Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.11.2017, Az. 7 A 3/17

7. Senat | REWIS RS 2017, 1677

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Gegenstand

Gemeindeklage gegen die Fahrrinnenanpassung in der Unter- und Außenelbe


Tatbestand

1

Die Klägerin ist eine am [X.] [X.] in Höhe der [X.] gelegene Gemeinde und ein staatlich anerkanntes [X.]bad. Sie wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und [X.].

2

Der Planfeststellungsbeschluss betrifft die sogenannte [X.] (km 638,9) bis zur [X.] (km 755,3); Vorhabenträgerin für diesen Streckenabschnitt ist die [X.]. Das Ausbauvorhaben erstreckt sich zudem auf die sogenannte [X.] im Gebiet von [X.], die Gegenstand eines gleichzeitig erlassenen Planfeststellungsbeschlusses der Freien und Hansestadt [X.] ist; Vorhabenträgerin ist insoweit die [X.] Port Authority AöR.

3

Die Ausbaustrecke ist insgesamt knapp 136 km lang. Mit dem Ausbauvorhaben soll der Zugang zum [X.]er Hafen so verbessert werden, dass Containerschiffe mit einem Tiefgang von 13,5 m in [X.] die [X.] zukünftig tideunabhängig befahren können. Für 14,5 m tiefgehende Containerschiffe soll das [X.]fenster für den tideabhängigen Verkehr vergrößert werden. Zu diesem Zweck wurde den Planungen ein [X.] mit einer Länge von 350 m, einer Breite von 46 m und einem Tiefgang von 14,5 m (in [X.]) zugrunde gelegt. Das Startfenster für die tideabhängige Fahrt wurde so bemessen, dass in dieser [X.] von den drei großen Terminalbereichen im [X.]er Hafen jeweils ein Containerschiff mit einem Tiefgang von 14,5 m abfahren kann.

4

Die Ausbautiefen schwanken zwischen 0 m über dem [X.] im [X.]er Hafen und 2,42 m bei [X.]. Die [X.] werden vom Stromkilometer 748 bis zur Störkurve mit der bisherigen [X.] von 400 m nicht verändert. Von der Störkurve bis zur [X.] wird die [X.] von 300 m auf 320 m vergrößert. In der [X.] wird die [X.] der Fahrrinne bereichsweise ebenfalls um maximal 20 m vergrößert.

5

Zwischen dem Ausgang der [X.] (km 644) und [X.] (km 636) wird eine Begegnungsstrecke mit einer Fahrrinnenbreite von im Mittel 385 m eingerichtet. Als weitere Baumaßnahmen sind die Einrichtung eines Warteplatzes in [X.] und der Ausbau der Hafenzufahrten [X.]/[X.] geplant. Für die [X.] sind eine Vorsetze und für die Richtfeuerlinie [X.] zwei neue Richtfeuertürme vorgesehen. Zudem soll der [X.] (km 636,8) ersetzt werden.

6

Für die Baggerarbeiten werden Hopper- oder Eimerkettenbagger mit Transportschuten eingesetzt. Die Unterbringung des anfallenden [X.] ist Gegenstand eines Strombau- und Verbringungskonzepts, das u.a. die Errichtung von [X.] ([X.]) sowie Umlagerungsstellen und Übertiefenverfüllungen vorsieht. Mit den [X.], insbesondere den [X.] [X.] und [X.] im Bereich der [X.], werden neben der Unterbringung des [X.] auch strombauliche Zwecke verfolgt.

7

Das Planfeststellungsverfahren wurde im September 2006 eingeleitet. Im [X.]raum von September 2008 bis Ende 2010 wurden die Pläne dreimal geändert. Die 2. Planänderung hatte im Wesentlichen die Planung von Ufersicherungsmaßnahmen im [X.] Bogen zum Inhalt. Diese Maßnahmen waren Gegenstand einer vorläufigen Anordnung vom 11. Mai 2010 und sind seit Ende 2012 abgeschlossen.

8

Die Pläne für die Bundes- und die [X.] wurden mit Beschlüssen vom 23. April 2012 unter Anordnung verschiedener Auflagen - etwa zu den Baumaßnahmen und den Schiffsgeschwindigkeiten sowie zu den Häfen und zur Standsicherheit der Deiche - festgestellt und bekanntgemacht.

9

Die Klägerin hat gegen den Planfeststellungsbeschluss für die [X.] fristgerecht Klage erhoben. Während des gerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte unter dem 1. Oktober 2013 und dem 24. März 2016 Ergänzungsbeschlüsse erlassen; zudem sind in der mündlichen Verhandlung im Verfahren der Umweltverbände [X.] und [X.] (BVerwG 7 A 2.15) im Dezember 2016 weitere Ergänzungen durch [X.] erfolgt.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin in erster Linie eine vorhabenbedingte Zunahme der Hochwassergefahren für ihre in [X.] ausgewiesenen und teils bereits umgesetzten Baugebiete, insbesondere den Bereich der Freizeit- und Erholungsanlage "Achtern Diek" geltend; darüber hinaus werde auch die geplante Ausweisung weiterer Baugebiete gefährdet. Zudem drohten eine Versalzung der Süßwasserbadeseen "Nord- und [X.]", eine Zunahme der Verschlickung ihres [X.] und eine Beschädigung der dortigen [X.] durch Sog und [X.] sowie ein weiterer Abtrag der angrenzenden Wattflächen, die für ihre vom Tourismus geprägten Gemeindestrukturen und ihren Status als [X.]bad unverzichtbar seien. Der Planfeststellungsbeschluss leide an formellen und materiellen Mängeln. Die Öffentlichkeitsbeteiligung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die den Planungen zugrunde liegenden Gutachten der [X.] ([X.]) wiesen zahlreiche methodische Fehler auf, insbesondere werde die von der [X.] angenommene tidedämpfende Wirkung der beiden [X.] ([X.]) in der [X.] nicht von Dauer sein. Überdies könne die [X.] [X.] aufgrund der seit 2006 eingetretenen morphologischen Veränderungen in [X.] nicht wie [X.] errichtet werden. Als [X.] sei ein deutlich zu kleines "Auslaufmodell" gewählt worden. Dies führe zu einer erheblichen Unterschätzung der [X.] etwa im Hinblick auf Sog und [X.] der großen Containerschiffe, der auch für die Deichsicherheit relevant sei, und die Gefahren durch Havarien. Die Auflage zu den Schiffsgeschwindigkeiten verstoße gegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung.

Die Klägerin beantragt,

1. den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 23. April 2012 zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und [X.] in Gestalt der Ergänzungsbeschlüsse vom 1. Oktober 2013 und vom 24. März 2016 sowie der [X.] in den mündlichen Verhandlungen im Verfahren BVerwG 7 A 2.15 aufzuheben,

2. hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.

3. weiter hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um folgende Schutzauflagen zu ergänzen:

a) Schutzauflagen für das Watt vor [X.]

- Auf Verlangen der [X.] [X.] hat der Vorhabenträger bei Veränderungen des Ist-Zustandes der Wattflächen vor [X.] mit der [X.] Verhandlungen über Wattauffüllungen auf Kosten des [X.] aufzunehmen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit von Wattauffüllungen sowie deren ordnungsgemäße Durchführung trägt der Vorhabenträger.

- Erforderliche Reparaturmaßnahmen am Wattschutzsystem sind unverzüglich durchzuführen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit von Reparaturmaßnahmen und deren ordnungsgemäße Durchführung obliegt dem Vorhabenträger.

b) Schutzauflagen für den Seglerhafen

- Der Vorhabenträger hat die nachhaltige Sicherung der Befahrbarkeit und Nutzung des [X.] durch ein wasserbauliches Konzept zu gewährleisten. Beim Ablagern sowie der Ver- und Aufspülung von [X.] im Rahmen des Vorhabens sind Verdriftungen sowie [X.] in den Bereich des [X.]er [X.] auszuschließen.

- Der Vorhabenträger hat den gesamten Bereich des [X.], einschließlich des [X.], zweimal jährlich zu festgesetzten Terminen nach Maßgabe fachwissenschaftlich anerkannter Regeln und unter Beteiligung neutraler, vereidigter und im Einvernehmen mit der [X.] [X.] ausgesuchter Sachverständiger auf seine Kosten daraufhin zu untersuchen, ob sich dort die [X.] erhöht. Im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens sind die bisher bekannten Messergebnisse mit den zukünftig zu erstellenden Messergebnissen abzugleichen und auszuwerten. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind der [X.] [X.] unverzüglich, spätestens jedoch zwei Monate nach Abschluss der Untersuchungen schriftlich zuzuleiten.

- Bei Erhöhung der [X.] hat der Vorhabenträger unverzüglich auf seine Kosten [X.] durchzuführen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit und die ordnungsgemäße Durchführung der [X.] liegt beim Vorhabenträger.

c) Schutzauflagen für die Badeseen "[X.] und [X.]"

- Der Vorhabenträger hat den gesamten Bereich der Badeseen "[X.] und [X.]" zweimal jährlich zu festgesetzten Terminen nach Maßgabe fachwissenschaftlich anerkannter Regeln und unter Beteiligung neutraler, vereidigter und im Einvernehmen mit der [X.] [X.] ausgesuchter Sachverständiger auf seine Kosten daraufhin zu untersuchen, ob sich dort die Salzkonzentration erhöht. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind der [X.] [X.] unverzüglich, spätestens jedoch zwei Monate nach Abschluss der Untersuchungen schriftlich zuzuleiten.

- Bei einer Erhöhung der Salzkonzentration hat der Vorhabenträger unverzüglich Entsalzungsmaßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit und die ordnungsgemäße Durchführung der Entsalzungsmaßnahmen liegt beim Vorhabenträger.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

A. Die Klage ist zulässig, insbesondere fehlt es der Klägerin nicht an der nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis.

Nach der ständigen Rechtsprechung reicht es für die Annahme einer Klagebefugnis aus, wenn eine [X.]etroffenheit in abwägungsrelevanten [X.]elangen nicht von vornherein nach jeder [X.]etrachtungsweise ausgeschlossen werden kann. Die [X.]eachtlichkeit der geltend gemachten [X.]elange betrifft dagegen in aller Regel nicht die Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels, sondern dessen [X.]egründetheit ([X.], Urteil vom 27. April 2017 - 9 A 30.15 - NVwZ 2017, 1309 Rn. 12; [X.]eschluss vom 26. März 2007 - 7 [X.] 73.06 - [X.] 451.171 § 9 [X.]uchst. b AtG Nr. 2 Rn. 8).

Daran gemessen liegt eine Klagebefugnis hier entgegen der Auffassung der [X.]eklagten vor. Es erscheint jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der als kommunale Einrichtung betriebene [X.] von dem Vorhaben in seiner Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt wird.

[X.]. Die Klage ist aber weder im Hauptantrag noch in den [X.] begründet. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an formellen oder materiellen Fehlern, die die Klägerin rügen kann und die zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen (vgl. § 14e Abs. 6 [X.]undeswasserstraßengesetz - [X.] -, § 75 Abs. 1a Satz 1 [X.]); die Klägerin kann auch keine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um die begehrten Schutzauflagen beanspruchen.

I. Der Planfeststellungsbeschluss ist formell rechtmäßig ergangen.

1. [X.], der [X.] vom 15. September 2004 zur nachträglichen Aufnahme der Fahrrinnenanpassung von Unter- und [X.] in den [X.]undesverkehrswegeplan ([X.]) 2003 bzw. zur Gleichstellung dieses Ausbauvorhabens mit den Vorhaben des vordringlichen [X.]edarfs hätte gemäß § 14b Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 19b Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ([X.]G) i.d.[X.] der [X.]ekanntmachung vom 24. Februar 2010 ([X.] I S. 94 - [X.]G a.[X.]) einer strategischen Umweltprüfung (SUP) unterzogen werden müssen, greift nicht durch.

Es kann offenbleiben, ob die Klägerin diese Rüge überhaupt erheben kann (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG). Sie ist jedenfalls unbegründet. Wie der Senat mit Urteil vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - ([X.]E 156, 20 Rn. 140) zur [X.]vertiefung bereits entschieden hat, war eine SUP nach Maßgabe der unionsrechtlichen [X.] und der nationalen [X.] in § 25 Abs. 8 und 9 [X.]G a.[X.] nicht erforderlich. Danach sind Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt - wie hier die [X.]eschlussfassung der [X.]undesregierung über den [X.] am 2. Juli 2003 nebst Entscheidungsvorbehalt für die Elb- und [X.]vertiefung - vor dem 20. Juli 2004 erfolgte und die bis zum 20. Juli 2006 angenommen wurden, nicht [X.]. Das Vorbringen der Klägerin, die Ausführungen unter Ziffer 7.4.2 des [X.] 2003 ([X.]. 15/2050 [X.]) könnten entgegen der Auffassung des Senats nicht als "Vorbehalt" bewertet werden, der die nachträgliche Aufnahme der Fahrrinnenanpassung in der Unter- und [X.] von der [X.] befreit habe, gibt keinen Anlass zu einer abweichenden [X.]ewertung. Diesem Passus kann ungeachtet seiner [X.]ezeichnung jedenfalls eindeutig entnommen werden, dass über die Aufnahme dieses Projekts in den [X.] 2003 bei Vorliegen der [X.] nach der Methodik der [X.]undesverkehrswegeplanung abschließend entschieden werden soll. Die [X.] (vgl. zu den Voraussetzungen [X.]. 15/2050 [X.]) ist mit der Vorlage der [X.] von Januar 2004 sowie der Machbarkeitsstudie von Februar 2004 und den darin (S. 5) aufgeführten weiteren Untersuchungen eingetreten. Auf dieser Grundlage hat das Kabinett von dem Vorbehalt im [X.] 2003 Gebrauch gemacht und das Projekt mit [X.]eschluss vom 15. September 2004 nachträglich, aber vor dem 20. Juli 2006, in den [X.] 2003 aufgenommen.

Für die von der Klägerin beantragte Vorlage an den [X.] (nachfolgend [X.]) zur Klärung der Frage, ob der [X.] 2003 hinsichtlich des Projekts "Elbvertiefung" einen förmlichen Vorbereitungsakt darstellt, besteht kein Anlass. Die Klägerin hat weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass das Verständnis des [X.]egriffs "förmlicher Vorbereitungsakt" durch die [X.] in einer Weise vorgeprägt ist, die die rechtliche [X.]ewertung durch den Senat unionsrechtlich bedenklich erscheinen lässt.

Ungeachtet dessen ist die Vorlagefrage auch nicht entscheidungserheblich. Der [X.] 2003 ist im Jahr 2016 vom [X.] 2030 abgelöst worden, der einer SUP mit Öffentlichkeitsbeteiligung unterzogen worden ist. Auf der Grundlage des [X.] 2030 ist das [X.]undeswasserstraßenausbaugesetz vom 23. Dezember 2016 ([X.] I S. 3224 - WaStrAbG) erlassen worden, das in Anlage 1, Abschnitt 1, Nr. 11 die Fahrrinnenanpassung der Unter- und [X.] als Vorhaben des vordringlichen [X.]edarfs ausweist. Vor diesem Hintergrund käme eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit wegen einer unterbliebenen und nachzuholenden SUP ohnehin nicht in [X.]etracht.

2. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem Verfahrensfehler, weil die Öffentlichkeit im 2. [X.] nicht erneut beteiligt worden ist. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - ([X.]E 158, 1 Rn. 24 ff.). Die dagegen gerichtete Rüge der Klägerin, es sei fehlerhaft, dass sie trotz ihres entsprechenden [X.] nicht beteiligt worden sei, greift nicht durch. Die angegriffene Ergänzung der Auflage zu den Schiffsgeschwindigkeiten unter [X.] des Planfeststellungsbeschlusses durch den 2. [X.] vom 24. März 2016 (S. 6), wonach die Festsetzung der zur Überwachung der tatsächlichen Geschwindigkeiten durchs Wasser geeigneten Maßnahmen einer Planergänzung vorbehalten bleibt, war nicht Gegenstand der im Verfahren zur [X.] vorgelegten Unterlagen. Die Klägerin vermengt insoweit die von ihr in der Sache beanstandete fehlende Festsetzung der Höchstgeschwindigkeiten im Planfeststellungsbeschluss und die ausschließlich auf das Verfahren der Festsetzung bestimmter Maßnahmen bezogene Ergänzung der Auflage unter [X.] des Planfeststellungsbeschlusses.

3. [X.], die Gutachten der [X.] vom 5. Mai 2006 und vom 17. Juli 2006 zur Deichsicherheit im bzw. am [X.]eispiel des [X.] [X.]ogens (vgl. [X.], S. 52 f.) seien zu Unrecht nicht Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung gewesen, greift ebenfalls nicht durch.

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] müssen nicht alle Unterlagen, die möglicherweise zur umfassenden [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, ausgelegt werden, sondern nur solche, die - aus der Sicht der potenziell [X.]etroffenen - notwendig sind, um den [X.]etroffenen das Interesse an der Erhebung von Einwendungen bewusst zu machen (Anstoßwirkung). Ob dazu Gutachten gehören, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles ([X.], Urteil vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 - [X.]E 150, 92 Rn. 12). Sachverständigengutachten sind grundsätzlich dann auszulegen, wenn sich erst aus ihnen abwägungserhebliche Auswirkungen auf die [X.]elange potenziell [X.]etroffener oder anerkannter Vereinigungen ergeben, diese also nur bei Kenntnis des Gutachtens hinlänglich über das Vorhaben und dessen Auswirkungen auf ihre Rechte und Interessen unterrichtet sind und sachkundige Einwendungen erheben oder eine Stellungnahme abgeben können. Ergänzt ein Gutachten dagegen nur ausgelegte Planunterlagen, muss es nicht mit ausgelegt werden (vgl. [X.], Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - [X.]E 139, 150 Rn. 19).

Davon ausgehend war eine Auslegung der oben genannten [X.]-Gutachten hier nicht erforderlich. Die für die Einschätzung ihrer möglichen [X.]etroffenheit durch eine Zunahme von [X.] erforderliche Anstoßwirkung ging - ungeachtet der Frage, ob der Hochwasserschutz einen [X.]elang darstellt, dessen [X.]etroffenheit die Klägerin geltend machen kann (vgl. nachfolgend unter Rn. 52 ff.) - schon von den ausgelegten Gutachten [X.], [X.] und H.1d aus. Dies belegen etwa die Ausführungen im Einwendungsschreiben der Klägerin vom 3. Mai 2007 zu den Themen "Hochwasserschutz" ([X.] ff.), "[X.] und Deichsicherheit" ([X.] ff.) sowie den aus ihrer Sicht erforderlichen Schutzauflagen ([X.] ff.).

4. Die von der Klägerin - gestützt auf eine Vielzahl von Stellungnahmen unterschiedlicher Fachgutachter sowie zahlreiche Auszüge aus wissenschaftlichen Werken - geltend gemachten methodischen Mängel der Gutachten der [X.] stellen keine Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 1a UmwRG dar. Aus dem Umstand, dass der Senat diese im Wesentlichen schon im Verfahren der Umweltverbände erhobenen [X.] in seinem Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - ([X.]E 158, 1 Rn. 39 ff.) unter dem Prüfungspunkt "formelle Rechtmäßigkeit" behandelt hat, folgt nichts anderes. Diese Verortung war allein der uneingeschränkten Rügebefugnis der Umweltverbände und dem Erfordernis einer sinnvollen Strukturierung und Reihenfolge der Urteilsgründe geschuldet.

a) Unter den - im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz nicht näher definierten - [X.]egriff des Verfahrensfehlers werden nach herkömmlichem Rechtsverständnis nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften gefasst, die die äußere Ordnung des Verfahrens, d.h. den Verfahrensablauf als solchen betreffen (vgl. § 9 [X.]). Hierzu gehören etwa Regelungen über den [X.]eginn des Verfahrens, die [X.]eteiligung anderer [X.]ehörden und der Öffentlichkeit sowie sonstige Verfahrensschritte, wie etwa die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ([X.]) oder Vorprüfung. Nicht zum äußeren Verfahrensgang in diesem Sinne gehört dagegen der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung, der sich - namentlich im Fachplanungsrecht - regelmäßig auf der Grundlage von Fachgutachten vollzieht. Dieses [X.]egriffsverständnis des Verfahrensfehlers liegt erkennbar auch der Regelungsstruktur des § 4 UmwRG zugrunde, der hinsichtlich der Rechtsfolgen zwischen absoluten (Abs. 1) und relativen (Abs. 1a) Verfahrensfehlern unterscheidet (vgl. [X.]. 18/5927 S. 9).

An der Differenzierung zwischen Fehlern, die den Verfahrensablauf betreffen, und solchen, die für die Willens- und Entscheidungsbildung relevant sind, ist auch in Ansehung der Ausgestaltung der [X.] im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 ([X.] I S. 94 - [X.]G a.[X.]), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15. September 2017 ([X.] I S. 3370), festzuhalten.

b) Die [X.] umfasst die Ermittlung, [X.]eschreibung und [X.]ewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter (§ 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]G a.[X.]/§ 3 Satz 1 [X.]G n.[X.]). Sie strukturiert das Verfahren im Vorfeld der Sachentscheidung durch die Phasen der Informationsgewinnung und der Informationsverarbeitung ([X.], Urteil vom 25. Januar 2006 - 4 C 5.95 - [X.]E 100, 238, <238 f, 246 f.>) und vollzieht sich in verschiedenen Verfahrensschritten (z.[X.]. Unterrichtung, [X.]eteiligung, zusammenfassende Darstellung, begründete [X.]ewertung, [X.]ekanntmachung; vgl. Teil 2, Abschnitt 2 [X.]G a.[X.]/n.[X.]), die ordnungsgemäß durchgeführt werden müssen. Dazu gehört mit [X.]lick auf das zentrale gesetzgeberische Anliegen einer frühzeitigen und effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung, dass die ausgelegten Unterlagen die nach § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.]G a.[X.]/§ 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 [X.]G n.[X.] erforderliche Anstoßwirkung entfalten.

Von den einzelnen Verfahrensschritten und ihrer Durchführung zu unterscheiden sind die Anforderungen an ihre inhaltliche Ausgestaltung, die vor allem in den § 6 Abs. 2 bis 4, § 11 [X.]G a.[X.] bzw. den §§ 16, 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 3 [X.]G n.[X.] ihren Niederschlag finden. Sie werden von den materiell-rechtlichen Maßstäben der im jeweiligen Einzelfall einschlägigen Fachgesetze geprägt, für deren Prüfung die [X.] durch Zusammenstellung und Aufbereitung des umweltbezogenen Tatsachenmaterials den Rahmen und die Grundlage bildet. Diese besondere Funktion der [X.] findet auch in § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.]G n.[X.] ihren Ausdruck. Danach dient die [X.] einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze (vgl. schon § 12 [X.]G a.[X.]). Daran, dass das [X.]G - ebenso wie die [X.]-Richtlinie - keine eigenständigen materiellen Prüf- und [X.]ewertungsmaßstäbe dafür liefert, welcher Rang den Umweltbelangen im Rahmen der Zulassungsentscheidung zukommt (vgl. [X.], Urteil vom 25. Januar 2006 - 4 C 5.95 - [X.]E 100, 238 <243>; [X.]. 18/11499 [X.]6), hat auch das [X.] vom 20. Juli 2017 ([X.] I [X.]808) nichts geändert. Die Entscheidungsstruktur der maßgeblichen fachrechtlichen Vorschriften bleibt von der Novelle, die der Anpassung des [X.]G an geändertes Unionsrecht dient, unangetastet ([X.]. 18/11499 S. 56, 76). Das bestätigt auch die Regelung zur [X.]erücksichtigungspflicht in § 25 Abs. 1 und 2 [X.]G n.[X.], die - wie bereits die Vorgängerregelung in § 12 [X.]G a.[X.] - mit dem Verweis auf die geltenden Gesetze ebenfalls klarstellt, dass es mangels eigenständiger materiell-rechtlicher Vorgaben im [X.]G auf die fachrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen ankommt (vgl. [X.]. 18/11499 S. 94). Ein weiterer [X.]eleg für die Verknüpfung der inhaltlichen Ausgestaltung einzelner Verfahrensschritte der [X.] mit den fachrechtlichen Prüfungsmaßstäben sind z.[X.]. die auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung und die [X.] bezogenen Vorschriften in den § 6 Abs. 3 Nr. 2, § 11 Satz 1 und 5 [X.]G a.[X.] und § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 [X.]G n.[X.]

Angesichts dieser Regelungssystematik betrifft die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Fachgutachten der [X.] den Anforderungen an den allgemeinen Kenntnisstand bzw. den gegenwärtigen Wissensstand und die allgemein anerkannten/gegenwärtigen Prüfungsmethoden (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 3 und 4 [X.]G a.[X.]/§ 6 Abs. 5 [X.]G n.[X.]) gerecht werden, nicht den Verfahrensgang als solchen, sondern beurteilt sich nach Maßgabe der jeweiligen materiell-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen etwa des Naturschutz-, Artenschutz-, Habitat- und Wasserrechts sowie nicht zuletzt des [X.]undeswasserstraßengesetzes. Dementsprechend hat der Senat schon in seinem Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - ([X.]E 158, 1 Rn. 40) verlangt, dass die Gutachten, soweit sie z.[X.]. als Grundlage der [X.] dienen, für die Fragen, die sich dort stellen, hinreichend belastbare Aussagen enthalten müssen.

c) Weder die [X.] und des Rates vom 26. Mai 2003 über die [X.]eteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der [X.] und 96/61/[X.] in [X.]ezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten ([X.]. L 156 [X.]7) und 2011/92/[X.] des [X.] und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ([X.]. [X.] - [X.]-RL) noch die dazu ergangene Rechtsprechung des [X.] geben Anlass, den [X.]egriff des Verfahrensfehlers in § 4 UmwRG auch auf inhaltliche/methodische Fehler von Fachgutachten zu erstrecken.

Die Richtlinien zielen - soweit hier von Interesse - darauf, die [X.]eteiligung der betroffenen Öffentlichkeit am Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten zu gewährleisten (vgl. die Erwägungsgründe Nr. 6 bis 9 der Richtlinie 2003/35/[X.] und Nr. 18 bis 21 der Richtlinie 2011/92/

[X.]). Zur Erreichung des erstgenannten Ziels ist erforderlich, aber ausreichend, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv über ein Vorhaben informiert wird und hierzu innerhalb eines ausreichend bemessenen Zeitraums Stellung nehmen kann (vgl. Art. 6 Abs. 2 bis 6 der Richtlinie 2011/92/[X.]). Über die Gewährleistung eines [X.]eteiligungs- und Mitwirkungsrechts gehen die Regelungen nicht hinaus.

Die Regelungen der Richtlinien über den Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren nehmen die Unterscheidung zwischen der verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen auf (vgl. Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/[X.]). Dass diese Unterscheidung auch im Unionsrecht üblich ist, belegt die Mitteilung der [X.] vom 28. April 2017 über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (C(2017)2616 final), in der von [X.] und materiellen Rechten die Rede ist (vgl. [X.]6 f.). Ihr kann zudem entnommen werden, dass der [X.]egriff "Verfahrensfehler" im Unionsrecht grundsätzlich ebenso verstanden wird wie im nationalen Recht. Danach betreffen Verfahrensrechte gewöhnlich die [X.]eteiligung der Öffentlichkeit und die praktischen Modalitäten, nach denen eine [X.]ehörde die Öffentlichkeit über eine geplante Entscheidung informiere, Vorschläge entgegennehme, diese berücksichtige und ihre Entscheidung öffentlich bekannt gebe (vgl. Rn. 45, 47). Ergänzend verweist die [X.] (Rn. 132 ff.) auf den Leitfaden für die Anwendung des Aarhus-Übereinkommens, nach dem sich verfahrensrechtliche Mängel etwa auf die Zuständigkeit der [X.]ehörde, ein verbindliches [X.]eschlussfassungsverfahren (z.[X.]. öffentliche Konsultation oder Durchführung einer [X.]) oder die Form, in der eine Entscheidung erfolgt ist, bezögen.

Aus der Rechtsprechung des [X.], insbesondere den Urteilen vom 7. November 2013 - [X.]/12 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - und vom 15. Oktober 2015 - [X.]/14 [[X.]:[X.]:[X.]] - ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für ein abweichendes [X.]egriffsverständnis. Soweit es in den Urteilen heißt, nicht nur das Unterlassen einer [X.], sondern auch deren fehlerhafte Durchführung stelle einen Verfahrensfehler dar ([X.], Urteile vom 7. November 2013 - [X.]/12 - Rn. 38 und vom 15. Oktober 2015 - [X.]/14 - Rn. 49), folgt daraus nicht, dass auch inhaltliche/methodische Mängel als Verfahrensfehler zu qualifizieren sind. Fehler bei der Durchführung der [X.] sind entsprechend Sinn und Zweck der oben genannten Richtlinien vielmehr nur solche, die die Verfahrensgarantien berühren. In [X.]etracht kommen insoweit z.[X.]. Fehler, die der zuständigen [X.]ehörde bei der Vornahme einzelner Verfahrensschritte, etwa der Auslegung von Unterlagen, der Öffentlichkeits- und [X.]ehördenbeteiligung oder der [X.]ekanntmachung unterlaufen sind.

d) Anhaltspunkte dafür, dass der [X.] Gesetzgeber bei der Umsetzung der Rechtsprechung des [X.] im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz über das unionsrechtlich Gebotene hinausgehen wollte, sind nicht ersichtlich. Sie folgen insbesondere nicht daraus, dass in der [X.]egründung zum Entwurf des "Gesetzes zur Änderung des [X.] zur Umsetzung des Urteils des [X.] vom 7. November 2013 in der Rechtssache [X.]/12" zu § 4 Abs. 1 Nr. 3 ausgeführt wird, die Voraussetzungen der Nummer 3 seien wegen fehlender Vergleichbarkeit mit den [X.] nach Nummer 1 und 2 nicht erfüllt, "wenn lediglich einzelne Unterlagen oder Angaben fehlen oder inhaltlich fehlerhaft sind" ([X.]. 18/5927 [X.]). Dieser Passus lässt nicht den Schluss zu, dass inhaltliche Fehler der Unterlagen nach der Vorstellung des Gesetzgebers relative Verfahrensfehler darstellen. Im Fokus der Ausführungen steht, wie sich aus dem Kontext ergibt, das [X.]emühen um eine Konturierung der vergleichbaren absoluten Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 [X.], nicht aber eine [X.]eschreibung möglicher relativer Verfahrensfehler.

Gegen ein auch inhaltliche bzw. methodische Mängel der [X.] erfassendes [X.]egriffsverständnis spricht auch, dass die den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz maßgeblich prägende Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO angesichts des in § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG vollzogenen Verzichts auf den nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Zusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit der Genehmigungsentscheidung und der Verletzung in eigenen Rechten (vgl. [X.], Urteil vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15.13 - [X.] 406.254 UmwRG Nr. 16 Rn. 23) zunehmend an [X.]edeutung verlöre. Für die Annahme, dass der nationale Gesetzgeber einen solchen Systemwandel vollziehen wollte, spricht nichts. Dies gilt umso mehr, als der [X.] die Verknüpfung von Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinem Urteil vom 15. Oktober 2015 - [X.]/14 - (Rn. 63 f.) als unionsrechtskonform gebilligt und der Gesetzgeber diese Verknüpfung auch in § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG ausdrücklich normiert hat.

5. [X.] der Klägerin, es fehle ihr gegenüber an einer [X.]ekanntmachung bzw. Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses in der Gestalt der [X.] in den mündlichen Verhandlungen von Juli 2014 und Dezember 2016 im Verfahren der Umweltverbände [X.] und [X.] ([X.] 7 A 2.15), geht ins Leere. Die einschlägigen Protokolle der mündlichen Verhandlungen sind der Klägerin mit gerichtlicher Verfügung vom 14. Juni 2017 übermittelt worden, die - auch auf der Internetseite der [X.] eingestellten [X.] vom 1. Oktober 2013 und vom 24. März 2016 - hat die [X.]eklagte ihr zukommen lassen. Die [X.] und die Ergänzungen und Änderungen durch die [X.] sind dem Planfeststellungsbeschluss vom 23. April 2012 angewachsen (vgl. [X.], Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 19) und Gegenstand der Klageanträge. Soweit die Klägerin sich in der Sache daran stört, dass der Senat die Änderung und Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses durch [X.] in der mündlichen Verhandlung zugelassen hat, folgt diese Praxis dem Grundsatz der [X.]. Die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen solche Änderungen und Ergänzungen eine (erneute) öffentliche [X.]ekanntmachung erfordern, stellt sich im Falle der Klägerin nicht.

II. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an den geltend gemachten materiell-rechtlichen Mängeln.

1. Die für das Vorhaben streitende Planrechtfertigung liegt vor; insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - ([X.]E 158, 1 Rn. 207 ff.) verwiesen.

[X.] der Klägerin, der [X.] 2003 könne mangels SUP nicht als "wasserstraßenrechtlicher [X.]edarfsplan" die Planrechtfertigung begründen, greift schon deshalb nicht durch, weil eine SUP nicht erforderlich war (siehe oben unter Rn. 21). Abgesehen davon hat die [X.]eklagte den - im [X.]undeswasserstraßenausbaugesetz inzwischen verbindlich festgestellten - [X.]edarf für das Vorhaben nicht aus dem [X.] 2003 abgeleitet, sondern nach Maßgabe der konkreten Umstände, namentlich der Schiffsgrößenentwicklung begründet.

Soweit die nunmehr auch von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Verfahren [X.] 7 A 17.12 vertretene Klägerin sich die dort erhobenen Einwände zur Planrechtfertigung zu eigen machen will, hat der Senat dazu in seinem Urteil vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 - (Rn. 42 ff.) ausgeführt:

"a) Das Vorbringen der Klägerin, die am [X.] ausgerichtete [X.]edarfsbegründung sei angesichts der rasanten Schiffsgrößenentwicklung schon bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses im April 2012 überholt gewesen, stellt den grundsätzlichen [X.]edarf für die [X.] nicht in Frage. Von dem Vorhabenziel, die tideunabhängige und tideabhängige Erreichbarkeit des [X.] durch den Abbau von [X.] zu verbessern, profitieren auch größere Schiffe als das [X.]. Der Hinweis der Klägerin, im [X.] seien schon 47 % des [X.] im [X.] Hafen auf die sogenannten ultragroßen Containerschiffe ([X.]) und nur 10 % auf solche in der Größe des [X.]s entfallen, geht daher ins Leere. Die Zahlen belegen im Gegenteil, dass die größten Containerschiffe auch heute schon - mit [X.], die dem aktuellen Ausbauzustand angepasst sind - auf der [X.] verkehren.

b) Die Planrechtfertigung begegnet weiter nicht deshalb [X.]edenken, weil - wie die Klägerin sinngemäß geltend macht - das am [X.] orientierte Ausbaumaß den Anforderungen an die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht gerecht wird.

Ausweislich der von der [X.]eklagten vorgelegten Stellungnahme der [X.] ([X.]) vom 19. Juni 2017, die die Ausführungen zur Fahrrinnendimensionierung im Erläuterungsbericht ([X.].2, [X.] ff.) ergänzt, ist ein sicheres [X.]efahren der [X.] nach nautischen Maßstäben auch für größere Schiffe als das [X.] möglich. Danach wird vor dem ersten [X.]efahren des [X.] durch eine neue Schiffskategorie standardmäßig eine nautische Simulation durchgeführt, bei der eine Grenzbetrachtung der zulässigen äußeren [X.]edingungen und möglicher [X.]egegnungsszenarien vorgenommen wird. Die Ergebnisse werden von einem Expertengremium beurteilt, das die Voraussetzungen, unter denen ein sicheres [X.]efahren des [X.] möglich ist, bestimmt. Diese werden dann als Auflagen im Rahmen einer schifffahrtspolizeilichen Genehmigung gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 der [X.] vom 22. Oktober 1998 ([X.] I S. 3209 - SeeSchStrO) für außergewöhnlich große Fahrzeuge ([X.], vgl. § 2 Abs. 1 [X.] SeeSchStrO) festgelegt.

[X.]erücksichtigt werden dabei auch die von der Klägerin unter [X.]erufung auf [X.] (in: [X.] zur geplanten Elbvertiefung, Hrsg. [X.]/[X.], 2014, [X.] ff., 42) und [X.] (ebenda, S. 49 ff., 52) problematisierten Vorhalte- bzw. Driftwinkel. Messdaten aus dem [X.] haben ergeben, dass die berechneten Driftwinkel je nach [X.] und Größe des [X.] in 98,5 bis nahezu 100 % der Fälle unterschritten worden sind. Die Krängung großer Containerschiffe lag ausweislich einer 2013 bis 2016 durchgeführten Messkampagne trotz Windstärken von 6 bis 7 [X.]ft aus Nordwest unterhalb 1 Grad.

Die Einschätzung, dass die Revierfahrt auf der [X.] für die aktuell größten Schiffseinheiten sicher ist, wird durch die schadensfreie Schifffahrtspraxis der letzten Jahre bestätigt (Stellungnahme der [X.] vom 19. Juni 2017, [X.]). Dass, wie von [X.] (a.a.O. [X.] ff.) ausgeführt wird, großzügigere [X.]emessungen mit erheblichen Sicherheitszuschlägen eine in mancherlei Hinsicht einfachere Revierfahrt ermöglichen würden, ist unbeachtlich; ein diesbezügliches Optimierungsgebot besteht nicht.

c) Die unter [X.]ezugnahme auf das Vorbringen der Kläger im Verfahren [X.] 7 A 1.17 erhobene Rüge, die [X.] [X.] könne wegen bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses eingetretener und sich fortsetzender morphologischer Veränderungen in der [X.], die zu Auflandungen und einer Aufspaltung der [X.] geführt hätten, aus tatsächlichen Gründen nicht mehr wie planfestgestellt realisiert werden, stellt die Planrechtfertigung ebenfalls nicht in Frage. Zwar fehlt einem Vorhaben, das objektiv nicht realisierbar ist, die Planrechtfertigung, weil es nicht vernünftigerweise geboten ist ([X.], Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - [X.]E 125, 116 Rn. 200). Die Realisierbarkeit kann auch nachträglich entfallen und zum [X.] eines Planfeststellungsbeschlusses führen (vgl. Neumann/Külpmann, in: [X.]/[X.]onk/Sachs, [X.], 9. Aufl. 2018, § 74 Rn. 37). Derartige Hindernisse waren aber weder im Zeitpunkt der Planfeststellung gegeben, noch sind sie zu einem späteren Zeitpunkt entstanden. Die Planrechtfertigung stellt eine nur bei groben und offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der [X.] dar. Sie bezieht sich auf das Vorhaben als solches und soll diejenigen Vorhaben bereits auf einer der Abwägung vorgelagerten Stufe ausscheiden, die offensichtlich mit den Zielen des jeweiligen Fachrechts nicht in Einklang stehen. Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin nicht behauptet, dass das Vorhaben 'Fahrrinnenanpassung' nicht realisierbar ist, sondern lediglich rügt, eine [X.]aumaßnahme des das Vorhaben flankierenden Strombaukonzepts sei nicht wie planfestgestellt umsetzbar. Diese Rüge stellt das Vorhaben nicht insgesamt in Frage, sondern betrifft nur das Wie der [X.]. Ihr ist daher nicht unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Planrechtfertigung, sondern - soweit entscheidungserheblich - im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den fachrechtlichen Vorgaben nachzugehen. Entsprechendes gilt für den Einwand, die planfestgestellten [X.] [X.] und [X.] seien wegen der bei der Planung nicht beachteten physikalischen Gesetzmäßigkeiten nach [X.] und [X.] nicht auf Dauer in der Lage, die intendierte Tidedämpfung zu bewirken, und die fehlende Wirkstabilität sei auch nicht mit einfachen Unterhaltungsmaßnahmen zu gewährleisten."

2. Mit ihrer Rüge, das Vorhaben verstoße gegen § 12 Abs. 7 Satz 4 [X.], dringt die Klägerin nicht durch.

a) Nach § 12 Abs. 7 Satz 4 [X.] werden Ausbau- oder Neubaumaßnahmen so durchgeführt, dass mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden. Die Vorschrift ist durch Art. 4 des [X.] vom 3. Mai 2005 ([X.] I 1224) eingefügt worden. Sie stellt nach ihrer Entstehungsgeschichte sowie ihrem Sinn und Zweck keinen Abwägungsbelang, sondern eine strikte Zulassungshürde dar.

aa) Der Gesetzentwurf der [X.]undesregierung sah vor, dass "negative Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden" ([X.]. 15/3168 [X.]). Damit sollte entsprechend der langjährigen Praxis klargestellt werden, dass der Aus- und Neubau von Wasserstraßen hochwasserneutral durchzuführen ist ([X.]. 15/3168 [X.]6). Der [X.]undesrat schlug demgegenüber vor, dass "Ausbau- und Neubaumaßnahmen unter angemessener [X.]erücksichtigung der Auswirkungen auf den Hochwasserschutz durchzuführen sind". Zur [X.]egründung verwies er darauf, dass es unverhältnismäßig sei, auch Maßnahmen mit nur gering negativen Auswirkungen ohne Abwägung der betroffenen [X.]elange generell zu untersagen ([X.]. 15/3168 [X.]1). Diesem Vorschlag ist die [X.]undesregierung nicht gefolgt, weil er aus der Sicht des Hochwasserschutzes einen Rückschritt darstelle ([X.]. 15/3214 [X.]). Die vom Umweltausschuss empfohlene Fassung stimmte mit der des [X.] überein ([X.]. 15/3455 [X.]). Im Vermittlungsausschuss wurde der [X.]egriff "negative" durch die Formulierung "mehr als nur geringfügige" ersetzt ([X.]. 15/5121 S. 3).

Die Entstehungsgeschichte belegt das Anliegen des Gesetzgebers, in § 12 Abs. 7 Satz 4 [X.] einen verbindlichen [X.] zu normieren. Die Gesetzesnovelle zielt schon nach ihrem Titel auf eine Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes. Hinter diesem [X.] bliebe eine Auslegung, die den Hochwasserschutz nach Art der vom [X.]undesrat vorgeschlagenen Alternativfassung als Abwägungsbelang versteht, zurück. Die vom Vermittlungsausschuss vorgeschlagene und schließlich Gesetz gewordene Fassung trägt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dadurch Rechnung, dass nicht jede negative (nachteilige), sondern nur eine mehr als geringfügige Auswirkung auf den Hochwasserschutz die Vorhabenzulassung hindert.

bb) Der Qualifizierung als strikter Zulassungsschranke stehen weder der Wortlaut der Norm noch systematische Erwägungen entgegen. Zwar kommt das Regelungsanliegen des Gesetzgebers in § 12 Abs. 7 Satz 4 [X.] nicht gleichermaßen deutlich zum Ausdruck wie etwa in § 68 Abs. 3 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ([X.]), wonach der Plan für einen Gewässerausbau nur dann festgestellt werden darf, wenn eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken nicht zu erwarten ist. In der Sache verfolgen aber beide Regelungen übereinstimmend das Ziel, einem Vorhaben mit relevanten Auswirkungen auf den Hochwasserschutz die Zulassung zu versagen. Abweichendes folgt entgegen der Auffassung der [X.]eklagten auch nicht aus der Verwendung des [X.]egriffs "vermeiden" anstelle von "verhindern". Ihr Hinweis auf andere bundesrechtliche Normen, die den Rechtsbegriff "vermeiden" in einem finalen Sinne gebrauchen, führt nicht weiter. Ob eine Maßnahme erforderlich ist, um ein bestimmtes Ziel, etwa die Vermeidung einer Gefahr, zu erreichen, mag ohne eine Abwägung nicht festzustellen sein. Anders verhält es sich aber dann, wenn es - wie bei § 12 Abs. 7 Satz 4 [X.] - darum geht, dass eine Maßnahme einen bestimmten Erfolg nicht herbeiführen darf. In diesem Fall hat der [X.]egriff "vermeiden" keinen anderen Inhalt als der [X.]egriff "verhindern".

Der Umstand, dass der Hochwasserschutz in § 14b [X.] nicht explizit als [X.] normiert ist, hindert nicht daran, § 12 Abs. 7 Satz 4 [X.] in diesem Sinne zu verstehen. Dass die Regelungssystematik des [X.]undeswasserstraßengesetzes zu den Abwägungsbelangen und [X.] nicht in jeder Hinsicht eindeutig ist, zeigt die Vorschrift des § 12 Abs. 7 Satz 3 [X.] zur "[X.]erücksichtigung" der [X.] nach den §§ 27 bis 31 [X.], die ebenfalls strikte [X.] darstellen ([X.], Urteil vom 1. Juli 2015 - [X.]/13 [[X.]:[X.]:[X.]] - Rn. 29 ff.; [X.], Urteile vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - [X.]E 156, 20 Rn. 160 und vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 478). Die Vorstellung, dass der Hochwasserschutz eine verbindliche Zulassungsschranke darstellt, liegt schließlich auch den Regelungen in § 78 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 3 Nr. 3 [X.] zugrunde, nach denen die Ausweisung neuer [X.]augebiete oder die Errichtung bzw. Erweiterung baulicher Anlagen in einem Überschwemmungsgebiet nur dann zugelassen werden darf, wenn der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird.

cc) Zu Recht geht die [X.]eklagte allerdings davon aus, dass § 12 Abs. 7 Satz 4 [X.] entgegen der Auffassung der Klägerin auch für besonders hochwassergefährdete [X.]ereiche kein absolutes [X.]eeinträchtigungsverbot normiert; die Geringfügigkeitsschwelle mag dort allerdings sehr bald erreicht sein. Ob ein Vorhaben mehr als geringfügige, d.h. unbedeutende, unwesentliche, nicht ins Gewicht fallende und belanglose (vgl. [X.], Urteil vom 20. März 2012 - 5 C 5.11 - [X.]E 142, 145 Rn. 14), Auswirkungen auf den Hochwasserschutz hat, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Der Umstand, dass es zur Feststellung von Art und Umfang der Auswirkungen einer naturwissenschaftlich-technischen Prognose bedarf, die ihrerseits nur eingeschränkt überprüfbar ist, ändert daran nichts.

b) Die Klägerin kann einen möglichen Verstoß gegen § 12 Abs. 7 Satz 4 [X.] allerdings nicht rügen. Die Vorschrift entfaltet in Verbindung mit den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes zum Hochwasserschutz zwar grundsätzlich drittschützende Wirkung. Dies kann aufgrund der besonderen Ausgestaltung des Deichschutzes im [X.] vom 23. Februar 2004 ([X.]. GV[X.]l. [X.]3 - [X.]) aber nur der zuständige [X.] geltend machen.

Als Hoheitsträgerin darf die Klägerin sich weder zum Kontrolleur anderer staatlicher [X.]ehörden in [X.]ezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufschwingen noch als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls [X.]elange ihrer [X.]ürger vertreten (vgl. [X.], Urteile vom 11. Januar 2001 - 4 A 12.99 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 161 [X.]4 und vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - [X.]E 157, 73 Rn. 13). Sie kann vielmehr - ebenso wie mittelbar [X.]etroffene - grundsätzlich nur die Verletzung solcher Rechtsnormen rügen, die auch zu ihrem Schutz bestimmt sind (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 5. Februar 2015 - 9 [X.] 1.15 - juris Rn. 5 m.w.N.). Der Drittschutz lässt sich nur aus solchen Rechtsvorschriften ableiten, die einen überschaubaren Personenkreis, seine geschützten Interessen und die Art der Rechtsverletzungen hinreichend klar bestimmen, bezüglich derer Drittschutz gelten soll ([X.], Urteil vom 3. Juli 1987 - 4 [X.] - ZfW 1988, 337 Rn. 8).

aa) Zu den Einzelheiten des Hochwasserschutzes trifft das [X.]undeswasserstraßengesetz keine Aussage; insoweit ist auf die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes zum Hochwasserschutz (§§ 72 ff. [X.]) zurückzugreifen. Diese sind durch das Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 ([X.] I [X.]585), das u.a. zur Umsetzung der Richtlinie 2007/60/[X.] des [X.] und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die [X.]ewertung und das Management von Hochwasserrisiken ([X.]. [X.] [X.]7 - Hochwasserrichtlinie) dient, neu strukturiert worden. Seither erfasst das Wasserhaushaltsgesetz - wie die Hochwasserrichtlinie - [X.]innenhochwasser und [X.] (§ 72 [X.]); die [X.] gelten nicht mehr nur für oberirdische Gewässer. Zu den Risikogebieten im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 [X.] zählen mithin auch die Gebiete hinter öffentlichen [X.], die zu ihrem Schutz dienen. Allerdings stellt § 76 Abs. 1 Satz 2 [X.] klar, dass das Regime der Überschwemmungsgebiete (§§ 76 bis 79 [X.]) nicht für solche Gebiete gilt, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass diese Regelungen der besonderen Situation der tidebeeinflussten Flächen, die ohne [X.] vor allem durch [X.] betroffen sind, in denen aber Hochwasser aus dem [X.]innenland zeitgleich mit einer Sturmflut eintreffen kann, nicht gerecht werden (vgl. [X.]. 16/12275 [X.]5). Die landesrechtlichen Spezialbestimmungen zum Küstenschutz können daher unabhängig von den Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes zu den Überschwemmungsgebieten aufrechterhalten und fortentwickelt werden (§ 76 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 [X.]).

Nach der Definition des nicht im hergebrachten Sinne einer Risikovorsorge zu verstehenden [X.]egriffs "Hochwasserrisiko" in § 73 Abs. 1 Satz 2 [X.] dient der Hochwasserschutz jedenfalls auch dem Schutz konkreter, grundrechtlich geschützter subjektiver Rechtspositionen (menschliche Gesundheit, wirtschaftliche Tätigkeiten, erhebliche Sachwerte); die über den Wortlaut von Art. 2 Nr. 2 der Hochwasserrichtlinie hinausgehende Nennung der erheblichen Sachwerte hat klarstellende Funktion (vgl. [X.]. 16/12275 [X.]4). Der Annahme, dass § 12 Abs. 7 Satz 4 [X.] i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 2 [X.] Drittschutz vermittelt, steht nicht entgegen, dass § 68 Abs. 3 Nr. 1 [X.] eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken als [X.]eispiel für eine [X.]eeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit benennt. Nach der Rechtsprechung des [X.] gewährte schon die insoweit gleichlautende Vorgängerregelung in § 31 Abs. 5 Satz 3 [X.] - nach Maßgabe der zum [X.] entwickelten Grundsätze - Nachbarschutz ([X.], Urteil vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 - [X.]E 128, 358 Rn. 27). Die Abgrenzung des geschützten Personenkreises von der Allgemeinheit lässt sich mithilfe der Gefahrenkarten im Sinne von § 74 [X.] hinreichend genau vornehmen; bei [X.] Küstengebieten gehören zum geschützten Personenkreis die Eigentümer der im Schutz der Deiche und Sperrwerke gelegenen Grundstücke (§ 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]) entsprechend der Festlegung der [X.] durch den jeweiligen [X.] (§ 9 Abs. 2 [X.]).

Geht es - wie hier - um den Hochwasserschutz für eingedeichte Gebiete gewährt § 12 Abs. 7 Satz 4 [X.] i.V.m. den §§ 73 f. [X.] einen Abwehranspruch gegen ein Ausbauvorhaben, das mehr als geringfügige Auswirkungen auf die Deichsicherheit hat und so zu einem Anstieg der [X.] in den betroffenen Gebieten führt. Das ist dann der Fall, wenn das Eintreten des [X.]emessungsereignisses durch den Ausbau wahrscheinlich wird oder die auf den Deich einwirkenden Kräfte ausbaubedingt derart verstärkt werden, das seine Standsicherheit nicht mehr gewährleistet werden kann (vgl. [X.], [X.]171).

bb) Die Klägerin kann den Abwehranspruch aufgrund der speziellen Ausgestaltung der Regelungen zur Deichpflicht und Deicherhaltung für das Festland im [X.] aber nicht geltend machen. Hierzu ist nur der jeweils zuständige Wasser- und [X.]odenverband ([X.]) befugt. Gemäß § 7 Abs. 1 [X.] obliegt die Erhaltung der [X.] den [X.]n, im Falle der Klägerin dem [X.] und [X.] (vgl. Nr. 14 der Anlage zum [X.]). Mitglieder der Verbände sind gemäß § 9 Abs. 1 [X.] die nach § 6 [X.]. Deren Kreis wird für den [X.] und [X.] in § 3 Abs. 1 der Verbandssatzung vom 29. Mai 2006 konkretisiert. Er umfasst nach dem Grundsatz der sogenannten verdinglichten Mitgliedschaft in erster Linie die Eigentümer der geschützten Grundstücke (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Wasserverbandsgesetz - [X.]; siehe [X.], Urteile vom 11. Dezember 2003 - 7 CN 2.02 - [X.] 445.1 Allgemeines Wasserrecht Nr. 8 [X.] und vom 26. April 2012 - 7 C 11.11 - [X.] 445.20 Wasserverbandsrecht Nr. 3 Rn. 12 f.); nach der Satzung des [X.] und [X.]es sind zudem die Körperschaften des öffentlichen Rechts in dessen Gebiet korporative Verbandsmitglieder (§ 3 Abs. 1 [X.]; siehe auch § 4 Abs. 1 Nr. 3 [X.]). Die Zuweisung der Aufgabe der Deicherhaltung an eine Körperschaft der funktionalen Selbstverwaltung (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 [X.]; [X.], Urteil vom 22. April 2015 - 7 C 7.13 - [X.] 445.20 Wasserverbandsrecht Nr. 5 Rn. 18 ff., 29), deren Mitglieder sich aus dem Kreis der potenziell Hochwasserbetroffenen rekrutieren, schließt aus, dass einzelne Verbandsmitglieder sich eigenständig auf den durch § 12 Abs. 7 Satz 4 [X.] vermittelten Drittschutz berufen können. Die Wahrnehmung ihrer Interessen ist vielmehr in der Weise vergemeinschaftet, dass diese dem zuständigen [X.] obliegt. Die Verbandsmitglieder sind darauf verwiesen, dass der Verband das Vorhaben im Hinblick auf die ihm übertragenen Aufgaben bewertet und gegen [X.]e Auswirkungen auf den Hochwasserschutz gegebenenfalls gerichtlich vorgeht. Hierzu hat namentlich der [X.] und [X.] in Anbetracht des mit dem [X.]und und dem [X.] abgeschlossenen [X.] vom 19. März 2009 offenbar keinen Anlass gesehen (vgl. § 6 Abs. 1; [X.], [X.]172).

c) Mangels eigener Rügebefugnis der Klägerin kann dahinstehen, ob das Vorhaben mehr als geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz für ihre kommunalen Einrichtungen oder Grundstücke hat. Dafür ist allerdings in der Sache nichts ersichtlich. Die vornehmlich auf vermeintliche Mängel der [X.]-Gutachten gestützte Kritik der Klägerin an den Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses zum Hochwasserschutz sieht schon daran vorbei, dass mit der Planänderung II Anfang des Jahres 2010 das Ufersicherungskonzept am [X.] [X.]ogen Gegenstand der Planfeststellung geworden ist. Dieses Konzept ist aus Anlass der natürlichen, strömungsbedingten Erosion von Vorstrandflächen im [X.]ereich des [X.] [X.]ogens unabhängig von den Planungen zur Fahrrinnenanpassung (siehe § 7 des Vertrages vom 19. März 2009) von Vertretern des [X.] und der [X.] des [X.]undes erarbeitet und mit den Einwendungen und Forderungen der vor Ort betroffenen [X.] und [X.]n abgeglichen worden ([X.], Teil 1a, [X.]). Es umfasst eine sogenannte Initialbaggerung nördlich der Fahrrinne zur Verringerung des Strömungsdrucks auf das südliche Ufer, eine Modifikation der [X.] [X.], die Errichtung von sechs in der Länge variierenden [X.]uhnen östlich des [X.] ([X.]er Stacks) und von 18 in der Länge variierenden [X.]uhnen westlich des [X.] ([X.] Stacks) im [X.] an die bereits bestehenden [X.]uhnen ([X.]raaker Stacks; vgl. [X.], Teil 1, [X.] ff.). Das Ufersicherungskonzept war Gegenstand einer vorläufigen Anordnung nach § 14 Abs. 2 [X.] vom 11. Mai 2010; seine Umsetzung mit einem Kostenaufwand von ca. 64 Mio. € aus Mitteln des [X.]undes war Ende 2012 abgeschlossen. Dass diese Maßnahmen - nebst den vertraglich übernommenen Unterhaltungspflichten sowie den Auflagen zum [X.] des Planfeststellungsbeschlusses ([X.]) - nicht ausreichen, um mehr als geringfügige Auswirkungen des Vorhabens auf die Deichsicherheit im [X.] [X.]ogen auszuschließen, ist nicht erkennbar. Dies gilt umso mehr, als der [X.]und die vollständige Unterhaltung der Sicherungs- und Schutzwerke, der unbefestigten Vorlandbereiche, [X.] und [X.] sowie sonstigen für die Deichsicherheit bedeutsamen, in der Anlage 1 zum Vertrag aufgeführte Anlagen, gemäß § 2 Abs. 1 des Vertrages vom 19. März 2009 unabhängig von den Ursachen der [X.]elastungen oder Schäden übernommen hat. [X.] deshalb besteht nach § 6 Abs. 3 des Vertrages auch bei einem ausbaubedingten Überschreiten der in Absatz 1 genannten Werte für die Unterhaltung kein weitergehender Regelungsbedarf und konnte die methodische Richtigkeit der Prognosen auch aus der Sicht des [X.] und [X.]es dahinstehen (§ 6 Abs. 1 Satz 2).

3. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an Mängeln der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] gebotenen Abwägung.

Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, - zweitens - in die Abwägung an [X.]elangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und - drittens - weder die [X.]edeutung der betroffenen öffentlichen und privaten [X.]elange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner [X.]elange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen [X.]elangen für die [X.]evorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten [X.]elange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten [X.] - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. [X.], Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - [X.]E 157, 73 Rn. 23 f.).

Eine [X.] kann, vergleichbar einem von dem Vorhaben mittelbar [X.]etroffenen, eine gerichtliche Kontrolle der planerischen [X.] nur hinsichtlich ihrer eigenen Rechte und schutzwürdigen [X.]elange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der ihren [X.]elangen gegenüber gestellten, für das Vorhaben streitenden öffentlichen [X.]elange verlangen ([X.], Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 9.12 - [X.] 11 Art. 28 GG Nr. 165 Rn. 18). Als eigene Rechtspositionen kommen - neben dem einfachgesetzlichen Eigentum - nur [X.]elange in [X.]etracht, die sich dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zuordnen lassen ([X.], Urteil vom 10. Dezember 2008 - 9 A 19.08 - juris Rn. 28). Welches Gewicht diesen [X.]elangen zukommt, wird auch davon bestimmt, ob ihr Träger sich vernünftigerweise auf die mit dem geplanten Vorhaben verbundenen Änderungen einstellen musste und deswegen nicht auf den Fortbestand einer bestimmten Situation vertrauen durfte ([X.], Urteil vom 28. März 2007 - 9 A 17.06 - [X.] 442.09 § 18 A[X.] Nr. 64 Rn. 19). Je stärker eine [X.] schon von ihrer geographischen Lage oder ihrem sonstigen Ausstattungspotenzial her einer Situationsgebundenheit unterliegt, desto eher sind ihr daher Eingriffe, die an dieses Merkmal anknüpfen, zumutbar ([X.], Urteil vom 14. Dezember 2000 - 4 C 13.99 - [X.]E 112, 274 <291>).

Daran gemessen weist der Planfeststellungsbeschluss keine Abwägungsfehler zu Lasten der Klägerin auf.

a) Das Vorhaben verletzt die Klägerin nicht in ihrer Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG).

Die gemeindliche Planungshoheit vermittelt nach ständiger Rechtsprechung eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen [X.]gebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der [X.] stört, wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des [X.]gebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ([X.], Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 9.12 - [X.] 11 Art. 28 GG Nr. 165 Rn. 19). Zudem ist die Planungshoheit betroffen, wenn ein Vorhaben die Umsetzung bestehender [X.]ebauungspläne faktisch erschwert oder die in ihnen zum Ausdruck kommende städtebauliche Ordnung nachhaltig stört (vgl. [X.], Urteil vom 17. März 2005 - 4 A 18.04 - [X.]E 123, 152 <157 f.>); unter dieser Voraussetzung kann auch die [X.]eeinträchtigung bereits verwirklichter [X.]ebauungspläne einen abwägungserheblichen [X.]elang darstellen [X.]/Külpmann, in: [X.]/[X.]onk/Sachs, [X.], 9. Aufl. 2018, § 74 Rn. 112). Eine nachhaltige Störung kann etwa dann vorliegen, wenn das [X.]gebiet oder Teile davon weiträumig und flächendeckend erheblichen nächtlichen Fluglärmbelastungen ("[X.]") ausgesetzt wären, die nicht ohne nachhaltige Auswirkungen auf die bestehenden bauplanungsrechtlichen Nutzungsstrukturen und die gewachsene Gliederung der [X.]augebiete blieben ([X.], Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1001.04 - NVwZ 2006, 1055 <1059> und vom 17. März 2005 - 4 A 18.04 - [X.]E 123, 152 <157 f.>). Vorliegend kommt ein Eingriff unter keinem dieser Gesichtspunkte in [X.]etracht.

aa) Das Vorbringen der Klägerin, die [X.]en Auswirkungen auf den Hochwasserschutz hinderten die geplante Ausweisung weiterer [X.]augebiete für Ferienhäuser und Freizeitnutzungen und beeinträchtigten die Nutzung der festgesetzten sowie bereits realisierten [X.]augebiete, insbesondere im [X.]ereich der Freizeit- und Erholungsanlage "Achtern Diek", führt nicht auf eine Verletzung der Planungshoheit.

Gemeindliche Planungen werden durch die geltend gemachten [X.] nicht nachhaltig beeinträchtigt. Eine vermeintliche Gefahr für die Deichsicherheit hat - anders als etwa die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 78 Abs. 1 [X.], die es hinter den [X.]n zur Abwehr von Sturmfluten nach dem einschlägigen [X.] Landesrecht (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 2 [X.]) nicht gibt - keine [X.]eschränkung der baulichen Nutzbarkeit zur Folge. Die Planungshoheit als das der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Selbstverwaltungskörperschaft zustehende Recht auf Planung und Regelung der [X.]odennutzung auf ihrem Gebiet wird durch das Vorhaben nicht berührt. Aus § 1 Abs. 6 Nr. 12 [X.]auG[X.], wonach bei der Aufstellung von [X.]auleitplänen u.a. die [X.]elange des Küsten- und Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge zu berücksichtigen sind, folgt nichts anderes. Die Regelung hindert die [X.] nicht daran, die im Schutz von Deichen gelegenen Flächen zu überplanen.

Auf die [X.]flächen vor [X.] erstreckt sich die Planungshoheit der Klägerin nicht. Diese gehören nicht zu ihrem [X.]gebiet; Flächen außerhalb des [X.]gebiets können aber nicht überplant werden ([X.], [X.]eschluss vom 21. August 1995 - 4 N 1.95 - [X.] 406.11 § 1 [X.]auG[X.] Nr. 85 [X.]7).

Als seewärtige [X.]grenze wird gemeinhin die Uferlinie ([X.]) angenommen (vgl. [X.], Urteil vom 15. August 1983 - 12 [X.] - juris Rn. 28). Hiervon geht auch die [X.]egründung zum Entwurf des [X.] Städte [X.] und [X.] sowie der [X.] [X.] vom 25. September 2013 ([X.]. GV[X.]l. [X.]33) aus. Danach stellt die [X.] die äußere [X.]egrenzung der [X.]gebiete zur See dar, weil an dieser Stelle nach § 1 Abs. 2 [X.] die Küstengewässer beginnen und kommunale Aufgaben an diesen nur bei Ebbe trockenfallenden Flächen zurücktreten; dies gilt auch im [X.]ereich der [X.] von [X.], [X.] und [X.], die als ursprünglich gemeindefrei angesehen werden ([X.]. 17/335). Zu einer Inkommunalisierung der Flächen hat die Klägerin nichts vorgetragen.

Dass die - im Schriftsatz vom 25. August 2017 im Einzelnen benannten - festgesetzten und realisierten [X.]augebiete nicht zweckentsprechend genutzt werden können, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Hinweis der Klägerin auf die Rechtsprechung des [X.] zur [X.]eeinträchtigung von [X.]augebieten durch dauerhaften und flächendeckenden Verkehrslärm trägt nicht. Es fehlt schon an der Vergleichbarkeit von Lärmeinwirkungen und [X.]. Zwar kann ein Deichbruch das [X.]gebiet faktisch mit schwerwiegenden und auch längerfristigen Konsequenzen betreffen. Die Klägerin wird deswegen aber nicht zu Maßnahmen gedrängt, die ihr nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG als Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zugewiesen sind. Solche stehen ihr gerade nicht zu Gebote, denn die Abwehr von [X.] gehört - wie vorstehend unter Randnummer 52 [X.] ausgeführt - nach der gesetzlichen Aufgabenverteilung nicht zu ihren Aufgaben.

bb) Für eine [X.]e erhebliche [X.]eeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gemeindlicher Einrichtungen ist ebenfalls nichts ersichtlich.

(1) Der Planfeststellungsbeschluss ([X.]506, 2515 f.) schließt eine Versalzung der Süßwasserbadeseen "[X.] und [X.]" über den allein denkbaren [X.] gestützt auf das Gutachten [X.] ([X.]1) aus. Dagegen ist nichts zu erinnern.

Ausweislich dieses Gutachtens kann es [X.] in einigen [X.]ereichen zu einer Entfernung bzw. Reduzierung von geringdurchlässigen Schichten (Klei, Schluff, Mergel) an der Sohle kommen. Davon betroffen seien kleinräumige Abschnitte; hierzu gehöre auch der Abschnitt [X.]/[X.] ([X.]-km 710 bis 715; [X.], [X.]). Der hydraulische Kontakt zwischen [X.] und Grundwasser sei dort jedoch aufgrund der bestehenden Untergrundverhältnisse bereits im Ist-Zustand so weitgehend, dass aus den lokal auftretenden Verstärkungen dieses Kontakts keine mess- und beobachtbaren Änderungen der [X.] und der Grundwasserbeschaffenheit entstünden. Durch die lokal auftretende Entfernung bzw. Verringerung geringdurchlässiger Schichten an der [X.] seien daher keine erheblichen Auswirkungen auf das Grundwasser und die grundwasserabhängigen Nutzungen und [X.] zu erwarten. Die Auswirkungen der prognostizierten Salinitätsänderungen auf das Grundwasser werden insgesamt als neutral und unerheblich eingestuft ([X.], [X.], 71). Dies entspricht nach den ergänzenden Erläuterungen der [X.]eklagten im gerichtlichen Verfahren den Ergebnissen der [X.]eweissicherung zur vorangegangenen Fahrrinnenanpassung.

Hiergegen hat die Klägerin keine substantiierten Einwendungen erhoben. Ihr Hinweis, der Salzgehalt werde in Höhe [X.] ([X.]-km 713) gemäß [X.], [X.]itel 2, [X.], ausbaubedingt um maximal 1,4 [X.] zunehmen, geht fehl. Die dort prognostizierten Änderungen betreffen ausschließlich die Oberflächenwasserkörper der [X.], hierzu gehören die [X.]adeseen nicht.

(2) Die Annahme der Planfeststellungsbehörde, das Vorhaben führe nicht zu einer erheblichen [X.]eeinträchtigung des - von der Klägerin auf der Grundlage eines Nutzungs- und Pachtvertrages mit dem [X.] von April/Mai 2011 betriebenen - [X.] durch zusätzliche Verschlickung sowie [X.]eschädigungen der [X.] durch [X.] und [X.] (vgl. [X.], [X.]325 ff., 2337, 2340, 2342), ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

(a) Laut Planfeststellungsbeschluss ([X.]327 f.) ist die Verschlickung von Hafenbecken an einem Tideästuar ein seit Jahrhunderten bekannter natürlicher Vorgang, der wesentlich von der Lage, aber auch von der Unterhaltungspraxis oder anderen Faktoren, zum [X.]eispiel der Spülwirkung bei Häfen in [X.], abhängt. Für die von Verschlickung betroffenen Hafenbecken der [X.] sei eine dauerhafte Unterhaltung daher unumgänglich ([X.], [X.]337). Für die [X.] innerhalb der [X.]undeswasserstraße [X.] werde in den zu ihrer Errichtung erforderlichen Nutzungsverträgen bestimmt, dass [X.]eeinträchtigungen infolge eines [X.] hinzunehmen sind und der Planfeststellung auch ohne besondere Schutzanordnungen nicht entgegenstehen. Soweit es in den Fällen, in denen kein Nutzungsvertrag mit entsprechender Duldungsverpflichtung besteht, entgegen der Prognosen der [X.] ausbaubedingt zu [X.]eeinträchtigungen der Häfen komme, die billigerweise nicht mehr hinzunehmen seien, habe der Vorhabenträger diese entsprechend der Auflage unter [X.] des Planfeststellungsbeschlusses ([X.]0) auszugleichen; für nicht [X.]e [X.]eeinträchtigungen wird auf den sogenannten "Schlickfond" verwiesen ([X.], [X.]328, 2338). Diese Abwägung begegnet keinen [X.]edenken.

Der Planfeststellungsbeschluss ([X.], [X.]514, 2338) nimmt - gestützt auf die prozentuale Abschätzung der [X.]en Veränderungen des Schlickanfalls für einzelne [X.] in den Gutachten [X.] ([X.] ff.) und [X.] ([X.] 11.3.4, [X.] ff.) - an, dass sich die mittleren Sedimentkonzentrationen ([X.]) stromab von [X.] nicht verändern oder kleiner werden; eine [X.]etroffenheit des Hafens [X.] wird ausgeschlossen ([X.], [X.]340; [X.], [X.]). Es kann dahinstehen, ob diese Annahme aufgrund der Einwendungen der Klägerin gegen die methodische Tragfähigkeit des Gutachtens [X.] erschüttert ist. Nach den Erläuterungen im Gutachten [X.] ([X.]) kommt es für den Schlickanfall u.a. maßgeblich auf die [X.] innerhalb eines Hafens an, die sich aus der Art der Anbindung des Hafens an die [X.] bzw. an das Nebengewässer der [X.] ergäben. Diese von der lokalen Hafensituation geprägten Effekte erklärten auch, warum zum [X.]eispiel direkt benachbarte Häfen sehr unterschiedlich hohen Schlickanfall haben können. Die lokalen Gegebenheiten der Häfen mit den jeweiligen [X.] werden laut Gutachten [X.] ([X.]) durch den Ausbau aber nicht verändert; dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten.

Ungeachtet dessen kommt es auf die geltend gemachten Mängel der [X.]-Prognosen zum ausbaubedingten Schlickanfall für die Gewichtung der [X.]etroffenheit des [X.] jedenfalls deshalb nicht an, weil die Planfeststellungsbehörde sich tragend nicht allein darauf gestützt hat, dass ein zusätzlicher Schlickanfall ausgeschlossen werden kann. Sie hat vielmehr ausdrücklich auch die Möglichkeit in ihre Abwägung eingestellt, dass die Prognosen sich als unzutreffend erweisen, und für diesen Fall auf die im Planfeststellungsbeschluss angeordnete Ausgleichspflicht des [X.] ([X.]; [X.], [X.]0) verwiesen. Diese Auflage schützt die [X.], die - wie die Klägerin - nicht aufgrund entsprechender Regelungen in den Nutzungsverträgen verpflichtet sind, etwaige [X.]eeinträchtigungen durch einen Gewässerausbau ohne Ausgleich hinzunehmen. Damit wird den [X.]elangen der Klägerin angemessen Rechnung getragen.

(b) Unmittelbare Schäden an Hafenanlagen und Sportbooten durch schiffserzeugten [X.] und [X.] sind nach den auf das [X.]-Gutachten H.1d ([X.] 9.4 und 9.5, [X.]17 f.) sowie das Gutachten [X.] ([X.] 3.7, [X.] ff.) gestützten Feststellungen der Planfeststellungsbehörde ([X.]342) bei Einhaltung der [X.]emessungsgeschwindigkeiten nicht zu erwarten. Diese [X.]ewertung weist ebenfalls keine Fehler auf. Die Einwendungen der Klägerin gegen das [X.]-Gutachten H.1d sowie die Auflage zu den Schiffsgeschwindigkeiten unter [X.] ([X.], [X.]) greifen nicht durch.

(aa) Nach den im Planfeststellungsbeschluss ([X.]342) wiedergegebenen Ergebnissen des [X.]-Gutachtens H.1d zu den schiffserzeugten [X.]elastungen kann der Absunk ausbaubedingt im [X.]ereich der Fahrrinnenkante um maximal bis zu 20 cm zunehmen, was im Extremfall einer Erhöhung um bis zu 20 % entspreche. Diese Änderungen bauten sich aber auf ihrem Weg zum Ufer auf ein geringes Maß ab. Ausweislich des weiter in [X.]ezug genommenen Gutachtens [X.] ([X.] 3.7, [X.]) wird das Ausmaß der [X.]belastung maßgeblich vom Verhältnis der [X.]reite der Hafeneinfahrt zur [X.]reite des Hafenbeckens bzw. der Entfernung von der Hafeneinfahrt bestimmt. Wie sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Luftbild (neue Anlage 6b zum Schriftsatz vom 25. August 2017) ergibt, ist das [X.] in Höhe der Einfahrt zu ihrem [X.] etwa 600 m von der Abbruchkante der [X.] entfernt; die [X.] sind von der Hafeneinfahrt etwa 200 m entfernt. Angesichts der Entfernung von der Fahrrinne und der - nach der eigenen Darstellung der Klägerin (www.otterndorf.de/tourismus/nordseebad-otterndorf/[X.]) - geschützten Lage des Hafens treffen die Wellen daher nur in reduzierter Höhe und Energie auf die [X.]; gleiches gilt für das Stemmtor. Überdies werden die [X.] der näher am Südufer fahrenden Aufkommer durch die [X.]uhnen und die [X.] im [X.] [X.]ogen tendenziell gedämpft (vgl. [X.], Teil 8, [X.] f.). Aus den als Anlagen 8a und 9 zum Schriftsatz vom 25. August 2017 eingereichten Fotos ergibt sich nichts anderes; entgegen der Darstellung der Klägerin ([X.]8 des Schriftsatzes vom 25. August 2017) handelt es sich dabei nicht um Aufnahmen des [X.]er [X.], sondern des stromauf gelegenen [X.] Hafens.

Das [X.]-Gutachten H.1d leidet nicht an Mängeln, die seine [X.]elastbarkeit in Frage stellen, insbesondere erweist es sich nicht deshalb als fehlerhaft, weil es keine größeren Schiffe als das [X.] in den [X.]lick nimmt. Hierzu wird auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - ([X.]E 158, 1 Rn. 122 ff.) [X.]ezug genommen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Klägerin geben keinen Anlass zu einer abweichenden [X.]eurteilung.

Das Gutachten H.1d hat die [X.]en Auswirkungen auf die schiffserzeugten [X.]elastungen nicht für die "normale" Revierpassage des [X.]s, sondern für Extremsituationen untersucht (vgl. [X.], Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 125). Die Abschätzungen der [X.] beziehen sich auf eine außermittige Passage des [X.]s bei örtlichem [X.] (tideunabhängige Fahrt) mit maximal zulässigem Tiefgang (vgl. Stellungnahme der [X.] vom 29. September 2017, [X.], Anlage [X.]5; [X.], [X.]343). Zudem sieht die Klägerin daran vorbei, dass größere Schiffe als das [X.] das Revier weder aktuell noch zukünftig ohne [X.] befahren dürfen. Schon jetzt gibt es für Fahrzeuge, die größer sind als das [X.] zur letzten Fahrrinnenanpassung, abgestufte Tiefgänge, die gestützt auf § 60 Abs. 1 SeeSchStrO in der [X.] [X.]ekanntmachung der [X.] - Außenstelle Nord - zur Änderung der [X.]ekanntmachung zur [X.] vom 6. Juli 2015 ([X.]Anz [X.] vom 16. Juli 2015 [X.]7) festgelegt sind. [X.] benötigen zudem eine schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 SeeSchStrO, die - wie bereits ausgeführt - mit [X.]edingungen und Auflagen etwa zur Geschwindigkeit und zum Tiefgang, zu [X.]egegnungs- und Überholverboten, zur Schlepperbegleitung und zu den für die Revierfahrt zulässigen Windstärken erteilt werden kann. Hieran ändert sich auch nach dem Fahrrinnenausbau im Grundsatz nichts; die Festlegungen zu den Tiefgängen und sonstigen Auflagen in den schifffahrtspolizeilichen Genehmigungen werden nur dem aktuellen Ausbauzustand angepasst.

Laut Stellungnahme der [X.] vom 29. September 2017 ([X.]) sind seit 2012 für den [X.]ereich [X.] einschließlich [X.]/[X.] nur drei Vorfälle im Hinblick auf [X.] und [X.] angezeigt worden. Gegenstand der Anzeigen waren Sachschäden während [X.] im Hafenbereich bzw. in einem Fall [X.]eeinträchtigungen von Arbeiten an einer Fahrwassertonne.

(bb) Angesichts der [X.]edeutung der Schiffsgeschwindigkeiten für die [X.]elastungen durch [X.] und [X.] durfte die Planfeststellungsbehörde zu Recht annehmen, dass die Auflagen zu deren [X.]eschränkung und Überwachung unter [X.] ([X.], [X.]) geeignet sind, unmittelbare Schäden an Hafenanlagen und Sportbooten zu vermeiden ([X.], [X.]342 f). Der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss bestimmt statt der bisher zu beachtenden Richtgeschwindigkeit von 17 kn (Knoten) für diesen Abschnitt künftig als zulässige Höchstgeschwindigkeit 15 kn, die für Fahrzeuge mit einer Länge ab 90 m verbindlich einzuführen sind; im [X.]edarfsfall kann der Vorhabenträger die Regelungen auch Fahrzeugen unter 90 m Länge auferlegen ([X.].1; [X.], [X.]).

Die Auflage zu den Schiffsgeschwindigkeiten verstößt nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung; insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - ([X.]E 158, 1 Rn. 228 ff.) verwiesen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin trifft die Umsetzung der an den Vorhabenträger gerichteten Auflage nicht auf rechtliche Hindernisse. Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten werden gemäß § 60 Abs. 1, § 26 Abs. 3 SeeSchStrO für den in § 1 Abs. 1 Nr. 6 geregelten Geltungsbereich von der [X.] durch [X.]ekanntmachung zur Seeschifffahrtsstraßenordnung festgesetzt. Rechtsträger der [X.] ist die [X.]undesrepublik Deutschland, die zugleich [X.] für die [X.]undesstrecke ist. Die verbindliche Festsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten außerhalb des Planfeststellungsverfahrens begegnet weiter nicht deshalb [X.]edenken, weil - wie die Klägerin geltend macht - die [X.] hiervon nachträglich auf Druck interessierter Kreise zu Gunsten der Reedereien abweichen könnte. Die Festlegung der Schiffsgeschwindigkeiten hat sich als seeverkehrsrechtliche Regelung auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 des [X.] ([X.]), § 23 Abs. 3, § 60 Abs. 1 SeeSchStrO an den Erfordernissen von Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs auszurichten. Dies gilt aber immer nur im Rahmen der rechtlichen [X.]estimmungen des Planfeststellungsbeschlusses, der den Verkehr auf der [X.]undeswasserstraße in seiner konkreten Ausgestaltung erst eröffnet. Insoweit gilt hier nichts anderes als dies im Verhältnis von Wegerecht und Verkehrsrecht auch sonst der Fall ist.

Für eine generelle Herabsetzung der im Abschnitt zwischen [X.] und [X.]runsbüttel zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 15 kn auf 12 bis 13 kn besteht entgegen der Auffassung der Klägerin auch in Anbetracht der Stellungnahme der [X.] vom 29. September 2017 kein Anlass. Soweit danach aufgrund der Erfahrungen aus der Praxis, aus nautischen Simulationen und der Auswertung von [X.] etwa 12 bis 13 kn Fahrt durchs Wasser als sichere Geschwindigkeit für das Durchfahren des [X.] [X.]ogens angelegt werden, betrifft dies nur die tideabhängige Fahrt der einkommenden Containerschiffe ([X.]). Demgegenüber gilt die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit von 15 kn für alle Schiffe ab 90 m Länge; einen Anspruch auf Unterschreitung der insoweit als unkritisch eingestuften Geschwindigkeiten aus Gründen der Vorsorge hat die Klägerin nicht.

Zur Überprüfung der Wirksamkeit der Geschwindigkeitsbeschränkungen ist im Planfeststellungsbeschluss eine Dokumentations- und [X.]erichtspflicht vorgesehen ([X.].4; [X.], [X.]); für den Fall, dass die Maßnahmen sich als unzureichend erweisen, hat die Planfeststellungsbehörde sich weitere Maßnahmen vorbehalten ([X.].5; [X.], [X.]). Unabhängig davon muss die Schiffsführung die Geschwindigkeit nach § 26 Abs. 1 SeeSchStrO rechtzeitig so weit vermindern, dass Gefährdungen durch [X.] und [X.] vermieden werden (siehe [X.].2; [X.], [X.]); dafür hat auch der Lotse Sorge zu tragen ([X.], [X.], 2501). Die Pflicht zur Annahme von [X.] besteht grundsätzlich für alle Schiffe ab einer Länge von 90 m (vgl. § 6 der Verordnung über die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers [X.] - [X.]-LV - vom 8. April 2003). Einzelne Verstöße gegen die Regelungen zu den Schiffsgeschwindigkeiten sind nicht der [X.], sondern der Schiffsführung zuzurechnen.

(cc) Die Abwägung erweist sich zudem nicht deshalb als fehlerhaft, weil - wie die Klägerin geltend macht - die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten bei Extremwetterlagen, insbesondere hohen Windstärken und bestimmten Windrichtungen, zur Erhaltung der [X.] und [X.] zwangsläufig überschritten werden müssten.

Dieser auf die Ausführungen von [X.] (in: [X.] zur geplanten Elbvertiefung, Hrsg. [X.]/[X.], 2014, [X.], 52) gestützte Einwand ist nicht begründet. [X.]esonders windanfällig sind vor allem [X.], die für das [X.]efahren der [X.]trecke eine schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 SeeSchStrO benötigen. Diese wird nach den Angaben der [X.]eklagten nur bis einschließlich Windstärke 6 [X.]ft (Mittelwert der gemessenen Windgeschwindigkeiten in einem zehnminütigen Zeitraum) erteilt, vereinzelte [X.]öen können darüber liegen. [X.]ei kontinuierlichen Windstärken von 7 [X.]ft verkehren daher keine [X.] mehr auf der [X.] ([X.], [X.]201). Zudem ist nach den Ausführungen der [X.]eklagten im gerichtlichen Verfahren bei Manövriersimulationen der [X.] im Jahr 2006 nachgewiesen worden, dass die Schiffe auch bei Windgeschwindigkeiten von 6 und 9 [X.]ft bei den angesetzten [X.]emessungsgeschwindigkeiten manövrierfähig bleiben. Die [X.] und Kursstabilität der großen Containerschiffe - einschließlich der [X.] - ist gemäß Stellungnahme der [X.] vom 19. Juni 2017 (Anlage [X.]6) in der Praxis sehr gut. Die Grenze der [X.] liegt bei Windbedingungen von 6 [X.]ft bei einer Schiffsgeschwindigkeit von 6 bis 7 kn, bei geringeren Windgeschwindigkeiten noch darunter (S. 3).

(3) Die Abwägung leidet nicht an einem Mangel, weil die Planfeststellungsbehörde die - von der Klägerin vornehmlich unter dem Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes angesprochene - Gefahr von Havarien und deren Auswirkungen auf die Infrastruktur der Klägerin verkannt hat.

Im Planfeststellungsbeschluss wird eine [X.]e Erhöhung des [X.] verneint. Der prognostizierte Anstieg der [X.] und -größen habe angesichts des hohen Standards der Verkehrsüberwachung und -lenkung durch die Verkehrszentralen keinen Einfluss auf die Schiffssicherheit; das Vorhaben trage durch die größere [X.], den [X.] bei [X.]runsbüttel und die [X.]egegnungsbox im Gegenteil zu einer Verminderung der Risiken bei. Die [X.] seien in [X.] auf die Handhabung der - schon heute teilabgeladen auf der [X.] verkehrenden - großen Schiffe vorbereitet worden. [X.]ei komplexen Schadenslagen koordiniere das Havariekommando als gemeinsame Einrichtung von [X.]und und Küstenländern die erforderlichen Maßnahmen. Die transportierten [X.] würden im zentralen Meldesystem für Gefahrgut und Schiffsverkehre der [X.]undesrepublik Deutschland ([X.]) erfasst und könnten daher im [X.] fachgerecht geborgen werden ([X.], S. 347, 804, 2372 ff.). Diese Abwägung weist keine Mängel auf.

Es kann dahinstehen, ob eine mögliche [X.]etroffenheit der Klägerin im [X.] überhaupt schlüssig dargetan ist. Das Gutachten von Prof. [X.] von August 2017 zu den Auswirkungen eines im [X.]ereich des [X.] [X.]ogens havarierten Großcontainerschiffs mit einer fast vollständigen [X.]lockade der Fahrrinne ist für diesen Zweck jedenfalls ungeeignet. Die vom Gutachter nach eigener Darstellung ungeprüft zugrunde gelegten Annahmen einer Querlage und [X.] des havarierten Schiffs in der Fahrrinne ([X.]) sind ausweislich der Stellungnahme der [X.] vom 29. September 2017 ([X.] f.) realitätsfremd. Aufgrund der Wassertiefe und der dann jeweils zulässigen Tiefgänge ist eine Grundberührung in der Mitte des Fahrwassers nicht möglich, ohne Grundberührung verbleibt ein Schiffskörper aber nicht stationär und quer in einem Strömungsgewässer.

Ungeachtet dessen setzt die Klägerin den Stellungnahmen der [X.] vom 19. Juni 2017 und vom 29. September 2017 zur Verkehrssicherheit nichts Substantielles entgegen. Weder die Ausführungen von [X.] ("Elbvertiefung - Containerriesen auf der [X.]. Eine Risikoabschätzung", 2016) noch von [X.] (a.a.O. [X.], 40, 45) erschüttern die durch die vorgenannten Stellungnahmen weiter unterlegte Annahme der Planfeststellungsbehörde, ein relevanter Anstieg des [X.] sei aufgrund der Verbesserungen bei der Verkehrsüberwachung durch die Verkehrszentralen, der Manövrierfähigkeit der Schiffe und der Positionsbestimmung trotz der Zunahme des Verkehrs mit größeren Schiffen nicht zu befürchten. Allein aus dem Umstand, dass - wie bereits derzeit - Havarien nie gänzlich auszuschließen sind, kann nicht auf eine signifikante Risikoerhöhung geschlossen werden.

b) Der Planfeststellungsbeschluss verletzt die Klägerin nicht in ihrem Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG.

aa) Die Klägerin befürchtet erhebliche [X.]e Auswirkungen auf ihre Süßwasserbadeseen, den [X.] und insbesondere die vorgelagerten [X.]flächen, die sich nachteilig auf ihre Attraktivität als Tourismusstandort und ihre Wirtschaftsstruktur auswirken.

Nach Einschätzung der Planfeststellungsbehörde wird der Tourismus durch das Vorhaben im gesamten [X.] nicht gefährdet. Negative Auswirkungen auf Arbeitsplätze, Vermietbarkeit von Hotelzimmern und Ferienwohnungen etc. seien nicht zu besorgen, zumal die [X.] auf der [X.] auch ein [X.] für den Tourismus sei ([X.], [X.]518). Diese [X.]ewertung lässt keine Abwägungsfehler erkennen.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine [X.] nicht befugt ist, allgemeine Auswirkungen einer Fachplanung auf ihre Wirtschaftsstruktur - etwa durch die [X.]eeinträchtigung der wirtschaftlichen [X.]etätigung dort ansässiger Unternehmen und Tourismusbetriebe - geltend zu machen. Die Wirtschaftsstruktur einer [X.] wird von vielfältigen Faktoren bestimmt und beeinflusst, die jedoch nicht sämtlich speziell dem Selbstverwaltungsrecht der [X.] zugeordnet sind ([X.], Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 14.95 - [X.] 11 Art. 28 GG [X.]7 [X.]9 f.; [X.]eschluss vom 26. Januar 2000 - 4 VR 19.99 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 156 S. 36). Das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht kann aber ausnahmsweise dann verletzt sein, wenn die Auswirkungen des Vorhabens die Wirtschaftsstruktur und die Leistungsfähigkeit einer durch Tourismus geprägten [X.] massiv und nachhaltig verschlechtern (vgl. [X.], Urteile vom 26. Februar 1999 - 4 A 47.96 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 148 [X.]1 f. und vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - [X.]E 147, 184 Rn. 63).

Anhaltspunkte für derart gravierende Auswirkungen des Vorhabens hat die Planfeststellungsbehörde - auch in Ansehung der hohen [X.]edeutung, die sie der [X.] für den Tourismus und die Naherholung beigemessen hat ([X.], [X.]517 f.) - zu Recht nicht festgestellt.

(a) Im Hinblick auf die Süßwasserbadeseen und den [X.] kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Randnummer 70 ff. verwiesen werden, wonach eine [X.]e Versalzung der [X.]adeseen sowie eine relevante [X.]eeinträchtigung des [X.] durch [X.] und [X.] sowie eine weitere Zunahme der Verschlickung unter Hinweis auf die Ausgleichspflicht des [X.] ([X.]; [X.], [X.]0) im Planfeststellungsbeschluss abwägungsfehlerfrei ausgeschlossen wird. Vor diesem Hintergrund ist auch die [X.]ewertung der Planfeststellungsbehörde, die Auswirkungen auf die Häfen seien nicht geeignet, den Tourismus nennenswert zu beeinträchtigen ([X.], [X.]501), nicht zu beanstanden.

(b) Für die weiter geltend gemachte [X.]e Verstärkung des [X.] von Flächen im [X.]er [X.] gilt im Ergebnis nichts anderes.

Die [X.]flächen sind - wie die [X.]eklagte im gerichtlichen Verfahren zu Recht betont hat - der Klägerin rechtlich nicht zugeordnet. Die Klägerin ist weder Eigentümerin der Flächen noch gehören sie zu ihrem [X.]gebiet oder hat die [X.]eklagte ihr daran ein vertragliches Nutzungsrecht eingeräumt. Ihr kommt insoweit nur ein [X.] zugute, den sie für eigene, touristische Zwecke nutzt. Dieser [X.] wird aber schon heute von der Lage der Flächen innerhalb der [X.]undeswasserstraße [X.] und den natürlichen Einflüssen in einem Tideästuar geprägt; die damit gegebenenfalls verbundenen [X.] sind grundsätzlich hinzunehmen.

Der seit den 50er Jahren zu beobachtende stetige Abtrag der [X.]flächen zwischen 4 bis 8 m jährlich wird durch das Vorhaben nach Einschätzung der Planfeststellungsbehörde ([X.], [X.]474) nicht verstärkt; sie geht im Gegenteil davon aus, dass die vorstehend unter Randnummer 58 näher beschriebenen Ufersicherungsmaßnahmen im [X.] [X.]ogen der Erosion im Ist-Zustand und etwaigen Ausbaufolgen entgegenwirken ([X.], [X.]187). Durch die im [X.] [X.]ogen vorgesehene - seit 2012 umgesetzte - Kombination aus [X.] und [X.]uhnen werde das [X.] in diesem [X.]ereich stabilisiert und das Ufer geschützt ([X.], [X.]474); hierdurch sei langfristig eher von einer Stärkung des Tourismus auszugehen ([X.], [X.]518). Mit [X.]elastungen der [X.]flächen durch [X.] und [X.] sei erst bei Überschreiten der [X.]emessungsgeschwindigkeiten zu rechnen ([X.], [X.]198 f.). Hiergegen hat die Klägerin keine substantiierten Einwendungen erhoben. Das mit Schriftsatz vom 25. August 2017 als Anlage 7a vorgelegte Foto des [X.]er [X.]s stellt die Einschätzung, dass die Ufersicherungsmaßnahmen im [X.] [X.]ogen die [X.]flächen stabilisieren, nicht in Frage; es stammt von Mai 2008 (vgl. [X.], in: [X.] zur Elbvertiefung, 2014, [X.]3, 137 [X.]ild 6) und damit aus einer Zeit vor Umsetzung der Maßnahmen im [X.]. Nach Angaben der [X.]eklagten ist es aufgrund der Ufersicherungsmaßnahmen zu einer Aufsedimentation gekommen. Das als Anlage [X.]1 vorgelegte Foto vom 14. August 2012 zeigt, dass sich zwischen [X.] und [X.]flächen ein zusätzlicher Sandstrand bildet. Es bestätigt damit die Einschätzung der Gutachter von [X.] ([X.], Teil 8, [X.]6), dass mit einer partiellen Verlandung der [X.]uhnenfelder zu rechnen sei und die zum [X.]wandern nutzbaren Flächen zwischen [X.] und [X.] zunähmen.

Warum vor diesem Hintergrund die Annahme der Planfeststellungsbehörde, der Tourismus werde durch das Vorhaben nicht gefährdet, abwägungsfehlerhaft sein sollte, legt die Klägerin nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Dem mit der Klagebegründung vorgelegten Vorschlag für ein Tourismuskonzept für die Jahre 2010 bis 2025 vom 23. August 2010 kann im Gegenteil entnommen werden, dass in den Jahren von 2000 bis 2010 trotz des erheblichen [X.] der [X.]flächen und der Verschlammung und Verschlickung im [X.] der [X.]adeseen ([X.]2 unter [X.]) eine deutliche Steigerung der jährlichen Übernachtungen um über 20 % zu verzeichnen war (S. 3).

bb) Ein Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Klägerin im Hinblick auf ihren Status als [X.]bad scheidet ebenfalls aus. Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben zu erheblichen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit von artbezeichnungsspezifischen Kureinrichtungen und Freizeitangeboten führt und deshalb ein (teilweiser) Fortfall der in § 2 Abs. 2 der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Kur- und Erholungsorten vom 22. April 2005 ([X.]. GV[X.]l. [X.]24 - [X.]) geregelten Anerkennungsvoraussetzungen droht, sind nach dem oben Gesagten weder dargetan noch sonst ersichtlich. Aus dem vorgelegten medizinisch-wissenschaftlichen Gutachten der [X.] von 17. Juni 2009 über die Erfüllung allgemeiner und spezieller Anforderungen für Kureinrichtungen der [X.] [X.] zur Anerkennung als [X.]bad im Rahmen der Sicherung der Kurortqualität ergibt sich nichts anderes.

4. Aus den vorstehenden Gründen hat der auf Schutzauflagen für das [X.] vor [X.], den [X.] und die Süßwasserbadeseen gerichtete Hilfsantrag ebenfalls keinen Erfolg.

Die Klägerin hat entgegen ihrer Auffassung - auch in ihrer Eigenschaft als [X.]bad - keinen Anspruch nach § 14b Nr. 6 b) [X.] auf Vornahme von [X.]auffüllungen und Reparaturmaßnahmen am [X.]schutzsystem vor [X.]. Darauf, ob - wie die Klägerin unter [X.]erufung auf eine Vielzahl gutachterlicher Stellungnahmen, insbesondere von Prof. [X.], geltend macht - die [X.] [X.] und [X.] nicht lagestabil sein werden und die Querschnittseinengung durch die [X.] an anderer Stelle zu einer Querschnittsvergrößerung führt, die die Wirkung der [X.] nach spätestens drei Jahren zunichte macht, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Abgesehen davon, dass die Ufersicherung und Deichsicherheit nicht zu den Aufgaben der Klägerin gehört (siehe oben), bedarf es ungeachtet der Wirkstabilität der [X.] keiner zusätzlichen Schutzauflagen. Soweit zukünftig Maßnahmen zur Ufersicherung bzw. zum Schutz der unbefestigten Vorlandbereiche erforderlich werden, ist die [X.] dazu - wie die [X.]eklagte selbst vorträgt - entweder auf der Grundlage der fortbestehenden Anordnung unter A.II.7.10 des Planfeststellungsbeschlusses vom 22. Februar 1999 zum vorangegangenen Fahrrinnenausbau oder aufgrund des [X.] mit dem [X.] und dem [X.] und [X.] vom 19. März 2009 verpflichtet. Nach den ergänzenden Ausführungen der [X.]eklagten im gerichtlichen Verfahren erfolgt die Ufersicherung im Wesentlichen über die [X.] [X.] West und Ost sowie [X.], die sich in den vergangenen Jahren allesamt als stabil erwiesen hätten. Die regelmäßig durchgeführten [X.] zeigten keine signifikante Erosion dieser [X.]; die [X.] [X.] sei - wie die Karte auf Seite 53 des Schriftsatzes der [X.]eklagten vom 9. Oktober 2017 belegt - sogar angewachsen.

Eine über die Anordnung unter [X.] des Planfeststellungsbeschlusses ([X.]0) hinausgehende Schutzauflage für ihren [X.] einschließlich einer [X.]eweissicherung (§ 14b Nr. 4 [X.]) und [X.]eweislastumkehr hinsichtlich ausbaubedingter Sedimenteinträge kann die Klägerin nicht beanspruchen. Nach den allgemeinen Regeln obliegt die Darlegungs- und [X.]eweislast für das Vorliegen ausgleichspflichtiger ausbaubedingter [X.]eeinträchtigungen der Klägerin. Erschwernisse beim Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen Ausbau und [X.]eeinträchtigung, die [X.]eweiserleichterungen oder gar eine [X.]eweislastumkehr erforderlich machen könnten, sind nicht ersichtlich. Ob der Ausbau zu einer zusätzlichen Verschlickung geführt hat, lässt sich ohne [X.]eweissicherung ermitteln. Die von Verschlickung betroffenen Häfen müssen auch jetzt bzw. schon seit Jahren regelmäßig geräumt werden. Es darf angenommen werden, dass der bisherige Unterhaltungsaufwand und seine Veränderungen von den [X.]etreibern dokumentiert worden sind. Mittels Vergleich der in der Vergangenheit durchschnittlich angefallenen [X.] mit den nach [X.] anfallenden Mengen kann in der Regel festgestellt werden, ob das Vorhaben im Hinblick auf den Schlickanfall zu signifikanten Abweichungen vom Ist-Zustand bzw. von der bisherigen Entwicklung geführt hat.

III. [X.] in der mündlichen Verhandlung gestellten [X.]eweisanträgen musste der Senat nicht nachgehen.

Die mit den formellen [X.]eweisanträgen 1, 2 und 3 (Anlagen 7, 10 und 11 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung) unter [X.]eweis gestellten Tatsachen sind nicht entscheidungserheblich. Sie betreffen keine Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 1a UmwRG, die von der Klägerin nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 UmwRG losgelöst von einer [X.]etroffenheit in eigenen [X.]elangen gerügt werden könnten (siehe oben unter Rn. 28 ff.) Die Frage nach der dauerhaften Wirkstabilität der [X.] [X.] und [X.] ist für die Gewichtung der abwägungserheblichen [X.]elange der Klägerin unerheblich. Im Hinblick auf die geltend gemachte Versalzung der Süßwasserbadeseen über den [X.] ist die Wirkstabilität der [X.] ersichtlich ohne [X.]edeutung. Dass und wenn ja, inwieweit die Verschlickung ihres [X.] maßgeblich von der Wirkstabilität der [X.] abhängt, hat die Klägerin nicht dargetan und ist auch sonst nicht erkennbar. Die [X.] sollen u.a. den residuellen Stromauftransport von Sedimenten minimieren (vgl. Planunterlage [X.].2, [X.]). Können sie diese Wirkung - wie die Klägerin meint - dauerhaft nicht erzielen, betrifft dies den [X.]ereich stromauf der [X.]. Für die geltend gemachte [X.]eeinträchtigung des [X.] durch die Zunahme von [X.] und [X.] kommt es maßgeblich nicht auf die [X.], sondern die Schiffsgeschwindigkeiten an. Die Entwicklung der - der Klägerin rechtlich nicht zugeordneten - [X.]flächen vor [X.] wird wie oben ausgeführt maßgeblich von den Ufersicherungsmaßnahmen im [X.] [X.]ogen sowie den im Planfeststellungsbeschluss vom 22. Februar 1999 beauflagten Maßnahmen zur Ufersicherung und den Unterhaltungspflichten gemäß Vertrag vom 19. März 2009 bestimmt, deren Ausmaß und Umfang von den tatsächlichen Entwicklungen nach dem Fahrrinnenausbau abhängt.

Der [X.]eweisantrag Nr. 3 (Anlage 3 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung) ist unbestimmt; er benennt schon keine beweiserheblichen Tatsachen. Im Übrigen besteht angesichts der bereits vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen ([X.]-Gutachten H.1d; Stellungnahmen der [X.] vom 19. Juni 2017 und vom 29. September 2017) zu den Wechselwirkungen von Schiffsgeschwindigkeiten und schiffserzeugten [X.]elastungen, die sich auch zur Sicherheit des Schiffsverkehrs bei Extremwetterlagen sowie Tiefgangs- und sonstigen [X.]efahrensrestriktionen für größere Schiffe als das [X.] verhalten und von der Klägerin nicht erschüttert worden sind (siehe oben), kein Anlass, weitere Gutachten einzuholen. Die Auswirkungen schiffserzeugter [X.]elastungen auf den Hochwasserschutz bzw. die Deichsicherheit sind im Übrigen auch deshalb nicht entscheidungserheblich, weil die Klägerin einen Verstoß gegen § 12 Abs. 7 Satz 4 [X.] nicht selbst geltend machen kann (vgl. vorstehend unter Rn. 52 ff.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Meta

7 A 3/17

28.11.2017

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§§ 72ff WHG, § 12 Abs 7 S 3 WaStrG, § 12 Abs 7 S 4 WaStrG, § 72 WHG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.11.2017, Az. 7 A 3/17 (REWIS RS 2017, 1677)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1677

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