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PDF anzeigen [X.][X.] vom 20. März 2008 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], Dr. [X.] und [X.] am 20. März 2008 beschlossen: Dem Gläubiger wird die für eine Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 9. Zivilkammer des [X.] (Geschäftsnummer 2-09 T 477/07) vom 15. November 2007 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt. Gründe: Das [X.] war zurückzuweisen, weil die Rechtsver-folgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 Eine Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft und damit unzulässig. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde setzt gemäß § 7 [X.] voraus, dass be-reits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 [X.] eröffnet war ([X.], [X.]. v. 18. September 2003 - [X.] ZB 75/03, [X.], 2123 f; v. 7. Oktober 2004 - [X.] ZB 128/03, [X.], 2341; v. 14. Dezember 2005 - [X.] ZB 54/04, [X.], 239; MünchKomm-[X.]/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 21; HK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 7 Rn. 3). 2 Gegen die Ablehnung des Antrags auf Ladung des Sachverständigen war die sofortige Beschwerde nicht eröffnet. Es handelt sich bei der [X.] - 3 - tenen Entscheidung um die Ablehnung einer Beweisanordnung im Insolvenz-verfahren, die nicht anfechtbar ist (HK-[X.]/Kirchhof, 4. Aufl. § 6 Rn. 6), auch wenn sie in [X.]ussform erfolgt ist ([X.], [X.], 12. Aufl. § 5 Rn. 26; [X.]/[X.], [X.], § 5 Rn. 4). [X.] Ganter [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.08.2007 - 810 IN 9/06 S - [X.], Entscheidung vom 15.11.2007 - 2/9 T 477/07 -
Meta
20.03.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2008, Az. IX ZA 28/07 (REWIS RS 2008, 4855)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4855
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