Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2007, Az. IX ZR 181/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5819

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 11. Januar 2007 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 540 Zu den Anforderungen an die tatbestandlichen Darstellungen im Berufungsurteil. [X.], [X.]eil vom 11. Januar 2007 - [X.] - [X.] AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2007 durch [X.] [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil der 7. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 29. September 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Berufungsurteil und das Revisionsverfah-ren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte pfändete aus einem Unterhaltstitel einen im Besitz des Schuldners, ihres geschiedenen Ehemannes, befindlichen PKW. 1 Mit der Behauptung, er sei Sicherungseigentümer des Kraftfahrzeugs, hat der Kläger [X.] erhoben. Das Amtsgericht hat die Voll-streckungsmaßnahme antragsgemäß für unzulässig erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] die Klage abgewiesen; wegen der [X.] Feststellungen hat es auf das angefochtene [X.]eil und wegen der Beru-fungsanträge auf das Protokoll der Berufungsverhandlung Bezug genommen. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur [X.] an das Berufungsgericht. 3 [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Erfolg der Drittwiderspruchs-klage stehe der Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegen, weil die Berufung des [X.] auf das Sicherungseigentum am Fahrzeug eine unzu-lässige Rechtsausübung darstelle. 4 I[X.] Das Berufungsurteil ist aufzuheben, weil es mangels einer Darstellung der Änderungen oder Ergänzungen, die die erstinstanzlichen Feststellungen in der Berufungsinstanz erfahren haben, eine revisionsrechtliche Nachprüfung nicht zulässt. 5 - 4 - Auf das Berufungsverfahren ist die Zivilprozessordnung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, weil die mündliche Verhand-lung vor dem Amtsgericht am 7. Dezember 2004 geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Demgemäß gilt für den Inhalt des Berufungsurteils § 540 ZPO. Danach bedarf dieses zwar keines Tatbestandes. An dessen Stelle muss das Berufungsurteil jedoch die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen [X.]eil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen enthalten (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Mangelt es daran, fehlt dem Beru-fungsurteil die für die revisionsrechtliche Nachprüfung nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage. In einem solchen Fall ist das Berufungsurteil grundsätzlich von Amts wegen aufzuheben, und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Von der Aufhebung und [X.] kann ausnahmsweise nur dann abgesehen werden, wenn sich die notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich aus den [X.]eilsgründen ergeben ([X.] 156, 216, 218; [X.], [X.]. v. 6. Juni 2003 - [X.], NJW-RR 2003, 1290). 6 Hier enthält das Berufungsurteil zwar eine Bezugnahme auf die [X.] Feststellungen im erstinstanzlichen [X.]eil, nicht aber eine Darstellung der Änderungen oder Ergänzungen, die der Sachverhalt in zweiter Instanz erfahren hat. Die tatsächliche Grundlage der Entscheidung ergibt sich auch nicht aus den [X.]eilsgründen. Der Andeutung auf Seite 3 des [X.]eils lässt sich zwar [X.], dass der Kläger nach dem zweitinstanzlichen Parteivortrag den PKW veräußert hat. Ohne nähere Feststellungen hierzu vermag der [X.] nicht zu beurteilen, ob dieser Umstand der (fortdauernden) Zulässigkeit der [X.] entgegensteht (s. dazu Ziffer II[X.] 1.). Eine revisionsrechtliche Nachprüfung des Berufungsurteils ist daher mangels tatbestandlicher [X.] nicht möglich. 7 - 5 - II[X.] Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf Folgendes hin: 8 1. Die vom Kläger, dem Sicherungsnehmer, offenbar während des [X.] betriebene Verwertung des Kraftfahrzeugs könnte bereits die Unzulässigkeit seiner [X.] herbeigeführt haben. Das ist zum einen der Fall, wenn der [X.] lastenfrei an einen [X.] veräußert wird ([X.], 22. Aufl. ZPO § 771 Rn. 13). Zwar mag der [X.] seinen Klageantrag unverändert weiter verfolgen können, wenn er die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der [X.] gemäß § 775 Nr. 1, § 776 Satz 1 ZPO herbeiführt, indem er aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Interventionsurteils Sicherheit leistet (vgl. [X.], aaO § 771 Rn. 13); zulässig bleibt die [X.] ferner, wenn die Parteien die Aufhebung der Pfändung gegen Hinterlegung eines entsprechenden Betrages vereinbaren ([X.] 72, 334, 337). Anders verhält es sich weiterhin aber auch, wenn, wie von der Beklagten, der [X.]in, wiederholt selbst vorgetragen, der gepfändete PKW freigegeben worden sein sollte (vgl. [X.] 58, 207, 214; [X.] NJW-RR 1991, 1343, 1344 zur Freigabe durch den erstinstanzlich verurteilten [X.] vor Einlegung der Berufung; [X.]/[X.], 27. Aufl. ZPO § 771 Rn. 23; auch [X.], aaO § 771 Rn. 13 für den Fall, dass nach Freigabe eine erneute Vollstreckung ausscheidet; a.[X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO 65. Aufl. § 771 Rn. 3; vgl. auch [X.] 72, 334, 338; [X.], [X.]. v. 27. November 2003 - [X.] ZR 310/00, NJW-RR 2004, 1220, 1221). Eine Surrogation findet nicht statt ([X.], [X.]. [X.]. §§ 929-936 Rn. 41, 52; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 930 Rn. 32). 2. Vorsorglich weist der [X.] außerdem darauf hin, dass er der Auffas-sung des Berufungsgerichts, dem Erfolg der [X.] stehe der Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegen, nicht beizupflichten vermag. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob der [X.] dem von der [X.] herangezogenen [X.]eil des Oberlandesgerichts [X.] vom 11. Juli 1989 ([X.] 1990, 73, 74 f; zweifelnd [X.], aaO § 771 Rn. 58 [X.]. 342) folgen kann. Der hier zu beurteilende Fall liegt, soweit dies nach den unzureichenden Feststellungen der Vorinstanz beurteilt werden kann, anders. Das Oberlandesgericht [X.] hat auf die besonderen Umstände des dort zur Entscheidung anstehenden Einzelfalls abgestellt und insbesondere hervorge-hoben, dass es der Sicherungsnehmerin ausschließlich darum gegangen sei, das [X.] für die [X.] (ihre Tochter) zu erhalten und den Erlös aus dem Verkauf einzelner Gegenstände an diese auszukehren. Der Ü-bertragung dieser Rechtsgrundsätze auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt steht schon entgegen, dass das Berufungsgericht selbst davon ausgeht, der Kläger habe das Fahrzeug "zu eigennützigen Zwecken" verwertet. Diesem Ge-sichtspunkt hält die Vorinstanz lediglich entgegen, dass durch die Pfändung ein Pfändungspfandrecht an dem Fahrzeug entstanden sei, das "nunmehr" vorge-he; diese Annahme begegnet jedoch durchgreifenden Bedenken, wenn, was die Vorinstanz nicht in Frage gestellt hat, der Kläger das Sicherungseigentum an dem Fahrzeug zuvor erworben hatte (vgl. [X.], 395, 397 f; [X.] 20, 88, 100 f; 56, 339, 351; 119, 75, 86 ff). 10 Der von dem Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte zeitliche [X.] zwischen dem Eintritt des Sicherungsfalles und der vom Kläger in [X.] - genommenen Verwertung stellt demgegenüber kein entscheidendes Indiz dar. Denn der Sicherungseigentümer, der nicht unmittelbarer Besitzer der Sache ist, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, das [X.] zu verwerten ([X.], Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung Band [X.]; [X.]/ [X.], [X.] Aufl. § 930 Rn. 29). Ob dies anders zu beurteilen ist, wenn der Sicherungsgeber den Sicherungsnehmer zur Verwertung auffordert (so [X.], aaO) und ob eine solche Rechtspflicht für eine Arglisteinrede des [X.] [X.]s fruchtbar gemacht werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Erst recht ist der Sicherungsnehmer nicht verpflichtet, mit der Verwertung unverzüglich zu beginnen ([X.], [X.]. v. 24. Oktober 1979 - [X.], [X.], 226, 227; v. 26. September 2006 - [X.], [X.], 2307, 2308). Selbst aus der Verpflichtung des [X.] gegenüber dem Schuldner, sein Recht aufzugeben, weil die gesicherte Forderung erloschen ist, folgt keine unzulässige Rechtsausübung im Verhältnis zum vollstreckenden Gläubiger ([X.] [X.] 1905, 152, 153; [X.], aaO § 771 Rn. 58). 3. Die Wiedereröffnung des [X.] gibt dem [X.] gegebenenfalls auch Gelegenheit, auf eine sachgerechte, den materiell-recht-lichen und prozessualen Erfordernissen Rechnung tragende Antragstellung hin-zuwirken (§ 139 ZPO). 12 - 8 - 4. Der [X.] hat von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch gemacht. 13 [X.] Raebel [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 10.12.2004 - 18 C 277/05 - [X.], Entscheidung vom 29.09.2005 - 7 S 52/05 -

Meta

IX ZR 181/05

11.01.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2007, Az. IX ZR 181/05 (REWIS RS 2007, 5819)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5819

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