Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2003, Az. IX ZR 55/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1160

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:16. Oktober 2003BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja ZPO § 771; BGB §§ 854, 1006 Abs. 1 Satz 1; GmbHG § 13a)Die Ein-Mann-GmbH ist nicht gehindert, gegen Gläubiger ihres [X.] zu erheben, wenn deren Vollstreckung ein eige-nes, von § 771 ZPO erfaßtes Recht verletzt.b)Verbleibt eine Sache, die der Geschäftsführer einer GmbH nur als Organ der [X.] genutzt hat, nach Beendigung der Organstellung in seiner tatsächlichenGewalt, so erwirbt er an ihr unmittelbaren [X.])Die Tatsache, daß der unmittelbare Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sa-che zuvor als geschäftsführender Alleingesellschafter der GmbH ausgeübt hat,begründet keine Vermutung dafür, daß er nach Beendigung der Organstellung [X.] geworden ist; diese die Vermutung des § 1006 BGB aus-schließende Voraussetzung hat vielmehr die gegen die Vollstreckung klagende[X.] zu beweisen.d)Die zugunsten des Besitzers eines Kraftfahrzeugs geltende Eigentumsvermutungwird nicht allein dadurch widerlegt, daß ein anderer den Kraftfahrzeugbrief in [X.] hat und dort als Halter eingetragen ist.[X.], [X.]eil vom 16. Oktober 2003 - [X.] - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 16. Oktober 2003 durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], Raebel, Dr. Bergmann und Villfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des [X.] [X.] vom 7. Februar 2002aufgehoben.Die Berufung der Klägerin gegen das [X.]eil der [X.] vom 9. Mai 2001 wird zurückgewiesen,soweit sich die Klage gegen den Beklagten zu 2 richtet.Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des [X.] in den Rechtsmittelzügen zu tragen.Im übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die weiteren Kosten der Revision, an den [X.] des Berufungsgerichts zurückverwiesen.Von Rechts [X.] -Die klagende GmbH wendet sich mit der [X.] gegendie Pfändung eines angeblich ihr gehörenden Fahrzeugs.Im Jahre 1994 kaufte die Klägerin bei einem Autohaus in [X.] einenPKW [X.]. Sie ist seitdem als Halterin im [X.] eingetragen. Das Fahr-zeug wurde in der Folgezeit von [X.]genutzt, der damals alleini-ger [X.]er und Geschäftsführer der Klägerin war. Am 9. Oktober 1996wurde [X.]als Geschäftsführer abberufen und L. als Ge-schäftsführer bestellt, der zugleich einen Teilgeschäftsanteil treuhänderisch fürden bisherigen Alleingesellschafter übernahm. Dieser behielt den restlichenAnteil.Die Erstbeklagte, eine Investitionsbank des zweitbeklagten Landes, hatfällige Forderungen gegen [X.] in Millionenhöhe, die durch Haftungsbe-scheid tituliert waren. Am 9. Mai 1997, als [X.]inhaftiert war, pfändete dieVollstreckungsstelle des Beklagten zu 2 in Amtshilfe für die Beklagte zu 1 denAnspruch [X.]'s auf Herausgabe des PKW gegen seine Lebensgefährtin,bei der sich das Fahrzeug damals befand. Diese gab den PKW an den [X.] zu 2 heraus. Am 10. September 1998 wurde durch das [X.][X.] in einem [X.] der Beklagten zu 1 gegen [X.]dessen Her-ausgabeanspruch gegen den Beklagten zu 2 gepfändet. Am 19. Oktober 1998hob der Beklagte zu 2 die von ihm ausgebrachte Pfändung auf und hinterlegtedie "Freigabeerklärung" beim [X.]. Das Fahrzeug befindet sich nun-mehr im Gewahrsam der Erstbeklagten.Die Klägerin begehrt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklä-ren. Sie behauptet, sie habe das gekaufte Fahrzeug zu Eigentum erworben, es- 5 -[X.]sowie weiteren Mitarbeitern des Unternehmens lediglich zur geschäftli-chen Nutzung zur Verfügung gestellt und sei weiterhin Eigentümerin des [X.]. Das [X.] hat die Klage gegen den Beklagten zu 2 als unzulässigund im übrigen als unbegründet abgewiesen. Das Berufungsgericht hat nachdem Klageantrag erkannt. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelasseneRevision beider Beklagter.Entscheidungsgründe:Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt, soweit der Klage gegenden Beklagten zu 2 stattgegeben wurde, zur Wiederherstellung des erstin-stanzlichen [X.]eils und im übrigen zur Zurückverweisung.[X.] Berufungsurteil ist nicht schon deshalb aufzuheben, weil es [X.] enthält.1. Zwar verletzt das Verfahren des Berufungsgerichts die Vorschrift des§ 543 Abs. 2 ZPO a.F., die hier noch anzuwenden ist, weil die mündliche [X.] in erster Instanz vor dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde(§ 26 Nr. 5 EGZPO). Danach müssen [X.]eile, gegen die die Revision stattfin-det, einen Tatbestand aufweisen. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsge-richt sein [X.]eil nicht für [X.] gehalten hat ([X.], [X.]. v. 1. Februar 1999 - [X.], NJW 1999, 1720 m.w.[X.]; v. 21. September 2000 - [X.], 2437, 2438).Die mündliche Verhandlung im [X.] wurde nach [X.] Dezember 2001 geschlossen. Für die Revision gilt daher neues Recht(§ 26 Nr. 7 EGZPO). § 544 Abs. 1 ZPO eröffnet die Beschwerde gegen [X.] der Revision, sofern der Wert der mit der Revision geltend zumachenden Beschwer 20.000 26 Nr. 8 EGZPO). Damit gehörtdie angefochtene Entscheidung zu den Berufungsurteilen, gegen die eine Re-vision möglich ist und die deshalb in entsprechender Anwendung von § 543Abs. 2 ZPO a.F. einen Tatbestand enthalten müssen (vgl. [X.], [X.]. v.13. August 2003 - [X.], z.[X.]. in [X.]Z; v. 1. Oktober 2003 - [X.]/02, z.[X.].).2. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] verfälltein Berufungsurteil grundsätzlich der Aufhebung, wenn es entgegen den ge-setzlichen Bestimmungen keinen Tatbestand enthält, weil ein solches [X.]eilden vom Tatrichter seiner Beurteilung zugrunde gelegten Streitstoff in der [X.] nicht hinreichend erkennen läßt. Einer Aufhebung aus formalen [X.] es jedoch nicht, wenn aus den Entscheidungsgründen deutlich wird, vonwelchem Sachverhalt das Berufungsgericht ausgegangen ist ([X.]Z 73, 248,249 ff; [X.], [X.]. v. 5. Mai 1998 - [X.], NJW 1998, 2368, 2369; v.1. Februar 1999 - [X.], NJW 1999, 1720).Im Streitfall geht aus den Ausführungen des Berufungsgerichts zweifels-frei hervor, daß die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren, die [X.] für unzulässig zu erklären, gegenüber beiden Beklagten weiterver-- 7 -folgt. Dem Revisionsgericht ist deshalb die für die rechtliche Überprüfung not-wendige Grundlage nicht dadurch entzogen, daß das Berufungsurteil keineAnträge enthält. Die Entscheidungsgründe lassen zudem noch erkennen, daßdas Berufungsgericht im Gegensatz zum [X.] für erwiesen hält, daß dieKlägerin das Fahrzeug selbst gekauft und bezahlt hat, das Berufungsgericht imübrigen jedoch den aus dem erstinstanzlichen [X.]eil ersichtlichen Sachverhaltzur tatsächlichen Grundlage seiner Beurteilung gemacht und allein [X.] abweichend entschieden hat. Damit ist der für die revisions-rechtliche Überprüfung erforderliche Tatsachenstoff der angefochtenen Ent-scheidung zu entnehmen. Die Revision rügt demzufolge auch nicht, daß [X.] in einzelnen Punkten nicht erkennen lasse, von welchem Sach-verhalt der Tatrichter ausgegangen sei.I[X.] Berufungsgericht meint, ein Rechtsschutzbedürfnis für die [X.] bestehe auch insoweit, als diese sich gegen den [X.] richte. Zwar seien dessen Vollstreckungsmaßnahmen schon deshalbrechtswidrig, weil die Vollstreckung aus dem öffentlich-rechtlichen [X.] nach der Aufhebung nicht habe fortgesetzt werden dürfen. [X.] der "Freigabeerklärung" - dabei handle es sich in Wahrheit umdie Aufhebung der Pfändung - genüge der dem Beklagten zu 2 obliegendenPflicht zur Herausgabe der gepfändeten Sache nicht.Diese Erwägungen berücksichtigen nicht hinreichend die besondereStellung des Beklagten zu 2 im Vollstreckungsverfahren und halten deshalbrechtlicher Überprüfung nicht stand.- 8 -1. [X.] zu 2 war nie Gläubiger eines vollstreckbaren Titels ge-gen den Schuldner, noch hat er jemals behauptet, dies zu sein. Er ist an [X.] nur deshalb beteiligt, weil die Vollstreckung aus dem [X.] Rückforderungsbescheid der Beklagten zu 1 durch das Finanzamt, einedem beklagten Land unterstellte Behörde, im Wege der Amtshilfe durchgeführtwurde. In einem solchen Fall gilt für die [X.] die Körper-schaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, als Gläubiger der zu vollstrek-kenden Ansprüche (§ 252 AO), so daß gegen sie die nach § 262 Abs. 1 Satz 1AO zulässige [X.] zu richten ist. Die gegen den [X.] erhobene Klage betrifft nur die im Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Titel vorgenommene Vollstreckungsmaßnahme, also die [X.] von [X.] gegen dessen Lebensgefährtin(§§ 309, 318 AO). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der öf-fentlich-rechtliche Titel aufgehoben. Das Finanzamt als Vollstreckungsbehördedes Beklagten zu 2 hat mit Verfügung vom 19. Oktober 1999 - wie das [X.] zutreffend erkannt hat - die Aufhebung der Pfändung erklärt. [X.] befindet sich allein im Gewahrsam der Beklagten zu 1.2. Allerdings zählt zu einer Beendigung der Zwangsvollstreckung grund-sätzlich auch die vollzogene Freigabe der im Gewahrsam des [X.] (vgl. [X.]/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 776 Rn. 2).Hier fehlt die Rückgabe des gepfändeten Gegenstands an den Schuldner. [X.] zu 2 hat sich jedoch deshalb gehindert gesehen, die gepfändete Sa-che an den Schuldner zurückzugeben, weil die Beklagte zu 1 im Arrestverfah-ren gegen [X.]inzwischen einen neuen Pfändungsbeschluß erwirkt hatte.Unter diesen Umständen wäre das Rechtsschutzbedürfnis für eine gegen den- 9 -Beklagten zu 2 gerichtete Klage nur zu bejahen, sofern diesem unabhängigvon den Rechtsfolgen des im [X.] erwirkten [X.] Fortsetzung oder Wiederholung der Vollstreckung aus dem Titel in denbetreffenden Gegenstand noch möglich wäre ([X.], [X.] Aufl. § 771 Rn. 13; vgl. auch [X.]Z 72, 334, 336 ff).Dies ist indes nicht der Fall. [X.] zu 2 hat sich keine eigenenRechte vorbehalten. Die Beklagte zu 1 könnte demzufolge das Fahrzeug anden Schuldner herausgeben, ohne der Zustimmung des Beklagten zu 2 zu be-dürfen. Darin liegt der grundlegende Unterschied zu dem Sachverhalt, der Ge-genstand des [X.]eils [X.]Z 72, 334 war (vgl. aaO S. 338). Mit der [X.] Pfändung und der Hinterlegung dieser Verfügung des Finanzamts hat [X.] zu 2 sich seiner vollstreckungsrechtlichen Position endgültig bege-ben. Die Aufhebung der Pfändung ist den Beteiligten auch zur Kenntnis ge-bracht worden. [X.] zu 2 hat zudem im Rechtsstreit erklärt, er [X.] aus der Pfändung keinerlei Rechte mehr. Da der Beklagte zu 2 ander-weitige Rechte niemals geltend gemacht hat, besteht ihm gegenüber keinschutzwürdiges Interesse mehr, das eine Klage aus § 771 ZPO rechtfertigenkönnte. Das [X.] hat das Begehren der Klägerin daher insoweit zuRecht als unzulässig abgewiesen.II[X.] Berufungsgericht hat der Klage gegen die Beklagte zu 1 stattgege-ben, weil die Klägerin Eigentümerin des Fahrzeugs sei. Unstreitig sei [X.] für den Kauf des Wagens auf ihren Namen ausgestellt worden. [X.] 10 -her entspreche es der Lebenserfahrung, daß die Autohändlerin ihn auch derKlägerin übereignet habe. Diese habe das Eigentum nicht an [X.]verloren. Anhaltspunkte für ein "In-sich-Geschäft" gebe der Sachverhaltnicht her. Eine Übereignung an [X.]könne weder aus der Nutzung [X.] hergeleitet werden, weil [X.] Geschäftsführer gewesen sei, nochdaraus entnommen werden, daß [X.]nach seiner Inhaftierung das Fahrzeugnicht an die Klägerin herausgegeben, sondern bei seiner Lebensgefährtin [X.] habe.Es sei sehr zweifelhaft, ob die Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB auchim Verhältnis zwischen [X.] und Geschäftsführer gelte. Selbst [X.] dies bejahe, sei die Vermutung dadurch widerlegt, daß die Klägerin vonAnfang an [X.] gewesen und es bis heute geblieben sei. Der [X.] sei ein Beweisanzeichen für das Eigentum, das die [X.] des § 1006 Abs. 2 BGB entkräfte. Im Verhältnis zwischen [X.] Fahrzeugbesitzer greife die Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB folglichüberhaupt nicht.Diese Begründung beanstandet die Revision zutreffend als rechtsfehler-haft.1. Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung kann der [X.] dann im Wege der Klage aus § 771 ZPO vorgehen, wenn das von ihmgeltend gemachte Recht durch die Zwangsvollstreckung lediglich gefährdetwird. Die [X.] ist demzufolge auch gegen Maßnahmen zu-lässig, die nur der Anspruchssicherung dienen ([X.], [X.] 771 Rn. 9), sowie gegen unwirksame Vollstreckungsakte, mit denen der- 11 -Gläubiger das von ihm erstrebte Ziel nicht erreichen kann ([X.], [X.]. v.8. Dezember 1976 - [X.], [X.], 76, 77; v. 23. Februar 1981 - [X.] 123/80, [X.], 648, 649; MünchKomm-ZPO/[X.], 2. Aufl. § 771Rn. 59). Daher braucht der Senat nicht zu prüfen, ob die Beklagte zu 1 durchdie von ihr im [X.] ausgebrachte Pfändung des Herausgabean-spruchs von [X.] gegen den Zweitbeklagten sowie die von letzterem ver-anlaßte Übergabe des Fahrzeugs an diesem ein Pfändungspfandrecht erwor-ben hat. Entscheidend ist allein, daß die Zwangsvollstreckungsakte tatsächlichgeeignet sind, die Klägerin in der Ausübung des von ihr behaupteten [X.] zu beeinträchtigen.2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß eine Ein-Mann-GmbH unter den Voraussetzungen des § 771 ZPO sich auch gegenüberPfändungen, die bei ihrem Alleingesellschafter erfolgen, auf ein die Veräuße-rung hinderndes Recht berufen kann (vgl. [X.]Z 55, 20, 26; [X.], [X.]. v.26. September 1957 - [X.], NJW 1957, 1877).Die vom [X.] und Stimmen im Schrifttum vertreteneAuffassung, eine [X.] der GmbH komme wegen der wirt-schaftlichen Identität zwischen ihr und dem Alleingesellschafter nicht in [X.] ([X.] NJW 1977, 1159; [X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. § 771Rn. 14; [X.]/[X.], aaO § 771 Rn. 14 Stichwort "Ein-Mann-GmbH"; [X.] 1985, 1865, 1870), steht in Widerspruch zu grundlegenden gesetzlichenRegelungen. Hinsichtlich des [X.]svermögens und des [X.] gilt das Trennungsprinzip. Für [X.] haftet nur dieGmbH mit ihrem Vermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG), für persönliche Schuldenallein der [X.]er selbst ([X.], [X.]. v. 26. September 1957, aaO; [X.] 12 -12. Februar 1990 - [X.], NJW-RR 1990, 738, 739). GmbH und [X.] sind nicht nur selbständige, voneinander grundsätzlich unab-hängige Rechtsträger, sie verfügen auch über gesonderte Vermögensmassen,die unterschiedlichen Gläubigern haften (vgl. [X.]Z 68, 312, 314 sowie zurHaftung des Alleingesellschafters bei existenzvernichtendem Eingriff in dieGmbH [X.]Z 149, 10; 151, 181). Schon deshalb muß die GmbH in der [X.], Eingriffe von persönlichen Gläubigern ihres [X.]ers in ihr Vermö-gen mit der [X.] abzuwehren. Auch im Verhältnis zwischenEin-Mann-GmbH und Alleingesellschafter kommt es auf die rechtliche [X.] der einzelnen Gegenstände an (MünchKomm-ZPO/[X.], [X.] 771 Rn. 50; Musielak/[X.], ZPO 3. Aufl. § 771 Rn. 30; [X.]/Gaul/Schilken, [X.]srecht 10. Aufl. [X.] f; [X.], aaO Rn. 17 mitFn. 112; [X.] NJW 1977, 1887).3. Die Klägerin trifft nach allgemeinen Regeln die Beweislast für das dieVeräußerung hindernde Recht (vgl. [X.], [X.]. v. 9. Oktober 1978 - [X.]/77, NJW 1979, 42). Dabei wird der Umfang der Darlegungs- und Beweis-last von gesetzlichen Vermutungen, insbesondere von § 1006 BGB, beeinflußt.Auch der im Wege der Klage aus § 771 ZPO in Anspruch genommene Pfän-dungsgläubiger kann sich auf die Vermutung des § 1006 BGB berufen, soferndiese zugunsten des Schuldners wirkt, gegen den er den vollstreckbaren Titelerlangt hat (MünchKomm-ZPO/[X.], aaO Rn. 61; [X.]/[X.],[X.]. § 1006 Rn. 1; [X.]/[X.], [X.]. § 1006Rn. 31; [X.] JA 1983, 617, 622 f; [X.], Sachenrecht 7. Aufl. § 34II 4, S. 249; vgl. auch [X.], [X.]. v. 30. Oktober 1990 - [X.], [X.] -353). Die Beklagte zu 1 hat sich gegenüber dem Klagebegehren auf den [X.] [X.], aus denen das Berufungsgericht eine gemäß § 1006BGB für das Eigentum des [X.]ers [X.] sprechende Vermutungverneint hat, überzeugen [X.]) Als die Arrestpfändung erfolgte, war [X.]nicht mehr [X.] der Klägerin; denn er wurde unstreitig am 9. Oktober 1996 als [X.] abberufen. Wer als [X.]er, ohne Organ der GmbH zu sein, [X.] persönlich nutzt, hat nach der Verkehrsanschauung die [X.] inne, die regelmäßig von einem Besitzwillen begleitetwird (vgl. [X.], [X.]. v. 30. November 1988 - [X.], NJW-RR 1989,651). Damit sind die Voraussetzungen des § 1006 BGB im Grundsatz gegeben.aa) Der danach geltenden Vermutung steht im Streitfall nicht entgegen,daß sich das Fahrzeug zum [X.]punkt der ersten Pfändung bei der Lebensge-fährtin [X.] befand. Diese war allenfalls unmittelbare [X.]erin. [X.] das Fahrzeug von [X.] im Zusammenhang mit dessen Inhaftierungerhalten. Die Besitzstellung von [X.] sollte dadurch nicht angetastet wer-den. Dies zeigt sich insbesondere darin, daß Frau [X.]das Fahrzeugan den Beklagten zu 2 herausgegeben und keine eigenen Rechte daran gel-tend gemacht hat. Insoweit greift zugunsten des [X.] zumindest die [X.] des § 1006 Abs. 3 BGB ein.bb) Hat [X.], solange er Geschäftsführer war, die tatsächliche Gewaltüber den PKW nur in seiner Funktion als Organ der Klägerin ausgeübt - wie- 14 -diese behauptet -, so war zwar während dieser [X.] allein die [X.] anzusehen, so daß der Klägerin damals die Vermutung des § 1006BGB zugute kam ([X.], [X.]. v. 17. Dezember 1953 - [X.], [X.]. 11Bayer. [X.] Nr. 1; [X.], Festgabe für [X.], 80; [X.], aaO [X.] f). Endet jedoch die Organstellung des [X.]ers, soerhält er an den Sachen, die in seiner tatsächlichen Gewalt verbleiben, unmit-telbaren Besitz (Erman/[X.], [X.]. § 854 Rn. 6; [X.]/[X.], aaO § 854 Rn. 13; [X.], aaO S. 128). Nunmehr kann [X.] sich auch gegenüber der GmbH auf § 1006 BGB berufen. [X.] den unmittelbaren Besitzer sprechende Vermutung, daß er [X.] ist([X.], [X.]. v. 10. Mai 1960 - [X.], NJW 1960, 1517, 1518; v. 8. [X.] - [X.], [X.], 1026, 1027; v. 30. November 1988 - [X.]/87, NJW-RR 1989, 651; [X.], Handbuch der Beweislast im [X.]. § 1006 BGB Rn. 9), streitet dann auch für das ehemalige [X.] juristischen Person. Es gilt das gleiche wie beim Besitzdiener, der Besitzerwirbt. Auch hier ist anerkannt, daß diesem nunmehr uneingeschränkt [X.] des § 1006 BGB zugute kommt ([X.], [X.]. v. 24. April 1952 - [X.]/51, [X.] § 1006 Nr. 2; [X.], aaO Rn. 12; [X.]/[X.],aaO Rn. 7).b) Die Voraussetzungen des § 1006 BGB liegen zugunsten der [X.] zu 1 allerdings dann nicht vor, wenn [X.]schon während seiner Stellungals Geschäftsführer zugleich [X.]er des Fahrzeugs war.Wer zunächst [X.]er war, kann sich nach der Rechtsprechungdes [X.] auch dann nicht auf § 1006 BGB berufen, wenn erspäter [X.] geworden ist ([X.], [X.]. v. 24. April 1952, aaO; v. 6. Juli- 15 -1955 - [X.], [X.], 1318, 1319; v. 28. September 1964 - [X.]/63, [X.], 1193, 1194; v. 20. Dezember 1967 - [X.]/65,WM 1968, 406, 407). Die Klägerin hat jedoch keine Tatsachen vorgetragen, [X.] sprechen könnten, daß [X.]während und trotz seiner [X.] am streitbefangenen PKW ausgeübt hat. Allein der Umstand, daßer die tatsächliche Gewalt über den Gegenstand als Organ der [X.]inne hatte, begründet keine Vermutung dafür, daß er [X.]er war.c) Die bloße Nutzung des Fahrzeugs als Organ der Klägerin rechtfertigtauch keine Vermutung, daß [X.]nach seiner Abberufung als [X.] lediglich [X.] an dem Wagen begründet hat. Ob es sich beim Er-werb des unmittelbaren Besitzes mit Beendigung der Organstellung um Eigen-oder [X.] gehandelt hat, hängt von den Umständen des [X.] letztlich von der [X.] ab. [X.] ist zu beja-hen, wenn der Schuldner den PKW im Rahmen des Abwicklungsverhältnissesfür die GmbH besitzt ([X.]/[X.], aaO § 854 Rn. 13; [X.], [X.]), den PKW gemietet hat oder ihn aufgrund eines Anstellungsvertragesweiter nutzen darf. Hat er dagegen den PKW erworben, als Abfindung erhaltenoder selbst aus dem Vermögen der [X.] entnommen, ist er Eigenbesit-zer (vgl. [X.]/[X.], aaO). Im Verhältnis zwischen dem [X.] Alleingesellschafter und der Ein-Mann-GmbH fehlt es an einer über-wiegenden Wahrscheinlichkeit für eine der genannten Alternativen. Im [X.] zu den Gläubigern des ehemaligen [X.] es der [X.], den die Vermutung des § 1006 BGB ausschließen-den [X.] des Schuldners darzulegen und zu beweisen; denn im Ge-gensatz zum Gläubiger hat sie genauen Einblick in die Rechtsbeziehungen zuihrem früheren Geschäftsführer und ist ihm gegenüber grundsätzlich in der [X.] 16 -ge, ihr vermeintliches Eigentum rechtzeitig zu sichern. Diese Risikoverteilungist zum Schutz der Gläubiger des ehemaligen Alleingesellschafters, der dieKlägerin auch nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer wirtschaftlich [X.] hat, geboten, weil jener sonst im Zusammenwirken mit der Gesell-schaft ohne weiteres seinen Gläubigern haftendes Vermögen entziehen könn-te. [X.] Tatsachen dafür, daß [X.] nach seinem Ausscheiden [X.] lediglich [X.]er geworden ist, hat die Klägerin nichtdargetan.5. Ist somit auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandsdavon auszugehen, daß zugunsten der Beklagten zu 1 die Vermutung des§ 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB eingreift, so kann die Klage nur Erfolg haben, wennes der Klägerin gelingt, diese Vermutung durch den Beweis des Gegenteils(§ 292 ZPO) zu widerlegen ([X.], [X.]. v. 4. Februar 2002 - [X.], [X.], 2101, 2102; [X.]/[X.], aaO Rn. 38). Dazu muß sie den gemäߧ 286 ZPO zu führenden Beweis erbringen, daß der Schuldner das Eigentumnie erlangt oder es wieder verloren hat (vgl. [X.] JA 1983, 617, 620; [X.]/[X.], aaO). Entsprechende Feststellungen enthält das angefochtene[X.]eil [X.]) Die Vermutung zugunsten des [X.]s wird nicht schon - [X.] Berufungsgericht meint - durch den Nachweis entkräftet, daß die Klägerinzu einem früheren [X.]punkt Eigentümerin des PKW war (vgl. [X.], [X.]. [X.] November 1988 - [X.], NJW-RR 1989, 651, 652; [X.]/[X.], aaO Rn. 42). Selbst wenn die Rechnung der Autohändlerin für [X.] die Schlußfolgerung rechtfertigt, die Klägerin sei im Juni 1994 [X.]in des Fahrzeugs geworden, ist damit die Eigentumslage im [X.]punkt der- 17 -Pfändung nicht geklärt. Soweit das Berufungsgericht ausführt, es fehle an hin-reichendem Vortrag von Umständen, aus denen auf eine Übereignung an[X.]geschlossen werden könne, verkennt es die Reichweite der [X.] § 1006 BGB. Die Vorschrift stellt den Besitzer nicht nur von der Beweis-,sondern auch von der Darlegungslast frei, daß und auf welcher Grundlage ermit dem Besitz das Eigentum erworben hat (st. Rspr., vgl. [X.], [X.]. v. 4. Fe-bruar 2002 - [X.], NJW 2002, 2101, 2102). Die Klägerin hat dahernachzuweisen, daß der Schuldner nie Eigentümer geworden ist. Das Beru-fungsurteil zeigt abgesehen davon, daß die Klägerin den [X.] besitzt unddort als Halter eingetragen ist, keine Tatsachen auf, die geeignet sind, ihre Be-hauptung zu belegen.b) Der Besitz am [X.] sowie die Eintragung der Klägerin als Halterdes Fahrzeugs reichen nicht aus, die Vermutung zugunsten des jetzigen Besit-zers zu widerlegen. Vielmehr wird der Besitzer des Kraftfahrzeugs als [X.] auch des [X.]es vermutet ([X.]/[X.], aaO Rn. 2; Schlecht-riem NJW 1970, 2088, 2091 f). Im Konflikt zwischen dem Besitzer des [X.] und dem Besitzer des Briefes spricht § 1006 BGB zugunsten des Besit-zers des Fahrzeugs. Der [X.] ist ein bloßes Hilfspapier (Schlechtriem, aaOS. 2091; vgl. auch [X.], [X.]. v. 8. Mai 1978 - [X.], NJW 1978, 1854).Die Eintragung im [X.] bildet lediglich ein Indiz, das bei der Würdigung dergesamten Umstände zu berücksichtigen ist.Dies steht nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des [X.], wonach der Erwerber eines gebrauchten Kraftfahrzeugs regelmäßiggrob fahrlässig im Sinne von § 932 Abs. 2 BGB handelt, wenn er sich nicht an-hand des Briefes über das Eigentum des Veräußerers vergewissert ([X.]Z- 18 -119, 75, 90 m.w.[X.]). Für die Gutgläubigkeit im Sinne des § 932 Abs. 2 [X.] es auf den [X.] des Erwerbers an. Für diesen begründetder Besitz des [X.]s den Rechtsschein der Verfügungsmacht des [X.] über das Fahrzeug ([X.], [X.]. v. 5. Februar 1975 - [X.], [X.], 735, 736). Dabei geht es um Fälle, in denen das Eigentum des im Briefeingetragenen Halters feststeht. Eine Beweisregel für den Streit über das Ei-gentum am Kraftfahrzeug zwischen altem und neuem Besitzer läßt sich ausjener Rechtsprechung nicht ableiten. Gegenüber dem Besitzer des [X.], zu dessen Gunsten die Vermutung des § 1006 BGB durchgreift, hat [X.] auch die Person, die den [X.] besitzt und dort als Halter eingetragenist, den Nachweis ihres Eigentums zu führen.[X.] Sache ist, soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 1 richtet, andas Berufungsgericht zurückzuverweisen, um den Parteien Gelegenheit zu ge-ben, auf der Grundlage der aus dem Revisionsurteil ersichtlichen Darlegungs-und Beweislastregeln ihr Vorbringen eventuell zu ergänzen. Dabei wird [X.] für die neue Verhandlung und Entscheidung auch zu [X.] haben, daß nach dem Inhalt des [X.], den die [X.] vorgelegt haben, der Antrag der Klägerin auf Eröffnung des [X.] durch [X.]uß des Amtsgerichts [X.] vom20. November 1997 mangels einer die Kosten deckenden Masse abgewiesenwurde, die Klägerin also bereits aufgelöst war (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG), alsdie allein noch maßgebliche zweite Pfändung am 10. September 1998 erfolgte.- 19 -Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 563Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.[X.] [X.] Raebel [X.]

Meta

IX ZR 55/02

16.10.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2003, Az. IX ZR 55/02 (REWIS RS 2003, 1160)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1160

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