Bundespatentgericht, Beschluss vom 04.07.2013, Az. 30 W (pat) 502/12

30. Senat | REWIS RS 2013, 4413

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "DANCE4LIFE (IR-Marke)" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die international registrierte Marke [X.] 981 549

hat der 30. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 4. Juli 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Winter und des [X.] Jacobi

beschlossen:

Auf die Beschwerde des [X.]-Markeninhabers wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 - [X.] - des [X.] vom 25. Oktober 2011 aufgehoben.

Gründe

I.

1

Um Schutz in der [X.] wird nachgesucht für die international registrierte Marke [X.] 981 549

2

[X.]4[X.].

3

Das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis lautet:

4

“[X.] 9: [X.]; magnetic data carriers; CD's, [X.], [X.], prerecorded video tapes.

5

[X.] 10: Condoms.

6

[X.] 16: Paper and cardboard and products made thereof not included in other classes; printed matter, newsletters, photographs, [X.], ballpoint [X.], [X.]; writing utensils, bags made of paper and cardboard.

7

[X.] 25: [X.], footwear, headgear, T-shirts, caps.

8

[X.] 41: [X.]; educational services in the field of the prevention of HIV and Aids; organization of cultural and sporting events and parties.

9

[X.] 44: Providing information in the field of the prevention of HIV and Aids.”

[X.]4[X.] in der sich ohne analysierende Betrachtungsweise erschließenden Bedeutung von „Tanz für das Leben“, „Tanze für das Leben“ oder auch „Tanze lebenslang“ im Sinne eines lebensbejahenden [X.] nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der so gekennzeichneten Erzeugnisse und Dienstleistungen geeignet sei. Zudem liege für Waren und Dienstleistungen, die einen Bezug zu Tanz und Tanzveranstaltungen aufwiesen, eine beschreibende Angabe oder ein enger sachlicher Bezug dazu vor, weil sie eine spezielle Zusammenstellung von Tanzmusik enthalten, Tanzschritte vermitteln oder bei der [X.]eidung eine spezielle Aufmachung bezeichnen könnten.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde des [X.]-Markeninhabers. Er hält mit näheren Ausführungen die Marke für schutzfähig, weil sie mehrdeutig sei und in den von der Markenstelle angenommenen verschiedenen Bedeutungen in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen weder eine beschreibende Angabe beinhalte noch enge beschreibende Bezüge aufweise. Wenn überhaupt, bleibe der Bezug zu den Waren und Dienstleistungen äußerst vage, ungenau und allenfalls anspielend. Er verweist ferner auf Markenschutz in englischsprachigen Ländern.

Der [X.]-Markeninhaber beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

[X.]4[X.] die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht abgesprochen werden. Auch ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] besteht nicht.

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] bedeutet nach ständiger Rechtsprechung, dass die Marke im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise geeignet sein muss, die von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und somit diese Produkte und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. [X.] GRUR 2008, 608, 611 - Rn. 66 f. - [X.]; [X.], 825, 826 - Rn. 13 - [X.]; [X.], 935 - Rn. 8 - [X.]; [X.], 850, 854 - Rn. 18 - [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.] [X.], 233, 235 - Rn. 45 - Standbeutel; [X.], 229, 230 - Rn. 27 - BioID; GRUR 2008, 608, 611 - Rn. 66 - [X.]; [X.] 2008, 710 - Rn. 12 - [X.]; [X.], 949 - Rn. 10 - My World; [X.], 850, 854 - Rn. 18 - [X.]; [X.], 417, 418 - [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.], 825, 826 - Rn. 13 - [X.]; [X.], 411 - Rn. 8 - [X.]; [X.], 778, 779 - Rn. 11 - [X.]; [X.], 949 f. - Rn. 10 - My World; [X.], 850, 854 - Rn. 18 - [X.]).

Hiervon ausgehend kommt Bezeichnungen dann keine Unterscheidungskraft zu, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] GRUR 2004, 674, 678 - Rn. 86 - Postkantoor; [X.] 2012, 270, 271 - Rn. 11 - Link economy; [X.], 952, 953 - Rn. 10 - [X.]; [X.], 850, 854 - Rn. 19 - [X.]; [X.], 417, 418 - [X.]; [X.], 1151, 1152 - marktfrisch; [X.], 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] [X.], 850, 854 - Rn. 19 - [X.]; [X.], 1050, 1051 - [X.]; [X.], 1043, 1044 - [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird ([X.], 1100 - Rn. 23 - [X.]!; [X.], 949, 951 - Rn. 20 - My World; [X.], 411 - Rn. 9 - [X.]; [X.], 850, 854 - Rn. 19 - [X.]).

An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen ([X.] [X.]. 2012, 914 - Rn. 25 - W[X.] MACHEN [X.]; [X.], 228 - Rn. 36 - Vorsprung durch Technik; [X.] GRUR 2004, 1027 - Rn. 32, 44 - DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT; [X.] 2009, 949 - Rn. 12 - My World; [X.] 2009, 778 - Rn. 12 - [X.]). Es wäre daher unzulässig, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft ersetzen oder von ihm abweichen ([X.] [X.], 228 - Rn. 38 - Vorsprung durch Technik; [X.] GRUR 2004, 1027 - Rn. 35 und Rn. 36 - DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT), etwa dergestalt, dass die sloganartige Wortfolge phantasievoll sein und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe, aufweisen müsse ([X.] [X.], 228 - Rn. 39 - Vorsprung durch Technik; [X.] GRUR 2004, 1027 - Rn. 31, 32 - DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT; vgl. [X.] 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Auch wenn Werbeslogans keinen strengeren Schutzvoraussetzungen unterliegen, ist jedoch zu berücksichtigen, dass Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werden wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Durchschnittsverbraucher aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren schließen. Bei nach Art eines Slogans gebildeten Wortfolgen wird der Verkehr diese daher als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen (vgl. GRUR 2004, 1027, 1029 - Rn. 35 - DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT; [X.] 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; [X.] 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft; [X.]. 2003, 834, 835 f. - Best buy; [X.]. 2004, 944, 946 - Mehr für Ihr Geld). Nicht unterscheidungskräftig sind demzufolge spruchartige Wortfolgen, die lediglich in sprach- oder werbeüblicher Weise eine beschreibende Aussage über die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen enthalten oder sich in Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art erschöpfen (vgl. [X.] GRUR 2004, 1027 - Rn. 35 - DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT; [X.] 2001, 1047, 1049 - [X.], [X.]; [X.] 2001, 735, 736 - Test it.; [X.] 2009, 778, 779 - Rn. 12 - [X.]; [X.], 935 - Rn. 9 - [X.]).

[X.]4[X.] die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zu.

[X.]4[X.] in Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht schon wegen eines beschreibenden Sinngehalts jede Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann. Zwar wird die Zahl „4“ im [X.] wie das Wort „for“ ausgesprochen und in dieser Bedeutung vielfach verwendet (vgl. [X.], Von [X.] bis DUBIDODO, (K)ein Wörterbuch zur [X.], S. 27; [X.], [X.] easy, S. 56; vgl. Ströbele/[X.], a. a. O., § 8 Rdn. 166 m. w. N.). [X.] aus dem Bereich der [X.] ist diese Verwendung als Kurzform seit langem in der Werbung gebräuchlich und in diesem Sinn in Entscheidungen des [X.] gewürdigt worden (vgl. 30 W (pat) 163/01 - [X.]; 27 W (pat) 143/01 - 4fun; 33 W (pat) 67/02 - [X.]; 33 W (pat) 548/10 - Do it 4 you; jeweils veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts, Zusammenfassungen veröffentlicht bei PAVIS).

[X.]4[X.] bedeutet in der Gesamtheit damit „[X.] FOR [X.]" und ist mit „Tanz für das Leben“ oder auch „tanze für das Leben, tanze lebenslang“ von der Markenstelle zutreffend in die [X.] übertragen worden. Dieser aus zum Grundwortschatz der [X.] gehörenden Wörtern [X.], Grund- und Aufbauwortschatz [X.], S. 34, 47, 61) gebildeten, für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres verständlichen Folge fehlt auch nicht jeder Sinnbezug. Wie die Markenstelle erwogen hat, mag es daher sein, dass die angemeldete Marke die Vorstellung eines lebensbejahenden Mottos einer Tanzveranstaltung vermittelt, die Einnahmen für wohltätige Zwecke schaffen oder bestimmte Botschaften vermitteln soll.

[X.]4[X.] erfordert einen gewissen Interpretationsaufwand, um zu einem beschreibenden Aussagegehalt vorzudringen, und ist daher geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen entsprechenden Denkprozess auszulösen ([X.] [X.], 228 - Rn. 57 - Vorsprung durch Technik; vgl. auch [X.] 2009, 949 - Rn. 12 - My World).

[X.]4[X.] damit weder beschreibend noch weist die Wortfolge enge sachliche Bezüge zu den Waren und Dienstleistungen auf. Einen Tanz- oder Musikstil dieses Namens, der zwanglos inhaltsbezogene Vorstellungen vermitteln könnte, gibt es ersichtlich nicht (vgl. [X.] (pat) 21/05 – [X.]; 27 W (pat) 17/09 – [X.]; jeweils veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts; vgl. auch [X.] - [X.]; veröffentlicht auf der Homepage des [X.], Zusammenfassung veröffentlicht bei PAVIS).

b) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Wortfolge im Verkehr stets nur als solche und aus diesem Grund nicht als Mittel zur betrieblichen Herkunftsindividualisierung aufgefasst wird. Dieses [X.] bedarf im Hinblick auf seinen weitgehend tautologischen Charakter näherer Ausgestaltung. Die notwendige inhaltliche Konkretisierung hat sich dabei an der allgemeinen rechtspolitischen Grundlage des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft zu orientieren. Insoweit kann es nicht darum gehen, mehr oder weniger spekulativen Erwägungen über ein mögliches Verkehrsverständnis Raum zu geben. Auch die wettbewerbliche Qualität einer Marke kann nicht Gegenstand der patentamtlichen Prüfung sein. Vielmehr kommt es maßgeblich darauf an, ob sich ein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit und insbesondere der Mitbewerber an der freien Verwendbarkeit des betreffenden Zeichens feststellen lässt, das einem markenrechtlichen Individualschutz entgegensteht. Der patentamtlichen Prüfung kommt insoweit die Aufgabe zu, gleichsam als Sachwalter individualrechtlich nicht betroffener Mitbewerber den freien Wettbewerb vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (ausführlich hierzu [X.], [X.], 630, 632 ff.; [X.]/[X.], a. a. O., § 8 Rdn. 59). In diesem Sinne wird auch in der Rechtsprechung des [X.] und des Europäischen Gerichts erster Instanz betont, dass die absoluten Schutzhindernisse mit Blick auf das Allgemeininteresse auszulegen seien, das ihnen jeweils zugrunde liegt (vgl. [X.] [X.], 604, 607 - Rn. 52 ff. - [X.]; [X.], 514, 518 - Rn. 71 - Linde, [X.]; GRUR 2002, 804, 809 - Rn. 77 - [X.]; [X.], 723, 725 - Rn. 25 ff. - [X.]; [X.]. 2002, 858, 861 - Rn. 36 - SAT.2; [X.] GRUR 2004, 943, 944 - Rn. 26 - SAT.2).

Die danach gebotene Berücksichtigung des Allgemeininteresses kann sich auf verschiedene Art auswirken. Zum einen gibt es eine Reihe von Zeichen, die eine Ware oder Dienstleistung zwar nicht im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] beschreiben und bei denen sich auch sonst kein im Vordergrund stehender beschreibender Aussagegehalt feststellen lässt, an deren freier Verfügbarkeit im Wettbewerb aber gleichwohl ein schützenswertes Interesse besteht. So liegt es etwa bei Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art (vgl. hierzu [X.] 2000, 321, 322 - Radio von hier; [X.], 323, 324 - Partner with the Best; [X.], 720, 721 - Unter Uns; [X.], 1047, 1048 - [X.], [X.]; [X.], 735, 736 - Test it.). Die Wortfolge „Test it." [X.] beschreibt kein Merkmal von Zigaretten. Gleichwohl besteht ein erhebliches Interesse der Mitbewerber daran, das Publikum in dieser sprach- und werbeüblichen Weise dazu auffordern zu können, die beworbene Ware zu testen (vgl. [X.] 2001, 735, 736 - Test it.). Ähnlich liegt es bei Wortfolgen, die als festgefügte Wendungen Eingang in den Sprachschatz gefunden haben. Denn auch insoweit besteht ein schützenswertes Interesse der Konkurrenten und der Allgemeinheit, dass feststehende Redewendungen im Wettbewerb frei verfügbar bleiben (vgl. [X.], [X.], 630, 635; bedenklich insoweit [X.] 2000, 720 - Unter Uns). Nur was nicht benötigt wird, kann monopolisiert werden. Andererseits stellt das Kriterium des Allgemeininteresses aber auch ein notwendiges Korrektiv gegenüber einer rational oft schwer fassbaren Einschätzung der Verkehrsauffassung dar. Insoweit kann die Schutzversagung nicht allein mit der Begründung erfolgen, dass die betreffende Werbeaussage Kürze, Originalität und Prägnanz vermissen lasse. Auch nach der Rechtsprechung des [X.] stellen diese Kriterien zwar mögliche Anhaltspunkte für die Bejahung der erforderlichen Unterscheidungskraft dar. Es kann aber nicht umgekehrt aus ihrem Fehlen auf mangelnde Unterscheidungskraft geschlossen werden. Daher kann auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage die Unterscheidungskraft nicht stets abgesprochen werden (vgl. [X.] 2000, 321, 322 - Radio von hier; [X.], 323, 324 - Partner with the Best; [X.], 1047, 1048 - [X.], [X.]), sondern nur dann, wenn sich feststellen lässt, dass die Aussage in ihrer konkreten Form vom Verkehr zur freien Verwendung benötigt wird (vgl. [X.], 333, 334 - ZEIG DER WELT DEIN SCHÖNSTES LÄCHELN).

[X.]4[X.] bzw. „[X.] FOR [X.]“ in dieser Form als Werbespruch verwendet wird, fehlen Nachweise. Zu den registrierten Waren und Dienstleistungen weist [X.]4[X.] bzw. „[X.] FOR [X.]“ - wie oben bereits ausgeführt - keinen beschreibenden Bezug auf. Die Wortfolge stellt auch keine feststehende Redewendung dar. Insoweit sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die es rechtfertigen würden, der [X.]-Marke im Allgemeininteresse den nachgesuchten Schutz zu versagen.

[X.]4[X.] auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht bejaht werden.

Der angegriffene Beschluss war deshalb aufzuheben.

Meta

30 W (pat) 502/12

04.07.2013

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 04.07.2013, Az. 30 W (pat) 502/12 (REWIS RS 2013, 4413)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4413

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