Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2008, Az. IX ZA 31/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5556

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[X.][X.] vom 14. Februar 2008 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 14. Februar 2008 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von [X.] für eine Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 5. Zivil-kammer des [X.] vom 1. November 2007 wird [X.]. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde eines Schuldners gegen die Eröffnung des [X.] über sein Vermögen ist zwar nach § 34 Abs. 2, § 7 [X.] statt-haft. Grundsätzlich können Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen den Er-öffnungsbeschluss auch mit dem Ziel der Abweisung des [X.] mangels Masse (§ 26 [X.]) eingelegt werden (vgl. [X.], [X.]. v. 15. Juli 2004 Œ [X.] ZB 172/03, [X.], 1785 f). Die besonderen Zulässigkeitsvoraus-setzungen einer [X.] statthaften Rechtsbeschwerde sind jedoch we-der dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer 1 - 3 - einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). Ganter [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 01.11.2007 - 5 [X.]/07 -

Meta

IX ZA 31/07

14.02.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2008, Az. IX ZA 31/07 (REWIS RS 2008, 5556)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5556

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