Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2000, Az. 4 StR 609/99

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3512

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[X.] [X.]/99vom13. Januar 2000in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 13. Januar 2000 gemäߧ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 27. Mai 1999 mit den Fest-stellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus [X.] worden ist.2.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere als Jugendschutzkammerzuständige Jugendkammer des [X.].Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf der Beihilfe zum se-xuellen Mißbrauch eines Kindes und der Körperverletzung in drei Fällen wegenSchuldunfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatri-schen Krankenhaus angeordnet. Die Vollstreckung der Maßregel hat es [X.] ausgesetzt. Die nur den [X.] betreffende, auf [X.] sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-schen Krankenhaus (§ 63 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.- 3 -Das [X.] hat sich rechtsfehlerfrei die Überzeugung verschafft,daß der Angeklagte die ihm angelasteten Taten im Zustand der Schuldunfähig-keit begangen hat. Zur Gefährlichkeitsprognose ist es sachverständig [X.] Auffassung gelangt, daß der Angeklagte in Überforderungssituationen [X.] neige. Er sei [X.] seiner Kritikschwäche ver-leitbar und könne deshalb durch den Einfluß krimineller Personen [X.] ([X.]). Es seien daher flbei Versagen der derzeit beste-henden Kontrollmechanismen und dem Einfluß eines kriminellen Umfelds wei-tere erhebliche Straftaten zu erwartenfl. Das ist - wie die Revision zu [X.] - durch die Feststellungen nicht hinreichend belegt.Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus stellt einengewichtigen Eingriff dar. Sie ist nur statthaft, wenn die Gesamtwürdigung [X.] und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erheblicherechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit ge-fährlich ist (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 12, 16, 20, 22). [X.] des vorliegenden Verfahrens wiegen sicherlich schwer. Das Land-gericht hätte aber auch Umstände in die Gesamtbetrachtung einbeziehen müs-sen, die gegen eine Wiederholungsgefahr sprechen könnten: So liegen [X.] (Tatzeitraum: 1992 bis 1994) bereits längere [X.] zurück. Der 53-jährigeAngeklagte hat sich zuvor und auch danach straffrei geführt. Zu tätlichen Über-griffen des Angeklagten ist es bisher - soweit ersichtlich - ausschließlich imengeren Familienkreis gekommen. Nachdem die Ehefrau des Angeklagten be-reits 1995 verstorben ist, und er nach den getroffenen Feststellungen zu denKindern keinen Kontakt mehr unterhält ([X.]), ist auch insoweit eine Wieder-holungsgefahr nicht erkennbar. All dies hätte näherer Erörterung bedurft, zumalder Angeklagte unter Betreuung (§§ 1896 ff BGB) steht und nach den [X.] -seiner Betreuerin ihren Anweisungen, insbesondere sich von bestimmten Per-sonen fernzuhalten, widerspruchslos folgt ([X.] die Unterbringungsanordnung ist daher neu zu befinden; bei [X.] angegriffenen Feststellungen zu den rechtswidrigen Taten hat es seinBewenden.[X.] Maatz Athing Ernemann

Meta

4 StR 609/99

13.01.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2000, Az. 4 StR 609/99 (REWIS RS 2000, 3512)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3512

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