Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.06.2013, Az. 30 W (pat) 532/12

30. Senat | REWIS RS 2013, 4870

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "2gether4life" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis -


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2011 035 948.2

hat der 30. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 20. Juni 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Winter und des [X.] Jacobi

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des [X.] vom 24. Mai 2012 aufgehoben.

Gründe

I.

1

Zur Eintragung als Wortmarke in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung

2

2gether4life

3

für zahlreiche Waren und Dienstleistungen, nämlich für:

4

„Pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, Pflaster, Verbandmaterial, Desinfektionsmittel, Sanitärprodukte für medizinische Zwecke;

5

Chirurgische, ärztliche und medizinische Instrumente und Apparate, chirurgisches Nahtmaterial, Laser für medizinische Zwecke, Nadeln für medizinische Zwecke, Pumpen für medizinische Zwecke, Spritzen für medizinische Zwecke, Sonden für medizinische Zwecke;

6

Druckereierzeugnisse;

7

Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung; Fernsehwerbung; Geschäftsführung für Dritte; Herausgabe von Werbetexten; Layout-Gestaltung für Werbezwecke; Marketing [Absatzförderung]; Marktforschung; Öffentlichkeitsarbeit [Publik Relations], Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Planung von Werbemaßnahmen; Verbreitung von Werbetexten und Werbeanzeigen; Verteilung von Werbemitteln; Werbung;

8

Wissenschaftliche Forschungen zu medizinischen Zwecken;

9

Medizinische und chirurgische Dienstleistungen, medizinische Analysen im Zusammenhang mit der Behandlung von Einzelnen, pharmazeutische Beratung, Vermittlung von Organen und damit zusammenhängende medizinische Dienstleistungen (soweit in Klasse 44 enthalten), Dienstleistungen eines medizinischen Labors, Durchführung medizinischer und klinischer Untersuchungen“.

Die Markenstelle für Klasse 44 des [X.] hat die angemeldete Marke nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] beanstandet, weil sie in der Bedeutung von „Zusammen für das Leben“ eine werbeübliche, sachbezogene Angabe darstelle.

Dieselbe Markenstelle hat die Anmeldung mit Beschluss vom 24. Mai 2012 gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen, weil dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehle. Begründend ist unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass die sloganartige Aussage als allgemeine Redensart bzw. Lebensweisheit im Sinn von „Zusammenarbeit um Leben zu retten und zu erhalten“ bzw. „lebenslange Zusammenarbeit“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend sei.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält mit näheren Ausführungen den Slogan für schutzfähig, weil er in der Bedeutung „Zusammen für (das) Leben“ weder eine beschreibende Angabe beinhalte noch enge beschreibende Bezüge aufweise. Um diesen extrem allgemeinen Bezug zu konkretisieren, bedürfe es einer gewissen Denkleistung des Verkehrs. Aufgrund des nur im weitesten Sinne beschreibenden Bezugs bleibe das Zeichen unbestimmt und interpretationsbedürftig. Die ungewöhnliche Kombination aus mehreren Zahlen und an sich bedeutungslosen [X.] verleihe dem kurzen Zeichen sehr hohe Prägnanz und vor allem Merkfähigkeit.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

2gether4life stehen hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] entgegen.

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] bedeutet nach ständiger Rechtsprechung, dass die Marke im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise geeignet sein muss, die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und somit diese Produkte und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (st. Rspr.; [X.] GRUR 2008, 608 ff. - Rn. 66, 67 - [X.]; [X.], 229 - Rn. 27 ff. - BioID; GRUR 2004, 674 - Rn. 34 - Postkantoor; [X.], 935 - Rn. 8 - [X.]; [X.], 825, 826 - Rn. 13 - [X.]; [X.], 952 - Rn. 9 - [X.]; [X.], 850, 854 - Rn. 18 - [X.]; [X.], 417, 418 - [X.]; [X.], 257 - Bürogebäude; [X.] [X.], 1050 - [X.]; [X.] [X.], 1153, 1154 - anti [X.]). Als beteiligte Verkehrskreise sind alle Kreise zu verstehen, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Die maßgeblichen Verkehrskreise definiert der [X.] als den Handel und/oder den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ([X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 8 Rdn. 29 m. w. N.; vgl. [X.] [X.] [X.], 411, 413 - Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla).

Keine Unterscheidungskraft kommt Bezeichnungen zu, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als [X.] versteht ([X.] [X.], 1151, 1152 - marktfrisch; [X.], 417, 418 - [X.]). Darüber hinaus fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu den betreffenden Waren und Dienstleistungen hergestellt wird ([X.] WRP 2010, 1504, 1506 - Rn. 23 - [X.]!; [X.], 949, 951 - Rn. 20 - My World; [X.], 411 - Rn. 9 - [X.]; [X.], 850, 854 - Rn. 19 - [X.]).

An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen ([X.] [X.]. 2012, 914 - Rn. 25 - [X.] [X.]; [X.], 228 - Rn. 36 - Vorsprung durch Technik; [X.] GRUR 2004, 1027 - Rn. 32, 44 - DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT; [X.] [X.], 949 - Rn. 12 - My World; [X.] [X.], 778 - Rn. 12 - [X.]). Es wäre daher unzulässig, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft ersetzen oder von ihm abweichen ([X.] [X.], 228 - Rn. 38 - Vorsprung durch Technik; [X.] GRUR 2004, 1027 - Rn. 35 und Rn. 36 - DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT), etwa dergestalt, dass die sloganartige Wortfolge phantasievoll sein und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe, aufweisen müsse ([X.] [X.], 228 - Rn. 39 - Vorsprung durch Technik; [X.] GRUR 2004, 1027 - Rn. 31, 32 - DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT; vgl. [X.] GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Auch wenn Werbeslogans keinen strengeren Schutzvoraussetzungen unterliegen, ist jedoch zu berücksichtigen, dass Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werden wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Durchschnittsverbraucher aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren schließen. Bei nach Art eines Slogans gebildeten Wortfolgen wird der Verkehr diese daher als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen (vgl. GRUR 2004, 1027, 1029 - Rn. 35 - DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT; [X.] [X.], 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; [X.] GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft; [X.]. 2003, 834, 835 f. - Best buy; [X.]. 2004, 944, 946 - Mehr für Ihr Geld). Nicht unterscheidungskräftig sind demzufolge spruchartige Wortfolgen, die lediglich in sprach- oder werbeüblicher Weise eine beschreibende Aussage über die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen enthalten oder sich in Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art erschöpfen (vgl. [X.] GRUR 2004, 1027 - Rn. 35 - DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT; [X.] [X.], 1047, 1049 - [X.], [X.]; [X.] [X.], 735, 736 - Test it.; [X.] [X.], 778, 779 - Rn. 12 - [X.]; [X.], 935 - Rn. 9 - [X.]).

2gether4life die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zu.

2gether4life in Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht schon wegen eines beschreibenden Sinngehalts jede Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann. Zwar wird die Zahl „2“ im [X.] wie das Wort „to“ ausgesprochen und in dieser Bedeutung vielfach verwendet (vgl. [X.], Von [X.] bis DUBIDODO, (K)ein Wörterbuch zur [X.], S. 27; [X.], [X.] easy, [X.]). [X.] aus dem Bereich der [X.] ist diese Verwendung als Kurzform seit langem in der Werbung gebräuchlich und in diesem Sinn in Entscheidungen des [X.] gewürdigt worden (vgl. 30 W (pat) 42/00 - SCAN2Print; 25 W (pat) 21/01 - [X.]; 29 W (pat) 102/01 - [X.] day; 24 W (pat) 197/03 - b2b-open; jeweils veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts; vgl. auch [X.] 1120/05-1 - [X.]; [X.] - [X.]; jeweils veröffentlicht auf der Homepage des [X.], Zusammenfassungen veröffentlicht bei [X.]). Ferner wird die Zahl „4“ im [X.] wie das Wort „for“ ausgesprochen und in dieser Bedeutung ebenfalls vielfach verwendet (vgl. [X.], a. a. O.; vgl. Ströbele/[X.], a. a. O., § 8 Rdn. 166 m. w. N.).

2gether4life bedeutet in der Gesamtheit damit „together for life" und ist mit „zusammen/gemeinsam für (das) Leben" von der Markenstelle zutreffend in die [X.] übertragen worden. Dieser aus zum Grundwortschatz der [X.] gehörenden Wörtern [X.], Grund- und Aufbauwortschatz [X.], S. 47, 61, 106) gebildeten, für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres verständlichen Folge fehlt auch nicht jeder Sinnbezug. Wie die Markenstelle erwogen hat, mag es daher sein, dass die angemeldete Marke die Vorstellung vermittelt, dass die mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen der „Zusammenarbeit um Leben zu retten“ dienen bzw. thematisch darauf bezogen sein oder auch auf lebenslange Zusammenarbeit verweisen können. Ein solcher Aussagekern steht bei der angemeldeten Marke aber nicht Vordergrund, sondern wird dem Publikum nach Art eines sprechenden Zeichens in eher vager und unterschwelliger Form nahegebracht. Solche suggestiven Andeutungen nehmen einer Marke grundsätzlich nicht die erforderliche Unterscheidungskraft (vgl. [X.], 333 - ZEIG DER WELT DEIN SCHÖNSTES LÄCHELN [schutzfähig u. a. für Zahnputzmittel]; [X.], 332, 333 f. - Rn. 23 und Rn. 29 f. - [X.]). Die angemeldete Marke erfordert einen gewissen Interpretationsaufwand, um zu einem beschreibenden Aussagegehalt vorzudringen, und ist daher geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen entsprechenden Denkprozess auszulösen ([X.] [X.], 228 - Rn. 57 - Vorsprung durch Technik; vgl. auch [X.] [X.], 949 - Rn. 12 - My World).

b) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die angemeldete Wortfolge im Verkehr stets nur als solche und aus diesem Grund nicht als Mittel zur betrieblichen Herkunftsindividualisierung aufgefasst wird. Dieses [X.] bedarf im Hinblick auf seinen weitgehend tautologischen Charakter näherer Ausgestaltung. Die notwendige inhaltliche Konkretisierung hat sich dabei an der allgemeinen rechtspolitischen Grundlage des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft zu orientieren. Insoweit kann es nicht darum gehen, mehr oder weniger spekulativen Erwägungen über ein mögliches Verkehrsverständnis Raum zu geben. Auch die wettbewerbliche Qualität einer Marke kann nicht Gegenstand der patentamtlichen Prüfung sein. Vielmehr kommt es maßgeblich darauf an, ob sich ein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit und insbesondere der Mitbewerber an der freien Verwendbarkeit des betreffenden Zeichens feststellen lässt, das einem markenrechtlichen Individualschutz entgegensteht. Der patentamtlichen Prüfung kommt insoweit die Aufgabe zu, gleichsam als Sachwalter individualrechtlich nicht betroffener Mitbewerber den freien Wettbewerb vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (ausführlich hierzu [X.], [X.], 630, 632 ff.; [X.]/[X.], a. a. O., § 8 Rdn. 59). In diesem Sinne wird auch in der Rechtsprechung des [X.] und des Europäischen Gerichts erster Instanz betont, dass die absoluten Schutzhindernisse mit Blick auf das Allgemeininteresse auszulegen seien, das ihnen jeweils zugrunde liegt (vgl. [X.] [X.], 604, 607 - Rn. 52 ff. - [X.]; [X.], 514, 518 - Rn. 71 - Linde, [X.]; GRUR 2002, 804, 809 - Rn. 77 - [X.]; [X.], 723, 725 - Rn. 25 ff. - [X.]; [X.]. 2002, 858, 861 - Rn. 36 - SAT.2; [X.] GRUR 2004, 943, 944 - Rn. 26 - SAT.2).

Die danach gebotene Berücksichtigung des Allgemeininteresses kann sich auf verschiedene Art auswirken. Zum einen gibt es eine Reihe von Zeichen, die eine Ware oder Dienstleistung zwar nicht im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] beschreiben und bei denen sich auch sonst kein im Vordergrund stehender beschreibender Aussagegehalt feststellen lässt, an deren freier Verfügbarkeit im Wettbewerb aber gleichwohl ein schützenswertes Interesse besteht. So liegt es etwa bei Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art (vgl. hierzu [X.] [X.], 321, 322 - Radio von hier; [X.], 323, 324 - Partner with the Best; [X.], 720, 721 - Unter Uns; [X.], 1047, 1048 - [X.], [X.]; [X.], 735, 736 - Test it.). Die Wortfolge „Test it." [X.] beschreibt kein Merkmal von Zigaretten. Gleichwohl besteht ein erhebliches Interesse der Mitbewerber daran, das Publikum in dieser sprach- und werbeüblichen Weise dazu auffordern zu können, die beworbene Ware zu testen (vgl. [X.] [X.], 735, 736 - Test it.). Ähnlich liegt es bei Wortfolgen, die als festgefügte Wendungen Eingang in den Sprachschatz gefunden haben. Denn auch insoweit besteht ein schützenswertes Interesse der Konkurrenten und der Allgemeinheit, dass feststehende Redewendungen im Wettbewerb frei verfügbar bleiben (vgl. [X.], [X.], 630, 635; bedenklich insoweit [X.] [X.], 720 - Unter Uns). Nur was nicht benötigt wird, kann monopolisiert werden. Andererseits stellt das Kriterium des Allgemeininteresses aber auch ein notwendiges Korrektiv gegenüber einer rational oft schwer fassbaren Einschätzung der Verkehrsauffassung dar. Insoweit kann die Zurückweisung einer Anmeldung nicht allein mit der Begründung erfolgen, dass die betreffende Werbeaussage Kürze, Originalität und Prägnanz vermissen lasse. Auch nach der Rechtsprechung des [X.] stellen diese Kriterien zwar mögliche Anhaltspunkte für die Bejahung der erforderlichen Unterscheidungskraft dar. Es kann aber nicht umgekehrt aus ihrem Fehlen auf mangelnde Unterscheidungskraft geschlossen werden. Daher kann auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage die Unterscheidungskraft nicht stets abgesprochen werden (vgl. [X.] [X.], 321, 322 - Radio von hier; [X.], 323, 324 - Partner with the Best; [X.], 1047, 1048 - [X.], [X.]), sondern nur dann, wenn sich feststellen lässt, dass die Aussage in ihrer konkreten Form vom Verkehr zur freien Verwendung benötigt wird (vgl. [X.], 333, 334 - ZEIG DER WELT DEIN [X.] [X.]).

2gether4life bzw. „together for life“ in dieser Form als Werbespruch verwendet wird, fehlen Nachweise. Zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen weist 2gether4life bzw. „together for life“ - wie oben bereits ausgeführt - keinen beschreibenden Bezug auf. Die angemeldete Wortfolge stellt auch keine feststehende Redewendung dar. Die von der Markenstelle angeführten Beispiele betreffen zwei [X.] Buchtitel von Ratgebern zum Thema Ehe, deren traditionelle Bedeutung eine lebenslange Verbindung ist, und damit einen hier nicht gegenständlichen Bereich; zwei Beispiele enthalten in „[X.]“ oder „Working together for life“ Zusätze, die die beschreibende Angabe ergeben. Insoweit sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die es rechtfertigen würden, die angemeldete Marke im Allgemeininteresse von der Eintragung auszuschließen. Zwar mag es ein Gemeinplatz sein, insbesondere Waren und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Rettung von Leben stehen können, mit Gemeinsamkeit und Leben in Verbindung zu bringen. Insoweit kann und darf es den Mitbewerbern der Anmelderin nicht verwehrt sein, ebenfalls auf diesen Zusammenhang hinzuweisen. Dies muss aber nicht in der konkreten Form geschehen, welche die Anmelderin mit der angemeldeten Marke frei gewählt hat (vgl. zum Verhältnis von möglicher Variationsbreite und Allgemeininteresse bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Werbesprüchen [X.], a. a. O. S. 635).

2gether4life auch ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht bejaht werden.

3. Anhaltspunkte für andere absolute Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich.

4. Vor einer Eintragung der angemeldeten Marke wird eine etwa noch erforderliche Klärung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen von der Markenstelle durchzuführen sein.

Meta

30 W (pat) 532/12

20.06.2013

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.06.2013, Az. 30 W (pat) 532/12 (REWIS RS 2013, 4870)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4870

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