Bundessozialgericht, Urteil vom 25.04.2018, Az. B 4 AS 29/17 R

4. Senat | REWIS RS 2018, 10067

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 29. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten ist die Rücknahme von Bewilligungen und die Erstattung von Leistungen und Beiträgen wegen verschwiegenen Vermögens für den Zeitraum von Juni 2006 bis Oktober 2013.

2

Der 1967 geborene, alleinstehende Kläger bezog im streitbefangenen Zeitraum vom beklagten Jobcenter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] unter Berücksichtigung der Regelleistung bzw des Regelbedarfs und von Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie (seit 2011) eines Mehrbedarfs wegen dezentraler Warmwassererzeugung und zeitweise von Arbeitseinkommen und [X.]. Als Vermögen hatte er im Erstantrag Giro- und Sparkonten im Wert von insgesamt 2675,96 Euro und einen PKW mit einem Restwert von 1000 Euro angegeben, nicht aber ein weiteres Sparkonto, mit dem sich das Guthaben anfangs auf 12 693 Euro und schließlich bis Anfang Oktober 2013 auf 18 491 Euro belief. Nach Bekanntwerden des weiteren Sparkontos im August 2013 nahm der Beklagte die Bewilligungsbescheide nach Anhörung für die [X.] bis 31.10.2013 unter Verweis auf die dauerhafte Überschreitung der Vermögensfreigrenzen vollständig zurück und setzte eine Erstattung einschließlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von 31 233,72 Euro fest (Bescheid vom 16.12.2013; Widerspruchsbescheid vom 14.3.2014).

3

Das [X.] hat den Bescheid unter Abweisung der Klage im Übrigen aufgehoben, soweit die Erstattungsforderung den Betrag von 10 061,88 Euro abzüglich Freibeträgen übersteigt (Urteil vom 11.1.2016); bei Rücknahmen wegen verschwiegenen Vermögens sei zu prüfen, wie lange die einzusetzenden Beträge zur Bedarfsdeckung ausgereicht hätten. Das L[X.] hat das Urteil auf Berufung des Beklagten abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen (Urteil vom [X.]): Der Rücknahme- und Erstattungsbescheid sei nicht zu beanstanden. Die Bewilligungen seien von Anfang an rechtswidrig gewesen. Vermögen sei nicht nur solange zu berücksichtigen, wie damit der Bedarf hätte gedeckt werden können. Eine Begrenzung der Rückforderung nach Ermessen schließe § 40 Abs 2 Nr 3 [X.] iVm § 330 Abs 2 [X.]I aus. [X.] könne nur im Wege eines [X.] begegnet werden.

4

Mit seiner Revision rügt der Kläger sinngemäß eine Verletzung von § 40 Abs 2 Nr 3 [X.] iVm § 330 Abs 2 [X.]I. Dies schließe eine Ermessensbetätigung nicht aus. [X.] sei die Rücknahmeentscheidung nur in zeitlicher Hinsicht, nämlich im Hinblick auf die Rücknahme für die Vergangenheit. Ab dem Unterschreiten des [X.] seien die Bewilligungsbescheide nicht mehr rechtswidrig gewesen.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 29. Juni 2017 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Januar 2016 zurückzuweisen.

6

Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Zutreffend haben die Vorinstanzen entschieden, dass für Rücknahme und Erstattung einer [X.]-Bewilligung wegen verschwiegenen Vermögens unbeachtlich ist, in welchem Umfang das Vermögen bei rechtmäßigem Verhalten einzusetzen gewesen wäre. Dass der Beklagte einen Forderungserlass zur Vermeidung unbilliger Härten bislang nicht geprüft hat, berührt die Rechtmäßigkeit von Rücknahme und Erstattung nicht.

8

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Urteilen der Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 16.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.3.2014, soweit er auf die - statthafte - Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alternative 1 [X.]G) des [X.] vom [X.] aufgehoben worden ist und das L[X.] die [X.]lage auf die Berufung des Beklagten insgesamt abgewiesen hat. [X.] ist danach die Rücknahme der [X.] und die Erstattung von Leistungen und Beiträgen für den [X.]raum vom [X.] bis 31.10.2013 durch den angefochtenen Bescheid des Beklagten nur (noch), soweit die von ihm festgesetzte [X.] 061,88 Euro abzüglich des Freibetrags übersteigt. Soweit das [X.] die [X.]lage bis zu diesem Betrag abgewiesen hat, ist der Rücknahme- und Erstattungsbescheid mangels einer Berufung des [X.] bindend geworden.

9

2. In formeller Hinsicht ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Der [X.]läger ist insbesondere vor seinem Erlass angehört worden (§ 24 Abs 1 [X.]B X) und hatte zudem im Widerspruchsverfahren weitere Gelegenheit zur Äußerung. Der Bescheid bezeichnet auch inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 33 Abs 1 [X.]B X) die zurückgenommenen Bewilligungsentscheidungen, und er beziffert die zu erstattenden Beträge einschließlich der Teilbeträge, aus denen sie sich zusammensetzen. Soweit im Widerspruchsbescheid ergänzend zum Rücknahmebescheid weitere von der Rücknahme erfasste Bescheide angeführt worden sind, ist das jedenfalls deshalb unproblematisch, weil sowohl dem [X.] vom 20.11.2013 als auch dem Rücknahmebescheid zu entnehmen war, dass sich die Rücknahme auf den gesamten [X.]raum zwischen Juni 2006 bis Oktober 2013 erstreckt (vgl dazu näher B[X.] vom 25.10.2017 - [X.] [X.]/17 R - vorgesehen für [X.]-1300 § 45 [X.], juris Rd[X.] 21 ff).

3. Rechtsgrundlage des [X.] ist § 40 Abs 1 Satz 1, Abs 2 [X.] 2 [X.]B II in der im Rücknahmezeitpunkt geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.2011 ([X.]; zur Maßgeblichkeit des im [X.]punkt der Aufhebung geltenden Rechts vgl letztens B[X.] vom 7.12.2017 - [X.] [X.]/17 R - [X.]-4200 § 7 [X.] Rd[X.]) iVm § 45 [X.]B X und § 330 Abs 2 [X.]B III. Danach ist eine rechtswidrige begünstigende Bewilligung von Leistungen nach dem [X.]B II auch nach Unanfechtbarkeit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sie auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

Zu Recht hat aufgrund dieser Vorschriften der Beklagte die [X.]-Bewilligungen für den streitbefangenen [X.]raum wegen Rechtswidrigkeit im [X.]punkt ihres Erlasses ohne Rücksicht auf den im Fall eines rechtmäßigen Verhaltens des [X.] zu berücksichtigenden Vermögenswert (dazu 4. und 5.) zurückgenommen, weil der [X.]läger sich auf Vertrauen nicht berufen kann (dazu 6.) und die Rücknahme deshalb wegen der für das [X.]B II entsprechend anwendbaren Sonderregelung des § 330 Abs 2 [X.]B III zwingend ist, ohne dass insoweit [X.]orrekturmöglichkeiten verbleiben (dazu 7.). Das gilt ebenso für die Erstattungsforderung, die ebenfalls rechtmäßig ist (dazu 8.). Soweit [X.]orrekturmöglichkeiten in solchen Fällen nach dem Regelungskonzept des [X.]B II in das Billigkeitsverfahren nach § 44 [X.]B II verlagert sind, ist darüber mangels einer Entscheidung des Beklagten hierüber vorliegend nicht zu befinden, ohne dass dies die Rechtmäßigkeit des Rücknahme- und [X.] berührt (dazu 9.).

4. Zutreffend ist das L[X.] davon ausgegangen, dass die [X.]-Bewilligungen für den streitbefangenen [X.]raum bei Erlass mangels Hilfebedürftigkeit des [X.] objektiv rechtswidrig waren.

a) Rechtsgrundlage des dem [X.]läger zuerkannten [X.] ist § 19 ff iVm §§ 7, 9, 11, 20 ff [X.]B II in der im Bezugszeitraum jeweils geltenden Fassung; denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen [X.]punkt geltende Recht anzuwenden (Geltungszeitraumprinzip, vgl B[X.] vom 19.10.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.]-4200 § 11 [X.] Rd[X.] 15 mwN). Maßgebend für die Hilfebedürftigkeit des [X.] - der nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des L[X.] die Grundvoraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 [X.]B II, aber keinen [X.] erfüllte - war danach bis zum 31.12.2010 § 9 Abs 1 [X.]B II idF des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.] ([X.] 2954) und seither idF des [X.] [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] ([X.] 453), wonach hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

b) Dem danach zu deckenden Bedarf des [X.] standen nach den bindenden (§ 163 [X.]G) Feststellungen des L[X.] im gesamten [X.] zu Beginn eines jeden Monats ausreichende [X.] gegenüber, die vorrangig zur Sicherung seines Lebensunterhalts einzusetzen waren (vgl § 2 Abs 2 [X.]B II; zur monatsweisen Gegenüberstellung von Bedarfen und Bedarfsdeckungsmöglichkeiten vgl nur B[X.] vom [X.] [X.]/16 R - [X.]-4200 § 11b [X.] Rd[X.] 31 mwN), ohne dass es auf zeitweilig erzieltes Einkommen (§ 11 [X.]B II) und auf die vom L[X.] nicht festgestellte Höhe der Bedarfe des [X.] für Unterkunft und Heizung sowie (ab 2011) des Mehrbedarfs wegen dezentraler Warmwassererzeugung im streitbefangenen [X.]raum zusätzlich zu der vom [X.]läger zu beanspruchenden Regelleistung bzw dem Regelbedarf ankommt.

c) Als Vermögen zu berücksichtigen sind nach § 12 Abs 1 [X.]B II (in der seit dem 1.1.2005 unverändert geltenden Fassung des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954) alle verwertbaren Vermögensgegenstände abzüglich der nach § 12 Abs 2 [X.]B II abzusetzenden Beträge, soweit sie nicht nach § 12 Abs 3 [X.]B II von der Berücksichtigung ausgenommen sind. [X.] sind danach hier gemäß § 12 Abs 2 [X.] 1 Halbsatz 1 [X.]B II (vom 1.1.2005 bis 31.7.2006 idF des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954; seit dem 1.8.2006 in der insoweit seither unverändert geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.], [X.] 1706) der Grundfreibetrag in Höhe von 200 Euro bzw 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen bzw (seit dem 1.4.2011) der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden volljährigen Person sowie nach § 12 Abs 1 [X.] 4 [X.]B II (in der insoweit seit dem 1.1.2005 unverändert geltenden Fassung des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954) der Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen bzw Leistungsberechtigten.

d) Hiernach verfügte der [X.]läger gemäß den Feststellungen des L[X.] im streitbefangenen [X.]raum über zu berücksichtigendes und seinen monatlichen Bedarf ungeachtet der fehlenden Feststellungen zu dessen Höhe offensichtlich übersteigendes Vermögen wie folgt: 4143 Euro zum 1.5.2006 (12 693 Euro Guthaben - 7800 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 6641 [X.] (13 241 Euro Guthaben - 5850 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 7135 Euro zum [X.] (13 735 Euro Guthaben - 5850 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 7395 Euro zum [X.] (14 145 Euro Guthaben - 6000 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 7654 Euro zum [X.] (14 404 Euro Guthaben - 6000 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 7755 Euro zum 1.11.2007 (14 505 Euro Guthaben - 6000 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 8108 Euro zum 1.1.2008 (14 858 Euro Guthaben - 6000 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 8136 Euro zum [X.] (14 886 Euro Guthaben - 6000 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 8284 Euro zum 1.5.2008 (15 184 Euro Guthaben - 6150 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 7818 Euro am 1.8.2008 (14 718 Euro Guthaben - 6150 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 7894 Euro am 1.11.2008 (14 794 Euro Guthaben - 6150 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 8628 Euro zum [X.] (15 528 Euro Guthaben - 6150 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 8959 Euro zum [X.] (16 009 Euro Guthaben - 6300 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 8560 Euro zum [X.] (15 610 Euro Guthaben - 6300 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 9513 Euro zum 1.11.2009 (16 563 Euro Guthaben - 6300 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 9146 Euro zum [X.] (16 196 Euro Guthaben - 6300 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 9920 Euro zum [X.] (17 120 Euro Guthaben - 6450 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 9706 Euro zum [X.] (16 906 Euro Guthaben - 6450 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 9872 Euro zum 1.11.2010 (17 072 Euro Guthaben - 6450 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 10 249 Euro zum 1.2.2011 (17 449 Euro Guthaben - 6450 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 10 695 Euro zum 1.5.2011 (18 045 Euro Guthaben - 6600 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 11 254 Euro zum 1.8.2011 (18 604 Euro Guthaben - 6600 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 11 495 Euro am 1.11.2011 (18 845 Euro Guthaben - 6600 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 9544 Euro zum 1.2.2012 (16 894 Euro Guthaben - 6600 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 9442 Euro zum 1.5.2012 (16 942 Euro Guthaben - 6750 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 9958 Euro zum [X.] (17 458 Euro Guthaben - 6750 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 10 119 Euro zum 1.11.2012 (17 619 Euro Guthaben - 6750 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 11 393 Euro zum [X.] (18 893 Euro Guthaben - 6750 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 10 056 Euro zum [X.] (17 706 Euro Guthaben - 6900 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen) sowie 10 841 Euro zum [X.] (18 491 Euro Guthaben - 6900 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen).

d) Dass dieses Vermögen nicht verwertbar gewesen wäre, ist nicht erkennbar (vgl dazu nur B[X.] vom [X.] [X.] [X.]/13 R - B[X.]E 115, 148 = [X.]-4200 § 12 [X.] 23, Rd[X.] 22 mwN). Ebenso spricht nichts dafür, dass bezogen auf die Umstände während des Leistungsbezugs einer der die Berücksichtigung von Vermögen ausschließenden Tatbestände des § 12 Abs 3 Satz 1 [X.]B II vorgelegen hätte. Schließlich sind keine Umstände festgestellt, die ausnahmsweise eine Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte nach § 12 [X.]B II gebieten könnten (vgl dazu zuletzt etwa B[X.] ebenda Rd[X.] 29 mwN).

5. Ob dieses Vermögen zur Deckung der Bedarfe des [X.] über den gesamten [X.] ausgereicht hätte - wie er in Zweifel zieht -, ist für die anfängliche Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen [X.]-Bewilligungen unbeachtlich.

Maßgeblich für die Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Bewilligungen als Voraussetzung für deren Rücknahme nach § 45 [X.]B X ist die Situation bei ihrem Erlass (vgl nur [X.] in [X.] [X.]omm, § 45 [X.]B X Rd[X.] 24, Stand März 2018). In der Situation der Leistungsbewilligung (zur Unterscheidung zwischen Bewilligungs- und Rückabwicklungsperspektive vgl [X.], info also 2011, 225 f) ist vorhandenes, zu verwertendes und verwertbares Vermögen in den Existenzsicherungssystemen des [X.]B II und [X.]B XII indes so lange zu berücksichtigen, wie es tatsächlich vorhanden ist (zum [X.]B II vgl bereits B[X.] vom 30.7.2008 - [X.] [X.]/08 B - juris Rd[X.] 5; zum [X.]B XII vgl nur B[X.] vom 20.9.2012 - [X.] [X.] 20/11 R - [X.]-3500 § 19 [X.] 4 Rd[X.] 14 f mwN; zur Rechtslage nach dem [X.] ebenso [X.] vom [X.] - 5 C 7.96 - [X.]E 106, 105, 110 f).

Das belegt insbesondere die historische Entwicklung im bis zur Einführung des [X.]B II geltenden Recht der Arbeitslosenhilfe, an die die vermögensbezogenen Regelungen des § 12 [X.]B II im Wesentlichen anknüpfen (vgl BT-Drucks 15/1516 [X.]). Für sie galt nach § 9 Arbeitslosenhilfe-Verordnung ([X.]) vom 7.8.1974 ([X.] 1929), dass Bedürftigkeit nicht für die [X.] voller Wochen bestand, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergab, nach dem sich die Arbeitslosenhilfe richtete. Diese Regelung war mit Wirkung zum 1.1.2002 ersatzlos gestrichen (vgl [X.] 2002 vom 13.12.2001, [X.] 3734) und damit der Rechtsprechung des B[X.] (vom [X.] - B 11 [X.] 11/01 R - B[X.]E 88, 252 = [X.] 3-4300 § 193 [X.] 2) die Grundlage entzogen worden, dass der Arbeitslose im Rahmen der Arbeitslosenhilfe nur einmal auf das gleiche Vermögen verwiesen werden könne (vgl näher [X.] in [X.]/Eicher, [X.] Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 13 Rd[X.] 189 ff). Dass die frühere Regelung des § 9 [X.] bei Einführung des [X.]B II nicht wieder aufgegriffen worden ist, belegt deutlich, dass tatsächlich vorhandenes und zu berücksichtigendes Vermögen einem Anspruch auf existenzsichernde Leistungen ggf auch mehrfach entgegenzuhalten ist, von einem fiktiven Vermögensverbrauch also nicht ausgegangen werden kann (zum [X.]B II vgl B[X.] vom 30.7.2008 - [X.] [X.]/08 B - juris Rd[X.] 5; zum [X.]B XII vgl nur B[X.] vom 20.9.2012 - [X.] [X.] 20/11 R - [X.]-3500 § 19 [X.] 4 Rd[X.] 15 mwN; ebenso [X.], info also 2011, 225; [X.] in LP[X.]-[X.]B II, 6. Aufl 2017, § 12 Rd[X.] 7; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 12 Rd[X.] 223 f, Stand Januar 2016; Lange in Eicher/[X.], [X.]B II, 4. Aufl 2017, § 12 Rd[X.] 30; [X.] in jurisP[X.]-[X.]B II, 4. Aufl 2015, § 12 Rd[X.] 36; Striebinger in [X.], [X.]B II/[X.]B III, § 12 [X.]B II Rd[X.] 16 und 21, Stand Dezember 2017).

6. Die Voraussetzungen für die zwingende Rücknahme der [X.] mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 40 Abs 2 [X.] 3 [X.]B II iVm § 330 Abs 2 [X.]B III sind auch insoweit gegeben, als die Bewilligungen auf zumindest grob fahrlässig unrichtigen bzw unvollständigen Angaben des [X.] iS des § 45 Abs 2 Satz 3 [X.] 2 [X.]B X beruhten. Wie das L[X.] beanstandungsfrei angenommen hat, kann sich der [X.]läger auf Vertrauensschutz nicht berufen, weil er im Rahmen des [X.] die ausdrückliche Nachfrage, ob er über Vermögen im Wert von über 4850 Euro verfüge, zumindest grob fahrlässig verneint hat. Anhaltspunkte dafür, dass das L[X.] dabei den revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Spielraum bei der Feststellung der groben Fahrlässigkeit überschritten hat (zu den dabei zu beachtenden Maßstäben vgl letztens etwa B[X.] vom 4.4.2017 - B 11 [X.] 19/16 R - [X.]-4300 § 144 [X.] 25 Rd[X.] 41 mwN), sind nicht ersichtlich.

7. Ist die Rücknahme einer [X.]-Bewilligung wegen verschwiegenen Vermögens vom Begünstigten zu vertreten, kommt es auf das Verhältnis zwischen dem zu erstattenden Betrag und dem ursprünglich einzusetzenden Vermögenswert nicht an.

a) Soweit nach dem allgemeinen Verfahrensrecht des [X.]B X im Rahmen der Ermessensausübung nach § 45 Abs 2 Satz 1 [X.]B X auch bei fehlendem Vertrauensschutz besonderen Härten Rechnung zu tragen sein kann (vgl etwa B[X.] vom 31.10.1991 - 7 [X.]/89 - [X.] 3-1300 § 45 [X.] S 29, 34; zur Rechtsprechungsentwicklung vgl nur [X.] in [X.] [X.]omm, § 45 [X.]B X Rd[X.] 61, Stand März 2018), ist dies für das Verfahrensrecht des [X.]B II durch den Verweis auf § 330 Abs 2 [X.]B III ausgeschlossen. Liegen die in § 45 Abs 2 Satz 3 [X.]B X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts vor, so "ist" dieser danach auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Abweichend vom allgemeinen Verfahrensrecht ergeht die Rücknahme von rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakten bei Bösgläubigkeit des Begünstigten im Anwendungsbereich des § 330 Abs 2 [X.]B III mithin nicht als Ermessensentscheidung, sondern als gebundene Entscheidung (stRspr; vgl zu § 330 [X.]B III nur B[X.] vom 29.6.2000 - B 11 [X.] 85/99 R - B[X.]E 87, 8, 10 = [X.] 3-4100 § 152 [X.] 9 S 28; zum [X.]B II vgl nur B[X.] vom 22.8.2012 - [X.] [X.]/11 R - [X.]-1300 § 50 [X.] 3 Rd[X.] 29 ff). Raum für eine Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Interessen unter Berücksichtigung der [X.] für den [X.] und seiner wirtschaftlichen Lage bei rechtmäßigem Verhalten im Ermessenswege bietet daher in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter den Voraussetzungen des § 45 Abs 2 Satz 3 [X.]B X erst das Erlassverfahren nach § 44 [X.]B II (dazu 9.) und nicht schon das Rücknahmeverfahren nach § 40 Abs 1 Satz 1 [X.]B II, § 45 [X.]B X.

b) Anders verhält es sich entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung nicht deshalb, weil die Berücksichtigung des im [X.] (tatsächlich vorhandenen) Vermögens im Rückabwicklungsverhältnis eine besondere Härte iS von § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 6 Alternative 2 [X.]B II bedeuten würde (so [X.], info also 2011, 225 f; dies aufgreifend [X.] in LP[X.]-[X.]B II, 6. Aufl 2017, § 12 Rd[X.]5). Ob der Vermögenseinsatz eine besondere Härte in diesem Sinne bedeuten würde, kann in der [X.] nicht anders als auch sonst im Rahmen von § 45 Abs 1 [X.]B X nur mit Blick auf die Umstände bei Bekanntgabe des zu überprüfenden Bescheids, also in der Bewilligungssituation beurteilt werden. Nur aus dieser Perspektive lässt sich bewerten, ob der Vermögenseinsatz eine atypische Sonderlage im Sinne der Rechtsprechung zu § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 6 Alternative 2 [X.]B II darstellt. Das setzt außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls voraus, die dem Betroffenen ein eindeutig größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der [X.] stets verbundenen Einschnitte (stRspr; vgl zuletzt etwa B[X.] vom 24.5.2017 - [X.] AS 16/16 R - vorgesehen für B[X.]E sowie [X.]-4200 § 9 [X.] 16, juris Rd[X.] 30 mwN). Ob es sich so verhält, kann sich nur bei einem Vergleich mit anderen Betroffenen in vergleichbarer Bewilligungslage und nicht nachträglich aus der Rückabwicklungsperspektive ergeben.

8. Nicht anders liegt es bei dem auf § 40 Abs 1 Satz 1, Abs 2 [X.] 5 [X.]B II iVm § 50 Abs 1 Satz 1 [X.]B X sowie § 335 Abs 1, 2 und 5 [X.]B III gestützten [X.], der ebenfalls rechtmäßig ist. Maßgebend für die Erstattung des gezahlten [X.] ist danach nur die Aufhebung der zu Grunde liegenden Bewilligungen ("Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten"), ohne dass Raum wäre für eine Begrenzung unter [X.]. Das bestätigt auch die nunmehr aufgehobene Sonderregelung des § 40 Abs 9 [X.]B II (idF des [X.] zur Änderung des [X.] Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom [X.], [X.] 1824, zuvor § 40 Abs 4 [X.]B II bzw § 40 Abs 2 Satz 1 [X.]B II; dazu B[X.] vom 2.12.2014 - [X.] [X.]/13 R - [X.]-4200 § 40 [X.] 8), deren Erstattungsbegrenzung in Fällen des § 45 Abs 2 Satz 3 [X.]B X gerade ausgeschlossen war (vgl § 40 Abs 9 Satz 2 [X.]B II). Dass die Berechnung der Erstattungsforderung fehlerhaft ist - sowohl was das aufgehobene [X.] als auch die Beiträge zur [X.]ranken- und Pflegeversicherung betrifft -, lassen weder die Feststellungen des L[X.] noch das Vorbringen des [X.] erkennen.

9. Dass der Beklagte einen Forderungserlass zur Vermeidung unbilliger Härten bislang nicht geprüft hat, berührt die Rechtmäßigkeit der Rücknahme und der Erstattungsforderung nicht.

a) Nach § 44 [X.]B II dürfen die Träger von Leistungen nach dem [X.]B II Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Diese § 76 Abs 2 [X.] 3 [X.]B IV nachgebildete Regelung (vgl BT-Drucks 15/1516 [X.]) eröffnet nicht nur die Möglichkeit, bei den [X.] besonderen persönlichen Umständen Rechnung zu tragen (Erlass wegen persönlicher Unbilligkeit; vgl zur entsprechenden Vorschrift des § 227 [X.] dazu letztens etwa [X.] vom 7.9.2017 - [X.]/17 - juris Rd[X.] 30 ff mwN; zu § 44 [X.]B II vgl [X.]emper in Eicher/[X.], [X.]B II, 4. Aufl 2017, § 44 Rd[X.]; Wendtland in [X.], [X.]B II/[X.]B III, § 44 [X.]B II Rd[X.] 8, Stand Dezember 2017).

Vielmehr kann eine Billigkeitsmaßnahme auch angezeigt sein, wenn die Anwendung einer in ihren generalisierenden Wirkungen verfassungsmäßigen Regelung im Einzelfall zu Grundrechtsverstößen führt, solange nicht die Geltung des Gesetzes unterlaufen wird (Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit; grundlegend [X.] vom 5.4.1978 - 1 BvR 117/73 - [X.]E 48, 102, 116; letztens etwa [X.] <[X.]ammer> vom 28.2.2017 - 1 BvR 1103/15 - juris Rd[X.] 9 mwN; zu § 44 [X.]B II eingehend [X.]emper in Eicher/[X.], [X.]B II, 4. Aufl 2017, § 44 Rd[X.] 12 ff; [X.] in [X.] Online-[X.]omm, § 44 [X.]B II Rd[X.] 7 ff, Stand März 2018; zu § 227 [X.] vgl nur [X.] in Tipke/[X.], [X.], § 227 [X.] Rd[X.] 77 ff mwN, Stand Juli 2017). Davon ist nach der Rechtsprechung zu § 227 [X.] vor allem auszugehen, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs im Einzelfall zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspricht, sie aber nach dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft (vgl zuletzt etwa [X.] vom 9.11.2017 - III R 10/16 - [X.]E 260, 9, juris Rd[X.] 54 mwN; zu § 76 Abs 2 [X.] 3 [X.]B IV dies aufgreifend B[X.] vom [X.] - B 11/10 [X.] 5/98 R - B[X.]E 83, 292, 296 = [X.] 3-2400 § 76 [X.] 2 S 11).

b) Zu berücksichtigen ist danach hier, dass die eine Ermessensbetätigung in den Fällen des § 45 Abs 2 Satz 3 [X.]B X ausschließende Vorschrift des § 330 Abs 2 [X.]B III nach Entstehungsgeschichte und Systematik allein der Verfahrensökonomie dient (ebenso [X.] in [X.], G[X.]-[X.]B II, VI-§ 44 Rd[X.] 45, Stand Oktober 2009), nicht aber jeden Übermaßeinwand bei der Rücknahme anfänglich rechtswidriger begünstigender [X.] ausschließen soll. Die auf § 152 Abs 2 [X.] zurückgehende Regelung ist aus der Erwägung heraus eingeführt worden, dass die meisten Leistungen nach Arbeitsförderungsrecht kurzfristig zu erbringen und Überzahlungen praktisch nicht zu vermeiden seien, weshalb im Jahr vor ihrer Einführung in über 1,85 Millionen Fällen über die Erstattung überzahlter Leistungen zu entscheiden gewesen sei. Dem Rechnung tragend solle ua in den Fallgestaltungen nach § 45 Abs 2 Satz 3 [X.]B X anstelle einer Ermessensentscheidung eine gebundene Entscheidung treten (vgl BT-Drucks 12/5502 S 37).

Das rechtfertigt sich typisierend vor der Annahme, dass in diesen Fällen Vertrauensschutz regelmäßig ausscheidet - was von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist (zu einer vergleichbaren Bewertung vgl nur [X.] vom 2.12.1969 - 2 BvR 560/65 - [X.]E 27, 231, 238 f) - und deshalb für eine Ermessensentscheidung überwiegend kein Anlass gegeben ist. Indes besteht weder ein Anhaltspunkt dafür noch wäre es vereinbar mit verfassungsrechtlichen Vorgaben, dass hierdurch die Berücksichtigung auch jeglicher atypischer Besonderheiten ausgeschlossen sein sollte, denen ansonsten im Rahmen der Ermessensbetätigung nach § 45 Abs 2 Satz 1 [X.]B X auch bei fehlendem Vertrauensschutz Rechnung zu tragen sein kann (ähnlich [X.] in [X.], G[X.]-[X.]B II, VI-§ 44 Rd[X.] 45, Stand Oktober 2009: mindestens beim Hinzutreten persönlicher Billigkeitsumstände ist es gerechtfertigt, Sachverhalte in die Billigkeitsentscheidung einzubeziehen, die eigentlich im Rahmen der Ermessensentscheidung ua nach § 45 [X.]B X zu berücksichtigen wären; aA wohl [X.] in [X.] Online-[X.]omm, § 44 [X.]B II Rd[X.] 7 ff, Stand März 2018: Ausgestaltung als gebundene Entscheidung bewusste Wertentscheidung des Gesetzgebers).

c) In diesem regelungssystematischen Gefüge vermittelt § 44 [X.]B II einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Forderungserlass. Das hat das B[X.] zu § 76 Abs 2 [X.] 3 [X.]B IV bereits aus dessen Entstehungsgeschichte und der Parallele zu § 59 [X.] abgeleitet (B[X.] vom 13.6.1989 - 2 RU 32/88 - B[X.]E 65, 133, 137 = [X.] 2100 § 76 [X.] 2 S 8; B[X.] vom 29.10.1991 - 13/5 RJ 36/90 - B[X.]E 69, 301, 306 = [X.] 3-2400 § 76 [X.] 1 S 6; in diesem Sinne auch [X.] <[X.]ammer> vom 13.8.1998 - 1 BvL 25/96 - NJW 1998, 3557, 3558). Für § 44 [X.]B II gilt Anderes schon deshalb nicht, weil die Vorschrift nach den Gesetzesmaterialien einen Gleichklang mit § 76 Abs 2 [X.] 3 [X.]B IV herstellen soll (vgl BT-Drucks 15/1516 [X.]). Auch die aufgezeigte "Ausgleichsfunktion" in den Fällen der zwingenden Rücknahme verlangt, dass Vorbringen zu einer atypischen Härte geprüft und hierüber entschieden wird. Demgemäß vermittelt das durch § 44 [X.]B II eröffnete Ermessen ("Die Träger ... dürfen Ansprüche erlassen") entsprechend § 39 [X.]B I, § 54 Abs 2 Satz 2 [X.]G einen verfahrensrechtlichen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Erlass eines Erstattungsanspruchs (vgl eingehend dazu und zu weiteren Instrumenten zur "Veränderung von Ansprüchen" jüngst [X.], [X.]b 2018, 129, 131 ff; ebenso [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 44 Rd[X.] 35, Stand November 2004).

d) Dass der Beklagte eine Prüfung nach § 44 [X.]B II noch nicht vorgenommen hat, berührt die Rechtmäßigkeit des Rücknahme- und [X.] indes nicht. Zwar schließt dessen fehlende Bestandskraft die Prüfung nach § 44 [X.]B II nicht aus (vgl nur B[X.] vom 29.10.1991 - 13/5 RJ 36/90 - B[X.]E 69, 301, 306 = [X.] 3-2400 § 76 [X.] 1 S 6 zu § 76 Abs 2 [X.] 3 [X.]B IV). Auch konnte der Einwand des [X.] im [X.]lageverfahren - das zu berücksichtigende Vermögen hätte nur über einen [X.]raum von fünf Monaten und nicht für 90 Monate zur Bedarfsdeckung gereicht - dem Beklagten Anlass zu einer entsprechenden Prüfung mindestens von Amts wegen geben, wenn darin nicht schon ein Antrag nach § 44 [X.]B II zu sehen war (vgl B[X.] vom 29.10.1991 - 13/5 RJ 36/90 - B[X.]E 69, 301, 306 = [X.] 3-2400 § 76 [X.] 1 S 6). Ist eine - durch Verwaltungsakt zu treffende (vgl B[X.] vom 29.10.1991 - 13/5 RJ 36/90 - B[X.]E 69, 301, 306 = [X.] 3-2400 § 76 [X.] 1 S 6) - Entscheidung im Verfahren nach § 44 [X.]B II noch nicht ergangen, ist insoweit für eine gerichtliche Überprüfung indes kein Raum; der Streitgegenstand des Verfahrens hier bleibt davon unberührt (vgl nur B[X.] vom 29.10.1991 - 13/5 RJ 36/90 - B[X.]E 69, 301, 306 f = [X.] 3-2400 § 76 [X.] 1 S 6).

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 4 AS 29/17 R

25.04.2018

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Düsseldorf, 11. Januar 2016, Az: S 18 AS 1257/14, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 25.04.2018, Az. B 4 AS 29/17 R (REWIS RS 2018, 10067)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10067

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III R 10/16

1 BvR 1103/15

X B 52/17

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