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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Berufliche Rehabilitierung; Leistungsausschluss wegen Spitzeltätigkeit
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 9. März 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Der Kläger begehrt seine berufliche Rehabilitierung, weil er infolge einer rechtsstaatswidrigen Inhaftierung in der [X.] sein Studium zum Industriemeister nicht habe fortsetzen können. Die Landesdirektion [X.] lehnte diesen Antrag ab, weil der Kläger nach Stellungnahme der [X.] [X.] der ehemaligen [X.] ([X.]) in den Jahren 1966 bis 1974 als inoffizieller Mitarbeiter (IM) der [X.] tätig war, weshalb Ansprüche nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz ausgeschlossen seien. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide mit der Begründung ab, der Kläger sei in zwei Fällen als inoffizieller Mitarbeiter für die Polizei der [X.] tätig gewesen, es lägen 53 handschriftliche und von ihm gezeichnete Berichte und zwei Verpflichtungserklärungen vor. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn der Kläger, der die Berichte zugestandenermaßen eigenhändig geschrieben habe, behaupte, sie stammten nicht von ihm. Die Berichte seien konkret geeignet gewesen, Verfolgungsmaßnahmen für Dritte auszulösen, andere Personen zu schädigen oder zu gefährden. Sie seien nicht neutral abgefasst und nicht unbrauchbar, hätten Erkenntnisse über politische Ansichten und familiäre Beziehungen der Betroffenen enthalten. In einem Fall sei eine beabsichtigte [X.] bekannt geworden, in einem anderen ein Strafverfahren wegen Hetze eingeleitet worden. Die Tätigkeit des [X.] als IM sei auch vorwerfbar gewesen. Der Kläger habe freiwillig für das [X.] gearbeitet. Der von ihm behaupteten Not- oder Drucksituation sei der Kläger nicht ausgesetzt gewesen.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die vom Kläger bezeichnete Frage,
"ob die Tätigkeit der [X.] innerhalb des [X.] mit der Tätigkeit der [X.] innerhalb des Ministeriums für [X.] gleichzusetzen ist, ob also die Bereitschaft eines Bürgers der [X.], bei der Aufklärung von Delikten nach dem Strafgesetzbuch unter Federführung der Volkspolizei mitzuwirken, gleichzusetzen ist mit der Bereitschaft eines Bürgers der [X.], unter Federführung eines Führungsoffiziers der [X.] die ideologische Einstellung von Personen mittels Spitzeltätigkeit zu erforschen",
würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Der Kläger ist nach den Feststellungen des [X.] als IM für das [X.] tätig gewesen ([X.]), nicht aber zur Bekämpfung der gewöhnlichen Kriminalität für die Polizei. Das ergibt sich aus der im [X.] wiedergegebenen Auskunft der [X.], wonach der Kläger inoffizieller Mitarbeiter für das Arbeitsgebiet 1 der [X.] war. Dieses hat aufgrund einer teilweisen Übereinstimmung von Aufgabenstellung und Arbeitsmethoden eng mit dem [X.]sdienst zusammengearbeitet, wobei dem [X.]sdienst die Führungsrolle zukam. Für eine solche Spitzeltätigkeit gelten die Grundsätze, die der Senat zum Leistungsausschluss wegen Verstoßes gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit nach § 4 [X.] entwickelt hat (vgl. Beschlüsse vom 8. Dezember 2011 - BVerwG 3 [X.] - [X.] 2012, 62 und vom 16. Mai 2006 - BVerwG 3 PKH 15.05 - juris und Urteile vom 19. Januar 2006 - BVerwG 3 C 11.05 – [X.] 428.7 § 16 [X.] Nr. 2 = [X.] 2006, 178 und vom 8. März 2002 – [X.] 3 C 23.01 - BVerwGE 116, 100 = [X.] 428.8 § 4 [X.] Nr. 1). Die Beschwerde legt, schon weil sie von einem anderen Sachverhalt ausgeht, nichts dar, woraus sich ein weitergehender Klärungsbedarf ergeben könnte. Insbesondere kommt der subjektiven Vorstellung des [X.], als "freiwilliger Helfer der Volkspolizei" tätig zu sein, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, wenn der Informant die Umstände kannte, seine Handlungen konkret geeignet waren, Dritte einer Verfolgung oder Schädigung auszusetzen, und er dies in Kauf genommen hat (Urteil vom 19. Januar 2006 a.a.[X.]). Diese Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht bindend festgestellt; denn durchgreifende Verfahrensrügen hiergegen hat der Kläger, wie unten noch darzulegen ist, nicht erhoben (§ 137 Abs. 2 VwGO).
2. Die in der Rechtsprechung des [X.] entwickelten Grundsätze sind im angefochtenen Urteil ausdrücklich zugrunde gelegt worden. Es ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht dabei von dem oben bezeichneten Urteil des Senats vom 8. März 2002 abgewichen ist. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt vor, wenn sich das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat zu einem ebensolchen Rechtssatz, der in einer Entscheidung eines divergenzfähigen Gerichts aufgestellt worden ist, und wenn das Urteil auf dieser Abweichung beruht (stRspr, Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 [X.] - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 m.w.N.; [X.], in: [X.], VwGO, 13. Aufl. 2010, § 132 Rn. 29 ff.). Den sich daraus ergebenden Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) wird die Beschwerde nicht gerecht. Sie arbeitet keine einander widersprechenden Rechtssätze heraus, sondern meint, das Verwaltungsgericht habe die im Urteil vom 8. März 2002 aufgestellten Grundsätze auf den Fall des [X.] falsch angewendet. Damit kann jedoch nur ein Subsumtionsfehler aufgezeigt werden, der keine Divergenz begründet.
3. Es liegt auch kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann. Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht hätte Zeugen ermitteln und vernehmen müssen, um aufzuklären, ob seine Berichte zu [X.] geführt haben und ob er sich damals in einer Zwangslage befunden habe. Eine solche Aufklärung war jedoch vom maßgeblichen wie zutreffenden Rechtsstandpunkt des [X.] aus nicht erforderlich. Soweit der Kläger aufgeklärt wissen möchte, ob die in den Urteilsgründen genannten Verfahren wegen Hetze und [X.] eingeleitet worden sind, handelt es sich um letztlich nicht entscheidungserhebliche Tatsachen. Der Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit im Sinne des § 4 [X.] hängt nicht von einem bestimmten Erfolg der Spitzeltätigkeit ab. Es genügt die konkrete Eignung der Tätigkeit, Dritte zu schädigen oder Verfolgungsmaßnahmen auszulösen. Diese Eignung ist im angefochtenen Urteil festgestellt und vom Kläger nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen worden. Unter diesem Blickwinkel verdeutlicht die Wiedergabe der Konsequenzen, die die Berichte des [X.] in zwei Fällen hatten, lediglich die anderweitig gewonnene Einschätzung der konkreten Gefährdungseignung. Abgesehen davon sind die Tatsachen in der Mitteilung der [X.] vom 24. März 2009 (dort unter Nr. 17 der Anlage 1) enthalten, sodass der Kläger substantiierte Einwände hätte vorbringen müssen, um dem Verwaltungsgericht Anlass zu einer weitergehenden Aufklärung zu geben. Daran fehlt es. Der Kläger erstrebte nur die Möglichkeit, die mit Maßnahmen überzogenen Personen oder seinen Führungsoffizier zu hören. Damit ging es ihm nicht um den Beweis von in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen, sondern darum, durch die Vernehmung der Zeugen möglicherweise erst Tatsachen zu erlangen, die ihm eine Infragestellung der Mitteilung der [X.] erlaubten. Es ist nicht verfahrensfehlerhaft, von einem solchen [X.] abzusehen. Entsprechendes gilt für die Behauptung des [X.], er habe die Berichte aus einer Zwangslage heraus abgefasst. Mit dieser Behauptung setzen sich sowohl der Widerspruchsbescheid als auch das angefochtene Urteil auseinander. Angesichts dessen hätte es konkreter Einwände bedurft, um das Unterlassen weitergehender Aufklärung fehlerhaft erscheinen zu lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Meta
20.12.2012
Bundesverwaltungsgericht 3. Senat
Beschluss
Sachgebiet: B
vorgehend VG Chemnitz, 9. März 2012, Az: 3 K 924/11, Urteil
§ 4 BerRehaG
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.12.2012, Az. 3 B 48/12 (REWIS RS 2012, 65)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 65
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 B 59/16 (Bundesverwaltungsgericht)
Rücknahme eines Rehabilitierungsbescheides wegen nachträglich bekannt gewordener Spitzeltätigkeit
3 B 57/11 (Bundesverwaltungsgericht)
Berufliche Rehabilitierung; Ausschlussgrund der Spitzeltätigkeit
3 PKH 3/14, 3 PKH 3/14 (3 B 25/14) (Bundesverwaltungsgericht)
Prozesskostenhilfe; Ausschluss von Leistungen nach § 4 BerRehaG
3 B 42/14 (Bundesverwaltungsgericht)
Rehabilitierungsverweigerung bei Spitzeltätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR
3 B 51/10 (Bundesverwaltungsgericht)
Ausschluss von Leistungen nach dem BerRehaG; Spitzeltätigkeit für die Staatssicherheit
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