Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2004, Az. XI ZR 335/02

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4089

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[X.] DES VOLKESURTEILXI ZR 335/02Verkündet am:16. März 2004Herrwerth,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: ja[X.]R: ja_____________________BGB § 765; ZPO § 771a) Stellt der [X.] dem Gläubiger zur Aufhebung der Zwangs-vollstreckungsmaßnahmen eine pfandgleiche Sicherheit (Prozeßbürgschaft), [X.] dem regelmäßig ein selbständiges Garantieversprechen des [X.], im Falle der Klageabweisung für einen sog. "Aufhebungsschaden"[X.]) Übernimmt die Bank zunächst für die vorläufige Einstellung der [X.] eine Prozeßbürgschaft und wird die [X.] später we-gen der Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme erhöht, so liegt darin einestillschweigende und nach § 350 HGB formfreie Änderung des [X.].[X.], Urteil vom 16. März 2004 - [X.] LG [X.]- 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 18. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter[X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und dieRichterin [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats desKammergerichts in [X.] vom 3. Juni 2002 wird [X.] der Beklagten zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Prozeßbürgschaft.Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (nachfolgend: Klägerin) [X.] 27. Mai 1997 wegen einer titulierten Forderung über 500.000 [X.] vom Typ [X.] pfänden. Hiergegen erhobdessen angeblicher Eigentümer [X.] vor dem [X.]. Dieses stellte die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegenSicherheitsleistung von 45.000 DM vorläufig ein und ließ dem [X.] nach, die Sicherheit durch eine Bankbürgschaft zu erbrin-gen. Am 26. Juni 1997 übernahm die beklagte Bank daraufhin im Auftrag- 3 -des [X.]s eine formularmäßige [X.] bis zur Höhe des festgesetzten Betrages für gegenwärtigeund künftige Ansprüche der Klägerin gegen den [X.].Nach dem Wortlaut der Vertragsurkunde soll die Bürgschaft der [X.] "Sicherheitsleistung für das beim [X.]anhängige Ver-fahren, Aktenzeichen ... , in Verbindung mit der [X.] - Pkw [X.] - Kennzeichen ... " die-nen.Mit Beschluß vom 6. Januar 1998 erhöhte das [X.] B.unter Abänderung des [X.] die zu leistende [X.] auf 55.000 DM und ordnete zugleich an, daß die bereits [X.] nach Sicherheitsleistung aufzuheben sind. [X.] übernahm gegenüber der Klägerin deshalb am 13. Januar 1998eine weitere Bürgschaft über 10.000 DM. Das gepfändete Fahrzeug [X.] danach von dem Gerichtsvollzieher freigegeben und anschließenddurch den [X.] zum Preis von 43.000 DM veräußert.Bei der ursprünglich auf den 27. Juni 1997 angesetzten [X.] unstreitig nur ein Erlös in Höhe von 14.316,17 DM) erzieltworden. Die [X.] wurde in der Folgezeit [X.].Das [X.] hat der Klage auf Zahlung von 43.000 DM zuzüg-lich Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] sie zur Zahlung von 14.316,17 DM) nebst [X.] und die Klage im übrigen abgewiesen. Mit der - zugelassenen -Revision verfolgt die Beklagte ihren [X.] 4 -Entscheidungsgründe:Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.[X.] Berufungsgericht hat eine Bürgschaftsforderung der [X.] des Versteigerungswertes des Gebrauchtwagens bejaht und [X.] im wesentlichen ausgeführt:Die Beklagte habe der Klägerin aufgrund der [X.] 26. Juni 1997 für die Zahlung des Betrages von 14.316,17 [X.], der bei der vom Gerichtsvollzieher auf den 27. Juni 1997 ange-setzten Versteigerung des Fahrzeuges erlöst worden wäre, wenn [X.] nicht zuvor gegen Sicherheitsleistung eingestelltworden wäre. Der Bürgschaft liege ein entsprechender Zahlungsan-spruch der Klägerin gegen den [X.] zugrunde, der [X.] der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung [X.] damit die Versteigerung des [X.] verhindert habe. Dabei [X.] bleiben, ob die Klägerin von dem [X.]Schadensersatz wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen, letzt-lich unberechtigten Verhinderung der Zwangsvollstreckung verlangenkönne. Der Sicherungszweck der Bürgschaft sei nicht auf einen derarti-gen Schadensersatzanspruch beschränkt, sondern bestehe darin, derKlägerin den Versteigerungswert des gepfändeten Pkw für den Fall zusichern, daß die [X.] abgewiesen werde. Die [X.] 5 -suale Verpflichtung, für Sicherheit zu sorgen, sei Hauptschuld und zu-gleich Gegenstand des [X.] gewesen. Hätte der [X.] - statt eine Bürgschaft zu stellen - als [X.] DM hinterlegt, so hätte die Klägerin in Höhe des Wertes des ihrentzogenen Pfandes nach Abweisung der [X.] ohneweiteres die Herausgabe des hinterlegten Geldes verlangen können.Dementsprechend müsse sie jetzt auch aus der Bürgschaft vorgehenkönnen, ohne ihrem früheren [X.] Vorsatz oder grobe Fahrläs-sigkeit nachweisen zu müssen.[X.] Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in wesentli-chen Punkten nicht stand.1. Die Revision beanstandet mit Recht, daß dem [X.] der Auslegung der Prozeßbürgschaft erhebliche Fehler unterlaufensind.a) Zwar ist die Auslegung von Individualvereinbarungen grund-sätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung bindet aber das [X.] dann nicht, wenn sie unter Verletzung gesetzlicher Ausle-gungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) vorgenommen wurde (st.Rspr., vgl.z.B. [X.], Urteil vom 16. Dezember 1998 - [X.], [X.] 1999,922, 924 m.w.Nachw.). Hierzu gehört auch, daß der Tatrichter allgemeinanerkannte Auslegungsregeln hinreichend beachtet und alle für die [X.] erheblichen Umstände und Verhältnisse in rechtlich vertretbarer- 6 -Weise umfassend würdigt. Hiergegen hat das Berufungsgericht bei [X.] der Prozeßbürgschaft verstoßen.b) Seine Ansicht, die Beklagte habe der Klägerin nach dem [X.] vom 26. Juni 1997 über 45.000 DM für die Zahlung [X.] von 14.316,17 e-her auf den 27. Juni 1997 angesetzten Versteigerung des [X.] erlöst worden wäre, wenn die Zwangsvollstreckung nichtvor diesem Termin gegen Sicherheitsleistung eingestellt worden wäre",ist schon im Ansatz verfehlt. Eine Sicherheit, die der Drittwiderspruchs-kläger dem Gläubiger bei Einstellung der bereits eingeleiteten Vollstrek-kungsmaßnahmen leistet, haftet grundsätzlich nur für den sogenannten"[X.]", wie er sich vor allem aus einem Wertverlust [X.] ergeben kann (siehe etwa [X.], 36, 39 f.; [X.]Z 95, 10,13). Ein derartiger Schaden wird aber von der Klägerin nicht geltend ge-macht; vielmehr will sie von der Beklagten für den Verlust des [X.] entschädigt werden, den sie durch die vom [X.] im Januar 1998 angeordnete Aufhebung der Vollstreckungs-maßnahmen erlitten hat. Zwar weist das Berufungsgericht an andererStelle darauf hin, daß eine Sicherheit geleistet werden mußte, die [X.] Klägerin "aus der Freigabe des Pfandstücks drohenden Schaden injedem Fall abdeckt". Es legt aber nicht einmal dar, daß der Bürgschaftzumindest in ihrer endgültigen Fassung eine derartige Sicherungsabredezugrunde liegt. Überhaupt wird der sich geradezu aufdrängenden Frage,ob die Bürgschaft vom 26. Juni 1997 nur für die Einstellung der Zwangs-vollstreckung bestellt worden ist und ob sich ihr Inhalt mit der zum [X.] Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen bestellten [X.] vom 13. Januar 1998 über 10.000 DM trotz fehlender [X.] der Parteien geändert hat, keine Beachtung geschenkt. [X.] solchen widersprüchlichen Vertragsauslegung besteht in der Revi-sionsinstanz keine Bindungswirkung.2. Ferner vermißt die Revision im Hinblick auf die Akzessorietätder Bürgschaft zu Recht, daß das Berufungsgericht keinen Schadenser-satzanspruch der Klägerin gegen den vormaligen [X.]bejaht, sondern die Frage einer allgemeinen Verschuldenshaftung aus-drücklich offengelassen hat.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein durch [X.] gesicherter Anspruch der Klägerin nicht aus einer pro-zessualen Verpflichtung des vormaligen [X.]s, für diegeforderte Sicherheit zu sorgen, herzuleiten. Ob der Drittwiderspruchs-kläger von der ihm eingeräumten Möglichkeit, eine Sicherheit zu stellen,Gebrauch macht oder nicht, steht in seinem Belieben. Von einer Ver-pflichtung im Rechtssinne kann insoweit keine Rede sein. Das [X.] beachtet ferner nicht ausreichend, daß ein Anspruch aufStellung einer Sicherheit mit dem gesicherten Anspruch nicht identischist. Außerdem läßt das Berufungsurteil nicht erkennen, woraus der gesi-cherte Anspruch der Klägerin gegen den vormaligen Drittwiderspruchs-kläger folgt. Aus der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhangzitierten Entscheidung des [X.] vom 19. Januar 1983(VIII [X.], [X.] 1983, 210, 211) ergibt sich dafür nichts. Sie betrifftnicht eine Prozeßbürgschaft, sondern eine Bürgschaft für ein Darlehen.Soweit in diesem Urteil unter Bezugnahme auf die Entscheidung[X.]Z 69, 270 ausgeführt worden ist, die in jenem Fall gestellte Prozeß-bürgschaft habe dem Gläubiger eine Sicherheit dafür verschaffen [X.] -daß der Hauptschuldner nach Eintritt der Rechtskraft des [X.] und vor Abschluß des Nachverfahrens die [X.], wenn ein weiterer Vollstreckungsaufschub (§ 707 ZPO) nicht be-willigt würde, gibt dies für die Entscheidung des vorliegenden [X.] her. Mit dem Hinweis, "diese prozessuale Verpflichtung" sei [X.] Gegenstand des Vertrages zwischen dem Hauptschuldner,dem Gläubiger und dem Bürgen gewesen, wird ersichtlich keine Aussageüber eine verschuldensunabhängige Haftung des [X.] und einer von ihm gestellten Sicherheit getroffen.II[X.] angefochtene Urteil stellt sich aber aus anderen Gründen alszutreffend dar (§ 561 ZPO). Die Beklagte hat jedenfalls mit der [X.] in der Fassung vom 13. Januar 1998 zusammen mit dem früheren[X.] die Haftung dafür übernommen, daß der [X.] die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen kein Vermögens-schaden entsteht.1. Entgegen der Ansicht der Revision setzt die Bürgenhaftung [X.] verschuldensabhängige Schadensersatzpflicht des [X.] voraus. Der von ihm gestellten pfandgleichen Sicherheit liegt re-gelmäßig ein auf Ersatz des sogenannten "Aufhebungsschadens" ge-richtetes selbständiges Garantieversprechen zugrunde.a) In der reichsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. [X.], 373,376; 37, 430, 431; 86, 36, 39; 141, 194, 196, 198) und in der neueren- 9 -Literatur (vgl. [X.], in: [X.], ZPO 22. Aufl. § 771 Rdn. 44;[X.], in: [X.]/Schütze, ZPO 3. Aufl. § 771 Rdn. 78; [X.], in:[X.], Zwangsvollstreckungsrecht 11. Aufl. § 41 XI 1; [X.]/[X.],ZPO 24. Aufl. § 769 Rdn. 7) ist allgemein anerkannt, daß dann, wenneine gemäß § 771 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V. mit § 769 Abs. 1 Satz 1 [X.] Anordnung die Aufhebung einer Pfändung erlaubt, die [X.] anstelle des [X.] insoweit haftet, als der [X.] Fortbestand der Pfändung aus ihm befriedigt worden wäre. Ihm mußdaher grundsätzlich voller Ersatz für die aus der Anordnung [X.] Nachteile gewährt werden (vgl. [X.]/[X.] aaO). Zwar bleibt [X.] offen, ob dies auch für den Fall gilt, daß der [X.],der eine Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen gegen eine [X.]sleistung erreicht, dem Gläubiger mangels Verschuldens nicht [X.] haftet. Die pfandgleiche Sicherheit kann aber ihrenZweck grundsätzlich nur dann erfüllen, wenn sie den [X.] unterallen Umständen so stellt, wie er bei einer Verwertung der [X.] hätte. Es liegt daher in der Rechtsnatur einer derartigen um-fassenden Sicherheit, daß der [X.] als [X.] stillschweigend eine entsprechende Garantie für den [X.] der Klageabweisung übernimmt. Würde er gegenüber dem [X.] selbständiges Garantieversprechen abgeben und nicht neben [X.] auch persönlich haften, sondern hinge die Haftung der [X.] von einem Verschuldenserfordernis ab, so hätte sie keinenpfandähnlichen Charakter und wäre infolgedessen kein ausreichendesÄquivalent für die mit der Ungewißheit des Prozeßausgangs behafteteAufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen.- 10 -b) Zwar hat es der [X.]. Zivilsenat in der zitierten Entscheidung vom23. Mai 1985 ([X.]Z 95, 10, 13 ff.) ausdrücklich abgelehnt, dem [X.] in entsprechender Anwendung des § 717 Abs. 2, § 945 ZPO einenSchadensersatzanspruch zuzusprechen, wenn sich die einstweilige [X.] der Zwangsvollstreckung als unzutreffend erweist. Vielmehr mußder [X.] für einen in diesem Zeitraum eintretenden[X.] ausschließlich nach Deliktsrecht einstehen, sofernihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit und nicht nur eine fahrlässigeVerkennung der Rechtslage zur Last fällt (so auch [X.] 1989, 1471, 1472; [X.]/[X.], aaO § 771 Rdn. 19; [X.], aaO; [X.], aaO; [X.], aaO; [X.], in: [X.]/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl. § 771Rdn. 45; a.[X.] Frankfurt MDR 1980, 409; [X.], ZPO 2. Aufl. § 771 Rdn. 69; [X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. § 771Rdn. 24; [X.] NJW 1986, 1028 f.). Daraus vermag die Revisionaber für sich nichts herzuleiten. Die Entscheidung betrifft nur die Frage,ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen dem Gläubiger,dessen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch einen sich später alsungerechtfertigt erweisenden Antrag nach § 771 Abs. 3 ZPO eingestelltwurden, ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsscha-dens gegen den [X.] zusteht. Die Frage, welcheRechte der Gläubiger aus einer ihm geleisteten Sicherheit herleitenkann, wird nicht angesprochen, geschweige denn entschieden.2. Die Klägerin hatte durch die formell ordnungsgemäße [X.] 27. Mai 1997 ein Pfändungspfandrecht an dem [X.] Schuldners erworben. Aufgrund der rechtskräftigen Abweisung der[X.] steht dies auch im Verhältnis der Klägerin zur- 11 -Beklagten als Prozeßbürgin fest ([X.], Urteil vom 19. März 1975- VIII ZR 250/73, NJW 1975, 1119, 1121; vgl. auch [X.], in: [X.]/Bunte/[X.], [X.]. § 91 Rdn. 147).Das Pfändungspfandrecht der Klägerin erlosch endgültig und nicht nurvorläufig (vgl. z.B. [X.]/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 776 Rdn. 4), als [X.] durch den Gerichtsvollzieher aufgrund des Beschlusses des[X.]s B. vom 6. Januar 1998 gemäß § 771 Abs. 3 Satz 1,§ 769 Abs. 1 Satz 1, § 776 Satz 2 ZPO aufgehoben wurde.3. Die Beklagte hat der Klägerin jedenfalls nach dem Inhalt desendgültigen [X.] den "Aufhebungsschaden" in Höhe desentgangenen [X.] zu ersetzen. Diese Auslegung kannder erkennende Senat selbst vornehmen, da weitere Feststellungen nichtzu treffen sind (vgl. [X.]Z 124, 39, 45).Der Umfang der Haftung des Prozeßbürgen richtet sich [X.] nach dem Zweck der Sicherheitsleistung und kann im konkreten Ein-zelfall häufig der gerichtlichen Anordnung entnommen werden (vgl.[X.], 194, 196; [X.]Z 69, 270, 272 m.w.Nachw.; vgl. ferner [X.],Urteile vom 20. November 1978 - [X.], [X.] 1979, 15, 16 undvom 20. Oktober 1988 - [X.] ZR 47/87, [X.] 1988, 1883, 1885). [X.] es keinem berechtigten Zweifel, daß die Beklagte mit der ge-samten Sicherheit über 55.000 DM für den geltend gemachten "Aufhe-bungsschaden" haftet. Der Einwand der Revision, die Bürgschaft vom26. Juni 1997 in Höhe von 45.000 DM sei ausschließlich zum Zweck [X.] der Zwangsvollstreckung gestellt worden, woran auch die dieAufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen betreffende ergänzendeBürgschaft vom 13. Januar 1998 über 10.000 DM nichts geändert habe,- 12 -greift nicht. Dabei kann offenbleiben, ob schon die ursprüngliche [X.] - wie die Revisionserwiderung meint - angesichts des weit gefaß-ten Wortlauts der Vertragsurkunde vom 26. Juni 1997 und der für [X.] eher fernliegenden "[X.]" ungewöhnlich hohenHaftungssumme von 45.000 DM im Vorgriff auf die prozessuale Ent-wicklung ersichtlich auch einen etwaigen "Aufhebungsschaden" erfassensollte. Jedenfalls war es ersichtlich die Absicht des [X.]s B.und der erkennbare Wille aller Beteiligten, mit der Erhöhung der [X.]ssumme auf insgesamt 55.000 DM sicherzustellen, daß jeder er-denkbare "Aufhebungsschaden" abgedeckt ist. Eine [X.] des Sicherungszwecks der bereits bestehenden [X.] die neue prozessuale Situation war aufgrund der Kaufmannseigen-schaft der Beklagten ohne Einhaltung der Schriftform des § 766 BGBmöglich (§ 350 HGB). Als ein für die Klägerin sowohl rechtlich als auchwirtschaftlich ausschließlich vorteilhaftes Geschäft bedurfte es gemäߧ 151 Satz 1 BGB auch keiner Annahmeerklärung gegenüber der [X.], sondern es reichte das bloße Schweigen auf das auf die Ver-tragsänderung gerichtete Angebot der Beklagten aus (st.Rspr., siehe [X.] vom 12. Oktober 1999 - [X.], [X.] 1999, 2477,2478 m.w.[X.] [X.] hat der Klage daher im Ergebnis zu Rechtin Höhe des der Klägerin entgangenen [X.] über14.316,17 - 13 -IV.Die Revision der Beklagten konnte deshalb keinen Erfolg [X.] war zurückzuweisen.[X.] [X.] Joeres Wassermann [X.]

Meta

XI ZR 335/02

16.03.2004

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2004, Az. XI ZR 335/02 (REWIS RS 2004, 4089)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4089

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