Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.01.2018, Az. 3 B 59/16

3. Senat | REWIS RS 2018, 15881

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Gegenstand

Rücknahme eines Rehabilitierungsbescheides wegen nachträglich bekannt gewordener Spitzeltätigkeit


Leitsatz

1. Für die Frage, ob das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) die Freiwilligkeit einer Spitzeltätigkeit ausschließt, kommt es darauf an, welchen Druck die jeweiligen Organe der DDR konkret ausgeübt haben und wie weit die subjektive Widerstandsfähigkeit infolge der PTBS im Einzelfall gemindert war. Ob zur Aufklärung ein psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt werden muss, ist im Einzelfall zu entscheiden.

2. Zu den Voraussetzungen, unter denen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache damit dargelegt werden kann, eine ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse überdacht werden (hier betreffend die Rechtsprechung zum Lauf der Jahresfrist für die Rücknahme eines Verwaltungsakts gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG).

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme von [X.]escheinigungen nach dem [X.]eruflichen Rehabilitierungsgesetz ([X.]). Mit einem [X.]escheid vom 1. Februar 1999 war er als Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 [X.] anerkannt worden; weiter war festgestellt worden, dass [X.] nach § 4 [X.] nicht vorlägen. Ferner war ihm unter dem 16. August 1999 eine [X.]escheinigung für Zwecke der Rentenversicherung ausgestellt worden. Im Rahmen der [X.]earbeitung eines späteren Antrags wurde aufgrund beigezogener Unterlagen der [X.] [X.] der ehemaligen [X.] im April 2008 ersichtlich, dass der Kläger von 1967 bis 1975 als inoffizieller Mitarbeiter (IM) für das Arbeitsgebiet I der [X.] tätig gewesen war und zahlreiche [X.]erichte über Dritte gefertigt hatte. Deshalb nahm die Landesdirektion [X.] die Rehabilitierungsbescheinigungen mit [X.]escheid vom 9. März 2011 nach § 48 VwVfG (i.V.m. § 1 [X.]) zurück und lehnte den Antrag auf berufliche Rehabilitierung ab. Der Kläger habe seine Tätigkeit als IM verschwiegen, weshalb die Rehabilitierung zu Unrecht erfolgt sei, da [X.] nach § 4 [X.] vorlägen. Die Jahresfrist für die Rücknahme sei gewahrt, weil der Rehabilitierungsbehörde die Unterlagen der [X.] erst am 17. Januar 2011 vorgelegen hätten.

2

Widerspruch und Klage gegen den Rücknahmebescheid sind erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht hat zur [X.]egründung seines klageabweisenden Urteils ausgeführt, eine berufliche Rehabilitierung des unstreitig politisch verfolgten [X.] sei nach § 4 [X.] ausgeschlossen. Der Kläger habe als Spitzel für das [X.], dessen Aufgaben mit denen des [X.] der [X.] vergleichbar gewesen seien, über acht Jahre Informationen über die von ihm zu beobachtenden Personen weitergegeben. Diese hätten zu deren Nachteil verwendet werden können und sich für einen Teil der [X.]etroffenen auch nachteilig ausgewirkt. Dieses Verhalten sei in subjektiver Hinsicht zurechenbar und vorwerfbar gewesen. Von einem die Freiwilligkeit ausschließenden Druck könne nicht gesprochen werden. Dass der Kläger unter Ausnutzung einer Zwangs- bzw. Notlage zur Mitarbeit gezwungen worden sei, lasse sich nach den vorliegenden Unterlagen nicht feststellen. Die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG für die Rücknahme sei gewahrt. Der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung für eine Rücknahme bzw. Überprüfung der [X.] zuständige [X.] habe von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen nicht früher als ein Jahr vor der Rücknahmeentscheidung Kenntnis erlangt.

3

Die [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Es liegt weder ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, noch hat die Rechtssache grundsätzliche [X.]edeutung.

4

1. Die [X.]eschwerde macht als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend, dass das Verwaltungsgericht die Frage, ob der Kläger psychisch in der Lage gewesen sei, sich der Anwerbung durch das Arbeitsgebiet I zu entziehen, aufgrund eigener Sachkunde und ohne Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens beantwortet habe. Die Aufklärungsrüge ist unabhängig davon unberechtigt, dass der Kläger die Einholung eines Gutachtens nicht beantragt hat.

5

Die Entscheidung, ob ein Gutachten eingeholt werden soll, steht im Rahmen der freien [X.]eweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts. Das Ermessen wird nur dann fehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung eines Gutachtens absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dazu hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschluss vom 5. April 2006 - 3 [X.] - juris Rn. 14 m.w.N.). Dies ist nach den konkreten Umständen des Falles hier zu verneinen. Die dem Verwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen genügten, um das Gericht in die Lage zu versetzen, die entscheidungserheblichen Tatsachenfragen zu beurteilen.

6

Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Feststellung, dass die Spitzeltätigkeit des [X.] subjektiv vorwerfbar sei, von geklärten [X.]undsätzen ausgegangen. Im Urteil vom 8. März 2002 - 3 [X.] 23.01 - ([X.]E 116, 100 <102>; stRspr) hat das [X.] insoweit ausgeführt, dass eine Spitzeltätigkeit als unfreiwillig zu bewerten ist, wenn sie unter Zwang aufgenommen und fortgeführt wurde. Eine Zwangsanwendung kann auch vorliegen, wenn eine psychische oder [X.] Notlage ausgenutzt wird. Der ausgeübte Druck muss aber das bei der nachrichtendienstlichen Quellenwerbung übliche Maß deutlich überschreiten. Von einem die Freiwilligkeit ausschließenden Druck kann daher nur dann gesprochen werden, wenn er für den [X.]etreffenden unerträglich war, das heißt, wenn von diesem auch unter [X.]erücksichtigung des durch die Spitzeltätigkeit mutmaßlich angerichteten Schadens nicht erwartet bzw. verlangt werden konnte, sich zu widersetzen. Ob jemand gemessen daran eine Spitzeltätigkeit unfreiwillig ausgeübt hat, ist unter [X.]erücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

7

Diese [X.]undsätze hat das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt und mit [X.]lick darauf alle ihm verfügbaren [X.] ausgewertet. Zu diesen gehörten die [X.]erichte über die Spitzeltätigkeit sowie die Einlassungen des [X.], der von ihm in der mündlichen Verhandlung hinterlassene persönliche Eindruck wie auch das in einem sozialgerichtlichen Verfahren eingeholte psychiatrische Gutachten M. vom 11. November 2003. Im Zusammenhang solcher Unterlagen legt das [X.]estehen einer posttraumatischen [X.]elastungsstörung ([X.]), von der das Verwaltungsgericht ausgegangen ist ([X.]), nicht schon als solches die weitergehende Aufklärung durch ein psychiatrisches Sachverständigengutachten nahe. Für die Frage, ob das Vorliegen einer [X.] die Annahme einer die Freiwilligkeit ausschließenden Drucksituation rechtfertigt, kommt es darauf an, welchen Druck die jeweiligen Organe der [X.] konkret ausgeübt haben und wie weit die subjektive Widerstandsfähigkeit infolge der [X.] im Einzelfall gemindert war. Diese Prüfung hat das Verwaltungsgericht vorgenommen, dabei aber keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass der Kläger bei der Anwerbung für das Arbeitsgebiet I der [X.] oder im Verlauf der Spitzeltätigkeit einem für ihn unerträglichen Druck oder gar der behaupteten "Gehirnwäsche" ausgesetzt gewesen war. Angesichts dieses Ergebnisses seiner Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung, zu der die [X.]eschwerde keine Verfahrensrüge erhebt, bestand kein Anlass zu einer weiteren Aufklärung. Die [X.]ehauptung, der Kläger habe sich der Anwerbung aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht entziehen können, bleibt ohne [X.]ezug zu den vom Verwaltungsgericht festgestellten konkreten Umständen der Anwerbung und der über einen Zeitraum von acht Jahren fortgesetzten Tätigkeit.

8

2. [X.]undsätzliche [X.]edeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat die Rechtssache nicht. Die [X.]eschwerde hält für (erneut) klärungsbedürftig, was unter "Tatsachen" zu verstehen ist, die gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG den Lauf der Jahresfrist für die Rücknahme auslösen. Diese Frage ist im [X.]eschluss des [X.]oßen [X.]ats des [X.]s vom 19. Dezember 1984 - [X.]. [X.]. 1 und 2.84 - ([X.]E 70, 356) rechtsgrundsätzlich beantwortet worden und wird seither in der Rechtsprechung einheitlich in diesem Sinne entschieden. Anlass für eine erneute Klärung legt die [X.]eschwerde nicht dar.

9

Nach § 48 Abs. 4 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 VwVfG, der gemäß der Verweisung in § 1 [X.] mit dem [X.]undesrecht übereinstimmt und daher zum revisiblen Recht gehört (§ 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), ist die Rücknahme eines begünstigenden rechtswidrigen Verwaltungsakts nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die zuständige [X.]ehörde von Tatsachen Kenntnis erhalten hat, welche die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigen. Seit dem genannten [X.]eschluss vom 19. Dezember 1984 - [X.]. [X.]. 1 und 2.84 - ([X.]E 70, 356 <362>) ist - wie es das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat - geklärt, dass die Frist nur zu laufen beginnt, wenn die [X.]ehörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Erforderlich ist, dass der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme berufene [X.] oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Prüfung des Verwaltungsakts berufener [X.] positive Kenntnis erlangt hat (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 19. Dezember 1984 - [X.]. [X.]. 1 und 2.84 - a.a.[X.] und Urteil vom 24. Januar 2001 - 8 [X.] 8.00 - [X.]E 112, 360 <363>).

Die [X.]eschwerde möchte dem [X.] Gelegenheit geben, diese Auslegung in einem Revisionsverfahren zu überprüfen. Das ist nicht schon deswegen von vornherein ausgeschlossen, weil die inmitten stehende Frage in langjähriger Rechtsprechung gleichförmig beantwortet wird, wie es hier der Fall ist (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 29. August 2014 - 4 [X.] 1.14 - [X.] 82 Nr. 174 Rn. 4). Um die grundsätzliche [X.]edeutung einer in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärten Rechtsfrage darzulegen, muss die [X.]eschwerde aber aufzeigen, inwieweit in dem erstrebten Revisionsverfahren über die bisherige Rechtsprechung hinaus zusätzliche Erkenntnisse gewonnen werden könnten ([X.], [X.]eschluss vom 29. August 2014 - 4 [X.] 1.14 - a.a.[X.] Rn. 6 m.w.N.). Das gelingt der [X.]eschwerde ungeachtet ihrer eingehenden Kritik und Auseinandersetzung mit der Entscheidung des [X.]oßen [X.]ats und dem Urteil vom 24. Januar 2001 - 8 [X.] 8.00 - nicht. Soweit sie für klärungsbedürftig hält, ob "Tatsachen" im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nur solche sind, die den Sachverhalt betreffen, oder ob auch die Kenntnis von der Rechtswidrigkeit als Tatsache zu gelten hat, fehlt bereits die Darlegung, inwiefern dieser Gesichtspunkt entscheidungserheblich sein sollte. Dass die Rehabilitierungsbehörde die Vorgänge der [X.] für die Unterlagen der Staatssicherheit der ehemaligen [X.] ([X.]StU) bereits bei Ausstellung der Rehabilitierungsbescheinigung kannte oder dass sie mit Kenntnis dieser Vorgänge nicht auch die Rechtswidrigkeit der Rehabilitierungsbescheinigung erkannte, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Maßgebend für das Verwaltungsgericht war die Erwägung, dass sich die Rehabilitierungsbehörde die Kenntnis der [X.]entschädigungsbehörde von den genannten Vorgängen, die diese spätestens seit Erlass ihres [X.]escheides vom 29. Oktober 2008 zur Rücknahme der [X.]ewilligung einer Zuwendung für [X.] nach § 17a [X.] hatte, nicht zurechnen lassen müsse und zwar ungeachtet des Umstandes, dass beide [X.]ehörden Teil der Landesdirektion [X.] seien. Dass sich die [X.] die Kenntnis anderer [X.]ehörden nicht zurechnen lassen muss, weil sonst das mit § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG verfolgte Ziel verfehlt würde, der zuständigen [X.]ehörde eine hinreichend lange Zeit für eine Prüfung und Entscheidung zu gewähren, entspricht ebenfalls gefestigter Rechtsprechung ([X.], Urteile vom 20. Dezember 1999 - 7 [X.] 42.98 - [X.]E 110, 226 <234>, vom 24. Januar 2001 - 8 [X.] 8.00 - [X.]E 112, 360 <364> und vom 18. August 2010 - 8 [X.] 39.09 - [X.]uchholz 428 § 32 VermG Nr. 2 Rn. 21). Mit dem hiergegen von der [X.]eschwerde ins Feld geführten Vertrauensschutz ist kein Gesichtspunkt aufgezeigt, der die bisherige Rechtsprechung in Frage stellen könnte. Dass die [X.]entschädigungsbehörde und die Rehabilitierungsbehörde unterschiedliche [X.]ehörden mit eigenen Zuständigkeiten sind, musste dem Kläger im Übrigen aufgrund seiner eigenen Anträge und der hierauf von der jeweils zuständigen [X.]ehörde durchgeführten Verwaltungsverfahren bekannt sein.

Von einer weiteren [X.]egründung seines [X.]eschlusses sieht der [X.]at nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

3 B 59/16

10.01.2018

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Leipzig, 22. Juni 2016, Az: 1 K 731/13, Urteil

§ 48 Abs 4 S 1 VwVfG, § 1 Abs 1 BerRehaG, § 4 BerRehaG, § 108 Abs 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.01.2018, Az. 3 B 59/16 (REWIS RS 2018, 15881)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15881

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