Bundessozialgericht, Beschluss vom 31.08.2015, Az. B 10 EG 4/15 B

10. Senat | REWIS RS 2015, 6058

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Gegenstand

Elterngeld - selbstständige Tätigkeit - Anrechnung von Bezugseinkommen - strenges Zuflussprinzip auch bei kurzem Elterngeldbezug - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage - Darlegung der Klärungsbedürftigkeit


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 11. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt höheres Elterngeld für den 6. und 7. Lebensmonat seines am 1.1.2012 geborenen Sohnes.

2

Mit Urteil vom 11.2.2015 hat das [X.] wie vor ihm der beklagte [X.] und das [X.] einen Anspruch des [X.] auf höheres Elterngeld verneint. Der Beklagte habe ihm zu Recht lediglich das Mindestelterngeld bewilligt, weil er unter Anwendung des strengen [X.]s im Bezugszeitraum Einkommen aus seiner vor der Geburt des Kindes ausgeübten selbstständigen Tätigkeit als Computergrafiker und Softwareentwickler erzielt habe. Dieses Einkommen sei auf seinen [X.] anzurechnen, obwohl der Kläger während der Bezugszeit nicht gearbeitet habe.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum B[X.] eingelegt. Es sei grundsätzlich zu klären, ob das strenge [X.] ausnahmslos auch bei solchen Selbstständigen anzuwenden sei, die nur kurz Elterngeld bezögen und deshalb in der Regel nur den Minimalbetrag erhielten, weil sie erst während der Elternzeit für vorher erbrachte Leistungen bezahlt würden.

4

II. [X.] des [X.] ist unzulässig. Wie der beklagte [X.] im Einzelnen ausgeführt und sich dabei zutreffend auf die Rechtsprechung des B[X.] bezogen hat, genügt die Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der behauptete [X.] der grundsätzlichen Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 [X.]G).

5

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Wer sich auf den [X.] der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 [X.]G) beruft, muss daher eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB B[X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.]; B[X.] [X.] 3-4100 § 111 [X.] f; s auch B[X.] [X.] 3-2500 § 240 [X.] f mwN).

6

Es erscheint bereits zweifelhaft, ob sich aus den Darlegungen des [X.] eine solche klar formulierte Rechtsfrage ergibt. Soweit er sinngemäß danach fragt, ob das modifizierte [X.] auch im Rahmen einer nur kurzen Elternzeit eines selbstständig tätigen Elternteils anwendbar ist, hat er jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit nicht dargetan. Die Klärungsbedürftigkeit einer aufgeworfenen Rechtsfrage ist ua zu verneinen, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist (vgl B[X.] [X.] 1500 § 160 [X.]; B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.], 65) oder sonst außer Zweifel steht ([X.], [X.], 2. Aufl 2010, RdNr 313 f). Falls zu der Rechtsfrage schon Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts oder des [X.] vorliegt, kommt es darauf an, ob sie erneut klärungsbedürftig geworden ist, weil etwa im neueren Schrifttum bislang noch nicht berücksichtigte Argumente angeführt oder sonst erhebliche Einwände vorgebracht werden (vgl B[X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.]; [X.]; B[X.] [X.] 3-4100 § 111 [X.] f; s auch B[X.] [X.] 3-2500 § 240 [X.] f, jeweils mwN). Zur Darlegung der (erneuten) Klärungsbedürftigkeit reicht es nicht aus, lediglich die eigene Rechtsmeinung auszubreiten. Vielmehr ist eine substanzielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen erforderlich (vgl B[X.] Beschluss vom 10.12.2012 - [X.] R 361/12 B - Juris RdNr 6). Daran fehlt es hier. Der Kläger will höheres Elterngeld für den Zeitraum vom 7.6.2012 bis 6.8.2012 erstreiten. Sein geltend gemachter Anspruch richtet sich daher noch nach der Vorschrift des § 2 Abs 3 S 1 [X.] idF vom [X.]. Wie der Senat zu dieser Gesetzesfassung bereits mehrfach entschieden hat, ist Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift in dem Zeitraum erzielt, in dem es dem Elterngeldberechtigten tatsächlich zugeflossen ist (B[X.] Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/11 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.]; B[X.] Urteil vom [X.] EG 18/11 R - Juris; B[X.] Urteil vom 21.2.2013 - B 10 EG 12/12 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.]). Anders als der Kläger meint, hat der Senat dabei nicht zwischen Elterngeldberechtigten mit langer und kurzer Bezugszeit unterschieden. Mit diesen Entscheidungen setzt sich die Beschwerde nicht hinreichend auseinander und legt insbesondere nicht dar, warum diese Entscheidungen die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage nicht beantworten.

7

Zudem ist im Falle eines "auslaufenden Rechts" (hier § 2 [X.] idF vom [X.]) eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nur dann gegeben, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des alten Rechts zu entscheiden sind oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihre Auslegung aus anderen Gründen (namentlich wegen einer weitgehenden Übereinstimmung mit dem neuen Recht) fortwirkende allgemeine Bedeutung hat (B[X.] Beschluss vom [X.] - B 10 [X.] B - Juris mwN). Dazu hat die Beschwerde nichts dargetan. Insbesondere setzt sie sich nicht damit auseinander, dass die aktuelle Fassung von § 2 Abs 3 [X.] anders lautet ("in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat") als die im Fall des [X.] zugrunde zu legende ("in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt").

8

Schließlich hat die Beschwerde auch die von ihr gehegten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die genannte Gesetzesauslegung durch den Senat nicht hinreichend substantiiert. Insbesondere hat sie sich nicht ausreichend mit den dazu in den zitierten Entscheidungen enthaltenen Ausführungen auseinandergesetzt. Danach ist die unterschiedliche Behandlung von Einkünften aus selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit sachlich gerechtfertigt, da die Ausübung der jeweiligen Erwerbstätigkeit sowie die Art der Erzielung des Einkommens wesentlich voneinander abweichen (vgl B[X.] Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/11 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.] RdNr 35 mwN).

9

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 [X.]G).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]G).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 [X.]G.

Meta

B 10 EG 4/15 B

31.08.2015

Bundessozialgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: EG

vorgehend SG München, 16. April 2014, Az: S 33 EG 14/13, Gerichtsbescheid

§ 2 Abs 3 S 1 BEEG vom 09.12.2010, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 31.08.2015, Az. B 10 EG 4/15 B (REWIS RS 2015, 6058)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6058

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