnet keinen [X.]edenken.

[X.]er [X.] wird im [X.]-[X.] [X.] ausführlich behandelt. [X.]anach sind im [X.]halbjahr bei geringem [X.] im Abschnitt von ca. km 630 bis km 650 ([X.] [X.]-Hafen und [X.]-West) vor allem durch den Eintrag biologisch a[X.]aubaren organischen Materials aus der [X.] regelmäßig [X.] zu verzeichnen ([X.], [X.]). [X.]ie eutrophe [X.] weise im [X.]halbjahr [X.] auf, die über den Wasserkörper [X.]-Ost in die Wasserkörper [X.]-Hafen und [X.]-West verfrachtet würden und dort mangels ausreichender [X.]urchlichtung des [X.] (so genannte Sekundärverschmutzung). [X.]er A[X.]au dieser organischen Substanz finde unter Sauerstoffverbrauch statt ([X.], [X.]4).

[X.]ie Auswirkungen des Vorhabens auf den [X.] sind im Hinblick auf die Verringerung der spezifischen Wasseroberfläche, eine Akkumulation zehrungsfähigen Materials infolge längerer Verweilzeit des Wassers und einen verstärkten Stromauftransport von [X.]en/Sedimenten infolge erhöhter maximaler [X.]geschwindigkeit betrachtet worden ([X.], [X.]32 ff., 134). [X.]abei sind die [X.]en Änderungen der spezifischen Wasseroberfläche konservativ in einem besonders ungünstigen [X.]eich (mit besonders ungünstiger spezifischer Wasseroberfläche im [X.]) im oberen Abschnitt des Wasserkörpers [X.]-West untersucht worden, in dem die [X.] geplant ist (km 635 bis km 639; [X.], [X.]34). [X.]ie [X.]en Veränderungen des [X.]es bewegen sich in diesem [X.]eich im einstelligen Prozentbereich, Änderungen > 5 % sind lediglich bei einem von zehn Profilen erreicht worden. [X.]iese Veränderung der spezifischen Wasseroberfläche ist ungeeignet, mess- und beobachtbare Veränderungen des [X.] auszulösen ([X.], [X.]35). Zudem wird es laut [X.] weder zu einem für den Sauerstoff- und Nährstoffhaushalt relevanten verstärkten Stromauftransport von [X.]en/Sedimenten infolge erhöhter maximaler [X.]geschwindigkeit noch zu beachtlichen Auswirkungen auf die Verweilzeiten bzw. die Laufzeit eines Wasserteilchens kommen. Einen Transport zehrungsfähigen organischen Materials stromauf in die Wasserkörper [X.]-West und [X.]-Hafen schließt die [X.] aus, weil derartiges Material weiter stromab nicht verfügbar ist. [X.]ie von der [X.] bei niedrigem [X.] beschriebene Transportkette nach oberstrom transportiert lediglich Sand und Schluff. Eine Akkumulation zehrungsfähigen Materials infolge längerer Verweildauer ist nicht zu erwarten ([X.], [X.]38 f.).

Vor diesem Hintergrund ist die [X.]ewertung der [X.] ([X.], [X.]13), die [X.]en Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser ([X.]) seien nicht erheblich, nachvollziehbar. [X.]er von der [X.] für die letzte Fahrrinnenvertiefung angenommene Rückgang des [X.] um 0,2 mg O2/l bewegt sich in einer Größenordnung, die durch natürliche hydrologische und meteorologische Einflüsse überlagert wird ([X.], [X.]708).

f) [X.]ie Ermittlung und [X.]ewertung möglicher Verluste von Vordeichflächen infolge einer [X.]en Erhöhung des [X.] ist ebenfalls nicht zu beanstanden. [X.] der Kläger, wie in den [X.]n zur letzten Fahrrinnenvertiefung von 1999 hätten auch hier erhebliche [X.]odenverluste angenommen werden müssen, ist unbegründet.

[X.]as Thema [X.] durch Wasserstandsänderungen wird im [X.]-[X.] [X.] ausführlich behandelt. [X.]ie A[X.]ruchkanten und jährlichen A[X.]ruchraten sowie Sedimentationsraten sind anhand von [X.] durch Vergleich der [X.] ermittelt worden ([X.], [X.] ff.). [X.]anach gibt es fünf aktive A[X.]ruchbereiche, in denen die A[X.]ruchkanten mehr oder weniger stark deichwärts rückverlegt werden und "aufwärtswandern" (üblicherweise verändert sich die Lage der A[X.]ruchkanten von "unterhalb [X.]" zu "oberhalb [X.]"). [X.]ie A[X.]ruchkanten werden nur schwach durch das regelmäßige [X.] beeinflusst, Ufera[X.]rüche entstehen durch [X.]elastungsspitzen bei starkem Wellenschlag (Schiffsverkehr oder Sturmtiden) ([X.], [X.]3). [X.]ie Erosionen in exponierten [X.]eichen gehen vielfach mit Anlandungen an geschützten Ufern einher, die mehrere Meter pro Jahr betragen können ([X.], [X.]1). [X.]ie Sedimentationsrate nimmt mit Abstand vom Ufer ab ([X.], [X.]7).

[X.]arauf gestützt gehen die [X.] von einer insgesamt sehr heterogenen Verteilung von Uferbereichen mit Erosions- und Sedimentationstendenzen aus. In stromexponierten [X.]eichen deute sich ein Trend zur verstärkten Erosion an, in geschützten Seitenbereichen ([X.]) würden neue [X.]öden durch Sedimentation gebildet ([X.], [X.]65). [X.]urch eine maßnahmenbedingte Erhöhung des [X.] komme es im [X.] nicht zwangsläufig zu einer landwärtigen Verschiebung der mittleren Hochwasserlinie und zu [X.]. [X.]ie neu gebildeten [X.] und semiterrestrischen [X.]öden kompensierten die Verluste in stärker exponierten [X.]eichen. Es werde daher durch maßnahmenbedingte Wasserstandsänderungen keine [X.]odenverluste und somit keine erheblichen Auswirkungen geben ([X.], [X.]98 f.).

Hiergegen ist nichts zu erinnern. Permanente Umlagerungs-, Sedimentations- und [X.] in Ufer- und Randbereichen sind typische dynamische Prozesse in einem Ästuar, und zwar sowohl natürlich als auch anthropogen beeinflusst ([X.], [X.]9). Einer abschnittsweisen Gegenüberstellung von Sedimentations- und Erosionsflächen bedurfte es insoweit für die Zwecke der [X.]/[X.] nicht. [X.]ass zwischen der [X.]en Änderung des [X.] und der [X.] eine zeitliche Lücke klafft, während der mit erheblichen [X.] gerechnet werden muss, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

[X.]er Einwand der Kläger, beim [X.] drohten durch die Änderungen der Wasserstände einerseits Verluste durch Erosion und andererseits die Umwandlung von [X.] in [X.], nicht ästuartypischen Landröhricht wegen der [X.] von Wuchsflächen, greift nicht durch.

[X.]ie [X.] verneint relevante Auswirkungen auf die [X.]bestände ([X.], [X.]56 ff. am [X.]eispiel der Leitart [X.] australis) durch Änderungen der Strömungsgeschwindigkeiten und des [X.]. Nur ein Teil der [X.] gelegenen [X.] sei Überflutungen während der Vegetationsperiode ausgesetzt; gesundes Schilf sei gegen mechanische [X.]elastung sehr widerstandsfähig ([X.], [X.]56). Längeres Trockenfallen werde von [X.] australis gut toleriert, solange die Hochwässer zur gleichen Höhe aufliefen wie bisher ([X.], [X.]57). Eine Verschiebung des Verhältnisses zwischen Wattflächen und [X.] betreffe nur teilweise [X.]eiche, die von [X.]n besiedelt sind. Sie sei für die [X.]estände ohne [X.]elang, die Änderung der Standortfaktoren werde sich im Toleranzbereich der vorhandenen Arten bewegen ([X.], [X.]57). Im Rahmen der [X.]eweissicherung zur vorangegangenen Fahrrinnenanpassung habe kein Kausalzusammenhang zwischen dem geringfügigen Verlust an [X.]n und [X.] von 2,3 ha (0,2 %) im Untersuchungsgebiet und dem Ausbau festgestellt werden können. [X.]erartige Veränderungen seien der natürlichen Fluktuation (oder methodischen Artefakten der Erfassung) zuzuordnen ([X.], [X.]58). Zudem verweist die [X.] auf eine Analyse der [X.] ([X.]) von November 2004 zu aktuellen räumlichen Veränderungen ufernaher [X.] und [X.] unter besonderer [X.]ücksichtigung ihrer historischen Entwicklung ([X.]-[X.] [X.], [X.]52 ff. <156 ff.>). [X.]ie Analyse der Entwicklung der Schilfröhrichte in den letzten 30 bis 50 Jahren habe gezeigt, dass die [X.]ntwicklung nicht monokausal durch den Anstieg des [X.], sondern von verschiedenen unabhängigen Faktoren gesteuert werde.

[X.]iese [X.]ewertung leuchtet ein. Zwar wird die Einschätzung der Kläger, dass das [X.] einen relevanten Faktor für die Ausdehnung von [X.] darstellt, von der Untersuchung der [X.] [X.]004, [X.]8) bestätigt. Einer Änderung des [X.] kommt aber nicht die monokausale [X.]edeutung zu, die die Kläger ihr beimessen wollen. Vielmehr spielen laut [X.] andere Parameter wie z.[X.]. Sedimentation, Wellenschlag, Strömung, Topographie, Überstauungszeiten etc. und namentlich die [X.]ynamik der Unter- und [X.] ebenfalls eine Rolle ([X.]8 f.). Einer Erhöhung des [X.] folge nicht zwangsläufig eine horizontale Verlagerung der [X.]-Linie in Richtung [X.]. Andere Parameter, wie die Sedimentation, könnten die horizontale Verschiebung der [X.]-Linie [X.]dern oder sogar umkehren. [X.]a eine Änderung des [X.] nur über einen längeren [X.]raum wirksam werden könne und das System hochdynamisch sei, veränderten sich während dieser [X.] auch andere Standortfaktoren, so dass eine monokausale Ableitung der Änderung des [X.] auf die Standortbedingungen von ufernahen [X.]iotoptypen nicht zulässig sei. Zwischen dem langsamen Anpassungsprozess an veränderte Wasserstände und erosionsbedingten [X.]verlusten bestehe kein Zusammenhang (vgl. [X.], [X.]9).

[X.]ass die von den Klägern geltend gemachte negative Entwicklung von [X.] infolge einer [X.] ufernaher Flächen in der Hauptsache durch das Vorhaben und nicht durch exogenen Eintrag, namentlich Hochwasser und [X.]en, verursacht wird, lässt sich nicht feststellen. Es ist weder substanziiert dargetan noch sonst ersichtlich, dass die [X.]en Änderungen der Wasserstände zu [X.] führen, die nach Art und Umfang nicht in den exogenen Einträgen "untergehen".

g) [X.]ie [X.] zum Schutzgut Artenvielfalt (biologische Vielfalt) begegnet ebenfalls keinen [X.]edenken mehr. [X.]ie im Hinweisbeschluss vom 2. Oktober 2014 (Rn. 20 f.) beanstandeten Mängel sind im ergänzenden Verfahren behoben worden. [X.]ie Einwände der Kläger gegen den neuen Fachbeitrag ([X.] vom 6. November 2015, P[X.] II 2.2) greifen nicht durch.

Entgegen der Auffassung der Kläger war eine Erweiterung des Untersuchungsgebiets auf den [X.]eich stromauf des [X.]er Hafens bis zum [X.] nicht erforderlich. [X.]ort sind weder [X.]n geplant noch relevante indirekte [X.] zu besorgen.

[X.]er Fachbeitrag P[X.] II 2.2 erweist sich auch nicht deshalb als unzureichend, weil die vom neuen Fachbeitrag zu den [X.]rutvögeln (P[X.] II 4) nicht erfassten [X.]rut- und Gastvogelarten sowie Fische und Rundmäuler darin nicht betrachtet werden. [X.]er neue Fachbeitrag P[X.] II 2.2 untersucht mögliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Artenvielfalt für die beiden Artengruppen [X.] und Höhere Pflanzen, weil nur für diese Artengruppen [X.] erhebliche negative Auswirkungen nicht von vornherein ausgeschlossen werden können ([X.], [X.]2; P[X.] II 2.2, [X.]2). Gegen diesen Ansatz ist nichts zu erinnern, namentlich waren die [X.] aufgrund der nur punktuellen [X.]eanstandungen des [X.]s nicht gehalten, eine vollständig neue [X.] zum Schutzgut Artenvielfalt zu erstellen.

Im Übrigen folgt der Fachbeitrag in Übereinstimmung mit dem Hinweisbeschluss vom 2. Oktober 2014 (Rn. 21) den Hinweisen von Trautner ([X.]-report 2003, [X.]55, auch 157) und nimmt natur- und lebensraumtypische Arten, darunter insbesondere gefährdete Arten der Roten Listen sowie Arten, für die unter biogeographischen Gesichtspunkten eine besondere Schutzverantwortung besteht, in den [X.]lick. Sofern vorhanden, werden zudem so genannte Schlüsselarten einbezogen, die durch ihr Auftreten oder ihre Eigenschaften bzw. Lebensweise wesentlich auf den jeweiligen Lebensraum und seine [X.]iozönose einwirken. [X.]ies können auch seltene, lokal vorkommende und bislang nicht erkennbar gefährdete Arten sein (P[X.] II 2.2, [X.]3; näher dazu [X.]3 bis 18 sowie ausführlich Anhang, [X.]6 ff.).

[X.]ie Auswahl der [X.] ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht zu beanstanden (Auswahlkriterien in P[X.] II 2.2, [X.]3 f.). [X.]ie u.a. nach den Kriterien besondere Sensitivität und Schutzverantwortung ausgewählten Arten beziehen sich jeweils auf Teilabschnitte und stellen insoweit räumliche Repräsentanz- sowie Schwerpunktvorkommen dar. Alle acht Arten weisen eine besonders enge [X.]indung an den [X.] [X.] ([X.] 1130) auf (P[X.] II 2.2, [X.]). [X.]abei ist der Wenigborster (Propappus volki) zu Recht mit ausgewählt worden, weil er als Vertreter der Sandlückenräume den benthischen Lebensraum der Fahrrinne repräsentiert und überwiegend in der Fahrrinne mit hohen Strömungsgeschwindigkeiten und starken Sedimentbewegungen vorkommt. Nach den ergänzenden (schriftsätzlichen) Erläuterungen der [X.]eklagten ist die Art gemäß dem im Fachbeitrag herangezogenen Ästuartypieindex ([X.]) kein negativer Indikator, sondern eine an diese [X.]edingungen angepasste und tolerante, aber dennoch typische Art. Sie kann in anderen Zusammenhängen ein negativer Indikator sein. [X.]ies ist hier aber nicht der Fall, zumal es in Flüssen unabhängig von der Schiffbarkeit (und der Unterhaltung) generelle Unterschiede in der Artenzusammensetzung zwischen Randbereichen und Gewässermitte gibt, die auf unterschiedlichen Substratverhältnissen, Fließgeschwindigkeiten und Salinitäten beruhen und folglich nicht zwangsläufig den Einfluss von [X.] widerspiegeln.

[X.]em sind die Kläger nicht substanziiert entgegengetreten. Ihr Einwand, die Fahrrinne im tiefen Wasser würde ohne intensive und dauerhafte [X.] eine weit artenreichere [X.]iozönose aufweisen, geht fehl. [X.]arauf, wie sich das [X.]-Vorkommen entwickeln könnte, wenn die Fahrrinne nicht mehr unterhalten würde, kommt es nicht an.

h) [X.]ie sonstigen [X.] greifen ebenfalls nicht durch.

[X.]) [X.]ie auf die Ergebnisse des Monitorings 2014 (Stiller) gestützte Rüge, der neue Fachbeitrag P[X.] II 2.1 (gefährdete Pflanzenarten) sei auch deshalb fehlerhaft, weil die irreversible Verkleinerung des limnischen [X.] der [X.] als Vegetationsregion mit besonders hoher Artenvielfalt durch Stromaufverschiebung des [X.] nicht berücksichtigt worden sei, ist unbegründet. Zwar können sich die [X.]en Änderungen der Salzgehalte langfristig dahin auswirken, dass salztolerantere Arten in ihrer [X.] gegenüber weniger salztoleranten Arten gering gefördert werden (P[X.] II 2.1, [X.]). [X.]ie von der [X.] [X.]tizierten Änderungen des [X.] sind aber auch unter [X.]ücksichtigung der [X.]sbeschreibung in der [X.] nicht geeignet, erhebliche [X.]eeinträchtigungen namentlich der Makrophyten und der unter ihnen vorkommenden gefährdeten Pflanzenarten zu verursachen. Laut Fachbeitrag (P[X.] II 2.1, [X.]) unterliegen die 53 Pflanzenarten, für die in einem ersten Prüfschritt eine [X.]e [X.]etroffenheit durch Salinität nicht sicher ausgeschlossen werden konnte und die daher Art für Art untersucht wurden (P[X.] II 2.1, [X.]9), bereits im [X.] einem schwankenden Salzeinfluss (periodisch oder [X.] während der Vegetationszeit durch [X.], [X.] bis hin zu [X.]en). Echte salzempfindliche, reine Süßwasserarten (Glykophyten i.e.[X.]) kommen im Untersuchungsgebiet nicht vor (P[X.] II 2.1, [X.]0, 56). [X.]ie Auswirkungen auf die salztoleranteren Pflanzen werden als gering positiv und auf die weniger salztoleranten als gering negativ bewertet; insgesamt sind es unerhebliche Auswirkungen ([X.], [X.]9 f. und 27 letzter Absatz zu 2)).

[X.]) [X.]ie [X.]/[X.] ([X.], [X.]95) geht zu Recht davon aus, dass die Herstellung der [X.] keine erheblichen Auswirkungen auf die [X.]rutvögel haben wird. [X.]as Artenspektrum und Vorkommen der [X.]rutvögel im [X.]er Hafen ist sehr eingeschränkt (siehe [X.], [X.] und Anhang, Tabelle 1.29; [X.], Teil 3, [X.]8 und 232). Für die im [X.] brütenden Gehölzbrüter gibt es nach den Ausführungen der [X.]eklagten in der mündlichen Verhandlung von Juli 2014 jenseits der [X.] und am anderen Ufer in [X.] Ausweichmöglichkeiten, sofern es durch [X.]auarbeiten zu akustischen Vergrämungen kommen sollte. [X.]ie Annahme, dass erhebliche Auswirkungen auf die [X.] ausgeschlossen werden können, weil im [X.] beständig Schiffsverkehr herrscht und die dort rastenden Vögel an Schiffsbewegungen gewöhnt sind ([X.], [X.]48 und 156; [X.], Teil 3, [X.]32; PÄ [X.], Teil 3, [X.]07), ist plausibel.

[X.], in der [X.]/[X.] ([X.], [X.]92 f. zu den [X.]rutvögeln) bleibe offen, welche [X.]rutvogelarten auf dem Vorland von [X.] durch die [X.] und die Übertiefenverfüllung ([X.]) in welchem Ausmaß betroffen seien, greift im Ergebnis nicht durch. [X.]ie Ausführungen auf [X.]92 f. der [X.] sind zwar nicht nachvollziehbar, weil dort für die mit der Errichtung der [X.] und der [X.] verbundenen Lärmimmissionen ein Schwellenwert von 47 d[X.](A) angesetzt worden ist und im Vorland [X.] ein 30 m breiter Streifen von [X.] von 47 bis 52 d[X.](A) betroffen ist. [X.]ieser Mangel ist aber nicht entscheidungserheblich, weil die [X.] insoweit nicht den aktuellen Stand der [X.] wiedergeben. [X.]ie Auswirkungs[X.]e ist mit der [X.] (Teil 3) auf der Grundlage neuer Erkenntnisse geändert worden. [X.]anach kommt es aufgrund neuer [X.]aten zum [X.]rutvogelvorkommen und neuer Forschungsergebnisse zur Lärmempfindlichkeit von [X.]rutvögeln entgegen der Annahme in der ursprünglichen [X.] ([X.], [X.]17 f.) nicht zu einer Lebensraum[X.]derung um 25 % auf einem ca. 30 m breiten Uferstreifen im Vorland von [X.]. [X.]er angesetzte schallkritische Wert von 47 d[X.](A) hat sich in neuen Untersuchungen nur für den schallempfindlichen Wachtelkönig bestätigt, der im Vorland von [X.] brütet ([X.], Teil 3, [X.]30). Für die im Gebiet vorhandenen Arten [X.]ekassine, Kiebitz, Rotschenkel und Uferschnepfe liegt er dagegen nach neuerer Einschätzung bei 55 d[X.](A) ([X.], Teil 3, [X.]31). [X.]iese Grenze wird im gesamten Vorland nicht erreicht. Soweit für einen maximal 30 m breiten Uferstreifen im Vorland von [X.] Lärmwerte von über 47 d[X.](A) [X.]tiziert werden, befinden sich dort keine [X.]rutplätze des Wachtelkönigs.

[X.]ie [X.]/[X.] zu den Auswirkungen der [X.] [X.], [X.] und [X.] auf die [X.] ([X.], [X.]99 f.) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. [X.]ie [X.] erkennt diese [X.]eiche als wertvolle Gastvogellebensräume mit hoher bzw. sehr hoher [X.]edeutung an und setzt gestützt auf Veröffentlichungen zum Einfluss von Straßenverkehr, Windkraftanlagen, Freizeitaktivitäten, Wasserfahrzeugen, Tourismus und anderen [X.]quellen als [X.] pauschal einen [X.]ungs- bzw. [X.] von 500 m um die [X.]austellen herum an. Zudem wird darauf abgestellt, dass ausreichend Raum für Ausweichbewegungen zur Verfügung steht, weil nicht alle Maßnahmen gleichzeitig [X.]isiert werden ([X.], [X.]99 f.; [X.], [X.]45 f., 155; PÄ [X.], Teil 3, [X.]07). [X.]agegen ist nichts zu erinnern. [X.]ie Übersicht zum vorgesehenen [X.]auablauf (PÄ [X.], Teil 1, [X.]) weist eine zeitlich versetzte Errichtung der [X.] aus. Überdies nehmen die [X.]auarbeiten jeweils nur vier bis sechs Monate in Anspruch. Angesichts der räumlichen Nähe der für die [X.] vorgesehenen Flächen zueinander (Lage im [X.]eich km 683 bis km 692) ist nachvollziehbar, dass während der [X.]auzeit erreichbare Ausweichmöglichkeiten bestehen.

[X.]) [X.], die Auswirkungen des Vorhabens auf das Ufergrundstück des [X.] zu 1 und des [X.] im Naturschutzgebiet [X.] bei [X.] könnten mangels ortsbezogener [X.]estandsaufnahmen in der [X.] nicht beurteilt werden, ist nicht begründet. [X.]as Naturschutzgebiet [X.]/[X.] wird im [X.]-[X.] [X.] zur terrestrischen Fauna bei der [X.]arstellung des [X.]rut- und Gastvogelbestandes auf [X.]5 und 92 als Teilgebiet 2121.4/1 bzw. 1.8.03.05 aufgeführt und das [X.]rut- und [X.]vorkommen artenbezogen beschrieben. [X.]er Ortsbezug kann ohne Weiteres mithilfe der Karten [X.]-1 und [X.]-2 hergestellt werden, in denen die einzelnen Teilgebiete ausgewiesen sind.

[X.]) [X.]er auf [X.]64 der [X.] bezogene Vorwurf, baubedingte Auswirkungen auf das Schutzgut [X.]oden seien nur für die [X.] [X.], den [X.] und die Richtfeuerlinie [X.] quantifiziert worden, ist nicht gerechtfertigt. [X.]ie [X.] knüpft insoweit an den - wie oben ausgeführt - nicht zu beanstandenden Ansatz der [X.] an, vegetationslose Flächen unterhalb der [X.]-Linie nicht dem Schutzgut [X.]oden zuzurechnen. Im Übrigen differenziert die [X.] zwischen bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkfaktoren. Zu den baubedingten Wirkungen zählen die [X.]n und die [X.] und [X.]. Ausgehend von dieser [X.]ifferenzierung und der Zuordnung der (vegetationslosen) Unterwasserböden zum Schutzgut Wasser ist nicht ersichtlich, dass noch weitere baubedingte Auswirkungen auf das Schutzgut [X.]oden hätten quantifiziert werden müssen. [X.]araus folgt zugleich, dass auch die Rüge, beim Schutzgut [X.]oden seien sämtliche anlagebedingten Auswirkungen auf Unterwasserböden wegen der fehlerhaften Grenzziehung zwischen [X.]oden und Wasser zu Unrecht ausgegrenzt worden, nicht durchgreift.

ee) [X.], die Prognose der [X.]en Auswirkungen auf terrestrische [X.]iotoptypen im [X.]eich der [X.] [X.] und der Richtfeuerlinie Ober- und Unterfeuer [X.] ([X.], [X.]42 f.) sei mangelhaft, weil aus der [X.] nicht erkennbar sei, welche wertgebenden Arten betroffen seien, ist ebenfalls unbegründet.

[X.]ie Spülleitung zur Einspülung der [X.] [X.]-Ost wird von Land aus antransportiert und dort zwischengelagert ([X.], [X.]41). [X.]er Zusammenbau erfolgt auf den Wattflächen. [X.]er Transport erfolgt ausschließlich über vorhandene Wege, als Lagerplatz soll - wenn eine Lagerung auf den vorhandenen Verkehrsflächen nicht möglich ist - zusätzlich eine Fläche von maximal 0,2 ha in einem ufernahen Suchraum von 9,4 ha östlich von [X.] genutzt werden. In der vorläufigen Anordnung vom 11. Mai 2010 ist dem Vorhabenträger die Auflage erteilt worden, die [X.]austelle nur auf einer solchen Fläche einzurichten, auf der sich keine größeren [X.]estände gefährdeter Arten der Roten Listen befinden. [X.]ie Fläche muss zuvor kartiert oder anhand der [X.]aten des [X.], Küsten- und Naturschutz beurteilt werden. In der [X.] bedurfte es daher keiner artenbezogenen [X.]estandsaufnahme, weil dies in der vorläufigen Anordnung speziell geregelt ist. [X.]ass erhebliche Auswirkungen auf die [X.]iotoptypen angesichts der Kleinräumigkeit der Fläche von 0,2 ha unwahrscheinlich sind, liegt auf der Hand.

[X.]ie [X.] der Richtfeuerlinie [X.] ist als [X.] geplant ([X.], [X.]43). [X.]ie Erschließung der [X.] [X.] erfolgt über den [X.], die [X.]austelleneinrichtung ist auf dem [X.]augrundstück möglich. [X.]urch die landseitigen [X.]austelleneinrichtungsflächen und die [X.]austellenerschließungen kommt es zu vorübergehenden [X.]elastungen der terrestrischen [X.] (artenreicher Scherrasen), während die dauerhafte Flächeninanspruchnahme durch die Errichtung des [X.]s sich auf 0,1 ha beschränkt ([X.], [X.]49, sowie PÄ [X.], Teil 3, [X.]8 f.). Warum es beim [X.]iotoptyp des artenreichen Scherrasens ([X.], [X.]8) weiterer artenbezogener Ermittlungen bedurft hätte, erschließt sich nicht. [X.]ie angenommene Wertstufe 2 ist nach der [X.] ([X.], [X.]13), die insoweit der Einordnung nach [X.] u.a. folgt, die höchstmögliche.

[X.]. [X.]ie [X.] verstoßen mit Ausnahme einer teilweise fehlerhaften [X.]s- und Abweichungsprüfung und eines daraus folgenden Fehlers der planerischen Abwägung nicht gegen materiell-rechtliche Vorschriften.

[X.] [X.]ie Planrechtfertigung liegt vor.

Eine Wasserstraßenplanung ist gerechtfertigt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben nach Maßgabe der vom [X.] verfolgten Ziele einschließlich sonstiger gesetzlicher Entscheidungen ein [X.]edürfnis besteht. [X.]as ist nicht erst bei der Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist ([X.], Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 - [X.]E 127, 95 Rn. 34; Gerichtsbescheid vom 29. Januar 2009 - 7 A 1.08 - Rn. 13). Zu den wasserstraßenrechtlichen Ausbauzielen gehören gemäß § 1 Abs. 1 [X.], § 1 [X.] des Gesetzes über die Aufgaben des [X.] auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (Seeaufgabengesetz - SeeAufG) i.d.F. der [X.]ekanntmachung vom 17. Juni 2016 ([X.] I [X.]489) u.a. die Erhaltung und Verbesserung der Funktion der Wasserstraßen für den allgemeinen Schiffsverkehr, die Vermeidung von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und die ungehinderte Erreichbarkeit der Häfen (vgl. [X.], Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - Rn. 59). [X.]as streitgegenständliche Vorhaben entspricht diesen gesetzlichen [X.].

[X.]ie [X.]n zielen auf die Verbesserung der [X.] der [X.]wasserstraße [X.], der besonders hohe verkehrliche [X.]edeutung zukommt. [X.]ies belegt schon ihre Aufnahme in Anlage 2 zum [X.] durch das Gesetz zur [X.]eschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturmaßnahmen vom 9. [X.]ezember 2006 ([X.] I [X.]33, 2842). [X.]ie Aufnahme in Anlage 2 zum [X.] stellt zwar - wovon auch die [X.] zu Recht ausgegangen sind ([X.], [X.]41) - keine gesetzliche und damit auch keine für das gerichtliche Verfahren verbindliche [X.]edarfsfeststellung dar, sie ist aber Ausdruck der Verkehrsbedeutung, die der Gesetzgeber diesen Wasserstraßen beimisst (vgl. [X.], Gerichtsbescheid vom 29. Januar 2009 - 7 A 1.08 - Rn. 13; inzwischen ist der vordringliche [X.]edarf für eine Fahrrinnenanpassung der Unter- und [X.] in § 1 [X.]. der Anlage, Abschnitt 1, lfd. [X.] zum [X.]wasserstraßenausbaugesetz - [X.] - vom 23. [X.]ezember 2016, [X.] I [X.]224, verbindlich normiert). Ausweislich der Gesetzesbegründung zum [X.] ([X.]. 16/54 [X.]7) dient der Ausbau der Unter- und [X.] der Verbesserung der seewärtigen Zufahrt zu einem [X.]n Seehafen (§ 14e Abs. 1 [X.]), zudem erfüllt er die Kriterien des § 14e Abs. 1 Nr. 4 (sonstiger internationaler [X.]ezug) und [X.] (besondere Funktion zur [X.]eseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe).

[X.]ezogen auf diese Ziele erweist sich das Vorhaben als vernünftigerweise geboten. Es dient dazu, die tideunabhängige und [X.]e Erreichbarkeit des [X.]er Hafens für große [X.]ontainerschiffe zu verbessern und Gefahren und Erschwernisse aus dem [X.]egegnungsverkehr zu [X.]dern ([X.], [X.]6 ff.). In den [X.]n ([X.]40 ff.) und der planfestgestellten [X.]edarfsbegründung ([X.]) ist nachvollziehbar dargelegt, dass insbesondere die [X.]ontainerschifffahrt ein konkretes [X.]edürfnis für eine Verbesserung der Erreichbarkeit des [X.]er Hafens hat. [X.]ie [X.] der weltweit und auf der Unter- und [X.] eingesetzten [X.]ontainerschiffe nehmen zu. [X.]ie Anzahl von [X.]ontainerschiffen mit einem Konstruktionstiefgang von mehr als 13,5 m hat laut Erläuterungsbericht schon in der Vergangenheit deutlich zugenommen. Für die Zukunft sind auch und gerade auf der Ostasien-Route, die in [X.] rund die Hälfte des seit der letzten Elbvertiefung deutlich gestiegenen [X.] ausmacht, weiter zunehmende Schiffstiefgänge und immer größere Schiffseinheiten zu erwarten. [X.]ontainerschiffe in der Größe des [X.] mit einem Tiefgang von 14,50 m werden zukünftig die Regel sein. Ihre wirtschaftlich sinnvolle Ausnutzung hängt maßgeblich davon ab, ob die [X.] ausgeschöpft und tidebedingte Wartezeiten vermieden bzw. reduziert werden können ([X.], [X.]43; [X.], [X.]5 ff.). [X.]er [X.] ist anlässlich der Planänderung [X.] aufgrund des seinerzeit infolge der Weltwirtschaftskrise zu verzeichnenden Rückgangs des [X.]rkehrs weltweit und im [X.]er Hafen nochmals überprüft worden; Anhaltspunkte für einen Fortfall des [X.]s haben sich dabei nicht ergeben (PÄ [X.], Teil 11a).

[X.]ie insbesondere auf Gutachten von [X.] gestützten Einwände der Kläger gegen die Planrechtfertigung greifen nicht durch. [X.]ie gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Prognose des [X.]s wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Entwicklung des [X.] im [X.]er Hafen - abgesehen vom Einbruch während der Weltwirtschaftskrise - durchweg erhebliche, teils zweistellige prozentuale Zuwächse aufweist. [X.]ieser Umstand rechtfertigt für sich genommen nicht die Einschätzung, dass die [X.] für große [X.]ontainerschiffe sich weder bisher ausgewirkt haben noch zukünftig auswirken werden. [X.]asselbe gilt für den Hinweis, die in der [X.] [X.] gefahrenen [X.] im [X.]raum 2002 bis 2011 belegten, dass selbst die schon jetzt möglichen [X.] nicht genutzt würden. Zum einen zeigt die Tiefgangsentwicklung im [X.] an die Fahrrinnenvertiefung 1999, dass die [X.] mit mehr als 11,70 m (maximal möglicher Salzwassertiefgang im [X.] Verkehr vor 1999) nach Abschluss der [X.]n 2000 rapide zugenommen haben (vgl. dazu A[X.]ildung 7, [X.]1, der als Anlage [X.] von den [X.]eklagten vorgelegten Stellungnahme der [X.] vom 2. April 2014). Zum anderen sind die [X.] und durchschnittlichen Abladetiefgänge in der Vergangenheit nicht geeignet, die Planrechtfertigung in Zweifel zu ziehen, weil damit keine methodischen Mängel der [X.]edarfs[X.]e aufgezeigt werden. [X.]isher nicht genutzte [X.] und Tiefgangsspielräume eingesetzter [X.]ontainerschiffe sind kein Indiz dafür, dass ein größerer Tiefgang von den Reedereien nicht gewollt oder vom [X.] her nicht möglich gewesen wäre ([X.], [X.]60 f.), geschweige denn zwingen sie zu dem Schluss, dass hierfür auch künftig kein [X.]edarf besteht. [X.]ie für die [X.]ewertung des [X.]s in erster Linie maßgebliche, von konjunkturellen Schwankungen weitgehend unabhängige Entwicklung der Schiffsgrößen steht außer Zweifel.

[X.], der ursprünglich für die [X.]estimmung des [X.] gewählte Konstruktionstiefgang des [X.] sei im Verlauf der Planungen zu einem Gebrauchstiefgang "mutiert", ist unbegründet. [X.]ie Kläger missverstehen den Zusammenhang zwischen den Ausbauzielen und dem [X.]. Ausbauziele sind ein [X.]er Abladetiefgang von 13,50 m für die tideunabhängige und von 14,50 m für die [X.]e Fahrt ([X.], [X.]6; [X.], [X.]4 ff.). [X.]amit stellen die [X.] in Rechnung, dass der Maximaltiefgang nur in Ausnahmefällen erreicht wird, weil die Schiffe ihre Tragfähigkeit nicht voll ausnutzen. Konstruktiv sind die Schiffe mit [X.]lick auf Geschwindigkeit und Treibstoffverbrauch auf den Gebrauchstiefgang ausgelegt, der je nach Konstruktion des Schiffes um 0,50 bis 1,50 m geringer ist als der Konstruktionstiefgang ([X.]66 f.). [X.]as [X.] ist nicht selbst der [X.]edarfsträger für die Fahrrinne, sondern stellt nur ein Modell (planerisches Axiom) für die [X.]andbreite von Schiffen dar, die mit einem [X.]en Abladetiefgang von 14,50 m [X.] auf der [X.] verkehren können sollen. Es dient zur Ableitung der durchschnittlichen Anforderungen an eine Fahrrinne durch die [X.]tizierten [X.], aus denen sich die [X.]imensionierung der Fahrrinne ergibt. Anders als bei [X.] existierenden Schiffen wird beim [X.] nicht zwischen dem Konstruktions- und Gebrauchstiefgang unterschieden.

Soweit der Gutachter [X.] das konkrete Ausbaumaß als überzogen beanstandet, kommt dieser Frage nach der bedarfsangemessenen [X.]imensionierung nur im Rahmen der [X.] Alternativenprüfung bzw. der planerischen Abwägung [X.]edeutung zu (vgl. [X.], Urteil vom 5. [X.]ezember 1986 - 4 [X.] 13.85 - [X.]E 75, 214 <238>).

I[X.] [X.]ie habitatschutzrechtliche Prüfung genügt hinsichtlich der [X.]etroffenheit der prioritären Pflanzenart [X.] und der Abweichungsprüfung nicht in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen. Im Übrigen verstoßen die [X.] nicht gegen Vorschriften zum Schutz von FFH- und Europäischen Vogelschutzgebieten.

1. Projekte können ein FFH-Gebiet erheblich beeinträchtigen, wenn sie drohen, die für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden ([X.], Urteil vom 7. September 2004 - [X.]/02 [[X.]:[X.]:[X.]:2004:482] - Rn. 48). [X.] Kriterium ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten im Sinne der Legaldefinitionen des Art. 1 [X.]uchst. e und i der [X.] vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ([X.]. [X.] [X.] - [X.] - [X.]). Ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz [X.]urchführung des Vorhabens stabil bleiben ([X.], Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - [X.]E 128, 1 Rn. 43). [X.]ass keine [X.]eeinträchtigungen auftreten, muss gewiss sein. Nur wenn insoweit keine vernünftigen Zweifel verbleiben, darf die Verträglichkeitsprüfung mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen werden ([X.], Urteil vom 7. September 2004 - [X.]/02 - Rn. 59 und 61; [X.], Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - [X.]E 128, 1 Rn. 56). [X.]ieser Maßstab gilt gleichermaßen für Vogelschutzgebiete im Sinne der Richtlinie 2009/147/[X.] des [X.] und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung, [X.]. L 20 [X.] - Vogelschutzrichtlinie - [X.]), die gemäß § 32 Abs. 2 [X.] zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 [X.] erklärt worden sind. Mit der Schutzgebietserklärung geht das Gebiet nach Art. 7 [X.] in das Schutzregime dieser Richtlinie über; ein mit den [X.] des Gebiets unverträgliches Vorhaben kann dann im Wege der Abweichungsprüfung nach § 34 Abs. 3 [X.]/Art. 6 Abs. 3 und 4 [X.] zugelassen werden ([X.], Urteil vom 1. April 2004 - 4 [X.] 2.03 - [X.]E 120, 276 <[X.] und [X.]2 ff.>). Anderenfalls bleibt es bei dem strengeren Schutzregime der Vogelschutzrichtlinie, nach der nur überragende Gemeinwohlbelange wie der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder der Schutz der öffentlichen Sicherheit die Verbote des Art. 4 Abs. 4 [X.] überwinden können ([X.], Urteil vom 1. April 2004 - 4 [X.] 2.03 - [X.]E 120, 276 <289>).

[X.]ie Verträglichkeitsprüfung für Vorhaben in einem Ästuar hat den [X.]esonderheiten dieses [X.]s Rechnung zu tragen. Ästuare sind hochdynamische und komplexe Ökosysteme mit Tief- und Flachwasserzonen, Watten, [X.], [X.]fluren und Auenwäldern. [X.]ie Ausdehnung dieser [X.]eiche und die natürliche Fluktuation der geschützten Arten und [X.]en schwankt in Abhängigkeit von Mündungsform, [X.], [X.] und Windeinfluss. [X.] und [X.] bestimmen zudem den Sedimenttransport sowie die Nähr- und [X.]gehalte. Selbst in einem naturnahen Zustand unterliegen die Lage und das Verhältnis der Land- und Wasserflächen infolge von [X.] und Abtragungsprozessen einem stetigen Wandel (vgl. Rahmenkonzeption "FFH-Gebiete im [X.] - Ziele für die Erhaltung und Entwicklung" der [X.] nord[X.]r Länder, [X.] 2000 im [X.], von April 2005, [X.]6; Leitfaden [X.]-[X.] zur Umsetzung der [X.] und der [X.] in Mündungsgebieten (Ästuaren) und Küstengebieten, Januar 2011, [X.]). [X.]eits bei der Festlegung von [X.] und dem Gebietsmanagement steht daher nicht die Erhaltung des aktuellen räumlichen Musters einzelner [X.]trukturen, sondern die Wahrung und Förderung der wesentlichen Funktionen des [X.] in einer sich verändernden Landschaft im Vordergrund (Rahmenkonzept, [X.]4; [X.]-Leitfaden, [X.]4 f.). Auch für die Frage, ob die mit einem Vorhaben verbundenen Einwirkungen auf das Ästuar die habitatrechtlich festgelegten Erhaltungsziele gefährden können, ist diese [X.]ynamik zu berücksichtigen. [X.]iesen Maßstäben wird die Verträglichkeitsprüfung mit den genannten Einschränkungen gerecht.

a) [X.]ie Verträglichkeitsprüfung beruht nicht auf einer fehlerhaften Summationsbetrachtung. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist bei der Verträglichkeitsprüfung auch das Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen in den [X.]lick zu nehmen. [X.]ie [X.] berücksichtigen "alle Pläne und Projekte mit hinreichender planerischer Verfestigung bis Ende [X.] 2010, weitere Projekte werden bis zur Vorlage des Planfeststellungsbeschlusses fortlaufend nachgeführt" ([X.]28, 2. Abs. a.E.). Recherchierte Projekte, die noch nicht beantragt sind, noch keine Planreife erlangt haben oder für die keine Unterlagen zur Umwelt- und [X.] vorliegen, werden aufgeführt, aber nicht weiter berücksichtigt. [X.]ies gilt auch für den Fall, dass "derartige Projekte bis zum [X.]punkt der Planfeststellung der Fahrrinnenanpassung dennoch genehmigt sein könnten und folglich zum [X.]punkt der Planfeststellung in die durch die [X.] fixierten [X.]n gelangen" ([X.], [X.]28, 3. Abs. a.E.).

[X.]iese Ausführungen sind - wie die Kläger zu Recht monieren - weder in sich schlüssig noch stimmen sie mit den Erläuterungen auf [X.]650 der [X.] überein. [X.]ie Kläger haben aber nicht dargetan, dass diese Unschärfen entscheidungserheblich sind. Ihre gegen die [X.]eschreibung der allgemeinen [X.] gerichtete Kritik sieht schon daran vorbei, dass in den [X.]n gebietsspezifische Summationsbetrachtungen angestellt worden sind, die auch Entwicklungen nach der Planänderung [X.] einbeziehen ([X.], [X.]29; vgl. etwa [X.], [X.]052 ff., 1110 ff. und 1472 ff.). Zudem fehlt es an substanziellen Ausführungen dazu, für welche Arten oder [X.]en die jeweilige gebietsspezifische Summationsbetrachtung unzulänglich und die [X.]etroffenheit daher unterschätzt worden ist. [X.]ie nur allgemein gehaltenen weiteren [X.] der Kläger greifen nicht durch.

Nach der Rechtsprechung des [X.] sind andere Pläne und Projekte dann in die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] einzubeziehen, wenn ihre Auswirkungen und damit das Ausmaß der Summationswirkung verlässlich absehbar sind. [X.]as ist grundsätzlich erst dann der Fall, wenn die hierfür erforderliche Genehmigung erteilt ist. An der gebotenen Gewissheit fehlt es jedenfalls dann, wenn bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht absehbar ist, ob und wann das weitere Projekt [X.]isiert werden wird ([X.], Urteile vom 21. Mai 2008 - 9 A 68.07 - [X.] 406.400 § 34 [X.] 2002 [X.] Rn. 21, vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - [X.]E 141, 171 Rn. 40 und vom 15. Juli 2016 - 9 [X.] 3.16 - NVwZ 2016, 1631 Rn. 56; [X.]eschluss vom 9. [X.]ezember 2011 - 9 [X.] - [X.] 406.400 § 34 [X.] 2002 Nr. 7 Rn. 3).

[X.]) [X.]ei Anlegung dieser Maßstäbe mussten die [X.] zur Herstellung und Aufrechterhaltung der 1999 planfestgestellten Solltiefe bzw. ihre Folgen nicht als anderes Projekt in die Summationsbetrachtung eingestellt werden. [X.]ie Auswirkungen umgesetzter Vorhaben oder bisheriger Nutzungen, die - wie hier die [X.]n 1999 und die anschließenden [X.] - bereits in den [X.] eingegangen sind, müssen nicht in die Summationsbetrachtung eingestellt werden, sondern sind als Vorbelastung in die Verträglichkeitsprüfung einzubeziehen. [X.]ies bewirkt keine unzulässige Reduzierung des Schutzniveaus. Vorbelastungen können den Erhaltungszustand so verschlechtern, dass nur noch geringere Zusatzbelastungen toleriert werden können ([X.], [X.]eschluss vom 10. November 2009 - 9 [X.] - [X.] 406.400 § 34 [X.] 2002 [X.] Rn. 3). [X.]ie Unterhaltungsmaßnahmen zur Erhaltung der 1999 planfestgestellten Solltiefe werden nach Herstellung der planfestgestellten neuen Solltiefe nicht fortgesetzt, sondern von den Unterhaltungsmaßnahmen zur Erhaltung der neuen Solltiefe und -breite abgelöst. [X.]ie [X.]wasserstraße [X.] ist dem Schiffsverkehr gewidmet. Ihr [X.], mittels schifffahrtsfunktionaler Unterhaltungsmaßnahmen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 [X.]) zu sichernder Zustand ergibt sich aus der planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung ([X.], Urteil vom 5. [X.]ezember 2001 - 9 A 13.01 - [X.]E 115, 294 <298 f.>). [X.]ie planfestgestellte neue Solltiefe liegt ausweislich der A[X.]ildung auf [X.]8 der [X.] durchweg unterhalb der 1999 planfestgestellten Solltiefe. Auch aus dem Urteil des [X.] vom 14. Januar 2010 in der Rechtssache - [X.]-226/08 [[X.]:[X.]:[X.]:2010:10], [X.] - (Rn. 47 ff., 51) ergibt sich keine Notwendigkeit summierender [X.]etrachtung. [X.]ie Entscheidung betrifft sukzessive Unterhaltungsmaßnahmen in der Fahrrinne ([X.]), die vor Ablauf der Umsetzungsfrist der [X.] genehmigt worden waren, danach aber fortgesetzt wurden.

[X.]) [X.]ie Verfüllung des [X.] ist zu Recht nicht in die Summationsbetrachtung eingestellt worden ([X.], [X.]662). Soweit in der Klagebegründung vom 16. August 2012 ([X.]64) von der "jüngst planfestgestellten Verfüllungsmaßnahme im [X.] Hafen" die Rede ist, kann dies nicht nachvollzogen werden. Soweit ersichtlich ist die "Verfüllung Südteil [X.] Hafen" erst mit [X.]eschluss vom 13. Januar 2014 planfestgestellt worden. Ungeachtet dessen kommt die für diese Maßnahme angestellte Vorprüfung der [X.] zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben zu keinerlei [X.]eeinträchtigungen von Schutzgebieten führt; relevante Kumulationseffekte mit anderen Plänen und Projekten könnten ausgeschlossen werden ([X.] "Verfüllung [X.] Hafen", [X.]7). Vor diesem Hintergrund können Summationseffekte auch für das streitgegenständliche Ausbauvorhaben ausgeschlossen werden.

[X.]er Rüge der Kläger, die [X.]eklagten hätten die in die Summationsbetrachtung eingestellten Projekte im [X.]er Hafen nur exemplarisch benannt, musste der [X.] nicht weiter nachgehen. [X.]ie Kläger haben nicht dargetan, welche konkreten Projekte sie - neben der Verfüllung des [X.] - in der [X.] vermissen. [X.] kann daher auch, bis zu welchem [X.]punkt die Planfeststellungsbehörde die [X.] nac[X.]alten kann und muss.

[X.]) [X.]as mit [X.]escheid vom 30. September 2008 immissionsschutzrechtlich genehmigte [X.] in der [X.] ist in die Summationsbetrachtung eingestellt worden ([X.], Teil 5, Teil 1, [X.]3 und PÄ [X.], Teil 5, Teil 1, [X.] und 24 sowie Karte [X.]-02; [X.], [X.]28 und 1663 f.). [X.]ie zuletzt mit [X.]escheid vom 21. Februar 2011 geänderte wasserrechtliche Erlaubnis für das Kraftwerk vom 4. Oktober 2010 ist noch nicht bestandskräftig; sie ist Gegenstand eines derzeit ruhenden Revisionsverfahrens ([X.] 7 [X.] 7.16). In der [X.] für das streitgegenständliche Ausbauvorhaben wird auf die Verträglichkeitsuntersuchung von [X.] von 2006 für das [X.] verwiesen (PÄ [X.], Teil 5, Teil 1, [X.]4). Als für die Summationsbetrachtung relevante Wirkpfade benennen die [X.] ([X.]29) den Qualitätsverlust der Fischwanderstrecke wegen Ausfalls der Rastmöglichkeit in der Alten [X.] (anlagebedingt), den Tod von Fischen und Neunaugen durch starke Erschütterungen unter Wasser ([X.]auphase), die Einschränkung der Passierbarkeit der [X.] bzw. den Tod von Fischen und Neunaugen durch Sauerstoffdefizite und den Tod von Fischen und Neunaugen durch die Kühlwasserentnahme ([X.]etriebsphase). Erhebliche [X.]eeinträchtigungen von Fischen und Neunaugen durch Summationseffekte werden unter Hinweis auf die für das Kraftwerk vorgesehenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen (erschütterungsarme [X.]auverfahren, Stärkung der [X.]estände der Langdistanzwanderfisch- und Neunaugenarten durch den [X.]au einer zweiten [X.]sanlage beim [X.], Anreicherung des Kühlwassers mit Sauerstoff in kritischen Situationen) ausgeschlossen ([X.], [X.]30; [X.], Teil 5, Teil 1, [X.]3). [X.]ie [X.]eklagten waren nicht gehindert, ihrer Summationsbetrachtung die Auswirkungs[X.]e von [X.] zugrunde zu legen und darauf gestützt eine Summationswirkung auszuschließen. Es ist nicht Aufgabe der [X.], im Rahmen der Summationsbetrachtung die [X.]en für andere Vorhaben inzident auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

[X.]) [X.]er [X.] für die [X.] von [X.]ezember 2008 stellt entgegen der Auffassung der Kläger kein anderes Projekt im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] dar. [X.]er - im [X.]naturschutzgesetz und der [X.] nicht legal definierte - [X.]egriff "Projekt" wird in Art. 1 Abs. 2 [X.]uchst. a [X.] als die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen und sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft definiert (siehe [X.]-[X.], [X.] 2000 - Gebietsmanagement, [X.]3). [X.]as trifft auf den [X.] offensichtlich nicht zu. Er ist trotz seiner [X.]ezeichnung auch kein "Plan" im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.]. [X.]amit sind, wie sich bereits aus dem Wortlaut von § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] und Art. 6 Abs. 3 [X.] ergibt, nur solche Pläne gemeint, von denen Auswirkungen auf [X.] 2000-Gebiete ausgehen können ([X.], [X.]eschluss vom 5. September 2012 - 7 [X.] - [X.] 406.403 § 34 [X.] [X.] Rn. 12; vgl. [X.]-[X.] a.a.O. [X.]4). [X.]as ist beim [X.] nicht der Fall. Es handelt sich dabei lediglich um eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift mit Handlungsempfehlungen im Sinne von Mindestanforderungen an die Qualität eines Gewässers bei der Zulassung von Projekten.

b) [X.]ie Strombauwerke und die Anordnung zu den Schiffsgeschwindigkeiten sind zu Recht als Schadens[X.]derungsmaßnahmen in die Verträglichkeitsprüfung eingestellt worden.

Schadensvermeidungs- oder -[X.]derungsmaßnahmen müssen erhebliche [X.]eeinträchtigungen nachweislich wirksam verhindern oder reduzieren. [X.]er Nachweis obliegt der [X.]ehörde, sämtliche Risiken, die aus Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Maßnahmen oder der [X.]eurteilung ihrer langfristigen Wirksamkeit resultieren, gehen zu Lasten des Vorhabens ([X.], Urteil vom 29. Januar 2004 - [X.]-209/02 [[X.]:[X.]:[X.]:2004:61] - Rn. 24 bis 26). [X.] [X.]estandteil des Schutzkonzepts kann die Anordnung eines Monitorings sein. Ein Monitoring allein reicht aber nicht aus, sondern muss Teil eines Risikomanagements sein, das die fortdauernde ökologische Funktion der Schutzmaßnahmen gewährleistet. [X.]egleitend zum Monitoring müssen Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen für den Fall angeordnet werden, dass die [X.]eobachtung nachträglich einen Fehlschlag der positiven Prognose anzeigt. [X.]ie Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen müssen geeignet sein, Risiken für die Erhaltungsziele wirksam auszuräumen ([X.], Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - [X.]E 128, 1 Rn. 54).

[X.]) [X.]iesen Anforderungen werden die Strombaumaßnahmen im Mündungsgebiet, die im Hinblick auf die nac[X.]altige [X.]ämpfung der unerwünschten [X.] einen unverzichtbaren [X.]estandteil des [X.] darstellen ([X.], [X.]35; PÄ [X.], Teil 11b, [X.]), gerecht. Wie vorstehend unter A.[X.].1.a) [X.]) [X.]) näher dargelegt, begegnet die u.a. auf Gutachten von [X.] und [X.] AG sowie langjährige Erfahrungen mit der Errichtung und Unterhaltung von [X.] gestützte Einschätzung, dass die [X.] im Mündungsbereich lage- und funktionsstabil errichtet werden können, keinen durchgreifenden [X.]edenken. [X.]ie Lage und Form der [X.] ist über eine längere Planungsphase entwickelt und optimiert worden. Ihre Lage- und Funktionsstabilität wird im Rahmen des in den [X.]n ([X.], [X.]7; [X.], [X.]) angeordneten Monitorings engmaschig (halbjährlich) überwacht, so dass bauliche Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der [X.] zeitnah geplant und ergriffen werden können.

[X.]) Auch die Anordnung zu den Schiffsgeschwindigkeiten genügt den oben genannten Anforderungen. [X.]ass die in den [X.]n (Auflage A.I[X.]5.3.3; [X.], [X.]5) vorgesehenen Geschwindigkeitsbegrenzungen geeignet sind, die schiffserzeugten [X.]elastungen zu vermeiden oder zu reduzieren, ist vorstehend unter A.[X.].1.d) näher dargelegt. [X.]ie Auflage A.I[X.]5.3.3 ist aufgrund der [X.]eanstandungen im Hinweisbeschluss vom 2. Oktober 2014 (Rn. 22 ff.) in Satz 2 durch eine Regelung ergänzt worden, die die Festsetzung der zur Überwachung der tatsächlichen Geschwindigkeiten durchs Wasser geeigneten Maßnahmen einer Planergänzung vorbehält.

Entgegen der Auffassung der Kläger musste die Überwachungsmethode als solche nicht schon in den [X.]n festgelegt werden, sondern kann Gegenstand einer Vorbehaltsregelung sein. [X.]arin liegt - auch mit [X.]lick auf den [X.]harakter der Geschwindigkeitsbegrenzung als Schadens[X.]derungsmaßnahme - kein unzulässiger Konflikttransfer. Von einer unzureichenden Problembewältigung wäre nur dann auszugehen, wenn die [X.] bei Erlass der [X.] nicht annehmen durften, dass ein wirksames Verfahren zur Überwachung der Geschwindigkeiten durchs Wasser entwickelt werden kann. Anhaltspunkte dafür haben die Kläger nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich. Sie folgen insbesondere nicht aus dem seit Erlass der [X.] im April 2012 verstrichenen [X.]raum. [X.]ie [X.]eklagten haben unter Vorlage eines ausführlichen und aussagekräftigen [X.]ichts des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes [X.] vom 26. Juni 2016 zu den Grundlagen und den Einzelheiten der Überwachungsmethode nachvollziehbar dargetan, dass die Entwicklung der Überwachungsmethode in der Zwischenzeit deutlich vorangeschritten ist. [X.]ie Methode als solche "steht", die zur praktischen Umsetzung erforderliche Software ist entwickelt und befindet sich im Probebetrieb. Zur Überprüfung ihrer Wirksamkeit ist in den [X.]n unter A.I[X.]5.3.4 ([X.]5) eine [X.]okumentations- und [X.]ichtspflicht vorgesehen. Für den Fall, dass die Maßnahmen sich als unzureichend erweisen, haben sich die [X.] unter A.I[X.]5.3.5 ([X.]5) weitere Maßnahmen vorbehalten.

[X.]ie Regelung unter A.I[X.]5.3.3 Satz 2 ([X.], [X.]) begegnet weder im Hinblick auf zeitliche Aspekte noch auf [X.]eteiligungsrechte [X.]edenken. Gemäß Auflage A.I[X.]5.3.1 Satz 1 ([X.], [X.]5) haben die Vorhabenträger vor Fertigstellung der Fahrrinnenanpassung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Geschwindigkeiten durchs Wasser nicht überschritten werden. [X.]amit ist gewährleistet, dass die schädlichen Auswirkungen ab dem [X.]punkt der [X.] wirksam verhindert werden (vgl. zu dieser Anforderung [X.], Urteil vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - [X.]E 149, 289 Rn. 60). [X.]ie [X.]eteiligungsrechte sind im ergänzenden Verfahren zu wahren. [X.]er Einwand der Kläger, ein solches Verfahren sei nicht mehr ergebnisoffen, greift nicht durch. [X.]ie Überwachungsmethode muss vor Fertigstellung des [X.] bestandskräftig festgesetzt sein. [X.]adurch ist sichergestellt, dass die Ausbaustrecke vorher nicht freigegeben werden darf.

[X.]) [X.]as Vorbringen der Kläger, die Fragen der Vorhabendimensionierung und der [X.]aukonzeption seien zu Unrecht als Schadensbegrenzungsmaßnahmen in die Prüfung eingestellt worden, führt nicht auf einen Rechtsmangel. [X.]ie beanstandeten Ausführungen auf [X.]30 der [X.] erschöpfen sich in der Feststellung, dass die zuletzt - nach drei Planänderungen - ausgewählte Ausbauvariante den bestmöglichen Kompromiss zwischen optimalen Anlaufbedingungen und [X.]imalen hydrologischen Effekten darstellt.

c) [X.]ie Verträglichkeitsprüfung für den [X.] wird den besonderen Anforderungen an den Schutz dieser nach der [X.] prioritären Pflanzenart nicht vollständig gerecht.

Für prioritäre Arten trifft die Mitgliedst[X.]ten nach Art. 1 [X.]uchst. h sowie dem 11. Erwägungsgrund der [X.] eine besondere Verantwortung ([X.], Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - [X.]E 128, 1 Rn. 117; [X.], Urteil vom 13. Januar 2005 - [X.]-117/03 [[X.]:[X.]:[X.]:2005:16] - Rn. 27); dies haben auch die Fachgutachter berücksichtigt (P[X.] II 5.1, [X.]). [X.]er zur [X.] vorgelegte Fachbeitrag ([X.] vom 6. November 2015, P[X.] II 5.1, [X.]5) und ihm folgend die [X.] ([X.]9 f.) bejahen erhebliche [X.]eeinträchtigungen des [X.]s auf den [X.] "Salinitätssteigerung" und "erhöhter Energieeintrag" in den FFH-Gebieten "[X.]isches [X.] und angrenzende Flächen", "[X.]" und "[X.]/[X.]" (dort nur "erhöhter Energieeintrag") für 52 Exemplare bzw. umgerechnet 1,98 ha; [X.]eeinträchtigungen auf dem Wirkpfad "Sedimentation/[X.]/[X.]" werden verneint (P[X.] II 5.1, [X.] f.; [X.], [X.]00).

[X.]em neuen Fachbeitrag liegt eine standortbezogene Methode zugrunde. In der Wahl dieser Methode waren die [X.]eklagten frei, weil es eine als naturschutzfachlich überlegen anerkannte Methode zur Ermittlung von [X.]eeinträchtigungen des [X.]s noch nicht gibt. Namentlich ist die hier bedeutsame Frage, welche Abhängigkeit zwischen dem Salzgehalt und der Verbreitung des [X.]s besteht, naturschutzfachlich noch nicht eindeutig geklärt (vgl. P[X.] II 5.1, [X.]6 f.). [X.]ie Methode muss aber von vorsorglichen Prämissen ausgehen und darf keine Mängel aufweisen. [X.]iesen Anforderungen wird der Fachbeitrag mit Ausnahme des eingestellten [X.] von 350 m³/s gerecht. [X.]er gegenteiligen Auffassung der Kläger, die u.a. gestützt auf Gutachten von Prof. [X.]r. [X.] vom 13. Mai 2016 und 10. November 2016 eine unzureichende [X.]ücksichtigung gradueller [X.]eeinträchtigungen und der Standortdynamik sowie eine unzulängliche Ermittlung und [X.]emessung der aktuellen und potenziellen Standorte geltend machen, ist nicht zu folgen.

[X.]) [X.]er neue Fachbeitrag (P[X.] II 5.1, [X.]) und die [X.] ([X.]00) stellen nicht auf graduelle Verschlechterungen durch [X.] ab, weil sie dies aufgrund der Autökologie des [X.]s nach heutigem Kenntnisstand für naturschutzfachlich nicht begründet halten. Ein Standort oder seine guten Eigenschaften könnten ausfallen oder eben nicht. Nach den ergänzenden Erläuterungen von Obst (Fachbeitrag Planula von September 2015, P[X.] II 5.3, [X.]) tritt ein Verlust an besiedelbarer Fläche erst dann ein, wenn der Salzgehalt so hoch ist, dass ein Überleben des [X.]s nicht mehr möglich ist. [X.]ieser Ansatz ist plausibel. [X.]er [X.] ist eine zweijährige Pflanze. Er vermehrt und verbreitet sich durch Samen, die in der Regel im [X.] keimen, so dass die Pflanze den Winter als [X.] überdauert. [X.]ie [X.]lütezeit ist im Juni und Juli. Eine Pflanze bildet ca. 4 500 Früchte mit insgesamt 9 200 schwimmfähigen [X.]iasporen aus. [X.]ie Schwimmfähigkeit der Samen beträgt ein bis zwei, zum Teil auch bis zu elf Tage. Innerhalb von ein bis zwei Tiden können die Samen bis zu 8 km Strecke zurücklegen. Nach der Samenreife ([X.] und [X.]) sterben die Pflanzen ab. [X.]er [X.] ist ein Pionier vegetationsfreier und -armer Standorte und wird von aufkommenden Großröhrichtarten zurückgedrängt. Er besitzt keine dauerhaften Standorte und ist darauf angewiesen, dass immer wieder neue geeignete Wuchsorte entstehen. Im Verbreitungsgebiet kann sich die Art aus langlebigen Samenbanken regenerieren ([X.]/[X.], Fachbeitrag vom 25. Oktober 2010, [X.] ff.). Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, darauf abzustellen, ob die Standortbedingungen sich an den aktuellen und potenziellen Standorten [X.] so verschlechtern, dass ein Totalausfall dieser Standorte droht.

[X.]ie Schwelle für einen salinitätsbedingten Ausfall von Standorten ist im Fachbeitrag mit 2 [X.] angesetzt worden. [X.]ieser [X.] liegt an der unteren Grenze der Setzung von 2 bis 3 [X.], die als Grenz- oder Schwellenwert einer mittleren oder kurzfristig tolerierten Salinität vermutet werden (P[X.] II 5.1, [X.]8). Er ist im Hinblick darauf, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand bei einem Salzgehalt von 0,3 % (= 3 [X.]) noch alle Samen keimfähig sind und eine Hemmung der Keimung erst ab 1 % Salzgehalt (= 10 [X.]) auftritt (P[X.] II 5.3, [X.]), ausreichend vorsorglich. Zudem nehmen der Fachbeitrag und die [X.] vorsorglich einen monokausalen Zusammenhang zwischen einem Salzgehalt von 2 [X.] und einem Totalverlust von aktuellen und potenziellen Standorten an, obwohl naturschutzfachlich eine Reihe anderer Gründe dafür verantwortlich sein können, dass ein naturnaher oder geeigneter Standort nicht oder nicht mehr besiedelt wird (P[X.] II 5.1, [X.] Nr. 4; [X.], [X.]17).

[X.]) [X.]ie Standortdynamik des [X.]s bildet der neue Fachbeitrag dadurch ab, dass der [X.]estand an aktuellen und potenziellen Standorten nicht im Sinne einer Momentaufnahme für einen bestimmten Stichtag, sondern über den [X.]raum von 2000 bis 2015 betrachtet worden ist. [X.], die für diesen [X.]raum zusammengetragene [X.]atengrundlage sei lückenhaft und unzureichend, greift nicht durch.

[X.]em Fachbeitrag liegen Kartierungen aus den Jahren 2000 bis 2014 für das gesamte Verbreitungsgebiet (Expertenkartierungen aus einem E+E-Vorhaben für die Jahre 2000 bis 2002, eine flächendeckende Kartierung in 2002 bis 2003 sowie [X.]aten aus den nachfolgend in den [X.]ländern [X.], [X.] und [X.] in unterschiedlicher Häufigkeit durchgeführten Monitoring-Erhebungen) und die Kartierungen zur terrestrischen [X.] aus dem [X.] zugrunde (P[X.] II 5.1, [X.] f.). Als aktuelle Standorte werden solche Standorte aufgeführt, die naturnahe Wuchsbedingungen aufweisen und an denen seit dem [X.] [X.]destens einmal ein Exemplar des [X.]s gefunden wurde. [X.]abei wird vom jemals festgestellten Maximalbestand an Pflanzen ausgegangen, und zwar selbst dann, wenn dieser Standort nach Expertenmeinung mittlerweile erloschen sein dürfte. Potenzielle Standorte sind solche, an denen der [X.] aufgrund naturnaher Standortbedingungen (definiert in Anlage 1 zu P[X.] II 5.2) vorkommen könnte, bisher aber - selbst nach 15 Jahren - noch nie ein Exemplar festgestellt worden ist (P[X.] II 5.1, [X.]). Insgesamt sind aus den 15 Jahren zu den ermittelten 185 aktuellen Standorten 729 Angaben zur Anzahl des [X.]s vorhanden; 142 der 185 aktuellen Standorte sind mit Flächenangaben hinterlegt (= 76,8 %). Zudem liegen [X.]aten zu den 80 potenziellen Standorten vor (100 % des [X.]atensatzes; P[X.] II 5.1, [X.]0 und Tabelle im Anhang). [X.]ie Fortschreibung der [X.]aten wird u.a. dadurch belegt, dass die Anzahl der aktuellen Standorte sich nach den Angaben des Gutachters Obst in der mündlichen Verhandlung von 135 in 2002/2003 auf 185 in 2015 erhöht hat.

Eine Unterschätzung des Vorkommens unterhalb von [X.], namentlich in den [X.] Uferbereichen, lässt sich nicht feststellen. Nach den durch die Tabelle in der Anlage zu P[X.] II 5.1 bestätigten Erläuterungen des Gutachters Obst findet in [X.] in jedem Jahr und in [X.] (seit 2009) alle zwei Jahre ein Monitoring statt. Für [X.] weist die [X.] einzelne [X.]aten aus 2003, 2006, 2008, 2009 und 2011 aus. [X.]ie [X.]aten aus dem Monitoring [X.]015) sind mit Ausnahme eines aktuellen Standorts am rechten Ufer der Wisc[X.]afener [X.] ([X.]) mit 10 Exemplaren (P[X.] II 5.1, [X.]0) nicht berücksichtigt. [X.] sind aber die Ergebnisse der Untersuchungen zur terrestrischen [X.] im [X.], für die in zwei [X.]urchgängen die Ufer und [X.] sowie die [X.] auf Vorkommen gefährdeter und naturraumtypischer Pflanzensippen untersucht wurden (P[X.] II 5.1, [X.]0). Vor diesem Hintergrund sind relevante Lücken bei der Erfassung der aktuellen und potenziellen Standorte auch auf dem Gebiet von [X.], das bisher nicht in derselben Regelmäßigkeit erfasst worden ist wie die Gebiete in [X.] und [X.], nicht erkennbar oder dargetan.

Aus dem von den Klägern in der mündlichen Verhandlung im [X.]ezember 2016 (Anlage 3 zum Protokoll vom 19. [X.]ezember 2016) vorgelegten Erhebungsbogen von Obst/[X.]/Kurz aus dem Jahre 2006 folgt nichts anderes. [X.]em Erhebungsbogen ([X.]atum 15. August 2003) kann zwar entnommen werden, dass auf dem [X.] [X.] nahe dem [X.]fuß ein größeres Vorkommen (> 100 Exemplare) festgestellt worden ist, das in der Tabelle zu P[X.] II 5.1 nicht vermerkt ist. [X.]ieser Erfassungsfehler ist aber nicht relevant. Angesichts der Lage des Standorts am [X.]fuß ist nicht erkennbar, dass dieser von dem im Fachbeitrag untersuchten [X.] betroffen sein könnte. Ebenso wenig kann es über den [X.] zu [X.]eeinträchtigungen kommen. Laut [X.]-Gutachten [X.] ([X.]3) beträgt der maximale Salzgehalt im Abschnitt km 650 bis km 640 0,2 [X.]. Selbst bei einem [X.] von 180 m³/s ergibt sich in diesem Abschnitt nur ein Anstieg des [X.] um ca. 0,1 [X.] (PÄ [X.], Teil 10, [X.]3 A[X.]ildung 19); der maximale Salzgehalt bewegt sich in Höhe km 650 bei ca. 0,5 [X.] (PÄ [X.], Teil 10, [X.] A[X.]ildung 17) und erreicht damit nicht einmal annähernd den gesetzten Grenzwert von 2 [X.].

[X.]) [X.]ie flächenhafte Ermittlung der aktuellen und potenziellen Standorte erweist sich ebenfalls als hinreichend vorsorglich. So sind bei der nachträglichen [X.]igitalisierung anhand von Luftbildern die Flächen für die aktuellen und potenziellen Standorte größer gezeichnet worden als in der Natur tatsächlich abgeschätzt (P[X.] II 5.1, [X.] zu [X.]). [X.]ies hat der Gutachter Obst in der mündlichen Verhandlung im [X.]ezember 2016 beispielhaft für die aktuellen Standorte 131, 132, 133, 216, 217, 218, 219, 222, 223 und 224 sowie die potenziellen Standorte 215, 220 und 221 im Naturschutzgebiet [X.] dargelegt (siehe Anlage 5 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung am 19. [X.]ezember 2016). [X.]abei versteht es sich von selbst, dass die Flächenvergrößerung nicht nach einem einheitlichen Maß, etwa einer [X.] mit einem Radius von 10 oder 50 m, erfolgen kann, sondern auf die Spezifika der jeweiligen Standorte abstellen muss.

[X.]er Hinweis der Kläger auf den aktuellen Standort [X.] (siehe [X.] der Anlage 3 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung am 19. [X.]ezember 2016) begründet keine Zweifel an der Vorsorglichkeit der Flächenbestimmung. An diesem Standort am [X.] Ufer (Höhe etwa km 677), der zugleich die aktuell bekannte Verbreitungsgrenze an den Ufern der [X.] flussabwärts markiert, wurde 2008 ein aktueller Standort mit einer Pflanze am landseitigen Ufer der [X.] [X.] in einem [X.] ca. 1 000 m nördlich des [X.] und des Fähranlegers nachgewiesen (P[X.] II 5.1, [X.]0). [X.]er Fachbeitrag setzt hierfür unter Rückgriff auf den [X.] eine Eingriffsfläche von 1 570 m² an (P[X.] II 5.1, [X.]6 Tabelle 5-2). [X.]agegen ist nichts zu erinnern. [X.]as Vorbringen der Kläger, an diesem Standort müsse eine potenzielle Eignungsfläche von 20 000 m² angesetzt werden, überzeugt nicht. [X.]er Standort [X.] ist im August 2011 wieder aufgesucht worden. Zu dieser [X.] war das gesamte [X.] im Rahmen einer Uferschutzmaßnahme neu aufgesetzt worden, eine intensive Suche hat keinen neuen Nachweis ergeben (P[X.] II 5.1, [X.]). Kurz & [X.] [X.]012, [X.]1) halten eine Wiederansiedlung für möglich, weil sich im [X.] wieder [X.] ansetzt. [X.]er Fachbeitrag geht davon aus, dass eine Wiederansiedlung in größerer Zahl aufgrund der Standortbedingungen unwahrscheinlich ist (P[X.] II 5.1, [X.]7). [X.]as ist angesichts der früheren "[X.]elegung" des Standorts mit einem Exemplar plausibel. Vor diesem Hintergrund durfte der Standort [X.] mit dem [X.] in die Eingriffsbilanzierung eingehen. [X.]ies gilt umso mehr, als in die Eingriffsbilanzierung für den Wirkpfad "Salinitätssteigerung" auch die in der Nähe gelegenen potenziellen Standorte 255 mit 1 600 m², 153 mit 2 100 m² und 154 mit 3 250 m² eingestellt worden sind (P[X.] II 5.1, [X.]9 und 36).

[X.]er für die aktuellen Standorte, die nicht mit Flächenangaben hinterlegt sind [X.]3,2 %), angesetzte [X.] von 1 570 m² begegnet keinen [X.]edenken. [X.]ei der Festlegung des [X.]es wurden vorsorglich nur die Standorte unterhalb von [X.] berücksichtigt. Aus dem [X.]atensatz über alle aktuellen Standorte mit Flächenangaben im gesamten Verbreitungsgebiet hätte sich nur ein etwa halb so großer [X.] von rund 890 m² errechnet (P[X.] II 5.1, [X.]).

[X.]) Hinreichend vorsorglich ist auch der Ansatz von fünf Exemplaren je potenziellem Standort in der individuenbezogenen [X.]ilanz (P[X.] II 5.1, [X.] unter [X.]). [X.]ie [X.]edenken, die der [X.] insoweit im Hinweisbeschluss vom 2. Oktober 2014 (Rn. 45) angemeldet hatte, werden im neuen Fachbeitrag nachvollziehbar entkräftet. [X.]anach sind die potenziellen Standorte als [X.] zu qualifizieren. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie zwar Standortbedingungen aufweisen, die mit denjenigen an aktuellen naturnahen Standorten vergleichbar sind, dort aber gleichwohl noch niemals ein Exemplar des [X.]s nachgewiesen werden konnte. Als Maßstab für die theoretisch mögliche Anzahl von Individuen je potenziellem Standort können daher laut Fachbeitrag nur [X.] von tatsächlich nahen aktuellen Standorten herangezogen werden. [X.]agegen ist nichts zu erinnern. [X.]ie Plausibilität dieses Ansatzes wird durch die im Fachbeitrag (P[X.] II 5.1, [X.]8) benannten [X.]eispiele in der [X.] [X.] (potenzielle Standorte [X.]53, 154 und 255, aktuelle Standorte [X.]12 und [X.]15 mit je einem Exemplar) und auf [X.] (potenzieller Standort Nr. 234, [X.] auf [X.] [X.]93 und 194 mit je 4 Individuen) belegt. Aus dem Vorbringen der Kläger (Stellungnahme Prof. [X.]r. [X.] vom 13. Mai 2016, [X.]), nach der Logik des [X.] müsse für den potenziellen Standort auf [X.] eine größere Anzahl von Individuen angenommen werden, weil auf [X.] 2015 eine Population mit 88 Exemplaren erfasst worden sei, ergibt sich nichts Abweichendes. Es wird weder dargelegt, wo genau sich dieser Standort befinde, noch aus welchen Gründen er sich als Referenzstandort aufdränge. Nach der Erwiderung der [X.]eklagten zu 2 (Schriftsatz vom 21. Juli 2016, [X.]17) verteilt sich die Zahl 88 auf insgesamt acht Standorte auf [X.] und den [X.]er Teil von [X.]. [X.]er größte von diesen Standorten weise eine Individuenzahl von 36 Exemplaren auf. Selbst diese Zahl sei aber als Orientierung zu hoch, weil der Standort im strömungsberuhigten [X.]eich liege. [X.]em sind die Kläger nicht entgegengetreten.

Ihr Einwand, wegen der Unmöglichkeit einer systematischen Erfassung aller aktuellen und potenziellen Standorte müsse bei der Flächenbemessung ein höchst vorsorglicher Maßstab angelegt werden, der hier - je nach [X.] und angenommenem Zusammenhang zwischen Salinität und Wertverlust - zu einer Flächenbetroffenheit von 31 bis 71 ha führe, greift nicht durch. Zwar können Geländebegehungen und die Auswertung von Luftbildaufnahmen keine Gewähr für eine lückenlose Erfassung aller aktuellen und potenziellen Standorte bieten. [X.]iesem Umstand ist aber entgegen der Auffassung der Kläger nicht dadurch Rechnung zu tragen, dass pauschal alle Flächen als geeignet betrachtet werden, die die beiden Standortfaktoren "von krautigen Pflanzen besiedelte Uferbereiche" und "Lage unterhalb von [X.] " erfüllen. [X.]ieser Ansatz ist nach der [X.]ewertung des Gutachters Obst, der das Vorkommen des [X.]s an der [X.] seit Jahren untersucht und dokumentiert, fachlich unzutreffend, weil er wesentliche Standortfaktoren wie z.[X.]. [X.]odensubstrat und Strömungs- und Wellenexposition nicht berücksichtigt (P[X.] II 5.3, [X.] und 6 zu 3.2). Er führt zu einer erheblichen - auch durch die besondere Verantwortung für prioritäre Arten nicht gebotenen - Überschätzung der [X.]. [X.]ie Plausibilität dieser [X.]ewertung wird schon dadurch belegt, dass selbst an den kartierten potenziellen Standorten mit naturnahen Standortbedingungen in einem [X.]raum von 15 Jahren keine Exemplare des [X.]s nachgewiesen wurden.

ee) [X.]agegen lässt sich nicht feststellen, dass die Verträglichkeitsprüfung dem Ziel besonderer Vorsorglichkeit auch hinsichtlich des zugrunde gelegten [X.] von 350 m³/s gerecht wird. [X.]er Fachbeitrag und die [X.] gehen davon, dass der selbst gesetzte Grenzwert von 2 [X.] durch [X.]e [X.] bei einem [X.] von 350 m³/s nur im Abschnitt km 680 bis km 670 überschritten wird (P[X.] II 5.1, [X.]8). [X.]er im Fachbeitrag als [X.] bezeichnete [X.] von 350 m³/s (P[X.] II 5.1, [X.]7) ist nach dem [X.]-Gutachten [X.] das häufigste niedrige [X.] am Pegel [X.] im [X.]raum von 1995 bis 2004; nur - aber immerhin - 10 % aller Ereignisse in diesem [X.]raum hatten niedrigere [X.] ([X.], [X.]3 f.). [X.]ieser Anteil hat sich, werden die Jahre 1995 bis 2015 betrachtet, auf 12 % erhöht. Ausweislich einer von den Klägern in der mündlichen Verhandlung (Anlage 3 zum Protokoll vom 19. [X.]ezember 2016) vorgelegten Verlaufskurve über die Entwicklung des [X.]es am Pegel [X.] von 2006 bis 2016 spiegelt sich darin eine steigende Tendenz wider. [X.]abei fällt auf, dass niedrigere Werte in mehreren Jahren monatelang vor allem im [X.], also einer sensiblen Vegetationsperiode des [X.]s aufgetreten sind. [X.]ei lang anhaltenden sehr geringen [X.]mengen wird der Salzgehalt der [X.] am weitesten stromauf transportiert ([X.], PÄ [X.], Teil 10, [X.]). Soweit die [X.]eklagten geltend machen, für die Habitateigenschaften seien häufig auftretende Salinitätsverhältnisse und nicht seltene, nur kurzzeitige Ausnahmesituationen maßgeblich, ist hiernach nicht schlüssig, dass die Prüfung mit dem gewählten [X.] von 350 m³/s auf der sicheren Seite liegt. Vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch im Abschnitt km 670 bis km 660 noch potenzielle und aktuelle Standorte auf dem [X.] in einem für den [X.] unverträglichem Maß betroffen werden.

ff) Zu den im Fachbeitrag im Übrigen behandelten [X.] (vermehrter Wellenauflauf und örtlich erhöhte Strömungsgeschwindigkeiten, Substratänderungen an Standorten oder Verdrängung durch [X.]) haben die Kläger in der Sache keine substanziellen Einwände erhoben. Namentlich haben sie nicht dargetan, dass ein niedrigeres [X.] auch für diese Wirkpfade relevant wäre.

gg) [X.]as Gewicht der [X.]en Auswirkungen auf den [X.] ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht deshalb unterschätzt worden, weil mit dem angenommenen Totalausfall von Standorten zugleich eine Verkleinerung des Welta[X.]s des an der [X.] endemischen [X.]s einhergeht. [X.]ie [X.] stellen gestützt auf eine hinreichend vorsorgliche Methode erhebliche [X.]eeinträchtigungen des [X.]s (vorbehaltlich der ergänzenden Prüfung des [X.] Salinitätssteigerung mit einem [X.] unter 350 m³/s) durch den Verlust von 1,98 ha Standortflächen bzw. 52 Individuen fest und bilden damit zugleich die [X.]e Verkleinerung des Welta[X.]s ab.

[X.]) [X.]ie in den Klagebegründungen vom 16. August 2012 ([X.]39 f.) unter [X.]ezugnahme auf eine Stellungnahme des [X.] [X.]eutschland von Juli 2012 weiter erhobene Rüge, erhebliche [X.]eeinträchtigungen des [X.]s hätten auch für die stromauf von [X.] gelegenen FFH-Gebiete "[X.] und [X.]", "[X.] und [X.]" sowie "[X.]er [X.]" bejaht werden müssen, ist nicht begründet. [X.]ie [X.] schließen erhebliche [X.]eeinträchtigungen des [X.]s in diesen - von der hafenseitigen Ausbaugrenze mehrere Kilometer entfernten - Gebieten durch mögliche [X.]veränderungen, schiffserzeugte [X.]elastungen und die modellierten hydrologischen Veränderungen aus. [X.]ie indirekten [X.] seien nach Art und Intensität nicht geeignet, auf die [X.] bzw. die Population einzuwirken ([X.], [X.]171, 1193, 1344 und 1347). [X.]as ist angesichts der von der [X.] ([X.], [X.]8 f.) [X.]tizierten Änderungen für den Abschnitt km 620 bis km 610 ([X.] -0,03 bis -0,02 m, [X.] +0,02 m; mittlere maximale [X.]geschwindigkeit 0,00 bis 0,03 m/s, mittlere maximale E[X.]estromgeschwindigkeit 0,01 bis 0,02 m/s; [X.] +0,04 bis +0,05 m) plausibel. [X.] Einwendungen hiergegen haben die Kläger nicht erhoben.

d) [X.]ie Verträglichkeitsprüfung für den [X.] 1130 ([X.] [X.]) leidet nicht an Mängeln.

[X.]ie [X.] gehen davon aus, dass erhebliche [X.]eeinträchtigungen des [X.] 1130 in den FFH-Gebieten "Nationalpark [X.] und angrenzende Küstengebiete" ([X.], [X.]50 , [X.]68 ff.), "[X.]isches [X.] und angrenzende Flächen" ([X.], [X.]96 , [X.]037 ff.) sowie "[X.]" ([X.], [X.]064 , [X.]094 ff.) nicht auszuschließen sind. [X.]as Vorhaben führe zwar nicht zu einem direkten [X.]. [X.]ie Naturnähe des [X.] 1130 werde aber auf insgesamt 3 451 ha Fläche bzw. ca. 7,2 % der Fläche des [X.] 1130 im [X.] um bis zu 25 % reduziert (gradueller Funktionsverlust). Nach dem von [X.] & Scholle GbR entwickelten [X.]ewertungsmodell (näher dazu nachfolgend) entspricht dies einem rechnerischen Funktionsverlust auf einer Fläche von 321 ha (ca. 0,7 % der Fläche des [X.] 1130; [X.], [X.]14 f.).

Entgegen der Auffassung der Kläger ist das Ausmaß der [X.]eeinträchtigungen des [X.] 1130 methodisch vertretbar ermittelt und ihre Schwere zutreffend bewertet worden. [X.]ie auf eine Stellungnahme des [X.]ipl.-[X.]iol. [X.] ([X.] [X.]) von Juni 2012 sowie gutachterliche Äußerungen der [X.] in der mündlichen Verhandlung im Juli 2014 gestützte Kritik der Kläger ist unbegründet. Namentlich die zentrale Rüge, die Auswirkungen des Vorhabens auf verschiedene Lebensraumkompartimente des [X.] 1130 wie Flachwasserzonen, Wattflächen und [X.]e sowie selbstständige [X.]en wie z.[X.]. den [X.] ([X.] [X.]) seien nicht standortbezogen und flächengenau, sondern nur hinsichtlich der Stabilität in der Verteilung der topographischen Einheiten betrachtet worden, greift nicht durch.

[X.]) Für die Erfassung und [X.]ewertung von [X.]eeinträchtigungen des Komplexlebensraumtyps [X.] gibt es keine naturschutzfachlich allgemein anerkannte Methode. [X.]as von den [X.] aufgrund der Kritik an der [X.]suntersuchung ([X.]) (vgl. [X.], [X.]8) zusätzlich beauftragte [X.] hat in seinem Gutachten vom 5. Mai 2010 ein eigenes [X.]ewertungsmodell entwickelt, das sich im Ausgangspunkt an der [X.] von [X.] & Trautner (Fachinformationssystem und [X.]en zur [X.]estimmung der Erheblichkeit im Rahmen der [X.] - Endbericht zum Teil [X.]en, Schlussstand Juni 2007) orientiert, zugleich aber verschiedene Spezifika des [X.] 1130 berücksichtigt (z.[X.]. hohe natürliche [X.]ynamik im [X.], [X.]grenzen überschreitende ökologische Strukturen und Funktionen, besondere ökologische Funktionen des [X.] bzw. von Teilflächen für charakteristische (wandernde) Arten; [X.], [X.]7 ff.; siehe auch [X.], [X.]12 ff.).

[X.]as Modell beurteilt die Erheblichkeit der Auswirkungen auf die für den Fortbestand des [X.] 1130 notwendigen Strukturen und spezifischen Funktionen sowie die charakteristischen Arten nach dem Kriterium der graduellen Funktionsbeeinträchtigung. [X.]ewertungsmaßstab ist die Abnahme der Naturnähe, die ausgehend von der beeinträchtigten Fläche über verschiedene Indikatoren (Wassertiefe, Strömungsgeschwindigkeit, [X.], Salinität, Arten) operationalisiert wird. Sofern mehrere Indikatoren für einen Wirkfaktor relevant sind, wird im Wege der Aggregation nur der jeweils am stärksten veränderte Indikator genutzt, weil eine A[X.]ition zur Überschätzung führen würde ([X.], [X.]2 f.). In die [X.]etrachtung einbezogen wurden die [X.] (Veränderung von Hydro- und [X.] und [X.], [X.]eeinträchtigung [X.]/Fauna), die Herstellung der [X.] und des [X.] (Veränderung von Hydro- und [X.], [X.]eeinträchtigung Fauna), die Herstellung der [X.] und [X.]uhnen einschließlich der Einbringung von [X.] (Veränderung von Hydro- und [X.], [X.], [X.]eeinträchtigung Fauna), die [X.]eaufschlagung der [X.]n (Veränderung von Hydro- und [X.], [X.]eeinträchtigung Fauna), die Übertiefenverfüllung (Veränderung [X.], [X.]eeinträchtigung Fauna) sowie die [X.] (Mehrmengen, [X.]eeinträchtigung Fauna [X.]3 f.). [X.]ücksichtigt wurden zudem die indirekten und schwachen [X.]eeinträchtigungen wie die Verstärkung der vorhandenen sommerlichen Sauerstoffdefizite und eine weitere Verstärkung der Sedimentation in den Seitenräumen; weil diese Wirkungen nicht sicher zu quantifizieren sind, wurden sie mit dem Indikator "Wassertiefe in der Stromrinne" erfasst ([X.]4 f.).

[X.]er Indikator "Wassertiefe in der Stromrinne" bezeichnet direkte und indirekte [X.]e Veränderungen einer Vielzahl von Strukturen und Funktionen des [X.]s, u.a. die Verteilung von [X.] und [X.] und die Sedimentation in Nebenräumen ([X.]6). Über den Indikator "[X.]" werden Veränderungen in der Verteilung der [X.]iotoptypen und der [X.]iozönose erfasst ([X.]7), mit dem Indikator "Strömungsgeschwindigkeiten im [X.]eich von [X.]" dauerhafte Veränderungen vor allem der Morphologie ([X.]7). [X.]er Indikator "Salinität" erfasst Veränderungen des [X.] 1130 wie die Zonierung der Vegetation und Fauna und die Ausdehnung bestimmter Teilhabitate innerhalb des [X.] ([X.]8). Mithilfe des Indikators "Arten" ([X.]) werden u.a. die Sedimentzusammensetzung, direkte [X.]ungen und Veränderungen der bodenbildenden Fauna abgebildet ([X.]8).

[X.]) [X.]ie Eingriffswirkung der [X.] [X.] im FFH-Gebiet "Nationalpark [X.] und angrenzende Küstengebiete" ist im Modell ausreichend berücksichtigt worden. [X.]ie [X.] [X.] wird insgesamt eine Fläche von ca. 628 ha in Anspruch nehmen und nur mit einer Teilfläche von ca. 46,6 ha (= 7,4 %) im Schutzgebiet liegen ([X.], [X.]54). [X.]as [X.]ewertungsmodell berücksichtigt insoweit über den Indikator "Strömungsgeschwindigkeit im [X.]eich von [X.]" die Änderung der Strömungsgeschwindigkeit durch die dauerhafte Aufhöhung der Sohle um mehrere Meter auf der direkt in Anspruch genommenen Fläche mit einer Abnahme der Naturnähe um 10 % sowie über den Indikator "Arten 1 und 2" die Veränderungen von [X.] und [X.]iomasse des [X.] und der [X.] mit einer Abnahme der Naturnähe um 25 % ([X.], [X.]8 f.). Für die [X.]eeinträchtigungen auf einer Fläche von 46,6 ha wird im Ergebnis ein rechnerischer [X.] von 11,7 ha angenommen (vgl. [X.], Tabelle 4, [X.]0). [X.]s dazu, warum die Eingriffswirkung der [X.] [X.] damit nur unzureichend bewertet worden ist, haben die Kläger nicht dargetan.

Ihr Hinweis auf die Festsetzungen des Gesetzes zum Schutz des [X.] [X.]es (Nationalparkgesetz - [X.] - vom 17. [X.]ezember 1999, GV[X.]l. 518) führt zu keinem anderen Ergebnis. [X.]er Schutzzweck des [X.] steht einer am Funktionsverlust der betroffenen Flächen orientierten [X.]emessung der [X.]eeinträchtigung nicht entgegen. [X.]ie Kläger haben nicht dargetan, warum es mit ihm unvereinbar sein soll, die mit der Errichtung der [X.] [X.] und der [X.] [X.] (Abnahme der Naturnähe um 2,5 %, [X.], [X.]2) verbundene Flächeninanspruchnahme von knapp 100 ha wegen nur gradueller Funktionsbeeinträchtigungen auf insgesamt 12,9 bzw. 13 ha umzurechnen. Soweit sie einen Verstoß gegen die Schutzbestimmungen des § 5 [X.] rügen wollen, übersehen sie, dass nach § 6 Abs. 1 [X.] [X.] die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der [X.] des [X.] zulässig bleibt. Zu den gesetzlichen Aufgaben in diesem Sinne gehören auch der Ausbau und die Unterhaltung von [X.]wasserstraßen (§ 7 Abs. 1, § 12 Abs. 1 [X.]).

[X.]) [X.], die Setzung von 7 % Abnahme der Naturnähe für den [X.] sei nicht nachvollziehbar, insbesondere sei nicht erkennbar, wie die indirekten Auswirkungen vom Indikator "Wassertiefe in der Stromrinne" erfasst würden, greift ebenfalls nicht durch. [X.]er Wert von 7 % ist unter Rückgriff auf die von den [X.] direkt betroffenen Flächen ermittelt worden (in den FFH-Gebieten insgesamt ca. 1 890 ha). Auf diesen Flächen wird die Sohle um bis zu 3 m tiefer gelegt; im Mittel beträgt die Vertiefung auf den direkt betroffenen Flächen ca. 1,1 m. [X.]ie Verbreiterung der Fahrrinne (ohne [X.]) betrifft weitere 93 ha. [X.]amit wird die durch die Ausbauten der Vergangenheit bereits stark veränderte Morphologie der Stromrinne und des Gesamtsystems weiter von einem naturnahen Zustand entfernt und die Wiederherstellbarkeit eines günstigen [X.] tendenziell erschwert. [X.]er weitere Anstieg des [X.] und die weiteren schwachen und nur begrenzt zu quantifizierenden indirekten Wirkungen wie die erhöhte Auflandung in den Seitenräumen und die mögliche Verstärkung des sommerlichen [X.] sind dabei berücksichtigt. [X.]ie mittlere Vergrößerung der derzeitigen Wassertiefe von 14 m um 1,1 m entspricht einer Veränderung von ca. 7 % (vgl. [X.], [X.]4 und Tabelle 3, [X.]6 sowie A[X.]ildung 9 auf [X.]1).

[X.]) [X.], das [X.]ewertungsmodell sei ungeeignet, die akkumulierende Sedimentation mit dem Risiko eines Trendwechsels und Umkippens des [X.]ökosystems abzubilden, ist ebenfalls unbegründet. [X.]as Modell stellt in Rechnung, dass die Sedimentation in den Seitenräumen über einen entsprechend langen [X.]raum betrachtet (> 10 Jahre) zu einer Akkumulation der Auflandungsraten führen wird ([X.], [X.]5). Weil diese Wirkungen aber nicht sicher zu quantifizieren sind, werden sie mit dem Indikator "Wassertiefe in der Stromrinne" erfasst. [X.]ieser Indikator bildet direkte und indirekte [X.]e Veränderungen einer Vielzahl von Strukturen und Funktionen des [X.]s ab. Ein "drohendes Umkippen" des [X.]ökosystems wird im Modell nicht abgebildet. Wie vorstehend dargelegt, gibt es aber keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Entwicklung für die [X.] droht (siehe A.[X.].1f.).

ee) [X.]as [X.]ewertungsmodell von [X.] erweist sich schließlich nicht deshalb als methodisch unvertretbar, weil es die [X.]edeutung des ersten [X.]s überschätzt und die "schleichenden Entwicklungsprozesse", etwa bei den Uferlebensräumen, den [X.], beim Sauerstoff und der [X.]ntwicklung, nicht a[X.]ildet. Ausweislich der Erläuterungen auf [X.]9 des Gutachtens erfasst der Indikator "Wassertiefe" die direkten und indirekten [X.]en Veränderungen des [X.] 1130. [X.]as Modell geht dabei davon aus, dass 1. eine stärkere relative Vergrößerung der Wassertiefe zu stärkeren Auswirkungen führt und umgekehrt 2. während der ersten Vertiefung eines anthropogen nicht veränderten [X.] eine stärkere ökologische Funktionsbeeinträchtigung bzw. Abnahme der Naturnähe stattfindet (u.a. über die dann größere [X.]eeinträchtigung der benthischen [X.]en) als bei weiteren Vertiefungen und 3. weitere Vertiefungen in dem dann bereits überformten System zu weniger ausgeprägten ökologischen Veränderungen im Vergleich zum jeweils vorhergehenden Status quo führen, also eine lineare Funktion zwischen "zunehmender Wassertiefe" und "Abnahme der Naturnähe" nicht anzunehmen ist ([X.]9 f.). Aus der diesen Zusammenhang verdeutlichenden A[X.]ildung (A[X.]ildung 9 c links, [X.]1) wird ersichtlich, dass die ökologischen Veränderungen, ausgedrückt in einer prozentualen Abnahme der Naturnähe, von [X.] zu [X.] (hypothetisch jeweils um 1 m angenommen) kleiner werden; insgesamt wird das System aber durch eine fortschreitend größere [X.] gekennzeichnet ([X.]0). Aus der [X.]en Abnahme der Naturnähe wird im Modell (A[X.]ildung 9 rechts, [X.]1) ein absoluter [X.] abgeleitet, der anschließend in entsprechender Anwendung der [X.] von [X.] & Trautner als eine Grundlage zur Ermittlung der Erheblichkeit verwendet wird (zur Errechnung des als "äquivalenter [X.]" bezeichneten Werts siehe [X.]0 Mitte).

Warum die [X.] für Uferlebensräume, Flachwasserbereiche, [X.] etc. unzulänglich erfasst werden, wenn zwar nicht von einer linearen Zunahme der Auswirkungen, wohl aber einer fortschreitenden [X.] ausgegangen wird, haben die Kläger nicht substanziiert dargetan.

ff) [X.]er Vorwurf, die Auswirkungen auf dem Ästuar zugehörige tidebeeinflusste selbstständige [X.]en (z.[X.]. vegetationsfreies [X.]-, Sand- und Mischwatt, [X.], Sandbänke, Feuchte Hochstaudenfluren) sowie Lebensraumkompartimente ([X.]) seien nicht angemessen erfasst worden, ist nicht gerechtfertigt. Er sieht schon daran vorbei, dass die selbstständigen [X.]en (z.[X.]. die [X.] 1140, 1210, 1110, 1310, 1330, 6430) in der [X.]suntersuchung und -prüfung gesondert betrachtet worden sind ([X.], Teil 5, Teil 2a, [X.]5 und 88 ff.; Teil 2b, [X.]7 und 37 ff.; z.[X.]. [X.], [X.]64 f., 970, 1034 ff., 1093 f, 1096 f.). [X.]ie [X.]en Auswirkungen auf das Lebensraumkompartiment "[X.]" sind ebenfalls in den [X.]lick genommen worden (vgl. [X.], Teil 5, Teil 1, [X.]39 f.; Teil 2a, [X.]13 unter [X.] und [X.]14).

Im [X.]ewertungsmodell von [X.] ([X.]7) werden die Auswirkungen auf selbstständige [X.]en und -kompartimente über die Indikatoren "[X.]", "Strömungsgeschwindigkeit im [X.]eich von [X.]" und "[X.]" erfasst. Zwar ist die Auflandung in den Seitenräumen nicht quantifiziert und die Umwandlung von Vorlandflächen in Wattflächen durch Erosion aufgrund von Wellenschlag nicht berücksichtigt worden, "weil die Auswirkungen sehr kleinräumig sind und in jedem Fall eine Zuordnung zum [X.] 1130 möglich ist" ([X.]5, 53). [X.]as [X.]ewertungsmodell stellt aber ungeachtet seiner verschiedenen Pauschalierungen und Setzungen eine naturschutzfachlich vertretbare Methode zur Erfassung und [X.]ewertung der [X.]en [X.]eeinträchtigungen des [X.] 1130 dar. Eine standort- und einzelflächenbezogene [X.]etrachtungsweise würde der Großräumigkeit des [X.] 1130 sowie der charakteristischen [X.]ynamik und Veränderlichkeit dieses [X.]s und der ihm zugehörigen [X.]iotoptypen nicht gerecht. Zudem müsste damit eine wie auch immer geartete funktionsbezogene Abgrenzung der [X.] einhergehen.

Angesichts der Spezifika des [X.] 1130 ist es auch nicht ausgeschlossen, bei einem durch indirekte Auswirkungen herbeigeführten [X.]iotopwechsel von einer Gleichwertigkeit auszugehen, wenn der neue [X.]iotoptyp ebenfalls dem [X.] 1130 zugehört. [X.]as Vorbringen der Kläger, eine solche Vergleichsbetrachtung sei hier unzulässig, weil die Gesamtentwicklung des [X.] sich vor allem seit der letzten Fahrrinnenvertiefung ständig verschlechtere, kann sich nicht auf die Ergebnisse der [X.]eweissicherung ([X.], [X.]61 ff.) zum [X.] 1999 stützen. [X.]anach haben sich die damaligen Prognosen der Fachgutachter, die Wasserstandsänderungen würden zu Veränderungen der Ufer und ihrer Vegetation führen, nicht bestätigt. [X.]as Monitoring hat auch keine zunehmende Verschlickung von [X.] nachgewiesen. Stattdessen hat sich ein sehr heterogenes morphologisches [X.]ild ergeben, in dem sich Erosion und Sedimentation auf kleinem Raum abwechseln und im Laufe weniger Jahre oft gegenläufige Tendenzen an einem Ort zu beobachten waren. Auf vielen Wattflächen überwog dabei, wie auch in der [X.] vor 1999, die Sedimentation. Trotz der großen morphologischen [X.]ynamik der Unter- und [X.] ist die generelle prozentuale Verteilung der topographischen Einheiten (Vorland, Watt, Flach- und Tiefwasser) ausgesprochen stabil geblieben (siehe Abschlussbericht über die [X.]eweissicherung zur Entwicklung der Topographie des [X.] 1130 [X.]011, [X.]0 ff.). Insgesamt ist die Systemreaktion auf die durch den Ausbau veränderte [X.] in der natürlichen [X.]ynamik untergegangen, die von [X.], [X.] und Windverhältnissen bestimmt wird ([X.], [X.]739).

gg) Entgegen der Auffassung der Kläger trifft nicht zu, dass die [X.]eeinträchtigungen des [X.] 1130 nur bezogen auf das gesamte [X.] betrachtet wurden. Sowohl [X.] ([X.]8 ff.) als auch die [X.] ([X.], [X.]69 f., 1039, 1095 f.) haben die Auswirkungen des Vorhabens auf den [X.] 1130 in den betroffenen FFH-Gebieten auch jeweils gesondert betrachtet. [X.]ie flächenbezogene Abnahme der Naturnähe ist für die einzelnen Vorhabenbestandteile und die betroffenen FFH-Gebiete "Nationalpark [X.] und angrenzende Küstengebiete", "[X.]isches [X.] und angrenzende Flächen" und "[X.]" jeweils gesondert dargestellt ([X.], [X.]0 Tabelle 4). Zudem findet sich für die einzelnen Gebiete eine Übersicht über die Anteile der Flächen der einzelnen Vorhabenbestandteile am [X.] 1130 ([X.]1 Tabelle 5).

e) [X.], die [X.]eklagten hätten für den [X.] [X.] (Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior), den [X.] 1330 ([X.]) und den [X.] 6430 (Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe) fehlerhaft gute bzw. mäßige [X.] zugrunde gelegt, obwohl der tatsächliche Erhaltungszustand sich zwischenzeitlich weiter verschlechtert habe, führt nicht auf einen Fehler der Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet "[X.]isches [X.] und angrenzende Flächen".

[X.]ie Kläger verweisen auf einen Textbeitrag des [X.] mit Stand vom 22. März 2012 zum oben genannten FFH-Gebiet (Folgekartierung/Monitoring [X.] in FFH-Gebieten und Kohärenzgebieten in [X.] 2007 bis 2012). In diesem [X.]eitrag werden die im [X.] kartierten FFH-[X.] den Angaben im [X.] und den Ergebnissen der Erstkartierung im Jahr 2005 gegenüber gestellt (Tabelle 2, Anhang, [X.]6 ff.). [X.]anach sind für den [X.] [X.] im [X.] (1999 bis 2005) 350 ha vermerkt, davon 50 ha im Erhaltungszustand "A" und 300 ha im Erhaltungszustand "[X.]". Für die Kartierung 2005 sind 396,55 ha (ohne [X.]ewertung) und für die Kartierung 2010 insgesamt 289,28 ha (davon 76,13 ha im Erhaltungszustand "[X.]", 213,15 ha im Erhaltungszustand "[X.]") sowie 60,20 ha als Übergangsbiotop (ohne [X.]ewertung) verzeichnet. Für den [X.] 1330 sind im [X.] 214 ha im Erhaltungszustand "[X.]", für die Kartierung 2005 263,29 ha, davon 4,69 ha im Erhaltungszustand "[X.]" und 258,60 ha ohne [X.]ewertung, und für die Kartierung 2010 insgesamt 306,51 ha, davon 61,48 ha im Erhaltungszustand "[X.]" und 245,03 ha im Erhaltungszustand "[X.]" verzeichnet. Für den [X.] 6430 sind im [X.] 105 ha im Erhaltungszustand "[X.]", anlässlich der Kartierung 2005 28,53 ha, davon 0,03 ha im Erhaltungszustand "[X.]" und 28,50 ha ohne [X.]ewertung, und für die Kartierung 2010 57,52 ha, davon 46,05 ha im Erhaltungszustand "[X.]" und 11,47 ha im Erhaltungszustand "[X.]", angegeben. [X.]ie [X.] stellen jeweils auf die Angaben in den [X.] ab ([X.], [X.]85 zum [X.] [X.], [X.]82 zum [X.] 1330 und [X.]84 zum [X.] 6430).

Es kann dahinstehen, ob diese Veränderungen Ausdruck einer - wie die Kläger meinen - maßgeblich durch den letzten [X.] bewirkten Abwärtsentwicklung sind. Abgesehen davon, dass die [X.]eweissicherung zum vorangegangenen Ausbau etwa für den Weidenauwald entgegen der Prognose keinen Rückgang, sondern eine leichte Zunahme ergeben hat (vgl. Abschlussbericht zur [X.]eweissicherung von 2011, [X.].6, [X.]15), kommt es darauf, ob die [X.] die [X.] der [X.] [X.], 1330 und 6430 hinreichend aktuell erfasst haben, entscheidungserheblich nicht an. [X.]ie Erheblichkeitsschwelle des § 34 [X.] wird bei einem schlechten Erhaltungszustand zwar schneller erreicht und überschritten. [X.]ie vorgenannten [X.] sind aber nach den von den Klägern nicht substanziiert angegriffenen Feststellungen der Verträglichkeitsprüfung von dem Vorhaben nicht betroffen.

[X.]anach stellt der prioritäre [X.] [X.] (Flächenanteil im Gebiet ca. 1,82 %; [X.], [X.]85) im FFH-Gebiet "[X.]isches [X.] und angrenzende Flächen" im [X.] der Fahrrinnenanpassung nur selten die unmittelbare Ufervegetation dar. In der Regel sind [X.], Grünland oder Uferbefestigungen vorgelagert; das gilt z.[X.]. für alle Uferabschnitte, in denen das [X.] vorsorglich von einer stärkeren [X.] ausgeht. Im [X.] finden keine direkten Eingriffe statt. [X.]ie hydrologischen [X.] sind zu schwach, um Veränderungen des [X.] hervorzurufen. Auch aus der [X.]tizierten morphologischen [X.]ynamik ergibt sich keine [X.]e Gefährdung des [X.]. Einerseits wächst nur ein sehr kleiner Teil direkt am Ufer, andererseits vergrößert sich an Ufern mit Anlandungstendenz sein Lebensraum ([X.], [X.]036; siehe auch [X.], Teil 5, Teil 2a, [X.]). [X.]ie Kartierungen zu den terrestrischen [X.]iotoptypen im [X.]-[X.] [X.] (Anhang) bestätigen die Ausführungen zum örtlichen Vorkommen des [X.] [X.].

[X.]er [X.] 1330 (Flächenanteil ca. 1,11 %; [X.], [X.]82) wird nach den Feststellungen der Verträglichkeitsprüfung weder direkt noch indirekt durch [X.] betroffen. [X.]ie [X.]en Wirkungen sind danach nicht geeignet, Veränderungen von Lebensräumen im supralitoralen [X.]eich bzw. von vegetationsbestandenen Lebensräumen im eulitoralen [X.]eich auszulösen. Hydrologische [X.] sind in den hochgelegenen [X.] mit [X.] besonders gering und so schwach, dass sie keine Veränderungen der [X.] verursachen ([X.], [X.]035). In dem [X.]eich, für den auf der Grundlage des [X.]-[X.]s [X.]a Ufera[X.]rüche [X.]tiziert werden ([X.]lomesche Wildnis, km 676 bis km 677,5, und [X.], km 691,5 bis km 692), kommt der [X.] 1330 nicht vor ([X.], Teil 5, Teil 2a, [X.]9).

[X.]er [X.] 6430 (Flächenanteil ca. 0,54 %; [X.], [X.]84) kommt im Schutzgebiet [X.] nicht vor. [X.]urch den Wegfall des [X.] kann eine [X.]eeinträchtigung des möglicherweise im [X.]eich des ursprünglich geplanten [X.] vorkommenden [X.] ausgeschlossen werden ([X.], [X.]035; vgl. auch [X.], Teil 5, Teil 2a, [X.]).

Substanziierte Einwendungen gegen diese Feststellungen haben die Kläger nicht erhoben. Ihre Auffassung, aus der von den [X.]eklagten angenommenen erheblichen [X.]eeinträchtigung des [X.] 1130 folge zugleich eine [X.]eeinträchtigung der [X.] [X.], 1330 und 6430, weil es sich dabei um integrale [X.]estandteile des [X.] [X.] handele, ist unzutreffend. Wie oben ausgeführt stellt das von [X.] für den [X.] 1130 entwickelte [X.]ewertungsmodell die Auswirkungen auf die für das Ästuar charakteristischen [X.] in die [X.]etrachtungen zur Abnahme der Naturnähe mit ein. [X.]er Hinweis der Kläger auf den [X.] [X.] ([X.]4 f.), wonach Maßnahmen, die zum günstigen Erhaltungszustand und zur Verbesserung der hydromorphologischen Situation des [X.] als Ganzes beitragen, sich auch auf die darin eingebetteten [X.]en und Arten positiv auswirken, ist insoweit unergiebig. Insbesondere rechtfertigt er nicht den ([X.], dass mit einer erheblichen [X.]eeinträchtigung des [X.] 1130 stets eine erhebliche [X.]eeinträchtigung der ästuartypischen [X.] einhergeht.

f) [X.]ie [X.] haben auch erhebliche [X.]eeinträchtigungen des prioritären [X.] [X.] und des [X.] 2330 ([X.]ünen mit offenen Grasflächen mit [X.]orynephorus und [X.]) im FFH-Gebiet "[X.] und [X.]" zu Recht verneint.

[X.]ie [X.] [X.] und 2330 sind als maßgebliche [X.]estandteile des FFH-Gebiets "[X.] und [X.]" benannt worden ([X.], [X.]131). Zu den [X.] für das Gebiet gehört u.a. die Erhaltung und Entwicklung eines günstigen [X.] des prioritären [X.] [X.] mit seinen charakteristischen Tier- und Pflanzenarten ([X.], [X.]134). [X.]er [X.] [X.] kommt im Schutzgebiet mit einem Flächenanteil von ca. 3,13 % vor (1,45 % im Erhaltungszustand "[X.]", 1,68 % im Erhaltungszustand "[X.]"). [X.]er [X.] 2330 kommt im Schutzgebiet nur mit einem Flächenanteil von ca. 0,63 % vor. Im [X.] ist kein Erhaltungszustand angegeben, das Vorkommen ist nicht signifikant ([X.], [X.]131).

Nach dem Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ([X.], [X.]142) werden die [X.] [X.] und 2330 vom Vorhaben nicht betroffen. Für den Rückbau/Neubau des [X.]ükers [X.] werden als [X.]aufeld vorübergehend unbewachsene Sandstrandflächen, die weder zum [X.] [X.] noch zum [X.] 2330 gehören, beansprucht. Es kommt nicht zu [X.]en indirekten Wirkungen, die geeignet sind, Veränderungen von Lebensräumen im supralitoralen [X.]eich des Gebiets auszulösen. [X.] werden für den [X.]eich des [X.] nicht [X.]tiziert. [X.]ie Anlage der [X.] führt ebenfalls nicht zu erheblichen [X.]eeinträchtigungen. Auf der von den [X.] betroffenen Fläche außerhalb der bisherigen Fahrrinne (ca. 70 ha) wird die Morphologie direkt verändert. [X.]adurch ergeben sich auch Änderungen in der Hydrodynamik ([X.], Strömung; [X.], [X.]140 f.). [X.]ie [X.] ist aber im Zuge der [X.] zum Schutz des nördlich der Insel [X.]/[X.] vorgelagerten [X.] modifiziert und ihre südliche [X.]egrenzung auf einer Strecke von 1,5 km um rund 30 m nach Norden verschoben worden. [X.]araus resultiert eine Verkleinerung der Fahrrinne um rund 2,8 ha (siehe [X.], Teil 1, [X.]3). [X.]iese Modifikation dient auch dem Schutz der [X.]öschung der Insel [X.] vor zusätzlichen [X.] ([X.], [X.]8, 1140). Eine Zunahme der Erosion durch schiffserzeugte [X.]elastungen ist aufgrund der Auflage zu den Schiffsgeschwindigkeiten nicht zu erwarten ([X.], [X.]151). Für den Streckenabschnitt [X.] bis östliches Ende der [X.] ist eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 12 Knoten vorgesehen ([X.], [X.]5 unter A.I[X.]5.3). [X.]amit ist u.a. der Forderung der [X.]ehörde für [X.]entwicklung und Umwelt ([X.]) der Freien und Hansestadt [X.] im [X.]eteiligungsschreiben vom 20. November 2008 ([X.]) Rechnung getragen worden, zusätzlich zu der mit dem Vorhabenträger bereits abgeschlossenen Vereinbarung zur Sicherung der Elbinsel [X.] eine rechtsverbindliche [X.]efahrensregelung vorzusehen. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob und wenn ja, in welchem Umfang die von den Klägern (Stellungnahme des [X.]ipl.-[X.]iol. [X.] vom 4. Juli 2012) geltend gemachten negativen Veränderungen im FFH-Gebiet "[X.] und [X.]" auf die letzte Fahrrinnenanpassung im Jahr 1999 zurückgehen.

[X.] der Kläger, im Schutzgebiet seien stärkere hydrodynamische Veränderungen zu erwarten als von der [X.] [X.]tiziert, greift - wie oben unter A.[X.].1 ausgeführt - nicht durch.

g) [X.]ie Verträglichkeitsprüfung für die Finte ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Erhebliche [X.]eeinträchtigungen der Art in den FFH-Gebieten "[X.]isches [X.] und angrenzende Flächen", "[X.]", "[X.] und [X.]" sowie "Rapfenschutzgebiet [X.]er Stromelbe" sind gemessen an den [X.] für diese Gebiete ([X.], [X.]99 f., 1066, 1133, 1116; P[X.] II 3, [X.]6) zu Recht ausgeschlossen worden.

[X.]) Nach den übereinstimmenden Angaben der [X.]eteiligten in der mündlichen Verhandlung im Juli 2014 war der Erhaltungszustand der Finte bei Erlass der [X.] im April 2012 auch im FFH-Gebiet "[X.]isches [X.] und angrenzende Flächen" (abweichend von der [X.] <[X.], Teil 5, Teil 2a, [X.]> und den [X.]n <[X.]87>) ebenso wie im FFH-Gebiet "[X.]" mit "[X.]" einzustufen. An dieser Gesamtbewertung halten auch der zur [X.] erstellte Fachbeitrag von [X.] vom 15. Oktober 2015 und die [X.] fest (P[X.] II 3, [X.]7; [X.], [X.]1). Für die im neuen Fachbeitrag einbezogenen FFH-Gebiete "[X.] und [X.]" und "Rapfenschutzgebiet [X.]er Stromelbe" sind die [X.] mit "[X.]" bzw. "[X.]" angegeben (P[X.] II 3, [X.]3). Ist der Erhaltungszustand geschützter Arten in einem FFH-Gebiet schlecht, sind hinzutretende [X.]eeinträchtigungen eher als erheblich einzustufen als bei einem guten Erhaltungszustand.

[X.]) Erhebliche [X.]eeinträchtigungen adulter Finten durch bauzeitliche [X.]ungen (Ausbau- und [X.], Errichtung von [X.] und [X.]uhnen) sowie die damit verbundenen akustischen und visuellen Reize (Unterwasserschall, Trübung/Vergrämung) haben die [X.] auch unter [X.]ücksichtigung des überwiegend schlechten [X.] zu Recht verneint. [X.]as Einsaugen von Fischen durch [X.]rbagger ist zwar grundsätzlich möglich. Allerdings geht von den [X.]aggerarbeiten eine starke Scheuchwirkung aus, und zudem wandert die Finte in der Regel nicht am Grund [X.]. [X.]es Weiteren betreffen die [X.]aggerarbeiten nicht die Rand- und Flachwasserbereiche, die als wichtiges Aufwuchshabitat dienen. [X.]ei Zugrundelegung eines [X.]radius von 100 m stehen den Finten ausreichende Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung. Ihr [X.] bleibt erhalten, das Nahrungsangebot wird nicht verringert. [X.]a im Wesentlichen Sande und Mergel gebaggert werden, ist nicht mit großräumigen Trübungswolken zu rechnen (vgl. [X.], [X.]008 und 1042 ff., 1076 und 1099 ff., 1121 und 1123 ff., 1139 f. und 1144 ff.). [X.]iese [X.]ewertungen haben die Kläger nicht substanziiert angegriffen.

[X.]) Verluste von Laich und Larven durch Ausbau- und [X.] während der [X.] und der sensiblen Larvalphase werden durch die Auflagen unter A.I[X.]4.2 ([X.], [X.]1 f. in der Fassung der [X.], [X.] unter [X.]) ausgeschlossen. [X.]ie Auflage A.I[X.]4.2.4 begegnet mit dem Inhalt, die sie durch die [X.] ([X.]) gefunden hat, nicht mehr den im Hinweisbeschluss vom 2. Oktober 2014 unter Rn. 31 f. formulierten [X.]edenken; die dort unter Rn. 33 angesprochenen [X.]eteiligungsrechte sind im ergänzenden Verfahren zu wahren.

[X.]urch Protokollerklärung in der mündlichen Verhandlung am 20. [X.]ezember 2016 haben die [X.]eklagten die Auflage A.I[X.]4.2.4 dahingehend ergänzt, dass diese auch für Unterhaltungsarbeiten im [X.] gilt. [X.]amit ist dem Vorbringen der Kläger im Schriftsatz vom 25. November 2016 zu den möglichen [X.]eeinträchtigungen durch dieses [X.]aggerverfahren ausreichend Rechnung getragen worden.

[X.]) [X.] der Kläger, die Laich- und Aufwuchshabitate der Finte in den FFH-Gebieten "[X.]isches [X.] und angrenzende Flächen", "[X.]" und "[X.] und [X.]" würden erheblich beeinträchtigt, weil die Naturnähe des [X.] 1130 durch verstärkte Sedimentation und Verlandung von [X.] abnehme, greift nicht durch.

In den [X.]n werden erhebliche [X.]eeinträchtigungen der Finte auf diesem Wirkpfad mit der [X.]egründung verneint, dass es nur in sehr geringem Maße zu einer Auflandung von Seitenräumen kommen werde und die Lebensraumqualitäten für die Finte dadurch nicht verschlechtert würden ([X.], [X.]043 f., 1100 f., 1146). [X.]agegen ist nichts zu erinnern. Zu den [X.] für das FFH-Gebiet "[X.]isches [X.] und angrenzende Flächen" gehört zwar auch die "Erhaltung der Population bzw. möglichst geringer anthropogener [X.]inträge in die [X.]" ([X.], [X.]99 f.). Im FFH-Gebiet "[X.]" wird u.a. die "Erhaltung und Entwicklung einer vitalen, langfristig überlebensfähigen Laichpopulation und ungehinderter Aufstiegsmöglichkeiten aus dem marinen [X.]eich in die Flussunterläufe in enger Verzahnung mit naturnahen Laich- und Aufwuchsgebieten in [X.], Nebengerinnen und Altarmen" angestrebt ([X.], [X.]066). Für das FFH-Gebiet "[X.] und [X.]" ist als Erhaltungsziel u.a. die "Erhaltung und Entwicklung eines günstigen [X.] der Finte mit ihren als Nahrungs-, Aufwuchs- oder [X.] genutzten Lebensstätten aus [X.], bei [X.] überstauten Süßwasserwatten, Stromkanten und [X.]" vorgesehen ([X.], [X.]134). [X.]iese Ziele werden [X.] aber nicht gefährdet. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Laichplätze und Aufwuchsa[X.]e durch das Vorhaben morphologisch so verändert werden, dass ihre funktionelle [X.]edeutung eingeschränkt wird.

Am linken [X.] sind die Laichplätze zwischen Schwinge- und [X.]mündung zu lokalisieren, wobei die Hahnöfer [X.] und das [X.] besonders wichtig sind. Am rechten [X.] haben die [X.] [X.] sowie flache [X.]eiche des [X.] eine [X.]edeutung. Spätere Larvenstadien bzw. Jungfinten halten sich ebenfalls im [X.]eich der Hahnöfer [X.] und dem [X.] auf ([X.] 2010, [X.]8). Für die [X.] [X.] hat die [X.] ausgehend von einem niedrigen [X.] von 350 m³/s eine Zunahme der [X.]fracht um ca. 5 % [X.]tiziert; die Zuwächse werden stromauf kontinuierlich geringer ([X.], [X.]7). Für die Hahnöfer [X.] wird eine Abnahme des Eintrags [X.] Sedimente um ca. 10 % [X.]tiziert ([X.], [X.]7). Laut [X.] [X.]010, [X.]9) ist vor diesem Hintergrund nicht von einer deutlichen [X.]eeinträchtigung der [X.] auf diesem Wirkpfad auszugehen. Im [X.]eich der [X.] ist zudem die Trassierung der Fahrrinne durch die [X.] mit Rücksicht auf das der Insel [X.]/[X.] vorgelagerte [X.] geändert und die südliche [X.]egrenzung der [X.] auf einer Länge von gut 1,5 km zwischen km 638,3 und km 636,75 um 30 m nach Norden verschoben worden ([X.], Teil 1, [X.]3). Mit dieser Verschiebung wird eine [X.]etroffenheit des [X.] vermieden ([X.] 2010, [X.]8).

Soweit [X.] [X.]010, [X.]5) in das [X.]ewertungsmodell für den [X.] 1130 eingestellt hat, dass die sehr schwache [X.]e Verstärkung der Sedimentation in den Seitenräumen dauerhaft wirken wird und sich die jährlich nur geringen zusätzlichen Auflandungsraten bei entsprechend langem [X.]etrachtungszeitraum (> 10 Jahre) akkumulieren werden, zielt dies nach den plausiblen Erläuterungen des Gutachters [X.] in der mündlichen Verhandlung im Juli 2014 darauf, den für den [X.] 1130 angelegten [X.]ewertungsmaßstab der "Abnahme der Naturnähe" angemessen auszufüllen. [X.]ie Prognose nur sehr geringer [X.]er Auswirkungen auf die Laicha[X.]e wird damit nicht in Frage gestellt.

ee) [X.]er in der mündlichen Verhandlung im Juli 2014 erhobenen Rüge, im [X.] drohten im [X.]eich [X.] (km 638 bis km 640), der einen sensiblen Punkt in der [X.] darstelle, wegen der dort geplanten [X.] Habitatverschlechterungen durch den zunehmenden Schiffsverkehr, fehlt es an Substanz. Wie oben ausgeführt ist bei der Fahrrinnentrassierung in Höhe [X.] auf den vorgelagerten Flachwasserbereich Rücksicht genommen worden. [X.]ass die [X.] im Übrigen durch Schiffsverkehr in relevanter Weise negativ beeinflusst werden, haben die Kläger nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Namentlich ist nicht erkennbar, dass die [X.]urchgängigkeit dieses Streckenabschnitts durch eine Zunahme des Schiffsverkehrs in relevanter Weise eingeschränkt wird.

ff) Es drohen auch keine erheblichen [X.]eeinträchtigungen der Finte durch erhöhte [X.]en.

[X.]ie Einschätzung der [X.] ([X.], [X.]19 f.), die Veränderungen der [X.]gehalte seien für die Finten tolerierbar, ist nicht zu beanstanden. [X.]ie Veränderungen des [X.] sind zu gering, um für die adulten Fische, Eier oder Larven relevant zu sein. Laut [X.]-[X.] [X.] ([X.]21) zur Wasserbeschaffenheit und zum Stoffhaushalt wird das Vorhaben im [X.] (Abschnitt zwischen [X.] und [X.], km 635 bis km 654,9) keinen nennenswerten neuen Eintrag von [X.]en bewirken. [X.]ie Auswirkungen auf das [X.] in den [X.] werden im Gutachten [X.] ([X.]22 f.) näher beschrieben und für alle [X.] als neutral bewertet.

[X.]er Einwand der Kläger in der mündlichen Verhandlung im Juli 2014, durch die Zunahme der [X.]gehalte werde die Habitateignung jedenfalls tendenziell verschlechtert, weil der [X.] den Lichteinfall reduziere und dies eine geringere Nahrungsverfügbarkeit ([X.], Phytoplankton) bewirke, greift ebenfalls nicht durch. Laut [X.]-[X.] [X.] ([X.] f., 57 f., 64 f., 68 und 71) sind bau-, anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen auf das [X.] und das Phytoplankton durch Veränderungen des [X.]s und eine Verringerung der Eindringtiefe des Lichts im [X.]eich km 635 bis km 727 sowie in den [X.] nicht zu erwarten.

gg) [X.], die Fintenpopulation werde durch die Stromaufverschiebung der [X.]rackwassergrenze und eine damit verbundene Verkleinerung ihrer Laic[X.]abitate erheblich beeinträchtigt, ist nicht begründet.

Abgesehen davon, dass die obere [X.]rackwassergrenze in Abhängigkeit von den hydrologischen und meteorologischen Randbedingungen um 45 km variiert ([X.], [X.]711), wird die [X.]e Veränderung der Salinität mit dem [X.]egriff "Verschiebung der [X.]" nicht zutreffend beschrieben. [X.]enn die Salinität erhöht sich nicht in der gesamten [X.] in gleicher Weise. [X.]ie [X.]en Änderungen des [X.] treten in einem Flussabschnitt auf, der infolge der durch Tide und [X.] bestimmten [X.]ynamik ohnehin regelmäßig unter [X.]rackwassereinfluss steht. Weiter stromauf, wo im [X.] die [X.] in den limnischen [X.]eich übergeht, werden die [X.]en Änderungen des [X.] [X.]imal sein ([X.], [X.]713). Ausweislich der Tabelle auf [X.]40 im [X.]-[X.] [X.] ergeben sich im Hauptstrom für den [X.]eich km 650 bis km 660 keine Änderungen des mittleren [X.] von 0,2 [X.]. Für den [X.]eich km 660 bis km 670 ergeben sich Änderungen des mittleren [X.] von 0,2 bis 0,7 [X.] um 0,0 bis +0,1 [X.] und im [X.]eich km 670 bis km 680 (mittlerer Salzgehalt 0,4 bis 2,0 [X.]) von +0,1 bis +0,3 [X.]. [X.]ie Salzgehalte der [X.] werden durch die im Hauptstrom herrschenden Verhältnisse geprägt. [X.]anach sind für das [X.], die Hahnöfer [X.] und die [X.]er [X.] keine [X.]en Änderungen der Salzgehalte zu erwarten. In der [X.] sowie den [X.] und [X.]er [X.] liegen die Änderungen unterhalb des von der [X.] definierten Schwellenwertes von 0,2 [X.] ([X.], [X.]7). Für die übrigen [X.] sind aufgrund der schon im [X.] vorhandenen hohen Salzgehalte und der hohen [X.]variation vernachlässigbar geringe Veränderungen der Salzgehalte zu erwarten ([X.], [X.]40). [X.]as [X.] wird sich danach [X.] - wenn überhaupt - allenfalls geringfügig verkleinern.

[X.]er von den Klägern in der mündlichen Verhandlung im Juli 2014 erhobene Einwand, die Stromaufverschiebung der 2 bis 3 [X.]-Isohaline führe dazu, dass Laich und Larven in [X.]eiche mit noch höherer Salinität verdrifteten, greift nicht durch. Wenn die Finte an der Grenze zum [X.] laicht, besteht unabhängig vom Ausbau stets die Gefahr einer Verdriftung von Laich und Larven in [X.]eiche mit einem Salzgehalt von mehr als 2 bis 3 [X.].

[X.]) [X.]ie [X.]eklagten haben schließlich auch eine erhebliche [X.]eeinträchtigung der Fintenpopulation durch zusätzliche [X.] und subletale [X.]eeinträchtigungen aufgrund von [X.] im Ergebnis zu Recht ausgeschlossen.

(1) Nicht tragfähig ist allerdings die im Fachbeitrag (P[X.] II 3, [X.] f.) und in den [X.]n ([X.], [X.]8, 52) angestellte Erwägung, eine erhebliche [X.]eeinträchtigung der Fintenpopulation durch [X.] verstärkte [X.] sei zu verneinen, weil den Ei- und Larvenverlusten auf dem Wirkpfad "Abnahme des [X.]" die Verbesserungen der Reproduktion durch Verzicht auf [X.] im [X.] der Finte gegengerechnet werden könnten. [X.]as in den [X.]n (A.I[X.]4.2, [X.], [X.]1 f.; [X.], [X.]) angeordnete Verbot von Ausbau- und [X.] im [X.] der Finte vom 15. April bis 30. Juni stellt keinen Verzicht auf die Fortsetzung einer bestandskräftig genehmigten Nutzung dar. [X.]ie [X.] zur Sicherung der 1999 planfestgestellten Solltiefe der Fahrrinne werden nach der Herstellung der neuen Solltiefe nicht fortgesetzt, sondern von den [X.] zur Aufrechterhaltung der neuen Solltiefe abgelöst und wären daher ohne das Verbot dem neuen Vorhaben als Wirkpfad zuzurechnen (vgl. [X.], Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - Rn. 101). Im Übrigen stünde die vorgenommene Saldierung im Widerspruch zur Rechtsprechung des [X.] zum habitatrechtlichen Verschlechterungsverbot, das auch für die Fortsetzung bestandskräftig zugelassener Nutzungen relevant ist (vgl. [X.], Urteile vom 14. Januar 2016 - [X.]-399/14 [[X.]:[X.]:[X.]:2016:10] - und vom 24. November 2016 - [X.]/14 [[X.]:[X.]:[X.]:2016:895]).

[X.]iese unzutreffende [X.]eurteilung ist aber nicht entscheidungserheblich, weil die [X.] die Auswirkungen eines verstärkten Sauerstoffmangels auf [X.] und -larven auch unabhängig von der Saldierung als unerheblich einstufen durften ([X.], [X.]3). Angesichts eines [X.]tizierten Anstiegs der Mortalität um weniger als 1 % und subletaler [X.]eeinträchtigungen um 1,5 % ist gegen diese Wertung nichts zu erinnern, zumal sich der Zustand der Fintenpopulation seit 2010 trotz schon bisher aufgetretener [X.] verbessert hat und die Finte als so genannter relativer r-Stratege regelmäßig einen sehr großen Überschuss an Eiern produziert. [X.]ie Einwände der Kläger gegen die Methode zur Ermittlung der zusätzlichen Mortalität und subletalen [X.]eeinträchtigungen greifen nicht durch.

[X.]) [X.]ie der Erheblichkeitsbeurteilung zugrunde gelegten Orientierungswerte von 3 mg O2/l/6h für letale [X.]eeinträchtigungen und 4 mg O2/l/6h für subletale [X.]eeinträchtigungen sind hinreichend vorsorglich. Sie beruhen auf einer Auswertung des naturschutzfachlichen Schrifttums zu den grundlegenden Wirkungsmechanismen von Sauerstoffmangel auf Fische (Adulte, Juvenile, Fischbrut) im Allgemeinen (P[X.] II 3, [X.] bis 33) und die Finte im [X.]esonderen ([X.]3 bis 36). [X.]ei der Ableitung der Orientierungswerte sind zudem bereits bestehende [X.] und [X.] beachtet worden (P[X.] II 3, [X.]). [X.]ie festgelegten Orientierungswerte sind auch für die gegenüber [X.] weniger toleranten Fischeier und frühen Larvenstadien hinreichend vorsorglich, weil sie den fischkritischen Wert von 3 mg O2/l mit den zeitlichen Komponenten "Unterschreitungsdauer" und "Wiederholungshäufigkeit" verknüpfen, deren Relevanz ebenfalls aus dem naturschutzfachlichen Schrifttum abgeleitet wird (P[X.] II 3, [X.]6 f.).

Entgegen der Auffassung der Kläger musste als Erheblichkeitsschwelle nicht der im [X.] für die [X.] von [X.]ezember 2008 als Maßstab für einen guten Gewässerzustand für große Ströme und Flüsse (Typ 20) angegebene Orientierungswert von > 6 mg O2/l ([X.]) oder gar der für die Finte ausgewiesene Normalbedarf (Sauerstoffkonzentration, die für gute Lebensbedingungen erforderlich ist) von 7 bis 9 mg O2/l ([X.]) festgelegt werden. Abgesehen davon, dass der überwiegende Teil des [X.]s (ca. km 630 bis km 650; P[X.] II 3, [X.]8) im Oberflächenwasserkörper ([X.]) [X.]-West (km 635 bis km 654,9) liegt, der dem Typ 22.3 (Strom der Marschen) zugeordnet ist (P[X.] II 1, Tabelle 6.1-2, [X.]1), für den der [X.] ([X.]) einen Orientierungswert von > 4 mg O2/l vorsieht, markiert der Wert von 6 mg O2/l nicht die naturwissenschaftlich begründete [X.]elastungsgrenze für die Verträglichkeitsprüfung. Vielmehr verortet auch der [X.] die Schwelle für signifikant schädliche Effekte bzw. die für das Überleben von Fischen erforderliche Mindestsauerstoffkonzentration bei 3 mg O2/l (fischkritischer Wert; [X.]); für die Finte geht er bei 20 °[X.] Wassertemperatur von einem Minimalbedarf von 3 bis 4 mg O2/l aus ([X.]).

Aus dem Hinweis der Kläger auf die im [X.] Fachbeitrag [X.] 2000, Teil [X.], [X.]0, zum [X.] [X.] für das FFH-Gebiet "[X.]" beschriebenen fintenbezogenen Erhaltungsziele (siehe auch P[X.] II 3, [X.]) folgt nichts anderes. [X.]ie im Fachbeitrag und den [X.]n angenommene [X.]e Verschlechterung des [X.] um -0,2 mg O2/l ist nicht schon deshalb mit den [X.] unverträglich, weil sie einen "vorbelasteten" [X.] weiter verschlechtert. Maßgeblich ist, ob diese Verschlechterung den Reproduktionserfolg und die Larvalentwicklung auch in Ansehung des ungünstigen [X.] mehr als geringfügig beeinträchtigt. [X.]as haben die [X.]eklagten für die ermittelte zusätzliche Mortalität von < 1 % und die Zunahme subletaler [X.]eeinträchtigungen von ca. 1,5 % zu Recht ausgeschlossen.

(3) [X.]ie Verträglichkeitsprüfung geht nicht von einem unzutreffenden (günstigen) Erhaltungszustand aus. [X.]er Fachbeitrag beschreibt zwar eine positive Entwicklung einzelner Unterkriterien, die auf der Grundlage eines überarbeiteten, noch nicht abgestimmten [X.]ewertungsschemas zu einer besseren Einstufung des Kriteriums "Zustand der Population" führen würden. Er nimmt aber insgesamt - abgesehen vom Gebiet "[X.] und [X.]" - einen ungünstigen Erhaltungszustand an (P[X.] II 3, [X.]3). Zudem hält er bei der Erheblichkeitsbewertung für das "[X.]elta -0,2 mg/l-Szenario“ fest, dass angesichts der [X.]edeutung des Reproduktionsgebiets in der [X.] für die Fintenpopulation eine besondere Vorsorglichkeit erforderlich und wegen des insgesamt offiziell (noch) als mäßig bis schlecht eingestuften [X.] eine besondere Empfindlichkeit gegenüber weiteren Verschlechterungen anzusetzen sei (P[X.] II 3, [X.]). [X.]ie [X.] ([X.]1) verweisen ebenfalls auf die noch unveränderte offizielle Einstufung des [X.] mit "[X.]".

[X.]ie Fachgutachter und die [X.]eklagten waren gleichwohl nicht gehindert, in die [X.] des "[X.]" mit einzustellen, dass sich der Zustand der Population hinsichtlich der Kriterien "[X.] adulter Finten" und "Altersstruktur Laicherbestand" im [X.]raum 2011 bis 2014 trotz der temporären Sauerstoffdefizite in diesen Jahren positiv entwickelt hat und die Finte nicht mehr als gefährdet auf der Roten Liste geführt wird (P[X.] II 3, [X.] f.; [X.], [X.]9, 52). [X.]ieser Umstand zeigt immerhin, dass der Reproduktionserfolg und die Populationsdynamik der Finte nicht allein von den Sauerstoffverhältnissen bestimmt werden, sondern hierfür eine Reihe anderer variabler Parameter wie Wassertemperatur, [X.]abfluss, [X.] der Fressfeinde etc. mitbestimmend sind (vgl. P[X.] II 3, [X.]). [X.]iese Parameter können die Auswirkungen von [X.] entweder verstärken oder abschwächen. Gegen einen monokausalen Zusammenhang zwischen [X.] und dem Zustand der Fintenpopulation spricht auch das im Fachbeitrag betrachtete [X.] 1985, in dem die ungünstigen Sauerstoffverhältnisse keine Auswirkungen auf die Entwicklung der Larven hatten (P[X.] II 3, [X.]5).

(4) [X.]ie Kritik der Kläger an der im Fachbeitrag vorgenommenen Gegenüberstellung der Fintenei- und -larvendichten mit den [X.] der Jahre 2011 bis 2014 (P[X.] II 3, [X.]7 ff. A[X.]ildung 12 bis 15) führt nicht auf einen entscheidungserheblichen Mangel der Verträglichkeitsprüfung. [X.]ie Grafiken sollen belegen, dass eine Kausalbeziehung zwischen der Sauerstoffsituation und der interannuellen Variabilität der Ei- und Larvendichte nicht eindeutig nachzuweisen ist. [X.]arauf kommt es indes entscheidungserheblich schon deshalb nicht an, weil der Fachbeitrag mittels Modellrechnung auf der [X.]asis der vorsorglichen [X.] gerade davon ausgeht, dass eine negative Entwicklung des [X.] Sauerstoff die Mortalität erhöhen kann. Im Ergebnis stellen der Fachbeitrag (P[X.] II 3, [X.]1 f.) und die [X.] ([X.]9) bei der [X.]ewertung der Folgen geringer Verschlechterungen der Sauerstoffsituation tragend daher zu Recht darauf ab, dass die Populationsentwicklung der Finte von so vielen variablen Umweltbedingungen (Wassertemperatur, Hydrographie, Nahrungsangebot, Fraßdruck) bestimmt wird, dass geringfügige negative Änderungen eines das Habitat mitbestimmenden Umstands in den sonstigen Schwankungen "untergehen".

Mehr als eine [X.]estätigung dieser Tendenzaussage - keine monokausale [X.]eziehung zwischen Sauerstoff und Population - kann den A[X.]ildungen 12 bis 15 ([X.]7 ff.) im Fachbeitrag nicht entnommen werden, weil die Grafiken zu den [X.] zwar die gesamte Aufwuchsphase a[X.]ilden, diese aber nicht in [X.]abschnitte gliedern. [X.]liche Eingrenzungen und Tendenzen sind - wie die Kläger zu Recht betonen - allein der Zusammenschau mit der [X.]arstellung in A[X.]ildung 8 (P[X.] II 3, [X.]4) zu entnehmen. [X.]araus kann aber immerhin geschlossen werden, dass im Jahr 2011 eine bereits im Juni heikle Sauerstoffsituation, die sich in den Juli hinein erstreckt hat, einer außergewöhnlich hohen Ei- und Larvendichte nicht entgegengestanden hat.

h) [X.]ie Verträglichkeitsprüfung leidet nicht an Mängeln, weil die [X.]etroffenheit der prioritären Fischart [X.] nicht bzw. unzureichend bewertet worden ist.

[X.]) Es kann dahinstehen, ob es sich bei der in den [X.] verschiedener FFH-Gebiete (vgl. z.[X.]. "[X.]" <[X.], Teil 5, Teil 2b, [X.], 40 ff.>, "[X.]isches [X.] und angrenzende Flächen" ) aufgeführten [X.]art "[X.]oregonus oxyrhynchus ([X.]schnäpel)" um die in der [X.] in [X.]I als prioritäre Art und in [X.] als streng geschützte Art von gemeinschaftlichem Interesse aufgeführte Art "[X.]oregonus oxyrhynchus (anadrome Populationen in bestimmten Gebieten der [X.])" handelt. Unstreitig ist, dass der echte [X.]schnäpel spätestens seit etwa 1940 als ausgestorben gilt. Ob - was die [X.]eklagten bestreiten - die [X.] auf den Restbestand einer anadromen [X.]form des [X.]oregonus maraena aus der [X.] Vidau abstellt, auf die heute alle Vorkommen in den [X.]n [X.]zuflüssen zurückgehen sollen und die für [X.]esatzmaßnahmen in Wiederansiedlungsprojekten verwendet werden, bedarf hier keiner abschließenden Klärung. Es lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass Erhaltungs- bzw. Entwicklungsziele für den [X.] [X.] beeinträchtigt werden.

[X.]) Für die FFH-Gebiete "[X.] und [X.]" und "[X.]isches [X.] und angrenzende Flächen" bedurfte es ungeachtet der mit Schreiben der [X.]regierung vom 9. Juli 2009 an die [X.]-[X.] übermittelten Einschätzung, dass eine natürliche Reproduktion der Art in der gesamten [X.] nicht nachgewiesen sei und das Vorkommen als nicht signifikant (Wertstufe "[X.]") bewertet werde, schon deshalb keiner Verträglichkeitsprüfung, weil sich auf diese Art in den genannten Gebieten keine Erhaltungs- und Entwicklungsziele beziehen ([X.], [X.]133, 988). Für das FFH-Gebiet "[X.]" ist für den [X.] das Ziel "Aufbau und Entwicklung von vitalen, langfristig überlebensfähigen Populationen in bis zu den Laichgewässern durchgängigen, unverbauten und unbelasteten, vielfältig strukturierten Fließgewässern; Wiederherstellung und Schutz von Laich- und Aufwuchshabitaten in sauerstoffreichen Nebengewässern mit mittlerer bis starker Strömung, sandig-kiesigem Grund, naturnahen Uferstrukturen sowie naturraumtypischer Fischbiozönose" festgesetzt (siehe Amtsblatt des [X.] vom 14. Oktober 2010 <[X.]8 ff.>). Zudem findet sich dort der "besondere Hinweis: der [X.] bildet in der [X.] derzeit keine lebensfähige Laichpopulation, da die wenigen Einzelfänge ausschließlich aus [X.]esatzmaßnahmen stammen" (vgl. auch [X.], [X.]062). Ob diese Einschätzung zutrifft oder im Hinblick auf die von den Klägern vorgelegten Stellungnahmen der Universität [X.] ([X.]r. Thiel) vom 25. Mai 2012 und ([X.]r. Thiel und [X.]ipl.-[X.]iol. [X.]) vom 16. August 2012 [X.]edenken begegnet, kann offenbleiben. Selbst wenn der [X.] davon ausgeht, dass der Zustand der [X.]population in der [X.] auf der Grundlage des [X.] und des [X.]amtes für Naturschutz ([X.]fN) zur Erfassung der Wanderfische im Rahmen des bundesweiten [X.] von [X.]ezember 2011 ([X.]3) mit "[X.]" (unregelmäßige oder sporadische natürliche Reproduktion und/oder von [X.]esatz abhängig) hätte bewertet werden müssen, ist die Verträglichkeitsprüfung im Ergebnis nicht zu beanstanden.

[X.]) [X.]ie [X.] schließen erhebliche [X.]eeinträchtigungen von [X.]n im FFH-Gebiet "[X.]" aus ([X.], [X.]103 ff.). [X.]er [X.] nutze das Gebiet als Nahrungs- und Streifhabitat sowie als Wandergebiet. Ausgehend von einem [X.]radius von 100 m könne er [X.]austellenbereiche und [X.]n in wechselnden [X.]eichen des FFH-Gebiets ohne Unterbrechung des Wandergebiets meiden; Laich- und Aufwuchshabitate lägen außerhalb der [X.] bzw. des FFH-Gebiets. [X.]agegen ist nichts zu erinnern. Nach den übereinstimmenden Angaben der [X.]eteiligten in der mündlichen Verhandlung im Juli 2014 liegen die optimalen [X.] des [X.]s nicht in der [X.], sondern in der Mittel- und [X.] sowie den [X.] von Nebenflüssen (z.[X.]. [X.], [X.]); die [X.] wird vom [X.] vor allem als Wanderstrecke genutzt (vgl. auch [X.] [X.], [X.]6). [X.]as Aufsteigen von [X.]n in der [X.] zu den [X.]n wird durch das Vorhaben nicht erschwert. [X.]ie [X.]urchgängigkeit der [X.] nach stromauf ist nicht zuletzt wegen der [X.]sanlage am [X.] gut. [X.]as [X.] unterhalb des [X.]er Hafens in den [X.]monaten ist für die Aufwärtswanderung der [X.] zu den [X.]n nicht von [X.]edeutung (vgl. auch Stellungnahme des [X.] vom 24. November 2016, [X.]; Anlage [X.] zum Schriftsatz der Kläger vom 25. November 2016). [X.]ie Aufstiegswanderung findet erst im [X.] (Oktober/November) statt, Laichzeit sind im Wesentlichen die Monate November und [X.]ezember bei unter 6°[X.] Wassertemperatur (vgl. [X.] "Erfassung der Wanderfische im Rahmen des bundesweiten [X.]" von [X.]ezember 2011, [X.]). [X.]ie für eine erfolgreiche Entwicklung der Eier/Larven erforderlichen Sauerstoffkonzentrationen sind in dieser [X.] sichergestellt.

Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung im Juli 2014 geltend gemacht haben, [X.]larven könnten im Spätfrühjahr in den sauerstoffarmen [X.]er Hafen verdriftet werden, ergibt sich daraus ungeachtet der Frage, inwieweit dies dem Vorhaben zuzurechnen wäre, keine [X.]eeinträchtigung der oben genannten Schutzziele. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass hiervon ein relevanter Teil des Larvenaufkommens betroffen wäre. [X.]ie klebrigen Eier haften sich an Kies, Steinen oder Wasserpflanzen an, der Schlupf findet bereits im Februar/März statt. [X.]ie frisch geschlüpften Tiere suchen [X.]eiche mit stehendem Wasser auf, z.[X.]. angebundene Nebengewässer, Flutmulden oder Seen. [X.]eits im ersten Frühjahr wandern die Tiere mit 30 bis 40 mm Länge wahrscheinlich ins [X.] ab; die adulten Tiere wandern vom zeitigen Frühjahr bis Mai in Richtung [X.] zurück (vgl. [X.] von [X.]ezember 2011, [X.]). Vor diesem Hintergrund ist schon nicht erkennbar, dass beachtliche Teile des Laichs oder der Larven während der [X.] in den [X.]er Hafen [X.]. Anderenfalls wäre auch die Sinnhaftigkeit der [X.]esatzmaßnahmen, die nach den übereinstimmenden Angaben der [X.]eteiligten in der mündlichen Verhandlung im Juli 2014 immer noch bzw. wieder stattfinden, zu[X.]dest fraglich.

Sofern danach überhaupt Larven in den sauerstoffarmen Monaten in den [X.]er Hafen [X.], bewirkt das Vorhaben jedenfalls keine relevante Verschlechterung der Situation. Laut [X.] für die [X.] beträgt der Sauerstoffbedarf des gegenüber Sauerstoffmangel intoleranten [X.] bei +15 bis 20 °[X.] Wassertemperatur [X.]imal 8,0 mg O2/l und normal > 9,0 mg O2/l ([X.]). [X.]amit dürfte der Sauerstoffgehalt unterhalb des [X.]er Hafens die Minimalwerte für den [X.] in den [X.]monaten schon jetzt regelmäßig deutlich verfehlen. [X.]ieser [X.]efund wird durch den von den [X.]eklagten im Fachbeitrag zur Finte (P[X.] II 3) unterstellten [X.]en Absunk des [X.] um -0,2 mg O2/l nicht relevant verschlechtert.

Sollten auch die [X.] der [X.] grundsätzlich geeignete Laic[X.]abitate darstellen, ist nicht ersichtlich, dass diese potenziellen Laic[X.]abitate [X.] eine erhebliche Verschlechterung erfahren. [X.]ie [X.] sind nicht von [X.] betroffen; [X.] finden dort im [X.] nicht statt und sind auch künftig nicht zu erwarten (siehe [X.], [X.]23).

i) Erhebliche [X.]eeinträchtigungen von [X.] im FFH-Gebiet "[X.]" haben die [X.] zu Recht verneint.

[X.]er Schweinswal ist maßgeblicher [X.]estandteil des FFH-Gebiets "[X.]"; der Erhaltungszustand ist mit "[X.]" angegeben ([X.], [X.]060, 1063). Als Erhaltungsziel ist die "Erhaltung geeigneter Lebensräume mit ausreichender Nahrungsverfügbarkeit sowie Sicherung der unbehinderten Wechselmöglichkeit zu anschließenden Teillebensräumen" angegeben ([X.], [X.]067). In den [X.]n werden dauerhafte erhebliche [X.]eeinträchtigungen der [X.] verneint ([X.], [X.]107). [X.]ie von den Klägern hiergegen - gestützt auf gutachterliche Stellungnahmen vom 18. Juni 2012 ([X.]ipl.-[X.]iol. [X.] und [X.]) und von Mai 2013 ([X.]ipl.-[X.]iol. [X.]) - erhobenen Einwände greifen nicht durch.

[X.]) Erhebliche [X.]eeinträchtigungen durch akustische und visuelle Reize (Trübung) können ausgeschlossen werden. [X.]ie [X.] gehen davon aus, dass es während der [X.]auzeit (ca. 21 Monate) aufgrund akustischer und visueller Reize zu einer mittelfristigen und mittelräumigen Habitatmeidung innerhalb der [X.] von ca. 100 m um die [X.] kommt, im Gebiet aber ausreichende Ausweichmöglichkeiten bestehen ([X.], [X.]107). [X.]agegen ist nichts zu erinnern. [X.]ie Stellungnahme von [X.]/[X.] vom 18. Juni 2012 führt selbst aus, dass Hörschäden bei [X.] nur im Nahbereich der Schallquelle zu befürchten und durch den [X.]etrieb von [X.]rbaggern vermutlich nicht zu erwarten sind ([X.] f.). Es drohen auch keine erheblichen [X.]eeinträchtigungen wegen erhöhter Trübung durch Aufwirbelung von Sediment. [X.]ank ihres Echolotsystems können Schweinswale auch bei schlechten Sichtverhältnissen navigieren. Im Übrigen haben die Kläger gegen die nachvollziehbaren Ausführungen in der [X.] ([X.], Teil 5, Teil 1, [X.]32), die Tiere seien aufgrund des starken Schiffsverkehrs in der Fahrrinne und der [X.] an die von den [X.]aggerschiffen ausgehenden akustischen und visuellen [X.]wirkungen gewöhnt, nichts [X.]s eingewandt.

[X.]) Anhaltspunkte dafür, dass sich das Kollisionsrisiko [X.] signifikant erhöht, sind nicht ersichtlich. Nach der von den Klägern eingereichten Stellungnahme vom 18. Juni 2012 ([X.] unter 3.2) ist unklar, ob es überhaupt zu Kollisionen von [X.] mit großen Schiffen kommt. [X.]agegen spricht schon, dass es für diese Annahme trotz ca. 80 000 Schiffsbewegungen im Jahr in der [X.] keine fundierte [X.]atenlage gibt. Soweit in der Stellungnahme vom 18. Juni 2012 auf die tödliche Verletzung eines einzelnen Schweinswals durch Schiffsschrauben im Mai 2012 (nach Erlass der [X.]) hingewiesen wird, gehen die Gutachter selbst davon aus, dass solche Verletzungen vermutlich auf schnell fahrende Motorboote zurückzuführen sind. [X.]as wäre - ungeachtet dessen, dass dieser Vorfall nicht geeignet ist, ein signifikantes Kollisionsrisiko zu belegen - keine [X.]e Folge.

[X.]) [X.]en Ausführungen unter [X.].3 der Stellungnahme vom 18. Juni 2012, es gebe den "Verdacht", dass eine Erhöhung des Feinsedimentanteils und die Aufnahme dieser Feinstoffe durch "die damit typischerweise assoziierten [X.]akterien" die Gesundheit der Schweinswale beeinträchtigen könne, fehlt es an der erforderlichen Substanz. [X.]ie Gutachter beziehen sich ohne nähere [X.]egründung auf die persönliche Mitteilung eines pensionierten Veterinärdirektors und erkennen einen "zusätzlichen Untersuchungsbedarf". Solche vagen Vermutungen reichen nicht aus, um vermeintliche Versäumnisse einer Verträglichkeitsprüfung aufzuzeigen.

[X.]) [X.]as gilt gleichermaßen für das nicht näher untersetzte Vorbringen unter [X.] der Stellungnahme der [X.]ipl.-[X.]iol. [X.] von Mai 2013, durch die im [X.] an die [X.]n zu erwartende erhöhte Zahl von [X.] würden mit Umweltgiften belastete Sedimente aufgewirbelt, die sich in verschiedenen Geweben der Schweinswale anlagerten und sich negativ auf deren Immunsystem bis hin zu erhöhter Anfälligkeit für Parasitierung und virale (Atemwegs-)Erkrankungen und eine Reduktion der Fertilität auswirkten. Insoweit fehlt es an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der [X.] ([X.] [X.]) und der [X.] ([X.], [X.]24) zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die [X.] im Wasser. Laut [X.] ([X.], [X.]45) sind die von der [X.] in den Abschnitten der [X.] [X.]tizierten Zunahmen der [X.] zu gering, um mess- und beobachtbare Veränderungen der [X.] hervorzurufen. In den [X.]n werden Auswirkungen auf marine Säuger durch Veränderungen des [X.] wegen der Zunahme von [X.] verneint ([X.], [X.]24).

ee) Inwieweit die in der Stellungnahme vom 18. Juni 2012 unter 3.4 angesprochene Verschiebung der [X.]rackwassergrenze nach stromauf zu erheblichen [X.]eeinträchtigungen von [X.] führen soll, ist nicht ersichtlich. Es kann dahinstehen, ob Finte und/oder Stint die bevorzugte [X.]eute des Schweinswals darstellen und er diesen mit der Folge eines gesteigerten [X.] auf ihrem Weg zu den [X.]n stromauf folgt. Wie vorstehend unter [X.].I[X.]1.g) gg) dargelegt, kommt es [X.] nicht zu einer relevanten Stromaufverschiebung des [X.]s der Finte; für den Stint haben die Kläger dazu ohnehin nichts [X.]s vorgetragen.

ff) Schließlich fehlt es auch dem Vorbringen, die Gefährdung der Schweinswale folge im Wesentlichen daraus, dass die Tiefengradienten zu Lasten der Flachwasserzonen verschoben würden, wodurch u.a. die Sauerstoffsituation weiter verschlechtert werde, an der erforderlichen Substanz. [X.]ie Stellungnahme von Mai 2013 vermutet unter Nr. 4 "vorbehaltlich entsprechender Aussagen von [X.]", die Wandermöglichkeiten oder Ablaich- und Reproduktionserfolge der Fischarten Finte und Stint könnten durch eine Erhöhung der Fließgeschwindigkeit und geänderte Strömungsverhältnisse in den [X.] negativ beeinflusst werden, so dass die Schweinswale weniger Nahrung fänden und in der Folge in der [X.] ausblieben. [X.]iese Ausführungen sind naturschutzfachlich nicht näher unterfüttert. Abgesehen davon drohen - wie vorstehend unter [X.].I[X.]1.g) näher dargelegt - keine erheblichen Gefährdungen der Fintenpopulation durch veränderte Fließ- und Strömungsgeschwindigkeiten, eine Verkleinerung von Flachwasserzonen oder eine Zunahme von [X.]; dass für den Stint anderes gelten könnte, haben die Kläger nicht vorgetragen. Entsprechend vermittelte Gefährdungen für die Schweinswale durch erhebliche Einschränkungen der Nahrungsverfügbarkeit scheiden daher aus.

gg) [X.]elastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Reproduktion der Schweinswale in der [X.] stattfindet, sind - ungeachtet dessen, dass es insoweit schon an einer Verknüpfung mit den [X.] für das Gebiet "[X.]" fehlt - nicht dargetan. Laut [X.] ([X.]) reproduziert die Art sich in der [X.] nicht. Nach der Stellungnahme von [X.] und [X.] vom 18. Juni 2012 ([X.]) gibt es exemplarische Hinweise auf eine Reproduktion von [X.] u.a. im [X.]. [X.]ie nachfolgende Tabelle führt u.a. den [X.] zweier Jungtiere in der [X.] Anfang Juli 1993 sowie jeweils eines Jungtiers im Mai 2008, im April 2009 und im Juni 2012 auf; zudem ist im Mai 2012 ein Jungtier in [X.]egleitung dreier ausgewachsener Tiere in Höhe [X.] gesichtet worden. Warum aus diesen [X.] auf eine Reproduktion in der [X.] geschlossen werden kann, haben die Kläger nicht dargelegt. Aus der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ([X.] 7 VR 7.12) eingereichten Aufstellung der [X.]ipl.-[X.]iol. [X.] über [X.] in [X.], [X.] und [X.] im [X.] folgt - abgesehen davon, dass ein Großteil der Sichtungen erst nach Erlass der [X.] stattgefunden hat - nichts anderes. Ein wichtiges Aufzuchtgebiet in der [X.] sind vielmehr die Gewässer vor [X.] und [X.] ([X.], [X.]063). In den [X.]monaten bzw. der Hauptfortpflanzungszeit befindet sich der Vorkommensschwerpunkt im [X.]eich des [X.]er Außenriffs; im Frühjahr stellt der [X.] vor der [X.] einen weiteren Schwerpunkt dar (vgl. Konzept des [X.][X.]isteriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 1. [X.]ezember 2013 für den Schutz der Schweinswale vor [X.] bei der Errichtung von [X.] in der [X.]n [X.], [X.] f.).

k) Erhebliche [X.]eeinträchtigungen von [X.]rutvögeln durch einen [X.]en Anstieg der [X.] auf den [X.]n der Vogelschutzgebiete ([X.]e) "[X.] bis [X.]" und "[X.]" haben die [X.]eklagten zu Recht ausgeschlossen ([X.], [X.]3 f.). [X.]ie dagegen erhobenen, im Wesentlichen auf ein Fachgutachten des [X.] im [X.] von Mai 2016 (Anlage [X.] zum Schriftsatz vom 31. Mai 2016) gestützten [X.] der Kläger sind nicht begründet.

[X.]) [X.]ie Methode des [X.] ([X.] vom 12. November 2015, P[X.] II 4), mögliche [X.]rutplätze auf den [X.]n im Wege der Revierkartierung zu ermitteln und die digitalisierten Reviermittelpunkte mit Vegetationseinheiten und [X.] zu verschneiden, ist nicht zu beanstanden.

[X.]ie Revierkartierung ist eine anerkannte Methode zur [X.]estandserfassung ([X.] et al., 2005, [X.]7 ff.; [X.], [X.]6). [X.]er Ansatz der Kläger - Ermittlung konkreter Neststandorte und [X.] - wäre im Hinblick darauf, dass die Reviere und Neststandorte der bodenbrütenden und bodennah brütenden Vögel jährlich variieren, eine Momentaufnahme ohne zusätzlichen Erkenntnisgewinn. [X.]er tatsächliche [X.]estand kann nur durch intensive populationsökologische Untersuchungen (inklusive Nestersuche und möglichst vollständiger [X.]ingung der [X.]) ermittelt werden ([X.], [X.]3). Ein solcher Aufwand konnte und musste hier schon angesichts der Größe der im negativen [X.] gelegenen Flächen (725 ha im [X.] "[X.]" und 910 ha im [X.] "[X.] bis [X.]", vgl. P[X.] II 4, Tabelle 3-1, [X.]) nicht geleistet werden. Nach den eigenen Angaben der Kläger (Anlage [X.] zum Schriftsatz vom 31. Mai 2016, [X.]) hätte selbst die repräsentative Erfassung einer Stichprobe von Nestern "wenige hundert [X.]" erfordert. Überdies ist eine exakte Kartierung von Neststandorten ohne [X.]ung der [X.]rutvögel und Gefahr für den [X.]ruterfolg nicht möglich.

Methodisch nicht zu beanstanden ist, dass die artspezifische Höhenverteilung der [X.]rutgebiete nur auf der Grundlage von Revierkartierungen für die Teilgebiete [X.] und [X.] ermittelt wurde (P[X.] II 4, [X.]6 f.). [X.]ie Gebiete unterscheiden sich in Vegetation und Artenspektrum und können als repräsentative Teilflächen qualifiziert werden. [X.]ie Auswertung der Erfassungen hat ergeben, dass die Individuen auch innerhalb einer Artengruppe grundsätzlich in verschiedenen Höhenlagen brüten und die meisten Arten ihre Reviermittelpunkte über der mittleren Geländehöhe haben (P[X.] II 4, [X.]7). [X.]ie in das Modell eingestellten [X.] wurden 2010 durch [X.] ermittelt, das digital im Geoinformationssystem ([X.]) bereitgestellte [X.] hat eine Rasterauflösung von 1,1 m² x 1,1 m² (P[X.] II 4, [X.]1). [X.]ie Vegetationseinheiten wurden durch Auswertung hochauflösender Luftbilder ermittelt (P[X.] II 4, [X.]1). Soweit die Kläger monieren, dass dabei Parameter wie der Abstand zu Gehölzen, Wegen und Wasser sowie Art und Intensität der Nutzung nicht erhoben wurden, kann dahinstehen, ob - wie die [X.]eklagten vortragen - diese Parameter in den Vegetationseinheiten abgebildet werden. Abgesehen davon, dass ihre kleinräumige Erfassung angesichts der Flächengröße mit vertretbarem Aufwand nicht zu leisten wäre, ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass geeignete [X.] übergangen wurden. Zwar kann der Abstand zu Gehölzen etwa unter dem Gesichtspunkt der Verkammerung von Habitatflächen für die Eignung als Neststandort maßgeblich sein, wenn Arten Offenlandlebensräume bevorzugen (vgl. P[X.] II 4, [X.]). Es fehlen aber jegliche Anhaltspunkte dafür, dass Flächen auf denen keine [X.]äume, Sträucher oder Schilfbestände das Sichtfeld der Vögel beeinträchtigen, nicht mithilfe hochauflösender Luftbilder festgestellt werden können.

Ein Mangel der Flächenerfassung ergibt sich weiter nicht aus dem Vortrag der Kläger, die überflutungsgefährdeten Habitate des [X.] seien unzulänglich erfasst worden, weil dieser auch Sandbänke, begrünte [X.]e, [X.], Trockenrasen und vegetationslose [X.]eiche [X.] (Anlage [X.], zum Schriftsatz vom 31. Mai 2016, [X.] unten). Zwar ist der Austernfischer in der Tabelle 6-1 (P[X.] II 4, [X.]) unter diesen Vegetationseinheiten nicht aufgeführt. Es ist aber nicht erkennbar, dass sie für die [X.]emessung der [X.] von [X.]edeutung sind. So macht z.[X.]. der Trockenrasen mit 135 ha nur etwa 7,2 % der Gesamtfläche mit Habitateignung von 1 879 ha aus (Tabelle 6-4, P[X.] II 4, [X.]4; vegetationslose [X.]eiche 0 ha, [X.] 11 ha, begrünte [X.]e 41 ha, Sandflächen 21 ha). Zudem kommt der Trockenrasen insbesondere auf den hohen [X.]eichen der Inseln vor (Tabelle 6-1, P[X.] II 4, [X.], 39); von einem [X.]en Anstieg des [X.] werden diese Gebiete in der Regel nicht erreicht (P[X.] II 4, [X.]5 und A[X.]ildung 6-5, [X.]1). Soweit in den [X.] zum Fachbeitrag (P[X.] II 4, Tabelle 9-16, [X.] und Tabelle 9-17, [X.]0) in der dort jeweils höchsten Höhenstufe [X.]80/290/300 - 350 cm über NHN) [X.]imale [X.]e Veränderungen von 0,1 bis 0,5 bzw. 0,2 bis 1,1 Prozentpunkten angenommen werden, bewegen sich diese im [X.]agatellbereich. Im Übrigen ist angesichts der Flächenverteilung (Tabelle 6-1, P[X.] II 4, [X.]) nicht zu beanstanden, dass die Tabellen 9-20 und 9-21 im Anhang zu P[X.] II 4, die die prozentualen artspezifischen Überflutungswahrscheinlichkeiten im [X.] und im Ausbauzustand ausweisen, auf die Habitate Grünland und [X.] abstellen. [X.]iese typisierende [X.]etrachtung ist zulässig; auch nach der von den Klägern mit Schriftsatz vom 31. Mai 2016 vorgelegten Anlage [X.], [X.]0, brüten die [X.]odenbrüter in der Regel im Grünland.

[X.]) [X.]ie Verträglichkeitsprüfung basiert nicht auf fehlerhaften hydrologischen Randbedingungen. [X.]er Fachbeitrag stellt auf die von der [X.] [X.]tizierten Erhöhungen des [X.] ab (P[X.] II 4, [X.]1); mit ihren gegen die Prognosen der [X.] gerichteten [X.] dringen die Kläger nicht durch (siehe oben A.[X.].1.a)). Ihr Einwand, der säkulare Meeresspiegelanstieg sei nicht berücksichtigt worden, führt zu keinem anderen Ergebnis. [X.]ie [X.] hat den säkularen Anstieg des Meeresspiegels bewusst nicht in ihre [X.]echnungen eingestellt ([X.], [X.]00). Zur [X.]egründung hat sie darauf verwiesen, [X.]echnungen mit dem [X.]-Modell und dem [X.]-[X.]-Modell der [X.] zur Abschätzung der [X.]en Veränderungen der [X.] bei [X.]ücksichtigung eines beschleunigten [X.] von 90 cm bei gleichzeitigem Ausbau von Außen- und [X.] hätten ergeben, dass die Auswirkungen der Fahrrinnenvertiefungen nach einer säkularen, klimabedingten Zunahme der Wassertiefen geringer sein würden als die für den heutigen Zustand [X.]tizierten Veränderungen. [X.]ieses Ergebnis ist laut [X.] physikalisch zu erklären, weil z.[X.]. eine Vertiefung von 15 m auf 16 m größere Auswirkungen erzeuge als eine Vertiefung von 16 m auf 17 m. [X.]ieser Zusammenhang sei allgemeingültig, so dass [X.]tiziert werde, dass die [X.]en Änderungen nach einem Meeresspiegelanstieg nicht größer sein werden als für den Ausbauzustand [X.]tiziert ([X.], [X.]00). [X.]as ist plausibel.

Soweit in der von den Klägern vorgelegten Anlage [X.] zum Schriftsatz vom 31. Mai 2016, [X.], auf neue Erkenntnisse aus dem [X.] zum Einfluss von Klimaveränderungen verwiesen wird, kommt es hierauf ungeachtet der Frage nach ihrer Relevanz für die [X.]e Erhöhung des [X.] schon deshalb nicht an, weil die wasserbaulichen Prognosen der [X.] anlässlich der [X.] nicht aktualisiert werden mussten (siehe oben unter A.[X.].1.g)). Zudem ist im Fachbeitrag hinsichtlich des [X.] zu erwartenden Anstiegs des [X.] durchgängig mit einem [X.]-Ansatz gearbeitet worden, indem der für die jeweiligen Flussabschnitte [X.]tizierte Anstieg des [X.] jeweils aufgerundet wurde (P[X.] II 4, [X.]4; [X.], [X.]3 f.).

[X.]ie von den Klägern in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, der Wegfall des vollständigen Gezeitenschutzes auf dem [X.] im [X.] "[X.] bis [X.]", für den eine [X.]-Erhöhung von 3 cm drohe, sei nicht beachtet worden, greift im Ergebnis nicht durch. Zwar geht der Fachbeitrag (P[X.] II 4, [X.]) zu Unrecht davon aus, dass der [X.] (km 650 bis km 653, NSG [X.] mit [X.]) als sommerbedeichter Polder vollständig außerhalb des [X.]s des [X.]-Anstiegs liegt. Vielmehr besteht seit 2007 über einen Priel im Nordwesten des Gebiets ein dauerhafter [X.] (siehe [X.], [X.] A[X.]ildung 4). In den [X.]n ([X.]) ist aber nachvollziehbar dargelegt, dass dieser Fehler angesichts des geringen Anteils (unter 2 %) der nicht mehr eingedeichten Fläche am gesamten [X.] "[X.] bis [X.]" und des in den [X.] für dieses Gebiet ([X.], [X.]447) festgelegten Vorrangs der mit der Ausweitung des [X.] verfolgten Ziele vor denen des [X.] nicht relevant ist.

[X.]) Gegen die Methodik zur Ermittlung der Sedimentationsraten auf den [X.]n und den Ansatz eines Mittelwerts von 0,8 cm/a ist nichts zu erinnern. Laut Fachbeitrag (P[X.] II 4, [X.]0 f.) beträgt die Sedimentationsrate im [X.]eich von km 680 (Höhe [X.]) bis km 643 (Höhe Lühort) nach [X.]atenauswertung des [X.] im Mittel ca. + 1 cm/a. Im Mündungsbereich ist die [X.] und folglich der [X.] wegen seegangsbedingt größerer Turbulenz höher. [X.]er [X.] verläuft - ebenso wie der [X.]-Anstieg - nicht linear. Im Ergebnis ist oberhalb von km 680 im [X.]raum von 1960 bis 2010 eine Aufwuchsrate von ca. 1,0 cm/a, im [X.]raum von 1970 bis 2010 von ca. 1,1 cm/a und für die Jahre 1998 bis 2010 von ca. 0,8 cm/a anzusetzen. [X.]iese [X.]aten beruhen auf einer von Prof. [X.]r. Fröhle (Institut für Wasserbau der Technischen Universität [X.]-Harburg) vorgenommenen Trendbereinigung, die darauf zielt, die Vergleichbarkeit der statistischen Verteilung früherer mit heutigen Hochwasserscheitelwerten herzustellen (näher Kapitel 9.3 im Anhang zu P[X.] II 4). Im Fachbeitrag wurde vorsorglich der geringe Wert von 0,8 cm/a zugrunde gelegt.

[X.]er festgelegte [X.] erweist sich nicht deshalb als fehlerhaft, weil er höher ist als die Messdaten der [X.] aus der [X.]eweissicherung zur Fahrrinnenvertiefung von 1999 (vgl. P[X.] II 4, Anhang Kapitel 9.2). [X.]ie [X.] stellen [X.] von 1962 bzw. 1964 oder 1965 den [X.] in 2009 bzw. 2010 gegenüber. [X.]araus ergibt sich gemäß Anlage [X.] ([X.]0 f.) zum Schriftsatz der Kläger vom 31. Mai 2016 für das Profil 665207 (P[X.] II 4, Anhang [X.]) an den Stationen 470 und 475 eine Sedimentationsrate von 0,19 bis 0,23 cm/a, für das Profil 680471 (Anhang [X.]0) an den Stationen 760 und 775 von 0,46 bis 0,56 cm/a und für das Profil 676193 ([X.]) an den Stationen 160 und 165 von 0,84 bis 1 cm/a (zur Lage der [X.] siehe P[X.] II 4, Anhang, [X.] A[X.]ildung 9-6). Eine Überschätzung des [X.]es lässt sich aus diesem [X.]efund jedoch nicht herleiten. [X.]ie Querschnitte aus der [X.]eweissicherung sollen nur beispielhaft den Effekt des natürlichen Aufwuchses zeigen (P[X.] II 4, [X.]1); sie dienen aber nicht als präziser Nachweis für seinen Umfang (vgl. auch [X.], [X.]).

[X.] der Kläger, die Mittelwertbildung sei unzulässig, weil der [X.] durch eine starke Sedimentation in den vorderen und höherwüchsigen Uferbereichen und eine Sedimentation deutlich unter dem Mittelwert in den dahinterliegenden, von den [X.]rutvögeln bevorzugten Marschgrünlanden gekennzeichnet sei, greift nicht durch. Ihren durch den Gutachter [X.]r. Hötker in der mündlichen Verhandlung im [X.]ezember 2016 beispielhaft für das Profil 676193 - [X.] (Anlage 1 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. [X.]ezember 2016) erhobenen Einwand, die von den Fachgutachtern ausgewählten [X.] spiegelten Auflandungsraten in [X.]eichen wider, die für [X.]rutvögel nicht relevant seien, konnten die [X.]eklagten entkräften. [X.]ie von ihnen vorgelegten Unterlagen zum [X.] im [X.]raum 1998 bis 2010 auf dem [X.] und dem [X.] (Anlage 2 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung am 19. [X.]ezember 2016) zeigen, dass die [X.] in ihrer gesamten Tiefe vermessen worden sind. [X.]ie Messungen weisen auch in den uferferneren [X.]eichen nicht ausnahmslos, aber überwiegend einen Aufwuchs aus. Zudem belegen sie, dass die Aufwuchshöhe selbst in kleinen Geländeabschnitten teils erheblich variiert. [X.]ieser Umstand rechtfertigt es, einen Mittelwert von 0,8 cm/a anzusetzen.

[X.]ie Mittelwertbildung ist zudem deshalb unbedenklich, weil der [X.] keinen Eingang in die Ermittlung des [X.] erhöhten Überflutungsrisikos gefunden hat (P[X.] II 4, [X.]; [X.], [X.]1 und 83). Er ist vielmehr erst bei der [X.]estimmung der voraussichtlichen Kompensationszeit, d.h. des [X.]raums, in dem der [X.]e Anstieg des [X.] durch Sedimentation der [X.] infolge von Wind und [X.]en voraussichtlich ausgeglichen wird (siehe [X.], Tabelle 6-10, [X.]5) berücksichtigt worden und hat dort erkennbar weniger Gewicht als bei der isolierten Wirkpfadbetrachtung.

[X.]) [X.]ie im Fachbeitrag vorgenommene Ermittlung der Überflutungswahrscheinlichkeiten und die [X.]ücksichtigung vorbelasteter Flächen begegnet keinen methodischen [X.]edenken.

[X.]ie Überschreitungshäufigkeit der Wasserstände ist über einen [X.]raum von 63 Jahren (1951 bis 2013) ermittelt worden (P[X.] II 4, [X.]2). [X.]er Einwand der Kläger, auf diese Weise sei die starke Zunahme von Überflutungen in den letzten zehn Jahren relativiert worden, greift nicht durch. Um eine belastbare Aussage zur tatsächlichen Verteilung erhöhter Tidescheitelwasserstände zu erhalten, ist eine ausreichend lange [X.]reihe erfasster [X.] notwendig ([X.], [X.]4 f.). Zudem wurde eine Trendbereinigung der abgelesenen Pegelstände (Tidescheitelwasserstände) durchgeführt, um die Häufigkeit erhöhter Wasserstände unabhängig von langfristigen Veränderungen des [X.] in der Vergangenheit zu ermitteln. [X.]ies ermöglicht eine detaillierte [X.]eschreibung der Überflutungswahrscheinlichkeiten im [X.] bzw. in der Vergangenheit sowie der [X.] veränderten Überflutungswahrscheinlichkeit bei einer Erhöhung des [X.] um 1 bis 3 cm (P[X.] II 4, [X.]6). So macht bei einem [X.] von > 3 m eine [X.]-Erhöhung von maximal aufgerundet 3 cm weniger als 1 % aus, eine Erhöhung des [X.] um 1 cm entsprechend ungefähr 0,3 %; die Hochwasserstände variieren täglich in deutlich stärkerem Ausmaß als die [X.]e Erhöhung des [X.] ([X.], [X.]5).

[X.]ie [X.]ücksichtigung von "überflutungsvorbelasteten" Flächen ist weder grundsätzlich noch im konkreten Fall zu beanstanden. [X.]er Vorwurf, das Überflutungsrisiko im [X.] sei nicht ausreichend untersetzt, liegt neben der Sache; insoweit kann auf [X.]1 ff., insbesondere [X.]4 bis 49 des [X.] (P[X.] II 4) verwiesen werden. Als statistisch zu 100 % vorbelastet werden die Gebiete eingestuft, die zwischen 2004 und 2013 in jedem Monat der [X.]rutzeit in jedem Jahr überflutet worden sind ([X.], [X.]8). [X.]ie in diesem Zusammenhang erhobene Rüge (Anlage [X.] zum klägerischen Schriftsatz vom 31. Mai 2016, [X.]4), bei [X.]flächen dürfe nicht von einer 100%igen Vorbelastung ausgegangen werden, weil zahlreiche [X.]brüter nicht am [X.]oden, sondern höher in der Vegetation in seltener überfluteten [X.]eichen brüteten, ist nicht begründet. [X.]ie prozentuale Verteilung von Grünland und [X.]flächen auf den jeweiligen Höhenstufen ist differenziert ermittelt worden, die Grenze der 100 %-Vorbelastung ist in den Tabellen jeweils markiert (P[X.] II 4, Tabelle 6-7 und 6-8, [X.]0 f.). Überdies berücksichtigt der Fachbeitrag, dass [X.] im [X.] durchschnittlich tiefer liegen als im Grünland und die [X.]brüter daher in der Regel stärker überflutungsgefährdet sind als die Arten des [X.] (P[X.] II 4 [X.]0). Eine 50%ige Vorbelastung, die nicht zum generellen Ausscheiden von Flächen aus der [X.]etrachtung führt, wird angenommen, wenn ein bestimmter Pegelstand im [X.]raum eines Monats innerhalb der [X.]rutzeit in der Hälfte der Jahre des [X.]raumes von 2004 bis 2013 unterschritten wurde (P[X.] II 4, [X.]3). Weil das [X.] in der [X.] flussaufwärts ansteigt, steigt auch die Überflutungswahrscheinlichkeit auf einer definierten Geländehöhe nach oberstrom hin an. [X.]ie [X.]estimmung der Vorbelastungen ist daher für jeden der sechs betrachteten Flussabschnitte separat durchgeführt worden (P[X.] II 4, Tabelle 6-6, [X.]5).

ee) [X.]ie Verträglichkeitsprüfung erweist sich schließlich nicht deshalb als fehlerhaft, weil die [X.]eklagten die aktuelle Situation der [X.]rutvögel bzw. den [X.]ruterfolg zu schlecht bewertet und die Auswirkungen des Vorhabens daher unterschätzt haben.

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Fachbeitrag (P[X.] II 4, [X.]) und die [X.] ([X.]4 ff.) den [X.]tizierten [X.]en Anstieg der Überflutungswahrscheinlichkeit um +0,8 bis maximal +4,1 % in Relation zur natürlichen Varianz des [X.]ruterfolges (hohe natürliche [X.]estandsdynamik und Variabilität von Umweltfaktoren, z.[X.]. interannuelle Schwankungen des [X.], [X.]) bewerten. [X.]er Fachbeitrag geht der Frage nach, ob den [X.]rutvögeln auf dem Wirkpfad "Anstieg der [X.]" erhebliche [X.]eeinträchtigungen drohen. [X.]iese Frage kann nur am [X.]ruterfolg, d.h. daran anknüpfen, ob der [X.]ruterfolg [X.] ausbleibt oder reduziert wird (vgl. P[X.] II 4, [X.]; vgl. auch [X.], [X.]8 f.). Für das Ausmaß der möglichen [X.]etroffenheit ist mithin bedeutsam, wie sich der [X.]ruterfolg im [X.] darstellt bzw. von welchen Umständen der [X.]ruterfolg schon jetzt und in Zukunft mitbestimmt wird. Hierzu gehört - neben der unter [X.]) behandelten Vorbelastung durch Überflutung - der Verlust von Gelegen durch [X.]. [X.]ie Verlustrate durch [X.] setzen sowohl der Fachbeitrag (P[X.] II 4, [X.]5 f.) als auch [X.]imiotti et al. [X.]014, [X.]) übereinstimmend mit 5 % an, obwohl die [X.] tatsächlich offenbar höher liegen (P[X.] II 4, [X.]5; [X.]imiotti et al. 2014, [X.]); die hohen Verluste von Gelegen durch [X.]eutegreifer werden jedenfalls auch in den von den [X.]eklagten zitierten Stellungnahmen des [X.] [X.] vom 7. Mai 2016 und des [X.] [X.] vom 18. März 2016 beklagt. Entgegen der Auffassung der Kläger müssen die möglichen Verluste auf den [X.] "Überflutungshäufigkeit" und "[X.]" nicht aus Gründen der Vorsorge a[X.]iert werden. Im Fachbeitrag (P[X.] II 4, [X.]5 f.) ist nachvollziehbar dargelegt, dass eine A[X.]ition nicht sachgerecht ist, weil so natürliche Wechsel- bzw. Folgewirkungen nicht betrachtet würden. Eine a[X.]itive [X.]ücksichtigung der [X.] würde voraussetzen, dass ein Prädator eine feste Anzahl an Nestern ausbeutet, unabhängig davon, wie viele nach einer Überflutung verbleiben (näher mit hypothetischem Zahlenbeispiel Exkurs P[X.] II 4, [X.]5). Es ist daher ausreichend vorsorglich, dass die Verlustrate durch [X.] mit 5 % niedrig angesetzt ist. Ob die Habitatvorbelastungen durch Überflutungen und [X.] im [X.] es rechtfertigen, die Verhältnisse auf Teilen der [X.] als "ökologische Falle" zu qualifizieren, kann dahinstehen. Auf diese im Fachbeitrag in einem Exkurs behandelte naturschutzfachliche Frage kommt es entscheidungserheblich nicht an ([X.], [X.]1 zu 5)).

Keinen [X.]edenken begegnet schließlich, dass die [X.]eklagten bei der Verträglichkeitsprüfung mit in den [X.]lick genommen haben, dass mehr als 95 % des [X.]s "[X.]" und mehr als 80 % des [X.]s "[X.] bis [X.]" vom Vorhaben nicht betroffen sind bzw. in einem [X.]eich mit einem [X.]en Absunk des [X.] liegen. Zudem wird die so genannte Nodaltide - wenn auch zufällig - positiv wirken und den [X.]en Anstieg des [X.] [X.]dern ([X.], [X.]5; P[X.] II 4, [X.]).

l) Vorhabenbedingte erhebliche [X.]eeinträchtigungen des afro-sibirischen [X.] im [X.] "[X.] [X.] und angrenzende Küstengebiete" haben die [X.]eklagten zu Recht ausgeschlossen.

[X.]) [X.]er [X.] ist im [X.] als Gastvogel von besonderer [X.]edeutung ausgewiesen; sein Erhaltungszustand ist mit "A" angegeben ([X.], [X.]392). Zu den [X.] für das Gebiet gehört u.a. die Erhaltung der natürlichen Nahrungsverfügbarkeit, z.[X.]. der natürlichen Vorkommen von [X.]organismen als Nahrung für Wat- und Wasservögel, und der prägenden [X.] und Strömungsverhältnisse sowie der durch diese bewirkten [X.] (vgl. [X.], [X.]406, 1412). Erhebliche [X.]eeinträchtigungen der Nahrungsverfügbarkeit und der sonstigen [X.] durch Änderungen der Hydrodynamik (Strömung, [X.]) sowie Sedimentation in den Wattgebieten werden in den [X.]n verneint ([X.], [X.]429 f.).

[X.]ie Kläger machen - gestützt auf Gutachten von [X.]imiotti et al. von März 2014 sowie des [X.] im [X.] von Mai 2016 - geltend, der [X.] verdopple mit seiner alternativlosen Hauptnahrungsquelle im [X.]ithmarscher Watt, der [X.] (Macoma balthica), innerhalb von drei Wochen seine Körpermasse. [X.]ei einer geringeren Energieaufnahmerate könne der Weiterzug in die sibirischen [X.]rutgebiete (ca. 4 000 km) nicht bewältigt werden, was sich unmittelbar auf die Populationen in [X.] und [X.] auswirke. [X.]ie [X.]e Erhöhung der Gezeitendynamik im [X.]eich der [X.] führe zur Entwicklung von Watten mit grobkörnigeren Sedimenten, die von der auf feinkörniges Sediment angewiesenen Plattmuschel nicht besiedelt würden.

[X.]ieses Vorbringen findet in den [X.] der [X.] keine Stütze. Nach dem Gutachten von [X.]imiotti et al. 2014 kommt der [X.] vor allem im Gebiet [X.]2 "[X.]-[X.]" nördlich der [X.] vor (siehe A[X.]ildung 7 auf [X.]1 sowie Tabelle 16 auf [X.]7). [X.]ass die [X.]en Änderungen des [X.] und der Strömungsgeschwindigkeiten sowie die Errichtung der [X.] [X.] und der [X.]n Neuer [X.] und [X.] sich auf diesen [X.]eich dergestalt auswirken werden, dass die Siedlungsbedingungen für die [X.]altische Plattmuschel und in der Folge das [X.] des afro-sibirischen Knutt beeinträchtigt werden, ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich.

[X.]) Nach der Verträglichkeitsprüfung ist der Anstieg des [X.] im [X.]eich zwischen [X.] 755 bis km 710, von dem das Vogelschutzgebiet [X.]destens einen Kilometer entfernt liegt, gering, weil der Effekt dort durch die große Gewässerbreite stark abgeschwächt wird ([X.], [X.]421). [X.]ie indirekten [X.] durch Veränderung von [X.]n und Strömungen wirken im [X.]bereich aufgrund der Größe der Wasserfläche nur äußerst gering und haben keine Auswirkungen auf die [X.] ([X.], [X.]431). Für die [X.] [X.] wird von einer relativen Veränderung der Strömungsgeschwindigkeiten von +20 % ausgegangen ([X.], [X.]418).

[X.]iese Feststellungen können sich auf die [X.]-Gutachten stützen. [X.]anach betrifft etwa die von [X.]imiotti et al. 2014 ([X.]0) angesprochene Erhöhung des [X.] von bis zu 0,11 m nur lokal den nordwestlichen Teil der [X.] [X.], südöstlich der [X.] wird der mittlere [X.] um bis zu 0,6 m abgesenkt ([X.], [X.]). Im [X.]eich [X.] 720 bis km 710 (Fahrrinne Höhe [X.]) beträgt die [X.]e Änderung des mittleren [X.] -0,04 bis 0,00 m ([X.], [X.]7), im [X.]eich km 730 bis km 720 0,00 bis 0,03 m ([X.]) und von km 740 bis km 730 ebenfalls 0,00 bis 0,03 m ([X.]2). [X.]ie [X.]en Änderungen der maximalen [X.]geschwindigkeit betragen im [X.]eich der [X.] unterstrom der [X.] bis zu -0,20 m/s, auf der [X.] bis zu +0,15 m/s und oberstrom der [X.] bis zu -0,27 m/s. [X.]ie Änderungen der maximalen E[X.]estromgeschwindigkeit betragen unterstrom der [X.] bis zu -0,28 m/s, auf der [X.] bis zu +0,33 m/s und oberstrom der [X.] bis zu -0,24 m/s ([X.], [X.] f.) [X.]ie [X.]e Änderung der mittleren maximalen [X.]geschwindigkeit wird für den Abschnitt km 750 bis km 740 auf [X.] bis 0,02 m/s ([X.], [X.]1), die Abschnitte km 740 bis km 730 und km 730 bis km 720 auf jeweils -0,03 bis 0,09 m/s ([X.]3 und 55) und den Abschnitt km 720 bis km 710 auf 0,01 bis 0,18 m/s ([X.]8) [X.]tiziert. [X.]ei der mittleren maximalen E[X.]estromgeschwindigkeit betragen die Änderungen im Abschnitt km 750 bis km 740 -0,02 bis 0,04 m/s ([X.]1), in den Abschnitten km 740 bis km 730 und km 730 bis km 720 jeweils -0,02 bis 0,21 m/s ([X.]3 und 56) und im Abschnitt km 720 bis km 710 -0,04 bis 0,24 m/s ([X.], [X.]8).

Im [X.]eich der [X.] im Übergang zur [X.]n [X.]ucht verändern sich die Strömungen durch das Ausbauvorhaben nur tendenziell. Außerhalb der Fahrrinne wird es lediglich im [X.]eich des [X.] bei km 735 zu geringen Strömungsabnahmen kommen. Geringfügige Zunahmen des [X.] entstehen nördlich der Fahrrinne bei km 740, weil das in der Fahrrinne [X.] zunehmende E[X.]estromvolumen dem dortigen Kurvenverlauf der Fahrrinne nicht vollständig folgt ([X.], [X.]8). [X.]ass diese Änderungen geeignet sind, die Morphologie der [X.]e des [X.] im nördlich der [X.] gelegenen [X.]ithmarscher Watt durch Erosion von Wattflächen oder Änderungen der [X.] signifikant zu verschlechtern, ist nicht erkennbar.

[X.]) [X.]as gilt ebenso für den Wirkpfad "Sedimentation/Eintrag von [X.]en". Auf die [X.]n [X.] und Neuer [X.] (Entfernung zum [X.] ca. 900 m) wird sandiges Material verbracht. [X.]urch die äußerst geringen [X.]eimengungen von Ton und Schluff werden zwar im Nahbereich (ca. 1 000 m) und kurzzeitig im Rahmen der einzelnen [X.]sereignisse Konzentrationsspitzen in der [X.]fracht auftreten, die im [X.] maximal 100 mg/l und am [X.] bis zu 500 mg/l betragen. [X.]ie Trübungswolken verdünnen sich aber schnell, so dass mittlere Erhöhungen von lediglich 1 bis 2 mg/l wirksam werden. Aufgrund der natürlichen [X.]en von 25 bis 50 mg/l mit Spitzenwerten von über 150 mg/l in diesem [X.]eich des [X.] sind weiterreichende Auswirkungen nicht zu erwarten. Es wirken mithin lediglich geringe [X.]erhöhungen in den Rand des Vogelschutzgebietes hinein. [X.]en werden lediglich bis zu 0,01 mm betragen und vor dem Hintergrund des natürlichen Transportgeschehens nicht wahrnehmbar sein ([X.], [X.]419); für die [X.] [X.] sowie die Ausbau- und [X.] wird hinsichtlich der Erhöhung der [X.] ebenfalls von einem [X.] von 1 000 m ausgegangen ([X.], [X.]418, 1421). [X.]ie an die [X.] Neuer [X.] verbrachten Sande [X.] hauptsächlich nördlich der bestehenden Fahrrinne, nicht weiter als ca. 5 km von der [X.] entfernt. Geringe Anteile des [X.]s können bis in den [X.]eich des [X.] und des [X.]es [X.]. [X.]er Eintrag an [X.]dem Material ist im Verhältnis zu dem in natürlicher Weise [X.]den Material im [X.] gering ([X.], [X.]426).

[X.]iese Feststellungen finden ihre Grundlage ebenfalls in den [X.]-Gutachten. Im Untersuchungsgebiet ergeben sich an der Westküste von [X.] zwischen dem [X.] im Süden und dem [X.]damm im Norden nur tendenzielle (geringe, nicht messbare) Veränderungen durch Zunahme der flutstromorientierten Transporte in den [X.]. Im Gebiet nördlich des [X.]es und östlich der gedachten Linie von [X.] im Norden bis zur [X.] im Süden ist es in der mittelfristigen Rückschau vor allem im Rinnenverlauf des [X.] zu erheblichen Verlagerungen gekommen. [X.]er westliche Teil des [X.]es wird durch Erosionen im Süden (Migration der [X.] nach Norden) und Erosionen im Norden (Migration des [X.] nach Süden) stetig verkleinert. In den nördlich vom [X.] gelegenen Gebieten hat - bis an die [X.]ische Westküste reichend - eine flächenhafte Sedimentation stattgefunden, deren Sedimentquellen in den flächenhaften [X.] westlich vom [X.] und in den suspendierten Sedimentfrachten (vor allem die Mündung der [X.] verlassend) zu suchen sind. [X.]urch die [X.] wird es an der [X.] zu einer tendenziellen Zunahme der [X.] kommen. [X.]ie ausbauinduzierten Veränderungen werden so gering sein, dass man sie nicht mit Methoden der [X.]eweissicherung erfassen kann ([X.], [X.]).

Nach dem [X.]-Gutachten [X.] erreichen die feinen Fraktionen aus den [X.]n am [X.] und [X.] zwar entfernte [X.]eiche, dies jedoch in so geringen [X.], dass sie als [X.]eposition nicht zu erkennen sind ([X.]0). In die Interpretation ist auch die natürliche Sedimentdynamik eingeflossen. Zurzeit werden an der westlichen Südkante des [X.]es bis zu 20 Mio. [X.] erodiert. [X.]er natürliche [X.]gehalt in der [X.]n [X.]ucht ist aufgrund vieler Einflüsse sehr variabel. [X.]eim [X.]urchzug von [X.] sind Anstiege bis zum Zehnfachen des [X.] möglich. Eine mittlere [X.]verteilung für den [X.]n Festlandsockel, ermittelt vom [X.]amt für Seeschifffahrt und Hydrographie aus [X.]aten der [X.], ergibt für den [X.]eich des [X.]s Konzentrationen von 25 bis 50 mg/l und für den [X.]eich des [X.]s über 50 mg/l (Extremwerte > 150 mg/l). Mit einer Erhöhung der [X.] um 1 bis 2 mg/l werden die natürlichen Verhältnisse nicht wesentlich verändert ([X.], [X.]1). Nach dem ergänzenden Gutachten der [X.] zur Planänderung [X.] wird das [X.] infolge der Umlagerungen am [X.] und am [X.] tendenziell durch sehr geringe Massen (vornehmlich [X.]) beaufschlagt (PÄ [X.], Teil 10, [X.]3). Inwieweit die [X.]eaufschlagung mit Feinsediment (namentlich Schluff) zu einer Entwicklung von Watten mit grobkörnigem Sediment führen soll, erschließt sich nicht. Auch das [X.]-Gutachten vom 5. Mai 2010, das unter der vereinfachenden [X.]-Annahme einer A[X.]ition der für den [X.] vorgesehenen [X.]n zu einer [X.]eposition von 0,04 mm gelangt, geht davon aus, dass diese [X.]eposition nicht geeignet ist, Strukturen und Funktionen bzw. charakteristische Arten erheblich zu beeinträchtigen ([X.]2).

[X.]ie von den Klägern gegen die [X.]-Gutachten erhobenen Einwendungen greifen nicht durch (siehe oben unter A.[X.].1). Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Randwerte für den [X.]stransport im Modell am Übergang zur [X.]n [X.]ucht auf Null gesetzt sind ([X.], [X.]8 unter [X.]0.2.4, [X.]ild 159 [X.]95). Nach den Angaben der [X.]eklagten in der mündlichen Verhandlung im Juli 2014 lagen für den etwa 60 km langen seeseitigen Rand zur [X.]n [X.]ucht keine [X.]aten vor, so dass ein Wert gesetzt werden musste. [X.]ie Modellergebnisse sind dennoch aussagekräftig, weil es nicht auf die [X.], sondern auf das an der Sohle gelöste Material ankommt. [X.]aher ist unerheblich, ob die Randsteuerungswerte im Modell niedriger sind als in der Natur. Ziel der [X.]egutachtung war es, die [X.]en Änderungen zu [X.]tizieren. [X.]afür sind in erster Linie nicht die [X.], sondern die Transportwege relevant. Hinzu kommt, dass die [X.] im Watt im Wesentlichen durch Wellen und nicht durch das Vorhaben bestimmt wird. Wasserseitig wird das Korn immer größer, d.h. jede [X.] müsste die [X.]altische Plattmuschel vertreiben. [X.]emgegenüber ist das Vorhaben ungeeignet, [X.] und Wattstrukturen so zu verändern, dass dies Einfluss auf die Korngröße der Sedimente hat.

[X.]) Selbst wenn unterstellt würde, dass das Vorhaben sich auf die mediale Korngröße im Watt im [X.]eich [X.] bis [X.] auswirkt, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Sedimentzusammensetzung sich derart ändern würde, dass die Wattflächen ihre Habitateignung für die [X.]altische Plattmuschel verlören. [X.]evorzugtes Habitat für die adulte Plattmuschel sind feinsandige Wattflächen mit einer medianen Korngröße < 0,2 mm ([X.], Vortrag vom 6. März 2013 , Folie "Habitatansprüche Macoma balthica"). [X.]ie Sedimentzusammensetzung im [X.]ithmarscher Watt bewegt sich deutlich unterhalb dieser Grenze ([X.], a.a.O., Folie "Sedimentzusammensetzung").

m) Erhebliche [X.]eeinträchtigungen der [X.] im [X.] "[X.] [X.] und angrenzende Küstengebiete" sind ebenfalls zu Recht verneint worden.

[X.]ie [X.] gehört zu den maßgeblichen [X.]estandteilen des [X.]s, der Erhaltungszustand ist mit "A" angegeben ([X.], [X.]388). Zu den [X.] gehört u.a. die Erhaltung störungsfreier [X.] und der natürlichen Nahrungsverfügbarkeit ([X.], [X.]406 f.). [X.]ie [X.] schließen erhebliche [X.]eeinträchtigungen der ([X.]) [X.] durch visuelle und akustische [X.]ungen bei der Errichtung der [X.] [X.] sowie der [X.] [X.] und [X.] im Hinblick auf die unter A.I[X.]4.1.1 ([X.], [X.]1) angeordnete [X.]auzeitenbeschränkung vom 1. Juli bis 31. August aus ([X.], [X.]428). Negative Auswirkungen auf die Nahrungsverfügbarkeit ([X.], [X.]429) und die sonstigen [X.] ([X.], [X.]430) werden ebenfalls verneint. [X.]er Eintrag an [X.]dem Material sei nach dem Ergebnis der [X.]-Modellierung im Verhältnis zum natürlicherweise [X.]den Material im [X.] zu gering ([X.], [X.]430). [X.]ie indirekten [X.] wie Veränderungen der [X.] und Strömungen im [X.]bereich hätten keinen Einfluss auf die [X.], weil sie aufgrund der Größe der Wasserfläche nur äußerst gering wirkten und störungsfreie Hochwasserrastplätze sowie [X.] erhalten blieben ([X.], [X.]431).

[X.]ie von den Klägern dagegen erhobenen Einwände ([X.]imiotti et al. 2014, [X.]4, 40 ff.; [X.] im [X.], Mai 2016, [X.] f.) sind nicht begründet. Wie vorstehend unter [X.].I[X.]1.l) zum afro-sibirischen Knutt ausgeführt, können sich die Feststellungen zu den [X.]en Auswirkungen auf die Hydro- und [X.] auf die [X.]-Gutachten stützen, die entgegen der zahlreichen [X.] der Kläger (siehe oben unter A.[X.].1) methodisch vertretbar sowie hinreichend valide und belastbar sind. Auf deren Grundlage können auch für die [X.] erhebliche Auswirkungen des Vorhabens ausgeschlossen werden.

n) [X.]ie Verträglichkeitsprüfung für die [X.] im [X.] "[X.] bis [X.]" (Teilgebiet [X.]er Vorland) ist nicht zu beanstanden. Erhebliche [X.]eeinträchtigungen der [X.] (Erhaltungszustand "[X.]"; [X.], [X.]437), namentlich unter dem [X.]lickwinkel der für das Teilgebiet [X.]er Vorland festgelegten Schutzziele "Erhaltung der natürlichen Gewässerdynamik einschließlich der geomorphologischen [X.]ynamik im Ästuar" ([X.], [X.]446) und "Erhaltung von Gewässern mit reichem Kleinfischvorkommen im Umfeld der [X.]rutkolonien der [X.]" ([X.], [X.]447), werden in den [X.]n ([X.], [X.]465, 1467; [X.], [X.] f.) zu Recht ausgeschlossen.

[X.]ie Kläger machen unter [X.]ufung auf eine N[X.]R-Fernsehsendung vom 23. November 2015 sowie das Gutachten des [X.] im [X.] von Mai 2016 geltend, die Auswirkungen der [X.] [X.] und [X.] sowie der [X.] [X.] auf das nördlich der [X.] gelegene [X.] sowie die Fischart Stint, die das Hauptbeutetier der auf dem [X.]er Vorland ansässigen [X.]kolonie darstelle, seien unzureichend ermittelt und bewertet worden. Es kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen vermeintliche Mängel einer Verträglichkeitsprüfung auf Untersuchungen und Erkenntnisse gestützt werden können, die Untersuchungszeiträume nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses betreffen. [X.]ie Kläger dringen mit ihren - erstmalig im Verfahren zur zweiten Planergänzung erhobenen - [X.] auch in der Sache nicht durch.

[X.]) Es ist schon zweifelhaft, ob sich ihr Vorbringen, die [X.]population auf dem [X.]er Vorland ernähre sich nahezu ausschließlich von [X.], für die das benachbarte [X.] im [X.]er Watt als hochbedeutende Kinderstube und Wachstumsgebiet diene, auf eine ausreichende und wissenschaftlichen Ansprüchen genügende [X.]atengrundlage stützen kann.

Zum [X.]eleg für die [X.]eutespezialisierung der [X.]kolonie auf die Fischart Stint verweist das Gutachten des [X.] im [X.] von Mai 2016 ([X.]) auf Untersuchungen von [X.] et al. 2016 zur [X.]estandsentwicklung und Nahrungsökologie der [X.]kolonie auf dem [X.]er Vorland. Im Rahmen dieser Untersuchung ist bei systematischen Nahrungsbeobachtungen in 2015 in [X.] versucht worden, alle [X.]eutetiere anfliegender Seeschwalben nach Artzugehörigkeit zu bestimmen. [X.]ie Größe der [X.]eute wurde bei Fischen im Verhältnis zur Schnabellänge abgeschätzt. [X.]ei der Auswertung wurden die [X.]euteobjekte mit einer mittleren Schnabellänge von [X.] (36 mm) ins Verhältnis gesetzt ([X.] et al. 2016, [X.]. 152 ff.). In der Kolonie [X.] wurden 331 [X.]euteobjekte der Flussseeschwalbe bestimmt. [X.]er [X.]eobachtungsaufwand belief sich auf insgesamt 20 Stunden. Es wurden überwiegend die [X.] beobachtet, die sich innerhalb der [X.] und in naher Umgebung befanden ([X.] et al. [X.]. 286 ff.); der Stint bildete bei diesen [X.]eobachtungen mit 98,2 % den größten Anteil ([X.]. 291). Ob systematische Nahrungsbeobachtungen über insgesamt 20 Stunden für ein Jahr und die Erkenntnisse aus unsystematischen und zufälligen Nahrungsbeobachtungen im [X.]raum von 2009 bis 2014 ausreichen, um daraus auf eine regelmäßig monotypische Nahrungswahl der [X.] zu schließen, ist zu[X.]dest fraglich.

Gleiches gilt für die geltend gemachte hohe [X.]edeutung des [X.]er Watts als Kinderstube und Wachstumsgebiet für den Stint. Nach [X.] (Info vom 28. August 2015, [X.]; [X.] et al. 2016, [X.]. 45 ff. und 55 ff.) ist erst 2014 mit einem [X.] in den [X.] vor [X.] begonnen worden. Zur [X.] wurde eine Flügelreuse bei Niedrigwasser in einem Priel ca. 400 m westlich der Kolonie ([X.]. 165 ff., 177 und A[X.]ildung 2) an 6 Tagen im [X.]raum von April bis Juni 2014 ([X.] 2015, A[X.]ildung 6 und 7, [X.] f.) und 4 Tagen im [X.]raum von Juni bis August 2015 ([X.] et al. 2016, Tabelle 1 [X.]. 202) aufgestellt. Für die [X.] vom 9. Juni 2015 bis 11. August 2015 wurden insgesamt 2 717 Fische bestimmt, dabei konnten sieben Arten unterschieden werden, der Stint war die eudo[X.]ante Art ([X.] 2016, [X.]. 328 ff. und 341).

Angesichts der Kürze des Untersuchungszeitraums wird mit den gewonnenen Erkenntnissen eher eine Momentaufnahme denn ein dauerhaftes Phänomen beschrieben. Selbst nach [X.]arstellung von [X.] (Info 2015, [X.]) war "die hohe [X.]edeutung des [X.]er Watts als Aufzuchtgebiet des Stints in dieser [X.]imension bisher nicht bekannt". [X.]ies gilt umso mehr, als das [X.] laut [X.] [X.]015, [X.]) eines der besten Stintertragsjahre seit den 70er Jahren war. Hinzu kommt, dass zu den genauen Jagdorten der in [X.] brütenden Seeschwalben bisher nur zufällige [X.]eobachtungen vorliegen; Telemetriedaten gibt es nicht. Eine flächenhafte systematische Erfassung zu den [X.] in [X.] wurde nicht durchgeführt ([X.] et al. 2016, [X.]. 584 ff.).

[X.]) Ungeachtet dessen sind die [X.] der Kläger auch im Übrigen nicht begründet. Es spricht nichts dafür, dass die durch die [X.] [X.] und [X.] bewirkten Änderungen der Strömungsgeschwindigkeiten relevante Auswirkungen auf das Stint-Vorkommen im [X.] des [X.]er Watts haben werden.

(1) [X.]ie [X.] [X.] wird laut [X.]-Gutachten [X.] ([X.]9 f.) am Rande des Gewässerquerschnitts eingebaut, so dass es dort zu einer Abnahme der Strömungen über dem [X.]auwerk und einer Zunahme in der tiefen Fahrrinne kommt. [X.]ie mittlere und maximale E[X.]estromgeschwindigkeit nimmt unmittelbar westlich der [X.] um bis zu 0,27 m/s bzw. 0,32 m/s ab ([X.], [X.]9). [X.]ie mittlere [X.]geschwindigkeit nimmt (nord)westlich der [X.] um bis zu 0,17 m/s zu, auf der [X.] und nordöstlich davon um bis zu 0,12 m/s ab; die maximale [X.]geschwindigkeit nimmt im westlichen Teil der [X.] um bis zu 0,22 m/s zu, im östlichen Teil um bis zu 0,17 m/s ab ([X.], [X.]8 f.). In der Fahrrinne nimmt die maximale [X.]geschwindigkeit parallel zur [X.] [X.] zwischen km 698 und km 708 um maximal 0,10 m/s zu; die Zunahme reicht über die [X.] nach Norden hinaus ([X.], [X.]8). Für die [X.] [X.] wird eine Zunahme der mittleren und maximalen [X.]geschwindigkeit auf dem [X.] und dem [X.]er Watt in der Nähe der [X.] um bis zu 0,12 m/s bzw. 0,27 m/s [X.]tiziert ([X.], [X.]8). In der [X.] nimmt die mittlere [X.]geschwindigkeit ([X.]eich ca. 0,60 m/s bis 0,90 m/s) unterstrom der [X.] um bis zu 0,12 m/s und oberstrom der [X.] um bis zu 0,17 m/s ab, auf der [X.] um bis zu 0,13 m/s zu ([X.], [X.]). [X.]ie maximale [X.]geschwindigkeit (zwischen ca. 0,80 m/s und 1,40 m/s) nimmt unterstrom der [X.] um bis zu 0,20 m/s und oberstrom um bis zu 0,27 m/s ab, auf der [X.] nimmt sie um bis zu 0,15 m/s zu ([X.], [X.]); die mittlere E[X.]estromgeschwindigkeit (ca. 0,60 bis 1,00 m/s) nimmt unterstrom der [X.] um bis zu 0,15 m/s sowie oberstrom der [X.] um bis zu 0,18 m/s ab, auf der [X.] nimmt sie um bis zu 0,24 m/s zu. [X.]ie maximale E[X.]estromgeschwindigkeit (0,70 bis 1,40 m/s) nimmt unterstrom der [X.] um bis zu 0,28 m/s und oberstrom um bis zu 0,24 m/s ab, auf der [X.] nimmt sie um bis zu 0,33 m/s zu, weil das Strombauwerk den Rinnenquerschnitt verkleinert ([X.], [X.]5). [X.]is zum Scheitel der [X.]nkurve nimmt der maximale E[X.]estrom um bis zu 25 cm/s ab, der maximale [X.] um ca. 10 cm/s ([X.], [X.]9).

[X.]) [X.]iese [X.] durften der [X.]eurteilung zugrunde gelegt werden. Entgegen der im Gutachten des [X.] im [X.] von Mai 2016 ([X.]0 f.) vertretenen Auffassung war der dem [X.]-Gutachten [X.] zugrunde liegende Modellierungszeitraum (zweiwöchiger Spring-Nipp-Zyklus vom 11. bis 25. Mai 2002) weder zu kurz (siehe dazu oben unter [X.].1.b)[X.])(3)) noch sonst wegen fehlerhafter Grundparameter (Wasserstands- und Win[X.]aten) zu beanstanden. [X.]ie im [X.]-Gutachten verwendeten Werte des Monats Mai 2002 liegen durchgängig unterhalb der Werte für das fünfjährige Mittel, wobei das [X.] im Mittel um 6 cm und das [X.] im Mittel um 22 cm niedriger liegt; gegenüber mittleren Verhältnissen im Mai 2002 sind höhere [X.] auf einem niedrigeren Mittelwasser aufgetreten. [X.]ieser Sachverhalt bietet die Gewähr, dass die Untersuchung hydrologische Grundlagen einbezieht, die die [X.] klar hervortreten lassen ([X.], [X.]0). Auf die Einschätzungen des Weltklimarates aus 2014 kommt es insoweit nicht an; zur [X.]ücksichtigung des [X.] kann auf die Ausführungen im [X.]-Gutachten [X.], [X.]00, verwiesen werden.

(3) Angesichts der genannten Prognosen zu den Änderungen der Fließgeschwindigkeiten im Umfeld der [X.] [X.] und [X.] ist nicht erkennbar, geschweige denn von den Klägern dargetan, dass im [X.]eich der "Mündung" des bezeichneten [X.]s von einer signifikanten Erhöhung der Fließgeschwindigkeiten auszugehen ist. [X.]ies gilt erst recht für den ersichtlich größeren Teil des [X.]s, das nach Westen orientiert ist (vgl. [X.] et al. 2016, [X.]. 97 ff.) und in großer Entfernung sowohl der [X.] [X.] als auch der [X.] [X.] beginnt. [X.]ass - wie die Kläger ohne naturschutzfachliche Unterfütterung geltend machen (Anlage [X.] zum Schriftsatz vom 31. Mai 2016, [X.]3) - die jüngeren Stinte unter Überwindung einer Strömung, die sie geradeaus weiter treibt, in das [X.] "a[X.]iegen" müssen und der Strömungswiderstand zukünftig zu groß sein wird, erschließt sich nicht. [X.]as Ende des [X.] ist nur bei E[X.]e einer Flussmündung vergleichbar. [X.]ei höheren Wasserständen gelangen die Fische in das [X.], indem sie von der Strömung verdriftet werden, die auch über dem Watt verläuft. [X.]ei auflaufender Flut können sie mit dem [X.] in die Priele geschwemmt werden. Aus dem Hinweis der Kläger auf die maximalen, nur für einen kurzen [X.]raum [X.]isierbaren Schwimmgeschwindigkeiten von 0,3 m/s bei Fischen von ca. 5 cm Körperlänge folgt nichts anderes. Vielmehr ist vor diesem Hintergrund schon nicht erkennbar, wie es den [X.] angesichts der schon jetzt vorherrschenden Strömungsgeschwindigkeiten (siehe oben) gelingen kann, entgegen dem [X.] in das [X.] zu gelangen. [X.]s dazu kann auch dem Gutachten des [X.] im [X.] von Mai 2016 nicht entnommen werden. Sein Inhalt erschöpft sich insoweit darin, [X.]esorgnisse zu formulieren, ohne dafür zu[X.]dest plausible und tragfähige Anhaltspunkte aufzuzeigen.

[X.]) Gleichermaßen vage ist das weitgehend in Frageform gekleidete Vorbringen zu den Auswirkungen der [X.] [X.] auf die [X.]en und die mit einem Anstieg möglicherweise verbundenen Auswirkungen auf das Phytoplankton als Nahrungsgrundlage der Stinte und die Gefahr mechanischer Verletzungen der Kiemen ([X.] im [X.], Mai 2016, [X.]4 f).

Für die [X.] [X.] westlich der [X.] [X.] ist eine Größe von 60 ha und eine Kapazität von ca. 2,5 Mio. m³ bei einer [X.]auzeit von ca. zwei Monaten vorgesehen. [X.]ie Umlagerung soll im [X.] (Spülleitung zwischen seeseitigem [X.] der [X.] an das Fahrwasser und einem Spülponton im [X.]eich der [X.]) mit Fein- und Mittelsanden nach Errichtung der [X.] [X.] erfolgen, um einen Wiederaustrag des Materials weitgehend zu vermeiden und den morphologischen Effekt der [X.] zu unterstützen (siehe Erläuterungsbericht, [X.], [X.]8). Geplant sind [X.] im 2-Stunden-Takt, wobei pro [X.] 5 500 m³ innerhalb einer Stunde umgelagert werden ([X.], [X.], [X.] i und 8). Im [X.] (3. bis 10. Mai 2002) haben 89 Umlagerungen mit einer Gesamtmenge von 489 500 m³ stattgefunden. [X.]as [X.] verteilt sich aufgrund der langen Verspüldauer sehr schnell, so dass nur geringe [X.]en mit maximal 1 bis 2 mg/l auftreten. [X.]urch den [X.] wird der [X.] in die in [X.]ild 7 ([X.], [X.]2 oben) dargestellten Gebiete transportiert. [X.]ie weiteste Ausdehnung stromauf liegt mit 0,01 mg/l ca. bei [X.], seewärts erreicht der [X.] etwa den [X.]. [X.]ie auf den [X.]ildern 7 und 8 im Zentrum der [X.] dargestellten Maximalwerte von über 100 mg/l treten kurzzeitig während des Verspülvorgangs auf und sinken innerhalb der nächsten zwei Stunden wieder auf unter 1 mg/l ab ([X.], [X.]1). [X.]er [X.] breitet sich bis auf den [X.] und das [X.] Watt aus und wird über die [X.] bis [X.] transportiert, [X.] und [X.] erreichen [X.] und den [X.] nördlich von [X.] ([X.], [X.]7). [X.]ie feinen Fraktionen erreichen zwar entfernte [X.]eiche, jedoch in so geringem Maße, dass sie als [X.]eposition über 0,01 mm nicht zu erkennen sind ([X.], [X.] f.). [X.]ie aus der Umlagerung des [X.]s kommenden [X.] werden nicht größer sein als die bereits heute transportierten [X.], das Erosionspotenzial an der westlichen Südkante des [X.]es wird ver[X.]dert (näher zu den [X.] auch [X.], [X.]i und [X.]1). [X.]as zur Planänderung [X.] erstellte Gutachten [X.]tiziert eine tendenzielle [X.]eaufschlagung des [X.]ischen [X.]s durch sehr geringe Massen (vornehmlich [X.]) aus der Umlagerung, die im Vergleich zum heute vorhandenen Transportgeschehen in der Natur nicht verifizierbar und keinesfalls signifikant sei (PÄ [X.], Teil 10, [X.]3).

Vor diesem Hintergrund ist für relevante Änderungen des Phytoplanktons oder eine höhere mechanische Verletzungsgefahr für Kiemen der Stinte durch einen Anstieg der [X.]en, die schon kurze [X.] nach dem Einbringen des [X.]s in der natürlichen [X.] untergeht, nichts ersichtlich. Zugleich kann eine relevante [X.]eeinträchtigung der Nahrungsverfügbarkeit für die [X.], bei denen es sich um Sichtjäger handelt, durch zusätzliche Trübung im [X.] ausgeschlossen werden.

Im Übrigen wird es laut [X.]-Gutachten [X.] durch den Ausbau in den [X.]en der [X.] nicht zu beschleunigten Verschlickungen oder Versandungen kommen; die Versandung/Verschlickung könne durch die [X.] [X.] möglicherweise sogar reduziert werden, weil nach dem Ausbau jährlich weniger Sedimente im [X.] freigesetzt werden ([X.], [X.] V; vgl. näher dazu vorstehend [X.].I[X.]1.l)[X.])). Aus dem Hinweis der Kläger auf die im [X.]eich um die [X.] [X.] bereits vorhandenen und weiter betriebenen [X.] 717 und 711 folgt nichts anderes. [X.]ie [X.] hat die [X.] in ihre [X.]etrachtung einbezogen ([X.], [X.]4 f.). [X.]ie Klappstelle 717 dient dazu, ortsnah [X.] zur Versorgung der tiefen [X.]eiche im Scheitel der [X.] vorzuhalten. Sie soll nach Realisierung der Maßnahme nach Möglichkeit wieder aktiviert werden, zumal die Klappstelle 711 teilweise (ca. 40 %) durch die [X.] [X.] überdeckt wird ([X.], [X.]5). Im Übrigen ist der Umstand, dass die [X.] offenbar ohne Folgen für die Stinte und die [X.] genutzt werden, gerade nicht geeignet, das Vorbringen der Kläger zu den Auswirkungen der [X.] und der [X.] auf den Sedimenttransport zu stützen.

Soweit [X.] (Info 2015, [X.] oben unter [X.], [X.]0 und 15) von einem mittelfristigen Zusedimentieren und Verschlicken der gesamten [X.] nördlich der [X.] [X.] ausgeht, beruht diese Annahme schon auf unzutreffenden Tatsachengrundlagen. Entgegen der [X.]arstellung von [X.] wird die [X.] durch die [X.] nicht nahezu vollständig verschlossen. [X.]ie [X.] (Größe 628 ha) wird in der Form einer [X.] (tiefste Lage NN -5,10) errichtet und seitlich unterhalb der [X.] auf einer Höhe von NN -3,60 (Flachwassertiefe) in die [X.]öschungen eingebunden. [X.]as Wasservolumen über der [X.] wird durch das abgelagerte Sandvolumen um 28 % reduziert, es beträgt ohne [X.] 43,82 Mio. m³ ([X.] vom 4. April 2014, [X.]6, zu 2.5).

[X.]) Vor diesem Hintergrund lässt sich auch nicht feststellen, dass die [X.] während der [X.]auzeit der [X.] für die Stinte nicht durchgängig sein wird und es deshalb für die [X.]rutzeit der [X.] einer [X.]auzeitenregelung bedurft hätte. Während der Herstellung von Um- und [X.] kommt es zwar durch Trübungswolken und akustische Emissionen der [X.]aggerschiffe zu temporären und kleinräumigen Meidungsreaktionen der Fische; für die Finte wird insoweit etwa ein [X.]radius von 100 m angesetzt ([X.], [X.]042). [X.]ie [X.]auarbeiten zur Herstellung der [X.] finden aber jeweils nur auf Teilflächen der [X.] statt. Es verbleiben daher Ausweichmöglichkeiten in störungsarme [X.]eiche.

ee) Ein Anstieg der [X.] infolge einer [X.]en Erhöhung des [X.] kann für die [X.]kolonie auf dem [X.]er Vorland ausgeschlossen werden. Für die [X.]eiche stromab von km 680 wird ein [X.]er Absunk des [X.] erwartet (P[X.] II, 4, [X.] f., 6 f., A[X.]ildung 3-1 auf [X.]0; Tabelle 4-1 auf [X.]5).

o) Anhaltspunkte für erhebliche [X.]e [X.]eeinträchtigungen der [X.] (Erhaltungsziele [X.], [X.]446 f.) im Vorland des [X.]er Koogs im [X.] "[X.] bis [X.]" haben die Kläger nicht dargetan. Sie beschränken sich insoweit auf den Hinweis, dass der Erhalt der auf gastgebende Arten angewiesenen [X.]kolonie maßgeblich vom Fortbestand der [X.]kolonie abhänge. Wie vorstehend unter [X.].[X.].1.n) ausgeführt, können [X.]e erhebliche [X.]eeinträchtigungen der [X.]kolonie auf dem [X.]er Vorland, die sich mittelbar auf die [X.]kolonie auswirken könnten, nicht festgestellt werden.

Eine gesteigerte [X.] durch einen [X.]en Anstieg des [X.] kann ausgeschlossen werden (siehe oben). [X.]ie im Gutachten des [X.] im [X.] von Mai 2016 ([X.]5) angeführte [X.]edrohung der [X.]kolonie durch extreme Hochwasserereignisse ([X.]en) ist nicht [X.].

p) [X.]ie Verträglichkeitsprüfung für die [X.] im [X.]eich des [X.] Watts ist nicht zu beanstanden. [X.]as [X.] Watt liegt im Teilgebiet 2 des [X.]s "[X.] bis [X.]" ([X.], [X.]447) stromab von [X.], der [X.]er Marsch vorgelagert in Höhe von km 644/645. Zu den Schutz- und [X.] für das Teilgebiet 2 gehört u.a. die Erhaltung störungsarmer Rast- und Nahrungsgebiete und einer günstigen Nahrungsverfügbarkeit ([X.], [X.]448). Erhebliche [X.]eeinträchtigungen der Nahrungsverfügbarkeit und der sonstigen [X.] werden in den [X.]n ([X.], [X.]470 ff.) ausgeschlossen. [X.]as Schutzgebiet unterliege schon im [X.] einer natürlichen [X.]ynamik aus Gezeiten, [X.]abfluss, Sedimentation und Erosion. [X.]ie [X.]en geringen hydrodynamischen Veränderungen wirkten nicht in das Schutzgebiet hinein bzw. seien nicht intensiv genug, um die natürlich ablaufenden Prozesse zu prägen oder zu überlagern. [X.]ie Wattflächen blieben erhalten, durch die [X.] würden in geringem Ausmaß weitere Wattflächen geschaffen.

[X.]ie dagegen gerichtete, auf [X.]imiotti et al. von März 2014 ([X.]8 f. nebst Anhang) gestützte Rüge der Kläger, den [X.] im [X.] Watt (z.[X.]. [X.], [X.], [X.], Alpenstrandläufer, Goldregenpfeifer) drohe ein Verlust von [X.]en, greift nicht durch. Ihr Vorbringen, das Vorhaben werde zu einer längeren Überflutungsdauer sowie aufgrund erhöhter Strömungsgeschwindigkeiten zu einer weiteren Versandung und Abtragung der ökologisch wertvollen [X.]wattflächen und Priele führen und sich so negativ auf das Nahrungsangebot für die Wasservögel auswirken, findet in den Gutachten der [X.] keine Stütze. [X.]as [X.]-Gutachten [X.] ([X.]1 ff.) [X.]tiziert für den [X.]eich [X.] 650 bis km 640 [X.]e Änderungen der mittleren maximalen [X.]geschwindigkeit um -0,13 bis 0,05 m/s und der mittleren maximalen E[X.]estromgeschwindigkeit von [X.] bis 0,00 m/s. [X.]ie [X.]e Änderung des mittleren [X.] liegt bei 0,05 m ([X.]2). [X.]ie mittlere [X.]dauer ändert sich um -1 bis 2 [X.], die mittlere E[X.]estromdauer um -2 bis 1 [X.] ([X.]3). [X.]iese Änderungen sind zu gering, um die Eignung als [X.], etwa durch erhöhte [X.], zu beeinträchtigen. Aus dem [X.]ild 193 ([X.]35 [X.] 1 zu [X.]) zur [X.]ifferenz des maximalen [X.] der Summe aller Fraktionen folgt nichts anderes. [X.]ie Erhöhung der [X.]en führt nicht zur Umwandlung von [X.]watt zu Sandwatt.

Soweit laut [X.] [X.] ([X.]32) zu den Schwächen des [X.] u.a. die [X.]egradation der Watten, z.[X.]. die Entstehung von "[X.]" im [X.] und die Übersandung der [X.]watten des [X.] Watts gehört, folgt daraus nicht, dass diese jedenfalls auch von der natürlichen [X.]ynamik des [X.] sowie ausbauunabhängigen anthropogenen Aktivitäten geprägte Entwicklung durch das Vorhaben in relevanter Weise verstärkt wird.

q) Mit ihrer auf eine Stellungnahme des [X.]ipl.-[X.]iol. [X.] vom 18. Juni 2012 gestützten Rüge, die [X.]atenbasis zu den [X.], etwa den beiden typischen Gastvogelarten [X.]unkler Wasserläufer und Sichelstrandläufer, im [X.]eich [X.], [X.] und [X.] sei lückenhaft und für fachliche [X.] ungeeignet, dringen die Kläger ebenfalls nicht durch.

[X.]er [X.]unkle Wasserläufer und der Sichelstrandläufer werden in der [X.] und in der [X.] behandelt (vgl. [X.], Teil 5, Teil 3a, [X.] ff. sowie 28 ff. für das [X.] "[X.] [X.] und angrenzende Küstengebiete"; [X.], Teil 5, Teil 3a, [X.]7 ff. und 68, 72 zum [X.] "[X.] bis [X.]"). [X.]ie [X.] halten für das [X.] "[X.] [X.] und angrenzende Küstengebiete" fest, dass der [X.]unkle Wasserläufer als Wintergast Süß- und [X.]rackwassergewässer mit Schlamm- und [X.]flächen bevorzuge und in den Watten auf landnahen Zonen und in Meeresbuchten sowie Salzmarschen anzutreffen sei. [X.]er Erhaltungszustand ist mit "A" angegeben ([X.], [X.]389). Zum Sichelstrandläufer wird ausgeführt, dass er auf seinem [X.]urchzug im [X.] reines [X.]watt oder Schwemmsandanlagerungen an Flussmündungen bevorzuge; der Erhaltungszustand ist mit "A" angegeben ([X.], [X.]399 f.). Erhebliche [X.]eeinträchtigungen der [X.] im [X.]eich des [X.]s durch akustische und visuelle [X.]ungen, [X.]eeinträchtigungen der Nahrungsverfügbarkeit sowie der sonstigen [X.] werden unter Zugrundelegung eines [X.]radius von 500 m mit der [X.]egründung verneint, dass angesichts der Flächenausstattung des Gebiets ausreichende Ausweichmöglichkeiten auf ungestörte Ersatzflächen vorhanden seien, die hydrographischen Veränderungen aufgrund der Größe der Wasserfläche nur gering wirkten und die Vögel wegen des Schiffsverkehrs an die temporären akustischen und visuellen Reize durch die [X.]auarbeiten angepasst seien ([X.], [X.]427 ff.). Für das [X.] "[X.] bis [X.]" kann zum [X.]unklen Wasserläufer auf [X.]436 der [X.] verwiesen werden; der Sichelstrandläufer gehört in diesem Gebiet nicht zu den geschützten Arten. Erhebliche [X.]eeinträchtigungen der [X.] im Vogelschutzgebiet werden auf [X.]468 ff. der [X.] ausgeschlossen.

Hiergegen haben die Kläger nichts [X.]s vorgebracht. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass trotz der nur geringen Inanspruchnahme von Flächen in den Schutzgebieten und dem Vorhandensein von [X.] die Nahrungskonkurrenz auf den verbleibenden Flächen so verschärft wird, dass erhebliche [X.]eeinträchtigungen von [X.] zu besorgen sind. Auch im Übrigen sind Anhaltspunkte für eine [X.]e relevante Verschlechterung der [X.] der [X.] im [X.]sbereich nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund war eine über die konkrete [X.]etrachtung der [X.] [X.] und Eiderenten hinausgehende arten- und ortsspezifische [X.]estandserhebung aller [X.]rut- und [X.] entbehrlich.

Abgesehen davon enthält die [X.] ([X.] terrestrische Fauna, [X.]) sowohl für die [X.]rut- als auch für die [X.] ortsspezifische [X.]estandsbeschreibungen. [X.]ies gilt namentlich für den Nationalpark [X.] und das [X.]er Vorland ([X.], [X.]6 bis 62; [X.]7 ff., [X.], Teil 3, [X.]09 ff.). [X.]a erhebliche Auswirkungen des Vorhabens auf die [X.] im [X.]eich [X.], [X.] und [X.] ausgeschlossen werden konnten, bedurfte es keiner fortlaufenden Aktualisierung. [X.]er Einwand der Kläger, die räumliche Verteilung der Rastplätze für die [X.] sei methodisch fehlerhaft ermittelt worden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar trifft zu, dass sich laut [X.] ([X.], [X.]0 f.) methodische Kenntnislücken daraus ergeben, dass die Erfassungen während der [X.] erfolgt sind. [X.]adurch werden Arten, die das Watt bei Niedrigwasser nutzen, bei Hochwasser jedoch weit im [X.]innenland rasten, unterrepräsentiert erfasst. Laut [X.] kann jedoch abgeschätzt werden, wo wichtige Aufenthaltsflächen bei Niedrigwasser oder wo Nahrungsflächen im Watt liegen, weil die Vögel in der Regel den nächstgelegenen Hochwasserrastplatz anflögen ([X.], [X.]0). [X.]agegen haben die Kläger keine substanziierten Einwendungen erhoben.

r) Für den durch Verordnung vom 19. März 2013 (HmbGV[X.]l. [X.]) zum Natur- und Europäischen Vogelschutzgebiet erklärten Holzhafen musste keine Verträglichkeitsprüfung nach Art. 4 Abs. 4 [X.] bzw. § 34 Abs. 1 [X.]/Art. 6 Abs. 3 [X.] durchgeführt werden; [X.]e Verschlechterungen im Sinne von § 33 Abs. 1 [X.]/Art. 6 Abs. 2 [X.] können ausgeschlossen werden.

[X.]) [X.]er Holzhafen stellte entgegen der insbesondere auf eine Stellungnahme des [X.] [X.] von Juni 2012 gestützten Auffassung der Kläger bei Erlass der [X.] im April 2012 kein faktisches Vogelschutzgebiet dar. Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 [X.] erklären die Mitgliedst[X.]ten die für die Erhaltung der in [X.] aufgeführten Vogelarten "zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete" zu Schutzgebieten. Unter Schutz zu stellen sind nicht sämtliche Landschaftsräume, in denen bedrohte Vogelarten vorkommen, sondern nur die Gebiete, die sich am ehesten zur Arterhaltung eignen. Maßgeblich sind ausschließlich ornithologische Kriterien wie Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdung einer Vogelart, Populationsdichte und Artendiversität eines Gebiets, sein Entwicklungspotenzial und seine Netzverknüpfung sowie die Erhaltungsperspektiven der bedrohten Arten. Je bedrohter, seltener oder empfindlicher die Arten sind, desto größere [X.]edeutung ist dem Gebiet beizumessen, das die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physikalischen und biologischen Elemente aufweist. Nur Habitate, die unter [X.]ücksichtigung dieser Maßstäbe für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beitragen, gehören zum Kreis der im Sinne des Art. 4 [X.] geeignetsten Gebiete. [X.]ei der Frage, welche Gebiete zu den geeignetsten zählen, besteht ein fachlicher [X.]eurteilungsspielraum der Mitgliedst[X.]ten und [X.]länder, den auch die gerichtliche Kontrolle zu beachten hat. In dem Maße, in dem sich die Gebietsvorschläge eines [X.] zu einem kohärenten Netz verdichten, verringert sich die richterliche Kontrollintensität. Mit dem Fortschreiten des mitgliedst[X.]tlichen Auswahl- und Meldeverfahrens steigen die prozessualen [X.]arlegungsanforderungen für die [X.]ehauptung, es gebe ein (nicht erklärtes) faktisches Vogelschutzgebiet, das eine Lücke im Netz schließen solle (vgl. [X.], Urteile vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 - [X.]E 126, 166 Rn. 20 und 23 und vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - [X.]E 130, 299 Rn. 51 f. m.w.[X.]).

Als bedeutsames [X.] für die [X.] und als gewichtiges Indiz bei der nach Art. 4 Abs. 1 Satz 3 [X.] gebotenen Eignungsbeurteilung stellt sich das Verzeichnis der "Important [X.]ird Areas" ([X.]) dar ([X.], Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - [X.]E 130, 299 Rn. 53 m.w.[X.]). Es dient als Orientierungshilfe, ersetzt jedoch nicht bereits für sich genommen die Subsumtion unter das Tatbestandsmerkmal der "zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete" ([X.], Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 - [X.] 407.4 § 17 [X.] [X.]68 [X.]6 ff.). [X.]edeutung kann auch dem Umstand zukommen, ob die Europäische [X.] unter dem [X.]lickwinkel des Vogelschutzes noch [X.] im Planungsraum sieht ([X.], Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - [X.]E 130, 299 Rn. 53).

Nach diesen Vorgaben bestand bei Erlass der [X.] keine Verpflichtung, den Holzhafen zum Vogelschutzgebiet zu erklären. [X.]as folgt allerdings nicht schon daraus, dass der Holzhafen seinerzeit nicht in der Liste der "Important [X.]ird Areas" ([X.]) verzeichnet war. Nach den übereinstimmenden Angaben der [X.]eteiligten in der mündlichen Verhandlung im Juli 2014 ist die [X.]-Liste zuletzt im [X.], also lange vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens aktualisiert worden (siehe [X.], [X.]. Vogelschutz 39 <2002>, 119 <127 ff.>).

[X.]ie Einstufung des Holzhafens als faktisches Vogelschutzgebiet scheitert aber daran, dass das so genannte 1 %-Kriterium der [X.], das auch bei der Identifikation von [X.] Anwendung findet (siehe [X.][X.]isterium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Handbuch der [X.], 4. Aufl. 2010, [X.]8 ; [X.]oer et al., [X.]. Vogelschutz 38 <2002>, 111 <120, 125 f.: Kriterium [X.], 126, Kriterium [X.]1i>), zum maßgeblichen [X.]punkt nicht erfüllt war. [X.]as 1 %-Kriterium spielt im internationalen Vogelschutz bei der Ermittlung bedeutender Rastgebiete für Wasservogelarten eine zentrale Rolle. [X.]anach ist ein Gebiet für Wasservogelarten dann von [X.] [X.]edeutung, wenn es regelmäßig [X.]destens 1 % des [X.]estandes einer unterscheidbaren Population einer Wasservogelart beherbergt, wobei "regelmäßig" in der Praxis als "in der Mehrzahl der untersuchten Jahre" definiert wird. Ein einmaliges Erreichen des Schwellenwerts genügt daher nicht. Vielmehr müssen in den letzten zehn Jahren von fünf Maxima [X.]destens drei Werte den 1 %-Wert erreichen. [X.]aran fehlt es hier. [X.]ie [X.] Schwellenwerte für die [X.] (4 000) und die [X.] (3 000) sind im Holzhafen unstreitig noch nie erreicht worden. [X.]er [X.] Schwellenwert für die [X.] (400) ist nach den übereinstimmenden Angaben der [X.]eteiligten in der mündlichen Verhandlung im Juli 2014 nur 2007 überschritten (425) und in 2012 erreicht worden; in den Jahren 2005, 2006, 2010, 2011 und 2013 wurde nach der unwidersprochen gebliebenen [X.]arstellung der [X.]eklagten nicht einmal der nationale Schwellenwert von 250 erreicht.

[X.]ie Qualifizierung als faktisches Vogelschutzgebiet lässt sich auch nicht auf das so genannte [X.]-Kriterium [X.]6 (siehe [X.]oerr et al., a.a.O. [X.]39 f.) stützen. [X.]anach muss das betreffende Gebiet eines der wichtigsten fünf Gebiete in der betreffenden [X.] Region für Arten oder Unterarten, die in der [X.] gefährdet sind, darstellen. Vorliegend kommt dem [X.]6-Kriterium schon deshalb kein entscheidendes bzw. die [X.]edeutung des 1 %-Kriteriums überwindendes Gewicht zu, weil das Gebiet der Freien und Hansestadt [X.], das als [X.]ezugspunkt dieses Kriteriums dient, nur kleinflächig und sein Entwicklungspotenzial eher gering ist.

[X.]) [X.]ie [X.]eklagten mussten nach Ausweisung des Holzhafens als Europäisches Vogelschutzgebiet im März 2013 keine nachträgliche Verträglichkeitsprüfung anstellen. Nach der Rechtsprechung des [X.] fällt ein Gebiet, für das die Schutzregelung der [X.] erst nach der Genehmigung eines Projekts anwendbar geworden ist, gleichwohl unter Art. 6 Abs. 2 [X.] (Urteile vom 14. Januar 2016 - [X.]-399/14 - Rn. 33 und vom 24. November 2016 - [X.]/14 - Rn. 93 ff.). Aus dieser Vorschrift folgt eine allgemeine Pflicht, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um eine Verschlechterung sowie [X.]ungen, die sich im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie erheblich auswirken können, zu vermeiden. [X.]as Vorhaben darf daher nur begonnen oder fortgesetzt werden, wenn die Wahrscheinlichkeit oder Gefahr einer Verschlechterung der Lebensräume oder einer [X.]ung der Arten ausgeschlossen ist. Wenn eine solche Wahrscheinlichkeit oder Gefahr auftreten kann, konkretisiert sich die allgemeine Schutzpflicht in eine Pflicht zur [X.]urchführung einer nachträglichen Verträglichkeitsprüfung ([X.], Urteil vom 14. Januar 2016 - [X.]-399/14 - Rn. 43); das gilt jedenfalls dann, wenn das Projekt über eine Ausnahme nach Art. 6 Abs. 4 [X.] genehmigt werden soll ([X.], Urteil vom 14. Januar 2016 - [X.]-399/14 - Rn. 56).

[X.]aran gemessen bedurfte es hier keiner nachträglichen Verträglichkeitsprüfung. Anhaltspunkte dafür, dass [X.] Verschlechterungen von Lebensräumen oder [X.]ungen von Arten drohen, die sich erheblich auf die Erhaltungsziele auswirken können, sind nicht erkennbar. Gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung über das Naturschutzgebiet Holzhafen besteht der Schutzzweck entsprechend den [X.] des [X.]-Vogelschutzgebiets darin, den günstigen Erhaltungszustand der Population der [X.], [X.] und [X.] in ihren als Rastgebiet genutzten Lebensstätten aus großflächigen Süßwasserwatten und [X.] zu erhalten.

[X.]ie Kläger sehen diese Ziele durch eine Zunahme der schon jetzt beachtlichen Verschlickung/Sedimentation, Auflandung und Verkleinerung der [X.] zwischen Watt und Flachwasser, häufigere [X.] bzw. deren Folgen (Versteilung der Ränder der Wattflächen) und [X.]eeinträchtigungen der Nahrungsgrundlage ([X.] als Nährtiere für die Fische) beeinträchtigt ([X.] [X.] von Juni 2012, [X.] ff.). Soweit sie sich als [X.]eleg hierfür auf einzelne Passagen der [X.] und [X.]seinschätzung für Projekte an [X.]wasserstraßen - [X.] 1380 vom 4. März 2004 ([X.]9 f., 103 ff.) berufen, handelt es sich dabei nur um eine [X.]eschreibung und [X.]ewertung des [X.]es ([X.]9 f.) und eine nicht weiter ausdifferenzierte Folgenabschätzung für den [X.]eich des [X.]er Hafens ([X.]04), die noch vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens erstellt worden ist. Zudem werden die Folgen eines temporären [X.]estandsrückgangs bei den Nährtieren durch [X.]/[X.]en als gering und die [X.]tizierten geringfügigen Verschiebungen in der flächenmäßigen Ausdehnung von wertvollen [X.]iotoptypen als nicht kritisch für die Fauna im [X.] eingeschätzt ([X.], [X.]03, 105). Aus dem von den Klägern weiter herangezogenen Gutachten von [X.] vom 5. Mai 2010 ([X.]5) ergibt sich nichts Abweichendes. [X.]ort ist zwar von einer sehr schwachen, über die Jahre allerdings akkumulierenden Auflandung die Rede. [X.]iese Einschätzung bezieht sich aber auf die möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf den [X.] 1130 in den FFH-Gebieten "Nationalpark [X.] und angrenzende Küstengebiete", "[X.]isches [X.] und angrenzende Flächen" sowie "[X.]" und nicht auf das von [X.]n nicht direkt betroffene Gebiet Holzhafen. [X.] für eine vorhabenbezogene Prognose der Auswirkungen auf den Holzhafen sind überdies die allgemein gehaltenen Feststellungen im [X.] und Sedimentmanagementkonzept für die [X.] vom 1. Juni 2008 ([X.]0), wonach strömungsberuhigte Gewässerabschnitte, Hafenbecken, [X.] etc. bevorzugte Sedimentationsgebiete sind und die Zunahme der [X.]n auf die Ausbauten und sonstigen wasserbaulichen Eingriffe zurückzuführen ist.

Schließlich belegt auch das von den Klägern angeführte [X.]ild 195 ([X.]37) im [X.] 1 zum [X.]-Gutachten [X.] nicht, dass es [X.] zu einer erheblichen Zunahme der [X.]gehalte im Holzhafen kommen wird. [X.]as [X.]ild zeigt zwar eine lokale Zunahme des maximalen [X.] im Holzhafen. Nach den Erläuterungen der [X.]eklagten in der mündlichen Verhandlung im [X.]ezember 2016 darf es aber nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr muss eine Gesamtschau mit den [X.]ildern 135, 205, 225, 235 und 245 ([X.] 1 zu [X.], [X.]65, 249, 273, 285 und 297) sowie den [X.]ildern 160, 164 und 176 ([X.] 4 zu [X.], [X.]68, 172 und 184) erfolgen. [X.]ie benannten [X.]ilder zeigen, dass es im [X.]eich des Holzhafens nicht zu relevanten Zunahmen der maximalen effektiven [X.]odenschubspannung, des mittleren [X.], des advektiven [X.]-[X.]transports und des advektiven Rest-[X.]transports sowie zu keiner Abnahme des advektiven E[X.]estrom-[X.]transports kommt. Zudem sind danach nur geringe Zunahmen des [X.]s und Abnahmen des [X.]s und keine Veränderung der maximalen E[X.]estromgeschwindigkeit bei niedrigem [X.] zu erwarten. [X.]ies stützt das Vorbringen der [X.]eklagten in der mündlichen Verhandlung im [X.]ezember 2016, das [X.]ild 195 bilde nur eine lokale - jeweils zeitlich begrenzte - und nicht [X.]e Zunahme des maximalen [X.] aufgrund von Turbulenzen im südlichen Teil des Holzhafens ab.

2. [X.]ie Abweichungsprüfung nach § 34 Abs. 3 [X.], die die [X.]eklagten mit Rücksicht auf die als nicht ausgeschlossen erachteten erheblichen [X.]eeinträchtigungen des prioritären [X.]s in den FFH-Gebieten "[X.]isches [X.] und angrenzende Flächen", "[X.]" und "[X.] und [X.]" sowie des [X.] 1130 in den FFH-Gebieten "Nationalpark [X.] und angrenzende Küstengebiete", "[X.]isches [X.] und angrenzende Flächen" und "[X.]" mit dem Ergebnis der habitatrechtlichen Zulassungsfähigkeit des Vorhabens durchgeführt haben, ist nicht frei von Fehlern. Teilweise mängelbehaftet sind sowohl die gemäß § 34 Abs. 3 [X.] [X.] vorgenommene Abwägung als auch die gemäß § 34 Abs. 5 [X.] getroffene Regelung zur Kohärenzsicherung. [X.]agegen gibt die Alternativenprüfung nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 [X.] keinen Anlass zu [X.]eanstandungen.

a) Als [X.] kommen nach § 34 Abs. 4 [X.] für ein Vorhaben, das wie hier eine prioritäre Art erheblich beeinträchtigen kann, grundsätzlich nur zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt in [X.]etracht. Sonstige Gründe im Sinne des § 34 Abs. 3 [X.] [X.] (Gründe [X.] oder wirtschaftlicher Art) können allerdings dann berücksichtigt werden, wenn die zuständige [X.]ehörde - wie hier die [X.]eklagten - zuvor über das [X.][X.]isterium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der [X.] der [X.] eingeholt hat ([X.], Urteile vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - [X.]E 148, 373 Rn. 68 und vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - [X.]E 149, 289 Rn. 73 m.w.[X.]). [X.]amit sich die Gründe gegenüber den [X.]elangen des Gebietsschutzes durchsetzen können, müssen keine Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann; § 34 Abs. 3 [X.] [X.] und Art. 6 Abs. 4 [X.] setzen lediglich ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes st[X.]tliches Handeln voraus ([X.], Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - Rn. 104 m.w.[X.]).

[X.]ie im Rahmen des § 34 Abs. 3 [X.] vorzunehmende Abwägung erfordert, dass das Gewicht der für das Vorhaben streitenden Gemeinwohlbelange auf der Grundlage der Gegebenheiten des Einzelfalls nachvollziehbar bewertet und mit den gegenläufigen [X.]elangen des [X.] abgewogen wird.

Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Abwägung ist zunächst, dass die Vorhabensziele, die als [X.] bezeichnet werden, ihrer Art nach berücksichtigungs- und tragfähig sind. Entspricht ein Vorhaben den Vorgaben der fachplanerischen Planrechtfertigung, liegen berücksichtigungsfähige [X.] vor (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 [X.] 12.07 - [X.]E 134, 166 Rn. 14). [X.]ie berücksichtigungsfähigen [X.] sind sodann zu gewichten. [X.]as Unionsrecht belässt den Mitgliedst[X.]ten hierbei einen Spielraum, der jedoch nicht unbegrenzt ist. Sie dürfen ihre öffentlichen Interessen nicht in einer Weise definieren und bewerten, die praktisch jedem Vorhaben, das das Erfordernis der Planrechtfertigung erfüllt und nach dem Muster der Abwägungsregeln des [X.]n Planungsrechts vertretbar ist, von vornherein ein hohes Gewicht beimisst mit der Folge, dass es allenfalls bei schweren [X.]eeinträchtigungen der Schutzziele hinter dem Interesse an der Integrität des FFH-Gebiets zurücktreten müsste. [X.]ie Gewichtung des öffentlichen Interesses muss vielmehr den Ausnahmecharakter einer Abweichungsentscheidung nach Art. 6 Abs. 4 [X.] berücksichtigen. [X.]eshalb muss im Einzelnen begründet werden, woraus sich ein erhebliches Gewicht der mit dem Vorhaben verfolgten Ziele ergibt ([X.], Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 [X.] 12.07 - [X.]E 134, 166 Rn. 15).

[X.]ie [X.]ringlichkeit eines Verkehrsinfrastrukturprojekts bemisst sich in erster Linie nach der verkehrlichen [X.]edeutung des Vorhabens. Zur verkehrlichen [X.]edeutung eines [X.] gehört der tatsächlich zu erwartende [X.]edarf, wie er sich auf der Grundlage der Prognosegutachten darstellt. [X.]er [X.]edarf kann sich nicht nur aus einer tatsächlichen, aktuell feststellbaren Nachfrage ergeben, sondern auch aus der [X.] künftiger Entwicklungen. Solange weder auf [X.] noch auf [X.] eine verbindliche verkehrspolitische Gesamtkonzeption besteht und deshalb die Anbieter in einem globalen Wettbewerb stehen, kann es einem Vorhabenträger nicht verwehrt werden, sich für einen [X.]tizierten allgemeinen Anstieg der Nachfrage "zu rüsten". [X.]ass ein solches Vorhaben die Hürde der Planrechtfertigung nimmt und damit ein [X.] vorliegt, sagt indes noch nichts über das Gewicht aus, mit dem der [X.] in die Abwägung einzustellen ist. [X.]ei der Gewichtung der [X.] sind daher auch die mit der Planung verbundenen [X.] zu bewerten. Reichen die [X.] weiter als in anderen Fällen, bedarf es der [X.]arlegung, warum dem Vorhaben gleichwohl ein besonderer Stellenwert zukommt. [X.]as kann etwa der Fall sein, wenn mit normativer Verbindlichkeit die besondere [X.]ringlichkeit des Vorhabens angeordnet ist (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 [X.] 12.07 - [X.]E 134, 166 Rn. 17).

[X.]as Gewicht, mit dem das Integritätsinteresse in die Abwägung einzustellen ist, hängt demgegenüber entscheidend vom Ausmaß der [X.]eeinträchtigungen ab. Erforderlich ist eine [X.]eurteilung der [X.]eeinträchtigungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Entscheidend sind neben dem Ausmaß der [X.]eeinträchtigung u.a. die [X.]edeutung des betroffenen Vorkommens und sein Erhaltungszustand, der Grad der Gefährdung des betroffenen [X.]s oder der Art und ihre Entwicklungsdynamik. Grundlage der [X.]ewertung ist die [X.]suntersuchung ([X.], Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 [X.] 12.07 - [X.]E 134, 166 Rn. 26).

[X.]) [X.]aran gemessen stellen die von den [X.]eklagten geltend gemachten [X.] zwingende Gemeinwohlbelange dar.

(1) [X.]ie [X.] ([X.]796 f.) und die [X.] vom 1. Oktober 2013 ([X.] f.) heben maßgeblich auf die im öffentlichen Interesse liegende Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des [X.]er Hafens ab, für deren Erhalt die [X.]n unverzichtbar seien. [X.]ie [X.]er Hafenwirtschaft und die mit ihr verbundenen Unternehmen verkörperten eine der wichtigsten [X.]ranchen im nord[X.]n Raum und leisteten maßgebliche [X.]eiträge zum regionalen Arbeitsplatzangebot, zur Stützung und Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit global agierender Unternehmen und zur Wertschöpfung der [X.]republik [X.]eutschland. [X.]ie [X.]edeutung des [X.]er Hafens manifestiere sich in zahlreichen [X.]eschlüssen der [X.]länder, der [X.]republik und der [X.] zur Weiterentwicklung der [X.]n [X.]rkehrs- und Seehafeninfrastruktur.

Gegen die Annahme, dass diese [X.]elange im öffentlichen Interesse liegen und von erheblichem Gewicht sind, ist nichts zu erinnern. [X.]er Einwand der Kläger, mit der Anbindung des öffentlichen Interesses an die Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des [X.]er Hafens hätten sich die [X.]eklagten zu weit von den zulässigen Ausbauzielen des [X.]es entfernt, weil der Ausbau von Flüssen kein Instrument zur Förderung konkurrierender Häfen sei, geht fehl. [X.]ie Funktion einer [X.]wasserstraße richtet sich nicht allein nach einem bundesweiten, objektiven [X.]edarf nach Gütertransporten zu Wasser, sondern dient auch der bedarfsgerechten Anbindung der an der jeweiligen Wasserstraße gelegenen Häfen. [X.]edarf an Verkehrswegen besteht - wie die [X.]eklagten zu Recht vortragen - nicht losgelöst von den Ausgangs- und Endpunkten für Verkehre, die den jeweiligen [X.]edarf definieren. Nicht umsonst haben nach der Gesetzesbegründung zu § 14e [X.] auch solche Projekte hohe verkehrliche Priorität, die - wie hier - der Verbesserung der seewärtigen Zufahrten zu den [X.]n Seehäfen und ihrer Hinterlandanbindung dienen ([X.]. 16/54 [X.]4 und 36). [X.]ie Aufnahme in Anlage 2 zum [X.] ist Ausdruck der Verkehrsbedeutung, die der Gesetzgeber der Unter- und [X.] als [X.]wasserstraße beimisst; inzwischen ist die Vordringlichkeit der Fahrrinnenanpassung von Unter- und [X.] in § 1 Abs. 1 [X.]. der Anlage, Abschnitt 1, lfd. [X.] zum Gesetz über den Ausbau der [X.]wasserstraßen und zur Änderung des [X.]es vom 23. [X.]ezember 2016 ([X.] I [X.]224) gesetzlich normiert. [X.]er von den Klägern vermisste [X.] [X.]ezugspunkt ergibt sich daraus, dass der Seehafen [X.] zum Kernnetz des Trans[X.] Verkehrsnetzes gehört. Auch dies ist eine Gewichtungsvorgabe, die in der Interessenabwägung stark zu [X.]uche schlägt ([X.], Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - Rn. 121).

(a) [X.]ie [X.]eklagten sind zu Recht davon ausgegangen, dass die Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des [X.]er Hafens und die damit verbundenen positiven Effekte für den Arbeitsmarkt und die Wirtschaftsstruktur in der [X.] nur dann gesichert und entwickelt werden können, wenn die tideunabhängige und [X.]e Zugänglichkeit des Hafens für große [X.]ontainerschiffe verbessert wird. In den [X.] ([X.], [X.]41 ff., 1795 ff.; [X.], [X.]3 ff.) ist nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der Schiffsgrößenentwicklung ein Ausbaubedarf für eine tideunabhängige Revierfahrt von Schiffen mit einem Abladetiefgang von bis zu 13,50 m sowie eine [X.]e Fahrt mit einem Abladetiefgang von bis zu 14,50 m besteht ([X.], [X.]41 ff., 1795 ff.; [X.], [X.]3 ff.; siehe dazu vorstehend unter [X.].[X.] zur Planrechtfertigung). Nach der auf ein Gutachten des [X.] von November 2009 ([X.] zu PÄ [X.], Teil 11a) gestützten Überprüfung der Prognose zur Entwicklung des [X.]rkehrs anlässlich der Planänderung [X.] ist der Anteil der Schiffe aus der Größenklasse des am oben genannten [X.] ausgerichteten [X.] an den Schiffsbewegungen und am [X.]ontainerumschlag in den Jahren 2006 bis 2009 weiter angestiegen; der Hauptanteil des [X.]er [X.] wird durch die großen Schiffe (Konstruktionstiefgang > 12,50 m) abgewickelt (PÄ [X.], Teil 11a, [X.]8). [X.]ontainerschiffe in der Größe des [X.] mit einem Tiefgang von 14,50 m werden künftig in der für [X.] wichtigen Ostasien-Fahrt die Regel sein ([X.], [X.]; [X.], [X.]43). [X.]ie Prognose der Schiffsgrößenentwicklung ist - wie die von [X.] zur Planänderung [X.] erhobenen empirischen [X.]aten zeigen - nicht mit beachtlichen Unsicherheiten behaftet. Nach der Finanz- und Wirtschaftskrise in den Jahren ab 2008 setzen die Reeder verstärkt auf größere Schiffe, um die Kostenvorteile zu nutzen. [X.]as geht nur, wenn die Schiffe ihre [X.] weitgehend ausnutzen können ([X.], [X.]5).

[X.]ie u.a. auf gutachterliche Stellungnahmen von [X.] vom 2. Juli 2012 und vom 26. Juni 2014 sowie [X.]r. Specht vom 10. Juni 2013 gestützten Einwände der Kläger gegen den angenommenen [X.] und das zu seiner planerischen Umsetzung gewählte [X.] greifen nicht durch. Sie lassen sich insbesondere nicht auf die in den Jahren 2002 bis 2011 [X.] gefahrenen [X.] stützen; insoweit kann auf die Ausführungen unter [X.].[X.] verwiesen werden. [X.]erzeit sind für alle [X.]ontainerschiffe mit größeren Abmessungen als denjenigen des [X.] 1999 (Länge 294 m, [X.]reite 32,3 m) nur geringere [X.] als die für das [X.] planfestgestellten Tiefen (12,5 m tideunabhängig bzw.13,5 m [X.], auslaufend) erlaubt, weil sie aufgrund ihres Fahrverhaltens und ihrer Abmessungen bestimmten Tiefgangrestriktionen nach der [X.]n-Ordnung unterliegen (vgl. Stellungnahme der [X.], [X.]ezernat Schifffahrt <[X.]ipl.-Nautiker Eckardt>, vom 2. April 2014, [X.]). Auch vor diesem Hintergrund greift der Schluss von den Ist-Verkehren auf die künftige Ausnutzung der Fahrrinne zu kurz. Soweit [X.] die [X.]arstellung der [X.] in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 26. Juni 2014 ([X.] f.) als "nachweislich falsch" bezeichnet, sind seine Ausführungen angesichts der Zusammenstellung der [X.] in A[X.]ildung 2 auf [X.] der Stellungnahme der [X.] vom 2. April 2014 und des [X.] aus der [X.]n-Ordnung (Anhang 2) nicht schlüssig. [X.]ass - wie die Kläger vortragen - die Stärken des [X.]er Hafens die [X.] bisher "deutlich überkompensiert haben" (Gutachten [X.]r. Specht vom 10. Juni 2013, [X.] zu 4.1 [X.]), rechtfertigt ebenfalls nicht den Schluss, dass dies auch zukünftig der Fall sein wird.

(b) [X.]ie Annahme der [X.], dass das Ausbauvorhaben sich positiv auf die Umschlagsmengen im [X.]er Hafen auswirken wird und der mögliche Zuwachs an Transportkapazitäten um ca. 1 000 T[X.] pro Großcontainerschiff und Richtung zu einer signifikanten Steigerung des [X.] ([X.], [X.]796 f.) führen kann, ist plausibel. [X.]er Wegfall [X.]er Wartezeiten erlaubt eine bessere [X.] und ist daher mit Kostenvorteilen verbunden. Hinsichtlich des voraussichtlichen Anstiegs des [X.] haben die [X.] sich nicht auf konkrete Zahlen festgelegt, sondern ausdrücklich dahinstehen lassen, ob das von [X.] [X.]tizierte Wachstumspotenzial [X.]5,3 Mio. T[X.] Umschlag in 2025) zur Gänze erschlossen werden kann. [X.]amit sind die [X.], die bei der Umschlagsentwicklung aufgrund der Abhängigkeit von der volatilen Weltwirtschaft und der Entwicklung des weltweiten Warentransports ungleich größer sind als bei der Entwicklung der Schiffsgrößen und der Flottenstruktur, hinreichend einbezogen worden (siehe auch [X.], [X.]42). [X.]er Umschlag ist bei der [X.]edarfsbegründung ohnehin nicht als Kennzahl verstanden worden, mit der die wirtschaftliche Notwendigkeit des Vorhabens direkt zu begründen ist. [X.]ie Umschlagserwartung - als abgeleitete Größe aus der Entwicklung der Weltproduktion, des Handelsvolumens und der Marktanteilsverteilung innerhalb der [X.]-Häfen - zeigt aber an, welche wirtschaftliche Leistung der [X.]er Hafen [X.]isieren kann, wenn er dem internationalen Handel ohne Kapazitätsengpässe zur Verfügung steht (PÄ [X.], Teil 11a, [X.]0).

[X.]er Einwand der Kläger (vgl. [X.] vom 2. Juli 2012, [X.] und 7), die bisherige Entwicklung im [X.]ontainerumschlag mit nahezu durchweg zweistelligen prozentualen Zuwächsen belege, dass die große wirtschaftliche [X.]edeutung des [X.]er Hafens nicht von der Realisierung des Vorhabens abhänge, überzeugt nicht (siehe oben unter [X.].[X.]). Gleiches gilt für ihre Rüge, die [X.]tizierten Zuwächse bei den Transportkapazitäten und beim [X.]ontainerumschlag seien nicht [X.]istisch, weil die zugrunde liegenden Prognosen erhebliche methodische Fehler aufwiesen. [X.]ie [X.] sind davon ausgegangen, dass - bei aller Unsicherheit von Prognosen - jedenfalls erwartet werden könne, dass der [X.] und darin der [X.]ontainerumschlag nochmals ansteigen und der [X.]er Hafen auch in Zukunft als Umschlagplatz eines herausragenden Anteils von Seecontainern dienen werde ([X.]. [X.]42). Warum diese Erwartung nicht gerechtfertigt sein soll, haben die Kläger nicht dargetan.

Aus ihrem Hinweis auf die Ergebnisse von Reederbefragungen in 2007/2010, nach denen der [X.]er Hafen wegen der guten Hinterlandanbindung, der Qualität der Abfertigung und der logistischen [X.]ienstleistungen so attraktiv sei, dass auch ohne neuerlichen [X.] keine Umschlagsverluste zu befürchten seien, folgt nichts anderes. [X.]ie Reeder haben die nautische Erreichbarkeit von [X.] im Vergleich zu den mitbetrachteten [X.]häfen am schlechtesten und nur noch knapp als befriedigend bewertet. Angesichts der Schiffsgrößenentwicklung leuchtet ein, dass - wie die [X.]eklagten geltend machen - die nautische Erreichbarkeit zukünftig noch erheblich an [X.]edeutung gewinnen wird, wenn die Konkurrenzhäfen wie etwa [X.] bei den Kriterien, bei denen der [X.]er Hafen nach wie vor den Spitzenplatz einnimmt, den Abstand verringert haben.

(c) [X.]ass ein florierender [X.]er Hafen zugleich zur [X.]ewahrung und Stärkung der Wirtschaftsstruktur und des maritimen [X.]lusters in der [X.] und zum Erhalt von Arbeitsplätzen beiträgt, liegt auf der Hand und verstärkt das Gewicht des öffentlichen Interesses an dem Ausbauvorhaben. [X.]abei kann dahinstehen, ob - wovon die [X.] unter [X.]ufung auf [X.]echnungen der Planco [X.]onsulting GmbH (August 2011, [X.]) ursprünglich ausgegangen sind - durch das Vorhaben hafenabhängige Arbeitsplätze im Umfang von rund 156 000 [X.]010) in der [X.] bzw. 262 000 [X.]010) in ganz [X.]eutschland dauerhaft gesichert werden und bei einem Verzicht auf die Fahrrinnenanpassung bei konservativer [X.]etrachtungsweise pro verlorener Million T[X.] ein Verlust von ca. 10 500 Arbeitsplätzen droht ([X.], [X.]797, 1820; PÄ [X.], Teil 11a und [X.] zu Teil 11a). [X.]ie Kläger halten diese Zahlen gestützt auf die Gutachten des [X.] ([X.]) von März 2009 und von [X.]r. Specht von Juni 2013 für weit überschätzt. [X.]as [X.] beruhe auf der Methode der so genannten Impact Studies mit stark legitimatorischer Ausrichtung, die meist ausgehend von [X.] die wirtschaftlichen Effekte eines [X.] bewerteten. Solche Studien gelangten regelmäßig zu weit übertriebenen wirtschaftlichen Effekten, weil die zunehmende Entkoppelung von [X.]ontainerumschlag und [X.]eschäftigung sowie Substitutionseffekte vernachlässigt und die Hafenabhängigkeit der Arbeitsplätze dadurch erheblich überzeichnet werde (vgl. [X.] 2009, [X.], 26 f.). [X.] seien die Studien, die die Entwicklung von [X.] analysierten und sich dabei nicht mit einzelnen Infrastrukturvorhaben befassten, sondern die Entwicklungen miteinander verglichen.

Ob damit Mängel dargetan sind, die die von Planco [X.]onsulting zugrunde gelegte - und offenbar auch im Übrigen vielfach verwendete - Prognosemethode als unvertretbar erscheinen lassen, oder die Ausführungen der klägerischen Gutachter sich im Wesentlichen darin erschöpfen, eine alternative Prognosemethode als vorzugswürdig zu beschreiben, muss nicht geklärt werden. Ebenso kann offenbleiben, ob die alternative Methode tatsächlich zu Ergebnissen führt, die belastbarer sind, oder die [X.]ücksichtigung von Substitutionseffekten sich nicht im Ergebnis als gleichermaßen unwägbar erweist. [X.]ie zahlengenaue Angabe der hafenabhängigen Arbeitsplätze und der für den Fall eines Verzichts auf das Vorhaben drohende Verlust von 10 500 Arbeitsplätzen pro verlorene Million T[X.] in den [X.]n ist erkennbar dem [X.]estreben geschuldet, das mit dem Ausbauvorhaben verbundene Umschlags- und Arbeitsplatzpotenzial rational greifbar zu machen. Es versteht sich aber von selbst und stand auch den [X.] und der im Rahmen der Abweichungsprüfung beteiligten Europäischen [X.] vor Augen, dass die Prognose der Umschlags- und Arbeitsplatzentwicklung aufgrund der Abhängigkeit von der dynamischen Weltwirtschaft mit erheblichen Unsicherheiten behaftet ist und das Zahlenwerk insoweit nicht ebenso belastbar ist wie etwa die Erkenntnisse zur Größenentwicklung und Auslastung der Schiffe. [X.]ie hier gleichermaßen relevanten und übertragbaren Ausführungen zu den überwiegenden öffentlichen Interessen im Rahmen der in den [X.]n angestellten wasserrechtlichen Ausnahmeprüfung nach § 31 [X.] ([X.], [X.] ff.) lassen eindeutig erkennen, dass die [X.] das Gewicht des öffentlichen Interesses weder ausschließlich noch tragend in Zahlen bemessen haben. [X.]ort wird unabhängig von detailliertem Zahlenwerk betont, dass das Vorhaben jedenfalls die Voraussetzungen für langfristige Wachstumspotenziale und eine dauerhafte Sicherung der hafenabhängigen Arbeitsplätze schaffe. [X.]ass der Marktanteil des [X.]er Hafens an einem - ungeachtet konjunktureller Schwankungen - mit den Schiffsgrößen stetig wachsenden Transportvolumen sich verkleinert, wenn der Hafen gegenüber Konkurrenten bzw. Mitbewerbern ins Hintertreffen gerät, und dies Folgen für die Wirtschaftsstruktur und die Arbeitsplätze haben wird, liegt auf der Hand.

(d) [X.]ie von [X.]r. Specht in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 10. Juni 2013 geäußerte Kritik an der [X.] ([X.]) von Planco [X.]onsulting aus dem [X.] ist nicht geeignet, das Gewicht der verkehrlichen und wirtschaftlichen [X.]elange in Frage zu stellen. [X.]ie [X.] ist eine standardisierte Methode zur Priorisierung von Verkehrsinvestitionsmaßnahmen im Rahmen der [X.]verkehrswegeplanung. Sie untersucht, ob der zu erwartende gesamtwirtschaftliche Nutzen eines [X.] die mit dem Vorhaben verbundenen zusätzlichen Investitions- und Unterhaltungskosten deckt. Nach Auffassung von [X.]r. Specht ist die [X.] für die Fahrrinnenanpassung der [X.] u.a. deshalb defizitär, weil es an einem Stärken-Schwächen-Vergleich der Seehäfen der [X.], einer Analyse der Strategien der wichtigsten Reedereien sowie der ökonomischen Risiken in der noch nicht überwundenen Finanz- und Wirtschaftskrise mit alternativen Szenarien und an einer Prognose möglicher [X.]andbreiten fehlt; gestützt ist diese Kritik im Wesentlichen auf den Schlussbericht "Nac[X.]altigkeitsaspekte der nationalen Seehafenkooperation" von [X.]/[X.] vom 15. Juni 2006, der im Rahmen eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens des [X.][X.]isteriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erstellt worden ist.

Abgesehen davon, dass der Schwerpunkt dieses F+E-Vorhabens nicht darauf lag, methodische Mängel der [X.]verkehrswegeplanung zu markieren, sondern Möglichkeiten für eine Optimierung der bestehenden Güterverkehrsströme unter [X.]ücksichtigung von Nac[X.]altigkeitsaspekten sowie Möglichkeiten zum Ausbau einer (freiwilligen) Kooperation und Arbeitsteilung zwischen den Seehäfen an der [X.]n [X.]küste aufzuzeigen (vgl. Planco [X.]onsulting 2004, [X.] f.), folgt daraus nicht, dass die für die [X.] 2004 geltenden Standards und Vorgaben der [X.]verkehrswegeplanung seinerzeit methodisch unvertretbar waren. [X.]ass die [X.] 2004 als solche diesen Standards und Vorgaben nicht gerecht wird, haben die Kläger nicht dargetan. [X.]ie [X.] 2004 behandelt die Umschlagsentwicklung, die Entwicklung der Flottenstruktur, die Transportkosten der Seeschifffahrt, die [X.]n, das [X.] und den Nutzen der Fahrrinnenanpassung. Nicht berücksichtigt wurden mögliche Verlagerungen von [X.]- auf Mittelmeerhäfen (insbesondere im [X.]ontainerverkehr), von [X.]ontainerverkehren für Ostseeländer, die bisher über [X.]häfen abgewickelt wurden, auf [X.] (insbesondere [X.]) und von [X.]ontainerverkehren durch den [X.]au des Tiefwasserter[X.]als in [X.] (Planco [X.]onsulting 2004, [X.]). [X.]ie gesamtwirtschaftliche [X.]ewertung der [X.] gelangt für das [X.]asisszenario zu einem [X.] ([X.]) von 12,0 und für sechs veränderte Szenarien in einer Sensitivitätsuntersuchung zu einem [X.] zwischen 13,9 und 4,3; der letztgenannte Wert betrifft das Szenario 6 "Interdependenz mit dem [X.]ontainerter[X.]al [X.]" (Planco [X.]onsulting 2004, [X.]14). [X.]estandteil der [X.] war auch eine so genannte regionalwirtschaftliche Untersuchung, mit der ein [X.] für die Region von 49,1 ermittelt wurde (Planco [X.]onsulting 2004, [X.]16). [X.]er [X.]rechnungshof hat die [X.] für die Fahrrinnenanpassung nach den eigenen Angaben von [X.]r. Specht nicht beanstandet ([X.]9 zu 10); die [X.]regierung hat im April 2010 keinen Anlass zu einer Neubewertung des [X.] gesehen ([X.]. 17/1312 [X.]).

[X.]) [X.]er in den [X.]n ([X.]798) und den [X.]n ([X.]6) nachrangig angeführte Gesichtspunkt, bei einem Verzicht auf den [X.] drohe eine verkehrs- und umweltpolitisch unerwünschte Verlagerung von Güterverkehr vom Wasser auf die Straße, stellt zwar grundsätzlich ebenfalls einen berücksichtigungsfähigen öffentlichen [X.]elang dar (vgl. näher dazu [X.], Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - Rn. 124 m.w.[X.]). Nach dem Auslegungsleitfaden der Europäischen [X.] zu Art. 6 Abs. 4 [X.] (Januar 2007, [X.]0) müssen die Vorteile, die die Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf das Wasser mit sich bringt, bei der Prüfung der öffentlichen Interessen berücksichtigt werden. Ob und unter welchen Voraussetzungen die geltend gemachte Minderung schädlicher Umweltauswirkungen das Gewicht des öffentlichen Interesses auch dann verstärken kann, wenn von dem Vorhaben - wie hier - prioritäre Arten betroffen sind, kann aber dahinstehen. Gleiches gilt für die Frage, ob sich die Annahme schädlicher bzw. schädlicherer Umwelteinwirkungen für den Fall eines Verzichts auf das Vorhaben auf eine hinreichende Tatsachengrundlage stützen kann. [X.]ie [X.] haben diesem Gesichtspunkt erkennbar kein tragendes Gewicht beigemessen.

[X.]) [X.]as Interesse an der Integrität der beeinträchtigten FFH-Gebiete ist unzureichend bewertet worden. [X.]ie vorstehend unter [X.].I[X.]1.c)ee) beanstandete Fehlbeurteilung im Rahmen der habitatrechtlichen Verträglichkeitsprüfung für den [X.] infiziert die Abwägung nach § 34 Abs. 3 [X.] [X.]; sie führt dazu, dass das Integritätsinteresse nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht erfasst und in die Abwägung eingestellt worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - [X.]E 130, 299 Rn. 154 m.w.[X.]). [X.]ie [X.]ehebung dieses Mangels gibt den [X.]eklagten zugleich Gelegenheit, in der neu vorzunehmenden Abwägung nach § 34 Abs. 3 [X.] [X.] auch den im Fachbeitrag P[X.] II 5.1 erfolgten [X.] von graduellen [X.]eeinträchtigungen zu Totalverlusten aktueller und potenzieller Standorte explizit nachzuvollziehen. Soweit die [X.] ([X.], [X.]798) so zu verstehen sein sollten, dass in der Abwägung die [X.] als das Integritätsinteresse [X.]dernd berücksichtigt worden sind, infizieren auch die Mängel der Kohärenzsicherung (siehe dazu nachfolgend unter [X.].I[X.]2.c)) die Abwägung. Insoweit wird bei der neuen Abwägung zu prüfen sein, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen [X.] im Rahmen von § 34 Abs. 3 [X.] [X.] berücksichtigt werden können (vgl. [X.], Urteile vom 9. Juli 2009 - 4 [X.] 12.07 - [X.]E 134, 166 Rn. 26 ff. und vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - [X.]E 149, 289 Rn. 77 m.w.[X.] sowie [X.]eschluss vom 6. März 2014 - 9 [X.] 6.12 - [X.] 406.403 § 34 [X.] 2010 Nr. 8 Rn. 52 ff.).

Mit ihrer Rüge, bei der Gewichtung des [X.] sei nicht berücksichtigt worden, dass beim prioritären und an der [X.] endemischen [X.] der angenommene Totalausfall von aktuellen und potenziellen Standorten im neuen Fachbeitrag (P[X.] II 5.1) zugleich den Verlust eines Teils des Welta[X.]s bedeute, dringen die Kläger nicht durch. Wie vorstehend unter [X.].I[X.]1.c)gg) ausgeführt, wird dieser Umstand durch die Annahme eines Totalverlustes von Standorten gerade mit abgebildet; eine doppelte Anrechnung scheidet aus.

b) [X.]ie Alternativenprüfung weist keine Rechtsfehler auf. [X.]ie [X.] haben zu Recht angenommen, dass Alternativen im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 2 [X.] nicht bestehen ([X.], [X.]831 ff.; [X.], [X.]8 ff.).

[X.]er [X.]egriff der Alternative in § 34 Abs. 3 Nr. 2 [X.], Art. 6 Abs. 4 [X.] ist aus der Funktion des durch Art. 4 [X.] begründeten [X.] zu verstehen. Er steht in engem Zusammenhang mit den [X.], die mit einem Vorhaben verfolgt werden. Lassen sich die Planungsziele an einem nach dem Schutzkonzept der [X.] günstigeren Standort oder mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen, so muss der Projektträger von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Ein irgendwie gearteter Gestaltungsspielraum wird ihm nicht eingeräumt ([X.], Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 [X.] 12.07 - [X.]E 134, 166 Rn. 33). Alternativen, die sich nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verwirklichen ließen, bleiben außer [X.]etracht ([X.], Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - [X.]E 128, 1 Rn. 142). Als Alternative sind zudem nur solche Änderungen anzusehen, die nicht die Identität des Vorhabens berühren. Von einer Alternative kann deshalb dann nicht mehr die Rede sein, wenn eine planerische Variante auf ein anderes Projekt hinausläuft, weil die vom Vorhabenträger in zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht verwirklicht werden könnten. Inwieweit Abstriche von einem Planungsziel hinzunehmen sind, hängt maßgebend von seinem Gewicht und dem Grad seiner Erreichbarkeit im jeweiligen Einzelfall ab ([X.], Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 [X.] 12.07 - [X.]E 134, 166 Rn. 33).

Entgegen der Auffassung der Kläger liegt Art. 6 Abs. 4 [X.] kein weiterer Alternativenbegriff zugrunde. [X.]ie [X.]estimmung verknüpft den Alternativenbegriff zwar nicht so deutlich mit den [X.] bzw. dem Projektzweck wie die [X.] Umsetzungsregelung. Ausweislich ihres Wortlauts soll das Erfordernis der Alternativenprüfung aber für den Fall gelten, dass "ein Plan oder Projekt" trotz habitatrechtlicher Hindernisse durchzuführen ist. [X.]amit werden Alternativen, die auf ein anderes Projekt hinauslaufen, von Art. 6 Abs. 4 [X.] ebenfalls ausgeschieden. Wie der in diesem Zusammenhang verwendete [X.]egriff der "Alternativlösung" verdeutlicht, geht es allein um alternative Mittel zur Erreichung der mit dem Vorhaben verfolgten Ziele. Soweit im Auslegungsleitfaden der [X.]-[X.] von Januar 2007 zu Art. 6 Abs. 4 [X.] ([X.] unter [X.].3.1) und im Leitfaden der [X.]-[X.] zum [X.] 2000-Gebietsmanagement von 2000 ([X.]7) zu den Alternativen neben alternativen Standorten oder gegebenenfalls Trassen, anderen Größenordnungen oder Entwicklungsplänen auch alternative Prozesse gezählt werden, ändert dies nichts daran, dass die Alternativenprüfung bei der Vorhabenzulassung am Plan- bzw. Projektziel anknüpfen darf und muss. [X.]urch die Zieldefinition kann der Vorhabenträger zwar die in [X.]etracht kommenden Alternativen eingrenzen; gegen das Interesse an der Integrität des FFH-Gebiets kann er das Vorhaben aber nur durchsetzen, wenn es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist. [X.]abei entfalten gesetzliche [X.]edarfsfeststellungen anders als nur politisch vorgegebene Ziele ein höheres Gewicht, das sich auf der [X.] "alternativenbegrenzend" auswirken kann (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 [X.] 12.07 - [X.]E 134, 166 Rn. 16; vgl. [X.], [X.], [X.]01 <402>).

[X.]) Gemessen an diesen Maßstäben scheidet die von den Klägern u.a. unter [X.]ufung auf gutachterliche Stellungnahmen von [X.] vom 2. Juli 2012 und vom 5. April 2013 sowie von Prof. [X.] von Mai 2013 favorisierte [X.] als Alternative von vornherein aus. [X.]as Planungsziel, den [X.] für eine bessere tideunabhängige und [X.]e Erreichbarkeit des [X.]er Hafens vor allem mit [X.]ontainerschiffen zu decken, könnte durch eine Kooperation mit anderen Häfen nicht - auch nicht mit Abstrichen - erreicht werden. Eine solche "Konzeptalternative" ist keine Alternative im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 2 [X.], Art. 6 Abs. 4 [X.], sondern ein aliud; sie richtet sich darauf, andere Planungsziele und nicht identische Planungsziele auf andere Weise zu erreichen ([X.], Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - Rn. 139).

Abgesehen davon fehlt es an den rechtlichen Grundlagen für eine verbindliche Kooperation. Ein rechtsverbindliches länderübergreifendes Seehafenkonzept gibt es nicht. Ohnehin ist fraglich, welche Qualität eine [X.] überhaupt haben könnte. Wenn sie eine Nachfragesteuerung bezwecken soll, kann dies in einer Marktwirtschaft nur indirekt, d.h. angebotsorientiert durch Schaffung und [X.]eitstellung von Infrastruktur geschehen, die von den Marktteilnehmern angenommen wird oder - wie das [X.]eispiel des [X.]-[X.]-Ports zeigt - auch nicht bzw. in nur bescheidenem Umfang. Insoweit steht es den Reedereien und Ter[X.]albetreibern schon jetzt frei, mehrere Häfen mit ihren spezifischen Stärken und Schwächen zu nutzen. [X.]avon geht auch das "[X.] für die See- und [X.]innenhäfen" des [X.][X.]isteriums für Verkehr, [X.]au und [X.]entwicklung vom 17. Juni 2009 aus. [X.]as Konzept spricht sich zwar für eine stärkere Kooperation im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen [X.]estimmungen aus und verweist auf die hohe strategische [X.]edeutung des [X.]-[X.]-Ports für die Entwicklung der [X.]n [X.] ([X.]4, 71 f.). Zugleich betont es aber wegen des ungebrochenen Trends "zu immer größeren Schiffen mit zunehmendem Tiefgang" die [X.]edeutung der Maßnahmen zur Fahrrinnenanpassung in der Unter- und [X.] sowie der Unter- und Außenweser zur Stärkung der Marktpositionen der [X.]n Seehäfen im Wettbewerb mit anderen Häfen, insbesondere den Mittelmeer-, Adria- und Schwarzmeerhäfen ([X.]5). [X.]as [X.] versteht die [X.] danach nicht als Alternative zum Ausbau der Fahrrinnen, sondern als Teil eines [X.] zur [X.]ewahrung und Stärkung der Marktposition der [X.]n Seehäfen. [X.]afür stellt der [X.]-[X.]-Port angesichts seiner im Vergleich zu [X.] und [X.] vergleichsweise geringen Umschlagskapazität von 2,7 Mio. T[X.]/a nur einen [X.]austein dar.

[X.]) Varianten mit geringerer Ausbautiefe (so genannte Mindestausbau- oder Minimalvarianten, darunter auch einen Teilverzicht auf einen Ausbau für die tideunabhängige oder die [X.]e Fahrt) haben die [X.]eklagten zu Recht als Alternativen ausgeschieden. Namentlich stellen das Modell "[X.] light" (durchgängige Halbierung der [X.]) oder eine [X.]eschränkung des Ausbaus auf eine Verbreiterung der Fahrrinne entgegen der auf gutachterliche Stellungnahmen von [X.] gestützten Auffassung der Kläger keine zumutbaren Alternativen dar.

Ausbautiefe und -umfang sind aus einem bestimmten [X.] begründet. Abstriche von diesem Ziel würden wesentliche Parameter, nämlich die Größenklasse des [X.] oder seine Auslastung, betreffen. [X.]esteht ein [X.]edarf dafür, den [X.]er Hafen tideunabhängig mit einem Abladetiefgang von 13,50 m und [X.] mit einem Abladetiefgang von 14,50 m anzulaufen, so kann das mit dem Ausbau in zulässiger Weise verfolgte Ziel, die Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des [X.]er Hafens zu stärken oder für die Zukunft zu erhalten, mit einer geringeren Ausbautiefe nur mit deutlichen Einschränkungen erreicht werden. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen auf [X.]836 ff. der [X.] würde ein Ausbau mit [X.]n von 13 m für den [X.] und 14 m für den [X.]en Verkehr nur zu einer Zielerreichung von ca. 35 % führen, die zudem nur gegenwärtig [X.]isiert werden könnte, in wenigen Jahren aber schon nicht mehr. Soweit die Kläger (vgl. [X.], Stellungnahme vom 2. Juli 2012, [X.]5 ff., sowie vom 5. April 2013, [X.]5 ff.) geringere Ausbautiefen vor allem unter Hinweis auf die in der Vergangenheit gefahrenen [X.] für ausreichend halten, kann dem schon angesichts der Schiffsgrößenentwicklung (siehe oben [X.].[X.]) nicht gefolgt werden. Aus den genannten Gründen scheidet auch die spezielle Minimierungsvariante, den [X.] zu reduzieren und auf zeitnahe 3[X.]-Tiefenaufnahmen zurückzugreifen, aus. Ungeachtet der Frage, ob dieser Vorschlag - wofür vieles spricht - schon aus nautischen Gründen nicht umsetzbar wäre, ermöglicht er keine größeren [X.] für die gesamte Revierfahrt (vgl. [X.], [X.]0).

[X.]) [X.]ie sonstigen Varianten (vgl. [X.], Gutachten vom 2. Juli 2012, [X.]2 ff.) wie z.[X.]. Reduzierung der Schiffsgeschwindigkeiten und Einsatz von Schlepperassistenz, [X.] oder Schleusenlösungen zur Anhebung der Wasserstände, Teilabladung in einem [X.] zugeordneten Vorhafen oder internationale Vereinbarungen zur [X.]egrenzung der Schiffsgrößen durften aus den in den [X.]n nachvollziehbar dargelegten Erwägungen ([X.], [X.]838 ff.) ausgeschlossen werden.

c) [X.]ie Regelung zur Kohärenzsicherung gibt Anlass zu [X.]eanstandungen.

Wird ein Projekt nach § 34 Abs. 3 und 4 [X.] zugelassen, sind nach § 34 Abs. 5 [X.] die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes "[X.] 2000" notwendigen Maßnahmen vorzusehen. [X.]ie durch die [X.]eeinträchtigung entstehende [X.] im FFH-Gebiet ist durch Maßnahmen, die zu dem Projekt hinzutreten, zu kompensieren. [X.]ie Ausgestaltung der [X.] hat sich funktionsbezogen an der jeweiligen [X.]eeinträchtigung auszurichten, derentwegen sie ergriffen wird. [X.]ie Maßnahmen müssen die beeinträchtigten Lebensräume und Arten in vergleichbaren [X.]imensionen erfassen, sich auf dieselbe biogeographische Region im selben Mitgliedst[X.]t beziehen und Funktionen erfüllen, die mit den Funktionen, aufgrund deren die Auswahl des ursprünglichen Gebiets begründet war, vergleichbar sind ([X.]-[X.], [X.] 2000-Gebietsmanagement, 2000, [X.]9 ff.). Zu den Maßnahmen gehören die Wiederherstellung oder die Verbesserung des verbleibenden Lebensraums oder die Neuanlage eines Lebensraums desselben Typs, der in das Netz "[X.] 2000" einzugliedern ist ([X.]-[X.], Auslegungsleitfaden zu Art. 6 Abs. 4 [X.], 2007, [X.]1, 16 und 21).

[X.]er Ausgleich zur Kohärenzsicherung muss nicht notwendig unmittelbar am Ort der [X.]eeinträchtigung erfolgen; es reicht vielmehr aus, dass die Einbuße ersetzt wird, die das Gebiet hinsichtlich seiner Funktion für die biogeographische Verteilung der beeinträchtigten Lebensräume und Arten erleidet ([X.]-[X.], Auslegungsleitfaden [X.] f.). In zeitlicher Hinsicht muss zu[X.]dest sichergestellt sein, dass das Gebiet unter dem Aspekt des beeinträchtigten [X.] nicht irreversibel geschädigt wird. Ist das gewährleistet, lässt sich die [X.]eeinträchtigung aber - wie im Regelfall - nicht zeitnah ausgleichen, so ist es hinnehmbar, wenn die [X.] rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen, die [X.]n hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht werden.

[X.]ie Eignung einer Kohärenzmaßnahme ist ausschließlich nach naturschutzfachlichen Maßstäben zu beurteilen. An die [X.]eurteilung sind weniger strenge Anforderungen zu stellen als bei Schadensvermeidungs- und –[X.]derungsmaßnahmen. Während für Letztere der volle Nachweis ihrer Wirksamkeit zu fordern ist, weil sich nur so die notwendige Gewissheit über die Verträglichkeit eines Plans oder Projekts gewinnen lässt, genügt es für die Eignung einer Kohärenzmaßnahme, dass nach aktuellem wissenschaftlichen Erkenntnisstand eine hohe Wahrscheinlichkeit ihrer Wirksamkeit besteht. Anders als bei der Schadensvermeidung und -[X.]derung geht es bei der Kohärenzsicherung typischerweise darum, Lebensräume oder Habitate wiederherzustellen oder neu zu entwickeln. [X.]ieser Prozess ist in aller Regel mit Unwägbarkeiten verbunden. [X.]eshalb lässt sich der Erfolg der Maßnahme nicht von vornherein sicher feststellen, sondern nur [X.]tisch abschätzen. Würde man gleichwohl die Gewissheit des Erfolgseintritts fordern, müsste eine positive Abwägungsentscheidung regelmäßig am [X.] scheitern. [X.]as widerspräche dem Regelungszweck des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 [X.].

Schon mit Rücksicht auf den [X.]tischen [X.]harakter der Eignungsbeurteilung verfügt die Planfeststellungsbehörde bei der Entscheidung über [X.] über eine naturschutzfachliche [X.]; dies gilt auch für die vorrangig naturschutzfachlich geprägte Abgrenzung von Kohärenz- und Standardmaßnahmen. [X.]as Gericht hat seine Prüfung insoweit auf eine Vertretbarkeitskontrolle zu beschränken. Um sie vornehmen zu können, muss die Eingriffs- und Kompensationsbilanz im Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar offengelegt werden. [X.]afür genügt eine verbal-argumentative [X.]arstellung, sofern sie rational nachvollziehbar ist und erkennen lässt, ob der [X.]ilanzierung naturschutzfachlich begründbare Erwägungen zugrunde liegen ([X.], Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - [X.]E 148, 373 Rn. 92 ff.).

[X.]) [X.] können auch im betroffenen oder einem anderen FFH-Gebiet vorgesehen werden (vgl. [X.], Urteil vom 15. Mai 2014 - [X.]-521/12 [[X.]:[X.]:[X.]:2014:330] - Rn. 38). [X.]a sie gezielt plan- oder projektbedingte [X.]eeinträchtigungen ausgleichen sollen, sind sie aber prinzipiell zusätzlich zu den Standardmaßnahmen des der Erhaltung (Art. 6 Abs. 1 [X.]) und der Vermeidung von Verschlechterungen und [X.]ungen (Art. 6 Abs. 2 [X.]) dienenden Gebietsmanagements zu ergreifen ([X.], Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - [X.]E 130, 299 Rn. 203). Wenn ein Gebiet unter Schutz gestellt wurde, um den Erhaltungszustand eines Lebensraums, der bei Meldung des Gebiets nicht günstig war, wiederherzustellen, können auch der Verbesserung des ungünstigen [X.] dienende Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 1 [X.] geboten sein und damit als [X.] ausscheiden. [X.]ie Ausweisung besonderer Schutzgebiete nach der [X.] dient, wie schon die [X.]efinition des [X.]egriffs "Erhaltung" in Art. 1 [X.]uchst. a [X.] zeigt, nicht nur zur Wahrung, sondern auch zur Wiederherstellung eines günstigen [X.] der natürlichen Lebensräume und der Arten von gemeinschaftlichem Interesse (vgl. 6. Erwägungsgrund der [X.]; [X.]-[X.], [X.] 2000-Gebietsmanagement, [X.]6 f.); dieses [X.]egriffsverständnis liegt auch dem im Fachbeitrag (P[X.] II 6, [X.] f.) und den [X.]n ([X.]41 f.) wiedergegebenen gemeinsamen Standpunkt von [X.] und Ländern zugrunde. Für Vogelschutzgebiete hat der [X.] bereits entschieden, dass sich der Schutz des Gebiets nicht auf die Abwehr schädlicher Einflüsse des Menschen beschränken darf, sondern je nach Sachlage auch positive Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Gebietszustands einschließen muss ([X.], Urteil vom 13. [X.]ezember 2007 - [X.]-418/04 [[X.]:[X.]:[X.]:2007:780], [X.] gegen Irland - Rn. 154). Für FFH-Gebiete kann nichts anderes gelten. Auf der anderen Seite sind entgegen der Auffassung der Kläger nicht alle Maßnahmen, die der Verbesserung eines Lebensraums oder einer Art dienen, die sich in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden, durch Art. 6 Abs. 1 oder 2 [X.] geboten.

Welche Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen unabhängig von dem Vorhaben durchzuführen sind, ergibt sich aus den gemäß § 32 Abs. 5 [X.] für das jeweilige Gebiet aufzustellenden [X.], die die Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 und 2 [X.] konkretisieren können. Fehlen im [X.]punkt der Planfeststellung derartige Managementpläne, kann dies nicht bedeuten, dass Entwicklungsmaßnahmen nicht getroffen werden müssen. [X.]as "Ob" der nach Art. 6 Abs. 1 [X.] nötigen Maßnahmen steht nicht im Ermessen der Mitgliedst[X.]ten (vgl. [X.], Urteil vom 10. Mai 2007 - [X.]-508/04 [[X.]:[X.]:[X.]:2007:274], [X.] gegen Österreich - Rn. 76, 89). Regelungs- und Entscheidungsspielräume haben die nationalen [X.]ehörden dagegen hinsichtlich der im Rahmen der Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 1 [X.] einzusetzenden Mittel und technischen Entscheidungen ([X.], Urteil vom 10. Mai 2007 - [X.]-508/04 - Rn. 76). Für die Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 2 [X.] impliziert der [X.]egriff "geeignet", dass die Mitgliedst[X.]ten bei der Anwendung dieser [X.]estimmung über ein Ermessen verfügen ([X.], Urteil vom 14. Januar 2016 - [X.]-399/14 [[X.]:[X.]:[X.]:2016:10] - Rn. 40). [X.]er Mitgliedst[X.]t muss daher nicht für jeden [X.] und jede Art den festgelegten [X.] entsprechend sofort und umfassend einen günstigen Erhaltungszustand wiederherstellen; hiervon gehen auch der Fachbeitrag (P[X.] II 6, [X.]) und die [X.] ([X.]48) im Ansatz zutreffend aus. Ziel der [X.] ist ein günstiger Erhaltungszustand auf [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 7. November 2000 - [X.]-271/98 [[X.]:[X.]:[X.]:2000:600] - Rn. 23; Vermerk der [X.]-[X.] über die Festlegung von [X.] für [X.]-2000-Gebiete, endgültige Fassung vom 23. November 2012, [X.] f. und 7; Schreiben der [X.]-[X.] vom 27. Februar 2015 Nr. 2014/2262, [X.]3; Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 1 Nr. 9 [X.] 2010, [X.]. 16/12274 [X.]3). [X.]er Mitgliedst[X.]t darf daher - im Rahmen der für das jeweilige Schutzgebiet bestimmten Erhaltungsziele - Prioritäten festlegen nach Maßgabe der Wichtigkeit des Gebiets für die Wahrung oder die Wiederherstellung eines günstigen [X.] eines [X.]s oder einer Art und für die Kohärenz des Netzes "[X.] 2000" sowie danach, inwieweit das Gebiet von Schädigung oder Zerstörung bedroht ist (Art. 4 Abs. 4 [X.]).

[X.]ezeichnet ein [X.]ewirtschaftungsplan - wie hier der [X.] [X.] von Februar 2012 - bestimmte Maßnahmen als kohärenzgeeignet, darf diese Einstufung in der Regel zugrunde gelegt werden, sofern der Plan nicht von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgeht oder "Etikettenschwindel" betreibt. Für beides ist hier nichts dargetan oder ersichtlich. [X.]er [X.] [X.] steckt den Rahmen ab, der bei der Planung von Maßnahmen zur Kohärenzsicherung zu beachten ist ([X.]8). Maßnahmen zur Sicherung und Aufrechterhaltung eines günstigen [X.] sowie zur Wiederherstellung bzw. Entwicklung eines günstigen [X.] aufgrund unterlassener Pflege- oder Schutzmaßnahmen tiefgreifend geschädigter oder degenerierter Flächen von FFH-[X.]en oder Habitaten von Arten spricht er die Eignung als Kohärenzmaßnahme ab ([X.]). Im Übrigen verweist er auf die in den Maßnahmenblättern der [X.]-[X.]eiträge von [X.] und [X.] aufgeführten, für eine Kohärenzsicherung in Frage kommenden Maßnahmen sowie die in Tabelle [X.]2 des [X.] aufgelisteten [X.] des [X.] [X.]-[X.]eitrags, die sich potenziell zur Kohärenzsicherung eignen ([X.], [X.]). Ungeachtet der unterschiedlichen Konkretisierungsgrade der für [X.] und [X.] einerseits und [X.] andererseits benannten [X.]) ist die Einstufung im [X.] als "kohärenzgeeignet" aber stets im Kontext mit den Geboten des Art. 6 Abs. 1 und 2 [X.] zu sehen und entbindet daher nicht von der Pflicht, anlassbezogen konkret und unter [X.]ücksichtigung des aktuellen [X.] zu prüfen, wie diesen Geboten im Rahmen des Gebietsmanagements entsprochen werden soll und worin danach das "Überschießende" der Kohärenzmaßnahme im Einzelfall liegt ([X.], Hinweisbeschluss vom 2. Oktober 2014 - 7 A 14.12 - Rn. 42). Hierfür trifft die Planfeststellungsbehörde eine [X.]arlegungspflicht.

(1) [X.]aran gemessen kann für die in [X.] im FFH-Gebiet "[X.]" vorgesehenen [X.] "[X.] [X.]er [X.] mit Ufer [X.]", "[X.] [X.] Mitte", "[X.] [X.] Süd" und "[X.] Insel [X.] Nord und Süd" auf der Grundlage der Ausführungen im Fachbeitrag von [X.] vom 6. November 2015 (P[X.] II 6) und in den [X.]n ([X.]37 ff.) nicht festgestellt werden, dass sie keine Standardmaßnahmen darstellen.

Zur Einstufung dieser Maßnahmen als [X.] stützen sich der Fachbeitrag (P[X.] II 6, [X.]) und die [X.] ([X.]38) u.a. auf deren Kennzeichnung als kohärenzgeeignet im [X.] [X.]. [X.]as ist zwar grundsätzlich zulässig, reicht aber wie vorstehend ausgeführt zur [X.]egründung und [X.]arlegung des "überschießenden" [X.]harakters der Maßnahme im Einzelfall nicht aus. [X.]ies gilt umso mehr, als der [X.] für [X.] nicht konkrete Maßnahmen, sondern nur [X.] als potenziell kohärenzgeeignet bewertet ([X.], [X.] f. Tabelle [X.]2).

[X.]ie darüber hinausgehende Einzelfallbetrachtung erweist sich als fehlerhaft. [X.]er [X.] - Naturschutzamt - hat im 2. Ergänzungsverfahren mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 mitgeteilt, dass die teilraumspezifische Konkretisierung der im [X.] beschriebenen Maßnahmenvorschläge für bestimmte Gebietsteile im Rahmen der Aufstellung der noch auszuarbeitenden Managementpläne erfolge und dort die Standardmaßnahmen fachlich abgeleitet und festgelegt würden. Für das FFH-Gebiet "[X.]" lägen bislang keine derartigen Pläne vor, so dass aktuell auch keine Standardmaßnahmen festgelegt seien; derzeit könne daher keine auf ausreichender naturschutzfachlicher [X.]asis fußende Zuordnung der festgelegten [X.] zu Standard- oder darüber hinausgehenden Entwicklungsmaßnahmen erfolgen. [X.]as Land [X.] hat im Anhörungsverfahren mitgeteilt, im FFH-Gebiet "[X.]" solle die Festlegung der notwendigen Erhaltungsmaßnahmen nach Art. 6 Abs. 1 [X.] bis 2018 erfolgen. Eine Festlegung im Vorgriff sei der zuständigen Naturschutzbehörde ([X.]) nicht zumutbar. Weil es an einer verbindlichen Festlegung fehle, könnten die [X.] keine Standardmaßnahmen darstellen ([X.], [X.]45 zu 3.). [X.]iese [X.]egründung ist nicht tragfähig. Maßnahmen stehen nicht schon deshalb für die Kohärenzsicherung zur Verfügung, weil die zuständige Naturschutzbehörde - aus welchen Gründen auch immer - die gebotene Konkretisierung ihrer Verpflichtung aus dem Gebietsmanagement schuldig bleibt.

Soweit die [X.] ([X.]38 f.) und der Fachbeitrag (P[X.] II 6, [X.]7 f., 19, 20 und 21) im Übrigen darauf abstellen, die geplanten Maßnahmen gingen über Standardmaßnahmen hinaus, weil sie der Wiederherstellung eines günstigen [X.] auf Flächen dienten, die schon im [X.]punkt der Gebietsmeldung tiefgreifend geschädigt gewesen seien, verfehlen sie den oben genannten rechtlichen Maßstab. [X.]ies folgt allerdings entgegen der gutachterlichen Stellungnahme der [X.] vom 15. [X.]ezember 2012 nicht schon daraus, dass generell nur solche Maßnahmen kohärenzgeeignet sind, die entweder den Erhaltungszustand von "[X.]" oder "[X.]" auf "A" verbessern oder Teilflächen eines [X.] 2000-Gebiets ohne bzw. ohne signifikantes Vorkommen von [X.]/Arten im gemeinschaftlichen Interesse erstmalig in einen für den Gebietsschutz signifikanten Zustand versetzen. Wenn - wie im FFH-Gebiet "[X.]" für den [X.] 1130 - neben der Erhaltung auch die Entwicklung eines günstigen [X.] Erhaltungsziel für das Gebiet ist, fallen Verbesserungsmaßnahmen zur Aufwertung schon bei Gebietsmeldung geschädigter Lebensräume aber umgekehrt auch nicht von vornherein aus der [X.] heraus. [X.]as gilt auch für solche Maßnahmen, die dem Rückbau anthropogener Strukturen aus der [X.] vor Inkrafttreten der [X.] dienen (P[X.] II 6, [X.]1 f., Tabelle 5-1; [X.], [X.]38). Es hätte daher näher dargelegt werden müssen, warum die in [X.] vorgesehenen Maßnahmen keine Standardmaßnahmen des FFH- oder [X.]smanagements sind. [X.]aran fehlt es. [X.]ie Ausführungen im Fachbeitrag zum "überschießenden" [X.]harakter der [X.] erschöpfen sich im Wesentlichen in einer [X.]eschreibung des jeweiligen Maßnahmeninhalts.

[X.]) [X.]ie Entwicklung eines tidebeeinflussten [X.] "[X.] [X.]Kreetsand" im FFH-Gebiet "[X.]er [X.]" kann nach der [X.] nicht als Kohärenzmaßnahme anerkannt werden.

[X.]ie Maßnahme ist durch gesonderten Planfeststellungsbeschluss vom 24. April 2012 zugelassen worden. [X.]arin hat die auch für den hier streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss für die [X.] zuständige [X.], Verkehr und Innovation der [X.]eklagten zu 1 in Übereinstimmung mit der [X.]ehörde für [X.]entwicklung und Umwelt unter Verzicht auf eine Verträglichkeitsprüfung die Entwicklung der Fläche "[X.]Kreetsand" als eine Maßnahme qualifiziert, die unmittelbar der Gebietsverwaltung diene ([X.] [X.]/K, [X.]01, 103). An dieser Einstufung, die angesichts des Einvernehmens mit der Umweltbehörde Ausdruck der [X.] ist, müssen sich die [X.] festhalten lassen. [X.]as gilt umso mehr, als diese Zuordnung auch sachlich vertretbar erscheint, denn die Entwicklung des [X.]s und des [X.] 3270, zu der die Maßnahme unter anderem dienen soll, zählt zu den [X.] des Gebiets "[X.]er [X.]" einschließlich der Maßnahmenfläche (vgl. [X.], [X.]157 f.).

[X.]ass der Planfeststellungsbeschluss über die Maßnahme "[X.]Kreetsand" einen Tag später erlassen worden ist als die [X.] über die Fahrrinnenanpassung, rechtfertigt keine andere [X.]eurteilung. [X.]ie zeitliche Abfolge kann die schon vorher von der Planfeststellungsbehörde der [X.]eklagten zu 1 mit der [X.]ehörde für [X.]entwicklung und Umwelt abgestimmte Vereinnahmung der Maßnahme für das Gebietsmanagement nicht in Frage stellen. Eine [X.]oppelverwertung als - ohne Verträglichkeitsprüfung zulässige - Standardmaßnahme und als Kohärenzmaßnahme ist habitatrechtlich unzulässig, weil mit dem überschießenden [X.]harakter von [X.] unvereinbar. Überdies würde die für eine Kohärenzmaßnahme im FFH-Gebiet nötige Verträglichkeitsprüfung fehlen. [X.]ie Unzulässigkeit der [X.]oppelverwertung gilt auch für den [X.] 1130. [X.]ieser gehört zwar nicht zu den gemeldeten [X.]estandteilen des FFH-Gebiets "[X.]er [X.]" ([X.], [X.]152), weil in den [X.] 1130 an der [X.] nur die tidebeeinflussten [X.] unterhalb von [X.] einbezogen sind. [X.]ie Süßwasserbereiche stromauf von [X.] sind vielmehr dem [X.] 3270 zugeordnet (vgl. [X.], [X.]81, 1055 f., 1152 und 1175; Hinweise des [X.] zur [X.]efinition und Kartierung der [X.]en von [X.] der [X.] in [X.] auf der Grundlage des Interpretation Manuals der Europäischen [X.], Stand Februar 2014), für den die Maßnahme als Standardmaßnahme dienen soll ([X.] [X.]/K, [X.]00).

(3) [X.]agegen ist für die im FFH-Gebiet "Komplex NSG [X.] und NSG [X.]" vor allem zugunsten des [X.]s vorgesehene Kohärenzmaßnahme "[X.]1 [X.]", die u.a. die Entwicklung eines naturnahen [X.], die Renaturierung der [X.], die Entwicklung von Tide-Weiden-Auwald, den Rückbau der [X.] und die Anlage von flachen [X.] sowie die Erhöhung des [X.] zum Gegenstand hat, hinreichend dargelegt, dass sie über Standardmaßnahmen des Gebietsmanagements hinausgeht.

[X.]ie [X.] ([X.]39) und der Fachbeitrag (P[X.] II 6, [X.]4) stellen im Ausgangspunkt darauf ab, dass der Zustand der Population sich seit der Gebietsmeldung aufgrund starker natürlicher [X.]estandsschwankungen von "[X.]" auf "[X.]" verschlechtert habe, die [X.] aber unverändert gut ("[X.]") seien. Im Übrigen beziehen sich der Fachbeitrag (P[X.] II 6, [X.]5) und die [X.] ([X.]39 f.) zur Abgrenzung in erster Linie auf die Stellungnahme der hamburgischen [X.]ehörde für Umwelt und Energie ([X.]UE) vom 13. Oktober 2015. [X.]anach folge die naturschutzfachliche Einstufung der im [X.] ([X.], Maßnahmen, [X.] 1.23 [X.]/[X.]) als kohärenzgeeignet bezeichneten Maßnahme "[X.]" aus dem Umstand, dass aufgrund der Ökologie des [X.]s für diese Art im Hauptverbreitungsgebiet in [X.] proaktive Maßnahmen zur Herstellung von erstmalig geeigneten Habitatflächen nicht zwingend erforderlich seien. Im dynamischen System der limnischen [X.] würden durch [X.] (z.[X.]. [X.]en, Eisgang) sowie [X.] ständig neue Standorte für diesen Pionierbesiedler geschaffen, an denen die Populationsdynamik extrem hoch sei. [X.]er Erhalt der Randbedingungen in der [X.] der [X.] stelle eine Standardmaßnahme dar; kontinuierliche Pflegemaßnahmen wie z.[X.]. Mahd des Schilfröhrichts oder Freistellen von Gehölzen seien unter diesen Voraussetzungen nicht erforderlich. Verschlechterungen würden dadurch vermieden, dass die Flächen als Naturschutzgebiete ausgewiesen seien und verschlechternde oder störende Handlungen gemäß der jeweiligen [X.] verboten seien. Sofern es dennoch zu derartigen Handlungen komme, würden schädliche [X.]quellen (z.[X.]. [X.], Vertritt durch Naherholung) durch Maßnahmen beseitigt, die dann ebenfalls Standardmaßnahmen darstellten. [X.]ie Maßnahme "[X.]" führe hingegen zu einer flächenhaften Aufwertung, weil nicht nur vorhandene Standorte ertüchtigt, sondern auf einer Fläche von 24,2 ha u.a. durch die Entwicklung eines naturnahen [X.] und von [X.] sowie die Anlage schlickiger Tidebuchten neue Habitate für den [X.] geschaffen würden.

[X.]ie von den Klägern hiergegen - gestützt auf eine gutachterliche Stellungnahme des [X.] [X.]eutschland ([X.]ipl.-[X.]iol. [X.]r. [X.]) von Mai 2016 - erhobenen [X.]edenken greifen nicht durch. [X.]ie Stellungnahme stuft die Maßnahme als Standardmaßnahme ein, weil aus der Planung nicht ableitbar sei, dass ein Standort mit [X.]en entwickelt werde, die dem Erhaltungszustand "A" entsprächen. Zudem sei die Maßnahme im [X.] und dem Pflege- und Entwicklungsplan für das Naturschutzgebiet vorgesehen ([X.] f.). [X.]ieser Kritik liegt - ebenso wie der Stellungnahme von [X.] vom 15. [X.]ezember 2012 - die unzutreffende Annahme zugrunde ([X.]), dass stets nur der Maßnahmenanteil als "überschießend" angesehen werden könne, der eine Verbesserung des [X.] der melderelevanten [X.]estandteile eines Gebiets über den Erhaltungszustand "[X.]" hinaus bewirkt.

Auch die sonstigen [X.] lassen die [X.]ewertung der zuständigen Naturschutzbehörde ([X.]UE), die sich die [X.] zu eigen gemacht haben, nicht als naturschutzfachlich unvertretbar erscheinen. [X.]ies gilt namentlich für die Einschätzung, der mit "[X.]" eingestufte Zustand der Population sei auf [X.]estandsschwankungen im Rahmen der natürlichen [X.]ynamik des Lebensraums zurückzuführen und könne sich ohne Standardmaßnahmen wieder erholen. Nach den eigenen Angaben der Gutachterin [X.]r. [X.] ([X.]5 f.) zum Vorkommen des [X.]s im FFH-Gebiet "Komplex NSG [X.] und NSG [X.]" ist dem [X.] 2013 ein Jahrhunderthochwasser vorangegangen, das oberhalb von [X.] zu tage- bis wochenlangen, ununterbrochenen Überstauungen der unteren Uferbereiche geführt hat. [X.]ie lange Überstauung, erhöhte Strömungsgeschwindigkeiten und Wasserstände hätten vielerorts zu einer Schädigung der Ufervegetation geführt. Im NSG [X.] seien die untersten [X.]ezimeter des [X.] häufig vergilbt und teils abgestorben, die dem [X.]gürtel vorgelagerte Krautschicht mit Pionierarten sei stark dezimiert und an vielen Stellen komplett verschwunden. Aus diesem Grund sei nicht verwunderlich, dass im Jahr 2013 fast keine Individuen des [X.]s im NSG [X.] gefunden worden seien. [X.]ie [X.]estände im [X.] schwankten stark [X.]002 und 2003 zusammen über 100 Exemplare, 2009 6 [X.]n, 2011 58 Individuen; [X.]6). [X.]iese Ausführungen stützen die Einschätzung des [X.]UE, dass der aktuelle Zustand der Population nur eine der natürlichen [X.]ynamik des [X.] geschuldete Momentaufnahme darstellt. Aus dem Hinweis der Gutachterin auf die Feststellungen von Planula 2014 (Monitoring des [X.]s in den FFH-Gebieten sowie weiterer Standorte in [X.] - Erfassung 2013), der Lebensraum sei durch Erosion und Sedimentation deutlich geschädigt, ehemalige Standorte des [X.]s seien komplett versandet und der angrenzende [X.]gürtel zurückgedrängt, folgt nichts anderes. Ungeachtet dessen, dass diese Feststellungen offenbar die Folgen des [X.] im Jahr 2013 beschreiben, bewertet auch die Gutachterin [X.]r. [X.] die Kriterien "[X.]" und "[X.]eeinträchtigungen" ebenso wie die [X.] jeweils mit "[X.]" (günstig) ([X.]6). [X.]ass vor diesem Hintergrund Maßnahmen mit dem hier vorgesehenen Inhalt und Umfang nicht schon im Rahmen des Gebietsmanagements veranlasst sind, ist plausibel.

[X.]er Verweis auf den Pflege- und Entwicklungsplan und die [X.]eschreibung der Maßnahme [X.] 1.23 [X.]/[X.] im [X.] [X.] (Maßnahmen Funktionsraum 1, [X.]6) führt zu keinem anderen Ergebnis. Selbst die noch weitgehend abstrakte [X.]eschreibung der Ziele dieser Maßnahme lässt erkennen, dass sie über eine reine Stärkung und Ertüchtigung vorhandener Standorte hinausgeht und der Entwicklung neuer Habitate dient. [X.]er seinerzeit angesichts eines Vorkommens von sechs Pflanzen in 2010 pauschal festgestellte "dringende Handlungsbedarf" wird durch die aktuelle [X.]ewertung des [X.], namentlich der [X.] und der [X.]eeinträchtigungen, wie sie in Tabelle 4 ([X.]6 f.) der [X.]-Stellungnahme ([X.]r. [X.]) von Mai 2016 wiedergegeben ist, widerlegt. [X.]ie darin für insgesamt 14 Teilgebiete des FFH-Gebiets "Komplex NSG [X.] und NSG [X.]" vorgenommene [X.]ewertung differenziert beim Kriterium "[X.]" nach "Standort und Vegetation", "Abstand der Wuchsorte zu [X.]", "[X.]odenart" und "[X.]eckung der [X.]egleitvegetation". [X.]ei 13 von 14 Teilgebieten sind diese Parameter jedenfalls mit "[X.]", teilweise sogar mit "A" bewertet. [X.]eim Kriterium "[X.]eeinträchtigung" ist eine differenzierte [X.]ewertung u.a. für die Parameter "Uferbefestigungen", "Wellenschlag durch Schiffsverkehr" und "Strömungsgeschwindigkeiten" erfolgt. [X.]abei konnte für 12 von 14 Teilgebieten die Wertstufe "A" oder "[X.]" vergeben werden. Ein Handlungsbedarf zur Verbesserung der Habitateigenschaften im Wege von Standardmaßnahmen lässt sich daraus nicht herleiten. [X.]ieser [X.]efund belegt aber die Notwendigkeit, die Abgrenzung von Sowieso- und [X.], die im [X.] [X.] auch für [X.] und [X.] nicht abschließend erfolgt ist, im Einzelfall vorzunehmen bzw. zu überprüfen.

Gegen die [X.][X.]" für den im FFH-Gebiet "Komplex NSG [X.] und NSG [X.]" nicht gemeldeten [X.] 1130 haben die Kläger im Hinblick auf die Abgrenzung von Standardmaßnahmen des Gebietsmanagements keine substanziellen Einwände erhoben. [X.]r. [X.] weist in ihrem Gutachten von Mai 2016 für den [X.] ([X.]) zwar zutreffend darauf hin, dass die [X.] der [X.] oberhalb von [X.] bei der Gebietsmeldung dem [X.] 3270 zugeordnet wurden. [X.]ass die im [X.] vorgesehenen Maßnahmen Standardmaßnahmen für den [X.] 3270 darstellen, haben die Kläger aber nicht dargetan; Konkretes dazu lässt sich auch dem Gutachten von Mai 2016 ([X.]) nicht entnehmen. [X.]ie [X.]eklagten haben in der mündlichen Verhandlung im [X.]ezember 2016 unwidersprochen vorgetragen, dass Verbesserungsmaßnahmen für den [X.] 3270 in diesem Gebiet wegen des [X.] keine Erfolgsaussicht bieten und daher nicht in [X.]etracht kommen.

(4) [X.]ie für den [X.] 1130 an der [X.] vorgesehenen Maßnahmen "[X.]1b [X.]/[X.]", "[X.]1c [X.]/[X.]arenfleth", "[X.]1d [X.]/[X.]", "[X.]1e [X.]/[X.]", "[X.]1f [X.]/[X.]" und "[X.]1g [X.]/[X.]" liegen außerhalb von FFH-Gebieten (P[X.] II 6, [X.]2) bzw. nur mit Randflächen in FFH-Gebieten (PÄ [X.], Teil 11c, [X.], 84, 89, 95, 98 und 105). [X.]ass bzw. aus welchen Gründen es sich gleichwohl um Sowieso-Maßnahmen handeln sollte, haben die Kläger nicht dargetan. [X.]as gilt auch für die im FFH-Gebiet "[X.]isches [X.] und angrenzende Flächen" vorgesehene Maßnahme "[X.]1a [X.]/[X.]". [X.]ie von den Klägern zu den [X.] an der [X.] vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des [X.] [X.] ([X.]ipl.-[X.]iol. [X.]) vom 10. August 2012 behandelt nur den Funktions- und Ortsbezug dieser Maßnahmen. Im Übrigen hat das [X.] des [X.] [X.] mit Schreiben vom 9. September 2015 (P[X.] II 6, [X.]) mitgeteilt, dass die Maßnahme in den [X.]etailplanungen als "weitergehende" Maßnahme eingestuft sei und daher als "überschießend" anerkannt werden könne (vgl. auch P[X.] II 6, [X.]3 mit Fußnote 2).

[X.]) [X.]en vorstehend beschriebenen Anforderungen an den Funktions- und Ortsbezug werden die [X.] gerecht.

(1) [X.]ie Kläger halten die Kohärenzsicherung hinsichtlich des [X.] 1130 für unzulänglich, weil keine [X.] in der zentralen [X.] und polyhalinen Zone des [X.] von der [X.] bis [X.] an der [X.] vorgesehen und die Maßnahmen weitgehend auf terrestrische sowie semiaquatische [X.]iotoptypen ausgerichtet seien, obwohl die [X.]eeinträchtigungen des genannten [X.]s überwiegend im aquatischen [X.]eich des [X.] stattfänden. [X.]iese Rüge greift nicht durch.

[X.]em [X.] 1130 sind im [X.] auch die tidebeeinflussten Süßwasserbereiche unterhalb von [X.] zugeordnet (vgl. PÄ [X.], Teil 11c, [X.]0). [X.]ie mit [X.] auszugleichende [X.]eeinträchtigung des [X.] 1130 sehen die [X.] in der "graduellen Abnahme der Naturnähe", die in einen [X.] von insgesamt 321 ha umgerechnet worden ist ([X.], [X.]15, 1871; siehe oben unter [X.].I[X.]1.d)). An dieser "graduellen Abnahme der Naturnähe" im gesamten Ästuar und nicht den jeweiligen [X.] sind die [X.] ausgerichtet. [X.]agegen ist nichts zu erinnern.

[X.]as von [X.] (PÄ [X.], Teil 11c) entwickelte, in den [X.]n übernommene [X.] folgt allgemein ([X.], [X.]864 f.) und im [X.]esonderen für den [X.] 1130 ([X.], [X.]870 ff.) dem Leitgedanken, die bestehende anthropogene Prägung von Teilbereichen (Aufspülung, [X.]bau, Uferbefestigung, intensive landwirtschaftliche Nutzung) zurückzunehmen und diese [X.]eiche dem [X.] und der [X.]esiedelung durch die ästuartypischen Lebensgemeinschaften wieder zur Verfügung zu stellen. Auf diese Weise soll der [X.] 1130 in Richtung Naturnähe und [X.] entwickelt werden. In der Planunterlage PÄ [X.], Teil 11c ([X.]0 bis 17), werden u.a. die charakteristischen Strukturen und Funktionen sowie die [X.]efizite des [X.] 1130 und die Grundlagen für die Entwicklung der [X.] näher beschrieben. Als vom [X.] getragene und an historischen Zuständen des [X.] orientierte Maßnahmenziele werden die Vergrößerung der Flachwasserzonen und die Schaffung einer naturnahen Uferzonierung sowie von Überflutungs- und Sedimentationsraum in derzeit wenig oder nicht tidebeeinflussten [X.]eichen des Supralitorals formuliert (PÄ [X.], Teil 11c, [X.]6 f.; [X.], [X.]871); wegen der Zuordnung der einzelnen [X.] zu diesen Maßnahmenzielen kann auf die [X.] ([X.]871 ff.) verwiesen werden.

[X.]ieser methodische Ansatz begegnet keinen [X.]edenken. Schon die Rahmenkonzeption der [X.] nord[X.]r Länder "FFH-Gebiete im [X.] - Ziele für die Erhaltung und Entwicklung" von April 2005 betont, dass im [X.] nicht so sehr die Erhaltung des aktuellen räumlichen Musters einzelner [X.]trukturen, sondern die Wahrung und Förderung der wesentlichen Funktionen des [X.] für [X.] 2000 in einer sich verändernden Landschaft in Zukunft die zentrale Aufgabe des Schutzgebietsmanagements ist ([X.] f. und 45); an diesem Rahmenkonzept haben sich auch etwaige Maßnahmen zur Kohärenzsicherung an der Unteren [X.] auszurichten ([X.]).

Zu den wesentlichen hydromorphologischen Funktions- und Strukturdefiziten des [X.] gehören nach dem [X.]-Fachbeitrag (PÄ [X.], Teil 11c, [X.]3) u.a. der Rückgang der Flachwasserzonen und [X.] sowie [X.]. [X.]ie Erhaltungsziele - namentlich der FFH-Gebiete "[X.]isches [X.] und angrenzende Flächen" und "[X.]" - zielen auch auf den A[X.]au dieser [X.]efizite bzw. die Wiederherstellung der charakteristischen Strukturen (PÄ [X.], Teil 11c, [X.]4 ff.; vgl. [X.], [X.]96 ff., 1064). [X.]aran anknüpfend sollen die [X.] vor allem diejenigen Lebensräume des Komplexlebensraumtyps 1130 vergrößern, die in Anbetracht des ökologischen Ästuarleitbildes derzeit schlecht ausgebildet und gegenüber anderen Strukturen flächenmäßig unterrepräsentiert sind (PÄ [X.], Teil 11c, [X.]6). Als dazu in [X.]etracht kommende Maßnahmen benennt der Fachbeitrag z.[X.]. die Wiederanbindung von abgeschnittenen [X.]innen- oder [X.], die Schaffung von Flachwasser in nicht strömungsexponierter Lage, die (Teil-)Abtragung von künstlichen Spülsandinseln, die Verbesserung oder Wiederherstellung des [X.] durch Rückbau oder Öffnung von [X.]deichen, die Herstellung oder Optimierung von [X.], die Umgestaltung verbauter Ufer und den Rückbau von [X.]eckwerken (PÄ [X.], Teil 11c, [X.]7). Mithilfe solcher Maßnahmen kann die [X.] des [X.] in seiner gesamten Ausdehnung zurückgenommen werden. Vor diesem Hintergrund bestand keine Notwendigkeit, die [X.] im Abschnitt km 680 bis km 730 vorzusehen. Zudem ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass dieser Abschnitt erheblich stärker von den oben genannten Struktur- und Funktionsdefiziten betroffen ist als die [X.]eiche im Abschnitt km 660 bis km 680 in [X.], an der [X.] in [X.] und stromauf von [X.], in denen die [X.] geplant sind.

[X.]ie [X.] werden allerdings bei der ergänzenden Planung von [X.] zu berücksichtigen haben, dass die [X.] nach Inhalt und Lage in den vorhabenbetroffenen [X.]ländern bisher ein aufeinander abgestimmtes [X.]ündel von Maßnahmen im terrestrischen und aquatischen [X.]eich darstellten, in das sich neue Maßnahmen dem Kohärenzkonzept entsprechend einfügen müssen.

[X.]) Im Übrigen gilt für die einzelnen [X.] Folgendes:

(a) Entgegen der auf eine gutachterliche Stellungnahme des [X.] [X.] ([X.]ipl.-[X.]iol. [X.]) vom 10. August 2012 gestützten Auffassung der Kläger kann für die an der [X.] vorgesehenen [X.] der erforderliche Funktions- und Ortsbezug in ihrer Eigenschaft als Teil des vorstehend beschriebenen [X.] bejaht werden. Soweit der Gutachter [X.] den Maßnahmen in [X.]arenfleth und [X.] die Kohärenzeignung für den [X.] abspricht, übersieht er schon, dass die Maßnahmen an der [X.] nur zum [X.] für den [X.] 1130 dienen. Im Übrigen setzt die Stellungnahme des [X.] sich inhaltlich im Wesentlichen mit den Ausführungen im Landschaftspflegerischen [X.]egleitplan (PÄ [X.], Teil 4) auseinander. [X.]ie [X.]eschreibung der Kohärenzeignung der Maßnahmen im Hinblick auf die strukturellen und funktionalen [X.]efizite des [X.] 1130 findet sich aber in der Planunterlage PÄ [X.], Teil 11c. [X.]arin wird u.a. näher ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen die Wirkungen einer Kohärenzmaßnahme mit "sehr hoch bis hoch" (1,0 bis 0,7), "mittel" (0,6 bis 0,4) oder "gering" (0,3 bis 0,1) bewertet werden ([X.]7 ff., 32 ff.) und wie die [X.] zur [X.]estimmung des anrechenbaren Maßnahmenumfangs zur Kohärenzsicherung für den [X.] 1130 definiert sind ([X.]2 ff.). Mit alledem setzen sich die Kläger nicht näher auseinander, insbesondere legen sie nicht dar, dass die [X.]ewertungskriterien und [X.] naturschutzfachlich nicht vertretbar sind.

Für die Maßnahmen an der [X.] bei [X.] (Rückbau der Grüppenentwässerung, Anlage von [X.]länken, [X.]au und [X.]etrieb von Überstauungspoldern, Extensivierung der Grünlandnutzung) geht die Unterlage PÄ [X.], Teil 11c, von einem sehr guten räumlichen und einem funktional eher geringen [X.]ezug zum FFH-Gebiet "[X.]isches [X.] und angrenzende Flächen" sowie einem räumlich und funktional geringen [X.]ezug zum FFH-Gebiet "[X.]" aus; der [X.] ist deshalb nur mit 0,2 bemessen (PÄ [X.], Teil 11c, Tabelle 5-2, [X.]20) und trägt damit auch den Einwänden des Gutachters [X.] ([X.] [X.] vom 10. August 2012, [X.] f.) hinreichend Rechnung. Für die an der [X.] in [X.], [X.]ahrenfleth und [X.] vorgesehenen Maßnahmen (Erhöhung der Tidedynamik durch Öffnen von [X.]deichen und/oder Neubau von [X.] und [X.]deichen, freie Sukzession) wird der räumliche und funktionale [X.]ezug zum FFH-Gebiet "[X.]isches [X.] und angrenzende Flächen" als sehr gut und zum FFH-Gebiet "[X.]" als gering bewertet; der [X.] ist wegen der Vergrößerung des [X.] 1130 mit 1,0 (sehr hoch) angesetzt (PÄ [X.], Teil 11c, Tabelle 5-2, [X.]20). [X.]er Einwand, die Maßnahme [X.] führe wegen der Ableitung des Oberflächenwassers in den Sportboothafen, die durch die jeweils auf Höhenlage des [X.] - 1,01 NN vorgesehenen [X.] sowohl beim Zufluss als auch beim Abfluss und die deutlich unter der mittleren Geländehöhe vorgesehene [X.] bewerkstelligt werde, nicht zu einer vermehrten oder verlängerten [X.]urchnässung ([X.] vom 10. August 2012, [X.]), überzeugt nicht. Es leuchtet ein, dass der [X.]urchstich durch den [X.]deich zu einem vermehrten Tideeinfluss und trotz des Abflusses auf gleicher Höhe auch zu einem verlängerten Tideeinfluss auf den Flächen unter [X.] führt.

Für die Maßnahmen in [X.]/[X.] (Extensivierung der Grünlandnutzung) gehen die Gutachter von einem sehr guten räumlichen und einem geringen funktionalen [X.]ezug zum FFH-Gebiet "[X.]isches [X.] und angrenzende Flächen" sowie einem räumlich und funktional geringen [X.]ezug zum FFH-Gebiet "[X.]" aus; der [X.] ist dementsprechend nur mit 0,1 angesetzt (PÄ [X.], Teil 11c, Tabelle 5-2, [X.]20). Für die Maßnahmen im Vorland der [X.] am Polder [X.] und am Polder [X.] (Erhöhung der Tidedynamik durch Öffnen des [X.]deichs, Neubau von [X.] und [X.]deich, freie Sukzession, Extensivierung der Grünlandnutzung) wird der räumliche Zusammenhang mit dem FFH-Gebiet "[X.]isches [X.] und angrenzende Flächen" als gut und der funktionale Zusammenhang als sehr gut bewertet; der [X.] ist jeweils mit 0,4 (mittel ) angesetzt (PÄ [X.], Teil 11c, Tabelle 5-2, [X.]21). Hinsichtlich der Maßnahmen in [X.] und [X.] ist den Klägern zwar zuzugeben, dass die [X.] sich angesichts ihrer Lage nicht als kohärenzgeeignet aufdrängen; sie machen aber mit einem anrechenbaren Flächenumfang von ca. 21 ha nur einen kleinen Teil der Gesamtfläche von 346,80 ha (ohne die Maßnahmen [X.]Kreetsand und [X.]arnkruger Loch) aus (PÄ [X.], Teil 11c, [X.]21). [X.]ass die Maßnahmen nach [X.]arstellung der Kläger auch im [X.] vorgesehen sind, schließt ihre Eignung als [X.] nicht aus. § 15 Abs. 2 Satz 4 [X.] bestimmt ausdrücklich, dass Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Abs. 2 [X.] bis 4 und in [X.]ewirtschaftungsplänen nach § 32 Abs. 5, von Maßnahmen nach § 34 Abs. 5 und § 44 Abs. 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in [X.] im Sinne des § 82 [X.] der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegenstehen. Warum im Verhältnis von Maßnahmen nach § 34 Abs. 5 [X.] und solchen des [X.]s anderes gelten sollte, ist nicht ersichtlich.

Im Übrigen setzt sich die Stellungnahme des [X.] vom 10. August 2012 mit den auf die einzelnen [X.] bezogenen Ausführungen in PÄ [X.], Teil 11c ([X.]1 bis 106) nicht weiter auseinander.

(b) [X.]ie in [X.] vorgesehenen Maßnahmen kranken nicht zusätzlich ein einem fehlenden Funktions- und Ortsbezug. Zu den jeweils angesetzten [X.] ([X.]-Mitte 0,7; [X.]-Süd 0,8; [X.]er [X.] und Ufer [X.] 0,2 bis 0,7; Insel [X.] Nord und Süd 0,3 bis 0,9) kann auf die Tabelle 5-2 in PÄ [X.], Teil 11c, [X.]17 bis 119, sowie die auf die Einzelmaßnahmen bezogenen Erläuterungen auf [X.]5 bis 57 und [X.]2 bis 70 dieser Unterlage verwiesen werden. [X.] Einwendungen hiergegen haben die Kläger nicht erhoben. [X.]ie gutachterliche Stellungnahme von [X.] vom 15. [X.]ezember 2012 zu den [X.] in [X.] bezieht sich im Wesentlichen auf deren Eigenschaft als Sowieso-Maßnahmen. [X.]amit werden sich die [X.] im ergänzenden Verfahren befassen müssen.

[X.]er auf die Maßnahme "[X.]er [X.] und Ufer [X.]" zielende Einwand der Gutachterin [X.] ([X.] f.), angesichts der schlechten Erfahrungen mit einer Kompensationsmaßnahme in der Hahnöfer [X.] und dem [X.] müsse auch hier mit einer Wiederverlandung gerechnet werden, zumal die [X.] für diesen [X.]eich eine Zunahme der [X.]transporte um 6 % [X.]tiziert habe, greift nicht durch. Laut PÄ [X.], Teil 11c ([X.]1) hat die [X.] die hydrologischen Effekte der Ausgleichsmaßnahmen in einem hydronumerischen Modell betrachtet und dabei keine vollständige morphologische Stabilität [X.]tiziert. Für den Erhalt der [X.] hat die [X.] bei vorsorglicher [X.]etrachtung eines [X.]-Szenarios ein Unterhaltungsintervall von drei Jahren für den stromauf und fünf Jahren für den stromab gelegenen Teil der [X.] angegeben. [X.]ie Gutachter (PÄ [X.], Teil 11c, [X.]1) gehen davon aus, dass eine exakte Erhaltung der hergestellten Topographie nicht nötig ist, sondern das [X.] erst gefährdet wäre, wenn die Flachwasserzonen zu Watt aufsedimentierten oder wieder ein geschlossener Wattbereich am oberstromigen Ende der [X.] entstünde; erst für diesen Fall seien [X.] vorgesehen. [X.]ie zur Minimierung der [X.]ung der [X.]zönose vorgesehenen [X.]aggerrestriktionen ([X.]destens drei Jahre Abstand zwischen den Einsätzen, Einsatz nur in Teilbereichen, die nicht mehr als 50 % der Flachwasser- und Rinnenbereiche betreffen), mit denen nicht die voraussichtlich geringere Pflegeintensität beschrieben werde, stellten sicher, dass keine erhebliche Minderung der kohärenzsichernden Wirkung entstehe (PÄ [X.], Teil 11c, [X.]1). [X.]iesen plausiblen Erläuterungen sind die Kläger nicht entgegengetreten. Im Übrigen sind die [X.] jeweils mit 0,1 vom [X.] der Teilmaßnahmen "Neuschaffung Flachwasser (Ausgangsfaktor 0,8)" und "Optimierung Flachwasser Ausgangsfaktor 0,5)" abgesetzt worden (Tabelle 5-2, PÄ [X.], Teil 11c, [X.]18). [X.]ie Uferrenaturierung am [X.] ist Teil der Maßnahme (PÄ [X.], Teil 11c, [X.]18). [X.]er Einwand von [X.] ([X.]), die [X.] (ca. 8 ha) sei zu klein und bleibe bezogen auf die Gesamtfläche des [X.]es irrelevant, greift daher nicht durch.

(c) [X.]er Funktions- und Ortsbezug der Maßnahme "[X.]" in [X.] begegnet sowohl im Hinblick auf den [X.] 1130 als auch den [X.] keinen [X.]edenken.

[X.]ie Fläche im [X.] kann als Kohärenzfläche für den [X.] 1130 dienen, obwohl die [X.] oberhalb von [X.] dem [X.] 3270 zugeordnet wurden und die Fläche daher formal außerhalb der Meldekulisse des [X.] 1130 liegt. Zwischen den [X.]eteiligten war in der mündlichen Verhandlung im [X.]ezember 2016 unstreitig, dass es sich insoweit lediglich um einen formal-definitorischen Unterschied handelt. In der Planunterlage PÄ [X.], Teil 11c ([X.]13) ist ausgeführt, dass es sich beim Maßnahmengebiet ungeachtet dieser formal-definitorischen Gründe gleichwohl um typische tidebeeinflusste Ästuarflächen im gleichen Naturraum handele, die über den Fluss und das [X.] in Austauschbeziehungen zu den FFH-Gebieten mit [X.] 1130 unterhalb des [X.]er Hafens stünden. [X.]iese Erwägungen sind plausibel. Ausweislich eines Schreibens der [X.]eklagten zu 1 vom 6. Mai 2014 (Anlage 7 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung am 21. [X.]ezember 2016) hat auch die [X.]-[X.] als Kohärenzmaßnahme für eine [X.]eeinträchtigung des [X.] 1130 durch die Teilverfüllung des [X.]s stromab von [X.] eine Maßnahme in den stromauf von [X.] gelegenen [X.]orghorster Elbwiesen anerkannt. Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahme dennoch ungeeignet ist, weil sie - wie von den Klägern in der mündlichen Verhandlung im [X.]ezember 2016 ohne nähere Ausführungen geltend gemacht - dem [X.] 3270 möglicherweise schadet, sind nicht ersichtlich. [X.]ie [X.] ([X.], [X.]190) schließt eine dauerhafte erhebliche [X.]eeinträchtigung des [X.] 3270 durch die Kohärenzmaßnahme "[X.]" aus.

[X.]en räumlichen [X.]ezug der Maßnahmen im [X.] zum [X.] 1130 bewerten die Gutachter als "mittel", den funktionalen als "sehr gut". Für die Teilmaßnahme "Neuanlage und Vertiefung eines [X.], Ansiedlung von [X.], Verfüllung Slipanlage und Renaturierung benachbarter '[X.]' zu [X.] im Komplex mit [X.]n und Hochstauden" wird ein [X.] von 0,6 und für die Teilmaßnahme "Anlage von [X.] am [X.] (Ansiedlung von [X.]), Umwandlung Wiese in [X.], [X.]uhigung des Gebiets" von 0,7 angesetzt (PÄ [X.], Teil 11c, Tabelle 5-2 [X.]21). Warum diese [X.]ewertung und die ergänzenden Erläuterungen in PÄ [X.], Teil 11c, [X.]07 ff., naturschutzfachlich unvertretbar sind, haben die Kläger nicht dargetan. [X.]as [X.]-Gutachten ([X.]r. [X.]) von Mai 2016 verhält sich nicht zum Funktions- und Ortsbezug und zur Eignung der Maßnahme für den [X.] 1130 ([X.] zu 5.5).

Soweit die Eignung der [X.] im "[X.]" für den [X.] im [X.]-Gutachten von Mai 2016 anhand der Voraussetzungen für die [X.]ewertung des [X.] mit "A" geprüft wird ([X.]7 ff.), ist dies schon im Ansatz unzutreffend. Wie dargelegt können auch solche Maßnahmen [X.] darstellen, die nicht auf die Herstellung eines hervorragenden [X.] gerichtet sind.

[X.]) [X.]ie Eingriffs-/Ausgleichs-[X.]ilanzierung kann der [X.] wegen der Mängel bei der [X.] für den [X.] und der Kohärenzsicherung nicht abschließend beurteilen. Namentlich sind die Tabelle 9 auf [X.]866 der [X.] und Teile der nachfolgenden [X.]egründung überholt und durch neue Unterlagen zur Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung für den [X.] 1130 und den [X.] zu ersetzen.

Insoweit erscheint es allerdings entgegen der Auffassung der Kläger naturschutzfachlich vertretbar, bei der Ermittlung des flächenbezogenen Eingriffs-/Ausgleichsverhältnisses für den [X.] eine eignungsbezogene Gewichtung der Flächen vorzunehmen, wenn die Eingriffs- und Ausgleichsflächen hinsichtlich der [X.] nicht gleichwertig sind. [X.]er zugrunde gelegte [X.] von 0,01 Individuen/m² begegnet ebenfalls keinen [X.]edenken. Er ist auf der [X.]asis der naturschutzfachlichen und wissenschaftlichen [X.] ermittelt worden und wird laut Fachbeitrag P[X.] II 5.2 ([X.], 24) durch die Ergebnisse der wissenschaftlichen [X.]egleitung des Ansiedlungsprojekts für den [X.] am [X.] ([X.]/[X.]gedorf) bestätigt. Ob und inwieweit er auch auf neue Kohärenzflächen angelegt werden kann, haben die Fachgutachter zu prüfen und darzulegen.

[X.]) [X.]ie zeitnahe [X.]urchführung der [X.] ist hinreichend gesichert. [X.]ie [X.] sehen unter A.I[X.]3.4 ([X.]8) vor, dass mit der Umsetzung der [X.] und [X.] spätestens mit [X.]eginn der [X.] zu beginnen ist; sie sind ohne vermeidbaren [X.]verzug fertigzustellen und innerhalb eines [X.]raums von drei Jahren abzuschließen. [X.]liche Verzögerungen bei der Umsetzung der Maßnahmen sind den [X.] und den Naturschutzbehörden unverzüglich mitzuteilen. Für den Fall einer zeitlichen Verzögerung haben sich die [X.] weitergehende Anordnungen vorbehalten, um die vollständige Kompensation und gegebenenfalls die Kohärenz trotz der eingetretenen Verzögerung zu sichern (A.I[X.]3.5; [X.], [X.]9). Ausweislich der [X.]egründung in den [X.]n sollen die Auflagen sicherstellen, dass die [X.] und [X.] bereits während der [X.]auphase zum Ausbau der Fahrrinne umgesetzt werden ([X.], [X.]0). [X.]ie Anordnung, dass mit der Umsetzung spätestens mit Aufnahme der [X.] zu beginnen ist, stellt sicher, dass rechtliche und/oder tatsächliche Hindernisse für einen Umsetzungsbeginn zu diesem [X.]punkt für alle [X.] und [X.] ausgeräumt sein müssen.

[X.]ie in der mündlichen Verhandlung im Juli 2014 modifizierte Anordnung zur Erfolgskontrolle für den [X.] unter A.I[X.]3.14.4 ([X.], [X.]) gibt - vorbehaltlich ihrer Übertragbarkeit auf noch festzulegende [X.] - keinen Anlass zu [X.]eanstandungen. [X.]ass - wie die Kläger geltend machen - im [X.] zu Unrecht bereits vorhandene Exemplare in die [X.]ilanz eingehen werden, ist nicht zu erwarten. [X.]ie Anordnung in A.I[X.]3.14.4 bezieht sich schon nach ihrem Wortlaut nur auf die Maßnahmengebiete, so dass nur dort wachsende Individuen berücksichtigt werden dürfen. Zudem werden im Gebiet [X.] solche [X.]eiche aufgewertet, die derzeit noch von nachrangiger [X.]edeutung für den [X.] sind. Im Rahmen des seit 2002 laufenden Monitorings sind dort nach den Angaben der [X.]eklagten nur geringe Individuenzahlen bis maximal acht Individuen erfasst worden. Überwiegend handelt es sich um Flächen, die derzeit für den [X.] nicht geeignet sind und auf denen bisher keine Individuen kartiert worden sind. Es ist gerade Ziel der [X.], zusätzliche als Wuchsorte geeignete Flächen zu schaffen. Sollte sich die Art auf den neu geschaffenen Flächen aus einer vorhandenen Samenbank etablieren, stünde dies einer Anrechnung nicht entgegen, weil dies ein [X.]eleg für die erfolgreiche Sicherung der Kohärenz des [X.] 2000-Netzes wäre.

d) Eine erneute [X.]eteiligung der [X.]-[X.] nach § 34 Abs. 4 Satz 2 [X.] war im 2. Ergänzungsverfahren nicht erforderlich. [X.]ies folgt allerdings entgegen der Auffassung der [X.]eklagten nicht schon daraus, dass die Stellungnahme der [X.]-[X.] nicht bindend ist (Auslegungsleitfaden der [X.]-[X.] von Januar 2007 zu Art. 6 Abs. 4 [X.], [X.]7; [X.], Urteil vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - [X.]E 149, 289 Rn. 87). [X.]ie [X.]eteiligung muss so erfolgen, dass die [X.]-[X.] die Ausgewogenheit zwischen den jeweils betroffenen ökologischen Werten und den vorgebrachten zwingenden Gründen prüfen und die Ausgleichsmaßnahmen beurteilen kann (Auslegungsleitfaden der [X.]-[X.] zu Art. 6 Abs. 4 [X.] [X.]7). [X.]ieses Ziel ist hier mit der ursprünglichen [X.]eteiligung der [X.]-[X.] erreicht worden. Im Nachgang dazu haben sich im 2. Ergänzungsverfahren keine relevanten Änderungen am Vorhaben, seinen [X.]tizierten Auswirkungen, den vorgebrachten zwingenden Gründen und den Ausgleichsmaßnahmen ergeben. [X.]er Methodenwechsel bei der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung für den [X.] führt zu keinem anderen Ergebnis. [X.]ie Methode als solche ist - mit Ausnahme des zugrunde gelegten [X.] - hinreichend vorsorglich. [X.]as gilt insbesondere für die [X.]efinition der aktuellen und potenziellen Standorte, den festgelegten [X.]-Schwellenwert von 2 [X.] und den [X.] (siehe oben unter [X.].I[X.]1.c)). [X.] der Kläger, der Methodenwechsel von den graduellen [X.]eeinträchtigungen zum Totalverlust aktueller und potenzieller Standorte habe eine Verkleinerung des Welta[X.]s zur Folge, die für die [X.] generell nicht ausnahmefähig sei, greift nicht durch. Im [X.]eteiligungsschreiben der [X.]republik [X.]eutschland vom 7. [X.]ezember 2010 an die [X.] wird die [X.]e [X.]eeinträchtigung des [X.]s als dauerhafte Verkleinerung des potenziellen Lebensraumes der endemischen Art beschrieben ([X.]9 f.). [X.]ie [X.] hat das Vorhaben gleichwohl als aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses gerechtfertigt und die Ausgleichsmaßnahmen als ausreichend erachtet.

Ob die auf der Grundlage dieses Urteils erforderlichen Ergänzungen und Änderungen der [X.] eine erneute [X.]eteiligung der [X.]-[X.] erfordern, unterliegt zunächst der [X.]eurteilung durch die [X.]eklagten.

[X.]. [X.]ie [X.] verstoßen nicht gegen artenschutzrechtliche Verbotsbestände nach § 44 Abs. 1 [X.].

[X.]ei der [X.]eurteilung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, steht der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche [X.] zu; dies gilt namentlich für die [X.]estandserfassung, die Quantifizierung möglicher [X.]etroffenheiten und die [X.]eurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. [X.]ie gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten [X.]ewertungsverfahren beruhen (vgl. [X.], Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - [X.]E 148, 373 Rn. 107 m.w.[X.]).

1. [X.]ie [X.] ([X.], [X.]957 f.; vgl. auch PÄ [X.], Teil 6, [X.]4 f.) gehen zu Recht davon aus, dass es für Schweinswal, [X.] und [X.] [X.] nicht zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungs- oder Verletzungsrisikos im Sinne des § 44 Abs. 1 [X.] [X.] kommt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist der individuenbezogene Tatbestand des Tötungsverbots (§ 44 Abs. 1 [X.] [X.]) mit [X.]lick auf die bei einem [X.]auvorhaben nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere mit Kraftfahrzeugen erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. [X.]avon kann nur ausgegangen werden, wenn es um Tiere solcher Arten geht, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im [X.]eich des Vorhabens ungewöhnlich stark von den Risiken des dadurch verursachten Verkehrs betroffen sind, und diese besonderen Risiken sich durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der geplanten Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen nicht beherrschen lassen ([X.], Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 201 Rn. 58 und vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - [X.]E 148, 373 Rn. 114). [X.]as Risiko kollisionsbedingter Verluste von [X.] muss einen Risikobereich übersteigen, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist. [X.]ies folgt aus der Überlegung, dass es sich bei den Lebensräumen der gefährdeten Tierarten nicht um "unberührte Natur" handelt, sondern um von Menschenhand gestaltete Naturräume, die aufgrund ihrer Nutzung durch den Menschen ein spezifisches Grundrisiko bergen. [X.]ei der Frage, ob sich für das einzelne Individuum das Risiko, Opfer einer Kollision durch einen neuen Verkehrsweg zu werden, signifikant erhöht, darf daher nicht außer [X.] gelassen werden, dass Verkehrswege zur Ausstattung des natürlichen Lebensraums der Tiere gehören und deshalb besondere Umstände hinzutreten müssen, damit von einer signifikanten Gefahr durch einen neu hinzukommenden Verkehrsweg gesprochen werden kann; ein Nullrisiko ist nicht zu fordern ([X.], Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]E 155, 91 Rn. 141 und vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - Rn. 83). [X.]ies gilt auch und gerade für den Ausbau einer [X.]wasserstraße, bei der sich der Lebensraum von Tieren in großen Teilen mit dem Verkehrsweg deckt.

[X.]aran gemessen ist für einen relevanten Anstieg des [X.] nichts ersichtlich. Für den Schweinswal kann insoweit auf die Ausführungen unter [X.].I[X.]1.i)[X.]) verwiesen werden (siehe auch [X.], [X.]957; [X.]I, Teil 6, [X.]9; PÄ [X.], Teil 6, [X.]4). [X.]ass und warum für [X.] und [X.] überhaupt von einer relevanten Kollisionsgefahr mit Schiffen oder [X.]augeräten auszugehen ist und diese [X.] in signifikanter und nicht mehr sozialadäquater Weise erhöht würde, haben die Kläger nicht dargetan.

Überdies ist nicht erkennbar, dass adulte Schweinswale, [X.] oder [X.]e einem signifikanten, über das spezifische Grundrisiko hinausgehenden Tötungs-/Verletzungsrisiko durch die [X.]auarbeiten (z.[X.]. [X.], [X.]uhnenbau- und [X.]aggerarbeiten) ausgesetzt sind. [X.]ie [X.] schließen solche Gefahren für Schweinswale aufgrund ihres Echoortungssystems aus ([X.], [X.]957). Für [X.] und [X.]e gehen sie davon aus, dass ein solches Risiko zwar sehr unwahrscheinlich, aber nicht hundertprozentig auszuschließen sei. Allerdings würden die Wanderzeiten des [X.]s (Aufstieg im [X.], Abstieg im zeitigen Frühjahr) ohnehin nur am Rande berührt, weil dann aufgrund der Witterungsverhältnisse nur sehr eingeschränkt oder überhaupt nicht gebaut werden könne. [X.]arüber hinaus seien aufgrund der Gewässerbreite Ausweichmöglichkeiten für wandernde Individuen vorhanden. [X.]ies gelte auch für den [X.], bei dem angesichts der Aufstiegsphase im April bis Mai und der weitgehend unbekannten Abstiegsphase für einen längeren [X.]raum als beim [X.] die theoretische Möglichkeit von [X.]eeinträchtigungen bestehe ([X.], [X.]958; vgl. auch [X.]I, Teil 6, [X.]3; PÄ [X.], Teil 6, [X.]5). [X.]iese [X.]ewertung ist plausibel; substanziierte Einwendungen hiergegen haben die Kläger nicht erhoben.

Schließlich lässt sich nicht feststellen, dass für [X.] und [X.] [X.] ein über das spezifische Grundrisiko bzw. die allgemeine [X.]etriebsgefahr hinausgehendes Risiko für Laichverluste infolge von [X.]auarbeiten besteht. Soweit sich in der [X.] überhaupt [X.] der aus [X.]esatzmaßnahmen stammenden bzw. durch [X.]esatzmaßnahmen gestützten [X.]- und [X.]vorkommen finden sollten, ist jedenfalls nicht ersichtlich oder von den Klägern dargetan, dass diese von den Ausbau- und [X.] so betroffen werden, dass das spezifische Grundrisiko, das mit [X.] in einer [X.]wasserstraße verbunden ist, signifikant erhöht wird.

2. [X.]ie [X.] verneinen zu Recht einen Verstoß gegen das [X.]ungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 [X.].

[X.]er populationsbezogene [X.]ungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 [X.] kann vor allem durch bau- und betriebsbedingte [X.]eeinträchtigungen der geschützten Tierarten in Gestalt von akustischen und optischen [X.]wirkungen erfüllt werden. Eine erhebliche [X.]ung liegt nach der [X.]efinition des § 44 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 [X.] vor, wenn sich durch die [X.]ung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert ([X.], Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - [X.]E 148, 373 Rn. 114).

Anhaltspunkte dafür sind nicht ersichtlich oder dargetan. Selbst wenn Schweinswale - wie die Kläger geltend machen - entgegen den Feststellungen in den [X.]n ([X.], [X.]957) im [X.] nicht nur "allenfalls als sporadische Gäste in geringen Individuendichten" vorkommen, sondern die [X.] regelmäßig durchwandern sollten, ist angesichts der Gewöhnung der Tiere an Schiffsverkehr und [X.]aggerarbeiten sowie der vorhandenen Ausweichmöglichkeiten nicht erkennbar, dass sie dabei [X.] in einer für den Zustand der Population relevanten Weise gestört würden. Als Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Überwinterungsgebiet ist die [X.] für den Schweinswal nach den von den Klägern nicht substanziiert angegriffenen Ausführungen in den [X.]n ohne [X.]edeutung; seine Hauptlebensräume liegen im äußeren [X.] und der vorgelagerten [X.] ([X.], [X.]957; [X.]I, Teil 6, [X.]9; PÄ [X.], Teil 6, [X.]4).

Eine erhebliche [X.]ung von [X.]n und [X.]en während der Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Wanderungszeit haben die [X.] ([X.], [X.]958) ebenfalls zu Recht verneint. [X.]ie [X.]aumaßnahmen finden außerhalb potenzieller [X.] statt, für eine [X.]e Einschränkung der [X.] ist nichts ersichtlich. [X.]ie [X.] bietet ausreichende Ausweichmöglichkeiten, die eine [X.]eeinträchtigung des [X.] ausschließen.

3. Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen das [X.] des § 44 Abs. 1 [X.] [X.] vor. [X.]as Vorhaben berührt keine Ruhe- oder Fortpflanzungsstätten der oben genannten Arten ([X.], [X.]957 f.).

[X.]er [X.]egriff der Ruhe- oder Fortpflanzungsstätte in § 44 Abs. 1 [X.] [X.] ist eng auszulegen ([X.], Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - [X.]E 148, 373 Rn. 114). Er umfasst nicht den allgemeinen Lebensraum der geschützten Arten und sämtliche Lebensstätten, sondern einen abgrenzbaren und für die betroffene Art besonders wichtigen Fortpflanzungs- und Ruhebereich. [X.]ieser muss einen nicht nur vorübergehenden, den artspezifischen Ansprüchen genügenden störungsfreien Aufenthalt ermöglichen ([X.], Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - [X.]E 130, 299 Rn. 222 und vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - [X.]E 133, 239 Rn. 66). Nahrungs-, Jagd- und potenzielle Lebensstätten sowie [X.]e sind nicht geschützt ([X.], Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - [X.]E 134, 208 Rn. 68; [X.]eschluss vom 8. März 2007 - 9 [X.] 19.06 - NVwZ 2007, 708 Rn. 8).

[X.]avon ausgehend droht [X.] keine [X.]eschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Schweinswale. Wie oben unter [X.].I[X.]i)gg) dargelegt, befindet sich die "Kinderstube" der Schweinswale im Küstengewässer der [X.] vor [X.] und [X.]. [X.]ass die Schweinswale sich in der [X.] fortpflanzen oder dort überwintern, haben die Kläger nicht vorgetragen. [X.]ass Fortpflanzungsstätten von [X.] oder [X.] durch das Vorhaben entnommen, beschädigt oder zerstört würden, ist ebenfalls nicht dargetan oder sonst erkennbar. Selbst wenn sich Laic[X.]abitate des [X.]s auch in der [X.] (etwa den [X.]) finden sollten, wären diese vom Vorhaben nicht betroffen. [X.]er [X.] laicht ufernah im Süßwasser über Sand- und Kiesbänken (vgl. [X.] vom 5. Mai 2010, [X.]5), dort sind keine Ausbau- und [X.] vorgesehen. Anhaltspunkte dafür, dass sich in der [X.] [X.] (in der Strömung auf [X.]) des Europäischen [X.]s (Acipenser sturio) finden, deren Verlust oder Zerstörung durch das Vorhaben droht, haben die Kläger nicht aufgezeigt. [X.]er [X.] gilt als ausgestorben, er ist Gegenstand europaweiter Wiederansiedlungsaktivitäten. [X.]ie [X.]esatzmaßnahmen an der [X.] mit Tieren aus einer Zucht in [X.] finden offenbar in der [X.] (PÄ [X.], Teil 6, [X.]1) sowie den [X.]n Oste, [X.], [X.] und [X.] statt. Erkenntnisse zu Laichaktivitäten in der [X.] konnten bisher nicht gewonnen werden; auch die sachverständigen Kläger haben dazu nichts vorgetragen.

IV. [X.]ie [X.] verstoßen nicht gegen wasserrechtliche Vorschriften.

Nach § 12 Abs. 7 Satz 3 [X.] müssen [X.]n die nach §§ 27 bis 31 des [X.] (Wasserhaushaltsgesetz - [X.]) i.d.F. der [X.]ekanntmachung vom 31. Juli 2009 ([X.] I [X.]5) maßgebenden [X.]ewirtschaftungsziele - namentlich das Verschlechterungsverbot und das [X.] (§ 27 Abs. 1 und 2 [X.]) - berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des [X.] (Urteil vom 1. Juli 2015 - [X.]/13 - Rn. 29 ff.) zu Art. 4 Abs. 1 [X.]uchst. a der Richtlinie 2000/60/[X.] des [X.] und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der [X.] im [X.]eich der Wasserpolitik ([X.]. L 327 [X.] - Wasserrahmenrichtlinie - WRRL, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/101/[X.] der [X.] vom 30. Oktober 2014, [X.]. [X.] [X.]2) sind das Verschlechterungsverbot und das [X.] nicht lediglich Zielvorgaben für die [X.]ewirtschaftungsplanung, sondern müssen bei der Zulassung eines Projekts - auch im Rahmen der wasserstraßenrechtlichen Planfeststellung nach § 14 Abs. 1 [X.]. § 12 Abs. 7 Satz 3 [X.] - strikt beachtet werden.

1. [X.]as planfestgestellte Vorhaben steht in Einklang mit dem Verschlechterungsverbot. Nach § 27 Abs. 1 [X.] [X.] sind oberirdische Gewässer, soweit sie nicht nach § 28 [X.] als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird. [X.], die nach § 28 [X.] als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind nach § 27 Abs. 2 [X.] [X.] so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird. [X.]ie Vorschrift dient zur Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 [X.]uchst. a Ziffer i WRRL. Eine Verschlechterung im Sinne dieser [X.]estimmung liegt nach der Rechtsprechung des [X.] vor, sobald sich der Zustand [X.]destens einer Qualitätskomponente ([X.]) des [X.] um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers ([X.]) insgesamt führt. Ist die betreffende [X.] bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine Verschlechterung des Zustands eines [X.] im Sinne von Art. 4 Abs. 1 [X.]uchst. a Ziffer i WRRL dar ([X.], Urteil vom 1. Juli 2015 - [X.]/13 - [X.], Rn. 70).

Ob ein Vorhaben eine Verschlechterung des Zustands eines [X.] bewirken kann, beurteilt sich nicht nach dem für das Habitatrecht geltenden besonders strengen Maßstab, wonach jede erhebliche [X.]eeinträchtigung ausgeschlossen sein muss, sondern nach dem allgemeinen ordnungsrechtlichen Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Eine Verschlechterung muss daher nicht ausgeschlossen, aber auch nicht sicher zu erwarten sein. Nach dem für beide [X.] offenen Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 [X.]uchst. a Ziffer i WRRL sind Verschlechterungen des Zustands zu verhindern. [X.]er [X.] stellt darauf ab, ob das Vorhaben eine Verschlechterung verursachen kann und weicht mit dieser Formulierung von dem in seiner Rechtsprechung für das Habitatrecht entwickelten Maßstab (siehe oben unter [X.].I[X.]1.) ab.

a) [X.]aran gemessen bewirkt das Ausbauvorhaben keine Verschlechterung des ökologischen Zustands/Potenzials der als erheblich verändert eingestuften [X.] [X.]-Ost, [X.]-Hafen, [X.]-West und [X.]-Übergangsgewässer sowie des als natürliches Gewässer eingestuften [X.] [X.]-Nord.

[X.]) [X.]ie [X.]eklagten haben bei den als erheblich verändert eingestuften [X.] zu Recht das ökologische Potenzial und nicht den ökologischen Zustand als [X.]ezugsgröße für das Verschlechterungsverbot zugrunde gelegt. [X.]ies schreibt § 27 Abs. 2 [X.] [X.] ausdrücklich vor. Ergänzend bestimmt § 3 Nr. 8 [X.], dass bei den als erheblich verändert eingestuften Gewässern an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial tritt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen mit diesen Regelungen - insbesondere den §§ 27 ff. [X.] - die verbindlichen Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie umgesetzt werden ([X.]. 14/7755 [X.], 12 f.; [X.]. 16/12275 [X.], 41 f., 53). Anhaltspunkte dafür, dass das Unionsrecht fehlerhaft umgesetzt wurde, lassen sich der Wasserrahmenrichtlinie auch unter [X.]ücksichtigung der Rechtsprechung des [X.] nicht entnehmen.

Zwar verlangt Art. 4 Abs. 1 [X.]uchst. a Ziffer i WRRL allgemein, eine Verschlechterung des Zustands aller [X.] zu verhindern. "Zustand" ist hier aber im Sinne eines Oberbegriffs zu verstehen, der den ökologischen Zustand und das ökologische Potenzial umfasst; dies folgt aus dem systematischen Zusammenhang mit den [X.]egriffsdefinitionen des Art. 2 WRRL. [X.]er [X.]egriff "Zustand" wird in Art. 2 [X.]7 WRRL als die allgemeine [X.]ezeichnung für den Zustand eines Oberflächenwasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den ökologischen und den chemischen Zustand definiert. [X.]en ökologischen Zustand wiederum definiert Art. 2 Nr. 21 WRRL als die "Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in Verbindung mit Oberflächengewässern stehender Ökosysteme gemäß der Einstufung nach [X.]". [X.]er [X.] verwendet seinerseits den [X.]egriff "Zustand" als Oberbegriff für den ökologischen Zustand und das ökologische Potenzial und sieht ebenso wie für den Zustand auch für das Potenzial mehrere [X.]ewertungsstufen vor (vgl. etwa [X.].2 und 1.2.5 sowie [X.].4 und 1.4.2). Zudem bestimmt die Regelung in [X.].4.1 Ziffer i des [X.] zur WRRL in Satz 2 - vergleichbar mit [X.]I [X.].3 Ziffer [X.] -, dass für die Einstufung und [X.]arstellung des ökologischen Zustands bei erheblich veränderten [X.] [X.]ezugnahmen auf den ökologischen Zustand als [X.]ezugnahmen auf das ökologische Potenzial erfolgen sollten. [X.]iese weite [X.]egriffsbildung findet sich schließlich auch in den Erwägungsgründen (Nr. 25 f.) wieder.

[X.]ieses [X.]egriffsverständnis wird durch die nachfolgenden [X.]estimmungen der Art. 4 Abs. 1 [X.]uchst. a Ziffer ii und [X.] sowie Art. 2 Nr. 23 WRRL nicht in Frage gestellt. [X.]en Klägern ist zwar zuzugeben, dass die Regelungen in Art. 4 Abs. 1 [X.]uchst. a Ziffer ii und [X.] bei isolierter [X.]etrachtung den Schluss nahelegen könnten, das ökologische Potenzial sei nur für das [X.] relevant. [X.]iese Auslegung wäre aber mit den oben genannten Regelungen in Art. 2 und im [X.] zur Wasserrahmenrichtlinie schon systematisch nicht in Einklang zu bringen. Aus der [X.]egriffsdefinition des "guten ökologischen Potenzials" in Art. 2 Nr. 23 WRRL folgt nichts anderes. Vielmehr bestätigt diese Vorschrift den [X.]efund, dass der [X.]egriff "Potenzial" allgemein den ökologischen Zustand eines erheblich veränderten [X.] beschreibt. [X.]ie gegenteilige Auffassung der Kläger findet auch im Urteil des [X.] vom 1. Juli 2015 ([X.]/13) keine Stütze. [X.]er [X.] versteht und verwendet den [X.]egriff "Zustand" bei der Prüfung des Verschlechterungsverbots ebenfalls als Oberbegriff für den ökologischen Zustand und das ökologische Potenzial (vgl. etwa Rn. 37, 39, 41, 50).

[X.]ie Regelung in § 27 Abs. 2 [X.] [X.] und das oben dargelegte Verständnis des Art. 4 Abs. 1 [X.]uchst. a WRRL sind mit Sinn und Zweck der Wasserrahmenrichtlinie vereinbar. [X.]ie Richtlinie (vgl. Art. 1) zielt zwar auf einen verbesserten Gewässerschutz, der nicht mehr allein oder vorrangig an der chemischen und physikalischen [X.]eschaffenheit, sondern an der Gewässerökologie und insbesondere der Gewässerbiologie anknüpft (vgl. [X.]. 14/7755, [X.]2). Sie erkennt aber zugleich an, dass es neben den natürlichen [X.] eine Vielzahl erheblich veränderter Wasserkörper gibt, die unter hohen ökonomischen, infrastrukturellen, siedlungstechnischen und sonstigen Nutzungsansprüchen stehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 [X.]uchst. a Ziffer iii und Abs. 3 WRRL; § 28 [X.]). [X.]ie Ausrichtung der [X.]ewirtschaftungsziele für die erheblich veränderten [X.] am Potenzial trägt dem Umstand Rechnung, dass diese durch ihre - von der Rechtsordnung anerkannte - Nutzung mit einer "Hypothek" im Sinne einer nutzungsbedingten [X.]egradation belastet sind, die die Orientierung an einem natürlichen, anthropogen weitgehend unbeeinflussten [X.] oder Referenzzustand verbietet. Für die erheblich veränderten [X.] gelten deshalb gesonderte, qualitativ abgesenkte [X.]ewirtschaftungsziele (vgl. [X.]urner, in: [X.][X.], Umweltrecht, Stand September 2016, [X.] § 27 Rn. 37). [X.]amit wird die Zielsetzung der Wasserrahmenrichtlinie nicht konterkariert, sondern lediglich den tatsächlichen Verhältnissen in ihrem Geltungsbereich angepasst ([X.]zychowski/[X.], [X.], 11. Aufl. 2014, § 27 Rn. 16 f.).

Ginge man dagegen mit den Klägern davon aus, dass beim Verschlechterungsverbot der Zustand im Sinne der für den ökologischen Zustand festgelegten Klassenstufen (Referenzzustände) auch für erheblich veränderte [X.] maßgeblich ist, wären bei diesen aufgrund ihrer anthropogenen Überformung die biologischen [X.] in der Regel in eine niedrigere oder gar die schlechteste Zustandsklasse einzustufen und die Schwelle zu einer Verschlechterung daher oftmals schneller überschritten als bei einer Einstufung in [X.]. [X.]ie Annahme, dass die Wasserrahmenrichtlinie für erheblich veränderte [X.] einen strengeren Schutz vor weiteren Verschlechterungen gewährleisten will als für natürliche Gewässer, ist aber fernliegend. Wäre das ökologische Potenzial nur für das [X.] relevant, bedürfte es im Übrigen auch der in [X.] unter [X.].4.2 Ziffer [X.] vorgesehenen fünf Klassenstufen zur Einstufung des ökologischen Potenzials nicht. Vielmehr hätte es dann ausgereicht, nur das mithilfe des [X.]s anzustrebende "gute ökologische Potenzial" näher zu definieren. Eine identische [X.]ezugsgröße für die Ermittlung der aktuellen und der [X.]tischen [X.]eschaffenheit des [X.] ist schließlich auch deshalb geboten, weil anderenfalls ein Vergleich und damit die Feststellung einer Verschlechterung nicht möglich wäre.

Aus dem Hinweis der Kläger auf Rn. 12 des [X.]sbeschlusses vom 2. Oktober 2014 ([X.] 7 A 14.12) folgt nichts anderes. Abgesehen davon, dass der [X.]eschluss sich mit dem zur ersten Planergänzung vorgelegten Fachbeitrag vom 9. August 2013 befasst, ergibt sich daraus nur, dass bei der Prüfung einer Verschlechterung am tatsächlichen Zustand im Sinne der [X.]eschaffenheit anzusetzen ist. [X.]ei erheblich veränderten [X.] ist dieser in eine Potenzialbewertung zu transformieren.

[X.]) [X.]ie [X.] ([X.]54) durften der Verschlechterungsprüfung die Potenzial- und Zustandsbewertungen zugrunde legen, die im [X.]ewirtschaftungsplan ([X.]WP) nach § 83 [X.] bzw. Art. 13 WRRL ([X.]. [X.]II) vom 12. November 2015 für den [X.]raum von 2016 bis 2021 ([X.]WP 2016) für die vorhabenbetroffenen [X.] dokumentiert sind. Soweit es darin an Einstufungen fehlt, sind diese im Fachbeitrag vorgenommen worden ([X.], [X.]54).

(1) [X.]em [X.]WP kommt zwar keine rechtsverbindliche Außenwirkung zu, er entfaltet aber verwaltungsintern unabhängig davon, ob seine [X.]ehördenverbindlichkeit ausdrücklich bestimmt ist (vgl. etwa § 27b Abs. 2 Satz 2 des [X.]ischen Wassergesetzes vom 29. März 2005, HmbGV[X.]l. [X.] - [X.] - und § 131 Abs. 2 Satz 3 des Wassergesetzes des [X.] [X.] vom 11. Februar 2008, [X.] GV[X.]l. [X.]1 - [X.]), grundsätzlich [X.]indungswirkung nicht nur für die Wasserbehörden, sondern auch für alle anderen [X.]ehörden, soweit sie über wasserwirtschaftliche [X.]elange entscheiden (Ginzky, in: [X.]/[X.], [X.]eckOK UmweltR, § 83 [X.], Stand 1. Oktober 2015, Rn. 5 f.; [X.]urner, in: [X.][X.], Umweltrecht, Stand September 2016, [X.], § 83 Rn. 19). [X.]ie im [X.]WP dokumentierten Zustands- und [X.] beruhen auf den [X.]aten aus der Gewässerüberwachung und spezifischen, teilweise europaweit harmonisierten (interkalibrierten) [X.]ewertungsverfahren (vgl. [X.]WP 2016, [X.]1 ff.). Es ist daher grundsätzlich sachgerecht und praktikabel, diese Einstufungen auch bei der Vorhabenzulassung zugrunde zu legen, sofern sie den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie, des Wasserhaushaltsgesetzes und der - hier noch maßgeblichen - [X.] 2011 entsprechend zustande gekommen und die fachlichen [X.]ewertungen vertretbar sind. Eine darüber hinausgehende Inzidentkontrolle des [X.]WP ist angesichts der [X.]eurteilungsspielräume der für die [X.]ewirtschaftungsplanung zuständigen Stellen auch im gerichtlichen Verfahren regelmäßig nicht veranlasst. Soweit belastbare neuere Erkenntnisse, insbesondere Monitoring-[X.]aten vorliegen, sind diese heranzuziehen. [X.]ei lückenhafter, unzureichender oder veralteter [X.]atenlage des [X.]WP sowie bei konkreten Anhaltspunkten für Veränderungen des Zustands seit der [X.]okumentation im aktuellen [X.]WP, die nicht durch neuere Erkenntnisse wie aktuelle Monitoring-[X.]aten gedeckt sind, sind weitere Untersuchungen erforderlich (vgl. [X.]allhammer/[X.], ZUR 2016, 340 <346>; de Witt/[X.], [X.], 749 <754>; [X.], W+[X.] 2016, 56 <59>).

[X.]) [X.]ie methodischen Grundlagen für die Zustands- und [X.] im [X.]WP 2016 sind nicht zu beanstanden. [X.] festgelegte [X.]ewertungsverfahren zur [X.]estimmung des ökologischen Zustands/Potenzials von [X.] und zur Einstufung von [X.] waren im [X.]WP - mit Ausnahme der [X.] Fischfauna im Übergangsgewässer - nicht zu berücksichtigen. Im [X.]WP 2016 ([X.]3 f.) wird ausgeführt, dass die [X.]ewertungsverfahren für Makrophyten, [X.] und Fische für die sehr großen Flüsse - zu denen gemäß der [X.]efinition in [X.]) der Anlage 1 zur Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer ([X.] - [X.] 2011) i.d.F. der [X.]ekanntmachung vom 20. Juli 2011 ([X.] I [X.]429) (Einzugsgebiet größer als 10 000 km2) auch die [X.] mit einem Einzugsgebiet von 13 255 km2 ([X.]WP 2016, [X.]) gehört - und für bestimmte [X.]iokomponenten der Küsten- und Übergangsgewässer noch nicht vollständig interkalibriert sind. [X.]ie noch ausstehenden Schritte sollten bis zum 22. [X.]ezember 2016 abgeschlossen werden (Art. 1 Abs. 2 des [X.]eschlusses der [X.]-[X.] 2013/480/[X.] vom 20. September 2013 zur Festlegung der Werte für die Einstufungen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedst[X.]ts als Ergebnis der Interkalibrierung gemäß der Richtlinie 2000/60/[X.] des [X.] und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/915/[X.] <[X.]. L 266, 1, 3, 39> und zu den offenen Interkalibrierungen etwa [X.]). Gegen die vor diesem Hintergrund im [X.]WP angewandte Methode wenden sich die Kläger ohne Erfolg.

[X.]ie Methodik zur [X.]ewertung des ökologischen Zustands/Potenzials ist im [X.]WP 2016 ([X.]1 ff.) dargelegt. [X.]anach ist die [X.]ewertung des ökologischen Zustands der natürlichen Wasserkörper auf der Grundlage des [X.]IS-Leitfadens [X.]3 (Europäische [X.] 2003) in Kombination mit gewässerökologischen Untersuchungen wie der [X.]estimmung der biologischen Qualitätskomponenten (Phytoplankton, Makrophyten und [X.], [X.], Fische) und der [X.]etrachtung der unterstützenden Komponenten wie der Hydromorphologie (Gewässermorphologie, [X.]urchgängigkeit, Wasserhaushalt), mit immissionsseitigen chemisch-physikalischen Messungen, einer [X.]elastungsanalyse sowie mithilfe von Analogieschlüssen (Expertenwissen) erfolgt ([X.]1).

[X.]as ökologische Potenzial der erheblich veränderten [X.] ist ebenfalls auf der Grundlage der in den [X.]IS-Leitlinien der Europäischen [X.] erarbeiteten Vorgaben bewertet worden; die [X.]/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser ([X.]) hat die Vorgehensweise in [X.]eutschland zudem in dem [X.] "Ermittlung des guten ökologischen Potenzials - Fließgewässer" ([X.] 2012) untersetzt. [X.]ie [X.] sind individuell maßnahmenbezogen oder anhand von Fallgruppen bewertet worden, die aus Gewässertypgruppen und spezifizierten Nutzungen abgeleitet sind (näher [X.]WP 2016, [X.]2 f.). [X.]ie eigentliche [X.]ewertung des ökologischen Potenzials ist anhand der biologischen [X.] erfolgt. [X.]afür wurden die [X.]ewertungsverfahren für natürliche Gewässer für die erheblich veränderten [X.] angepasst und die für die Zustandsbewertung entwickelten Methoden für eine Potenzialbewertung ausgelegt ([X.]WP 2016, [X.]3).

(3) Entgegen der Auffassung der Kläger ist nicht zu beanstanden, dass bei der Potenzialbewertung für den [X.]WP 2016 - wie schon für den [X.]WP 2009 - teilweise noch das "[X.] Verfahren" zur Anwendung gekommen ist. Laut [X.]WP 2016 ([X.]3 f.) sollte - nachdem die [X.]länder für den [X.]WP 2009 in Ermangelung eines bundesweit einheitlichen [X.]ewertungsverfahren für das ökologische Potenzial noch zwischen verschiedenen Verfahren ("[X.] Verfahren", biologische [X.]ewertung durch Typwechsel oder Kombination aus "[X.] Verfahren" und "[X.]IS-Verfahren") gewählt haben - ab 2012 eigentlich ein einheitliches Verfahren angewandt werden. Nach den Erläuterungen der [X.]eklagten in der mündlichen Verhandlung im [X.]ezember 2016 hat die Verständigung auf ein bundesweit einheitliches Verfahren aber deutlich mehr [X.] in Anspruch genommen als erwartet. [X.]as "[X.] Verfahren" ist daher entgegen der oben genannten Verlautbarung im [X.]WP 2016 auch für die 2. [X.]ewirtschaftungsperiode noch zum Einsatz gekommen. Eine Verständigung auf die von [X.] erarbeitete "Handlungsanleitung zur Ausweisung erheblich veränderter und künstlicher Gewässer sowie zur Ableitung des guten ökologischen Potenzials (GöP) für den 2. [X.]ewirtschaftungszeitraum" vom 6. [X.]ezember 2009, aktualisiert mit Stand [X.]ezember 2014 (Anlage 6 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung am 20. [X.]ezember 2016), ist erst für den Entwurf des 3. [X.]ewirtschaftungsplans erfolgt.

Warum das von der [X.]IS-Arbeitsgruppe E[X.]OSTAT im Jahr 2006 entwickelte, maßnahmenorientierte "[X.] Verfahren" für die Potenzialeinstufung fachlich ungeeignet sein soll und wie stattdessen hätte verfahren werden müssen, haben die Kläger nicht dargelegt. [X.]eim "[X.] Verfahren" werden alle Maßnahmen ausgeschieden, die signifikante negative Auswirkungen auf die zulässige Nutzung des [X.] oder auch in Kombination nur eine geringfügige Verbesserung der ökologischen Verhältnisse zur Folge hätten. Sodann wird die Wirkung der zur Erreichung des guten ökologischen Potenzials verbleibenden Maßnahmen auf die abiotischen Parameter abgeschätzt und auf dieser Grundlage [X.]tiziert, wie sich die biologischen Verhältnisse beim guten ökologischen Potenzial darstellen könnten. [X.]avon ausgehend erfolgt die [X.]ewertung des aktuellen Potenzials (vgl. etwa Pottgiesser u.a., [X.] 2009, 472 <473>). [X.]ieser Ansatz mag wegen seines Maßnahmenbezugs Schwächen aufweisen. Überlegene Standardmethoden haben die Kläger aber nicht aufgezeigt. Ihr Vorbringen, es gebe ein "bundesweit anerkanntes einheitliches Verfahren", haben sie nicht weiter untersetzt. Soweit die Kläger ihre Kritik am "[X.] Verfahren" auf die im Fachbeitrag (P[X.] II 1, [X.]75 f.) wiedergegebenen Erläuterungen von [X.] - dem Koordinierungsrat und fachlichen Gremium der [X.] ([X.]) [X.] - stützen, dringen sie damit nicht durch. Entgegen der Auffassung der Kläger ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass ein aktuell schlechtes ökologisches Potenzial grundsätzlich auszuschließen ist, weil bei erheblich veränderten [X.] ein Klassensprung um drei Stufen angesichts der nutzungsbedingten anthropogenen Überformung solcher Wasserkörper und der schon daraus resultierenden Einschränkung des Maßnahmenkatalogs nicht [X.]istisch ist. Ebenfalls plausibel ist, dass das aktuelle ökologische Potenzial mit "mäßig" zu bewerten ist, wenn nur wenige Einzelmaßnahmen in [X.]etracht kommen, die lediglich geringfügige Verbesserungen der biologischen [X.] bewirken können. Können dagegen mehrere wirksame Maßnahmen dazu führen, dass sich der Zustand einzelner biologischer [X.] voraussichtlich um eine Stufe oder mehr verbessert, wird das aktuelle ökologische Potenzial laut [X.] als unbefriedigend beurteilt, es sei denn, der aktuelle Zustand des [X.] ist bereits als mäßig ermittelt worden. In diesem Fall ist das Potenzial mit dem Zustand gleichzusetzen, denn das Potenzial kann nicht niedriger liegen als der Zustand. [X.]as gute Potenzial wird nur dann erreicht, wenn alle zielführenden und wirkungsvollen Maßnahmen umgesetzt worden sind; anderenfalls wird nur das mäßige ökologische Potenzial erreicht (P[X.] II 1, [X.]76). Gegen diese angesichts der Maßnahmenbezogenheit des "[X.] Verfahrens" nachvollziehbaren Erläuterungen haben die Kläger keine substanziierten Einwendungen erhoben.

[X.]ass die [X.]ewertungen im [X.]WP nicht für alle [X.] und [X.] im [X.]etail nachgezeichnet werden können, liegt angesichts der Vielzahl der einzustufenden [X.] auf der Hand. [X.]er [X.]WP gilt für den [X.]n Teil der [X.] [X.] mit insgesamt 3 146 [X.], davon 876 erheblich veränderten ([X.]6 und Tabelle 1.9, [X.]). Vor diesem Hintergrund reicht es aus, wenn Einzelheiten auf Nachfrage benannt und erläutert werden können. Entsprechend ist hier verfahren worden. Im Fachbeitrag (P[X.] II 1) sind die Grundlagen der Potenzial- und Zustandsbewertungen der (biologischen) [X.] für die [X.] der [X.] im [X.]WP 2016 (und [X.]WP 2009) geprüft und dargelegt worden. Soweit dabei Fragen aufgetreten sind, haben die Gutachter sich an [X.] und die [X.] [X.] gewandt und die unter dem 7. September 2015 ([X.] [X.]) und 7. Oktober 2015 ([X.]) erteilten Auskünfte eingearbeitet (näher dazu nachfolgend unter [X.])[X.])[X.])).

[X.]) [X.]edenkenfrei ist es auch, dass die [X.]eklagten bei der Verschlechterungsprüfung den hydromorphologischen, chemischen und allgemein chemisch-physikalischen [X.] nur unterstützende [X.]edeutung beigemessen und Veränderungen dieser Komponenten daraufhin geprüft haben, ob sie sich auf die biologischen [X.] auswirken (vgl. P[X.] II 1, [X.]).

(1) § 5 Abs. 4 [X.] 2011 enthält Vorgaben für die [X.]ewertung des ökologischen Zustands bzw. Potenzials. Nach Satz 1 ist maßgeblich auf die biologischen [X.] abzustellen; Satz 3 ergänzt dies dahin, dass bei der [X.]ewertung der biologischen [X.] die hydromorphologischen und die allgemeinen physikalisch-chemischen [X.] unterstützend heranzuziehen sind. [X.]em entsprechen [X.] [X.].1 WRRL sowie die [X.]efinitionen des guten und des mäßigen ökologischen Zustands bzw. Potenzials in diesem Anhang, die die hydromorphologischen und die physikalisch-chemischen [X.] jeweils als Funktionswerte der biologischen [X.] ausweisen. Wenn die unterstützenden [X.] danach schon bei der Einstufung des Gewässerzustands - abgesehen vom sehr guten Zustand/Potenzial - nur die Funktion von Indikatoren erfüllen, streiten Sinn und Zweck und die Systematik der Wasserrahmenrichtlinie dafür, dass ihre Rolle auch im Rahmen des Verschlechterungsverbots auf eine solche flankierende Funktion beschränkt bleibt (vgl. [X.]urner, W+[X.] 2015, 195 <198>; [X.]allhammer/[X.], ZUR 2016, 340 <343>). An diesen Vorgaben für die Zustandsbewertung hat sich daher auch die Verschlechterungsprüfung auszurichten.

Abweichendes ergibt sich weder aus dem Urteil des [X.] vom 1. Juli 2015 - [X.]/13 - (Rn. 66 ff.) noch dem Hinweisbeschluss des [X.]s vom 2. Oktober 2014 - 7 A 14.12 - (Rn. 12). [X.]er [X.] hat auf den Zustand der [X.] im Sinne des [X.] zur WRRL (Rn. 69 f.) und damit auch auf das in diesem Anhang geregelte [X.] zwischen den biologischen und den "unterstützenden" [X.] verwiesen. [X.]er Hinweisbeschluss vom 2. Oktober 2014 behandelt nur die methodischen Mängel des [X.] zur Wasserrahmenrichtlinie vom 9. August 2013 und der [X.] vom 1. Oktober 2013 und formuliert im Hinblick auf das seinerzeit beim [X.] anhängige Vorabentscheidungsverfahren ([X.]/13) keine allgemeingültigen Rechtsmaßstäbe zum Verschlechterungsverbot. Abgesehen davon kann den Ausführungen unter Rn. 12 nicht entnommen werden, dass den hydromorphologischen und allgemeinen physikalisch-chemischen [X.] ein ebensolches Gewicht beizumessen ist wie den biologischen [X.].

[X.]araus folgt, dass eine negative Veränderung von unterstützenden [X.] (auch solchen in der niedrigsten Klassenstufe) für die Annahme einer Verschlechterung nicht ausreicht. Vielmehr muss die Veränderung zu einer Verschlechterung einer biologischen [X.] führen. [X.]em trägt der im ergänzenden Verfahren gefertigte Fachbeitrag Rechnung, der zunächst die Auswirkungen des Vorhabens auf die unterstützenden [X.] und im [X.] daran u.a. deren Wirkungen auf die biologischen [X.] prüft (P[X.] II 1, [X.]0 ff., 71 ff.).

[X.]) [X.] der Kläger, diese Prüfung sei methodisch unzulänglich erfolgt, weil die normativ vorgegebenen Querverbindungen zwischen den biologischen und den unterstützenden [X.] nicht näher definiert und nach Klassenstufen gerastert, sondern die Wirkzusammenhänge nur verbal-argumentativ beschrieben worden sind, greift nicht durch. Sie sieht daran vorbei, dass schon die Wasserrahmenrichtlinie und die [X.] die erforderlichen Konkretisierungen und Verknüpfungen nicht aufweisen. Sie enthalten zwar eine fünf- bzw. vierstufige [X.]ewertungsskala für die Klassifikation des ökologischen Zustands/Potenzials ([X.] [X.].4.2 Ziffer i und [X.]; Anlage 4, Tabelle 1 [X.] 2011), liefern aber textliche [X.]eschreibungen nur für die oberen drei Zustands-/[X.] und dies im Wesentlichen für die biologischen [X.] ([X.] [X.].2.1 bis 1.2.5 WRRL; Anlage 4 zur [X.], Tabelle 1-6). Wie die Kläger selbst vortragen, ist die normativ nicht näher konkretisierte Verknüpfung zwischen den biologischen und hydromorphologischen [X.] auch auf [X.]-[X.] als Problem erkannt worden und Gegenstand eines [X.] sowie laufender Aktivitäten der [X.]-[X.] im Rahmen von [X.]IS (siehe [X.]-[X.], REFORM [X.]ackground [X.]ocument of E[X.]OSTAT workshop "Hydromorphology and WF[X.] classification" vom 12./13. Oktober 2015 und "Meeting oft the strategic coordination group for the WF[X.] common implementation strategy" vom 8./9. März 2016). Es sollen innovative Methoden entwickelt werden, mit denen Verschlechterungen und Verbesserungen der hydromorphologischen [X.]edingungen abgebildet werden können. Gerade für Ästuare gibt es nach den eigenen Angaben der Kläger noch kein etabliertes [X.]ewertungsverfahren für die hydromorphologischen [X.]; aktuell wird - so die Kläger - für die [X.] Wasserhaushalt ein [X.]ewertungsverfahren entwickelt, das für den 3. [X.]ewirtschaftungsplan vorliegen soll. [X.]ie dadurch bedingten Umsetzungs- und Vollzugsprobleme können aber nicht dazu führen, dass nachteilige Veränderungen von [X.] bis zur [X.]ehebung dieser [X.]efizite vorsorglich unbesehen als Verschlechterungen betrachtet werden; anderenfalls würden die [X.] in Art. 4 Abs. 7 WRRL, § 31 [X.] zum Regelfall. [X.]as widerspräche dem Sinn und Zweck und der Systematik der Wasserrahmenrichtlinie.

[X.]) [X.]ie Methodenkritik der Kläger ist auch im Übrigen unberechtigt; sie betrifft der Sache nach ebenfalls eher die Wasserrahmenrichtlinie als den zur [X.] vorgelegten Fachbeitrag.

[X.]er [X.] hat schon in seinem [X.]eschluss vom 2. Oktober 2014 - 7 A 14.12 - (Rn. 5 f.) darauf hingewiesen, dass die Schwierigkeiten bei der Umsetzung und dem Vollzug der Wasserrahmenrichtlinie durch die Entscheidung des [X.] nicht zeitnah ausgeräumt sein werden, zumal auch die vom [X.] geklärten Rechtsmaßstäbe in der Praxis noch konkretisiert werden müssen. An diesem [X.]efund hat sich bisher nichts Grundlegendes geändert. Es mangelt nicht nur an abgestimmten [X.]ewertungsverfahren etwa für die hydromorphologischen [X.], sondern auch und gerade an anerkannten Standardmethoden und [X.]en für die Auswirkungs[X.]e bei der Vorhabenzulassung. [X.]erzeit erfordert daher jede Prüfung des Verschlechterungsverbots eine nicht normativ angeleitete fachgutachterliche [X.]ewertung im Einzelfall. [X.]esonders schwierig gestaltet es sich dabei, die [X.]tizierten Auswirkungen in [X.] einzuordnen und im Einzelnen festzustellen, wann etwa ein "Klassensprung" in eine schlechtere Klasse vorliegt (vgl. [X.], W+[X.] 2016, 56 <61 f., 66>). Erschwerend kommt hinzu, dass Vorhaben in aller Regel direkte Auswirkungen auf die hydromorphologischen oder die physikalisch-chemischen [X.] haben, die indirekten Auswirkungen auf die für die Einstufung und Verschlechterung maßgeblichen biologischen [X.] aber schwer vorherzusagen sind. Einerseits unterliegt die Ökologie natürlichen Schwankungen und ändert sich saisonal, so dass sich die Frage stellt, auf welchen [X.]punkt die Prognose zu beziehen ist bzw. eine gewisse Zufälligkeit des Ergebnisses in Kauf genommen werden muss; andererseits setzt die Auswirkungs[X.]e etwa hinsichtlich der Parameter Artenzusammensetzung und -häufigkeit der Fischfauna Erkenntnisse aus der Ökosystemforschung voraus, die oftmals nicht vorhanden sind; der Vorhabenträger und die Planfeststellungsbehörde werden sich daher bei der Prognose damit behelfen müssen darzulegen, ob und inwiefern sich die für die Einstufung der biologischen [X.] maßgeblichen Umstände, d.h. die [X.] ändern (de Witt/[X.], [X.], 749 <754>) und im [X.] daran eine Auswirkungs[X.]e vorzunehmen. [X.]iese muss aber nachvollziehbar, schlüssig und fachlich untersetzt sein ([X.], [X.]eschluss vom 2. Oktober 2014 - 7 A 14.12 - Rn. 6). [X.]iesen Vorgaben genügt der neue Fachbeitrag. Er beschreibt die Grundlagen und Methoden der Zustands-/[X.], die [X.]en Änderungen und deren Wirkungen auf die [X.] und die Schadstoffbelastung (P[X.] II 1, [X.]4 ff., 50 ff., 71 ff., 171 ff.). [X.]ie dagegen erhobenen [X.] der Kläger greifen nicht durch.

(1) [X.]ies gilt zunächst für die Einstufung und die [X.]ewertung der [X.]en Änderungen der unterstützenden [X.] im Fachbeitrag (P[X.] II 1, [X.]0 bis 71, 183 ff.) und den [X.]n (vgl. [X.]55 f., 158 bis 160 zum [X.] [X.]-Ost; [X.]67 zum [X.] [X.]-Hafen; [X.]73 zum [X.] [X.]-West und [X.]81 [X.] [X.]-Übergangsgewässer).

(a) [X.]ie auf eine Stellungnahme des [X.] [X.]" e.V. vom 23. [X.]ezember 2015 gestützte Kritik der Kläger, die [X.]en Auswirkungen auf die [X.] [X.] in den [X.] [X.]-Hafen und [X.]-West seien methodisch unterschätzt worden, ist nicht begründet.

Ausweislich des [X.] (P[X.] II 1, [X.]0 ff., 195 ff.) ist die [X.] [X.] für die [X.] [X.]-Hafen und [X.]-West jeweils in der untersten Klasse "schlecht" eingestuft; beide [X.] weisen schon im [X.] eine geringe spezifische Wasseroberfläche auf (P[X.] II 1, [X.]0, 42). Entgegen der Auffassung der Kläger folgt daraus wegen der nur unterstützenden Funktion dieser [X.] nicht, dass jegliche nachteiligen Veränderungen der für den [X.] relevanten Faktoren durch das Vorhaben schon für sich genommen einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot bewirken.

[X.], bei der [X.]ewertung der [X.]en Veränderungen der spezifischen Wasseroberfläche sei zu Unrecht auf den gesamten [X.] abgestellt worden, obwohl diese in den am stärksten vorbelasteten Abschnitten der beiden [X.] vorgenommen würden, greift nicht durch. Räumliche [X.]ezugsgröße für die Prüfung der Verschlechterung bzw. einer nachteiligen Veränderung ist ebenso wie für die Zustands-/Potenzialbewertung grundsätzlich der [X.] in seiner Gesamtheit; Ort der [X.]eurteilung sind die für den Wasserkörper repräsentativen Messstellen. Lokal begrenzte Veränderungen sind daher nicht relevant, solange sie sich nicht auf den gesamten Wasserkörper oder andere Wasserkörper auswirken (vgl. [X.]allhammer/[X.], ZUR 2016, 340 <345>). Sofern lokal begrenzte Veränderungen der unterstützenden [X.] sich in spezifischer Weise auf die biologischen [X.] mit Relevanz für den [X.] insgesamt auswirken können, müssen die betroffenen Teilbereiche aber zusätzlich gesondert betrachtet werden. [X.]iesen Anforderungen werden der Fachbeitrag und die [X.] gerecht. [X.]anach ergibt sich bezogen auf die [X.] [X.]-Hafen und [X.]-West nach dem Ergebnis der Umweltverträglichkeitsuntersuchung ([X.] [X.], [X.]32 ff.) eine relative Zunahme des [X.] bei gleichbleibender Wasseroberfläche von < 1 %, woraus sich bei einem Sauerstoffgehalt von 3 mg/l ein Absunk um < 0,03 mg/l errechnet. Ein derartiger Absunk stellt laut Fachbeitrag eine rein theoretische, messtechnisch nicht nachweisbare Veränderung dar, die auch durch [X.]reihenanalysen aus einem langjährig erhobenen [X.]atenkollektiv nicht abgeleitet werden könnte (P[X.] II 1, [X.]).

Von einer messtechnisch nicht nachweisbaren Veränderung des [X.] gehen die [X.] ([X.]67, 172) zu Recht auch für die [X.] (km 644 bis km 636) aus, in der - bezogen auf den für einen Abschnitt von 1 km Länge untersuchten [X.]eich von 100 m (km 638 bis km 638 +100) - die Zunahme des [X.] maximal 7 % erreicht (vgl. [X.], [X.]35 f.). In absoluten Zahlen ändert sich das Verhältnis Wasseroberfläche/Wasservolumen am maximal beeinflussten Profil bei km 638 bei [X.] [X.] von 0,073 [X.] zu 0,069 [X.] und bei [X.] von 0,095 [X.] zu 0,088 [X.]; die tidebedingten Schwankungen der spezifischen Wasseroberfläche im [X.]eich der geplanten [X.] betragen 19 bis 23 % (P[X.] II 1, [X.]; [X.], [X.]35). [X.]ie Verringerung der spezifischen Wasseroberfläche ist für einen Abschnitt (km 635 bis km 639) mit besonders ungünstiger spezifischer Wasseroberfläche betrachtet worden, in dem Vertiefung und Verbreiterung der Fahrrinne zusammenwirken ([X.], [X.]34 f.). Vor diesem Hintergrund ist die Annahme plausibel, dass eine kleinräumige Abnahme der spezifischen Wasseroberfläche um maximal 7 % - die bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 3 mg O2/l einen rechnerischen Absunk von 0,21 mg O2/l zur Folge hätte - auch für den betroffenen Teilbereich im Gesamtkontext der in der [X.] für die [X.] [X.] relevanten Faktoren wie Wassertemperatur, [X.] (und damit Eintrag organischen Materials von oberstrom) sowie Verweilzeit (Abflussdynamik; vgl. P[X.] II 1, [X.]3, 196) nicht ins Gewicht fällt und keinen maßgeblichen Einfluss auf die biologischen [X.] hat (näher zur [X.] Fischfauna nachfolgend unter [X.].[X.])[X.])[X.])(c)).

[X.]ies gilt unabhängig davon, ob - wie die [X.]eklagten geltend machen - der in den [X.] [X.]-Hafen und [X.]-West durch Turbulenzen verursachte beständige und unregelmäßige Transport von Algen eine starre Trennung zwischen euphotischer und disphotischer Zone ohnehin ausschließt und die [X.]en Auswirkungen auf den Sauerstoffgehalt sich über den reinen [X.] hinaus auch durch den turbulenzbedingten Wasseraustausch mitteln. Auf die von den Klägern hiergegen mit Schriftsatz vom 25. November 2016 erhobenen Einwände kommt es daher nicht an. [X.]as gilt auch für die Ausführungen zu den nach Auffassung der Kläger unzulänglichen Untersuchungen zum [X.] im Rahmen der [X.]eweissicherung zum [X.] 1999/2000. Ob die [X.]eweissicherung keinen Zusammenhang zwischen den Auswirkungen des Ausbaus und den [X.] herstellen konnte, weil es an geeigneten Methoden zur [X.]eweissicherung fehlt oder ein solcher Zusammenhang tatsächlich nicht besteht, ist für die Prognose der [X.]en Auswirkungen des streitgegenständlichen [X.] nicht von [X.]edeutung.

[X.]er Einwand der Kläger, bei der [X.]echnung der [X.]en Abnahme der spezifischen Wasseroberfläche sei nicht berücksichtigt worden, dass es sich im [X.]eich der geplanten [X.] um eine [X.]ünen-/Riffelstrecke handele, bei der auch die 2 m unter der Solltiefe gelegenen [X.]ünentäler abgebaggert werden müssten, damit sie nicht zu [X.]ünen oberhalb der [X.], greift nicht durch. [X.]ie Kläger haben schon nicht dargetan, dass die [X.] solche [X.] überhaupt vorsehen; Anhaltspunkte dafür können auch dem Erläuterungsbericht ([X.], [X.]3 ff.) nicht entnommen werden.

[X.]as Vorbringen, ein weiterer methodischer Fehler bei der [X.]estimmung des [X.] in der [X.] liege darin, dass das aktuell gepeilte Tiefenprofil mit dem Profil der künftigen Solltiefe verglichen worden sei, obgleich dort schon die 1999 [X.] unterschritten werde, führt nicht auf einen relevanten Fehler der Auswirkungs[X.]e. Richtig ist, dass die [X.]echnungen zur Abnahme der spezifischen Wasseroberfläche auf Peildaten zur Sohllage 2004 beruhen (vgl. [X.], [X.]34). Sollte die 2004 gepeilte Sohle gegenüber der 1999 planfestgestellten Solltiefe relevante Übertiefen aufgewiesen haben, findet das damit im Vergleich zur Solltiefe 1999 tatsächlich schon ungünstigere Verhältnis zwischen euphotischer und disphotischer Zone Ausdruck in der Zustandsbewertung der [X.] [X.]. Warum es vor diesem Hintergrund methodisch fehlerhaft sein soll, bei der [X.]echnung der Veränderungen von der gepeilten Sohle auszugehen, erschließt sich nicht. Vielmehr würde das erforderliche Vertiefungsmaß bei einem Vergleich der 1999 und 2012 planfestgestellten Solltiefen - wie er den [X.]echnungen auf [X.] f. der Stellungnahme des [X.] [X.]" e.V. vom 23. [X.]ezember 2015 zugrunde liegt - überschätzt, weil auch [X.]eiche einbezogen würden, in denen entweder gar nicht oder nur in einem Umfang gebaggert werden muss, der hinter dem bei einem Vergleich der Solltiefen ermittelten [X.]aggermaß zurückbleibt. Eine solche Überschätzung ist methodisch nicht geboten, zumal der strenge habitatrechtliche Vorsorgegrundsatz im Wasserrecht keine Anwendung findet.

[X.]er Verweis der Kläger auf eine Vielzahl von Maßnahmen, die schon seit 2000 zu einer Reduzierung der spezifischen Wasseroberfläche im [X.] [X.]-Hafen geführt hätten, geht fehl. Soweit die Kläger sich auf die in der [X.]rucksache der [X.]ürgerschaft der Freien und Hansestadt [X.] vom 1. März 2016 ([X.]rs. 21/3370 [X.] f.) aufgeführten Maßnahmen aus der [X.] vom 9. September 2004 bis 15. Januar 2016 beziehen, haben deren Auswirkungen teilweise bereits Eingang in die Ist-[X.]ewertung der [X.] [X.] gefunden; des Weiteren ist nicht erkennbar oder dargetan, inwieweit ihre [X.]ücksichtigung die [X.]ewertung mit "schlecht" geändert hätte oder für die [X.]eurteilung der [X.]en Auswirkungen relevant ist.

[X.]er Fachbeitrag (P[X.] II 1, [X.]3, 196) und die [X.] ([X.]67) haben auch den für den [X.] relevanten Aspekt der Verweildauer einbezogen. [X.]abei sind sie - gestützt auf die Ausführungen im [X.]-[X.] [X.], [X.]39 - zu der Einschätzung gelangt, dass die [X.]en Änderungen der Flut- und E[X.]edauer sowie der Flut- und E[X.]estromgeschwindigkeiten nicht geeignet sind, mess- und beobachtbare Auswirkungen auf den [X.] hervorzurufen. [X.]iese Einschätzung wird durch die Ausführungen auf [X.] der Stellungnahme des [X.] [X.]" vom 23. [X.]ezember 2015 zur negativen Entwicklung der Verweildauer nach dem letzten Ausbau, die durch das Vorhaben manifestiert werde, nicht erschüttert.

Soweit die Kläger im Übrigen pauschal auf ihr bisheriges Vorbringen zum [X.] in der Klagebegründung vom 16. August 2012 ([X.] ff., 97 ff., 122 ff.), im Schreiben vom 9. September 2013 ([X.]8 ff.), im Schriftsatz vom 14. November 2013 ([X.]4 f., 43 f.) und die jeweils in [X.]ezug genommenen Stellungnahmen des [X.] [X.]" e.V. verwiesen haben, muss der [X.] dem nicht weiter nachgehen. Maßgeblich ist die [X.]ewertung der [X.] Sauerstoff im neuen Fachbeitrag und den [X.]n. Es ist nicht Aufgabe des [X.]s, Schriftsätze und Stellungnahmen aus der [X.] vor dem 2. Ergänzungsverfahren daraufhin zu prüfen, welchen dort behandelten Gesichtspunkten insoweit noch Relevanz zukommen kann.

[X.]ass mögliche Verbesserungen des [X.] durch [X.]ewirtschaftungsmaßnahmen schon bei der Prüfung des Verschlechterungsverbots berücksichtigt worden sind, lässt sich entgegen der Auffassung der Kläger nicht feststellen. [X.]er Fachbeitrag (P[X.] II 1, [X.]3, 193) und die Stellungnahme der [X.] ([X.]) vom 18. März 2016 ([X.]) weisen lediglich auf den Zusammenhang zwischen der [X.]elastung des [X.] in den [X.] [X.]-Hafen und [X.]-West und der Menge der von oberstrom zugeführten Algen hin.

(b) [X.]ie [X.] ([X.]58; vgl. auch P[X.] II 1, [X.]8) gehen für den [X.] [X.]-Ost, in dem keine [X.]n geplant sind, davon aus, dass die Veränderungen der Morphologie und des Tideregimes durch die [X.]n stromab so gering sind, dass sie nicht mess- und beobachtbar sein werden und daher ungeeignet sind, die [X.] der biologischen [X.] zu verändern. [X.] der Kläger, diese [X.]ewertung sei unzutreffend, weil die negativen Auswirkungen auf die [X.] [X.] in den [X.] [X.]-West und [X.]-Hafen sich tidebedingt auch auf den oberhalb gelegenen [X.] [X.]-Ost auswirkten, greift nicht durch.

Warum sich die geringen (vgl. P[X.] II 1, [X.]8, Tabelle 6.4-3) Auswirkungen auf die [X.] [X.] in den [X.] [X.]-West und [X.]-Hafen nach oberstrom in den [X.] [X.]-Ost fortsetzen sollten, erschließt sich nicht und wird von den Klägern auch nicht näher dargelegt. [X.]ie für die [X.] [X.] relevanten Faktoren sind Wassertemperatur, [X.] (d.h. der Eintrag organischen Materials von oberstrom), die ungünstige spezifische Wasseroberfläche ([X.]reiten-/Tiefenvariation) und die Verweilzeit (Abflussdynamik). Inwieweit das Vorhaben in dem von [X.]n nicht betroffenen [X.] [X.]-Ost auf diese Faktoren wirken soll, ist nicht erkennbar.

Grundlage für die Einstufung der Qualitätskomponente als "unbefriedigend" (P[X.] II 1, [X.]98) sind die [X.]imalen O2-Konzentrationen im [X.] [X.]-Ost in den Jahren 2011 bis 2013, weil die von der [X.] [X.] dargestellten Messwerte nach Einschätzung der Fachgutachter zu günstige [X.]ewertungen ergeben hätten (P[X.] II 1, [X.]97). [X.]er im Fachbeitrag auf [X.]98 angegebene Wert von 6,0 mg/l beschreibt dabei offenbar die Klassengrenze zu "mäßig", denn seine mehrfache Unterschreitung war Anlass für die Abwertung auf "unbefriedigend".

(c) [X.]ie [X.]ewertung der Auswirkungen auf die [X.] Morphologie im [X.] [X.]-Hafen (vgl. P[X.] II 1, [X.]2 ff., 56) ist nicht zu beanstanden. [X.]ie Auffassung der Kläger, die [X.]en Änderungen der Parameter "Tiefen- und [X.]reitenvariation", "Struktur und Substrat des [X.]odens" und "Struktur der Uferzone" bewirkten angesichts der aktuellen Einstufung als "schlecht" (P[X.] II 1, [X.]1 ) schon für sich genommen einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot, ist unzutreffend (vgl. vorstehend unter [X.])[X.])(1)). Maßgeblich ist, ob die [X.]en Veränderungen der [X.] Morphologie zu Veränderungen der biologischen [X.] führen, die nach den vom [X.] geklärten Rechtsmaßstäben als Verschlechterung zu qualifizieren sind. [X.]ies wird im Fachbeitrag geprüft und verneint (P[X.] II 1, [X.] f.; 75 <[X.] Makrophyten>; [X.] ff. <[X.] benthische wirbellose Fauna>; [X.] ff. <[X.] Fischfauna>; vgl. auch [X.], [X.]67; näher dazu nachfolgend unter [X.])[X.])[X.])).

[X.]er Kritik der Kläger an der Auswirkungs[X.]e für die [X.] Morphologie in den [X.] [X.]-Ost, [X.]-West und [X.]-Übergangsgewässer fehlt es an der erforderlichen Substanz.

Nach der nicht näher begründeten Auffassung der Kläger sind für diese [X.] die indirekten Wirkungen des Vorhabens (Änderung des [X.] und der Strömungen sowie von Erosion und Sedimentation) unzureichend betrachtet worden. [X.]iese Kritik trifft nicht zu bzw. sieht daran vorbei, dass die [X.]en Änderungen der [X.] und [X.] bei der [X.] [X.] näher untersucht wurden (P[X.] II 1, [X.]7 ff.).

[X.]er Fachbeitrag prüft die [X.]en Auswirkungen auf die [X.] Morphologie für die Parameter "Tiefen- und [X.]reitenvariation" bzw. "Tiefenvariation", "(Menge), Struktur und Substrat des [X.]odens bzw. [X.]" und "Struktur der Uferzone und der Gezeitenzone" (P[X.] II 1, [X.]2 ff., 187 ff.). Soweit er zu dem Ergebnis gelangt, dass die [X.]tizierten Veränderungen der [X.] Morphologie teilweise auch zu Veränderungen der biologischen [X.] führen (P[X.] II 1, [X.]6), werden diese Wirkungen bei der Auswirkungs[X.]e für die biologischen [X.] gewürdigt (vgl. P[X.] II 1, [X.] [X.]-West [X.]6, 90 ff.; [X.]-Übergangsgewässer [X.]7, 104 ff.; [X.]-Ost [X.]6 keine Auswirkungen). [X.]eim Parameter "Struktur und Substrat des [X.]odens" werden schwache Veränderungen der Sedimentzusammensetzung und Sedimentverteilung angenommen, deren Relevanz für die biologischen [X.] gestützt auf die [X.]-[X.] [X.] und [X.] verneint wird (P[X.] II 1, [X.]; Tabelle 6.4-1, [X.]6 f.). Überdies untersucht der Fachbeitrag die [X.] [X.] mit den Parametern "[X.]", "[X.]", "Seegangsbelastung", "[X.]" und "Richtung vorherrschender Strömungen" (P[X.] II 1, [X.]7 ff., 190 ff.). Eine Relevanz der [X.]en Änderungen für die biologischen [X.] wird unter [X.]ezugnahme auf die [X.]-[X.] [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und P[X.] II 2.1 plausibel verneint (P[X.] II 1, [X.]7 ff., Tabelle 6.4-2 [X.]2).

(d) [X.], die auf [X.] gestützte Einstufung der [X.] [X.]urchgängigkeit mit "schlechter als gut" (P[X.] II 1, [X.]-Ost [X.]0, [X.]-Hafen [X.]1, [X.]-West [X.]3) ermögliche keine fundierte Prüfung eines Verstoßes gegen das Verschlechterungsverbot, ist nicht begründet.

[X.]ie Grundlagen für die Zustandsbewertung sind im Anhang zum Fachbeitrag (P[X.] II 1, [X.]86 f.) nachvollziehbar dargelegt. [X.]anach haben die Fachgutachter auf die "[X.]ewertungsregeln für die [X.]urchgängigkeit in [X.]" der [X.] [X.]012, [X.]) abgestellt. [X.]iese beruhen auf [X.] unter [X.]eachtung des "[X.]"-Prinzips und unterscheiden [X.], [X.] und Sedimente, wobei letztere vorerst nicht in die Gesamtbewertung einbezogen wurde. [X.]er Fachbeitrag begründet seine Einstufung in die von der [X.] definierte Klasse "schlechter als gut" damit, dass die [X.]urchgängigkeit zwar nicht durch [X.] behindert werde, für Auf- und Abstieg der Wanderfische aber eine [X.]eeinträchtigung der ökologischen [X.]urchgängigkeit durch ein Sauerstofftal festzustellen sei, das durch eine Kombination von anthropogen verursachten hydromorphologischen Veränderungen und einer signifikanten stofflichen [X.]elastung (Nährstoffe) verursacht werde. [X.]ass die [X.]-[X.]ewertungsregeln methodisch und fachlich unvertretbar sind oder von den Fachgutachtern fehlerhaft angewendet wurden, haben die Kläger nicht dargelegt.

Soweit die Kläger eine nach Fischarten und Elbabschnitten differenzierende [X.]etrachtung der sauerstoffmangelbedingten [X.]arrierewirkung fordern, betrifft dieses Vorbringen nicht die [X.] [X.]urchgängigkeit, sondern die [X.] Fischfauna (näher dazu unten [X.].[X.])[X.])[X.])(c); vgl. P[X.] II 1, [X.]2).

(e) [X.]ie [X.]ewertung der [X.]en Auswirkungen auf die [X.] Salzgehalt in den [X.] [X.]-West und [X.]-Übergangsgewässer begegnet keinen [X.]edenken.

[X.]ie [X.] ist in beiden [X.] mit "mäßig" bewertet (P[X.] II 1, [X.]3 und 45); die Grundlagen dieser [X.]ewertung sind im Anhang zum Fachbeitrag (P[X.] II 1, [X.]98 ff.) nachvollziehbar dargestellt. [X.]agegen haben die Kläger keine substanziierten Einwendungen erhoben. Sollte ihr Hinweis, die limnische Zone im [X.] [X.]-West habe sich bereits im [X.] verkleinert, darauf zielen, dass die [X.] aktuell zu gut bewertet worden ist, fehlt es schon an der erforderlichen inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Ausführungen auf [X.]99 f. des [X.].

Nach den auf das [X.]-Gutachten [X.] und das [X.]-[X.] [X.] gestützten Feststellungen im Fachbeitrag wird der [X.] [X.]-West (km 635 bis km 654,9; P[X.] II 1, [X.]) von den [X.]en Änderungen der Salzgehalte nur in Randbereichen betroffen. [X.]is km 650 sind bei einem niedrigen, aber häufigen [X.] von 350 m³/s keine Änderungen der Salzgehalte zu erwarten; für den [X.]eich zwischen km 650 und km 655 werden sehr geringe Änderungen [X.]tiziert. [X.]ei km 655 liegen die [X.]en Veränderungen des mittleren und maximalen [X.] deutlich unter 0,1 [X.] (P[X.] II 1, [X.], 66, Tabelle 6.4-3 [X.]8). Im [X.] [X.]-Übergangsgewässer (km 654,9 bis km 727,7; P[X.] II 1, [X.]) sind die modellierten Veränderungen der Salzgehalte vor dem Hintergrund der vorhandenen mittleren Salzgehalte und der großen natürlichen Variation der Salzgehalte ungeeignet, in der Natur mess- und beobachtbare Auswirkungen auf die Salinität hervorzurufen (P[X.] II 1, [X.]6, Tabelle 6.4-3 [X.]8).

[X.]er von den Klägern in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, im [X.] [X.]-West seien negative Auswirkungen der [X.]änderungen auf die [X.] [X.] zu erwarten, da deren Lebensraum bereits im [X.] durch das an der Sohle vorhandene salzhaltigere Wasser beeinträchtigt werde, greift nicht durch. [X.]er Fachbeitrag (P[X.] II 1, [X.]7) verneint [X.]e Auswirkungen unter [X.]ezugnahme auf das [X.]-[X.] [X.] ([X.]42). [X.]anach werden sich die [X.]änderungen auf das Zoobenthos nicht mess- und beobachtbar auswirken. Zwar werde sich die bereits derzeit stattfindende ausbauunabhängige Ausbreitung von [X.]rackwasser- und marinen Arten tendenziell weiter stromauf fortsetzen, weil es sich hierbei fast ausschließlich um [X.] handele, die immer größere [X.]eiche der [X.] besiedelten. [X.]ie [X.]en [X.]veränderungen seien aber zu gering, um signifikante Änderungen der [X.]n zu bewirken, weil der derzeitige Salzgehalt aufgrund unterschiedlicher [X.]abflüsse, [X.] oder Witterungseinflüsse im Untersuchungsgebiet stark variiere. [X.]ass diese [X.]ewertung unvertretbar ist, haben die Kläger nicht dargetan.

(f) [X.]ie [X.] der Kläger gegen die [X.]ewertung der Auswirkungen auf die [X.] Wasserhaushalt bzw. [X.] in den [X.] [X.]-Ost und [X.]-Hafen greifen nicht durch.

[X.]ie [X.] [X.]-Ost und [X.]-Hafen sind der Kategorie Flüsse nach [X.].1 der Anlage 1 zur [X.] 2011 zugeordnet. Für diese Gewässerkategorie ist gemäß Anlage 3 Nr. 2 zur [X.] 2011 die [X.] [X.] nicht einschlägig (vgl. P[X.] II 1, Tabelle 4.2-2 [X.]4). [X.]araus folgt aber nicht, dass die [X.] und die [X.] bei der Auswirkungs[X.]e nicht berücksichtigt werden müssen. Für die [X.]ewertung eines tidebeeinflussten [X.] sind im Gegenteil auch die [X.] relevant. Eingang in die [X.]ewertung finden sie über den Parameter "Abfluss und Abflussdynamik" der [X.] Wasserhaushalt, der in einem Ästuar nicht vom [X.] getrennt werden kann (vgl. P[X.] II 1, [X.]1). [X.]ie [X.]en Änderungen der [X.] und der [X.] sind daher im Fachbeitrag und den [X.]n - wenn auch unter der [X.] [X.] - in der Sache zu Recht auch für die [X.] [X.]-Ost, [X.]-Hafen und [X.]-West geprüft worden (P[X.] II 1, [X.]7 ff., Tabelle 6.4-2 [X.]2, 190 ff.; [X.], [X.]60).

[X.]ie [X.] Wasserhaushalt (Parameter "Abfluss und Abflussdynamik") ist für die [X.] [X.]-Ost und [X.]-Hafen jeweils mit "mäßig" bewertet worden (P[X.] II 1, [X.]0 f.). [X.]er Einwand der Kläger, in Anbetracht des aktuellen [X.]s hätte eine [X.]ewertung mit "schlecht" erfolgen müssen, ist unbegründet. Mangels [X.]ewertung der [X.] Wasserhaushalt im [X.]WP nimmt der Fachbeitrag in Anlehnung an die Verfahrensempfehlung der [X.] zur Klassifizierung des Wasserhaushalts von Einzugsgebieten und Wasserkörpern ([X.] 2014b) eine - mangels anerkannter Standardmethode zulässige - hilfsweise abschätzende [X.]ewertung vor (P[X.] II 1, [X.]83 ff.). [X.]ie Einstufung mit "mäßig" wird damit begründet, dass die vorhandenen anthropogenen [X.]elastungen nicht auf den [X.] und dessen [X.]elastungen im Einzugsgebiet wirkten (P[X.] II 1, [X.]86). [X.]amit setzen sich die Kläger nicht auseinander.

Im Übrigen verweist der Fachbeitrag darauf, dass [X.]e Änderungen des Parameters "Abfluss und Abflussdynamik" nur mittelbar durch Änderungen der [X.] zu erwarten seien, die als Folge der veränderten [X.] in allen tidebeeinflussten [X.] der [X.] und den tidebeeinflussten [X.] ihrer Nebenflüsse einträten (P[X.] II 1, [X.]1). Für die [X.] [X.], unter der die [X.] und [X.] behandelt werden (P[X.] II 1, [X.]7 ff., Tabelle 6.4-2 [X.]2), gibt es - wie im Fachbeitrag (P[X.] II 1, [X.]91 ff.) näher erläutert wird - noch kein [X.]ewertungsverfahren. [X.]er Fachbeitrag (P[X.] II 1, [X.]0) und daran anknüpfend die [X.] ([X.]60) gelangen zu dem Ergebnis, dass die [X.]en Veränderungen der [X.] und der [X.] zwar dauerhaft, hinsichtlich ihrer Intensität aber als gering einzustufen seien, weil sie zum Teil in einem [X.]eich unterhalb der Messgenauigkeit der jeweiligen Messverfahren lägen, durch die [X.]ynamik vorhabenunabhängiger Einflüsse (astronomische Tide, Meeresspiegelanstieg, Windverhältnisse und [X.]abfluss) überprägt würden und/oder sich innerhalb der derzeit auftretenden bzw. in der Vergangenheit beobachteten [X.] bewegten.

Nach den Erläuterungen der [X.]eklagten in der mündlichen Verhandlung im [X.]ezember 2016 ist die [X.]eschreibung der Änderungen als "nicht mess- und beobachtbar" oder "innerhalb der bisherigen [X.] liegend" nicht schematisch abgeleitet und kategorisiert. [X.]iese Formulierungen sollen zum Ausdruck bringen, dass die in Rede stehenden Änderungen [X.]agatellen und daher ungeeignet sind, nac[X.]altig auf die [X.] der biologischen [X.] einzuwirken. [X.]agegen ist nichts zu erinnern. [X.]ass Änderungen, die mit Messverfahren nicht erfasst werden können, keine relevanten Wirkungen zeitigen, ist plausibel. [X.]arüber hinaus können aber auch messbare Änderungen, namentlich bei dynamischen Parametern, marginal sein, wenn sie in Relation zur natürlichen [X.]and- oder [X.] nicht ins Gewicht fallen. So liegen die [X.]inge hier. [X.]er Fachbeitrag geht für den [X.] [X.]-Ost (km 586 bis km 615) gestützt auf das [X.]-Gutachten [X.] von einem Anstieg des [X.] um 0,02 m und einem Absunk des [X.] um 0,03 m bis 0,02 m aus; für die mittlere [X.]geschwindigkeit werden Änderungen von -0,09 bis 0,01 m/s und für die mittlere E[X.]estromgeschwindigkeit von 0,00 bis 0,01 m/s [X.]tiziert (P[X.] II 1, Tabelle 6.4-2 [X.]2). [X.]as [X.]-Gutachten [X.] ([X.] f.) weist etwa für den Abschnitt km 610 bis km 600 ein [X.] von 2,16 bis 2,35 m NN, ein [X.] von -1,58 und -1,00 m NN, eine mittlere [X.]geschwindigkeit von 0,47 bis 0,72 m/s und eine mittlere E[X.]estromgeschwindigkeit von 0,65 bis 0,93 m/s aus (zum Abschnitt km 600 bis km 586 vgl. [X.], [X.] f.) Für den [X.] [X.]-West (km 635 bis km 615) nimmt der Fachbeitrag einen Anstieg des [X.] von 0,02 bis 0,03 m und einen Absunk des [X.] von -0,04 bis -0,03 m, eine Änderung der mittleren [X.]geschwindigkeit um -0,08 bis 0,03 m/s und der mittleren E[X.]estromgeschwindigkeit um [X.] bis 0,01 m/s an (P[X.] II 1, Tabelle 6.4-2 [X.]2). [X.]as [X.]-Gutachten [X.] ([X.]5 f.) verzeichnet für den Abschnitt km 630 bis km 620 ein [X.] von 1,97 bis 2,06 m NN, ein [X.] von -1,87 bis -1,74 m NN, eine mittlere [X.]geschwindigkeit von 0,42 bis 0,81 m/s und eine mittlere E[X.]estromgeschwindigkeit von 0,39 bis 0,65 m/s (zum Abschnitt km 620 bis km 610 vgl. [X.], [X.]8 f.)

Warum es angesichts dieser schon für die von der [X.] betrachteten 10 km-Abschnitte erheblichen [X.]n im [X.] (zu den [X.]n in den [X.] insgesamt siehe P[X.] II 1, Tabelle 9.1-5 [X.]91) unvertretbar ist, die [X.]en Änderungen als geringfügig zu qualifizieren, haben die Kläger nicht dargetan. Ihre Rüge, die Auswirkungen des Vorhabens würden dadurch bagatellisiert, dass in den [X.]-Gutachten auf Mittelwerte der Tidehoch- und [X.]stände abgestellt werde, was unwissenschaftlich sei, greift nicht durch. Angesichts der [X.] bei den [X.]n ist eine Mittelung nicht nur vertretbar, sondern geboten, denn die Minimal- und Maximalwerte bilden nicht die durchschnittlichen [X.] der biologischen [X.] ab. Abgesehen davon wären die [X.]en Änderungen in Relation zu den Minimal- und Maximalwerten noch geringfügiger, als dies schon in Relation zu den gemittelten Werten der Fall ist.

[X.]ie Veränderungen des [X.] durch anthropogene Maßnahmen in der Vergangenheit mussten in die Prognose der [X.]en Auswirkungen nicht einbezogen werden. Es kann daher dahinstehen, welchen Anteil die Fahrrinnenanpassung 1999 am unstreitigen Anstieg des [X.] - am Pegel [X.] um 200 cm in den letzten 100 Jahren (vgl. P[X.] II 1, [X.]91) - hat. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Änderungen durch das streitgegenständliche Ausbauvorhaben. [X.]as so genannte [X.], d.h. den verstärkten Stromauftransport von Sedimenten, hat die [X.] bei ihren Prognosen berücksichtigt (vgl. [X.], II).

(g) [X.]ie Annahme des [X.] (P[X.] II 1, [X.]0; vgl. [X.], [X.]55), die Ablagerung von belastetem [X.] aus den [X.] [X.]-Hafen und [X.]-West in der [X.] [X.] bewirke wegen der vorgesehenen Schutzmaßnahmen keine zusätzliche [X.]elastung des [X.] [X.]-Übergangsgewässer mit flussgebietsspezifischen Schadstoffen im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 2 [X.]. Anlage 5 [X.] 2011, ist nicht zu beanstanden. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die nachstehenden Ausführungen zum chemischen Zustand unter [X.].IV.1.b)[X.]) verwiesen. [X.]er Einwand der Kläger, die [X.] der [X.] [X.] sei nicht gewährleistet, greift nicht durch (siehe oben A.[X.].1.a)[X.])[X.])).

(h) [X.]ie Auswirkungen des Vorhabens auf die unterstützenden [X.] sind entgegen der Auffassung der Kläger auch für die Nebenflüsse (P[X.] II 1, [X.]5 ff., 49 f.) einer ausreichenden Prüfung unterzogen worden. [X.]er Fachbeitrag (P[X.] II 1, [X.]37 f.) und die [X.] ([X.]90 ff.) prüfen die Auswirkungen auf die unterstützenden [X.] bzw. einzelne Parameter der [X.] Tideregime, Salzgehalt und Morphologie und schließen gestützt auf das [X.]-Gutachten [X.] ([X.]7, 91 ff., 102 und [X.]) und das [X.]-[X.] [X.] aus, dass die [X.] sich infolge der durchweg schwachen Auswirkungen in einer Weise verändern, die bei den biologischen [X.] ein Abweichen vom Status quo oder einen Klassenwechsel zur Folge hätte (P[X.] II 1, [X.]38; [X.], [X.]90). [X.]em sind die Kläger nicht mit substanziierten Einwendungen entgegengetreten.

[X.]) [X.]ie vom Fachbeitrag und den [X.]n zugrunde gelegten [X.] der biologischen [X.] und die daran anknüpfenden Prüfungen der [X.]en Auswirkungen auf diese leiden nicht an den von den Klägern geltend gemachten Mängeln.

(a) [X.]ie Einstufung der [X.] Makrophyten in den [X.] [X.]-Ost, [X.]-Hafen, [X.]-West und [X.]-Übergangsgewässer und die Auswirkungs[X.]e für diese [X.] in den [X.] [X.]-Ost, [X.]-Hafen und [X.]-West sind nicht zu beanstanden.

([X.]) [X.]er Fachbeitrag und die [X.] durften die im [X.]WP 2016 (Anhang Karte 4.2.2) dokumentierte Einstufung der [X.] Makrophyten (als Teilkomponente der [X.] Gewässerflora) mit "mäßig" in den [X.] [X.]-Ost, [X.]-Hafen, [X.]-West und [X.]-Übergangsgewässer zugrunde legen (P[X.] II 1, [X.]0 f., 43, 45). Auf die schlechteren Zustandseinstufungen im [X.]WP 2009, die nach dem Vorbringen der Kläger durch die [X.] ("Untersuchung und [X.]ewertung der Qualitätskomponente Makrophyten und Angiospermen in der [X.] gemäß [X.]-WRRL im Rahmen des Koordinierten [X.]messprogramms 2012 Endbericht - Ergebnisse 2012" von April 2013; vgl. P[X.] II 1, [X.]70) bestätigt werden, kommt es insoweit nicht an. [X.]ei erheblich veränderten [X.] ist - wie bereits ausgeführt - [X.]ezugsgröße für die Verschlechterungsprüfung das ökologische Potenzial (siehe oben unter [X.].[X.])[X.])).

Ausweislich der Schreiben der [X.] [X.] vom 7. September 2015 und von [X.] vom 7. Oktober 2015 wurde die [X.] Makrophyten in den vorgenannten [X.] nach [X.]atung gemäß dem "[X.] Verfahren" auf "mäßig" gesetzt (vgl. auch P[X.] II 1, [X.]6, 106, 175 f.; [X.], [X.]63, 176). [X.]iese Setzung durch das Fachgremium [X.] ist mit [X.]lick auf den vorstehend unter [X.])[X.])(3) näher dargelegten Maßnahmenbezug dieses Verfahrens plausibel. Sie ist aus den Zustandsbewertungen von Stiller 2013 ([X.] 2012) abgeleitet worden, die für die [X.] [X.]-Ost, [X.]-Hafen und [X.]-West eine Einstufung mit "schlecht" und für den [X.] [X.]-Übergangsgewässer mit "unbefriedigend" ausweisen (P[X.] II 1, [X.]75).

([X.]) [X.]ie Annahme der [X.], in den [X.] [X.]-Ost, [X.]-Hafen und [X.]-West werde es [X.] nicht zu einer Verschlechterung der [X.] Makrophyten kommen, gibt keinen Anlass zu [X.]eanstandungen. Angesichts der Potenzialbewertung mit "mäßig" wäre nur dann von einer Verschlechterung auszugehen, wenn das Vorhaben einen Klassenwechsel zu "unbefriedigend" bewirkte. [X.]ies wird im Fachbeitrag (P[X.] II 1, [X.]2 [X.] [X.]-Ost; [X.]6 [X.] [X.]-Hafen; [X.] [X.] [X.]-West) und den [X.]n ([X.], [X.]58 ff. [X.] [X.]-Ost; [X.]63 [X.] [X.]-Hafen; [X.]70 [X.] [X.]-West) nachvollziehbar ausgeschlossen.

([X.]) [X.] der Kläger, die Auswirkungs[X.]e für den [X.] [X.]-Ost sei fehlerhaft, weil die Änderungen der Strömungsgeschwindigkeiten für die aktuellen und potenziellen Makrophytenstandorte nicht örtlich und zeitlich differenziert betrachtet wurden, greift nicht durch. Maßgebliche [X.]ezugsgröße für die Feststellung einer Verschlechterung ist grundsätzlich der jeweilige [X.]; lokal begrenzte Veränderungen sind nur relevant, sofern sie sich auf den gesamten [X.] auswirken (siehe oben unter [X.].[X.])[X.])(1)(a)). [X.]ass die von den Klägern unter Hinweis auf die [X.]ilder 77 und 79 in Anlage 1 zum [X.]-Gutachten [X.] geltend gemachten lokalen Zunahmen der maximalen [X.]geschwindigkeit bei [X.], im [X.] und in der [X.]orghorster Elblandschaft sich im gesamten [X.] dergestalt auf die [X.] Makrophyten auswirken können, dass ein Klassenwechsel von "mäßig" zu "unbefriedigend“ anzunehmen ist, lässt sich nicht feststellen. [X.]as [X.]-Gutachten [X.] weist für den Abschnitt km 620 bis km 610 eine [X.]e Änderung der mittleren maximalen [X.]geschwindigkeit von 0,00 bis 0,03 m/s, für den Abschnitt km 610 bis km 600 von 0,01 bis 0,02 m/s und für den Abschnitt km 600 bis km 586 von 0,00 bis 0,03 m/s aus ([X.], [X.]8, 80 und 82). Im Fachbeitrag werden für den gesamten [X.] Änderungen der mittleren [X.]geschwindigkeit von -0,09 bis 0,01 m/s (beim ersten Wert handelt es sich ersichtlich um einen Übertragungsfehler; genannt ist der Wert für den Abschnitt km 630 bis km 620 <[X.], [X.]6>) und der mittleren E[X.]estromgeschwindigkeit von 0,00 bis 0,01 m/s angegeben (P[X.] II 1, Tabelle 6.4-2 [X.]2). [X.]iese Änderungen bewertet der Fachbeitrag (P[X.] II 1, [X.]0 ff.) gestützt auf das [X.]-[X.] [X.] ([X.]56 ff.) und das Gutachten P[X.] II 2.1 ([X.]9) als schwach. [X.]as ist angesichts der aktuell vorhandenen - im Gutachten [X.] abschnittweise wiedergegebenen - [X.]n plausibel. Zudem betrifft die Zunahme der Strömungsgeschwindigkeiten vornehmlich die Fahrrinne und die angrenzenden [X.]. In den ufernahen [X.]eichen sind überwiegend Abnahmen zu erwarten ([X.], [X.]59); dort ist daher theoretisch mit verstärkter Sedimentation zu rechnen, die aber keine relevanten Auswirkungen auf die Standortbedingungen hat (P[X.] II 1, [X.]2; P[X.] II 2.1, [X.]9). [X.]ass die Auswirkungs[X.]e auf über den Tidezyklus gemittelte Strömungsgeschwindigkeiten gestützt ist, ist nicht zu beanstanden, weil damit die Effekte kurzzeitiger - natürlicher - Extremereignisse ausgeblendet werden. Anhaltspunkte dafür, dass die [X.]en Änderungen die Wirkungen natürlicher Extremereignisse in relevanter Weise verstärken, sind nicht dargetan oder sonst ersichtlich.

Ob die von den Klägern vorgetragene zunehmende [X.] in Teilbereichen des [X.] [X.]-Ost und der Anstieg des [X.] maßgeblich auf den [X.] 1999 oder - wie die [X.]eklagten geltend machen - das [X.] zurückzuführen sind, kann dahinstehen. Maßgeblich sind die Auswirkungen des streitgegenständlichen [X.]. [X.]er vorangegangene [X.] und das [X.] sowie ihre jeweiligen Folgewirkungen werden von der aktuellen Potenzialbewertung abgebildet.

([X.]b) [X.]ie Einwände gegen die Auswirkungs[X.]e für die [X.] Makrophyten im [X.] [X.]-Hafen greifen ebenfalls nicht durch. [X.]ie Kläger gehen auch hier schon im Ansatz zu Unrecht von der Maßgeblichkeit der Zustandsbewertung mit "schlecht" aus. Ihre Rüge, der Fachbeitrag (P[X.] II 1, [X.]5 f.) und die [X.] ([X.], [X.]63) hätten relevante Makrophyten-[X.]estände im [X.] [X.]-Hafen fehlerhaft verneint, geht fehl. [X.]ie Feststellung in den [X.]n, im [X.] [X.]-Hafen seien keine relevanten Makrophytenbestände vorhanden, knüpft daran an, dass dieser [X.] von der überblicksweisen Überwachung ausgenommen war und dort keine Monitoringstellen liegen (P[X.] II 1, [X.]6 unter Hinweis auf [X.], [X.], und 2013, [X.]7). [X.]arauf, ob an dieser Praxis mit [X.]lick auf die von den Klägern vorgetragenen Ansiedlungsmaßnahmen für [X.] (im [X.]eich der El[X.]rücken) und den [X.] (im [X.]eich des Holzhafens und des [X.]) festgehalten werden kann, kommt es für die Auswirkungs[X.]e nicht an. [X.]iese verneint einen [X.]en Klassenwechsel bei der [X.] Makrophyten unter Hinweis auf die nur schwachen Änderungen der hydromorphologischen [X.] (P[X.] II 1, [X.]5). [X.]ie Tabelle 6.4-2 auf [X.]2 des [X.] weist für den [X.] [X.]-Hafen [X.]e Änderungen der [X.] um maximal 0,02 bis 0,03 m ([X.]) und maximal -0,04 bis -0,03 m ([X.]) sowie der mittleren [X.]geschwindigkeit um -0,09 bis 0,02 m/s und der mittleren E[X.]estromgeschwindigkeit um [X.] bis 0,01 m/s aus. [X.]ie Einschätzung, dass Änderungen in dieser Größenordnung die [X.] der Makrophyten nicht so beeinflussen, dass ein Klassenwechsel von "mäßig" zu "unbefriedigend" zu erwarten ist, ist angesichts der im Fachbeitrag (P[X.] II 1, [X.]74 f.) näher dargelegten [X.]ewertungskriterien des [X.] nachvollziehbar. Veränderungen der [X.] Makrophyten durch die Errichtung der [X.] werden im Fachbeitrag (P[X.] II 1, [X.]6) und den [X.]n ([X.], [X.]63) mit der [X.]egründung verneint, dass für diese [X.]aumaßnahme ausschließlich vegetationsfreie Flächen beansprucht würden. [X.]em sind die Kläger nicht entgegengetreten.

([X.]c) Entgegen der Auffassung der Kläger wird ein [X.]er Wechsel der [X.] der [X.] Makrophyten von "mäßig" zu "unbefriedigend" im Fachbeitrag (P[X.] II 1, [X.]) und in den [X.]n ([X.], [X.]69 f.) auch für den [X.] [X.]-West zu Recht ausgeschlossen. [X.]ie dagegen gerichteten [X.] der Kläger, die einmal mehr fehlerhaft an der Einstufung des Zustands als "schlecht" anknüpfen und auf die [X.]ewertung der [X.], Sedimentation/Erosion und ([X.] zielen, sind nicht begründet.

[X.]er Fachbeitrag geht - wie vorstehend unter [X.])[X.])(1)(e) näher ausgeführt - für den [X.] [X.]-West (km 635 bis km 654,9) von sehr geringen, auf einen Randbereich beschränkten [X.]veränderungen aus. [X.]is km 650 sind bei einem [X.] von 350 m³/s keine Änderungen der Salzgehalte zu erwarten; für den [X.]eich zwischen km 650 und km 655 werden sehr geringe Änderungen [X.]tiziert. [X.]ei km 655 liegen die [X.]en Veränderungen des mittleren und maximalen [X.] deutlich unter 0,1 [X.] (P[X.] II 1, [X.]6; Tabelle 6.4-3 [X.]8). [X.]ass die Fachgutachter hier in erster Linie auf das häufigste niedrige [X.] von 350 m³/s abgestellt haben, ist nicht zu beanstanden. [X.]er strenge habitatrechtliche Maßstab, der namentlich bei [X.] besonders vorsorgliche Annahmen verlangt, findet im Wasserrecht keine Anwendung. [X.]ie Annahme, dass derart geringe Änderungen des [X.] im [X.] [X.]-West bei den Makrophyten einen Klassenwechsel zu "unbefriedigend" nach sich ziehen können, liegt fern und ist von den Klägern nicht schlüssig begründet worden. [X.]as gilt auch für die immer noch geringen, sich weiter stromauf erstreckenden [X.]änderungen bei einem seltenen, sehr niedrigen ([X.]) [X.] von 180 m³/s (vgl. P[X.] II 1, [X.]). Aus dem Hinweis der Kläger, der erhöhte Salzgehalt wirke sich negativ auf die Vitalität und damit mittelbar auf die Ausdehnung und Vegetationszonierung der Süßwasserröhrichte und Glykophyten aus, folgt nichts anderes. Ausweislich des [X.] zu den gefährdeten Pflanzenarten (P[X.] II 2.1, [X.]) kommen echte Glykophyten im Untersuchungsgebiet - auch im [X.] [X.]-West - nicht vor. Zu den [X.] ist dort zwar ausgeführt, dass salztolerantere Arten in ihrer Konkurrenzfähigkeit gegenüber weniger salztoleranten Arten geringfügig gefördert werden könnten (P[X.] II 2.1, [X.]0). Insgesamt drohten aber über den Wasserpfad keine Auswirkungen, die den [X.]estandswert nachteilig veränderten. [X.]er [X.]estand werde sich [X.] langfristig nicht ändern, die lokalen Populationen blieben sicher erhalten (P[X.] II 2.1, [X.]1).

[X.]iese Prognose schließt die [X.]en Änderungen der [X.] und der [X.] sowie die dadurch bewirkten Erosionen bzw. [X.] mit ein (P[X.] II 2.1, [X.]8 f.; zum [X.] vgl. P[X.] II 2.1, [X.]5). Sie ist angesichts der im Fachbeitrag für den [X.] [X.]-West ausgewiesenen [X.]en Änderungen der [X.] plausibel. [X.]anach ist von einem [X.]en Anstieg des [X.] um maximal 0,02 bis 0,03 m und einem Absunk des [X.] um maximal -0,04 bis [X.] m sowie einer Veränderung der mittleren [X.]geschwindigkeit um -0,08 bis 0,03 m/s und der mittleren E[X.]estromgeschwindigkeit um [X.] bis 0,01 m/s auszugehen (P[X.] II 1, [X.]2). Warum diese Änderungen angesichts der im [X.]-Gutachten [X.] ausgewiesenen [X.]n (z.[X.]. im Abschnitt km 650 bis km 640 [X.] zwischen 1,72 und 1,84 m NN, [X.] zwischen -1,65 bis -1,57 m NN, mittlere [X.]geschwindigkeit zwischen 0,75 und 0,91 m/s sowie mittlere E[X.]estromgeschwindigkeit zwischen 0,70 und 0,86 m/s; [X.], [X.]1 f.) geeignet sein sollen, bei den Makrophyten einen Klassenwechsel zu bewirken, ist nicht erkennbar und haben die Kläger nicht dargelegt.

Mit ihrem Hinweis auf eine zusätzliche [X.]elastung durch [X.] dringen die Kläger nicht durch. [X.]en Parameter Seegangsbelastung (WRRL: [X.]) ordnet der Fachbeitrag als Teil der [X.] [X.] zutreffend dem Übergangsgewässer zu (P[X.] II 1, [X.]9). Welchem Parameter bzw. welcher [X.] die schiffserzeugte [X.] zuzuordnen ist, kann dahinstehen. [X.]er Fachbeitrag schließt [X.] verstärkte [X.] durch schiffserzeugte [X.]elastungen mit [X.]lick auf die in den [X.]n festgelegte [X.]egrenzung der Schiffsgeschwindigkeiten ([X.], [X.]5) aus. [X.]ie Einwendungen der Kläger gegen das der [X.]emessung der Schiffsgeschwindigkeiten zugrunde liegende [X.]-Gutachten H.1d und die Wirksamkeit der Überwachungsmethode sind nicht begründet (siehe oben unter A.[X.].1.d und [X.].I[X.]1.b)[X.])).

(b) Einstufung und Auswirkungs[X.]e für die [X.] benthische wirbellose Fauna ([X.]) begegnen ebenfalls nicht den geltend gemachten [X.]edenken.

([X.]) [X.]er Fachbeitrag knüpft bei der [X.]ewertung des ökologischen Potenzials dieser [X.] am [X.]WP 2016 (Karte 4.2.3) an (P[X.] II 1, [X.]0 ff., 77 f., 91 ff., 109 ff., 132 ff.). [X.]ie darin dokumentierten [X.] mit "mäßig" für die erheblich veränderten [X.] [X.]-Ost, [X.]-Hafen, [X.]-West und [X.]-Übergangsgewässer sowie die Zustandsbewertung mit "sehr gut" für den natürlichen [X.] [X.]-Nord sind nicht zu beanstanden.

Ausweislich der Erläuterungen im Anhang zum Fachbeitrag (P[X.] II 1, [X.]77 ff., 203 f.) ist für die Potenzialbewertung der [X.] benthische wirbellose Fauna in den [X.] [X.]-Ost, [X.]-Hafen, [X.]-West und [X.]-Übergangsgewässer eine Anpassung des für die Zustandsbewertung entwickelten Ästuartypieverfahrens ([X.]) erfolgt. Mithilfe des für die Zustandsbewertung der limnischen [X.] modifizierten [X.]ewertungsverfahrens ([X.]+) ist für die [X.] [X.]-Ost, [X.]-West und [X.]-Übergangsgewässer eine Neuberechnung der Potenzialbewertung auf der Grundlage der [X.]aten von [X.] [X.]011a, 2013; siehe P[X.] II 1, [X.]68) erfolgt; die Einstufung der [X.] für den [X.]-Hafen basiert auf expert judgement (P[X.] II 1, [X.]78).

[X.]as für die Potenzialbewertung modifizierte Teilmodul [X.] des Verfahrens [X.]+ begegnet nicht deshalb [X.]edenken, weil die [X.] um verschiedene Arten aus der Gruppe der Insekten und der Mollusken reduziert worden ist. Nach den Erläuterungen von [X.] ("Ermittlung des höchsten ökologischen Potenzials und des guten ökologischen Potenzials für tideoffene Gewässer - Qualitätskomponente [X.]. [X.] 22.2/3 sowie Typ 20 " von April 2015, [X.]9; fortan [X.] 2015, vgl. P[X.] II 1, [X.]66) ist ein regelmäßiges Vorkommen dieser Arten unter den aktuellen hydromorphologischen Rahmenbedingungen und Nutzungen als unwahrscheinlich angesehen worden. [X.]er dadurch entstehende deutliche Unterschied zwischen der [X.] und der "reduzierten Taxaliste" sei auf der [X.]ewertungsebene irrelevant. Aufgrund der Konzeption des [X.]-Moduls sei zur Erreichung des höchsten ökologischen Potenzials ein Vorkommen aller Taxa der Liste nicht erforderlich. Vor diesem Hintergrund ist es fachlich unbedenklich, bei der [X.]estimmung des relevanten Artenspektrums für eine Potenzialbewertung solche Arten auszuklammern, die in den betroffenen [X.] aufgrund ihrer anthropogenen Überformung nicht (mehr) vorkommen.

Entgegen der Auffassung der Kläger liegen der Potenzialbewertung nicht nur die Ergebnisse für das [X.] zugrunde. [X.]ie [X.]ewertungstabellen auf [X.]8 ([X.] [X.]-Hafen), [X.]2 ([X.] [X.]-West) und [X.]10 ([X.]-Übergangsgewässer) beziehen sich zwar maßgeblich auf [X.] 2013 ("[X.]ie Untersuchung der Qualitätskomponente benthische Wirbellosenfauna gemäß WRRL und Koordinierten [X.]messprogramm 2012 in den [X.] <[X.]> der [X.]" von Juni 2013; vgl. P[X.] II 1, [X.]68). [X.]iese Untersuchung enthält aber u.a. eine vergleichende [X.]ewertung der Jahre 2007, 2010 und 2012 ([X.] 2013, [X.] f.). Auf den Zustandsbewertungen für diese drei Jahre beruhen die [X.] von [X.] 2015 ([X.]5) für die [X.] [X.]-Ost und [X.]-West (vgl. [X.], [X.]6).

[X.]er Einstufung der [X.] benthische wirbellose Fauna mit "mäßig" im [X.] [X.]-Hafen ist ausweislich der Erläuterungen von [X.] vom 7. Oktober 2015 ([X.] oben) die Zustandsbewertung von [X.] 2013 mit "unbefriedigend" an der Grenze zu "mäßig“ zugrunde gelegt worden. [X.]aran gemessen und im Hinblick auf die im Fachbeitrag (P[X.] II 1, [X.]) dargelegten strukturellen und funktionalen [X.]efizite des [X.] [X.]-Hafen ist dieses Ergebnis plausibel.

[X.]ie [X.]ewertung der [X.] benthische wirbellose Fauna für den [X.] [X.]-Übergangsgewässer beruht auf [X.] 2014b ("[X.]efinition des ökologischen Potenzials in [X.]. Theoretischer Hintergrund und [X.]ewertungsmethoden für die Qualitätskomponenten nach WRRL" von 2014; P[X.] II 1, [X.]10, 166, 178). [X.]abei wurde laut [X.] vom 7. Oktober 2015 ([X.]) für das [X.] ein unbefriedigendes Potenzial (allerdings an der Grenze zu "mäßig") und für das [X.] ein mäßiges Potenzial ermittelt und auf dieser Grundlage insgesamt ein mäßiges Potenzial zugrunde gelegt. Hiergegen haben die Kläger keine substanziierten Einwände erhoben.

[X.]ie im Fachbeitrag nicht näher untersetzte - gegenüber dem [X.]WP 2009 verbesserte - [X.]ewertung der [X.] benthische wirbellose Fauna im [X.] [X.]-Nord (ehemals Küstengewässer) mit "sehr gut" (P[X.] II 1, [X.] Tabelle 6.4-44 [X.]32) ist nach den übereinstimmenden Angaben der [X.]eteiligten in der mündlichen Verhandlung im [X.]ezember 2016 gemäß Auskunft eines Mitarbeiters der zuständigen [X.] [X.]behörde auf einen Anstieg des M-AM[X.]I Indexes auf 0,85 (= Klassengrenze; P[X.] II 1, Tabelle 6.4-45, [X.]32) infolge einer Zunahme des [X.] (von 31 auf 40) zurückzuführen. Soweit die Kläger diese verbesserte Einstufung wegen der natürlichen Schwankungen der Artenhäufigkeit für nicht gerechtfertigt halten, wäre ein [X.]er Klassenwechsel von dann "gut" zu "mäßig" erst recht nicht zu erwarten.

([X.]) [X.]ie Auswirkungs[X.]e für die [X.] benthische wirbellose Fauna im [X.] [X.]-Hafen ist nicht zu beanstanden. [X.]er Fachbeitrag schließt nachteilige Veränderungen durch die in diesem [X.] vorgesehenen Maßnahmen (Vertiefung, Verbreiterung, erhöhte [X.], Herstellung [X.] und Richtfeuerlinie [X.]) nicht von vornherein aus, geht im Ergebnis aber davon aus, dass die nach Anlage 3 der [X.] 2011 bewertungsrelevanten Parameter "Artenzusammensetzung" und "Artenhäufigkeit" [X.] nicht so nachteilig verändert werden können, dass ein Klassenwechsel von "mäßig" (an der Grenze zu "unbefriedigend") zu "unbefriedigend" droht (P[X.] II 1, [X.]8 ff., 82); die [X.] machen sich diese [X.]ewertung zu eigen ([X.], [X.]64 f.). Soweit dabei auf [X.]65 der [X.] darauf verwiesen wird, dass die [X.] laut [X.]WP im mittleren [X.]eich der Klassenstufe "mäßig" liege, bezieht sich diese - unzutreffende - Angabe offenbar auf die obere Zeile der Tabelle 6.4-11 auf [X.]8 des [X.]. Tatsächlich liegt die [X.]ewertung nach dem ökologischen [X.] ([X.]) ausweislich der Erläuterung Nr. 2 zu dieser Tabelle an der Klassengrenze.

Für die [X.]elastbarkeit der Auswirkungs[X.]e ist dieser Fehler ohne [X.]elang. Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die [X.] von anderen Voraussetzungen ausgegangen sind als der Fachbeitrag. [X.]ie [X.]ezugnahmen auf den Fachbeitrag auf [X.]64 f. der [X.] belegen im Gegenteil, dass sie dessen [X.]ewertungen uneingeschränkt übernehmen wollten. [X.]ie Einschätzung des [X.], die Auswirkungen des Vorhabens seien auch unter [X.]ücksichtigung der Einstufung der [X.] an der unteren Klassengrenze nicht geeignet, einen Klassenwechsel zu "unbefriedigend" zu bewirken, ist fachlich hinreichend untersetzt. Sie beruht tragend auf den Annahmen, dass von der Vertiefung der Fahrrinne nur eine Fläche von ca. 13 % (= 360 ha, siehe P[X.] II 1, [X.]) des [X.] betroffen ist, die von wenigen angepassten, ökologisch anspruchslosen Arten mit hohem Reproduktionspotenzial in einem [X.] besiedelt wird, die Verbreiterung der Fahrrinne nur eine Fläche von < 1 % des [X.] (= rund 20 ha, P[X.] II 1, [X.]1) einnimmt, die relativ arten- und individuenarm ist und eine geringe [X.]iversität aufweist, und die betroffenen Flächen nach Abschluss der Ausbau- und [X.] zeitnah (Regeneration nach 6 bis 18 Monaten) [X.] werden. [X.]ie dagegen gerichteten [X.] der Kläger greifen nicht durch.

[X.]ie [X.] und die [X.] zur Unterhaltung der neuen Sohltiefe in der [X.] werden in einem anthropogen degradierten [X.]eich stattfinden und sind daher nachvollziehbar ungeeignet, die dort schon jetzt deutlich reduzierte Artenvielfalt und Individuendichte nachteilig zu verändern. Für die Verbreiterung der Fahrrinne gilt im Ergebnis auch in Ansehung der Untersuchungsergebnisse von [X.] 2013 nichts anderes. Zwar lassen sich laut [X.] 2013 ([X.]4 und 28) anhand der Positionierung der fünf Probestellen im Längsschnitt des [X.] [X.]-Hafen die intensiv unterhaltenen Strecken von Abschnitten mit geringem Unterhaltungsaufwand mit dem [X.] eindeutig trennen. Ungeachtet dieser ohne Weiteres nachvollziehbaren Erkenntnis zeichnet sich der [X.] [X.]-Hafen aber insgesamt durch eine artenarme Zoobenthoszönose und monospezifische Ausrichtung auf eine Süßwasserart aus ([X.] 2013, [X.], 13 f.), die auch die Einstufung der [X.] mit "mäßig" an der Grenze zu "unbefriedigend" bedingt. In diese [X.]etrachtung sind die Ergebnisse für die in der [X.] gelegene [X.] nicht eingestellt worden, weil diese für die Gesamtstrecke nicht repräsentativ ist ([X.] 2013, [X.]4).

Ob die Messergebnisse an den [X.] und [X.] danach - wie die Kläger meinen - überhaupt Rückschlüsse auf die Artenvielfalt und Individuendichte in den von der Verbreiterung betroffenen [X.]eichen zulassen, die weiter stromab unmittelbar an die vielbefahrene und regelmäßig unterhaltene Fahrrinne angrenzen, kann dahinstehen. Grundsätzlich wird sich die Verbreiterung stärker auf das Zoobenthos auswirken als die weitere Vertiefung der Fahrrinne, weil [X.]eiche ausgebaggert werden, die zwar durch den Schiffsverkehr in der angrenzenden [X.] vorbelastet sind, bisher aber nicht unmittelbar von Ausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen betroffen waren ([X.], [X.]02). [X.]ie betroffenen Flächen machen aber mit weniger als 1 % nur einen geringen Teil des [X.] aus. Zudem kann ebenso wie für die Vertiefung auch für die Verbreiterung von einer zeitnah nach [X.]eendigung der [X.] beginnenden Wiederbesiedlung ausgegangen werden, die das Gewicht der nachteiligen Wirkungen der [X.]n zusätzlich reduziert. Mobile Arten und die Arten, die sich passiv mit der Strömung ausbreiten, treten nach den auf das [X.]-[X.] [X.] gestützten Feststellungen des [X.] bereits nach einigen Stunden wieder in den gebaggerten [X.]eichen auf (P[X.] II 1, [X.]). Vor diesem Hintergrund ist die Erwartung einer leicht veränderten Artenzusammensetzung der [X.]zönose in Richtung der [X.] in der vorhandenen Fahrrinne sowie eines leichten Rückgangs der Artenhäufigkeit (P[X.] II 1, [X.]1; [X.], [X.]64 f.) plausibel. [X.]er Einwand der Kläger, es werde [X.] zu einem weiteren Anstieg der Individuenzahlen der ohnehin do[X.]anten stenöken [X.] volki kommen, geht fehl. [X.]ie [X.]o[X.]anz dieser Art im [X.] [X.]-Hafen - die im Übrigen ausweislich der Tabelle [X.] ([X.] 2013, Anhang [X.]3) auch an der [X.] festgestellt worden ist - hat Eingang in die Zustands-/Potenzialbewertung gefunden ([X.] 2013, [X.]5). Für die Annahme der Kläger, die Zunahme dieser Art habe zu einer rechnerischen Verbesserung des [X.]ewertungsergebnisses geführt bzw. werde als positive Entwicklung betrachtet, geben weder der Fachbeitrag noch die [X.] etwas her.

(c) Mit ihren [X.] gegen die Einstufung und Auswirkungs[X.]e für die [X.] Fischfauna dringen die Kläger ebenfalls nicht durch.

([X.]) Entgegen ihrer Auffassung bedurfte es im [X.]WP 2016 und im Fachbeitrag für die [X.] [X.]-Ost, [X.]-Hafen, [X.]-West und [X.]-Übergangsgewässer keiner Einstufung des ökologischen Zustands dieser [X.]; für diese erheblich veränderten [X.] ist das ökologische Potenzial maßgeblich. [X.]ie aus dem [X.]WP 2016 übernommenen [X.] mit "mäßig" (P[X.] II 1, [X.]0 [X.] [X.]-Ost; [X.] [X.] [X.]-Hafen; [X.]8 [X.] [X.]-West; [X.]16 [X.] [X.]-Übergangsgewässer) sind nicht zu beanstanden. Für die limnischen [X.] [X.]-Ost, [X.]-Hafen und [X.]-West beruhen sie auf dem von [X.] entwickelten Verfahren "[X.] für die limnischen [X.] der [X.]. [X.] - Estuarine [X.] ([X.]), Typ 20 'sandgeprägte tidebeeinflusste Ströme', Typ 22.3 'Ströme der Marschen'" von Oktober 2014; fortan [X.] 2014a, vgl. P[X.] II 1, [X.]66). [X.]ewertungsverfahren für den [X.] [X.]-Übergangsgewässer ist das "[X.] - [X.]", das ebenfalls von [X.] entwickelt und für das ökologische Potenzial angepasst worden ist ("[X.]efinition des ökologischen Potenzials in [X.]. Theoretischer Hintergrund und [X.]ewertungsmethoden für die Qualitätskomponenten nach WRRL" von 2014; fortan [X.] 2014b; vgl. auch die Erläuterungen im Anhang zum Fachbeitrag P[X.] II 1, [X.]81 f.).

[X.]er Hinweis der Kläger auf die erheblich divergierenden [X.] bei der Plausibilitätsprüfung von [X.] begründet keine [X.]edenken an der fachlichen und methodischen Vertretbarkeit dieses Verfahrens. Ausweislich der Erläuterungen in [X.] 2014a ([X.]3 ff.) sind die formalen [X.]ewertungen nach dem Verfahren [X.] auch mit [X.] verglichen worden. Zu diesem Zweck wurden 15 Fachleuten (Fachbehörde, Mitglieder der [X.]-Interkalibrierungsgruppe Fische, andere Fischbiologen) hypothetische Fangdaten vorgelegt. [X.]ie Ergebnisse der [X.] für fünf verschiedene Szenarien unterscheiden sich teilweise um bis zu drei Klassenstufen ([X.] 2014a, [X.]5). [X.]araus kann aber nicht auf die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geschlossen werden. [X.]ie Ergebnisse der [X.]efragung erheben keinen Anspruch auf Repräsentativität und spiegeln das "[X.]auchgefühl" der Experten wider; sie haben nur orientierenden [X.]harakter ([X.] 2014a, [X.]4). Zudem sind zwar Unterschiede zwischen formaler [X.]ewertung und [X.] zu konstatieren. [X.]ie graduell etwas optimistischere [X.]-[X.]ewertung liegt aber ganz überwiegend im [X.]eich der Standardabweichungen der fachlichen Einschätzung ([X.] 2014a, [X.]5).

([X.]) [X.]ie Einwände gegen die Auswirkungs[X.]e für die [X.] Fischfauna in den [X.] [X.]-Hafen und [X.]-West sind nicht begründet.

([X.]) [X.]ie Kläger halten die Auswirkungs[X.]e für den [X.] [X.]-Hafen für fehlerhaft, weil mit [X.]lick auf die Einstufung der [X.] Fischfauna an der Klassengrenze zu "unbefriedigend" (Klassengrenze bei einem [X.] von < 0,4; Einstufung [X.] im [X.] 0,409; P[X.] II 1, Tabelle 6.4-15 [X.]) ohne Weiteres davon auszugehen sei, dass die [X.]aumaßnahmen (Vertiefung, Verbreiterung, [X.], Herstellung [X.] und Richtfeuerlinie [X.]) bzw. deren Folgen (Verlandung, Erosion, [X.]eeinträchtigung des [X.]) zu einem Klassenwechsel und damit zu einer Verschlechterung im Sinne der Rechtsprechung des [X.] führten. [X.]ieser Ansatz greift zu kurz.

[X.]er Fachbeitrag stellt bei der Auswirkungs[X.]e auf die für die [X.]ewertung des ökologischen Potenzials der [X.] Fischfauna maßgeblichen Parameter "Artenzusammensetzung", "Artenhäufigkeit" und "Altersstruktur" ab (Anlage 3 Tabelle 1 zur [X.] 2011; [X.] Ziffer 1.1.1 zur WRRL; [X.] 2014a, [X.]3 ff.) und prüft, ob diese Parameter durch das Vorhaben so nachteilig verändert werden können, dass ein Klassenwechsel zu erwarten ist (P[X.] II 1, [X.] f.). Als Voraussetzung dafür nennt der Fachbeitrag alternativ eine deutlich ungünstigere Artenzusammensetzung durch den [X.]en Ausfall von Leitarten oder typspezifischen Arten, eine Verschiebung der relativen Artenhäufigkeit durch einen deutlichen Rückgang der [X.]estände mehrerer Arten auf einem großen Flächenanteil der [X.] oder eine Veränderung der Altersstruktur der Fischbestände durch den weitgehenden Ausfall einzelner - insbesondere juveniler - Altersklassen (P[X.] II 1, [X.]7). Hiervon sind - wie die [X.]eklagten in der mündlichen Verhandlung im [X.]ezember 2016 klargestellt haben - entgegen der missverständlichen Formulierung auf [X.]64 der [X.] auch die [X.] ausgegangen. [X.]er Fachbeitrag (P[X.] II 1, [X.]5 ff.) und die [X.] ([X.], [X.]66 f.) verneinen einen drohenden Klassenwechsel mit der [X.]egründung, dass von den [X.]n und [X.] zwar [X.]eeinträchtigungen der Fische durch Lärm/Geräusche, Schiffsbewegungen und verstärkte Trübung ausgingen, die aber nur temporäre Einschränkungen und Meidungsreaktionen zur Folge hätten. Auch während der [X.]auarbeiten seien ausreichende Ausweichmöglichkeiten in störungsärmere und -freie [X.]eiche vorhanden. [X.]ie - im Fachbeitrag näher lokalisierten - Laich- und Aufzuchtgebiete der meisten Fischarten im [X.] würden von den [X.] nicht betroffen, der [X.] werde durch das in den [X.]n angeordnete [X.]aggerverbot geschützt. [X.]ie [X.] würden nur in geringem Umfang geändert.

[X.]iese [X.]ewertung ist nachvollziehbar und wird durch das Vorbringen der Kläger nicht erschüttert. Allein die Nähe der [X.]-[X.]ewertung zur unteren Klassengrenze trägt die Annahme eines "zwangsläufigen" [X.] schon deshalb nicht, weil es dazu einer Veränderung der Parameter "Artenzusammensetzung", "Artenhäufigkeit" oder "Altersstruktur" bedarf, deren Ausprägung bereits das Ergebnis einer intensiven anthropogenen Überformung und Nutzung des [X.] [X.]-Hafen ist. Soweit die Kritik der Kläger an der Auswirkungs[X.]e an den nach ihrer Auffassung unterschätzten Auswirkungen des Vorhabens auf die unterstützenden [X.] (Morphologie, Wasserhaushalt/[X.], [X.]) anknüpft, ist sie unbegründet (siehe oben unter [X.].[X.])[X.])(1)(a), (c), (e), (f)). [X.]ass die danach geringen Auswirkungen auf die unterstützenden [X.], namentlich die [X.] Morphologie, Wasserhaushalt/[X.], [X.]urchgängigkeit und [X.] sich dergestalt auf die Artenhäufigkeit, Artenzusammensetzung oder Altersstruktur auswirken, dass die Klassengrenze voraussichtlich überschritten wird, ist nicht ersichtlich oder dargetan.

Aus dem Hinweis der Kläger auf die Stellungnahme des [X.] [X.] e.V. ([X.]) vom 24. November 2016 (Kapitel 4) folgt nichts anderes. [X.]er [X.] hält die Annahme, dass es nicht zu einem Klassenwechsel kommt, nicht für schlüssig, weil die gegenüber dem [X.] ([X.] 0,38) verbesserte [X.]ewertung für das [X.] in [X.] 2014a (Tabelle 20 [X.]9) im Wesentlichen auf einer höheren Individuenzahl des [X.]reistacheligen Stichlings und der [X.] beruhe. Sofern dieser geringe Unterschied für einen Klassenwechsel nach oben reiche, müsse dies auch umgekehrt gelten. [X.]ieses Vorbringen überzeugt nicht. Ausweislich der Tabelle 4 ("Überblick über die Referenzartengemeinschaft der [X.] 20 und 22.3") in [X.] 2014a ([X.]7) sind der [X.]reistachelige Stichling und die [X.] im [X.] Leitarten mit hoher Individuenzahl. [X.]er [X.] weist selbst darauf hin, dass der [X.]reistachelige Stichling ein eigenständiger [X.]indikator sei und die [X.] zum [X.]indikator der [X.]yprinidae (Karpfenfische) gehöre. [X.]er [X.]reistachelige Stichling ist in der Tabelle 1 auf [X.] der Stellungnahme des [X.] mit zwei adulten Exemplaren im [X.] und 108 Exemplaren im [X.] verzeichnet; die Änderung ist als stark positive Entwicklung (++) bewertet. Für die [X.] sind in dieser Tabelle jeweils insgesamt 11 Exemplare im [X.] und 335 Exemplare im [X.] angegeben; auch diese Änderung wird als stark positive Entwicklung klassifiziert. [X.]ass die danach stark positive Entwicklung zweier Leitarten einen Klassenwechsel nach oben bewirkt haben kann, leuchtet ohne Weiteres ein.

([X.]b) Ein [X.]er Klassenwechsel für die im [X.] [X.]-West mit einem [X.] von 0,435 in der Nähe der unteren Klassengrenze eingestuften [X.] Fischfauna wird im Fachbeitrag (P[X.] II 1, [X.]8 ff.) und den [X.]n ([X.]72 f.) ebenfalls nachvollziehbar verneint. Auch hier gilt, dass die [X.]ewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die unterstützenden [X.] nicht zu beanstanden ist (siehe oben unter [X.].[X.])[X.])(1)(a), (c), (d), (e)). Warum die schwachen Änderungen der Salzgehalte im [X.]eich km 650 bis km 655 - wie die Kläger ohne nähere Ausführungen geltend machen - als zusätzlicher Stressor für die stromauf wandernden Fische wirken, erschließt sich nicht. Hinsichtlich des [X.] sind für die Finte, die in der [X.] von Mitte April bis Ende Juni im [X.]eich km 635 bis km 655 laicht, erhebliche [X.]eeinträchtigungen durch einen [X.]en Absunk des Sauerstoffs um 0,2 mg O2/l selbst nach dem strengen habitatrechtlichen Maßstab zu Recht ausgeschlossen worden (siehe oben unter [X.].I[X.]1.g)[X.])). [X.]ass die [X.]n auf insgesamt ca. 14,6 % der Fläche des [X.] (Vertiefung auf einer Fläche von 410 ha ≙ ca. 11 %, [X.] auf rund 130 ha ≙ ca. 3,6 %; vgl. P[X.] II 1, [X.]9) mit Ausnahme des [X.]s der Finte für die Fischfauna relevante [X.]eiche betreffen, haben die Kläger nicht substanziiert dargetan. Laut Fachbeitrag (P[X.] II 1, [X.]9) bevorzugen die adulten Stadien vieler Fischarten die zumeist nahrungsreicheren, strömungsärmeren und flacheren [X.]eiche. Neben der Finte bevorzugten lediglich Hering, Sprotte und die [X.] das tiefere Wasser des [X.]. [X.]ie [X.] komme im [X.] aber nicht vor, Hering und Sprotte zählten nicht zu den bewertungsrelevanten Arten. [X.]as Vorbringen der Kläger, die [X.]en Änderungen der maximalen E[X.]e- und [X.]geschwindigkeiten sowie der [X.]dauer führten zu einer zunehmenden Verlandung wertvoller Flachwasserzonen und [X.] im [X.], etwa der Hahnöfer [X.], findet in den [X.]-Gutachten keine Stütze. [X.]as Gutachten [X.] ([X.]7) [X.]tiziert für die Hahnöfer [X.] eine Abnahme des Eintrags [X.] Sedimente um 10 % und für die [X.]er [X.] eine Zunahme um 2 %. [X.]ass diese Änderungen zu einer Verlandung führen, ist nicht plausibel und wird auch durch die von den Klägern benannten [X.]ilder 75, 85, 95 und 105 der Anlage 1 zum [X.]-Gutachten [X.] nicht belegt.

Aus den Schwankungen des [X.] zwischen den einzelnen Jahren [X.]009: 0,52; 2011: 0,58; 2012: 0,435), die größer sind als der Abstand des [X.] für das [X.] zur Klassengrenze von 0,40, kann entgegen der Auffassung des [X.] nicht auf einen drohenden Klassenwechsel geschlossen werden. Ausweislich der Tabelle 20 in [X.] 2014a ([X.]9) haben sich die Schwankungen im [X.] [X.]-West in den Jahren 2009, 2011 und 2012 immer innerhalb der [X.] "mäßig" bewegt. Hinzu kommt, dass die biologischen [X.] oftmals eine hohe natürliche zeitliche Variabilität, etwa im Vorkommen und in der [X.] von Arten, aufweisen. [X.]iese Variabilität ist z.[X.]. auf im Jahresverlauf oder jahresübergreifend auftretende meteorologische und hydrologische Schwankungen zurückzuführen. Insbesondere bei [X.], deren [X.]ewertung der biologischen [X.] im Grenzbereich zwischen zwei Qualitätsstufen liegt, können sich hieraus Veränderungen in der Gesamtbewertung ergeben. Während sich solche durch natürliche Schwankungen verursachten [X.]ewertungsänderungen bei [X.]etrachtungen über längere [X.]räume und große [X.]etrachtungsräume tendenziell gegenseitig aufheben, können sie auf [X.] der einzelnen Wasserkörper und bei kürzeren [X.]etrachtungszeiträumen zu scheinbaren Veränderungen führen ([X.]WP 2016, [X.]6 f.). [X.]ies erhellt, warum das Augenmerk bei der Auswirkungs[X.]e nicht allein oder vorrangig auf die Entfernung zur unteren Klassengrenze, sondern die [X.]tizierten [X.] zu richten ist. Aus dem Vorbringen des [X.], die [X.] Fischfauna zeige im [X.] [X.]-West seit 2009 einen deutlichen Abwärtstrend, der [X.] vermutlich zu einer Überschreitung der Klassengrenze führe, ergibt sich nichts Abweichendes. Laut Tabelle 20 auf [X.]9 in [X.] 2014a war der [X.] des Jahres 2011 geringfügig höher als der [X.] für das [X.]. Zudem weist immerhin einer der so genannten 4-Holwerte aus dem [X.] sogar einen [X.] von 0,563 auf. [X.]ie Zahlen belegen daher keinen generellen Abwärtstrend, sondern nur Schwankungen, die - wie ausgeführt - auch natürliche Ursachen haben können.

([X.]c) Soweit in der Stellungnahme des [X.] vom 24. November 2016 ([X.] f. unter 4.2) auf mögliche [X.]etroffenheiten der Arten Meerneunauge, Meerforelle und Lachs durch eine [X.]e Verschärfung des Sauerstoffmangels verwiesen wird, fehlt es dem Vorbringen schon an der erforderlichen Substanz. Abgesehen davon, dass diese drei Arten nicht zu den Leitarten oder typspezifischen Arten gehören ([X.] 2014a, Tabelle 4 [X.]7), wird weder dargelegt, welche Sauerstoffwerte für diese Arten relevant sind, noch aufgezeigt, in welchen für diese Arten sensiblen Lebensphasen (etwa [X.]) diese Werte [X.] eine für die Parameter "Artenzusammensetzung", "Artenhäufigkeit" oder "Altersstruktur" relevante nachteilige Veränderung erfahren. [X.]as [X.]-[X.] [X.] ([X.]0) zur aquatischen Fauna weist für das Meerneunauge und den Lachs jedenfalls keine und für die Meerforelle nur eine bedingte [X.]etroffenheit durch Sauerstoffmangel aus.

[X.]er unter [X.]ezugnahme auf [X.] 2014a erhobene Einwand, die [X.]ichte des [X.] könne durch die [X.]n und eine Zunahme des Schiffsverkehrs weiter abnehmen, ist ebenfalls nicht substanziiert. [X.]ie damit vermutlich in [X.]ezug genommene Passage auf [X.]6 von [X.] 2014a behandelt vor allem mögliche Ursachen der 1991 dokumentierten [X.]estandsrückgänge beim [X.]. [X.]ass Stoffbelastungen und Schiffsverkehr auch die maßgeblichen Ursachen für den Rückgang von 2009 bis 2012 sind, ergibt sich daraus nicht. Ungeachtet dessen kommt es hierauf im Rahmen der Auswirkungs[X.]e für das streitgegenständliche Vorhaben entscheidungserheblich nicht an.

(d) [X.], die Verschlechterungsprüfung für die Nebenflüsse sei unzulänglich, weil sie am Potenzial anknüpfe und im Fachbeitrag (P[X.] II 1, Tabelle 6.3-11 [X.]9) nur eine zusammenfassende Gesamtbewertung wiedergegeben werde, ist unbegründet.

Ausweislich der Erläuterungen im Fachbeitrag (P[X.] II 1, [X.]0) sind zwei ([X.] und Wisc[X.]afener [X.]) der insgesamt 16 Nebenflüsse inzwischen von erheblich veränderten in natürliche [X.] umgestuft worden. Nur für diese beiden [X.] ist die Einstufung des ökologischen Zustands relevant, im Übrigen ist die Potenzialbewertung maßgeblich. Für 15 Nebenflüsse ist der ökologische Zustand bzw. das ökologische Potenzial mit "mäßig" oder "unbefriedigend" bewertet, das Potenzial des [X.] ist als "schlecht" eingestuft.

[X.]ie Auswirkungen auf die nicht unmittelbar von [X.]n betroffenen Nebenflüsse werden im Fachbeitrag (P[X.] II 1, [X.]37 f.) und den [X.]n ([X.], [X.]89 ff.) ausreichend behandelt. [X.] Veränderungen der [X.], die bei den biologischen [X.] zu einem Abweichen vom Status quo oder einem Klassenwechsel führen könnten, sind danach nicht zu erwarten (P[X.] II 1, [X.]38; [X.], [X.]92; siehe oben unter [X.])[X.])(1)(h)).

b) Ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot unter dem Gesichtspunkt einer Verschlechterung des chemischen Zustands des [X.] [X.]-Übergangsgewässer durch Ablagerung von belastetem [X.] wird in den [X.]n ([X.]83) zu Recht verneint.

[X.]) [X.]er chemische Zustand dieses [X.] ist wegen der Überschreitung der [X.] für mehrere Stoffe nach § 6 Satz 2 [X.] 2011 als "nicht gut" eingestuft worden (P[X.] II 1, [X.]22 f.). Nach den vom [X.] in seinem Urteil vom 1. Juli 2015 - [X.]/13 - zum ökologischen Zustand entwickelten Grundsätzen stellt jede weitere nachteilige Veränderung einer in der niedrigsten Klassenstufe eingeordneten Qualitätskomponente eine unzulässige Verschlechterung dar. [X.]iese Grundsätze können auf den chemischen Zustand übertragen werden. [X.]ie Wasserrahmenrichtlinie und die [X.] sehen zwar für die [X.]ewertung des chemischen Zustands anders als beim ökologischen Zustand/Potenzial nicht fünf Klassenstufen, sondern nur zwei [X.]ewertungsmöglichkeiten ("gut" und "nicht gut") vor. [X.]er [X.] hat bei der Konkretisierung des Verschlechterungsbegriffs aber nicht allein auf den ökologischen Zustand bzw. das ökologische Potenzial abgestellt, sondern den chemischen Zustand in seine rechtliche Würdigung einbezogen. [X.]abei hat er als Gegenstand der Qualitätsziele ausdrücklich auch den guten chemischen Zustand benannt (Rn. 41) und auf die [X.]efinition des [X.]egriffs "Zustand des Oberflächengewässers" in Art. 2 [X.]7 WRRL verwiesen (Rn. 55), die den chemischen Zustand einschließt. [X.]ie "volle praktische Wirksamkeit des Verschlechterungsverbots" hat er nur dann als gewährleistet erachtet, wenn der [X.]egriff "Verschlechterung" im Hinblick auf eine Qualitätskomponente oder einen Stoff ausgelegt werde (Rn. 66). [X.]araus folgt, dass eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines [X.] vorliegt, sobald durch die Maßnahme [X.]destens eine Umweltqualitätsnorm im Sinne der Anlage 7 zur [X.] 2011 (Anlage 8 zur [X.] 2016) überschritten wird. Hat ein Schadstoff die Umweltqualitätsnorm bereits überschritten, ist jede weitere [X.]e Erhöhung der Schadstoffkonzentration eine unzulässige Verschlechterung. Hiervon gehen auch der Fachbeitrag (P[X.] II 1, [X.]9) und die [X.] ([X.]56) aus.

[X.]) [X.]aran gemessen erscheint die Einbringung belasteten [X.]s aus den [X.] [X.]-Hafen und [X.]-West in die [X.] [X.] im [X.] [X.]-Übergangsgewässer nicht von vornherein unbedenklich. Zwar werden ausweislich der [X.] ([X.]81; vgl. auch P[X.] II 1, [X.]23) keine zusätzlichen prioritären oder prioritär gefährlichen Stoffe in das Gewässer eingebracht, die zu einer erstmaligen Überschreitung bisher eingehaltener [X.] führen könnten. [X.]ie Ablagerung belasteten Materials ist aber prinzipiell mit dem Risiko verbunden, dass im Sediment gebundene Schadstoffe, für die schon bisher die [X.] überschritten sind, in die Wasserphase übergehen und dort zu einer Konzentrationssteigerung führen. [X.]ie [X.]eklagten haben indes in der durch Protokollerklärung in der mündlichen Verhandlung vom 21. [X.]ezember 2016 ergänzten Anordnung A.I[X.]1.6.3 ([X.], [X.]) und in Anordnung A.I[X.]2.2 ([X.], [X.]8) Vorkehrungen getroffen, die dies ausschließen sollen. Zum einen darf in die [X.] [X.] nur [X.] eingebracht werden, das unter Fall 2 oder besser der Gemeinsamen Übergangsbestimmungen zum Umgang mit [X.] in Küstengewässern (GÜ[X.]AK) in der jeweils geltenden Fassung fällt, also maximal mäßig höher belastet ist als die Sedimente im [X.]eich der [X.]. Zum anderen erfolgt keine [X.] des [X.]s in die freie Welle, sondern ein Einbau als untere Schicht der [X.] [X.] mit nachfolgender Abdeckung. Für den Einbau ist ein schonendes Verfahren vorgesehen, das den Kontakt mit dem Wasser räumlich und zeitlich eng begrenzt. [X.]as [X.] wird im Schutz zuvor hergestellter [X.]ämme bodennah auf definierten Teilflächen - nach den Erläuterungen der [X.]eklagten in der mündlichen Verhandlung im [X.]ezember 2016 in der Größe von jeweils 500 m x 500 m und in einer Höhe bis zu 1 m - eingebracht. [X.]ie so befüllten Teilflächen sind anschließend mit unbelastetem Material abzudecken; die endgültige Abdeckung der jeweiligen Teilflächen muss vollständig innerhalb von jeweils drei Monaten fertiggestellt sein.

[X.]er [X.] folgt der Einschätzung der [X.]eklagten, dass die genannten Schutzmaßnahmen in der Gesamtschau ausreichen, um eine messtechnisch erfassbare und damit als Verschlechterung zu [X.]uche schlagende Zunahme der Schadstoffkonzentrationen zu vermeiden. [X.]ie jeweils [X.] Teilflächen des ohnehin nur mäßig höherbelasteten Materials machen bloß einen verschwindend geringen Anteil an der Gesamtfläche des [X.] aus; selbst die [X.] [X.] als Ganze nimmt nur 1,5 % der Fläche des [X.] [X.]-Übergangsgewässer ein (P[X.] II 1, [X.]24; [X.], [X.]82). [X.]er Kontakt mit dem Wasser ist außerdem auf wenige Wochen beschränkt, und durch die vorgesehenen [X.]ämme wird einem Verdriften des [X.]s entgegengewirkt. [X.]ie [X.]eurteilung, dass auf diese Weise eine greifbare Mehrbelastung auszuschließen ist, wird zusätzlich durch die GÜ[X.]AK gestützt, die ihrerseits auf eine ökologisch vertretbare Ablagerung von [X.] zielt ([X.]) und als Ausdruck fachkundlicher Expertise der Verwaltungen von [X.] und Küstenländern auch unter Geltung der Wasserrahmenrichtlinie den gesicherten Einbau von Materialien der Fallgruppe 2 im Gewässer explizit als mögliche Sicherungsmaßnahme vorsieht (GÜ[X.]AK 2009, [X.], 14, 19).

2. Ein Verstoß gegen das [X.] lässt sich ebenfalls nicht feststellen.

Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 [X.] sind oberirdische Gewässer, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft sind, so zu bewirtschaften, dass ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. [X.]ie als künstlich oder erheblich verändert eingestuften oberirdischen Gewässer sind nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 [X.] so zu bewirtschaften, dass ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. [X.]iese Regelungen dienen zur Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 [X.]uchst. a Ziffer ii und [X.]. Nach der Rechtsprechung des [X.] (Urteil vom 1. Juli 2015 - [X.]/13 - Rn. 51) ist eine Genehmigung vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme zu versagen, wenn das konkrete Vorhaben die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers bzw. seines guten ökologischen Potenzials und (oder) eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen [X.]punkt gefährdet. Auch insoweit ist mangels anderweitiger Auslegungshinweise des [X.] zur Konkretisierung des in der Wasserrahmenrichtlinie (vgl. Art. 4 Abs. 6 [X.]uchst. a und c, Abs. 8 WRRL) und im Wasserhaushaltsgesetz (vgl. § 28 [X.], § 29 Abs. 2 Satz 2, § 31 Abs. 1 Nr. 2 und 3 [X.]) verwendeten [X.]egriffs "gefährden" auf den allgemeinen ordnungsrechtlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab abzustellen. Es reicht daher weder aus, dass das [X.]ewirtschaftungsziel möglicherweise nicht fristgerecht erreicht wird, noch muss die [X.] gewiss sein. Maßgeblich ist, ob die Folgewirkungen des Vorhabens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit faktisch zu einer Vereitelung der [X.]ewirtschaftungsziele führen können (vgl. [X.]urner, in: [X.][X.], [X.], Stand Mai 2016, § 28 [X.] Rn. 22; [X.], in: [X.]/[X.]ler, [X.]/[X.], Stand Mai 2016, § 28 [X.] Rn. 60).

Ausgehend von diesem Maßstab, der auch dem Fachbeitrag (P[X.] II 1, [X.], 139) und den [X.]n ([X.], [X.]57) zugrunde liegt, sind die [X.] zu Recht davon ausgegangen, dass die Erreichung eines guten ökologischen Potenzials für die [X.] [X.]-Ost, [X.]-Hafen, [X.]-West und [X.]-Übergangsgewässer sowie eines guten ökologischen Zustands für den [X.] [X.]-Nord zum Ablauf der bis Ende 2027 verlängerten Frist (siehe [X.]WP 2016, Karte 5.1 und Anhang 5.2, [X.]9 [X.] [X.]-Ost; [X.]0 [X.] [X.]-Hafen; [X.]05 [X.] [X.]-West; [X.]12 [X.] [X.]-Übergangsgewässer und [X.]02 [X.] [X.]-Nord) und eines guten chemischen Zustands aller [X.] bis Ende 2021 bzw. 2027 (vgl. § 7 Abs. 1 [X.] 2016; [X.]WP 2016, Karte 5.2) durch das Ausbauvorhaben nicht gefährdet wird. [X.]ie hiergegen erhobenen Einwände der Kläger sind nicht begründet. [X.]ie [X.] mussten weder die "Aktualisierung des Maßnahmenprogramms nach § 82 [X.] bzw. Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/[X.] für den [X.]n Teil der [X.] [X.] für den [X.]raum von 2016 bis 2021" vom 12. November 2015 (fortan [X.]) auf ihre Eignung und Vollständigkeit überprüfen (a) noch die Auswirkungen anderer Vorhaben auf die Zielerreichung in die Prüfung einbeziehen (b).

a) [X.]ie Fachgutachter (P[X.] II 1, [X.]39 ff.) und die [X.] ([X.], [X.]60 [X.] [X.]-Ost; [X.]68 [X.] [X.]-Hafen; [X.]74 [X.] [X.]-West) durften bei der Prüfung, ob die Zielerreichung gefährdet wird, am [X.] anknüpfen und sich darauf beschränken, ob die darin für das Erreichen eines guten ökologischen Potenzials/Zustands in den [X.] vorgesehenen [X.] und die von der Arbeitsgemeinschaft [X.]strom ergänzend vorgeschlagenen Einzelmaßnahmen durch das Vorhaben ganz oder teilweise behindert bzw. erschwert werden. Zu weitergehenden Prüfungen des [X.] bestand kein Anlass.

[X.]) [X.]as [X.] ist vor allem durch die wasserwirtschaftliche Planung zu verwirklichen. [X.]ie Referenzbedingungen und [X.] für den guten ökologischen Zustand/das gute ökologische Potenzial und den guten chemischen Zustand sind in der Wasserrahmenrichtlinie und den Tochterrichtlinien sowie der [X.] zwar abstrakt beschrieben bzw. festgelegt. [X.]ie Umsetzung dieser Vorgaben muss aber durch Maßnahmenprogramme (Art. 11 WRRL; § 82 [X.]) und [X.]ewirtschaftungspläne (Art. 13 WRRL, § 83 [X.]) erfolgen (vgl. [X.], Vorlagebeschluss vom 11. Juli 2013 - 7 A 20.11 - Rn. 53). Während die [X.]ewirtschaftungspläne nach § 83 [X.] vor allem dokumentarischen [X.]harakter haben, sind die Maßnahmenprogramme nach § 82 [X.] das zentrale Instrument der wasserwirtschaftlichen Planung und führen die Schritte auf, die unternommen werden sollen, um die Gewässer entweder einem guten ökologischen Zustand/Potenzial und chemischen Zustand zuzuführen oder sie diesem Ziel unter Ausnutzung der Ausnahmeregelungen der §§ 30 und 31 [X.] jedenfalls näherzubringen (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 1 [X.]; [X.]urner, in: [X.][X.], Umweltrecht, Stand [X.]ezember 2015, § 27 [X.] Rn. 30). [X.]ei der Entwicklung und Auswahl der [X.]ewirtschaftungsmaßnahmen verfügen die Mitgliedst[X.]ten über einen weiten Handlungsspielraum, der es ihnen u.a. ermöglicht, die [X.]esonderheiten und Merkmale der Wasserkörper in ihrem Hoheitsgebiet zu berücksichtigen; die Wasserrahmenrichtlinie zielt nicht auf eine vollständige Harmonisierung der wasserrechtlichen Vorschriften der Mitgliedst[X.]ten ab (vgl. [X.], Urteil vom 1. Juli 2015 - [X.]/13 - Rn. 34, 42).

[X.]) Angesichts der in der Wasserrahmenrichtlinie angelegten Vorrangstellung der wasserwirtschaftlichen Planung, die sich auch darin widerspiegelt, dass die [X.]länder mehrheitlich die [X.]ehördenverbindlichkeit von [X.]ewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm vorgesehen haben, dürfen (und müssen) sich die Genehmigungsbehörden bei der Vorhabenzulassung nach deren Inhalt richten. Sie haben daher grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die im Maßnahmenprogramm vorgesehenen Maßnahmen zur Zielerreichung geeignet und ausreichend sind; auf die Eignung der in Anlage [X.] zum Schriftsatz der Kläger vom 31. Mai 2016 aufgeführten Verbesserungsmaßnahmen kommt es schon deshalb nicht an. Auch die gerichtliche (inzidente) Überprüfung des Maßnahmenprogramms beschränkt sich darauf, ob die zuständigen Stellen (hier die [X.] [X.]) von ihrem wasserwirtschaftlichen Gestaltungsspielraum im Einklang mit den normativen Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie und des Wasserhaushaltsgesetzes Gebrauch gemacht haben. [X.]abei ist zu berücksichtigen, dass die [X.]ewirtschaftungsplanung auf [X.]en bezogen ist (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1, § 82 Abs. 1 Satz 1, § 83 Abs. 1 [X.]) und so dem Ziel einer großräumig angelegten und integrativen Gewässerbewirtschaftung dient. [X.]iesem Ziel könnte mit von vornherein lediglich für Teileinzugsgebiete von [X.]en konzipierten [X.] nicht hinreichend Rechnung getragen werden, weil andernfalls die räumlichen und gewässerspezifischen Wirkungen von Maßnahmen auf andere Einzugsgebiete bzw. die gesamte [X.] nur unzureichend berücksichtigt würden ([X.], in: [X.]endes/[X.]/Müggenborg, [X.], 1. Aufl. 2011, § 82 Rn. 16). [X.]ie Maßnahmenplanung erfordert daher neben umfangreichen [X.]estandsaufnahmen u.a. komplexe Risikoanalysen und -abschätzungen (vgl. [X.]WP 2016, [X.]2 ff.) sowie überregionale Strategien zur Erreichung der Umweltziele ([X.]WP 2016, [X.]8 ff.). Zudem setzt die [X.]ewertung, mit welchen Maßnahmen die Umweltziele erreicht werden können, spezifischen wasserwirtschaftlichen und naturschutzfachlichen Sachverstand voraus und ist namentlich in einem dynamischen, von anthropogenen Eingriffen, vielfältigen Nutzungsansprüchen und natürlichen Einflüssen geprägten Flusssystem mit erheblichen Unsicherheiten behaftet, die auch und gerade die nac[X.]altige Wirksamkeit von Verbesserungsmaßnahmen betreffen. Vor diesem Hintergrund kann von einer fehlerhaften Ausfüllung des Gestaltungsspielraums nur dann ausgegangen werden, wenn der [X.] seinem Planungsauftrag offensichtlich nicht gerecht geworden ist. [X.]as Maßnahmenprogramm muss jedenfalls auf die Verwirklichung des jeweiligen [X.]ewirtschaftungsziels angelegt sein; dies erfordert ein kohärentes Gesamtkonzept, das sich nicht lediglich in der Summe von punktuellen Einzelmaßnahmen erschöpft ([X.]urner, in: [X.][X.], Umweltrecht, Stand [X.]ezember 2015, § 27 [X.] Rn. 30 unter Hinweis auf [X.], Urteil vom 21. Januar 1999 - [X.]-207/97 - Rn. 39 ff.).

[X.]) [X.]ass es an einem solchen kohärenten Gesamtkonzept für den [X.]n Teil der [X.] [X.] fehlt, haben die Kläger nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich. [X.]ie Grundlagen der Maßnahmenplanung sind im [X.] ([X.] f.) und dem [X.]WP 2016 ([X.]56 ff.) darlegt. [X.]anach erfolgt die Ableitung der Maßnahmen in verschiedenen Schritten nach dem so genannten [X.]PSIR-Ansatz. [X.]abei handelt es sich um ein analytisches Konzept, dessen Abkürzung für die Kausalkette von Einflussgrößen steht. [X.]azu werden der aktuelle Zustand bzw. das aktuelle Potenzial, die signifikanten anthropogenen [X.]elastungen und ihre Auswirkungen sowie die Hauptverursacher ermittelt und auf dieser Grundlage belastungsbezogen die zielführenden, kosteneffizientesten und umsetzbaren Maßnahmen bestimmt ([X.]WP 2016, [X.]56; [X.], [X.]). Grundlage ist der einheitliche [X.]-[X.]LANO-Maßnahmenkatalog vom 1. September 2015 (Anhang [X.] zum [X.]). Unterschieden wird dabei - wie von der Wasserrahmenrichtlinie und dem Wasserhaushaltsgesetz vorgegeben - zwischen grundlegenden (Art. 11 Abs. 3 WRRL, § 82 Abs. 3 [X.]), ergänzenden (Art. 11 Abs. 4 WRRL, § 82 Abs. 4 [X.]) und zusätzlichen Maßnahmen. Zu den grundlegenden Maßnahmen gehören vor allem solche, die der Umsetzung verschiedener unionsrechtlicher Vorschriften zum Gewässerschutz, etwa der [X.]adegewässerrichtlinie, der [X.], der [X.], der [X.], der [X.], der [X.] etc. dienen ([X.]WP 2016, [X.]57; [X.], [X.]7 ff.). Ergänzende Maßnahmen sind für alle identifizierten überregional bedeutsamen [X.]elastungsschwerpunkte erforderlich, weil die Umweltziele allein mit den grundlegenden Maßnahmen nicht erreicht werden können ([X.]WP 2016, [X.]58 ff.; [X.], [X.]5 ff.). Zusätzliche Maßnahmen, die neben den grundlegenden und ergänzenden Maßnahmen keine eigenständige Kategorie darstellen, sind erforderlich, wenn aus den Ergebnissen der Überwachungsprogramme oder sonstigen [X.]aten hervorgeht, dass die für den Wasserkörper festgelegten Ziele voraussichtlich nicht erreicht werden (Art. 11 Abs. 5 WRRL, § 82 Abs. 5 [X.]).

[X.]ie für die hier betroffenen [X.] vorgesehenen [X.] finden sich im Anhang [X.] des [X.] ([X.]89 ff.). [X.]ort werden in tabellarischer Form für die einzelnen [X.] die [X.]elastungen und die [X.] bezeichnet, die im Fachbeitrag P[X.] II 1 in Tabelle 6.5-2, Spalten 1 und 2, [X.]42 ff., aufgeführt und erläutert worden sind. [X.]er Fachbeitrag (P[X.] II 1, [X.]39 ff., 147, 149) prüft und verneint, dass diese und die vorgeschlagenen Einzelmaßnahmen zur Reduzierung der hydromorphologischen Veränderungen und der Überschreitung von [X.] für den chemischen Zustand in den [X.] [X.]-Ost und [X.]-Hafen durch das Vorhaben be- oder verhindert werden. [X.]iese [X.]ewertung haben sich die [X.] zu eigen gemacht ([X.], [X.]60 f., 168 f., 174, 183 f., 188 f.).

[X.]) Mit ihrer auf eine Stellungnahme des Aktionsbündnisses "Lebendige [X.]" vom 22. Juni 2015 gestützten Rüge, diese Prüfung sei unzulänglich, weil das [X.] derart defizitär sei, dass in der Sache von einem Ausfall der [X.]ewirtschaftungsplanung auszugehen sei und dieser Umstand sich nicht zu Gunsten der Vorhabenzulassung auswirken dürfe, dringen die Kläger nicht durch.

Zwar trifft zu, dass konkrete Maßnahmen - abgesehen von den im Fachbeitrag P[X.] II 1 in Tabelle 6.5-3 auf [X.]46 aufgeführten, überwiegend kleinräumigen Maßnahmen - für die [X.] [X.]-Ost, [X.]-Hafen, [X.]-West, [X.]-Übergangsgewässer und [X.]-Nord, namentlich solche zur Verbesserung des [X.] unmittelbar in den [X.] [X.]-Hafen und [X.]-West im [X.] 2016 nicht vorgesehen sind. [X.]as rechtfertigt aber entgegen der Auffassung der Kläger nicht den Schluss auf eine offensichtlich defizitäre Maßnahmenplanung. [X.]ie Kritik der Kläger sieht schon daran vorbei, dass Art. 11 WRRL und § 82 [X.] von einem sehr weiten Maßnahmenbegriff ausgehen; erfasst werden Rechtsetzungsakte, Verwaltungsakte und informelles Verwaltungshandeln, also das gesamte Spektrum st[X.]tlicher Handlungsformen (vgl. [X.], in: [X.]endes/[X.]/Müggenborg, [X.], 1. Aufl. 2011, § 82 Rn. 26). Zudem dient das [X.] zwar als [X.]indeglied zwischen den abstrakten [X.]ewirtschaftungszielen der §§ 27 bis 31, 44, 47 [X.] und den Einzelfallentscheidungen der Wasserbehörden und lenkt das wasserbehördliche [X.]ewirtschaftungsermessen im Sinne der übergeordneten Anforderungen der Flussgebietsbewirtschaftung ([X.]zychowski/[X.], [X.], 11. Aufl. 2014, § 82 Rn. 9). [X.]ie Umsetzung bzw. Präzisierung des [X.] etwa durch so genannte Komplementärplanungen (vgl. [X.], in: [X.]endes/[X.]/Müggenborg, [X.], § 82 Rn. 29) und konkrete Einzelmaßnahmen kann und muss aber auch unterhalb der Planungsebene der [X.] erfolgen. [X.]ie gegenteilige, auf konkrete Maßnahmen in den einzelnen [X.] fokussierte Vorstellung der Kläger vom notwendigen Inhalt eines [X.] verkennt die durch die Ausrichtung der [X.]ewirtschaftungsplanung auf St[X.]ts- und Ländergrenzen überschreitende [X.]en bedingte Komplexität der Planung und den daraus resultierenden Koordinierungsbedarf (vgl. § 7 [X.]).

[X.]ass der [X.] die Problematik des sommerlichen Sauerstofftals in den [X.] [X.]-Hafen und [X.]-West übersehen oder unterschätzt hat, ist nicht erkennbar. Für den [X.]WP 2016 und das [X.] 2016 sind auf der Grundlage der erfassten wesentlichen Gewässerbelastungen, der Ergebnisse aus der Gewässerüberwachung, der im ersten [X.]ewirtschaftungszeitraum gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen und der Anhörung zum 2. [X.]WP fünf so genannte wichtige Wasserbewirtschaftungsfragen (WW[X.]F) abgeleitet worden, für deren Lösung Maßnahmen und Strategien über die Ländergrenzen hinaus entwickelt und abgestimmt werden müssen. [X.]azu gehören u.a. die Verbesserung der Gewässerstruktur und der [X.]urchgängigkeit sowie die Reduktion der signifikanten stofflichen [X.]elastungen durch Nähr- und Schadstoffe, die als überregionale Ziele formuliert sind ([X.]WP 2016, [X.]8, 106; [X.], [X.] ff.).

[X.]ie zu diesen beiden WW[X.]F erstellten Hintergrun[X.]okumente behandeln auch die Sauerstoffproblematik. Ausweislich des [X.]okuments zur WW[X.]F "Verbesserung von Gewässerstruktur und [X.]urchgängigkeit - Teilaspekt ökologische [X.]urchgängigkeit" einer Ad-hoc-AG der [X.] [X.] vom 30. November 2015 (lfd. Nr. 2 in [X.]0-1 zum [X.]WP 2016) sind u.a. Experten aus [X.] und Ländern mit der Klärung offener Fragen im Zusammenhang mit dem Sauerstoffgehalt der [X.] beauftragt worden; 2011 ist eine nicht erschöpfende Vorschlagsliste zur Verbesserung der Sauerstoffsituation aufgestellt worden. Im Ergebnis haben die Experten festgestellt, dass signifikante positive Effekte im Hinblick auf den [X.] der [X.] nur dann zu erwarten seien, wenn es gelinge, die Nährstoffe (Stickstoff, Phosphor) und die daraus resultierende Algenbiomasse (organischer Kohlenstoff) in der [X.] [X.] nac[X.]altig zu reduzieren. [X.] Maßnahmen wie die lokale Vergrößerung der spezifischen Wasseroberfläche ließen im Wesentlichen auch nur lokale Effekte erwarten. [X.] des Stroms in Verbindung mit der flächenhaften Schaffung von [X.] würden derzeit als nicht umsetzbar eingeschätzt ([X.]WP 2016, [X.]). Ergänzend dazu kann dem Hintergrun[X.]okument zur WW[X.]F "Reduktion der signifikanten stofflichen [X.]elastungen aus Nähr- und Schadstoffen - Teilaspekt Nährstoffe" der [X.] [X.] vom 13. April 2016 (lfd. Nr. 4 im [X.]0-1 zum [X.]WP 2016) entnommen werden, dass aus Modellrechnungen zu den Eintragspfaden Handlungsempfehlungen abgeleitet wurden, die [X.] zur Minderung der Nährstoffeinträge im [X.]eich Landwirtschaft und Siedlungswasserwirtschaft sowie zur Verbesserung der [X.] vorsehen ([X.]9 bis 21). Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass der [X.]WP 2016 als Ursache für das von den Klägern thematisierte sommerliche Sauerstofftal in den [X.] [X.]-Hafen und [X.]-West die Kombination aus einem aufgrund anthropogener Veränderungen ungünstigen Verhältnis von Wasseroberfläche und Wassertiefe mit einer übermäßigen Nährstoffanreicherung in der stark belasteten [X.] und Mittleren [X.] ausmacht ([X.]WP 2016, [X.]2) und das [X.] keine kleinräumigen Verbesserungsmaßnahmen in den [X.] [X.]-Hafen und [X.]-West vorsieht, die nach [X.] eine effektive Abhilfe gerade nicht schaffen könnten.

b) In die Prüfung, ob die Zielerreichung im [X.] [X.]-Hafen [X.] gefährdet wird, mussten die von den Klägern in Anlage [X.] zum Schriftsatz vom 31. Mai 2016 aufgeführten "[X.]" (z.[X.]. Westerweiterung [X.], [X.], Verfüllung [X.] Hafen, Norderweiterung [X.]ontainerter[X.]al [X.] usw.) nicht einbezogen werden.

Weder die Wasserrahmenrichtlinie noch das Wasserhaushaltsgesetz verlangen - anders als etwa Art. 6 Abs. 3 [X.]/§ 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] - explizit, dass bei der Vorhabenzulassung auch die kumulierenden Wirkungen anderer Vorhaben zu berücksichtigen sind. Für eine solche "Summationsbetrachtung" besteht im Genehmigungsverfahren auch weder eine Notwendigkeit noch könnte dieses Sachproblem auf der [X.] angemessen bewältigt werden. Vielmehr folgt aus der vorstehend bereits angesprochenen Vorrangstellung der [X.]ewirtschaftungsplanung, dass die vielfältigen aktuellen und zukünftigen (absehbaren) Gewässernutzungen in die Ziel- und Maßnahmenplanung einzustellen sind. Es unterliegt der fachkundigen Einschätzung des [X.]s und der Wasserbehörden, ob die Maßnahmen zur Zielerreichung selbst dann noch geeignet und ausreichend "dimensioniert" sind oder gegebenenfalls nachgesteuert werden muss, wenn im Verlaufe des [X.]ewirtschaftungszeitraums Gewässernutzungen intensiviert werden oder neue Nutzungen bzw. [X.]n hinzutreten. [X.]em Umstand, dass die [X.]ewirtschaftungsplanung nicht statisch und unveränderlich ist und es deshalb möglich sein muss, auf Entwicklungen zu reagieren, die für die [X.]ewirtschaftungsziele relevant sind, tragen auch Art. 11 Abs. 5 WRRL und die nationale Umsetzungsregelung in § 82 Abs. 5 [X.] Rechnung. [X.]anach sind, wenn sich aus der Überwachung oder aus sonstigen Erkenntnissen ergibt, dass die [X.]ewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 nicht erreicht werden können, die Ursachen hierfür zu untersuchen, die Zulassungen für Gewässerbenutzungen und die Überwachungsprogramme zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sowie nachträglich erforderliche Zusatzmaßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufzunehmen. [X.]ie Planungen nach den §§ 82, 83 [X.] sind daher nicht nur turnusmäßig alle sechs Jahre zu überprüfen und zu aktualisieren (§ 84 Abs. 1 [X.]), sondern dynamisch fortzuschreiben. [X.]ie dafür erforderliche Kenntnis von einem Vorhaben wird dem [X.] im wasserstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren jedenfalls durch die Einvernehmensbehörden der Länder (§ 14 Abs. 3 [X.]) vermittelt, sofern das betreffende Vorhaben bei der [X.]ewirtschaftungsplanung nicht schon berücksichtigt worden ist. Vorliegend ist das Einvernehmen nach § 14 Abs. 3 [X.] vor Erlass der [X.] vom 23. April 2012 erteilt worden ([X.], [X.] f.).

V. [X.]ie fachplanerische Abwägung ([X.], [X.]5 ff.; [X.], [X.]2; [X.], [X.]5) nach § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] leidet - unbeschadet der Fehler, die den [X.]eklagten bei der habitatrechtlichen Verträglichkeits- und Abweichungsprüfung unterlaufen sind - nicht an den im Übrigen geltend gemachten Mängeln. Entgegen der Auffassung der Kläger sind die Umweltbelange in der Gesamtabwägung nicht deshalb fehlgewichtet worden, weil die Umweltauswirkungen des Vorhabens in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung und -prüfung unterschätzt worden und die [X.]eklagten zu Unrecht von der Wirksamkeit der Schadensvermeidungs- und -[X.]derungsmaßnahmen ausgegangen wären. [X.]ie hiergegen gerichteten Einwände der Kläger sind nicht begründet (siehe oben A.[X.]. und [X.].I[X.]1.b)). Im Übrigen verweisen die [X.] auf das besondere Gewicht des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des [X.]er Hafens; auch hiergegen ist - wie vorstehend unter [X.].I und [X.].I[X.]2.a)[X.]) näher ausgeführt - dem Grunde nach nichts zu erinnern. [X.] der Kläger, die [X.]eklagten hätten bei der Abwägung das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel (§ 7 [X.]haushaltsordnung - [X.]HO) nicht beachtet, greift nicht durch. Zwar ist das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung ein öffentlicher [X.]elang, dem auch im Rahmen der planerischen Abwägung [X.]edeutung zukommt. [X.]ies betrifft aber vor allem den Vergleich der nach einer Grobanalyse noch verbliebenen Alternativen, deren Kosten als Vor- oder Nachteil zu berücksichtigen sind (vgl. [X.], Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - [X.]E 139, 150 Rn. 99). Vorliegend haben die [X.]eklagten solche Alternativen zu Recht ausgeschlossen ([X.], [X.]831 ff., 1844; siehe oben [X.].I[X.]2.b)); im Übrigen war das Vorhaben Gegenstand einer Kosten-Nutzen-Untersuchung.

Überdies kann eine Kostenschätzung gerichtlich nur dann beanstandet werden, wenn keine geeigneten [X.] herangezogen wurden oder die gezogenen Schlüsse nicht nachvollziehbar sind (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - [X.]E 139, 150 Rn. 90). [X.]ies haben die Kläger nicht substanziiert dargetan. Ihr Hinweis auf die Summe von ca. 20 Mio. €, die Gegenstand einer Vereinbarung mit den Obstbauern ist, und die zwischenzeitlich insgesamt eingetretenen Kostensteigerungen reicht dafür nicht aus. Abgesehen davon übersehen die Kläger, dass die [X.]elange der Obstbauern einschließlich der zu deren Wahrung abgeschlossenen Vereinbarung, die eine Summe von 19,95 Mio. € als Sofortmaßnahme zur Schaffung von Speichervolumen zur [X.]egnung vorsieht, in den [X.]n ([X.], [X.]76 ff., 2296) ausführlich behandelt werden und daher Eingang in die planerische Abwägung gefunden haben. [X.]ass die [X.]eklagten dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens trotz der zwischenzeitlichen Kostensteigerungen unverändert größeres Gewicht beigemessen haben als den entgegenstehenden [X.]elangen, ergibt sich unschwer aus der [X.]estätigung des [X.] in den 1. und [X.]n. [X.]ass das [X.] auch aktuell zugunsten des Vorhabens gewertet wird, zeigt seine Aufnahme in die Anlage, Abschnitt 1, lfd. Nummer 11 zum [X.]wasserstraßenausbaugesetz vom 23. [X.]ezember 2016 ([X.] I [X.]224).

V[X.] [X.]ie festgestellten materiellen Rechtsverstöße nötigen nicht zur Aufhebung, sondern nur zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der [X.]. Sie sind nach der Fehlerfolgenregelung des § 14e Abs. 6 Satz 2 [X.] a.F./§ 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG n.F. durch ein ergänzendes Verfahren behe[X.]ar. Keiner der Rechtsverstöße wiegt so schwer, dass er die Planung als Ganzes in Frage stellt. Vielmehr können die Mängel der habitatrechtlichen Verträglichkeits- und Abweichungsprüfung durch zusätzliche Ermittlungen und [X.]ewertungen sowie Umplanung bzw. ergänzende Planung und Abwägung beseitigt werden.

[X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3, § 159 Satz 1 VwGO [X.]. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO.

Meta

7 A 2/15, 7 A 2/15 (7 A 14/12)

09.02.2017

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

Art 1 Buchst a EWGRL 43/92, Art 1 Buchst h EWGRL 43/92, Art 4 EWGRL 43/92, Art 6 Abs 1 EWGRL 43/92, Art 6 Abs 2 EWGRL 43/92, Art 6 Abs 3 EWGRL 43/92, Art 6 Abs 4 EWGRL 43/92, Art 7 EWGRL 43/92, Art 2 Nr 17 EGRL 60/2000, Art 2 Nr 21 EGRL 60/2000, Art 2 Nr 23 EGRL 60/2000, Art 4 Abs 1 Buchst a EGRL 60/2000, Art 4 Abs 7 EGRL 60/2000, Art 11 EGRL 60/2000, Art 13 EGRL 60/2000, Art 1 Abs 2 Buchst a EURL 92/2011, Art 3 Abs 1 EURL 92/2011, Art 5 Abs 1 Buchst b EURL 92/2011, § 2 Abs 1 S 2 UVPG, § 6 Abs 1 S 1 UVPG, § 6 Abs 2 S 1 UVPG, § 6 Abs 3 S 1 Nr 4 S 3 UVPG, § 9 Abs 1 S 4 UVPG, § 46 VwVfG, § 75 Abs 1a S 2 VwVfG, § 76 Abs 2 VwVfG, § 1 Abs 1 WaStrG, § 8 Abs 1 S 1 WaStrG, § 12 Abs 7 S 3 WaStrG, § 14 Abs 1 WaStrG, § 14 Abs 3 WaStrG, § 14d WaStrG, § 14e Abs 1 WaStrG, § 32 Abs 2 S 2 BNatSchG 2009, § 34 Abs 1 S 1 BNatSchG 2009, § 34 Abs 3 Nr 1 BNatSchG 2009, § 34 Abs 3 Nr 2 BNatSchG 2009, § 34 Abs 4 S 1 BNatSchG 2009, § 34 Abs 4 S 2 BNatSchG 2009, § 34 Abs 5 BNatSchG 2009, § 44 Abs 1 BNatSchG 2009, § 63 Abs 1 S 1 BNatSchG 2009, § 64 Abs 1 Nr 1 BNatSchG 2009, § 2 Abs 5 S 1 Nr 1 UmwRG, § 4 Abs 1 S 1 Nr 1 UmwRG, § 4 Abs 1 S 1 Nr 2 UmwRG, § 4 Abs 1 S 1 Nr 3 Buchst b UmwRG, § 4 Abs 1a S 2 UmwRG, § 5 Abs 4 OGewV 2011, § 6 S 2 OGewV 2011, § 1 Abs 1 WHG 2009, § 3 Nr 8 WHG 2009, § 7 Abs 1 WHG 2009, § 12 WHG 2009, § 27 Abs 1 WHG 2009, § 27 Abs 2 WHG 2009, § 28 WHG 2009, § 82 WHG 2009, § 83 WHG 2009

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.02.2017, Az. 7 A 2/15, 7 A 2/15 (7 A 14/12) (REWIS RS 2017, 15884)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15884

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

7 A 1/18 (Bundesverwaltungsgericht)

Planergänzung zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe


7 A 14/12 (Bundesverwaltungsgericht)

Elbvertiefung; Planfeststellungsbeschlüsse für die Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe; Aussetzung des Verfahrens


7 A 3/17 (Bundesverwaltungsgericht)

Gemeindeklage gegen die Fahrrinnenanpassung in der Unter- und Außenelbe


9 A 2/18, 9 A 2/18 (9 A 25/05) (Bundesverwaltungsgericht)

Planfeststellung Straßenrecht (Westumfahrung Halle)


7 A 1/17, 7 A 1/17 (7 A 22/12) (Bundesverwaltungsgericht)

Ausbau der Bundeswasserstraße Elbe ("Elbvertiefung")


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.