Bundessozialgericht, Urteil vom 25.04.2018, Az. B 14 AS 15/17 R

14. Senat | REWIS RS 2018, 10083

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme der Leistungsbewilligung - Hilfebedürftigkeit - Verschweigen von Vermögen - Begrenzung des Erstattungsbetrages auf den Vermögenswert - Vorliegen einer besonderen Härte nach § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 SGB 2 - Forderungserlass)


Leitsatz

1. Ist die Rücknahme einer Arbeitslosengeld II-Bewilligung wegen verschwiegenen Vermögens vom Begünstigten zu vertreten, kommt es auf das Verhältnis zwischen dem zu erstattenden Betrag und dem ursprünglich einzusetzenden Vermögenswert nicht an.

2. Hat das Jobcenter einen Forderungserlass zur Vermeidung unbilliger Härten noch nicht geprüft, berührt das die Rechtmäßigkeit der Rücknahme nicht.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. Mai 2017 geändert und das Urteil des [X.] vom 21. April 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten ist die Rücknahme von Bewilligungen und die Erstattung von Leistungen und Beiträgen wegen verschwiegenen Vermögens für den [X.]raum von Januar 2005 bis Januar 2007.

2

Der 1966 geborene, alleinstehende Kläger bezog zwischen Januar 2005 und Januar 2007 von der Rechtsvorgängerin des beklagten [X.] Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] unter Berücksichtigung der Regelleistung und von Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 237 [X.]. Zu seinem Vermögen hatte er im Erstantrag ein Girokonto mit 1656,83 [X.] und Fondsanteile von 1374,13 [X.] angegeben und die Frage nach weiteren Kapitalanlagen verneint. Im April 2008 legte er eine Aufstellung über Bankguthaben mit 7040,27 [X.] bzw 3191,08 [X.] zum 31.12.2004 bzw 31.12.2005 und im Juli 2010 eine Bescheinigung über die Kündigung einer Lebensversicherung zum 1.9.2007 vor, die zum 1.1.2005 einen Rückkaufswert von 5304,67 [X.] aufwies. Auf die Angaben zu der Lebensversicherung nahm der Beklagte die Bewilligungsbescheide für die [X.] vom 1.1.2005 bis 31.1.2007 nach Anhörung des [X.] vollständig zurück und setzte Erstattungen einschließlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von insgesamt 17 789,04 [X.] fest (Bescheide vom 10.10.2011; Widerspruchsbescheid vom 9.10.2012).

3

Das [X.] hat die Rücknahme- und Erstattungsbescheide aufgehoben (Urteil vom [X.]): Zwar seien die Bewilligungen anfänglich rechtswidrig gewesen. Jedoch sei nicht erwiesen, dass die Angaben des [X.] in einer Vertrauensschutz ausschließenden Weise unvollständig gewesen seien. Das L[X.] hat das Urteil des [X.] abgeändert und die Bescheide aufgehoben, soweit die Erstattungssumme 5342,07 [X.] übersteigt und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 9.5.2017): Der Kläger habe zwar bei der Beantragung der Leistungen zumindest grob fahrlässig Angaben gemacht, die in wesentlicher Beziehung unrichtig bzw unvollständig gewesen seien. Jedoch sei die Rückforderung entsprechend der Härteregelung des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alternative 2 [X.] auf den Wert des zu Beginn des Bewilligungszeitraums zu berücksichtigenden Vermögens in Höhe von 5342,07 [X.] zu begrenzen.

4

Mit seiner Revision rügt der Beklagte die Verletzung von §§ 45, 50 [X.]B X sowie der §§ 7, 9 und 12 [X.]. Für eine Begrenzung der Rückforderung bestehe keine Rechtsgrundlage. [X.] sei der bei Erlass der zurückgenommenen Bescheide rechtmäßige Zustand. An der dafür vorausgesetzten Hilfebedürftigkeit habe es wegen des zu berücksichtigenden Vermögens des [X.] gefehlt.

5

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 9. Mai 2017 zu ändern und das Urteil des [X.] vom 21. April 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 [X.]G). Zu Recht macht er geltend, dass für Rücknahme und Erstattung einer [X.]-Bewilligung wegen verschwiegenen Vermögens unbeachtlich ist, in welchem Umfang das Vermögen bei rechtmäßigem Verhalten einzusetzen gewesen wäre. Dass er einen Forderungserlass zur Vermeidung unbilliger Härten bislang nicht geprüft hat, berührt die Rechtmäßigkeit von Rücknahme und Erstattung nicht.

8

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind neben den vorinstanzlichen Urteilen die Rücknahme- und [X.] vom 10.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.10.2012, soweit sie auf die - statthafte - Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alternative 1 [X.]G) des [X.] vom [X.] aufgehoben worden sind und das L[X.] die Berufung des Beklagten hiergegen zurückgewiesen hat. Streitbefangen ist danach die Rücknahme der [X.] und die Erstattung von Leistungen und Beiträgen für den [X.]raum vom 1.1.2005 bis 31.1.2007 durch die angefochtenen Bescheide des Beklagten nur (noch), soweit die von ihm festgesetzte Erstattungssumme 5342,07 Euro übersteigt. Soweit das L[X.] die [X.]lage bis zu diesem Betrag abgewiesen hat, sind die Rücknahme- und [X.] dagegen mangels Revision oder Anschlussrevision des [X.] bindend geworden.

9

2. In formeller Hinsicht sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden. Der [X.]läger ist vor ihrem Erlass angehört worden (§ 24 Abs 1 [X.]B X) und hatte zudem im Widerspruchsverfahren weitere Gelegenheit zur Äußerung. [X.] ist auf die Anhörung im Mai 2011 auch die Jahresfrist nach § 45 Abs 4 Satz 2 [X.]B X (stRspr; vgl nur B[X.] vom [X.] - 13 RJ 35/94 - B[X.]E 77, 295, 299 f = [X.] 3-1300 § 45 [X.] f). Schließlich bezeichnen die Bescheide hinreichend bestimmt (§ 33 Abs 1 [X.]B X) jeweils die Bewilligungsentscheidungen, die "ganz zurückgenommen" werden, und beziffern die jeweils zu erstattende "Überzahlung" und die Teilbeträge, aus denen sie sich zusammensetzt.

3. Rechtsgrundlage der Rücknahmebescheide ist § 40 Abs 1 Satz 1, Abs 2 [X.] 2 [X.]B II in der im Rücknahmezeitpunkt geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.2011 ([X.]; zur Maßgeblichkeit des im [X.]punkt der Aufhebung geltenden Rechts vgl letztens B[X.] vom 7.12.2017 - [X.] [X.]/17 R - vorgesehen für [X.] 4-4200 § 7 [X.] Rd[X.]) iVm § 45 [X.]B X und § 330 Abs 2 [X.]B III. Danach ist eine rechtswidrige begünstigende Bewilligung von Leistungen nach dem [X.]B II auch nach Unanfechtbarkeit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sie auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

Zu Recht hat aufgrund dieser Vorschriften der Beklagte die [X.]-Bewilligungen für den streitbefangenen [X.]raum wegen Rechtswidrigkeit im [X.]punkt ihres Erlasses ohne Rücksicht auf den im Fall eines rechtmäßigen Verhaltens des [X.] zu berücksichtigenden Vermögenswert (dazu 4. und 5.) zurückgenommen, weil der [X.]läger sich auf Vertrauen nicht berufen kann (dazu 6.) und die Rücknahme deshalb wegen der für das [X.]B II entsprechend anwendbaren Sonderregelung des § 330 Abs 2 [X.]B III zwingend ist, ohne dass insoweit [X.]orrekturmöglichkeiten verbleiben (dazu 7.). Das gilt ebenso für die Erstattungsforderung, die ebenfalls rechtmäßig ist (dazu 8.). Soweit [X.]orrekturmöglichkeiten in solchen Fällen nach dem Regelungskonzept des [X.]B II in das Billigkeitsverfahren nach § 44 [X.]B II verlagert sind, ist darüber mangels dessen Einleitung durch den Beklagten vorliegend nicht zu befinden, ohne dass dies die Rechtmäßigkeit der Rücknahme- und [X.] berührt (dazu 9.).

4. Zutreffend ist das L[X.] davon ausgegangen, dass die [X.]-Bewilligungen für den streitbefangenen [X.]raum bei Erlass mangels Hilfebedürftigkeit des [X.] objektiv rechtswidrig waren.

a) Rechtsgrundlage des dem [X.]läger zuerkannten [X.] ist § 19 iVm §§ 7, 9, 11, 20 ff [X.]B II in der im Bezugszeitraum jeweils geltenden Fassung; denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen [X.]punkt geltende Recht anzuwenden (Geltungszeitraumprinzip, vgl B[X.] vom 19.10.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.] 15 mwN). Maßgebend für die Hilfebedürftigkeit des [X.] - der nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des L[X.] die Grundvoraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 [X.]B II, aber keinen [X.] erfüllte - war danach § 9 Abs 1 [X.]B II in der vom 1.1.2005 bis 31.12.2010 geltenden Fassung des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.] ([X.] 2954), wonach hilfebedürftig ist, wer ua seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen [X.]räften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

b) Der zu deckende Bedarf des [X.] belief sich in dem von der Rücknahme betroffenen [X.]raum auf 582 Euro monatlich, zusammengesetzt aus der Regelleistung (heute: Regelbedarf) von durchgehend 345 Euro (§ 20 Abs 2 Satz 1 [X.]B II idF des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954) und den tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 237 Euro (§ 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II).

c) Diesem Bedarf standen nach den bindenden (§ 163 [X.]G) Feststellungen des L[X.] im gesamten [X.] zu Beginn eines jeden Monats ausreichende [X.] gegenüber, die vorrangig zur Sicherung seines Lebensunterhalts einzusetzen waren (vgl § 2 Abs 2 [X.]B II; zur monatsweisen Gegenüberstellung von Bedarfen und Bedarfsdeckungsmöglichkeiten vgl nur B[X.] vom [X.] [X.]/16 R - [X.] 4-4200 § 11b [X.] Rd[X.] 31 mwN), ohne dass es auf zeitweilig erzieltes Einkommen (§ 11 [X.]B II) ankommt.

Einzusetzen waren danach gemäß § 12 Abs 1 [X.]B II (in der seit dem 1.1.2005 unverändert geltenden Fassung des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954) alle verwertbaren und nicht nach § 12 Abs 3 [X.]B II von der Berücksichtigung ausgenommenen Vermögensgegenstände abzüglich der nach § 12 Abs 2 [X.]B II abzusetzenden Beträge; das waren gemäß § 12 Abs 2 [X.] 1 Halbsatz 1 [X.]B II (hier vom 1.1.2005 bis 31.7.2006 idF des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954; seit dem 1.8.2006 in der insoweit seither unverändert geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.], [X.] 1706) der Grundfreibetrag in Höhe von 200 Euro bzw 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen sowie nach § 12 Abs 1 [X.] 4 [X.]B II (in der seit dem 1.1.2005 unverändert geltenden Fassung des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954) der Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.

Der [X.]läger verfügte demgemäß nach den Feststellungen des L[X.] zu Beginn der Bewilligungsabschnitte über zu berücksichtigendes Vermögen wie folgt: 5342,07 Euro zum 1.1.2005 (13 692,07 Euro Gesamtguthaben - 7600 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 5142,07 Euro zum 1.6.2005 (13 692,07 Euro Gesamtguthaben - 7800 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 1292,88 Euro zum 1.12.2005 (9842,88 Euro Gesamtguthaben - 7800 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen), 1092,88 Euro zum [X.] (9842,88 Euro Gesamtguthaben - 8000 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen) und 2946,69 Euro zum 1.12.2006 (9696,69 Euro Gesamtguthaben - 6000 Euro Grundfreibetrag - 750 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen).

d) Dass diese Vermögensgegenstände nicht verwertbar gewesen wären, ist nicht erkennbar (vgl dazu nur B[X.] vom [X.] [X.] [X.]/13 R - B[X.]E 115, 148 = [X.] 4-4200 § 12 [X.] 23, Rd[X.] 22 mwN). Ebenso spricht - nicht zuletzt im Hinblick auf die zum 1.9.2007 erfolgte [X.]ündigung - nichts für eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Auflösung der Lebensversicherung (dazu vgl nur B[X.] ebenda Rd[X.] 36 mwN).

5. Ob dieses Vermögen zur Deckung der Bedarfe des [X.] über den gesamten [X.] ausgereicht hätte - wie er in Zweifel zieht -, ist für die anfängliche Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen [X.]-Bewilligungen unbeachtlich.

Maßgeblich für die Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Bewilligungen als Voraussetzung für deren Rücknahme nach § 45 [X.]B X ist die Situation bei ihrem Erlass (vgl nur [X.] in [X.] [X.]omm, § 45 [X.]B X Rd[X.] 24, Stand März 2018). In der Situation der Leistungsbewilligung (zur Unterscheidung zwischen Bewilligungs- und Rückabwicklungsperspektive vgl [X.], info also 2011, 225 f) ist vorhandenes, zu verwertendes und verwertbares Vermögen in den Existenzsicherungssystemen des [X.]B II und [X.]B XII indes so lange zu berücksichtigen, wie es tatsächlich vorhanden ist (zum [X.]B II vgl bereits B[X.] vom 30.7.2008 - [X.] [X.]/08 B - juris Rd[X.] 5; zum [X.]B XII vgl nur B[X.] vom 20.9.2012 - [X.] [X.] 20/11 R - [X.] 4-3500 § 19 [X.] 4 Rd[X.] 14 f mwN; zur Rechtslage nach dem [X.] ebenso [X.] vom [X.] - 5 C 7.96 - [X.]E 106, 105, 110 f).

Das belegt insbesondere die historische Entwicklung im bis zur Einführung des [X.]B II geltenden Recht der Arbeitslosenhilfe, an die die vermögensbezogenen Regelungen des § 12 [X.]B II im Wesentlichen anknüpfen (vgl BT-Drucks 15/1516 [X.]). Für sie galt nach § 9 Arbeitslosenhilfe-Verordnung ([X.]) vom 7.8.1974 ([X.] 1929), dass Bedürftigkeit nicht für die [X.] voller Wochen bestand, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergab, nach dem sich die Arbeitslosenhilfe richtete. Diese Regelung war mit Wirkung zum 1.1.2002 ersatzlos gestrichen (vgl [X.] 2002 vom 13.12.2001, [X.] 3734) und damit der Rechtsprechung des B[X.] (vom [X.] - B 11 [X.] 11/01 R - B[X.]E 88, 252 = [X.] 3-4300 § 193 [X.] 2) die Grundlage entzogen worden, dass der Arbeitslose im Rahmen der Arbeitslosenhilfe nur einmal auf das gleiche Vermögen verwiesen werden könne (vgl näher [X.] in [X.]/Eicher, [X.] Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 13 Rd[X.] 189 ff). Dass die frühere Regelung des § 9 [X.] bei Einführung des [X.]B II nicht wieder aufgegriffen worden ist, belegt deutlich, dass tatsächlich vorhandenes und zu berücksichtigendes Vermögen einem Anspruch auf existenzsichernde Leistungen ggf auch mehrfach entgegenzuhalten ist, von einem fiktiven Vermögensverbrauch also nicht ausgegangen werden kann (zum [X.]B II vgl B[X.] vom 30.7.2008 - [X.] [X.]/08 B - juris Rd[X.] 5; zum [X.]B XII vgl nur B[X.] vom 20.9.2012 - [X.] [X.] 20/11 R - [X.] 4-3500 § 19 [X.] 4 Rd[X.] 15 mwN; ebenso [X.], info also 2011, 225; [X.] in LP[X.]-[X.]B II, 6. Aufl 2017, § 12 Rd[X.] 7; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 12 Rd[X.] 223 f, Stand Januar 2016; Lange in Eicher/[X.], [X.]B II, 4. Aufl 2017, § 12 Rd[X.] 30; [X.] in jurisP[X.]-[X.]B II, 4. Aufl 2015, § 12 Rd[X.] 36; Striebinger in [X.], [X.]B II/[X.]B III, § 12 [X.]B II Rd[X.] 16 und 21, Stand Dezember 2017).

6. Die Voraussetzungen für die zwingende Rücknahme der [X.] mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 40 Abs 2 [X.] 3 [X.]B II iVm § 330 Abs 2 [X.]B III sind auch insoweit gegeben, als die Bewilligungen auf zumindest grob fahrlässig unrichtigen bzw unvollständigen Angaben des [X.] iS des § 45 Abs 2 Satz 3 [X.] 2 [X.]B X beruhten. Wie das L[X.] nach erneuter Beweisaufnahme anders als vor ihm das [X.] beanstandungsfrei angenommen hat, kann sich der [X.]läger auf Vertrauensschutz nicht berufen, weil er im Rahmen des [X.] die ausdrückliche Nachfrage, ob er über [X.]apitallebens- oder private Rentenversicherungen verfüge, zumindest grob fahrlässig verneint hat. Soweit er demgegenüber geltend gemacht hat, dass der seinen Erstantrag aufnehmende Sachbearbeiter einerseits nicht gewusst habe, auf welche Unterlagen genau es ankomme, und er ihm - dem [X.]läger - andererseits vermittelt habe, dass er die Angaben zur Lebensversicherung nicht benötige, hat das L[X.] dies als eine nicht nachvollziehbare und durch die Einvernahme des Sachbearbeiters widerlegte Schutzbehauptung angesehen. Anhaltspunkte dafür, dass das L[X.] dabei den revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Spielraum bei der Feststellung der groben Fahrlässigkeit überschritten hat, sind nicht ersichtlich (zu den Maßstäben vgl letztens etwa B[X.] vom 4.4.2017 - B 11 [X.] 19/16 R - [X.] 4-4300 § 144 [X.] 25 Rd[X.] 41 mwN).

7. Ist die Rücknahme einer [X.]-Bewilligung wegen verschwiegenen Vermögens vom Begünstigten zu vertreten, kommt es auf das Verhältnis zwischen dem zu erstattenden Betrag und dem ursprünglich einzusetzenden Vermögenswert nicht an.

a) Soweit nach dem allgemeinen Verfahrensrecht des [X.]B X im Rahmen der Ermessensausübung nach § 45 Abs 2 Satz 1 [X.]B X auch bei fehlendem Vertrauensschutz besonderen Härten Rechnung zu tragen sein kann (vgl etwa B[X.] vom 31.10.1991 - 7 [X.]/89 - [X.] 3-1300 § 45 [X.] S 29, 34; zur Rechtsprechungsentwicklung vgl nur [X.] in [X.] [X.]omm, § 45 [X.]B X Rd[X.] 61, Stand März 2018), ist dies für das Verfahrensrecht des [X.]B II durch den Verweis auf § 330 Abs 2 [X.]B III ausgeschlossen. Liegen die in § 45 Abs 2 Satz 3 [X.]B X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts vor, so "ist" dieser danach auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Abweichend vom allgemeinen Verfahrensrecht ergeht die Rücknahme von rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakten bei Bösgläubigkeit des Begünstigten im Anwendungsbereich des § 330 Abs 2 [X.]B III mithin nicht als Ermessensentscheidung, sondern als gebundene Entscheidung (stRspr; vgl zu § 330 [X.]B III nur B[X.] vom 29.6.2000 - B 11 [X.] 85/99 R - B[X.]E 87, 8, 10 = [X.] 3-4100 § 152 [X.] 9 S 28; zum [X.]B II vgl nur B[X.] vom 22.8.2012 - [X.] [X.]/11 R - [X.] 4-1300 § 50 [X.] 3 Rd[X.] 29 ff). Raum für eine Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Interessen unter Berücksichtigung der [X.] für den [X.] und seiner wirtschaftlichen Lage bei rechtmäßigem Verhalten im Ermessenswege bietet daher in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter den Voraussetzungen des § 45 Abs 2 Satz 3 [X.]B X erst das Erlassverfahren nach § 44 [X.]B II (dazu 9.) und nicht schon das Rücknahmeverfahren nach § 40 Abs 1 Satz 1 [X.]B II, § 45 [X.]B X.

b) Anders verhält es sich entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung nicht deshalb, weil die Berücksichtigung des im [X.] (tatsächlich vorhandenen) Vermögens im Rückabwicklungsverhältnis eine besondere Härte iS von § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 6 Alternative 2 [X.]B II bedeuten würde (so [X.], info also 2011, 225 f; dies aufgreifend [X.] in LP[X.]-[X.]B II, 6. Aufl 2017, § 12 Rd[X.]5). Ob der Vermögenseinsatz eine besondere Härte in diesem Sinne bedeuten würde, kann in der [X.] nicht anders als auch sonst im Rahmen von § 45 Abs 1 [X.]B X nur mit Blick auf die Umstände bei Bekanntgabe des zu überprüfenden Bescheids, also in der Bewilligungssituation beurteilt werden. Nur aus dieser Perspektive lässt sich bewerten, ob der Vermögenseinsatz eine atypische Sonderlage im Sinne der Rechtsprechung zu § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 6 Alternative 2 [X.]B II darstellt. Das setzt außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls voraus, die dem Betroffenen ein eindeutig größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der [X.] stets verbundenen Einschnitte (stRspr; vgl zuletzt etwa B[X.] vom 24.5.2017 - [X.] AS 16/16 R - vorgesehen für B[X.]E sowie [X.] 4-4200 § 9 [X.] 16, juris Rd[X.] 30 mwN). Ob es sich so verhält, kann sich nur bei einem Vergleich mit anderen Betroffenen in vergleichbarer Bewilligungslage und nicht nachträglich aus der Rückabwicklungsperspektive ergeben.

8. Nicht anders liegt es bei den auf § 40 Abs 1 Satz 1, Abs 2 [X.] 5 [X.]B II iVm § 50 Abs 1 Satz 1 [X.]B X sowie § 335 Abs 1, 2 und 5 [X.]B III gestützten Erstattungsverwaltungsakten, die ebenfalls rechtmäßig sind. Maßgebend für die Erstattung des gezahlten [X.] ist danach nur die Aufhebung der zugrunde liegenden Bewilligungen ("Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten"), ohne dass Raum wäre für eine Begrenzung unter [X.], wie es das L[X.] mit der [X.]orrektur der "Rückforderung" der Sache nach erwogen hat. Das bestätigt auch die nunmehr aufgehobene Sonderregelung des § 40 Abs 9 [X.]B II (idF des [X.] zur Änderung des [X.] - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom [X.], [X.] 1824, zuvor § 40 Abs 4 [X.]B II bzw § 40 Abs 2 Satz 1 [X.]B II; dazu B[X.] vom 2.12.2014 - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 40 [X.] 8), deren Erstattungsbegrenzung in Fällen des § 45 Abs 2 Satz 3 [X.]B X gerade ausgeschlossen war (vgl § 40 Abs 9 Satz 2 [X.]B II). Dass die Berechnung der Erstattungsforderung fehlerhaft ist - sowohl was das aufgehobene [X.] als auch die Beiträge zur [X.]ranken- und Pflegeversicherung betrifft -, lassen weder die Feststellungen des L[X.] noch das Vorbringen des [X.] erkennen.

9. Dass der Beklagte einen Forderungserlass zur Vermeidung unbilliger Härten bislang nicht geprüft hat, berührt die Rechtmäßigkeit der Rücknahme und der Erstattungsforderung nicht.

a) Nach § 44 [X.]B II dürfen die Träger von Leistungen nach dem [X.]B II Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Diese § 76 Abs 2 [X.] 3 [X.]B IV nachgebildete Regelung (vgl BT-Drucks 15/1516 [X.]) eröffnet nicht nur die Möglichkeit, bei den [X.] besonderen persönlichen Umständen Rechnung zu tragen (Erlass wegen persönlicher Unbilligkeit; vgl zur entsprechenden Vorschrift des § 227 [X.] dazu letztens etwa [X.] vom 7.9.2017 - [X.]/17 - juris Rd[X.] 30 ff mwN; zu § 44 [X.]B II vgl [X.]emper in Eicher/[X.], [X.]B II, 4. Aufl 2017, § 44 Rd[X.]; Wendtland in [X.], [X.]B II/[X.]B III, § 44 [X.]B II Rd[X.] 8, Stand Dezember 2017).

Vielmehr kann eine Billigkeitsmaßnahme auch angezeigt sein, wenn die Anwendung einer in ihren generalisierenden Wirkungen verfassungsmäßigen Regelung im Einzelfall zu Grundrechtsverstößen führt, solange nicht die Geltung des Gesetzes unterlaufen wird (Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit; grundlegend [X.] vom 5.4.1978 - 1 BvR 117/73 - [X.]E 48, 102, 116; letztens etwa [X.] <[X.]ammer> vom 28.2.2017 - 1 BvR 1103/15 - juris Rd[X.] 9 mwN; zu § 44 [X.]B II eingehend [X.]emper in Eicher/[X.], [X.]B II, 4. Aufl 2017, § 44 Rd[X.] 12 ff; [X.] in [X.] Online-[X.]omm, § 44 [X.]B II Rd[X.] 7 ff, Stand März 2018; zu § 227 [X.] vgl nur [X.] in Tipke/[X.], [X.], § 227 [X.] Rd[X.] 77 ff mwN, Stand Juli 2017). Davon ist nach der Rechtsprechung zu § 227 [X.] vor allem auszugehen, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs im Einzelfall zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspricht, sie aber nach dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft (vgl zuletzt etwa [X.] vom 9.11.2017 - III R 10/16 - [X.]E 260, 9, juris Rd[X.] 54 mwN; zu § 76 Abs 2 [X.] 3 [X.]B IV dies aufgreifend B[X.] vom [X.] - B 11/10 [X.] 5/98 R - B[X.]E 83, 292, 296 = [X.] 3-2400 § 76 [X.] 2 S 11).

b) Zu berücksichtigen ist danach hier, dass die eine Ermessensbetätigung in den Fällen des § 45 Abs 2 Satz 3 [X.]B X ausschließende Vorschrift des § 330 Abs 2 [X.]B III nach Entstehungsgeschichte und Systematik allein der Verfahrensökonomie dient (ebenso [X.] in [X.], G[X.]-[X.]B II, VI-§ 44 Rd[X.] 45, Stand Oktober 2009), nicht aber jeden Übermaßeinwand bei der Rücknahme anfänglich rechtswidriger begünstigender [X.] ausschließen soll. Die auf § 152 Abs 2 [X.] zurückgehende Regelung ist aus der Erwägung heraus eingeführt worden, dass die meisten Leistungen nach Arbeitsförderungsrecht kurzfristig zu erbringen und Überzahlungen praktisch nicht zu vermeiden seien, weshalb im Jahr vor ihrer Einführung in über 1,85 Millionen Fällen über die Erstattung überzahlter Leistungen zu entscheiden gewesen sei. Dem Rechnung tragend solle ua in den Fallgestaltungen nach § 45 Abs 2 Satz 3 [X.]B X anstelle einer Ermessensentscheidung eine gebundene Entscheidung treten (vgl BT-Drucks 12/5502 S 37).

Das rechtfertigt sich typisierend vor der Annahme, dass in diesen Fällen Vertrauensschutz regelmäßig ausscheidet - was von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist (zu einer vergleichbaren Bewertung vgl nur [X.] vom 2.12.1969 - 2 BvR 560/65 - [X.]E 27, 231, 238 f) - und deshalb für eine Ermessensentscheidung überwiegend kein Anlass gegeben ist. Indes besteht weder ein Anhaltspunkt dafür noch wäre es vereinbar mit verfassungsrechtlichen Vorgaben, dass hierdurch die Berücksichtigung auch jeglicher atypischer Besonderheiten ausgeschlossen sein sollte, denen ansonsten im Rahmen der Ermessensbetätigung nach § 45 Abs 2 Satz 1 [X.]B X auch bei fehlendem Vertrauensschutz Rechnung zu tragen sein kann (ähnlich [X.] in [X.], G[X.]-[X.]B II, VI-§ 44 Rd[X.] 45, Stand Oktober 2009: mindestens beim Hinzutreten persönlicher Billigkeitsumstände ist es gerechtfertigt, Sachverhalte in die Billigkeitsentscheidung einzubeziehen, die eigentlich im Rahmen der Ermessensentscheidung ua nach § 45 [X.]B X zu berücksichtigen wären; aA wohl [X.] in [X.] Online-[X.]omm, § 44 [X.]B II Rd[X.] 7 ff, Stand März 2018: Ausgestaltung als gebundene Entscheidung bewusste Wertentscheidung des Gesetzgebers).

c) In diesem regelungssystematischen Gefüge vermittelt § 44 [X.]B II einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Forderungserlass. Das hat das B[X.] zu § 76 Abs 2 [X.] 3 [X.]B IV bereits aus dessen Entstehungsgeschichte und der Parallele zu § 59 [X.] abgeleitet (B[X.] vom 13.6.1989 - 2 RU 32/88 - B[X.]E 65, 133, 137 = [X.] 2100 § 76 [X.] 2 S 8; B[X.] vom 29.10.1991 - 13/5 RJ 36/90 - B[X.]E 69, 301, 306 = [X.] 3-2400 § 76 [X.] 1 S 6; in diesem Sinne auch [X.] <[X.]ammer> vom 13.8.1998 - 1 BvL 25/96 - NJW 1998, 3557, 3558). Für § 44 [X.]B II gilt Anderes schon deshalb nicht, weil die Vorschrift nach den Gesetzesmaterialien einen Gleichklang mit § 76 Abs 2 [X.] 3 [X.]B IV herstellen soll (vgl BT-Drucks 15/1516 [X.]). Auch die aufgezeigte "Ausgleichsfunktion" in den Fällen der zwingenden Rücknahme verlangt, dass Vorbringen zu einer atypischen Härte geprüft und hierüber entschieden wird. Demgemäß vermittelt das durch § 44 [X.]B II eröffnete Ermessen ("Die Träger ... dürfen Ansprüche erlassen") entsprechend § 39 [X.]B I, § 54 Abs 2 Satz 2 [X.]G einen verfahrensrechtlichen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Erlass eines Erstattungsanspruchs (vgl eingehend dazu und zu weiteren Instrumenten zur "Veränderung von Ansprüchen" jüngst [X.], [X.]b 2018, 129, 131 ff; ebenso [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 44 Rd[X.] 35, Stand November 2004).

d) Dass der Beklagte eine Prüfung nach § 44 [X.]B II noch nicht vorgenommen hat, berührt die Rechtmäßigkeit der Rücknahme- und [X.] indes nicht. Zwar schließt deren fehlende Bestandskraft die Prüfung nach § 44 [X.]B II nicht aus (vgl nur B[X.] vom 29.10.1991 - 13/5 RJ 36/90 - B[X.]E 69, 301, 306 = [X.] 3-2400 § 76 [X.] 1 S 6 zu § 76 Abs 2 [X.] 3 [X.]B IV). Auch konnte der Einwand des [X.] im [X.]lageverfahren - der Erstattungsbetrag übersteige das Vermögen, das er je gehabt habe - dem Beklagten Anlass zu einer entsprechenden Prüfung mindestens von Amts wegen geben, wenn darin nicht schon ein Antrag nach § 44 [X.]B II zu sehen war (vgl B[X.] vom 29.10.1991 - 13/5 RJ 36/90 - B[X.]E 69, 301, 306 = [X.] 3-2400 § 76 [X.] 1 S 6). Ist eine - durch Verwaltungsakt zu treffende (vgl B[X.] vom 29.10.1991 - 13/5 RJ 36/90 - B[X.]E 69, 301, 306 = [X.] 3-2400 § 76 [X.] 1 S 6) - Entscheidung im Verfahren nach § 44 [X.]B II noch nicht ergangen, ist insoweit für eine gerichtliche Überprüfung indes kein Raum; der Streitgegenstand des Verfahrens hier bleibt davon unberührt (vgl nur B[X.] vom 29.10.1991 - 13/5 RJ 36/90 - B[X.]E 69, 301, 306 f = [X.] 3-2400 § 76 [X.] 1 S 6).

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 14 AS 15/17 R

25.04.2018

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend Sozialgericht für das Saarland, 21. April 2015, Az: S 26 AS 776/12, Urteil

§ 40 Abs 1 S 1 SGB 2, § 40 Abs 2 Nr 3 SGB 2, § 45 Abs 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB 10, § 50 Abs 1 S 1 SGB 10, § 330 Abs 2 SGB 3, § 7 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 24.12.2003, § 9 Abs 1 SGB 2 vom 24.12.2003, § 12 Abs 1 SGB 2, § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt 2 SGB 2, § 44 SGB 2, § 9 AlhiV

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 25.04.2018, Az. B 14 AS 15/17 R (REWIS RS 2018, 10083)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10083

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X B 52/17

1 BvR 1103/15

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