Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2000, Az. 4 StR 623/99

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3461

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[X.] StR 623/99vom18. Januar 2000in der [X.] Urkundenfälschung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführerin am 18. Januar 2000 gemäߧ§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1.Der Beschluß des [X.] September 1999 wird [X.] die Revision der Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 18. Juni 1999 mit den [X.] aufgehoben, soweit die Unterbringung der [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus [X.] worden ist; jedoch bleiben die Feststellungen zuden rechtswidrigen Taten der Angeklagten [X.] Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.4.Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagte wegen Schuldunfähigkeit (§ 20StGB) freigesprochen und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-kenhaus angeordnet. Es hat ihr die Fahrerlaubnis entzogen, ihren Führer-schein eingezogen und eine Sperrfrist von einem Jahr für die Neuerteilung ei-ner Fahrerlaubnis festgesetzt. Ferner hat es die Einziehung des Pkw [X.] 1000 der Angeklagten [X.] -1. Das [X.] hat die Revision der Angeklagten durch [X.] 7. September 1999 als unzulässig verworfen, weil "die Revisionsanträge"nicht rechtzeitig angebracht worden seien. Dabei wurde übersehen, daß [X.] der Angeklagten bereits mit dem Schriftsatz vom 22. Juni 1999,mit dem rechtzeitig Revision eingelegt worden ist, die Verletzung materiellenRechts gerügt und damit das Rechtsmittel frist- und formgerecht begründet hat.Der [X.] ist daher auf Antrag der Angeklagten gemäß § [X.]. 2 StPO aufzuheben.2. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der [X.] übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Das sachverständig beratene [X.] ist zu der Überzeugung ge-langt, daß die Angeklagte infolge ihres als querulatorischer Wahn aufzufas-senden Zustandes bei Begehung der rechtsfehlerfrei festgestellten Taten indem Zeitraum vom 18. Juli bis zum 3. September 1997 schuldunfähig gewesenist. Die Angeklagte, die an einer "anhaltenden wahnhaften Störung und an ei-nem Residualzustand einer schizophrenen Psychose mit paranoider Sympto-matik" leide, sei der Annahme, daß Polizei, Justiz und inzwischen auch [X.] sowie Nachbarn sich gegen sie verschworen hätten mit dem gemein-samen Ziel, ihr und ihrem [X.] Schaden zuzufügen. Aufgrund ihres Zustandesseien von der Angeklagten "auch zukünftig erhebliche rechtswidrige Taten, [X.] die Allgemeinheit gefährlich sind, zu erwarten." Diese Gefährlichkeitspro-gnose ist aber [X.] wie die Revision zu Recht rügt [X.] durch die bisherigen [X.] nicht hinreichend [X.] -Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63StGB ist eine den Betroffenen außerordentlich beschwerende Maßnahme.Deshalb darf sie - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur dann [X.] werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nurdie einfache Möglichkeit künftiger schwerer Störungen des Rechtsfriedens be-steht ([X.] NStZ 1986, 572; [X.]R StGB § 63 Gefährlichkeit 16, 25). Nach [X.] ist schon zweifelhaft, ob das [X.], das sich den Ausfüh-rungen der Sachverständigen flvollinhaltlich angeschlossen [X.], diese Gren-zen des Anwendungsbereiches der Maßregel bedacht hat. Die Sachverständi-ge ist nämlich bei der Beurteilung des Zustandes der Angeklagten davon aus-gegangen, daß diese [X.] wie ihr Verhalten bei der Polizeiflucht (Fall [X.] 2 der Ur-teilsgründe) zeige [X.] dann, "wenn sie sich in die Enge getrieben fühle, aus ihrenangstbesetzten Vorstellungen heraus auch durchaus aggressiv handeln" kön-ne. Es sei "nicht auszuschließen, daß es in solchen Situationen zu ernsthaftenÜbergriffen komme". Damit ist aber mehr als die bloße Möglichkeit, daß vonder Angeklagten in Zukunft rechtswidrige Taten zu erwarten sind, nicht darge-tan.Zwar hat die Sachverständige demgegenüber im Rahmen der Beurtei-lung der Gefährlichkeit der Angeklagten unter anderem ausgeführt, sie sei"aufgrund der erhobenen Befunde davon überzeugt", daß die Angeklagte "[X.] einer Zwangsräumung ihres Wohnraumes sich derart in die Enge getrie-ben fühlen würde, daß sie zu allem fähig sei". Die "anhaltende Realitätsver-kennung" mache es ihr "ohne entsprechende Behandlung unmöglich, aus [X.] auszubrechen. Es seien, da sich ihre private Situation eher ver-schlechtere als verbessere, künftig durchaus schwerere Straftaten als die bis-lang begangenen zu erwarten". Auch damit ist aber die [X.] 5 -weiterer erheblicher rechtswidriger Taten nicht in nachprüfbarer Weise [X.], da sich dem Urteil nicht entnehmen läßt, Straftaten welcher Art das[X.] für künftig wahrscheinlich gehalten hat. Hierzu hätte es [X.] in § 62 StGB normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. [X.]RStGB § 63 Gefährlichkeit 17) angesichts der [X.], die das [X.]zutreffend als Vergehen nach § 6 [X.] (Fälle [X.] 1.1 und 1.2), nach § 21Abs. 1 Nr. 1 StVG (Fälle [X.] 3.7 und 3.8), § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG (Fälle [X.] 3.1 bis3.6) und - im Fall [X.] 2 (Polizeiflucht) - als tateinheitlich begangene [X.] §§ 113 Abs. 1 und 2, 240, 267 StGB, § 6 [X.] und § 370 AO i.V.m.§ 1 Abs. 1 Nr. 3 KfzStG gewertet hat, auch deshalb besonders [X.] bedurft, weil diese Taten nach den Feststellungen ihrem [X.] dem unteren Bereich strafbaren Verhaltens zuzuordnen sind (vgl. [X.]NStZ 1986, 237; [X.], Beschluß vom 7. Dezember 1999 - 4 StR 485/99).Die Frage der Notwendigkeit der Unterbringung der Angeklagten in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus bedarf daher neuer Prüfung. Die zu denrechtswidrigen Taten des Angeklagten getroffenen Feststellungen werden vondem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt; sie können deshalb bestehenbleiben (vgl. [X.]R StGB § 63 Zustand 19). Dies schließt ergänzende [X.] 6 -stellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen [X.] nicht in Widerspruch stehen, nicht aus.[X.] Ernemann

Meta

4 StR 623/99

18.01.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2000, Az. 4 StR 623/99 (REWIS RS 2000, 3461)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3461

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