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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEIL[X.]/00Verkündet am:27. November 2003PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja ZPO § 771Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Drittwiderspruchsklage bleibt bestehen, [X.] einem erfolglosen [X.] eine Wiederholung der Vollstreckung ausdem Titel in den Gegenstand möglich ist.[X.], Versäumnisurteil vom 27. November 2003 - [X.]/00 - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 27. November 2003 durch [X.] Kreft und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des 19. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts [X.] vom 23. Mai 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Das [X.]eil ist vorläufig vollstreckbar.Von Rechts [X.]:Die [X.] nahm den Schuldner [X.]aufgrund einer [X.] in Anspruch und erwirkte ein vorläufig vollstreckbares [X.]eil [X.] Münster vom 4. März 1998 über 1.579.715,08 DM nebst Zinsen.Auf Antrag der [X.]n wollte der zuständige Gerichtsvollzieher das Segel-schiff "[X.] ", dessen Eigentümer der Schuldner ursprünglich war, im [X.] in einer Werft in [X.]. pfänden. Er begab sich dorthin, ließaber von der Pfändung ab, nachdem der Schuldner unter Hinweis auf einen- 3 -zwischen ihm und dem Kläger geschlossenen Kaufvertrag vom 11. März 1991,den er dem Gerichtsvollzieher per Telefax übermittelte, diesem telefonisch [X.] hatte, der Kläger sei Eigentümer des Segelschiffes. Später pfändete [X.] auf einen neuen Antrag der [X.]n ein auf dem [X.] der "[X.] " liegendes Schiff eines [X.]. Dem Eigentümer, derzufällig von der Pfändung erfuhr, gelang es, die Verwertung abzuwenden.Der Aufforderung des [X.], eine Erklärung abzugeben, weitere Pfän-dungsversuche in das Segelschiff "[X.]" zu unterlassen, kam die [X.]nicht nach. Sie lobte vielmehr für Hinweise auf den derzeitigen Liegeplatz [X.] eine Zahlung aus.Der Kläger hat behauptet, er habe mit [X.]zugleich mit dem [X.] mündlich vereinbart, daß er das Eigentum an dem [X.] diesen halte und es bei Kündigung des Treuhandverhältnisses zurücküber-trage. [X.]habe seine Ansprüche aus der [X.] mit schriftlicherVereinbarung vom 17. März 1995 an seine Ehefrau schenkweise abgetreten.In der ersten Instanz hat der Kläger gemäß § 256 ZPO die Feststellungbegehrt, daß die zu erwartende Pfändung der [X.]n aus dem gegen [X.]erwirkten Titel in das Segelboot unzulässig sei. Hilfsweise hat er im Wege [X.] gemäß § 1004 BGB beantragt, der [X.]n unter [X.] bezeichneter Ordnungsmittel die Vollstreckung aus dem Titel in das Se-gelboot zu untersagen. Von einer Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 [X.] der Kläger in erster Instanz ausdrücklich [X.] 4 -Das [X.] hat dem Hauptantrag stattgegeben. Dagegen hat [X.] Berufung eingelegt. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz zuletzt inder Hauptsache beantragt, die Zwangsvollstreckung der [X.]n aus [X.] gegen [X.] in das Segelboot "[X.] " für unzulässig zu erklären. [X.] hat er beantragt, die [X.] unter Androhung näher bezeichneter [X.] zu verurteilen, die Vollstreckung aus dem Titel in das Segelboot [X.]. Weiter hilfsweise hat er die Feststellung begehrt, daß die zu er-wartende Pfändung der [X.]n unzulässig ist. Zur Begründung hat er [X.], er stütze den Hauptantrag nunmehr vorrangig auf § 771 ZPO, [X.] stütze er ihn ebenso wie den ersten Hilfsantrag auf § 1004 BGB. Das [X.] hat die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen wendet sich [X.] mit seiner Revision.Entscheidungsgründe:Die Entscheidung hat wegen der Säumnis der ordnungsgemäß [X.] [X.]n und [X.] im Termin zur Verhandlung über [X.] durch Versäumnisurteil zu ergehen. Sie beruht aber nicht auf [X.] der Säumnis, sondern ist eine Entscheidung in der Sache, die ebensoergangen wäre, wenn die [X.] in der mündlichen Revisionsverhandlungordnungsgemäß vertreten gewesen wäre (vgl. [X.]Z 37, 79, 81 f).Die Revision hat Erfolg.[X.] -Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben,welche Klageart zulässig sei. Sowohl die Begründetheit einer vorbeugendenUnterlassungsklage als auch einer Feststellungsklage sei hier unter den glei-chen Voraussetzungen zu prüfen wie die Begründetheit einer Drittwider-spruchsklage nach § 771 ZPO. Dem Kläger stehe an dem Segelboot "[X.] "kein die Veräußerung hinderndes Recht zu. Ob er insoweit Eigentum erworbenhabe, könne letztlich dahinstehen. Unabhängig von der Eigentümerstellung [X.] nicht widerspruchsberechtigt, weil es sich vorliegend um eine uneigennützi-ge Treuhandschaft zwischen ihm und dem Schuldner [X.] handele. Eine sol-che gebe dem Treuhänder kein Interventionsrecht nach § 771 ZPO. Das Se-gelschiff gehöre wirtschaftlich nach wie vor zum Vermögen des Treugebers[X.]. Der Kläger müsse dulden, daß Gläubiger des Treugebers auf die in [X.] Gewahrsam befindlichen Sachen zugreifen, wenn der [X.] gegen den Treugeber richte.[X.] Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. [X.] rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht den unter Beweis gestelltenVortrag des [X.], der Schuldner [X.]habe seine Treugeberstellung be-züglich des Segelschiffes schenkweise auf seine Ehefrau übertragen, nichthinreichend berücksichtigt hat.1. Der Kläger hat vorgetragen und durch das Zeugnis des Schuldners[X.]unter Beweis gestellt, daß dieser seine Ansprüche aus der behaupteten- 6 -[X.] mit schriftlicher Vereinbarung vom 17. März 1995 an seineEhefrau abgetreten hat. Dieses Vorbringen ist erheblich. Ist zwischen dem Klä-ger und dem Schuldner [X.] ein Treuhandverhältnis begründet worden undsind die Ansprüche des [X.] aus der Treugeberstellung schon 1995 auf [X.] Ehefrau übergegangen, so richtet sich der gegen den Ehemann [X.] er-wirkte Vollstreckungstitel vom 4. März 1998 nicht gegen den Treugeber. [X.] einem Vollstreckungsgläubiger, der nicht aufgrund eines Titels gegenden Treugeber vorgeht, hat der Treuhänder die vollen Eigentumsrechte [X.] auch das Widerspruchsrecht gemäß § 771 ZPO ([X.], [X.]. v. 1. [X.] - [X.], LM Nr. 2 zu § 771 ZPO; [X.], [X.] Aufl. § 771 Rn. [X.] Gegen die Wirksamkeit der Abtretung bestehen auf der [X.] bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts keine [X.]) Die von der [X.]n geltend gemachte Anfechtbarkeit der Eigen-tumsübertragung von [X.] an den Kläger und/oder der Abtretung zwischenden Ehegatten [X.] nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG a.F., § 3 Abs. 1 n.F. ist in [X.] Zusammenhang ohne Bedeutung, weil durch die Anfechtung solcherRechtshandlungen lediglich schuldrechtliche [X.] würden, die Wirksamkeit der anfechtbaren Rechtsgeschäfte jedoch unbe-rührt bliebe (vgl. [X.], Anfechtungsgesetz 9. Aufl. Einf Rn. 13). Im Wege [X.] kann das Anfechtungsrecht hier gleichfalls nicht geltend gemacht wer-den, weil dazu das Vorliegen eines endgültigen, also rechtskräftigen und vor-behaltlosen Titels erforderlich ist (vgl. [X.], 335, 340; [X.] aaO § 9 Rn. 10m.w.[X.] 7 -b) Zu der von der [X.]n weiter geltend gemachten Nichtigkeit der [X.] stehenden Rechtsgeschäfte gemäß § 134 BGB i.V.m. § 288 StGB hatdas Berufungsgericht ebensowenig Feststellungen getroffen wie zu der Be-hauptung der [X.]n, der vorgelegte schriftliche Kaufvertrag sei wie die Ab-tretung rückdatiert worden.[X.] in der Hauptsache erhobene Drittwiderspruchsklage gemäß § 771ZPO ist zulässig.1. Die Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO ist zeitlich spätestensab dem Beginn der Zwangsvollstreckung zulässig (vgl. [X.],ZPO 3. Aufl. § 771 Rn. 9; [X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. § 771 Rn. 10; Zöl-ler/[X.]rget, ZPO 24. Aufl. § 771 Rn. 5). Hier soll aus einem auf Zahlung ge-richteten Titel in ein nicht eingetragenes Segelschiff vollstreckt werden. [X.] Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, beginnt in einem solchenFall die Zwangsvollstreckung mit der Pfändung gemäß § 803 Abs. 1 Satz 1ZPO [X.]/Stürner, Zwangsvollstreckungsrecht Bd. I 12. Aufl. Rn. 9.2; [X.]/[X.]rget aaO Rn. 6), genauer mit der Vornahme der ersten gegen [X.] gerichteten Vollstreckungshandlung (vgl. [X.]aaO vor § 704 Rn. 110; [X.]/[X.]/[X.], ZPO 3. Aufl. § 771Rn. 30; [X.]/[X.] aaO vor § 704 Rn. 33). Die Pfändung des nicht eingetra-genen Segelschiffs richtet sich nach den §§ 808 ff ZPO (vgl.[X.] aaO § 803 Rn. 2; [X.]/[X.] aaO § 803 Rn. 14,18; [X.]/[X.] aaO § 803 Rn. 1, § 808 Rn. 2). Die Zwangsvollstreckung hat- 8 -hier spätestens begonnen, als der Gerichtsvollzieher erstmals erschien [X.] Das Rechtsschutzbedürfnis für die Drittwiderspruchsklage besteht,solange die Zwangsvollstreckung fortdauert (vgl. [X.]Z 72, 334, 336; [X.],[X.]. v. 14. Januar 1993 - [X.], NJW 1993, 935; [X.]/[X.], 2. Aufl. § 771 Rn. 58). Es entfällt, wenn die Zwangsvollstreckungdurch Verwertung des fraglichen Gegenstandes beendet oder die Fortsetzungder Vollstreckung, z.B. wegen Untergangs des [X.], unmög-lich geworden ist ([X.] aaO § 771 Rn. 13; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 771 Rn. 32). Diese Voraussetzungen für einenWegfall des [X.] liegen hier nicht vor. Ob auch die Frei-gabe des Vollstreckungsgegenstandes durch den Gläubiger das Rechts-schutzbedürfnis entfallen läßt (bejahend [X.] aaO, einschränkend [X.] aaO), kann dahingestellt bleiben, weil die [X.] eine solche Freigabe-erklärung nicht abgegeben hat. Sie hat vielmehr für Hinweise auf den derzeiti-gen Liegeplatz des Schiffes eine Zahlung ausgelobt und damit ihren ernsthaf-ten Willen bekundet, trotz des (behaupteten) Eigentums des [X.] (erneut) indas Segelschiff zu vollstrecken. Ist eine Fortsetzung oder Wiederholung [X.] aus dem Titel in den Gegenstand - wie hier - noch möglich, sobleibt die Drittwiderspruchsklage zulässig ([X.] aaO; vgl. auch [X.], [X.].v. 18. April 1985 - [X.], [X.] 1985, 676, 677).IV.- 9 -Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen somit [X.] nicht. Die Sache ist daher an das [X.] zurückzuverweisen. Dieses wird unter Berücksichtigung des [X.] übergangenen Vortrags des [X.] festzustellen haben, ob ihm ein dieVeräußerung hinderndes Recht i.S. des § 771 ZPO zusteht. Bleibt es dabei,daß der Kläger, wie das Berufungsgericht bisher angenommen hat, [X.] Treuhänder für den Schuldner [X.] als Treugeber ist, so ister zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Segelschiff verpflichtet (vgl.[X.]Z 11, 37, 42; [X.] aaO § 771 Rn. 21;[X.] aaO § 771 Rn. 26; [X.]/[X.]rget aaO § 771 Rn. 14"Treuhänder"). Für den Fall, daß es darauf ankommen sollte, ob der [X.] an dem Segelschiff erworben hat, wird darauf hingewiesen, daß [X.] des [X.]. § 929a Abs. 1 BGB umstritten ist (vgl. [X.]/[X.], 3. Aufl. § 929a Rn. 2 m.w.[X.][X.][X.] [X.] Bergmann
Meta
27.11.2003
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2003, Az. IX ZR 310/00 (REWIS RS 2003, 502)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 502
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