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PDF anzeigen [X.][X.] vom 20. März 2008 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], Dr. [X.] und [X.] am 20. März 2008 beschlossen: Dem Gläubiger wird die für eine Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 9. Zivilkammer des [X.] (Geschäftsnummer 2-09 T 511/07) vom 9. November 2007 nach-gesuchte Prozesskostenhilfe versagt. Gründe: Das [X.] war zurückzuweisen, weil die Rechtsver-folgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 Eine Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft und damit unzulässig. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde setzt gemäß § 7 [X.] voraus, dass be-reits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 [X.] eröffnet war ([X.], [X.]. v. 18. September 2003 - [X.] ZB 75/03, [X.], 2123 f; v. 7. Oktober 2004 - [X.] ZB 128/03, [X.], 2341; v. 14. Dezember 2005 - [X.] ZB 54/04, [X.], 239; MünchKomm-[X.]/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 21; HK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 7 Rn. 3). 2 - 3 - Gegen die Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen ist nach § 25 [X.] für den Gläubiger kein Rechtsmittel gegeben. 3 [X.] Ganter [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 810 IN 9/06 S - [X.], Entscheidung vom 09.11.2007 - 2/9 T 511/07 -
Meta
20.03.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2008, Az. IX ZA 29/07 (REWIS RS 2008, 4854)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4854
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